Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.23

 

URTEIL

 

vom 30. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

vertreten durch MLaw Anja Knapp, Rechtsanwältin,

Innere Margarethenstrasse 5, 4051 Basel

 

gegen

 

Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)

Claragraben 55, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 20. Januar 2025

 

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrentin) war seit dem 1. Mai 2023 als Wagenführerin bei den Basler Verkehrs-Betrieben (nachfolgend BVB) mit einem Pensum von 100 % angestellt. Am 9. und 11. August 2024 liess sie sich beim Führen eines Trams filmen und veröffentlichte die Videos am 11. August 2024 auf der Plattform TikTok. Am 12. August 2024 löschte sie die Videos wieder. Im Video vom 9. August 2024, das musikalisch mit einem Remix des Songs «Shut Up And Drive» der Sängerin Rihanna unterlegt ist, sieht man die Rekurrentin in Ausübung ihrer Tätigkeit als Wagenführerin, wie sie während der Fahrt die Lippen bewegt, also entweder mitsingt oder ein Gespräch führt. Dabei schaut sie wiederholt nach hinten in die Kamera. Im Video vom 11. August 2024 sieht man die Rekurrentin, wie sie wiederum beim Fahren im Führerstand zum abgespielten Lied «Bauch Beine Po» der Sängerin Shirin David singt, im Sitzen Tanzbewegungen ausführt, mit den Händen gestikuliert und ebenfalls wiederholt nach hinten in die Kamera blickt. Nachdem die BVB Kenntnis von den Videos erhalten hatten und die Rekurrentin dazu befragt hatten, verzichteten sie ab dem 20. August 2024 vorsorglich auf die Arbeitsleistung der Rekurrentin. Mit Verfügung vom 16. September 2024 sprachen die BVB die ordentliche Kündigung per 31. Dezember 2024 «aufgrund mehrfacher schwerer, sichheitsrelevanter Pflichtverletzungen» aus. Gleichzeitig stellten sie die Rekurrentin frei, unter Anrechnung aller noch offenen Zeitguthaben. Die Rekurrentin erhob gegen die Kündigung Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend PRK). Diese entschied am 20. Januar 2025 wie folgt:

«1.        Der Rekurs gegen die Kündigungsverfügung vom 16. September 2024 wird abgewiesen.

2.       Auf den Eventualantrag, die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, über die allfällige Anrechnung aller noch offener Zeitguthaben und Ferienansprüche per Ende des Arbeitsverhältnisses separat eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wird nicht eingetreten.

3.       Es werden weder Kosten erhoben noch zugesprochen.»

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Februar 2025 und 25. Juli 2025 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin stellte die Rekurrentin die folgenden Rechtsbegehren:

«1.        Es sei Ziffer 1 und Ziffer 3 des Entscheids der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 (Aktenzeichen [...]) aufzuheben.

2.       Es sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Spesen und MwSt. für das Verfahren vor der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) der Rekurrentin zuzusprechen.

3.       Es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Rekursgegnerin vom 16. September 2024 zu Unrecht erfolgte.

4.       Es sei anstelle der Weiterbeschäftigung die Rekursgegnerin zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die Rekurrentin zu verpflichten.

5.       Es sei der Rekurrentin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Auslagen und MwSt. zuzusprechen.»

 

Die BVB beantragten mit Vernehmlassung vom 25. August 2025, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Dazu nahm die Rekurrentin am 8. Oktober 2025 Stellung. Dabei bezifferte sie die begehrte angemessene Entschädigung mit CHF 4'359.80 zuzüglich Zins seit dem 31. August 2025 (geändertes Rechtsbegehren 4). Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs (statt vieler VGE VD.2024.42 vom 6. Januar 2025 E. 1.1). Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des PG gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 1.1) und gemäss § 21 Abs. 1 VRPG ergänzend diejenigen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) (VGE VD.2020.262 vom 13. April 2021 E. 1.2.1). Der Rekurs gegen den Entscheid der PRK vom 20. Januar 2025 wurde fristgerecht (vgl. § 16 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG und § 41 Abs. 7 PG) angemeldet und begründet.

 

1.2

1.2.1   Die Befugnis oder Legitimation zum Rekurs gegen Entscheide der PRK richtet sich nach § 13 Abs. 1 VRPG (in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG) (vgl. statt vieler VGE VD.2024.42 vom 6. Januar 2025 E. 1.2, VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 1.2, VD.2019.176 vom 5. Mai 2020 E. 1.2, VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 1.2). Gemäss dieser Bestimmung ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ihr Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1, VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.1 mit Hinweisen). Unter Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen verleiht insbesondere der Zweck der Vorbereitung eines Staatshaftungsverfahrens einer Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass auf ihren Rekurs gegen eine Verfügung trotz Entfallens des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses eingetreten wird (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1; vgl. BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1, VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.2 mit Hinweisen). Eine besondere Vorschrift betreffend die Legitimation der Mitarbeitenden zum Rekurs gegen Entscheide der PRK besteht nicht (vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 254). Aus der Begründungspflicht (§ 40 Abs. 1 PG und § 16 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG) folgt, dass die Rekurrentin ihre Rekursbefugnis substanziiert darzulegen hat, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw. offensichtlich gegeben ist (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5; BVGer A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 48 N 2; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 291). Dabei hat sie insbesondere die Umstände zu nennen, aus denen sie ihre Legitimation ableitet (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291).

 

1.2.2   Mit ihrem Rechtsbegehren 1 beantragt die Rekurrentin die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids. Dass sie unabhängig von der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren 2, 3 und 4 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der erwähnten Ziffern des angefochtenen Entscheids habe, macht sie nicht geltend. Ein entsprechendes Interesse ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf das Rechtsbegehren 1 nur insoweit einzutreten, als auf die Rechtsbegehren 2, 3 und 4 einzutreten ist und die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids zur Gutheissung der erwähnten Rechtsbegehren erforderlich wäre.

 

1.2.3   Mit ihrem Rechtsbegehren 2 beantragt die Rekurrentin die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der PRK. Diesen Antrag begründet sie nicht. Aus dem Zusammenhang mit den anderen Rechtsbegehren und deren Begründungen ergibt sich, dass nach Ansicht der Rekurrentin der Entschädigungsentscheid der PRK aufgrund der angeblich falschen Beurteilung in der Hauptsache rechtswidrig ist. Diesbezüglich bestände auch insoweit noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, als in der Hauptsache ein Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4; VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2). Soweit auf den Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre, könnte die Rekurrentin aber nicht indirekt über den Entschädigungsentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand erlangen. Wenn die Vorinstanz der Rekurrentin wie im vorliegenden Fall wegen ihres Unterliegens eine Parteientschädigung verweigert hat, könnte in diesem Fall – abgesehen von Rügen, die sich nicht auf den Verfahrensausgang in der Hauptsache beziehen – lediglich geltend gemacht werden, der Entschädigungsentscheid sei fehlerhaft, weil der Hauptsachenentscheid im Ergebnis nicht haltbar sei. In einem solchen Fall ändert das Verwaltungsgericht den Kostenentscheid der Vorinstanz, wenn sich ihr Sachentscheid bei summarischer Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs auf der Grundlage der vorliegenden Akten unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. ferner VGE VD.2016.170, 171, 184 und 193 vom 21. August 2017 E. 2.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2; VGer ZH VB.2017.00463 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 63 N 8; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 13 N 77). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen eine heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn eine Partei Rekurs gegen den Entschädigungspunkt in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren erhebt. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird (vgl. VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. ferner BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2, 2C_729/2017 und 2C_741/2017 vom 4. Januar 2019 E. 3.3, 1C_176/2018 vom 8. August 2018 E. 2.1, 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2). Wie sich aus den unten stehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3), ist der Kostenentscheid der PRK selbst bei freier Prüfung nicht zu beanstanden.

 

1.2.4

1.2.4.1 Mit ihrem Rechtsbegehren 3 beantragt die Rekurrentin die Feststellung, dass die Kündigung durch die BVB vom 16. September 2024 zu Unrecht erfolgt sei.

 

1.2.4.2 Ein Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts auf Begehren einer Rekurrentin setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung voraus (VGE VD.2025.16 vom 23. September 2025 E. 1.2.2, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 4.3, VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 2.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid liegt dann vor, wenn die Rekurrentin ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder eine Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige Massnahmen unterlassen würden (VGE VD.2025.16 vom 23. September 2025 E. 1.2.2; vgl. VGE VD.2023.93 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss es auch aktuell sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein (VGE VD.2020.262 vom 13. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen, VD.2023.93 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2). An einem Feststellungsentscheid über eine Frage, die im hängigen Verfahren ohnehin vorfrageweise zu beantworten ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.3). Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung ist von der Rekurrentin nachzuweisen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 4.3, VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 2.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 25 N 29 und 31). Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Begehren nicht einzutreten (VGE VD.2025.16 vom 23. September 2025 E. 1.2.2; vgl. VGE VD.2020.262 vom 13. April 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Ein Feststellungsentscheid ist subsidiär zu einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid, wenn das schutzwürdige Interesse der Rekurrentin ebenso gut mit einem solchen Entscheid gewahrt werden kann und ihr durch den Verweis auf einen Leistungs- oder Gestaltungsentscheid kein unzumutbarer Nachteil entsteht. In einem solchen Fall ist ein Feststellungsentscheid nicht zulässig (vgl. BGer 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, N 351; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 36; Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25 N 20).

 

1.2.4.3 Dass die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung hat und dass dieses Interesse nicht ebenso gut durch die Anordnung ihrer Weiterbeschäftigung gewahrt werden kann oder ihr eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch offensichtlich. Daher hätte die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung substanziiert darlegen müssen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung habe und weshalb dieses Interesse nicht ebenso gut durch die Anordnung ihrer Weiterbeschäftigung gewahrt werden könnte oder ihr eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Dies hat die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht getan. Sie beschränkte sich in ihrer Rekursbegründung auf die Behauptung, dass sie zum Rekurs legitimiert sei, und einen Verweis auf § 40 Abs. 1 PG (Rekursbegründung, Rz. 6). Dieser Verweis geht an der Sache vorbei, weil die genannte Bestimmung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. auch Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. Oktober 2025, Rz. 5) nicht die Legitimation regelt. Gemäss § 40 Abs. 1 Satz 1 PG können Verfügungen gemäss §§ 24 und 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG mittels Rekurs bei der PRK und deren Entscheid nach § 43 PG beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Damit werden das Anfechtungsobjekt sowie die sachliche und funktionelle Zuständigkeit geregelt. Die Sätze 2–4 von § 43 PG sind für die Frage der Legitimation ebenfalls nicht relevant. Die Legitimation zum Rekurs an die PRK richtet sich nach § 44 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG (PRK Fall Nr. 50 vom 11. November 2004 E. 2b; vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 249) und diejenige zum Rekurs an das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG (vgl. oben E. 1.2.1). Aus den vorstehenden Gründen ist auf das Rechtsbegehren 3 mangels Begründung des Rekurses und mangels Darlegung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

 

In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 legt die Rekurrentin substanziiert dar, weshalb sie ihrer Ansicht nach ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung hat (Rz. 5 f. und 8–10). Zudem finden sich darin auch Ausführungen, die dahingehend verstanden werden könnten, dass die Rekurrentin sinngemäss geltend macht, dass ihr ein Rechtsbegehren auf Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei (Rz. 23). Diese Ausführungen können aus mehreren Gründen nicht berücksichtigt werden. Erstens kann die für das Eintreten auf den Rekurs erforderliche Begründung in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB nicht nachgeholt werden. Zweitens handelt es sich bei den Umständen, aus denen die Rekurrentin ihr schutzwürdiges Interesse ableiten will, um unzulässige Noven. Die betreffenden Tatsachen hat die Rekurrentin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 (Rz. 5, 9 und 23) vorgebracht. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Alle für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses relevanten Tatsachen haben im Zeitpunkt der Rekursbegründung vom 25. Juli 2025 bereits bestanden und sind der Rekurrentin damals bereits bekannt gewesen. Dies gilt insbesondere auch für den Anstellungsvertrag mit der B____ AG als Fahrdienstangestellte Triebfahrzeug. Als Vertragsbeginn wurde zwar erst der 1. September 2025 vereinbart. Abgeschlossen wurde der Vertrag aber bereits am 27. März und 6. April 2025. Im Übrigen bestand bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung Anlass zu den Vorbringen der Rekurrentin. Faktisch wurden die Vorbringen der Rekurrentin betreffend ihr schutzwürdiges Interesse zwar offensichtlich dadurch veranlasst, dass die BVB in ihrer Vernehmlassung (Rz. 7–12) geltend gemacht haben, dass auf den Rekurs mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten sei. Da sich aus der Pflicht zur Begründung des Rekurses die Pflicht zur substanziierten Darlegung der Rekursbefugnis ergibt, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw. offensichtlich ist (vgl. oben E. 1.2.1), da das schutzwürdige Feststellungsinteresse von der Rekurrentin nachzuweisen ist (vgl. oben E. 1.2.4.2) und da das schutzwürdige Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw. nicht offensichtlich ist, hätte zu den Ausführungen betreffend das schutzwürdige Feststellungsinteresse aber bereits vorher Anlass bestanden und hätte die anwaltlich vertretene Rekurrentin diese bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt mit der Rekursbegründung vorbringen müssen.

 

Im Übrigen wäre das Rechtsbegehren 3 aus den nachstehend dargelegten Gründen (vgl. unten E. 3) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

 

1.2.5   Mit Rechtsbegehren 4 beantragt die Rekurrentin die Verpflichtung der BVB zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens trüge ihr offensichtlich einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen ein. Daher ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Rekurrentin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran hat, dass ihr Rechtsbegehren 4 gutgeheissen wird und Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung ihres Rechtsbegehrens 1 insoweit aufgehoben wird, als dies für die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens 4 erforderlich ist. Allerdings kann dieses Rechtsbegehren grundsätzlich deshalb nicht berücksichtigt werden, weil eine Entschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 mit Nachweisen). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Soweit Sachanträge über die vor der Vorinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.2.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.1.2 mit Nachweisen). Im Rekursverfahren vor der PRK hat die Rekurrentin abgesehen von einem vorliegend nicht relevanten Eventualbegehren betreffend Erlass einer Verfügung über die allfällige Anrechnung von Zeitguthaben und Ferienansprüchen bloss die Aufhebung der Kündigungsverfügung beantragt. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, um das Rekursverfahren über den Anfechtungsgegenstand hinaus auf die Frage einer Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung auszudehnen, kann offenbleiben, weil das diesbezügliche Rechtsbegehren aus den nachstehend dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen wäre (vgl. unten E. 2 f.). Aus dem gleichen Grund kann auch offenbleiben, ob auf das Rechtsbegehren 4 wegen fehlender Begründung nicht einzutreten ist, weil die Rekurrentin es in ihrem Rekurs unterliess zu begründen, woraus sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung ergeben soll.

 

2.

2.1      Erweist sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine nach Ablauf der Probezeit erfolgte ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitgebers als unbegründet, so bietet der Arbeitgeber gemäss § 39 Abs. 2 PG der gekündigten Person die bisherige Stelle oder ein neues, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes Aufgabengebiet am bisherigen oder an einem anderen Arbeitsort an. Dementsprechend bestimmt § 41 Abs. 5 PG, dass die Personalrekurskommission die Weiterbeschäftigung anordnet, wenn sie eine Kündigung als widerrechtlich beurteilt. Damit hat das PG vollumfänglich am Weiterbeschäftigungsanspruch festgehalten (Hafner/Stalder, Folgen mangelhafter Kündigungen im öffentlichen Personalrecht: Weiterbeschäftigung oder Entschädigung?, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 1099, 1110). Wenn eine fehlerhafte Verfügung erfolgreich angefochten wird, verliert sie mit dem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz ihre Rechtswirkung. Da die Kündigung im öffentlichen Arbeitsrecht als Verfügung zu betrachten ist, führt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung im Rechtsmittelverfahren folglich grundsätzlich dazu, dass sie keine Rechtswirkungen entfaltet, das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und der Arbeitgeber die Mitarbeiterin weiterbeschäftigen muss (vgl. Hafner/Stalder, a.a.O., S. 1109 f.; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 230 f.). Die Regelung des basel-städtischen Rechts entspricht somit der Rechtsfolge, die sich aus dem öffentlichen Verfahrensrecht ergibt. Davon kann nur abgewichen werden, soweit eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht.

 

2.2      In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB (Rz. 19 und 23) beruft sich die Rekurrentin als gesetzliche Grundlage für ihre Forderung nach einer Entschädigung auf § 39 Abs. 3 PG. Gemäss dieser Bestimmung «kann» der Regierungsrat im Einverständnis mit der gekündigten Person anstelle der Weiterbeschäftigung eine Entschädigung von maximal zwei Jahresgehältern ausrichten. Dem Wortlaut nach wird mit § 39 Abs. 3 PG dem Regierungsrat nur das Recht eingeräumt, mit dem Einverständnis der gekündigten Person die Weiterbeschäftigung durch eine Entschädigung zu ersetzen. Ein Anspruch der gekündigten Person darauf, dass der Regierungsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, und damit ein Wahlrecht der gekündigten Person zwischen Weiterbeschäftigung und Entschädigung kann aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Wenn die PRK oder das Verwaltungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag des Regierungsrats statt auf Weiterbeschäftigung auf Ausrichtung einer Entschädigung entschiede, würde das unter Vorbehalt des Einverständnisses der gekündigten Person gesetzlich vorgesehene Wahlrecht des Regierungsrats beseitigt. Dafür, dass die Personalrekurskommission keine Entschädigung zusprechen kann, wenn sich eine nach dem Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung als unrechtmässig erweist, spricht auch der unmissverständliche Wortlaut von § 41 Abs. 5 PG. Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass sich eine Kündigung als widerrechtlich erweist, ausschliesslich die Anordnung der Weiterbeschäftigung vor. Die Rekurrentin macht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.165 vom 23. Oktober 2024 geltend, es sei unerheblich, wem ursprünglich der Entscheid betreffend die Höhe der Entschädigung zukomme. Dieses Argument geht an der Sache vorbei. In diesem Urteil erwog das Verwaltungsgericht zwar, dass ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung habe, obwohl die Vorinstanzen einen solchen noch verneint hatten. In diesem Fall ging es aber nicht um eine Entschädigung gemäss § 39 Abs. 3 PG, sondern um eine Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG. Nach dieser Bestimmung setzt die Anstellungsbehörde im Fall einer Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG eine Abfindung fest. § 36 Abs. 1 lit. a PG unterscheidet sich damit wesentlich von § 39 Abs. 3 PG, weil die erste Bestimmung unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar einen Anspruch der Mitarbeiterin auf eine Abfindung begründet, wohingegen es nach der zweiten Bestimmung grundsätzlich im Ermessen des Regierungsrats liegt, ob er ausnahmsweise wünscht, die Weiterbeschäftigung durch eine Entschädigung zu ersetzen. Aus den vorstehenden Gründen erscheint es sehr zweifelhaft, ob die PRK oder das Verwaltungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag des Regierungsrats statt der Aufhebung der Kündigung der betroffenen Mitarbeiterin eine Entschädigung zusprechen kann, wenn sich eine nach dem Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung als unrechtmässig erweist. Die vom Verwaltungsgericht bereits einmal offengelassene (vgl. VGE 644/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 2) und von der PRK wohl sinngemäss verneinte (vgl. PRK Fall Nr. 50 vom 11. November 2004 E. 2) Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Zusprechung einer Entschädigung ohnehin nicht in Betracht kommt, weil die Kündigung entgegen der Ansicht der Rekurrentin gesetz- und verhältnismässig ist (vgl. unten E. 3). Da die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 39 Abs. 3 PG im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht kommt, kann auch offenbleiben, ob aus dem Umstand, dass die BVB eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt sind (§ 1 Abs. 1 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe [SG 953.100]), allenfalls zu schliessen wäre, dass für die Wahl dieser Möglichkeit in Abweichung vom Gesetzeswortlaut nicht der Regierungsrat, sondern ein Organ der BVB zuständig wäre.

 

3.

3.1      Die PRK erwog zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung erfüllt seien. Indem die Rekurrentin gemäss den Videoaufnahmen während zweier Fahrten als Wagenführerin mit dem Tram Tanzbewegungen ausgeführt, gesungen bzw. ein Gespräch geführt und dabei wiederholt ihren Blick von der Fahrtrichtung abgewendet habe, habe sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Verkehr gerichtet und damit eine hoch sicherheitsrelevante Pflichtverletzung begangen. Da die Rekurrentin kaum Einsicht in die Sicherheitsrelevanz ihrer Pflichtverletzung habe, sei eine mildere Massnahme als die Kündigung nicht geeignet, um sicherzustellen, dass sie sich nicht auch künftig während der Fahrt ablenken lasse. Unter diesen Umständen sei das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so stark beeinträchtigt, dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. Die Kündigung erweise sich daher als verhältnismässig (angefochtener Entscheid, E. III).

 

3.2

Die Rekurrentin rügt, dass die PRK ihre Entlassung zu Unrecht geschützt habe. Die PRK habe dabei den Sachverhalt in siebenfacher Hinsicht falsch festgestellt (unten E. 3.2.1–3.2.7), ihr Ermessen überschritten (E. 3.2.7) und das Recht falsch angewandt (E. 3.3) (Rekursbegründung, Rz. 39).

 

3.2.1   Position im Führerstand

 

Erstens beanstandet die Rekurrentin, dass die PRK fälschlicherweise festgestellt habe, dass sie im Video vom 11. August 2024 Tanzbewegungen ausübe. Vielmehr habe sie sich jederzeit sitzend im Führerstand befunden (Rekursbegründung, Rz. 12 f.; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 29).

 

Die PRK stellte fest, dass man auf dem Video vom 11. August 2024 sehe, wie die Rekurrentin beim Fahren im Führerstand zu einem abgespielten Lied singe, teilweise Tanzbewegungen ausübe, mit den Händen gestikuliere und wiederholt nach hinten in die Kamera blicke (angefochtener Entscheid, Sachverhalt, Ziff. 2). Diese Feststellung stimmt mit der Darstellung im Video überein. Ebenfalls trifft zu, dass die Rekurrentin – wie von ihr vorgetragen – während der ganzen Dauer des Videos im Führerstand gesessen hat. Entgegen ihrer Ansicht kann die Abfolge ihrer im Takt des abgespielten Lieds und in Anlehnung an die Choreografie in dessen offiziellen Videoclip vorgenommenen Körperbewegungen durchaus mit «Tanzbewegungen» bezeichnet werden, auch wenn sie im Sitzen erfolgen. Letztlich ist die verwendete Begrifflichkeit allerdings nicht entscheidend. Massgebend ist das Verhalten der Rekurrentin, wie es im Video ersichtlich ist und worauf sich auch die PRK im angefochtenen Entscheid gestützt hat. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich nicht erstellt.

 

3.2.2   Externe Beeinflussung

 

Zweitens rügt die Rekurrentin, die PRK habe fälschlicherweise festgestellt, dass die BVB sich zwischen der Beurteilung der beiden Videos nicht widersprüchlich verhalten hätten bzw. sich nicht durch die Öffentlichkeit hätten beeinflussen lassen. Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge sei erstellt, dass sich die BVB durch ein Schreiben des Bundesamts für Verkehr und durch Medienberichte unter Druck gesetzt gefühlt hätten und deshalb die Freistellung verfügt und die Kündigung in Aussicht gestellt hätten. Die Kündigung sei damit nicht aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlusts gegenüber der Rekurrentin, sondern infolge externen Drucks erfolgt (Rekursbegründung, Rz. 14 f.; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 30–37).

 

Die PRK erwog diesbezüglich, die Rekurrentin führe aus, dass die BVB die ihnen vorgehaltenen Videos zunächst gar nicht so schlimm gefunden hätten. Am 15. August 2024 hätten die BVB sie zum Video vom 11. August 2024 angehört, ohne personalrechtliche Konsequenzen in Erwägung zu ziehen. Erst nach der medialen Berichterstattung am 20. August 2024 sowie der Nachfrage des Bundesamts für Verkehr und somit auf äusseren Druck hätten die BVB mit der Verfügung der vorsorglichen Freistellung reagiert. Am 22. August 2024 sei ihr sodann das rechtliche Gehör zur geplanten ordentlichen Kündigung gewährt worden. Die PRK erwog zu diesen Ausführungen der Rekurrentin, dass nicht nachvollziehbar sei, was sie aus dem geschilderten Ablauf ableiten wolle. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die mediale Aufmerksamkeit sowie die Nachfrage der Aufsichtsbehörde einen Einfluss auf die Entscheidfällung der BVB gehabt hätten. Doch könne den BVB aus ihrem Vorgehen kein Vorwurf gemacht werden. Im Gegenteil hätten sie nach Kenntnisnahme des ersten Videos den Sachverhalt ergebnisoffen abgeklärt. Erst im Anschluss hätten sie, gestützt auf den erhobenen Sachverhalt, die Ergreifung von Massnahmen erwogen und ein personalrechtliches Verfahren eingeleitet. Dass die BVB die Vorwürfe zunächst nicht schlimm gefunden haben sollen, lasse sich daraus jedoch nicht schliessen. Vielmehr hätten die BVB nach der Abklärung des Sachverhaltes direkt mit der Mitteilung über die Einleitung eines personalrechtlichen Verfahrens auf die Arbeitsleistung der Rekurrentin verzichtet. Ein widersprüchliches Verhalten bzw. die blosse Beeinflussung durch die Öffentlichkeit sei darin nicht zu erblicken (angefochtener Entscheid, E. II.4).

 

Selbst wenn der Entscheid der BVB durch das Schreiben des Bundesamts für Verkehr und die Medienberichterstattung beeinflusst worden wäre, könnte daraus entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht geschlossen werden, dass die BVB das Vertrauen in die Rekurrentin nicht verloren hätten. Zudem änderte Beeinflussung durch äusseren Druck nichts daran, dass die Kündigung nicht zu beanstanden ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, was vorliegend der Fall ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Die von der Rekurrentin diesbezüglich monierten Sachverhaltsfeststellungen der PRK sind mithin nicht entscheidrelevant, weshalb ihre entsprechende Rüge unbegründet ist.

 

3.2.3   Ablenkung während der Fahrtdauer

 

Drittens kritisiert die Rekurrentin die Feststellung der PRK, dass sie während der gesamten Fahrtdauer durch die Kamerablicke abgelenkt gewesen sei. Sie bestreitet dies. Im Video vom 11. August 2024 habe sie während der Fahrtdauer von 22 Sekunden insgesamt viermal während weniger als einer Sekunde in die Kamera geblickt. Im Video vom 9. August 2024 habe sie während der Fahrdauer von 21 Sekunden ebenfalls viermal während weniger als einer Sekunde in die Kamera geschaut. Während beider Fahrten habe sie alle zu befolgenden Schritte durchgeführt, unter anderem habe sich ihre linke Hand dauerhaft am Befehlsgeber befunden und ihre rechte Hand bzw. ihr Fuss seien jederzeit bereit gewesen, die Warnglocke mittels Knopfdrucks bzw. Fusspedal zu betätigen (Rekursbegründung, Rz. 16–18; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 38 f.).

 

Die PRK erwog hierzu, dass nach Ansicht der Rekurrentin die Pflichtverletzung nicht als schwer zu qualifizieren sei, weil die Sicherheit der Passagiere und der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet gewesen sei. Die Rekurrentin führe an, ein Blick in die Kamera sei vergleichbar mit einem Blick in den Rückspiegel oder einer Hilfeleistung an einen Fahrgast und als Wagenführerin müsse sie fähig sein, mehrere Dinge gleichzeitig zu tun. Der Rekurrentin – so die PRK – könne aber nicht gefolgt werden, dass diese Gesichtspunkte ihr Fehlverhalten zu relativieren vermöchten. Einerseits weiche die Häufigkeit der Blicke in die Kamera von dem Blick in den Spiegel ab. Andererseits seien diese beiden Handlungen insoweit nicht vergleichbar, als der Blick in den Rückspiegel der Fahrsicherheit diene, wohingegen der Blick in die Kamera die Aufmerksamkeit von der Fahrtätigkeit nehme und diese somit beeinträchtige. Auch habe die Rekurrentin bei ihren Blicken in die Kamera den Kopf nach hinten rechts drehen müssen, was bei einem Blick in den Rückspiegel nicht der Fall sei. Zudem seien die Blicke in die Kamera zusätzlich zu allfällig anderen, dienstbedingten Ablenkungen erfolgt. Dies sei auch dem Argument entgegenzuhalten, dass sie als Wagenführerin immer wieder die Aufmerksamkeit auf mehrere Dinge gleichzeitig richten müsse. Gerade weil der Beruf herausfordernd sei, seien unnötige zusätzliche Ablenkungen zu vermeiden. Auch was die Dauer der Blicke angehe, könne der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zwar daure ein einzelner Blick in die Kamera lediglich eine Sekunde, doch sei die Aufnahme als Ganzes zu betrachten. Durch das erwähnte Drehen des Kopfes sei die Blickrichtung der Rekurrentin jeweils während mehr als einer Sekunde nicht auf ihre Fahrt gerichtet gewesen. Zudem habe die Rekurrentin in den 43 Sekunden bzw. 24 Sekunden dauernden Videos, wobei sich ihr Tram während 22 Sekunden gemäss Video vom 11. August 2024 und 24 Sekunden gemäss Video vom 9. August 2024 in Fahrt befunden habe, in kurzen, häufigen Abständen in die Kamera geschaut, so dass die Ablenkung während der gesamten Dauer der Aufnahmen stattgefunden habe. Zu den Blicken hinzu kämen die Tanzbewegungen und das Singen in Video 1 bzw. das Gespräch oder Singen in Video 2, die für zusätzliche Ablenkung und damit zu einer verlängerten Reaktionszeit bzw. einem erhöhten Risiko, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig zu erkennen, führten und damit die Verkehrssicherheit zusätzlich beeinträchtigten. Denn in einer Sekunde lege das 55 Tonnen schwere Gefährt bereits bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h eine Distanz von rund sechs Metern zurück, in welcher die Rekurrentin aufgrund des unnötigen Blicks in die Kamera die Verkehrssituation nicht erfassen und entsprechend nicht oder erst verspätet reagieren könne. Dies verlängere den Anhalteweg im Fall eines unerwarteten Ereignisses. Zudem würde durch das verzögerte Einleiten einer allfälligen Notbremsung das Risiko eines Verkehrsunfalls massiv erhöht und es sei in Erinnerung gerufen, dass Notbremsungen auch ohne Unfall zu Verletzungen von Passagieren führen könnten. Daran ändere auch nichts, dass die Rekurrentin die linke Hand jederzeit am Befehlsgeber gehabt habe. Dass es zu keinem Unfall gekommen sei, bedeute nicht, dass die Rekurrentin die Verkehrslage im Griff gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. II.6c).

 

Der Rüge der Rekurrentin halten die BVB zu Recht entgegen, dass sich die Ablenkung nicht aus den einzelnen Blicken in die Kamera, sondern stets aus dem gesamten Verhalten ergebe. Zu den Blicken kämen die Tanzbewegungen und das Singen bzw. Reden hinzu, was für zusätzliche Ablenkung und damit zu einer verlängerten Reaktionszeit führe. Dies erhöhe das Risiko, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig zu erkennen, was die Verkehrssicherheit zusätzlich beeinträchtige. In dieser mangelnden Aufmerksamkeit bzw. verlängerten Reaktionszeit liege der Kern der schweren Pflichtverletzung (Vernehmlassung BVB, Rz. 21). Dementsprechend leitete die PRK – wie soeben wiedergegeben – die Ablenkung denn auch nicht aus den einzelnen Blicken in die Kamera, sondern aus dem gesamten Verhalten der Rekurrentin während der Videoaufzeichnungen ab. Die PRK stellte folglich zutreffend fest, dass die Rekurrentin während der gesamten auf den Videos aufgezeichneten Fahrtdauer durch die Kamerablicke abgelenkt gewesen ist.

 

3.2.4   Spontaneität der Videoaufnahmen

 

Viertens rügt die Rekurrentin, dass die PRK fälschlicherweise festgestellt habe, dass die Videoaufnahmen nicht spontan entstanden seien. Die PRK habe diese Feststellung aus einer falsch verstandenen Aussage von ihr an der Verhandlung abgeleitet. Damit sei erstellt, dass sie beide Videos spontan drehen lassen habe und diese spontane Handlung mit der ebenfalls spontanen Handlung in PRK Fall Nr. 128 vergleichbar sei (Rekursbegründung, Rz. 19 f.; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 40 f.).

 

Ob die Rekurrentin die Aufnahme der Videos vorbereitet hat oder ob sie sich spontan dazu entschlossen hat, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung vorliegend unerheblich. Auch ein spontaner Entschluss zur Aufnahme der Videos vermöchte an der Schwere der Pflichtverletzung und an der Verhältnismässigkeit der Kündigung nichts zu ändern. Soweit sich die Rekurrentin diesbezüglich auf den Entscheid der PRK vom 1. November 2022 (PRK Fall Nr. 128) bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Entscheid hob die PRK die Kündigung eines Wagenführers der BVB auf, der während der Fahrt ein Foto des Sonnenuntergangs erstellt hatte, das er anschliessend in seinem WhatsApp-Status gepostet hatte. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der PRK (VGE VD.2022.253 vom 26. Oktober 2023). Dieser Fall unterscheidet sich bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (angefochtener Entscheid, E. II.6d–e) wesentlich vom vorliegend zu beurteilenden Fall. Auf diese übrigen Gründe geht die Rekurrentin im vorliegenden Rekurs denn auch nicht ein.

 

3.2.5   Verkehrslage im Video vom 11. August 2024

 

Fünftens beanstandet die Rekurrentin, dass die PRK die Verkehrslage im Video vom 11. August 2024 falsch dargestellt habe. So führe die PRK aus, dass bei Sekunde 19 die linke Seite nicht gesichert sei, da notorisch sei, dass Passagiere an Haltestellen häufig nach der Durchfahrt des Trams die Strassenseite wechselten. Das Video zeige das Gegenteil. Während der Sekunden 19 bis 23 sei die linke Verkehrsseite durch die Vorbeifahrt des Trams vor von links herkommenden Fussgängern gesichert. Die PRK habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie sich, anstatt sich an den (gegenteiligen) Videobeweis zu halten, auf Notorietät berufen habe. Das Video zeige, dass die Rekurrentin sich auch hier zuerst auf die Sicherheit fokussiert habe, bevor sie einen Blick in die Kamera gewagt habe (Rekursbegründung, Rz. 21; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 42).

 

Die PRK hatte diesbezüglich folgenden Sachverhalt festgestellt: «In Video 1 fährt die Rekurrentin in der Stadt, nach ihren Angaben zwischen dem Badischen Bahnhof und der Haltestelle Gewerbeschule, und es sind Fussgänger zu sehen. Ob auf der Strasse rechts der Tramschienen Verkehr herrscht, ist aufgrund der Kameraeinstellung nicht ersichtlich. Ab Sekunde 19 des Videos passiert die Rekurrentin ein anderes Tram, als sie in die Haltestelle einfährt. Allerdings ist die linke Seite damit nicht gesichert, wie die Rekurrentin ausgeführt hat. Vielmehr ist es notorisch, dass Passagiere an Haltestellen häufig nach der Durchfahrt des Trams hinter dem Tram die Strassenseite wechseln wollen. Die Aufmerksamkeit der Rekurrentin ist aber überwiegend auf die Kamera und nicht auf den Fahrweg gerichtet. Die Rekurrentin konzentriert sich auf das Tanzen und Singen und ist offensichtlich abgelenkt. Sie hätte somit auf eine Gefahr nicht bzw. nicht rechtzeitig reagieren können» (angefochtener Entscheid, E. II.6e; Hervorhebung hinzugefügt).

 

Auf dem Video ist ersichtlich, dass das von der Rekurrentin gelenkte Tram ab Sekunde 19 ein in Gegenrichtung fahrendes Tram kreuzt. Während des Kreuzens kommt das Tram der Rekurrentin zum Stillstand. Als das Ende des in Gegenrichtung fahrenden Trams die Höhe des Führerstands der Rekurrentin erreicht (Sekunde 25), steht das Tram der Rekurrentin still, wie sich aus der sich nicht mehr verändernden Position der Bäume im Hintergrund erkennen lässt. Das Tram bleibt bis zum Ende des Videos (Sekunde 43) im Stillstand, wobei die Rekurrentin sich ab Sekunde 42 anschickt loszufahren. Damit steht fest, dass während der Zeit von Sekunde 19 bis Sekunde 24 keine von links herkommenden Personen vor das Tram der Rekurrentin treten konnten. Als dies möglich wurde (ab Sekunde 25), stand das Tram bis zum Ende der veröffentlichten Fassung des Videos still.

 

Soweit die PRK erwog, dass die Rekurrentin ab Sekunde 19 ein anderes Tram passiere, als sie in die Haltestelle einfahre, und dass damit die linke Seite nicht gesichert sei, weil nach der Durchfahrt des Trams häufig Personen hinter dem Tram die Strassenseite wechseln wollten, stellte sie den Sachverhalt demnach richtig fest. Dass die fehlende Sicherung auf der linken Seite erst nach dem Kreuzen und damit nach Sekunde 19 eintritt, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Ausserdem ging die PRK zutreffend davon aus, dass das Tram der Rekurrentin während des Kreuzens zum Stillstand gekommen war (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.6c: «wobei sich ihr Tram während 22 Sekunden […] in Fahrt befand»). Wie die fehlende Sicherung bei Stillstand des Trams zu werten ist, ist nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung (siehe hierzu unten E. 3.3.1).

 

3.2.6   Einsicht und Reue

 

Sechstens kritisiert die Rekurrentin, dass die PRK den Sachverhalt unvollständig wiedergebe, indem sie nur schildere, dass die Rekurrentin lediglich das Hochladen der beiden Videos bereue. Die Rekurrentin habe jedoch anlässlich der Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl die Videoaufnahmen an sich als auch die unnötigen Kamerablicke bereue (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es sei erstellt, dass sie ihren Fehler der Videoaufnahmen (und nicht nur das Hochladen der Videos) eingesehen habe. Damit habe die PRK nicht von einer fehlenden Einsicht ausgehen dürfen (Rekursbegründung, Rz. 22; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 43).

 

In der Begründung ihrer Verfügung vom 16. September 2024 (S. 6) erwogen die BVB, «[d]ie anlässlich des rechtlichen Gehörs abgegebene Stellungnahme sowie insbesondere das Eingeständnis der Vorfälle, aber auch die Einsicht und Reue [der Rekurrentin] wurden zur Kenntnis genommen. Letzteres vermag jedoch angesichts der Schwere der Vorfälle und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nichts an den relevanten Schlussfolgerungen zu ändern.» Damit scheinen die BVB im Zeitpunkt des Erlasses der Kündigungsverfügung noch von Einsicht der Rekurrentin ausgegangen zu sein. Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass die BVB angenommen haben, die Rekurrentin habe die Gefährlichkeit ihres Verhaltens eingesehen. Bereits im Zeitpunkt der Kündigungsverfügung war betreffend Einsicht und Reue eine differenzierte Betrachtung geboten. Dementsprechend haben die BVB in ihrer Rekursantwort vom 21. November 2024 (Rz. 29) erklärt, die Rekurrentin habe in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs «Reue und zu einem gewissen Grad auch Einsicht» gezeigt (Hervorhebung hinzugefügt).

 

In ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte die Rekurrentin zwar, dass ihr «das alles» sehr, sehr leidtue und sie niemals etwas habe tun wollen, um Fahrgäste zu gefährden oder ihren Beruf sowie ihren Arbeitgeber und dessen Mitarbeiter in ein schlechtes Licht zu rücken oder zu schädigen. Sie habe sich die Videos nochmals angeschaut und festgestellt, dass sie dort einen grossen Fehler gemacht habe (Akten PRK, S. 62). Damit hat sie zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie ein eigenes Fehlverhalten einsehe und dieses bereue. Dass sie die Gefährlichkeit ihres Verhaltens eingesehen habe, kann aus den erwähnten Ausführungen aber nicht geschlossen werden. Weiter erklärte die Rekurrentin, sie könne sich nicht erklären, wie sie die hohen Sicherheitsstandards der BVB in den ihr vorgeworfenen Videos habe ausser Acht lassen können. Dies bereue sie zutiefst (Akten PRK, S. 63). Auch diese Erklärung beweist nicht, dass die Rekurrentin eingesehen hat, dass sie mit dem Ausser-Acht-Lassen der Sicherheitsstandards eine Gefahr geschaffen hat. Ihre Stellungnahme anlässlich der Anhörung vom 15. August 2024 beweist das Gegenteil. Darin machte sie betreffend das Video vom 11. August 2024 geltend, dass die Sicherheit zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei (Akten PRK, S. 53). Zudem erklärte sie, die Videos dienten vor allem dazu aufzuzeigen, dass es ein toller Job sei und dass man auch beim Tramfahren Spass haben könne und solle (Akten PRK, S. 53). Dies spricht dafür, dass die Rekurrentin nicht eingesehen hat, dass sich eine Mitarbeiterin bei einer verantwortungsvollen Tätigkeit wie dem Tramfahren, bei der bereits eine kleine Unaufmerksamkeit zu erheblichem Sach- und Personenschaden führen kann, keinen Spass auf Kosten der Verkehrssicherheit leisten kann und darf. Damit fehlte der Rekurrentin bereits im Zeitpunkt der Kündigung die Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens. Dies bestätigte sich in der Verhandlung der PRK. Dort sagte die Rekurrentin, sie wisse, dass «es» ein Fehler gewesen sei, und es sei ein Fehler gewesen, die Videos online zu stellen (Akten PRK, S. 179). Zudem erklärte sie, sie bereue, das Video gemacht zu haben, und die Rückwärtsblicke (Akten PRK, S. 181). Daraus ist zwar zu schliessen, dass sie schlussendlich den Fehler nicht nur im Hochladen der Videos, sondern auch in deren Herstellung und ihren Rückwärtsblicken gesehen hat. Eine teilweise Einsicht in die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und insoweit auch Reue sind der Rekurrentin daher zu attestieren. Unmittelbar nach dem Eingeständnis eines Fehlers hat die Rekurrentin in der Verhandlung der PRK aber geltend gemacht, dass sie immer bremsbereit gewesen sei und ihr Verhalten nicht sicherheitsrelevant gewesen sei (Akten PRK, S. 179). Damit ist erstellt, dass sie weiterhin keine Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens gezeigt hat. Mangels Einsicht kann sie insoweit auch keine echte Reue gezeigt haben. Die PRK hat den Sachverhalt diesbezüglich mithin nicht falsch festgestellt.

 

3.2.7   Vertrauensverlust

 

Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass es die BVB seit Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. August 2024 bis zur Verhandlung vor der PRK am 20. Januar 2025 gänzlich unterlassen hätten, ihren Vertrauensverlust substanziiert darzulegen. Die BVB hätten lediglich die pauschale Behauptung wiederholt, sie hätten das Vertrauen in sie verloren. Die PRK habe nun in E. II.7b erstmals den Vertrauensverlust substanziiert begründet, nicht aber gestützt auf die Vorbringen der BVB, sondern als freie Interpretation durch die PRK selbst. Die PRK schaffe so durch eigene Überlegungen neue Tatsachen, die sie ihrem Entscheid zugrunde lege (Rekursbegründung, Rz. 23–25; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 44). Ausserdem habe die PRK «mit dieser vorgenommenen Interpretation ihr Ermessen überschritten. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte eine Bewährungsfrist angesetzt werden müssen (Rekursbegründung, Rz. 26–30; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 45).

 

In ihrer Verfügung vom 16. September 2024 (S. 9) erwogen die BVB, bei schwer pflichtwidrigem Verhalten, welches das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so empfindlich störe, dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne oder der Verbleib der betroffenen Person das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staats erschütterte, könne die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. d PG mittels einer ordentlichen Kündigung auflösen. Dies sei vorliegend der Fall. Damit stellten die BVB zumindest fest, dass aufgrund der Pflichtverletzungen der Rekurrentin entweder das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so empfindlich gestört sei, dass ihr eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne, oder der Verbleib der Rekurrentin an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volks in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staats erschütterte. Unklar könnte aufgrund der erwähnten Feststellungen höchstens sein, ob die BVB beide Sachverhalte kumulativ festgestellt haben. Aufgrund ihrer Rekursantwort vom 21. November 2024 besteht daran aber kein Zweifel. Darin hielten die BVB ausdrücklich fest, dass sie das Vertrauen in die ordentliche zukünftige Dienstausübung der Rekurrentin verloren hätten und ein Verbleib der Rekurrentin im Fahrdienst das Vertrauen der Öffentlichkeit in das ordentliche Funktionieren der BVB tief erschüttern würde (S. 20). Die Rügen der Rekurrentin, die BVB hätten einen Vertrauensverlust von sich oder des Volkes bis zur Verhandlung der PRK nicht substanziiert begründet und eine Begründung für den Vertrauensverlust sei erstmals mit dem angefochtenen Entscheid geliefert worden, sind mithin haltlos. Bereits aufgrund der Begründung der Verfügung vom 16. September 2024 besteht kein Zweifel, dass die BVB den Verlust ihres eigenen Vertrauens und desjenigen des Volks mit den in der Begründung dieser Verfügung festgestellten mehrfachen und wiederholten hoch sicherheitsrelevanten Verletzungen vertraglicher und gesetzlicher Pflichten durch die Rekurrentin begründen. Worin diese bestehen sollen, wird in der Begründung der Verfügung eingehend dargelegt (vgl. insbesondere S. 1 f. und 6–8). Zudem wird begründet, wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das ordnungsgemässe Funktionieren des kantonalen öffentlichen Personenverkehrs durch das Verhalten der Rekurrentin erschüttert worden sei (S. 8).

 

Des Weiteren dürfen die Rechtsmittelinstanzen der Anstellungsbehörde zwar keinen Vertrauensverlust unterstellen, den sie selbst nicht geltend gemacht hat. Bei der Prüfung, ob eine von der Anstellungsbehörde als Kündigungsgrund geltend gemachte Pflichtverletzung unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls objektiv geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann, können die Rechtsmittelinstanzen in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes aber auch Tatsachen berücksichtigen, die von der Anstellungsbehörde nicht geltend gemacht worden sind. Dabei ist es auch möglich, dass die Rechtsmittelinstanzen die Beweismittel anders würdigen als die Anstellungsbehörde. Ausserdem dürfen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (oben E. 1.2.4.3).

 

Schliesslich wird in der von der Rekurrentin zitierten E. II.7b des angefochtenen Entscheids nicht der Vertrauensverlust der BVB als solcher begründet, sondern dargelegt, dass die bereits von der BVB festgestellten Pflichtverletzungen der Rekurrentin insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie keine Einsicht in die Gefährlichkeit ihrer Handlungen zeigt, objektiv geeignet sind, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass der BVB eine Weiterbeschäftigung unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dass die PRK dabei auch die Aussagen der Rekurrentin anlässlich der Verhandlung berücksichtigt und betreffend die Einsicht der Rekurrentin teilweise von früheren Einschätzungen der BVB abweicht (vgl. oben E. 3.2.6), ist nicht zu beanstanden.

 

Auch in Bezug auf die Feststellung des Verlusts des Vertrauens der BVB in die Rekurrentin hat die PRK den Sachverhalt folglich nicht falsch festgestellt. Damit erweist sich auch die Rüge der Ermessensüberschreitung, welche die Rekurrentin auf die angeblich falsche Feststellung des Vertrauensverlusts stützt, als unbegründet.

 

3.3

Sodann rügt die Rekurrentin, dass die PRK § 30 Abs. 2 lit. d PG falsch angewandt habe (unten E. 3.3.1) und die Kündigung zu Unrecht als verhältnismässig beurteilt habe (unten E. 3.3.2).

 

3.3.1   Schwere Pflichtverletzung

 

In Bezug auf die Anwendung von § 30 Abs. 2 lit. d PG beanstandet die Rekurrentin, dass die PRK in keiner Weise auf den von den BVB behaupteten Vertrauensverlust eingehe und zu Unrecht zur Schlussfolgerung komme, dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handle. Die BVB hätten sich nie über ihren konkreten Vertrauensverlust geäussert, sondern hätten diesen lediglich pauschal behauptet. Damit seien die BVB ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Folglich sei der Vertrauensverlust nicht erstellt und damit auch das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung zu verneinen, das eine Kündigung ohne Bewährungsfrist hätte zu rechtfertigen vermögen (Rekursbegründung, Rz. 31–33; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 46).

 

Soweit die Rekurrentin die geltend gemachte falsche Rechtsanwendung auf die Behauptung stützt, dass die BVB ihren Vertrauensverlust nicht substanziiert geäussert hätten, kann ihr – wie soeben erwogen – nicht gefolgt werden. Die PRK hat bei der Anwendung von § 30 Abs. 2 lit. d PG zu Recht berücksichtigt, dass die BVB geltend gemacht haben, dass ihr Vertrauen und dasjenige des Volks in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt seien (vgl. oben E. 3.2.7). Es bleibt somit zu prüfen, ob die PRK im Verhalten der Rekurrentin zu Recht eine schwere Pflichtverletzung gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG erkannt hat.

 

Wenn die Mitarbeiterin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1, VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 209). Im Ratschlag zum PG wird betreffend die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde» (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999, S. 52). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und der PRK ist eine Pflichtverletzung als schwer zu qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die Bewährung während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1; vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1, VGE 621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach, Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2015, S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1; vgl. Entscheide der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9. Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25. August 2004 E. 2e; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 209 f. mit diversen Beispielen). Ob eine Pflichtverletzung als schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der Anstellung, des bisherigen Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung der Mitarbeiterin (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2; Entscheid der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 207 f.).

 

Die PRK erwog hierzu zusammengefasst, dass das Erstellen der Video-Aufnahmen bzw. das Verhalten der Rekurrentin während der Video-Aufnahmen während der Fahrt als sicherheitsrelevant zu qualifizieren sei und daher eine schwere, sicherheitsrelevante Verletzung der Fahrdienstregeln darstelle (angefochtener Entscheid, E. II.6g). Die Rekurrentin rügt diesbezüglich einzig, dass die PRK zu Unrecht von einem Vertrauensverlust der BVB ausgegangen sei. Zur Sicherheitsrelevanz ihres Verhaltens äussert sie sich im Zusammenhang mit der Rüge der falschen Rechtsanwendung nicht.

 

Die Beurteilung der Leistung einer angestellten Person ist in erster Linie Sache der Anstellungsbehörde (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4). Dem entspricht, dass auch die korrekte Aufgabenerfüllung und damit die Bedeutung einzelner Pflichten in einem Anstellungsverhältnis primär von der Anstellungsbehörde zu gewichten sind (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.8). Es ist einem Verkehrsbetrieb daher unbenommen, an die konsequente und strenge Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit kommt der Anstellungsbehörde ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelinstanzen nicht einzugreifen befugt sind (zum Ganzen VGE VD.2022.253 vom 26. Oktober 2023 E. 3.2.1). Daraus folgt, dass die BVB die Aufnahme der beiden Videos während Tramfahrten und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit während der Dauer der Aufnahmen von 43 bzw. 24 Sekunden (oben E. 3.2.3) als Verletzung einer zentralen Dienstpflicht haben werten dürfen. Die PRK hat dies zu Recht nicht beanstandet. Dass die PRK in Bezug auf das Video vom 11. August 2024 nicht ausdrücklich festhielt, dass das Tram der Rekurrentin zum Zeitpunkt, als das Kreuzen der Trams endete, stillstand, und dass die PRK nicht erwog, dass während des Stillstands die Anforderungen an die verlangte Aufmerksamkeit niedriger sind (oben E. 3.2.5), ändert nichts daran, dass die PRK die Kündigung im Ergebnis zu Recht schützte. Angesichts der Fahrtdauern, während derer das Tram effektiv fuhr, von rund 22 Sekunden je Video ist die Dauer der deutlich ungenügenden Aufmerksamkeit und damit des erhöht sicherheitsrelevanten Fehlverhaltens beträchtlich. Dass die Unaufmerksamkeit während der Dauer des Stillstands des Trams weniger schwer wog, ist daher nicht entscheidend. Die BVB und die PRK sahen im Fehlverhalten der Rekurrentin demzufolge zu Recht eine schwere Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG (vgl. auch VGE VD.2022.253 vom 26. Oktober 2023 E. 3.2.1).

 

3.3.2   Verhältnismässigkeit

 

Die Rekurrentin kritisiert die Verhältnismässigkeitsprüfung der PRK in mehrfacher Hinsicht. Erstens gründe sie auf der falschen Sachverhaltsfeststellung, der Rekurrentin mangle es an Einsicht. Zweitens gründe sie auf der Ermessensüberschreitung der PRK, der Vertrauensverlust der BVB entstamme der Selbstüberschätzung der Rekurrentin. Drittens könne der Argumentation, einer weiteren Pflichtverletzung könne nur mit einer Kündigung begegnet werden, nicht gefolgt werden. Sodann sei die Kündigung mit Blick auf die konkreten Umstände nicht verhältnismässig. So hätten sich die BVB betreffend TikTok-Videos der Rekurrentin bis zu den vorliegenden beiden Videos sehr wohlgesinnt und interessiert gezeigt. Auch seien Videoaufnahmen durch Drittpersonen während Lernfahrten üblich gewesen. Ihr sei es nach dem Hochladen der Videos bewusst geworden, dass sie eine Grenze überschritten habe, weshalb sie die Videos aus eigenem Antrieb innert weniger als 24 Stunden gelöscht habe. Eine mildere Massnahme wie z.B. eine Verwarnung hätte ausgereicht, ihr die Grenzen aufzuzeigen und weitere gleichartige Vorfälle zu vermeiden (Rekursbegründung, Rz. 34–38; Stellungnahme zur Vernehmlassung der BVB, Rz. 47).

 

Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person. Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der Mitarbeiterin damit auferlegt werden. Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (VGE VD.2024.42 vom 6. Januar 2025 E. 2.2, VD.2023.180 vom 24. Oktober 2024 E. 2.4 und VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen).

 

Die PRK erwog zur Verhältnismässigkeit der Kündigung zusammengefasst, dass die Rekurrentin auch nach Durchlaufen des personalrechtlichen Verfahrens keine Einsicht in die Gefährlichkeit ihrer Handlungen zeige, sondern nach wie vor überzeugt sei, dass die Sicherheit der Passagiere zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Aufnahmen der Videos ihre Probezeit erst rund drei Monate bestanden habe. Aufgrund dieser mangelnden Einsicht und der von der Rekurrentin offenbarten Selbstüberschätzung sei ein erneutes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten nicht auszuschliessen und könne auch nicht durch die Ergreifung einer milderen Massnahme wie der Auferlegung einer Bewährungsfrist, ausgeschlossen werden. Die durch die BVB verfügte Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzung sei daher geeignet und erforderlich und erweise sich damit als verhältnismässig (angefochtener Entscheid, E. II.7b).

 

Soweit die Rekurrentin die Unverhältnismässigkeit der Kündigung aus der geltend gemachten falschen Sachverhaltsfeststellung, der Rekurrentin mangle es an Einsicht, und aus der geltend gemachten Ermessensüberschreitung der PRK ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder ist die Feststellung, dass es der Rekurrentin an Einsicht in die Sicherheitsrelevanz ihres Fehlverhaltens fehlt, falsch (vgl. oben E. 3.2.6) noch hat die PRK ihr Ermessen überschritten (vgl. oben E. 3.2.7). Auch die weiteren von der Rekurrentin vorgetragenen Umstände vermögen keine Unverhältnismässigkeit der Kündigung zu begründen. Soweit die Rekurrentin sich darauf beruft, dass die BVB sich bis zu den vorliegenden beiden Videos sehr wohlgesinnt und interessiert gegenüber ihren Videoaufnahmen gezeigt hätten, übersieht sie, dass die bisherigen Videos nicht während der Tramfahrt aufgenommen worden sind und diese Aufnahmen daher auch nicht sicherheitsrelevant sind. Aus dem angeblichen Wohlwollen der BVB in Bezug auf diese Videos kann die Rekurrentin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch Videoaufnahmen durch Drittpersonen während Lernfahrten sind mit den vorliegend zu beurteilenden Aufnahmen nicht vergleichbar. Sie dienen der Ausbildung der Wagenführerin – gerade auch in der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Im Unterschied zu den vorliegenden Videos soll mit den Aufnahmen von Lernfahrten einer sicherheitsrelevanten Ablenkung der Wagenführerin somit gerade entgegengewirkt werden. Die Gleichstellung dieser Videos mit den inkriminierten Aufnahmen verdeutlicht, dass die Rekurrentin die Sicherheitsrelevanz ihres Fehlverhaltens nach wie vor nicht einsieht (siehe hierzu auch oben E. 3.2.6). Dasselbe gilt für ihre Behauptung, ihr sei nach dem Hochladen der Videos bewusst geworden, dass sie eine Grenze überschritten habe, weshalb sie die Videos aus eigenem Antrieb innert weniger als 24 Stunden gelöscht habe. Nicht in der Publikation der Videos liegt die schwere Pflichtverletzung, sondern in deren Aufnahme in Verletzung fundamentaler Sicherheitsregeln. Gerade wegen dieser fehlenden Einsicht ist die Auferlegung einer Bewährungsfrist als mildere Massnahme nicht geeignet, der schweren Pflichtverletzung der Rekurrentin zu begegnen. An der Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitsrelevanten Pflichten einer Wagenführerin besteht ein grosses öffentliches Interesse. Dieses überwiegt die durch die Kündigung beeinträchtigten privaten Interessen der Rekurrentin. Die BVB und die PRK haben die Kündigung mithin zutreffend als verhältnismässig beurteilt.

 

3.4      Damit steht fest, dass die Rekurrentin mit ihren Rügen nicht durchdringt. Die Kündigung erweist sich als gesetz- und verhältnismässig und der angefochtene Entscheid als richtig.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dass die PRK auf den Eventualantrag betreffend Zeitguthaben und Ferienansprüche nicht eingetreten ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 8 und Dispositiv-Ziff. 2), beanstandet die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu Recht nicht. Damit ist die Rekurrentin sowohl vor der PRK als auch vor dem Verwaltungsgericht vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie weder für das Rekursverfahren vor der PRK (vgl. § 7 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]) noch für dasjenige vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da die beiden Rekurse nicht als mutwillig zu qualifizieren sind, sind die Rekursverfahren vor der PRK und vor dem Verwaltungsgericht kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)

-       Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.