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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.39
URTEIL
vom 8. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 17. Februar 2025
betreffend Vollzugsunterbrechung und unentgeltliche Rechtspflege
Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) stellte das Appellationsgericht im Berufungsverfahren u.a. fest, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet.
Mit rechtskräftigem Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Abteilung SMV) A____ per 3. Februar 2025 zum Antritt des Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete. Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A____, inzwischen vertreten durch Advokat Dieter Roth, die umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt werden könne. Im Weiteren beantragte er eine angemessene Haftentschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich im Untersuchungsgefängnis im Haftregime der Untersuchungshaft befinde, wodurch es ihm an der notwendigen psychiatrischen Betreuung und Behandlung fehle. Ausserdem bestünde bei ihm weder Fluchtgefahr noch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Die Abteilung SMV nahm das Gesuch als sinngemässes Gesuch um Vollzugsunterbrechung entgegen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies sie dieses Gesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Rekurs. Damit beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Abteilung SMV vom 17. Februar 2025 und die umgehende Entlassung aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis Waaghof festgehalten werde und es sei der Rekurrent für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen. Es sei vom Vorbehalte Vermerk zu nehmen, dass der Rekurrent bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz und Genugtuungsansprüche geltend mache; unter o/e-Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei für die Bemühungen im Rekursverfahren und für das verwaltungsinterne Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit lic. iur. Dieter Roth als Advokaten zu bewilligen. Weiter sei der Entlassungsantrag des Rekurrenten schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zuzuführen, sofern der Rekurrent nicht umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit entlassen oder in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Zudem sei ihm gegenüber Stellungnahmen des Rekursgegners das Replikrecht einzuräumen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragte die Abteilung SMV die Abweisung des Rekurses gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025 unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Urteil vom 7. April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche Abweisung des Gesuches um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.–. Mit Replik vom 14. April 2025 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren in der Sache fest. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 informierte die Abteilung SMV über die Einweisung des Rekurrenten in die Psychiatrischen Universitären Kliniken Basel (UPK) per 20. Mai 2025. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. Juni 2025 liess der Rekurrent im Wesentlichen mitteilen, dass er an seinem Rekurs weiterhin festhalte.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (vgl. hierzu aber unten E. 1.2.2.1) ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, S. 2.67; VGE VD.2023.151 vom 8. März 2023 E. 1.3.3.2). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit Hinweisen). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2022.130 vom 3. März 2024 E. 1.2.1, VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen VGE VD.121.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.2).
1.2.2
1.2.2.1 Im zweiten Halbsatz gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren im Rekurs vom 28. Februar 2025 wird gefordert, dass der Rekurrent «für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen» und «vom Vorbehalt Vermerk zu nehmen» sei, dass er bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend mache. Einerseits ist die Frage einer entsprechenden Entschädigung nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt und damit auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Anderseits ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren zur Beurteilung solcher Ansprüche gar nicht zuständig, da allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Zivilweg geltend zu machen sind (vgl. VGE VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 E. 1.3, VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Entgegen der Annahme des Rekurrenten befindet sich dieser vorliegend weder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch in einem sonstigen rechtswidrigen Freiheitsentzug, sondern im Massnahmenvollzug. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Allgemeinen und insbesondere die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO; BGer 7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.3.2). So besteht eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines gesamten oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 StPO). Diese Regelung findet im Strafvollzug keine Anwendung. Auch die übrigen diesbezüglichen Einwände (unter anderem Rechtsverweigerung sowie Zugang zu richterlicher Haftprüfung) sind vorliegend nicht einschlägig. Die Abteilung SMV führt zutreffend aus, dass es einer rechtskräftig zu einer Massnahme verurteilten Person jederzeit offensteht, ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder um Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB zu stellen. Vorliegend hat die Abteilung SMV die Haftentlassungsgesuche des Rekurrenten vom 10. und 12. Februar 2025 als Gesuche um Vollzugsunterbrechung entgegengenommen und diese mit Verfügung vom 17. Februar 2025 abgewiesen. Damit ist weder ersichtlich noch überhaupt substantiiert, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen und der Rekurrent diesbezüglich beschwert sein soll. Mit dem Gesagten kann auf die genannten Beanstandungen vorliegend nicht eingetreten werden.
1.2.2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht mehr im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befindet. Er wurde per 20. Mai 2025 zunächst in die UPK versetzt. Inzwischen befindet er sich in der Einrichtung «[...]» in [...]. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, wonach die Verfügung der Abteilung SMV vom 17. Februar 2025 aufzuheben und der Rekurrent umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit zu entlassen sei, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne, weggefallen. Nach erfolgter Versetzung des Rekurrenten vom Untersuchungsgefängnis in eine geeignete Vollzugseinrichtung ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.
Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs. Diese wurde, sofern sie überhaupt vorlag, mit dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht und der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts geheilt, womit das entsprechende Rechtschutzinteresse dahingefallen ist.
1.2.2.3 Aufrechterhalten bleibt demgegenüber das Rechtsschutzinteresse an der anbegehrten Feststellung gemäss Ziff. 2 der Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, dass der Rekurrent seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis Waaghof festgehalten worden sei. Auf der einen Seite kann der Rekurrent daraus im Falle der Gutheissung des Rekurses gegebenenfalls einen praktischen Nutzen ziehen, indem ihm dadurch – etwa in einem allfälligen Haftungsprozess – die Durchsetzung von Rechten erleichtert würde. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschliessen, dass sich die beanstandete Situation in diesem Rahmen jederzeit wiederholen könnte. Zudem ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Untersuchungsgefängnis eine rechtzeitige richterliche Überprüfung der grundsätzlichen Frage, ob und in welchem Umfang eine schuldunfähige, massnahmenunterworfene Person bis zum Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik im Untersuchungsgefängnis festgehalten werden darf, kaum je möglich. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids damit unmittelbar berührt und hat noch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Deshalb ist er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Insoweit ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG) (vgl. VGE VD.2023.41 vom 19. Juni 2023 E. 1.3, VD.2021.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, dass seine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis Waaghof am 3. Februar 2025 ohne Voranmeldung und ohne Absprache mit dem verantwortlichen Psychiater erfolgt sei. Dadurch sei sein Anspruch auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie der Schutz vor Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) als psychisch kranke Person verletzt worden. Die Behörde habe entgegen Zusicherungen keine angemessene Behandlung oder Therapie gewährleistet, ihn stattdessen auf einer normalen Haftstation untergebracht und Rückfragen mit falschen Angaben beantwortet. Dieses Vorgehen verletze seine Persönlichkeitsrechte, insbesondere seine körperliche und psychische Integrität. Es sei zu befürchten, dass die Isolation des Gefängnisses die Psyche des Rekurrenten zerstört habe, bevor an eine neue Medikation gedacht werden könne. Seine Inhaftierung ohne Haftbefehl und trotz Freispruchs verletze sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), und er hätte bis zur Verlegung in eine geeignete Klinik in der bisherigen betreuten Wohn- und Arbeitssituation verbleiben können, da lediglich ein Vollzugsbefehl für eine stationäre Massnahme, nicht aber für eine Haftstrafe vorliege. Art. 58 Abs. 2 StGB verlange die Trennung therapeutischer Einrichtungen vom Strafvollzug. Das Waaghofgefängnis und seine Spezialabteilung für psychisch leidende Häftlinge seien jedoch Untersuchungshaftstationen. Selbst wenn dort Massnahmenpatienten seien, würde dadurch der Trennungsgrundsatz klar verletzt. Damit macht er im Zusammenhang mit der vorliegend gegenständlichen Vollzugsunterbrechung sinngemäss eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Straf- bzw. Berufungsgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 Justizvollzugsgesetz, [JVG, SG 258.200]). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten. Mit dem unangefochten gebliebenen Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 wurde der Rekurrent zum Antritt des Massnahmenvollzugs aufgeboten. Gemäss § 6 JVV können im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt u.a. auch Personen im Straf- und Massnahmenvollzug aufgenommen werden. Die Abteilung SMV verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vorübergehende Unterbringung von Personen im Massnahmenvollzug in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung bis zum Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik, mit materiellem Bundesrecht vereinbar sei. Dies gilt allerdings nach diesem Urteil nur unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen. So hält das Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person sei grundsätzlich nur rechtmässig, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen hierfür geeigneten Institution erfolge (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 f.; BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.1. ff., mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08], § 41 ff.). Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist nur ausnahmsweise zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (sog. «Organisationshaft»). Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt (Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [Nr. 43368/08] § 43; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5, 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5). Der EGMR trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren und benötigten Klinikplätzen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Das zumutbare Mass für eine Wartezeit gilt aber als überschritten, wenn dies auf einen seit Jahren bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen ist (Urteil des EGMR Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [Nr. 49902/99] § 64 ff.; ferner BGE 148 I 116 E. 2.4, 142 IV 105 E. 5.8.1, 138 III 593 E. 8.2). Gestützt auf diese Grundsätze erachtet das Bundesgericht die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E. 2.5). Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug qualifiziert werden konnten (BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in ungeeigneten Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der Betroffene trotz falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter therapiert werden konnte (BGer 2C_544/2021 vom 11. Mai 2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Unterbringung in einem Gefängnis während fast neun Monaten als rechtswidrig, nachdem die Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und sich der Betroffene konstant therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6; vgl. zum Ganzen BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2025 E. 5.4 und 5.7).
2.2.2 Der Ansicht der Abteilung SMV, wonach die betroffene Person die Strafe bzw. Massnahme gemäss § 6 und § 7 JVV grundsätzlich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt oder im Gefängnis Bässlergut anzutreten habe, kann so apodiktisch also nicht gefolgt werden. Die vorliegende Einweisung in das Untersuchungsgefängnis für eine kurze Zeit ist zwar gemäss der genannten Rechtsprechung nicht unrechtmässig, sollte aber eine Ausnahme bleiben. Gemäss § 47 Abs. 1 JVV werden stationäre Mass-nahmen in der Regel und im Einklang mit der obgenannten Bundesgerichtspraxis nämlich in Institutionen wie Kliniken, Massnahmeninstitutionen oder anerkannten privaten Einrichtungen vollzogen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Vollzugsformen gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB liegt bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Gefängnis auf der Spezialstation jedoch nicht vor. Therapeutische Einrichtungen sind gemäss dieser Norm zwar grundsätzlich von den Strafanstalten getrennt zu führen. Eine konkrete Massnahme kann aber beispielsweise aus Sicherheitsgründen auch in einer Strafanstalt vollzogen werden. Es wird in jüngster Zeit sogar diskutiert, ob stationäre Behandlungen nicht generell besser im ordentlichen Strafvollzug durchgeführt werden sollen und somit ein Widerruf der Entwicklung, die Mitte des 19. Jh. einsetzte und zu einer Trennung der psychisch Kranken von den Straftätern führte (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 58 N 2 ff.).
2.2.3 Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei sog. Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232).
Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen bzw. Massnahmen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).
2.3 Vorauszuschicken ist, dass es ideal gewesen wäre, wenn der Rekurrent von Anfang an auf die Spezialstation oder gleich in eine geeignete Massnahmeninstitution hätte eingewiesen werden können. Wie die Abteilung SMV aber zu Recht festhält, hat sie mit der Einweisung des Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht eine angeordnete strafrechtliche Massnahme «in der Form der Untersuchungshaft» umgesetzt, sondern ist, wie erwähnt, lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB nachgekommen, rechtskräftige Urteile der kantonalen Strafgerichte zu vollziehen. Der Vorwurf, die Abteilung SMV habe den Rekurrenten «wegen seiner psychischen Behinderung und ohne Rücksicht auf seine Freiheit sowie seine körperliche und psychische Integrität einfach inhaftiert», trifft damit nicht zu. Der Rekurrent wurde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) zum Antritt des ordentlichen Massnahmenvollzugs in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vorgeladen. Der Abteilung SMV ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen auch beizupflichten, dass eine Massnahme ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen für kurze Zeit im Untersuchungsgefängnis vollzogen werden kann. Sie führt hierzu aus, dass eine Versetzung auf die Spezialstation für psychisch auffällige Delinquenten aufgrund der dortigen hohen Auslastung erst mit dem tatsächlichen Eintritt ins Untersuchungsgefängnis habe in Betracht gezogen werden können. Für die Vollzugsbehörde war im Vorfeld nicht absehbar, ob der Rekurrent die Massnahme fristgerecht antreten würde. Da die Spezialstation am 3. Februar 2025 voll ausgelastet war, musste der Rekurrent zunächst auf einer Normalstation verbleiben, wo jedoch die psychiatrische sowie medizinische Grundversorgung jederzeit gewährleistet war. Der psychische Gesundheitszustand der eingewiesenen Personen wird denn auch bei ihrem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal überprüft und sie haben insbesondere das Recht auf medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Aufgrund der speziellen Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte war bei Bedarf eine engmaschige Betreuung und Behandlung auch in der Normalstation sichergestellt. Der Rekurrent erhielt seine gewohnte Medikation (Leponex) und eine wöchentliche psychiatrische Visite. Die psychiatrische Betreuung war somit eigentlich sogar besser als zuvor während seines Aufenthalts im Wohnheim [...]. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.70 sei er während seines dortigen Aufenthalts lediglich fünf- oder sechsmal wegen eines Medikamentenwechsels bei einem Psychiater in [...] gewesen. Eine weitergehende, regelmässige psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden. Ferner ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nur für relativ kurze Zeit auf dieser Station im Untersuchungsgefängnis Waaghof aufgehalten hat. Die Einweisung in eine andere Vollzugseinrichtung für den stationären Massnahmenvollzug wurde bereits vorher vorbereitet, und er konnte am 20. Mai 2025 in die UPK Basel versetzt werden. Zusammenfassend ist mit Verweis auf die Stellungnahme der Abteilung SMV festzuhalten, dass der Rekurrent im Rahmen seiner Einweisung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt wurde. Auch eine Degradierung zum blossen Objekt staatlichen Handelns ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr wurde mit der Anmeldung zur Massnahmenvisite und der Versetzung auf die Spezialstation der psychischen Verfassung des Rekurrenten und damit seiner Subjektqualität in besonderer Weise Rechnung getragen. Von einer Diskriminierung oder einer Verletzung der Menschenwürde kann daher keine Rede sein. Angesichts der restriktiven Praxis in Bezug auf eine Vollzugsunterbrechung durfte die Abteilung SMV das entsprechende Gesuch des Rekurrenten ablehnen. Der Rekurs erweist sich unter diesem Aspekt als unbegründet.
2.4
2.4.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent schliesslich noch den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde.
2.4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der BV. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f., je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch Steinmann/Schindler/Wyss in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.). Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen lässt. Die genannte baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem Inhalt nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.1 f.).
2.4.3 Vorliegend hat die Abteilung SMV die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Vollzugsunterbrechung begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3.).
2.4.4 Die Vorinstanz hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 2.3) Gründe für eine Vollzugsunterbrechung zu Recht verneint. Sie durfte damit im Rahmen ihres Ermessens von der Aussichtslosigkeit des entsprechenden Gesuchs ausgehen, womit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt werden kann.
3.
Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und er nicht als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Dem Rekurrenten kann aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die geltend gemachten 20 Stunden sind den Umständen sowie den überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters geschuldet und deshalb im konkreten Fall noch knapp als angemessen zu betrachten – allerdings zum unentgeltlichen Tarif von CHF 200.– pro Stunde (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) – mithin ein Honorar von CHF 4'000.–. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 30.30 (§ 23 HoR). Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % MWST in Höhe von total CHF 326.45 zu entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'356.75 ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'030.30, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 326.45, insgesamt somit CHF 4'356.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.