Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.61

 

URTEIL

 

vom 25. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 2. April 2025

 

betreffend Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B

der JVA Bostadel

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2023.204 des Strafgerichts Basel‑Stadt vom 30. Mai 2024 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung, des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juni 2021, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021. Gegen dieses Urteil meldete der Rekurrent Berufung an, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sache ist aktuell beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer SB.2024.105 hängig.

 

Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 bewilligte der Strafgerichtspräsident dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug. Am 9. April 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel‑Stadt (nachfolgend SMV und Vollzugsbehörde) die Versetzung des Rekurrenten per 10. April 2024 für längstens sechs Monate bis am 9. Oktober 2024 in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Der Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B wurde mit Verfügungen vom 27. September 2024 und 2. April 2025 um jeweils längstens sechs Monate, zuletzt somit bis am 9. Oktober 2025 verlängert.

 

Gegen die Verfügung vom 2. April 2025 meldete der Rekurrent, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 11. April 2025 Rekurs beim Appellationsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 2. Mai 2025 beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei per sofort von der Sicherheitsabteilung B auf die Abteilung für den Normalvollzug zu verlegen. Soweit eine Verlegung auf die Abteilung für Normalvollzug der JVA Bostadel nicht möglich sei, sei er jedenfalls so zu verlegen, dass es ihm möglich sei, regelmässige Besuche seiner nächsten Angehörigen ohne Trennscheibe zu empfangen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Vollzugsbehörde hat mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Innert erstreckter Frist hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. Juli 2025 dazu repliziert, wobei er vollumfänglich an seinem Rekurs festhält. Mit Verfügung vom 22. August 2025 liess die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin des Berufungsverfahrens SB.2024.105 dem verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des vorliegenden Rekursverfahrens die Eingaben der Direktion der JVA Bostadel vom 19. August 2025 sowie des SMV vom 21. August 2025 zukommen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

1.2      Nicht einzutreten ist hingegen auf seinen Eventualantrag bzw. seine materiellen Rügen, wonach die Besuche seiner engsten Angehörigen ohne Trennschreibe erfolgen sollten. Hierfür ist nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern die Direktion der Strafanstalt zuständig. Gemäss § 12 Abs. 3 JVG ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, eine Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit anzuordnen. Für den Vollzug an sich sind aber die Vorschriften der einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Konkordat, SG 258.300]). Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c) des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500) die zuständige Paritätische Kommission. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) wird die konkrete Ausgestaltung der Besuche in einem Merkblatt geregelt. Über die Besuchsmodalitäten und namentlich die Art der Durchführung des Besuchs entscheidet gemäss Art. 20 der Direktor oder die Direktorin. Das konkordatliche Merkblatt betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) sieht in Art. 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vollzugs in einer Sicherheitsabteilung B vor, dass Besuche in der Regel hinter einer Trennscheibe stattfinden. Entsprechende Verfügungen der Direktion sind mit Rekurs an die Paritätische Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel). Soweit der Rekurrent sich mit seinem Rekurs also inhaltlich gegen das Schreiben des Vizedirektors der JVA Bostadel vom 17. April 2025 wehrt, wonach hinsichtlich der Besuche hinter Trennscheibe keine Ausnahmen vorgesehen seien (vgl. act. 6 S. 7), ist das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig (vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_547/2019 vom 5. August 2020 E. 1.2.2).

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

2.

2.1      Die Vorinstanz begründete die Verlängerung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B zusammengefasst folgendermassen: Beim Rekurrenten handle es sich aufgrund des Anklagesachverhalts und des erstinstanzlichen Urteils um eine Person, welche offenbar über geschickte manipulative Fähigkeiten zu verfügen scheine, um insbesondere auch Personen, die zum einen in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat stünden und zum anderen in einem sensitiven Bereich wie dem Justizvollzug arbeiten würden, zu seinen Gunsten zu beeinflussen und zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen. Darüber hinaus verfüge er aufgrund seiner mutmasslichen Mitgliedschaft und Stellung bei der Rockergruppierung Hells Angels sowie seines weitreichenden Netzwerks, seiner Geldmittel und seines Einflusses über die Möglichkeit, sich dies trotz seines Freiheitsentzuges zunutze zu machen. Es sei zu beobachten, dass der Rekurrent stets Mitgefangene um sich habe, diese unterstütze bzw. ihnen behilflich sei und er zu einem gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelange. Am 21. März 2025 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen, welche durch das anwesende Vollzugspersonal habe aufgelöst werden müssen. Der Rekurrent habe sich dabei von einer unbekannten Seite gezeigt und habe gegenüber dem Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen. Im aktuellsten Vollzugsbericht erneut hervorgehoben werde das offensichtlich vorhandene grosse Beziehungsnetz des Rekurrenten und dessen auffällige Beziehungspflege zur Aussenwelt. Der Rekurrent habe die wöchentlichen Besuchsmöglichkeiten sowie den virtuellen Kontakt mittels Videotelefonie vollständig ausgeschöpft, wobei insbesondere dessen Telefonverhalten auffällig sei. Seit seinem Eintritt habe er Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt. Damit sei auch ein erhöhtes Fluchtrisiko verbunden. Mit Blick auf die Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei erforderlich, den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B abermals um längstens sechs Monate zu verlängern, um eine engere Führung und Überwachung gewährleisten zu können (act. 2).

 

2.2      Mit seiner Rekursbegründung vom 2. Mai 2025 macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, die Haftanstalt sehe auf der Sicherheitsabteilung B sämtliche Besuche ausnahmslos nur hinter einer Trennscheibe vor. Wäre sein Antrag vom 21. März 2025, die Besuche seiner engsten Angehörigen ohne Trennscheiben zuzulassen, bewilligt worden, hätte er sich gegen die nochmalige Verlängerung der Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B nicht gewehrt. Weil die JVA Bostadel auf der entsprechenden Abteilung keine Besuche ohne Trennscheibe bewilligen könne, verletze die angefochtene Verfügung seine Grundrechte, namentlich Art. 10. Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Er habe ein Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Dies gelte insbesondere nach längerer Haft und Wegfall der Kollusionsgefahr. Er befinde sich seit Juni 2021 in Haft und sei erstinstanzlich verurteilt worden. Für die weitere Beschränkung der Kontakte zu seinen engsten Angehörigen bestehe kein öffentliches Interesse mehr. Die Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe sei unabdingbar mit der Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B verbunden, weshalb dieser Grundrechtseingriff nicht mehr verhältnismässig sei. Um den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens zu wahren, seien insbesondere bei länger dauernder Haft körperliche Berührungen und das Erleben von nicht verbal geäusserten Gefühlen des Gegenübers zuzulassen. Auch die Empfehlungen des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen würden vorsehen, dass Besuche bei Freiheitsentzug so auszugestalten seien, dass die Inhaftierten ihre Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen könnten. Dies sei gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) nicht gewährleistet, wenn die Besuche wie auf der Sicherheitsabteilung B in Einzelkabinen mit Trennscheiben durchgeführt werden müssen (CPT, Report Switzerland, CPT/Inf 2008(33), Ziff. 185). Auch das Bundesgericht erachte Besuche in Einzelzellen mit Trennscheiben nur dann als zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise vorlägen, dass die Gefahr von Drogendelikten bestehe. Soweit eine Platzierung auf einer Sicherheitsabteilung tatsächlich notwendig wäre, was bestritten werde, sei die Geeignetheit der Haftanstalt nicht gewährleistet, weil sie auf der Sicherheitsabteilung gemäss Schreiben vom 17. April 2025 des Vizedirektors keine Ausnahmen für Besuche ohne Trennscheiben bewillige (act. 5 Rz. 3 ff.).

 

Darüber hinaus sei grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass seine Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung B für ihn weiter erforderlich sei. Ihm würden haltlos und rechtswidrig manipulative Fähigkeiten unterstellt, welche dazu führen könnten, Mitgefangene und/oder Vollzugsmitarbeitende dazu zu bewegen, ihn bei der Flucht zu verhelfen. Die Vorwürfe, dass er im Untersuchungsgefängnis mit einer Vollzugsmitarbeiterin sexuelle Kontakte gehabt habe und sich von einem anderen Vollzugsmitarbeiter ein Mobiltelefon ins Gefängnis habe bringen lassen, seien mit Berufung angefochten. Zudem würden sie nicht ansatzweise seine Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B zu begründen vermögen. Auch dort stehe er in Kontakt mit Vollzugsmitarbeitenden und Mitgefangenen. In der angefochtenen Verfügung werde nicht geltend gemacht, dass auf der Abteilung des Normalvollzugs weniger geschultes Personal arbeite, welches sich leichter manipulieren lasse. Abgesehen davon habe er nie Anstalten für einen Fluchtversuch getroffen. Ob sich eine Vollzugsmitarbeitende zu sexuellen Handlungen verleiten lasse oder bereit sei, ein Mobiltelefon ins Gefängnis zu bringen, sei offensichtlich keine Frage der Abteilung der Haftanstalt (act. 5 Rz. 12 f.).

 

Schliesslich begründe die Vollzugsbehörde die Platzierung neu noch mit dem Vorfall vom 21. März 2025. Er sei von dem Mitgefangenen, mit welchem er eine rein verbale Auseinandersetzung gehabt habe, im Vorfeld massiv provoziert worden. Soweit der Vorfall vom Gericht berücksichtigt werde, werde beantragt, die gesamte Videoaufzeichnung beizuziehen, welche auch das provozierende Verhalten des Mitinhaftierten zeige. Seine Reaktion sei gemäss Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 von vornherein nicht geeignet, um ein aggressives Verhalten zu belegen, welches es nebst einem hohen Betreuungsbedarf benötige, um die Platzierung auf der Sicherheitsabteilung zu begründen. Es werde ihm im Vollzugsbericht vom 25. März 2025 bescheinigt, dass er ein angepasstes Verhalten habe und er sich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitgefangenen stets anständig sowie korrekt verhalte. Weil ein erhöhter Betreuungsaufwand nicht geltend gemacht werde, sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B begründet sein solle (act. 5 Rz. 13).

 

2.3      Die Vollzugsbehörde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2025, die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B sei – wie auch die ursprüngliche Einweisung in diese Abteilung – insbesondere vor dem Hintergrund erfolgt, dass es dem Rekurrenten – welcher vor dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Mitglied bei der Rockergruppierung Hells Angels gewesen sein und über ein weitreichendes Netzwerk, Geldmittel und Einfluss verfügt haben solle – während seiner Zeit im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mutmasslich gelungen sei, Einfluss auf Vollzugsmitarbeitende zu nehmen und diese zu rechtswidrigen Handlungen zu verleiten. Es bestünden damit erhebliche Indizien für eine Gefährdung der Ruhe und Ordnung und Sicherheit. Es sei selbsterklärend, dass eingewiesene Personen in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt und kontrolliert werden könnten, als dies im Grosskollektiv einer Vollzugseinrichtung mit 108 Plätzen der Fall sei (m.H.a. Standards für den geschlossenen Strafvollzug des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 2. November 2007 [in der Version vom Dezember 2010; SSED 06.2, S. 3], wonach in den Sicherheitsabteilungen B Betreuungsschlüssel von mindestens zwei Mitarbeitenden pro Abteilung während der Aufschlusszeiten vorgesehen und speziell geschultes Personal vorhanden sei). Insofern sei die Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B klarerweise auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass jener seine manipulativen Fähigkeiten, sein Netzwerk, seinen Einfluss und seine finanziellen Möglichkeiten dazu nutzen könnte, um zu versuchen, Vollzugsmitarbeitende und/oder Mitgefangene zu seinen Gunsten zu beeinflussen sowie zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen. Die damit einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Freiheit durch die institutionsseitig vorgesehene Trennscheibe sei ihm zumutbar und habe er hinzunehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass aus den Vollzugsakten ersichtlich sei, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in ausreichendem Masse habe pflegen können und dies auch weiterhin könne. So habe er gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 27. März 2025 die wöchentliche Besuchsmöglichkeit sowie den virtuellen Kontakt vollständig ausgeschöpft, weshalb keineswegs von einer ungerechtfertigten Einschränkung insbesondere des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens die Rede sein könne (act. 7).

 

2.4      Mit Replik vom 30. Juli 2025 bringt der Rekurrent dagegen vor, es werde offensichtlich verkannt, dass die Sicherheitsabteilung klarerweise verfassungs- und menschenrechtswidrige Haftbedingungen mit sich bringe, wenn damit selbst Besuche seiner Angehörigen und seiner Verteidigung nur mit einer Trennscheibe durchgeführt werden dürften. Dass die JVA Bostadel ihm keine Ausnahmen bewillige, stelle eine unverhältnismässige Einschränkung dar. Inwiefern die Trennscheibe bei Besuchen von nahen Familienangehörigen und der Verteidigung eine Gefahr bannen solle, dass er Personal der JVA beeinflussen könnte, vermöge die Vollzugsbehörde nicht zu erklären. Die Sicherheitsabteilung erweise sich damit als ungeeignete und unverhältnismässige Abteilung, weil sie eindeutig rechtswidrige Haftbedingungen mit sich bringe. Zudem habe keiner der verdächtigten Mitarbeiter im Untersuchungsgefängnis jemals behauptet, er sei durch ihn, den Rekurrenten, oder einen anderen Insassen manipuliert worden. Die Behauptung, von ihm gehe die Gefahr von Manipulationen aus, entbehre daher jeglicher Grundlage (act. 9).

 

3.

3.1      Die Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2024.181 vom 8. März 2025 E. 5.3.1, VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

 

3.2      Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Einweisung in eine solche Abteilung erfordert in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

 

3.3      Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in vor-aussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

 

3.4

3.4.1   Den überzeugenden Erwägungen der Vollzugsbehörde ist zu folgen. So ergibt sich bereits aus der Natur der infrage stehenden Delinquenz des Rekurrenten sowie dessen Verhalten im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, dass von einem hohen bzw. zu hohen Betreuungsbedarf auszugehen war und ist. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2024 (act. 4, Vollzugsakten ab dem 24.11.2022, S. 156 ff.) erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung, des banden- und gewerbsmassigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer knapp 13-jährigen Freiheitsstrafe. Obschon die Schuldsprüche nicht in Rechtskraft erwachsen sind, besteht angesichts der Erwägungen des Strafgerichts zumindest der konkrete Tatverdacht, dass der Rekurrent die genannten Delikte begangen hat. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sind insbesondere die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Vorkommnissen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt hervorzuheben: Das Strafgericht erachtete unter anderem als erstellt, dass der Rekurrent während seiner Haftzeit im Untersuchungsgefängnis eine Aufseherin mehrfach für die Erbringung sexueller Dienstleistungen bezahlt habe. Darüber hinaus habe er von einem weiteren Aufseher gegen Entgelt Mobiltelefone erhalten und sei ihm durch diesen Zutritt zu einer anderen Zelle verschafft worden. Unabhängig davon, ob diese Handlungen durch Manipulationen des Rekurrenten initiiert wurden oder nicht, wurde damit die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt jedenfalls massiv gestört. Darüber hinaus beging der Rekurrent gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil diverse Delikte als Mitglied einer Bande. Gemäss der Anklageschrift soll er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Hells Angels über weitreichende persönliche Kontakte verfügen und diese auch als Drohkulisse verwendet haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt es nahe, dass der Rekurrent auch im vorläufigen Strafvollzug in der JVA Bostadel einer intensiveren Betreuung bzw. einer strengeren Kontrolle bedarf, um vergleichbare Vorkommnisse wie im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verhindern.

 

Aus den Berichten der JVA Bostadel geht sodann hervor, dass der Rekurrent nach wie vor über ein weitreichendes Netzwerk, erheblichen Einfluss sowie Geldmittel verfügt. So führt der aktuellste Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 27. März 2025 (act. 4, Vollzugsakten ab dem 24.11.2022, S. 510 ff.) aus, dass der Eintritt des Rekurrenten am 10. April 2024 aufgrund seines weitreichenden und einflussreichen Netzwerkes unter den höchsten Sicherheitsvorkehrungen durch eine Sondereinheit erfolgt sei. Er habe sich sodann ohne Probleme in die bestehende Kleingruppe der Sicherheitsabteilung integriert. Auffällig sei, dass der Rekurrent mit vielen Wünschen und Anliegen an die Leitung der Sicherheitsabteilung oder die Direktion gelange. Die angebrachten Anliegen seien Abweichungen der vorhandenen Hausordnung und beträfen mehrheitlich Angelegenheiten für das eigene Wohlergehen. Es sei auch zu beobachten, dass der Rekurrent immer Mitgefangene um sich habe und er zu einem gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelangt sei. Am 21. März 2025 sei es während der Arbeit im Mehrzweckraum zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. In der Aussprache sei der Rekurrent sehr lautstark und energisch gewesen. Nach Sichtung des sichergestellten Bildmaterials habe festgestellt werden müssen, dass er gegenüber dem Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen habe, um die Angelegenheit zu regeln. Dem Rekurrenten werde zudem ein grosses Beziehungsnetz nachgesagt. Dies könne von Seite der JVA Bostadel bestätigt werden. Seit seinem Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung sei es bis zur Berichterstattung zu 39 Besuchen gekommen. Des Weiteren habe der Rekurrent während seinem Aufenthalt 31 Videotelefonate mit seinen Angehörigen durchgeführt. Die wöchentliche Besuchsmöglichkeit sowie der virtuelle Kontakt würden von ihm vollständig ausgeschöpft. Auffällig sei sein Telefonverhalten. Seit seinem Eintritt seien Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt worden. Dabei seien Kosten von CHF 13’594.– extern auf das Telefonkonto des Rekurrenten einbezahlt worden. Ob der häufige Kontakt zu den diversen Personen prokriminell sei, könne nicht beurteilt werden.

 

Vor diesem Hintergrund geht die Vollzugsbehörde zu Recht davon aus, dass eine Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B nach wie vor erforderlich ist, um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Vollzug der JVA Bostadel zu gewährleisten. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde angesichts der dargelegten Umstände sowie des weitreichenden Netzwerkes des Rekurrenten, seines Einflusses sowie seiner finanziellen Möglichkeiten auf ein erhöhtes Fluchtrisiko schliesst. Dass der Rekurrent bis anhin keine Anstalten für einen Fluchtversuch getroffen habe, wie er es geltend macht, vermag dieses augenscheinlich erhöhte Risiko nicht zu entkräften.

 

3.4.2   Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar stimmt es, dass es auch auf der Sicherheitsabteilung B Personal und Mitgefangene gibt, welche potenziell mit oder für den Rekurrenten Disziplinarverstösse oder sogar Straftaten begehen könnten. Doch ist es gerade Sinn und Zweck der Sicherheitsabteilung B, dass in diesem Rahmen eine intensivere Kontrolle und Überwachung der Kontakte stattfindet, verstärkte sicherheitstechnische Massnahmen ergriffen werden und speziell geschultes Personal eingesetzt wird (SSED 06.2 S. 3). Wie die Vollzugsbehörde zu Recht argumentiert, ist es selbsterklärend, dass eingewiesene Personen in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt und kontrolliert werden könnten, als dies im Grosskollektiv der Fall ist. Insofern ist ein solches Setting durchaus geeignet, um Vorkommnisse wie jene im Untersuchungsgefängnis oder auch andere Störungen in der Vollzugseinrichtung vorzubeugen.

 

Betreffend den Vorfall vom 21. März 2025 ist – soweit bekannt – von einem Einzelfall auszugehen, welcher offenbar auf eine rein verbale Auseinandersetzung beschränkt blieb. Vor diesem Hintergrund ist daraus alleine kein besonderes Sicherheitsrisiko abzuleiten. Gleichwohl zeigen die im Vollzugsbericht hierzu dokumentierten Notizen, dass der Rekurrent potenziellen Konfliktsituationen nicht ausweicht und er in solchen – ungeachtet der Frage, ob er von der anderen Person möglicherweise provoziert wurde – eine bedrohliche Haltung einnehmen kann. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Umstände, insbesondere seiner vermuteten Stellung bei den Hells Angels und der infrage stehenden Delinquenz, wird der Eindruck verstärkt, dass von ihm ein erhöhtes Einschüchterungspotenzial ausgeht. Der Rekurrent verkennt mit seinen Vorbringen zudem, dass für die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6 SSED 30.3 neben einem hohen Betreuungsbedarf nicht kumulativ auch ein aggressives Verhalten vorliegen muss. Vielmehr handelt es sich dabei um alternative Voraussetzungen.

 

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent mit seinen Vorbringen betreffend die Besuche seiner Angehörigen und der Verteidigung hinter einer Trennscheibe. Dem Rekurrent ist zwar beizupflichten, dass die Trennscheiben anlässlich der Besuche seiner Angehörigen nicht zu verhindern vermögen, dass er das Personal der JVA beeinflussen könnte. Er verkennt jedoch, dass die Sicherheitsabteilung neben den Trennscheiben zahlreiche weitere Vorkehrungen aufweist, um verschiedensten Gefahren vorzubeugen. Die Trennscheiben in den Besuchsräumen dienen dabei unter anderem dazu, die Übergabe unerlaubter Gegenstände zu verhindern. Angesichts der vermuteten Vorkommnisse im Untersuchungsgefängnis sowie seiner weitreichenden Einflussmöglichkeiten geht vom Rekurrenten eine erhöhte Gefahr aus, dass ihm Besucherinnen bzw. Besucher unerlaubte Gegenstände übermitteln könnten. Dass dies beim letzten Mal über Mitarbeitende einer privaten Sicherheitsfirma geschah, schliesst nicht aus, dass er auch bei Besuchen seiner Angehörigen von einer allfälligen Möglichkeit Gebrauch machen würde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Besuche grundsätzlich hinter Trennscheiben stattfinden. Wie oben bereits erwogen, bedarf es vorliegend mangels Zuständigkeit keiner Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Schreibens der Direktion, wonach in der JVA Bostadel keine Ausnahmen gewährt würden. Diesbezüglich steht ihm der Rechtsweg über die Paritätische Aufsichtskommission offen (vgl. oben E. 1.2). Bezüglich der Besuche der Verteidigung mit Trennscheibe ist zudem anzumerken, dass gemäss dem Schreiben der JVA Bostadel vom 19. August 2025 (act. 11 S. 2 f.) besondere technische Vorkehrungen getroffen wurden, um die gemeinsame Durchsicht bzw. Besprechung der Akten trotz Trennscheibe zu ermöglichen. Insofern berücksichtigt die JVA Bostadel im Rahmen ihrer Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls auch mildere Mittel.

 

3.5      Der Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B ist nach dem Erwogenen geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr einer Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung zu begegnen. Es ist im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, da eine Unterbringung im Normalvollzug nicht die nötigen Sicherheitsvorkehrungen mit sich bringt. Die damit verbundenen zusätzlichen Grundrechtseinschränkungen wie die beanstandete Regelung, wonach Besuche in der Sicherheitsabteilung B grundsätzlich hinter einer Trennscheibe stattfinden, sind dem Rekurrenten zumutbar. So kann er die wöchentliche Besuchsmöglichkeit sowie den virtuellen Kontakt weiterhin ausschöpfen, wenn auch ohne körperliche Berührungen. Dies hat er grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus steht es ihm gemäss der gesetzlichen Regelung indes frei, bei der Direktion im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regelung zu beantragen, wie er dies auch tat. Die Ablehnung dieses Antrages ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit war die Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherheitsabteilung JVA Bostadel im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

 

4.

4.1      Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist er daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.2      Der Rekurrent hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2).

 

Der Rekurrent hat sich in seinem Rekurs hauptsächlich mit dem Thema der Trennscheibe und dem diesbezüglichen Schreiben des Vizedirektors der JVA Bostadel vom 17. April 2025 auseinandergesetzt, wonach keine Ausnahmen bewilligt würden. In dieser Hinsicht war der Rekurs mangels Zuständigkeit aussichtslos. In Bezug auf die Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung an sich erweist sich der Rekurs zwar nicht als aussichtslos. Es kann aber offenbleiben, wie damit zu verfahren ist, zumal der Rekurrent seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Angesichts der übermässig hohen und durch die Umstände von Dritten finanzierten Telefonkosten sowie des luxuriösen Lebensstils, von welchem im erstinstanzlichen Urteil wiederholt die Rede ist (act. 4 S. 156 ff.), bestehen diesbezüglich jedenfalls Zweifel. Von Amtes wegen ist der anwaltlich vertretene Rekurrent nicht auf die Erforderlichkeit eines Nachweises der Bedürftigkeit aufmerksam zu machen bzw. sind keine entsprechenden Belege einzufordern. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.