Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.63

 

URTEIL

 

vom 23. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

B____                                                                                      Rekurrentin

[...]

 

beide vertreten durch MLaw Myriam Dannacher, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel   

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. April 2025

 

betreffend Familiennachzug und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde am [...] 1989 in Thailand geboren und ist sowohl schweizerischer als auch thailändischer Staatsbürger. Am [...] 2000 reiste er im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein. Am [...] 2018 heiratete er in Bangkok in Thailand die am [...] 1987 geborene thailändische Staatsbürgerin B____ (nachfolgend: Rekurrentin). Aus der Ehe gingen der am [...] 2020 geborene Sohn C____ und die am [...] 2022 geborene Tochter D____ hervor. Beide Kinder wurden in Bangkok geboren und besitzen die schweizerische Staatsbürgerschaft.

 

Am 27. Dezember 2023 reichte die Rekurrentin bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein persönliches Einreisegesuch für einen Daueraufenthalt ein und am 15. Januar 2024 stellte der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin. Am 22. Januar 2024 reiste die Rekurrentin zusammen mit dem Rekurrenten und ihren beiden Kindern in die Schweiz ein. Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) den Rekurrierenden mitgeteilt hatte, dass sich die Rekurrentin während des Familiennachzugsverfahrens nur im Rahmen ihres Touristenvisums in der Schweiz aufhalten dürfe, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt seien, kehrte die Rekurrentin am 15. April 2024 mit den beiden Kindern nach Thailand zurück. Am 21. Mai 2024 reisten die Rekurrentin und die beiden Kinder erneut in die Schweiz ein und halten sich seither hier auf. Seit August 2024 besucht der Sohn der Rekurrierenden in Basel den Kindergarten.

 

Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies der Bereich BdM das Gesuch um Familiennachzug des Rekurrenten für die Rekurrentin vom 15. Januar 2024 ab (Ziff. 1) und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 1. November 2024 (Ziff. 2). Am 30. September 2024 meldeten die Rekurrierenden beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) Rekurs an gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Am 3. Oktober 2024 erhoben die Rekurrierenden Beschwerde beim JSD gegen die Wegweisung mit dem Rechtsbegehren, die Wegweisungsverfügung aufzuheben, sowie den Verfahrensanträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug zu sistieren sowie eventualiter das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung mit dem Rekursverfahren betreffend den Familiennachzug zu vereinigen. Mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2024 erkannte das JSD, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie auf Sistierung des Wegweisungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend Familiennachzug abgewiesen würden (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und der Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens betreffend Wegweisung mit dem Rekursverfahren betreffend Familiennachzug gutgeheissen werde (Dispositiv Ziff. 3). Am 18. Oktober 2024 erhoben die Rekurrierenden gegen diesen Zwischenentscheid Rekurs beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben, der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug zu sistieren, sowie dem Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 23. Oktober 2024 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wies der verfahrensleitene Verwaltungsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab und schob die Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 (Wegweisung der Rekurrentin) bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 (Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin) vorsorglich auf. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.160 vom 14. November 2024 Ziff. 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Rekurrierenden gegen Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 wieder her. Auf den Rekurs gegen Ziff. 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 trat es nicht ein. In der Folge wies das JSD mit Entscheid vom 8. April 2025 den Rekurs der Rekurrierenden gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 betreffend Gesuch um Familiennachzug und Wegweisung ab und erhob eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 700.–. Weiter setzte es der Rekurrentin Frist bis zum 31. Mai 2025, um die Schweiz zu verlassen.

 

Betreffend das Gesuch um Familiennachzug meldeten die Rekurrierenden gegen diesen Entscheid am 9. April 2025 Rekurs an und betreffend die Wegweisung erhoben sie gegen diesen Entscheid am 16. April 2025 Beschwerde. Mit dieser beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts der Rekurrentin bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Hauptsache. Weiter stellen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei das Beschwerdeverfahren mit dem Rekursverfahren zu vereinigen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Rekursentscheid in der Hauptsache zu sistieren, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Rekursanmeldung vom 9. April 2025 und die Beschwerde vom 16. April 2025 (nachfolgend: Rekurs) überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. April 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

 

Mit Verfügung vom 28. April 2025 vereinigte der Instruktionsrichter das Rekursverfahren betreffend die Wegweisung und das Rekursverfahren betreffend das Gesuch um Familiennachzug. Ferner stellte er die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 16. April 2025 gegen den Entscheid des JSD betreffend Wegweisung wieder her. Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 reichten die Rekurrierenden die Rekursbegründung (nachfolgend: Rekursbegründung) betreffend das Gesuch um Familiennachzug ein. Darin beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung des Bereichs BdM, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Familie zu gewähren. Das JSD liess sich am 6. Juni 2025 zu den vereinigten Rekursen vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus der Überweisung durch den Regierungspräsidenten vom 23. April 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

 

1.2     

1.2.1   Der Rekurrent als Gesuchsteller ist durch den angefochtenen Entscheid des JSD betreffend das Gesuch um Familiennachzug unmittelbar berührt und hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Damit ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs gegen den Entscheid vom 8. April 2025 betreffend das Familiennachzugsgesuch legitimiert. Die Rekurrentin als Adressatin der Wegweisungsverfügung ist durch den angefochtenen Entscheid des JSD betreffend die Wegweisung unmittelbar berührt und hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs gegen den Entscheid vom 8. April 2025 betreffend die Wegweisung legitimiert. Ob auch die Rekurrentin zum Rekurs betreffend das Gesuch um Familiennachzug legitimiert ist und der Rekurrent zum Rekurs betreffend die Wegweisung, kann offenbleiben, weil nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für das Eintreten auf einen Rekurs die Legitimation mindestens einer der rekurrierenden Personen genügt, wenn mehrere Rekurrierende zusammen einen Rekurs eingereicht haben (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.2, VD.2023.112 vom 23. Dezember 2023 E. 2.3, mit Nachweisen).

 

1.2.2   Der von den Rekurrierenden entsprechend der Terminologie des AIG und der Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde bezeichnete Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 8. April 2025 betreffend die Wegweisung wurde innert der Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG mit schriftlicher Begründung eingereicht. Der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 8. April 2025 betreffend das Gesuch um Familiennachzug wurde innert der Frist von zehn Tagen gemäss § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG angemeldet und innert der Frist von 30 Tagen gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG begründet. Somit ist auf die beiden frist- sowie auch formgerecht erhobenen Rekurse einzutreten.

 

1.3      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entschieden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013. E. 1.2). Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.5). Mit Verfügung vom 28. April 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Rekursverfahren betreffend das Gesuch um Familiennachzug und das Rekursverfahren betreffend die Wegweisung vereinigt.

 

2.         Familiennachzug

 

2.1      Grundsätzlich hat die Rekurrentin als Ehefrau des Rekurrenten mit Schweizer Staatsbürgerschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Abgesehen von der seiner Ansicht nach verpassten Nachzugsfrist (vgl. dazu unten E. 2.2) besteht gemäss dem Bereich BdM kein Grund für eine Ablehnung des Familiennachzugs (Akten BdM S. 55).

 

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG beginnt diese Frist bei Familienangehörigen von Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 4.2.1.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 4.2.1.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Die Nachzugsfristen bezwecken sowohl die Integrationsförderung als auch die Einwanderungsbeschränkung (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 4.2.1.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 4.2.1.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. BGer 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 5.2, 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) praxisgemäss um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 4.2.1.1, VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).

 

2.2.1.2      

2.2.1.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG dann mit der Einreise des Schweizer Ehegatten, wenn sich dessen Wohnsitz vorher im Ausland befunden hat (vgl. BGer 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 3).

 

2.2.1.2.2 In internationalen Verhältnissen bestimmt sich jedenfalls die Frage, in welchem Staat sich der Wohnsitz einer natürlichen Person befindet, nach dem IPRG (vgl. Art. 20 Abs. 2 IPRG; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N 4). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der freiwillige Wohnsitz handlungsfähiger Personen wird in Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG aber gleich umschrieben wie in Art. 23 Abs. 1 ZGB (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 4). Bei der Auslegung dieser Bestimmung kann daher grundsätzlich auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 23 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen werden (vgl. Westenberg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 20 IPRG N 12). Gemäss dieser Bestimmung befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG und Art. 23 Abs. 1 ZGB setzt objektiv physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens voraus (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5; Westenberg, a.a.O., Art. 20 IPRG N 15). Ständige Präsenz am betreffenden Ort ist aber nicht erforderlich (Buhr, in: Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 20 IPRG N 7; vgl. Bucher, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 20 LDIP N 25). Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen oder Lebensinteressen bzw. der Lebensmittelpunkt befindet (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5; Westenberg, a.a.O., Art. 20 IPRG N 16; vgl. ferner Breitschmid, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 23 ZGB N 3). Den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat eine natürliche Person dort, wo ihre familiären sowie sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren sind (Westenberg, a.a.O., Art. 20 IPRG N 17). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 11). Wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, Steuern bezahlt, sozialversicherungsrechtlich domiziliert ist und ihr Stimmrecht ausübt, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend. Dabei handelt es sich bloss um Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 23).

 

2.2.1.2.3 Die Rekurrierenden berufen sich zur Begründung, weshalb sich der Lebensmittelpunkt und Wohnsitz des Rekurrenten im Jahr 2022 in Thailand befunden habe, unter anderem auf Art. 61 Abs. 2 AIG (Rekurs Rz. 14 f.; Rekursbegründung Rz. 12 f.). Gemäss dieser Bestimmung erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Massgeblich ist dabei grundsätzlich einzig das formale objektive Kriterium des Aufenthalts im Ausland. Wo sich der Lebensmittelpunkt oder der Wohnsitz des Ausländers befindet, ist grundsätzlich nicht relevant (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.2 f., 112 Ib 1 E. 2a; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 61 N 28). Aus Art. 61 Abs. 2 AIG als solchem lässt sich für die Frage des Lebensmittelpunkts und des Wohnsitzes daher grundsätzlich nichts ableiten. Wenn sich der Ausländer grundsätzlich im Ausland aufhält und vor Ablauf von sechs Monaten jeweils nur für relativ kurze Zeit in die Schweiz zurückkehrt, ist die Frage, ob er seinen Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, für die Beantwortung der Frage, ob ein Auslandaufenthalt vorliegt, der gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG zum Erlöschen seiner Bewilligung führt, jedoch relevant (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3 f.; BGer 2C_117/2022 vom 24. Juni 2022 E. 4.1; Hunziker, a.a.O., Art. 61 N 28 und 32). Wenn sich eine ausländische Person innerhalb eines Jahres nicht mindestens sechs Monate in der Schweiz aufhält, besteht dabei die widerlegbare Vermutung, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben hat (BGer 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2.2; Hunziker, a.a.O., Art. 61 N 32). In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. das Erwecken erheblicher Zweifel umzustürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend erscheinen lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (vgl. BGer 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3, 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.1; Hunziker, a.a.O., Art. 61 N 32). Da die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person für die Frage ihres Lebensmittelpunkts und Wohnsitzes nicht entscheidend ist, kann diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre sinngemäss auch zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Im Übrigen ist der Rekurrent ohnehin schweizerischer und thailändischer Staatsangehöriger (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1).

 

2.2.2

2.2.2.1 Der Rekurrent verbrachte gemäss seiner E-Mail vom 23. Januar 2024 (Akten BdM S. 53) in den Jahren 2018 bis 2020 sechs Mal pro Jahr zwei bis drei Wochen und damit insgesamt drei bis viereinhalb Monate pro Jahr in Thailand. In den Jahren 2020 bis 2023 habe er fünf Monate pro Jahr in der Schweiz gearbeitet und sieben Monate pro Jahr in Thailand verbracht. Gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM hat der Rekurrent mit Flugbuchungen und Stempeln im Reisepass nachgewiesen, dass er im Jahr 2020 rund sechs Monate, im Jahr 2021 rund vier Monate (13. Juni bis 11. Oktober 2021), im Jahr 2022 gut sechs Monate (27. März bis 28. September 2022) und im Jahr 2023 knapp drei Monate in Thailand verbracht hat (vgl. Akten BdM S. 56). Auf diese Feststellungen ist abzustellen. Im Übrigen erachtet auch das JSD Aufenthalte des Rekurrenten in Thailand von rund sechs Monaten im Jahr 2020, rund vier Monaten im Jahr 2021 und rund sechs Monaten im Jahr 2022 für nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 12). Der Aufenthalt in Thailand im Jahr 2022 dauerte gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM vom 27. März bis 28. September 2022 (vgl. Akten BdM S. 56). Damit kann mit den Rekurrierenden (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 S. 2 [Akten BdM S. 116]) ohne Hinzurechnung des Enddatums von einer Dauer von 185 Tagen ausgegangen werden. Aufgrund der glaubhaften Darstellung der Rekurrierenden ist davon auszugehen, dass der Rekurrent während seiner Aufenthalte in Thailand mit seiner Familie zusammengelebt hat (vgl. Rekurs Rz. 17 und 19; Rekursbegründung Rz. 15 und 17). In welchem Umfang sich der Rekurrent in den Jahren 2018 und 2019 in Thailand aufgehalten hat, kann mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben.

 

Das JSD ist der Ansicht, dass sich der Lebensmittelpunkt und Wohnsitz des Rekurrenten trotz der erwähnten Auslandaufenthalte immer in der Schweiz befunden habe (angefochtener Entscheid E. 6). Die Rekurrierenden machen hingegen geltend, dass sich der Lebensmittelpunkt und Wohnsitz des Rekurrenten im Jahr 2022 in Thailand befunden habe (Rekurs Rz. 13 und 15; Rekursbegründung Rz. 11 und 13).

 

2.2.2.2 Aufgrund des Aufenthalts in Thailand während mehr als der Hälfte des Jahres 2022 besteht gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. oben E. 2.2.1.2.3) die widerlegbare Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt und Wohnsitz des Rekurrenten dort befunden haben. Es obliegt den Behörden, diese Vermutung gegebenenfalls umzustossen. Dies ist den Vorinstanzen nicht gelungen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, überwiegen vielmehr die Indizien, die dafür sprechen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in den Jahren 2021 und 2022 vom 13. Juni 2021 bis am 28. September 2022 in Thailand befunden hat, und ist daher selbst unabhängig von der erwähnten Vermutung davon auszugehen, dass sich sein Wohnsitz in dieser Zeit in Thailand befunden hat.

 

2.2.2.3      

2.2.2.3.1 Der Rekurrent war seit seiner Einreise im Jahr 2000 immer in der Schweiz angemeldet (Akten BdM S. 53). Dies ist aber nur ein schwaches Indiz für seinen Lebensmittelpunkt.

 

2.2.2.3.2 Gemäss dem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2021 (Akten BdM S. 122) war der Rekurrent vom 1. April 2015 bis am 31. Mai 2021 als [...] mit einem Arbeitspensum von 80 % in der [...] in Basel tätig und verliess er diese Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch, um zu seiner Familie nach Thailand zu ziehen. Es erscheint ausgeschlossen, dass diese Angabe gegenüber der Arbeitgeberin im Jahr 2021 verfahrenstaktisch motiviert gewesen ist. Daher ist die Darstellung der Rekurrierenden, der Rekurrent habe seine Anstellung im Jahr 2021 gekündigt, um zu seiner Familie nach Thailand zu ziehen (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 S. 2 [Akten BdM S. 116]), als glaubhaft zu erachten und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen. Damit besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2021 gewillt gewesen ist, seinen Lebensmittelpunkt nach Thailand zu verlegen, und diesen Willen mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, der Reise nach Thailand und dem Aufenthalt von rund vier Monaten vom 13. Juni bis 11. Oktober 2021 in Thailand im Jahr 2021 auch manifestiert hat. Gemäss der glaubhaften Darstellung der Rekurrierenden kehrte der Rekurrent in die Schweiz zurück, nachdem er in Thailand keine Anstellung gefunden hatte, arbeitete er in der Schweiz fortan temporär, und versuchte er während seines Aufenthalts in Thailand im Jahr 2022 erneut, dort beruflich Fuss zu fassen (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 S. 2 [Akten BdM S. 116]; vgl. auch Einsatzvertrag vom 19. November 2021 [Akten BdM S. 123]). Den Arbeitsvertrag mit [...] für seine Tätigkeit als [...] mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ab dem 24. Oktober 2022 schloss der Rekurrent erst am 7. Oktober 2022 ab (Akten BdM S. 19). Mit dem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz von weniger als einem halben Jahr vom 12. Oktober 2021 bis 26. März 2022 (vgl. betreffend die Daten Akten BdM S. 56) hat der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz in Thailand nicht aufgegeben (vgl. zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes trotz Aufenthalts in einem anderen Land Bucher, a.a.O., Art. 20 LDIP N 25).   

 

2.2.2.3.3 Sodann befand sich der Wohnsitz der Rekurrentin und der Kinder in Thailand und sie hielten sich nur selten beim Rekurrenten in der Schweiz auf (angefochtener Entscheid E. 12). Gemäss der glaubhaften Darstellung der Rekurrierenden gab es in Thailand zudem eine Familienwohnung (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2024 S. 3 [Akten BdM S. 117]). Gemäss den Angaben der Rekurrierenden hat der Rekurrent zu seinen Verwandten in Thailand kaum Kontakt und pflegt er engen Kontakt zu seinen in der Schweiz wohnhaften Schwestern. Zudem sei er sozial und wirtschaftlich in der Schweiz tief verankert (Rekurs Rz. 38). Der Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, die der Rekurrent während seiner Aufenthalte in Thailand gelebt hat, ist mehr Gewicht beizumessen als der Beziehung zu seinen Schwestern und allfälligen Freunden in der Schweiz sowie seinen beruflichen Verbindungen in der Schweiz, die er zwischen dem 31. Mai 2021 und dem 24. Oktober 2022 nur zeitweise und bloss im Rahmen von Temporärarbeit gepflegt hat.

 

2.2.2.3.4 Der Umstand, dass der Rekurrent von Anfang an geplant haben mag, auf den Zeitpunkt der Einschulung des Sohns mit seiner Familie in die Schweiz zurückzukehren, steht der Annahme der Verlegung seines Wohnsitzes nach Thailand nicht entgegen, weil auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen kann, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird, und weil die Absicht, einen Ort später zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht ausschliesst (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 7).

 

2.2.2.3.5 Schliesslich steht auch das vom JSD zitierte Urteil BGer 2C_784/2019 vom 10. März 2020 der Annahme eines Wohnsitzes des Rekurrenten im Heimatland der Rekurrentin nicht entgegen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht nur festgestellt, dass der Ehemann mehrere lange Aufenthalte («plusieurs séjours de longue durée») im Heimatland der Ehefrau verbracht habe. Wie lange die Aufenthalte gedauert haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Nur betreffend die Ehefrau hat das Bundesgericht einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten festgestellt (vgl. BGer 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.4). Damit ist es ohne Weiteres möglich, dass sich der Ehemann stets weniger als die Hälfte des Jahres im Heimatland der Ehefrau aufgehalten hat.

 

2.2.2.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz des Rekurrenten vom 13. Juni 2021 bis am 28. September 2022 in Thailand befunden hat. Während dieser Zeit hatte er keinen Anspruch auf einen Nachzug der Rekurrentin in die Schweiz oder zumindest kein rechtlich geschütztes Interesse daran. Während dieser Zeit muss die Nachzugfrist daher stillgestanden haben. Wenn von der Zeit seit der Entstehung des Familienverhältnisses durch die Heirat vom 28. Juni 2018 die Zeit vom 13. Juni 2021 bis am 28. September 2022, in der sich der Wohnsitz des Rekurrenten in Thailand befunden hat, abgezogen wird, ist der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG mit dem Gesuch vom 15. Januar 2024 entgegen der Ansicht der Vorinstanzen rechtzeitig innert der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG geltend gemacht worden.

 

3.         Nachträglicher Familiennachzug (Eventualbegründung)

 

3.1      Übersicht

 

Falls entgegen den vorstehenden Feststellungen ein Wohnsitz des Rekurrenten in Thailand verneint und daher von einem Fristversäumnis für die Geltendmachung des Familiennachzugs ausgegangen würde, wären die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 47 Abs. 4 AIG) erfüllt, wie im Folgenden im Sinn einer Eventualbegründung dargelegt wird.

 

3.2      Grundlagen

 

3.2.1  

3.2.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.2, 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6).

 

3.2.1.2 Das Bundesgericht geht praxisgemäss das davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiege daher regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, die von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen seien, etwas anderes nahelegten (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 3.3; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1; Geiser/Blocher/Busslinger, N 23.133 und 23.140). Im Sinn einer EMRK-konformen Auslegung ist aber zumindest dann von einem wichtigen familiären Grund auszugehen, wenn die Verweigerung des Familiennachzugs zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde (Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.137). Bei der Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug einer ausländischen Ehegattin eines Schweizers vorliegen, sind auch die Beziehungen der Ehegatten zu allfälligen Kindern sowie deren Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Wenn zwischen der ausländischen Ehegattin und einem allfälligen Kind eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind (vgl. dazu unten E. 3.3), ist ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3). Unter umgekehrtem Familiennachzug ist der Nachzug von ausländischen Eltern zu ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern zu verstehen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 134) bzw. die Ableitung des Aufenthaltsrechts eines ausländischen Elternteils vom (gefestigten) Anwesenheitsrecht eines Kindes (vgl. Achermann/Caroni, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.84; Spescha, a.a.O., Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 111 FN 16).

 

3.2.1.3 Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2, VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).

 

3.2.2 Indem die Rekurrentin mit den Kindern einerseits und der Rekurrent andererseits während mehreren Jahren örtlich getrennt voneinander gelebt haben, haben die Beteiligten offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würden. Insoweit ist die Feststellung des JSD, die bisherige räumliche Ausgestaltung des Familienlebens zeige, dass die Familie dem ortsgebundenen Zusammenleben nur ein beschränktes Gewicht beigemessen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 12), falsch. Hingegen kann aus dem Verhalten der Rekurrierenden in den Jahren 2018 bis 2023 entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekurs Rz. 17; Rekursbegründung Rz. 15) durchaus geschlossen werden, dass sie dem ortsgebundenen Zusammenleben des Rekurrenten mit der Rekurrentin einerseits und des Rekurrenten mit den Kindern andererseits bloss ein etwas reduziertes Gewicht beigemessen haben. Das Zusammenleben der Familie in der Schweiz nach der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug ändert daran nichts. Selbst wenn dem Interesse der Rekurrierenden an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben aller Familienmitglieder volles Gewicht beizumessen wäre, könnte daraus entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs Rz. 17) aber nicht geschlossen werden, dass der nachträgliche Familiennachzug keinen nachvollziehbaren objektiven Grund voraussetzte. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann ein solcher jedoch darin bestehen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind (vgl. dazu unten E. 3.3).

 

3.3      Umgekehrter Familiennachzug

 

3.3.1   Die Rekurrierenden sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder und haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Eventualantrag gestellt, die Aufenthaltsbewilligung sei der Rekurrentin im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zu ihren beiden Kindern zu erteilen. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Beziehung zu den beiden gemeinsamen Kindern, die sich inzwischen in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 4 ff.; Rekursbegründung Rz. 14, 18 ff.). Dies wird vom JSD verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 16-23). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch der Rekurrentin auf umgekehrten Familiennachzug zu bejahen ist.

 

3.3.2

3.3.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3 mit Nachweisen, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 mit Nachweisen). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1 mit Nachweisen). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.136).

 

3.3.2.2 Die Rekurrierenden machen geltend, dass zwischen ihnen, zwischen den gemeinsamen Kindern und der Rekurrentin sowie zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Rekurrenten enge Bindungen bestünden und beide Elternteile die Hauptbezugspersonen ihrer Kinder seien (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6). Der inzwischen fünf Jahre alte Sohn und die inzwischen drei Jahre alte Tochter lebten seit ihrer Geburt bis zur Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2024 bei der Rekurrentin in Thailand. Mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise ist es unter diesen Umständen offensichtlich, dass zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht. Da der Rekurrent jedes Jahr mehrere Monate bei der Rekurrentin und den beiden gemeinsamen Kindern verbracht hat und keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich sind, besteht auch kein Zweifel, dass die Rekurrierenden untereinander sowie den Rekurrenten und die beiden Kinder ebenfalls tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehungen verbinden. Sowohl der Rekurrent als auch die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.1). Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob es dem Rekurrenten möglich wäre, in Thailand eine Erwerbsarbeit zu finden, mit der er den Unterhalt von sich und seiner Familie bestreiten könnte (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 2; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2 S. 4; angefochtener Entscheid E. 24), ist es sowohl dem Rekurrenten als auch den beiden Kindern als Schweizer Bürger nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der Rekurrentin in Thailand zu führen (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.2; vgl. für den Rekurrenten VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.6.2 und zusätzlich die Argumente in Rekursbegründung Rz. 38 sowie für die Kinder VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.2 mit Nachweisen). Folglich stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den Rekurrierenden untereinander sowie zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern dar, wenn der Rekurrentin der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird. Die Feststellung des Bereichs BdM, Art 8 EMRK sei nicht tangiert, weil die Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt habe (Verfügung vom 19. September 2024 E. 4), ist unrichtig. Der Umstand, dass die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden ist, relativiert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar das Gewicht, das dem Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben beizumessen ist (vgl. oben E. 3.2.1.2 und 3.2.2), ändert aber nichts daran, dass das Verunmöglichen eines solchen Familienlebens in der Schweiz unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt. Zudem hat die Familie im vorliegenden Fall durch ihr bisheriges Verhalten offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würde (vgl. oben E. 3.2.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin sowohl aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und dem Rekurrenten als auch aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und den beiden Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Zu prüfen bleibt aber, ob die Verweigerung einer solchen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.

 

3.3.3

3.3.3.1

3.3.3.1.1 Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern, oder, wenn diese keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei alternierender Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen gilt der Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils als Wohnsitz des Kindes (vgl. Hotz/Schlatter, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N 1a; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 5). Ein minderjähriges Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des Elternteils, der Inhaber der elterlichen Sorge und faktischen Obhut ist und das Kind ausschliesslich oder überwiegend betreut (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Grundsätzlich hat ein minderjähriges Kind der Inhaberin der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut, die es ausschliesslich oder überwiegend betreut, zu folgen und die Schweiz gegebenenfalls mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.6.3, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.3.2). Wenn sich ein minderjähriges Kind unter der elterlichen Sorge und Obhut eines ausländischen Elternteils befindet und überwiegend von ihm betreut wird, ist es folglich faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, wenn dem Elternteil keine Anwesenheitsbewilligung für die Schweiz erteilt wird (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).

 

3.3.3.1.2 Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gewährleistet Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, sowie die Schweiz zu verlassen und in dieses Land einzureisen. Zudem dürfen Schweizerinnen und Schweizer nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV). Art. 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen und Schweizer. Die Niederlassungsfreiheit kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Sie steht auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern zu. Diese bestimmen ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; vgl. zur Berücksichtigung des Wunsches des Kindes in Abhängigkeit von seinem Alter BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.4). Wenn ein ausländischer Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut ist und das Kind ausschliesslich oder überwiegend betreut, einem minderjährigen Kind mit schweizerischer Staatsbürgerschaft ermöglichen will, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, indem er mit ihm in der Schweiz zusammenwohnt, berührt der vorstehend erwähnte faktische Zwang, mit dem ausländischen Elternteil die Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, die aus seiner Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes und indirekt auch das Verbot der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.5 f., E. 5.5 f., 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2 und 2.3; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Aufgrund der weitreichenden Folgen der Reflexwirkungen auf das Kind genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung für den ausländischen Elternteil zu rechtfertigen, sondern sind dafür besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe erforderlich (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Dabei können nur Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften genügen nicht (BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.1; vgl. VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Wenn gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, das ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist (vgl. dazu eingehend BGE 137 I 247 E. 5.1), ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem ausländischen Elternteil in seine Heimat zu folgen oder mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK das private Interesse des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Es ist zwar möglich, dass für einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Anspruch eines ausländischen Elternteils auf eine ausländerrechtliche Bewilligung strengere Anforderungen gelten, wenn die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, als wenn sich der Elternteil bereits gestützt auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemeinsam mit seinem Schweizer Kind in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.3 und 5.7, 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Dies ändert aber nichts daran, dass das Bundesgericht jedenfalls dann, wenn es für das Kind keine vernünftige Alternative gibt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, und nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen die privaten Interessen am Zusammenwohnen des ausländischen Elternteils mit seinem Schweizer Kind in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des ausländischen Elternteils überwiegen, einen Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 204 E. 5.5 f. und 6).

 

3.3.3.1.3 Das JSD will aus den Urteilen BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021 schliessen, dass die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit eines Kindes unter gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich nicht tangiert sei und ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch des ausländischen Elternteils auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht in Betracht komme, wenn der Schweizer Elternteil mit Wohnsitz in der Schweiz die kindgerechte Betreuung übernehmen könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 18). Dies kann aus den erwähnten Bundesgerichtsurteilen genauso wenig geschlossen werden wie dass die Betreuung durch den Schweizer Elternteil in einem solchen Fall stets als vernünftige Alternative für das Kind zu qualifizieren wäre, ohne den ausländischen Elternteil in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen.

 

Mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 wurde die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 abgewiesen. In diesem Fall heiratete ein Schweizer am [...] 2015 eine Ägypterin. Die beiden haben drei am [...] 2014, [...] 2016 und [...] 2018 in Ägypten geborene Söhne. Diese verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehefrau lebte mit den drei Söhnen in Ägypten und der Ehemann in der Schweiz. Am 8. Juli 2022 reiste die Ehefrau mit den drei Söhnen in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2022 reichte der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein. Am 29. August 2022 kehrte die Ehefrau mit dem jüngsten Sohn nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne verblieben in der Obhut des Ehemanns in der Schweiz. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies der Bereich BdM das Familiennachzugsgesuch ab. Die vom Ehemann dagegen erhobenen Rekurse wiesen das JSD mit Entscheid vom 21. November 2023 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2024 ab. Das Bundesgericht erwog, es sei dem jüngsten Sohn nicht verwehrt, zum Ehemann in die Schweiz zu reisen und hier die Schule zu besuchen. Dass er vom Ehemann nicht kindgerecht betreut werden könnte, werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Die aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft des jüngsten Sohns fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 BV sei somit nicht berührt. Es handle sich im beurteilten Fall nicht um einen Anwendungsfall der Sonderkonstellation, bei der sich ein Schweizer Kind mit dem ausländischen Elternteil im Ausland befindet und die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten ausländischen Elternteil im Sinn einer Reflexwirkung zur Folge hat, dass das Kind faktisch gezwungen ist, im Ausland zu bleiben (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.4.2). Diese Erwägungen lassen sich damit erklären, dass im vom Bundesgericht beurteilten Einzelfall das Leben in der Obhut seines Schweizer Vaters für den jüngsten Sohn eine vernünftige Alternative dargestellt hat, um ohne seine ägyptische Mutter tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. In diesem Fall beschlossen die Eltern, dass die beiden älteren Söhne ab dem 29. August 2022 in der alleinigen Obhut ihres Vaters in der Schweiz lebten. Zu diesem Zeitpunkt war der mittlere Sohn sechs Jahre alt und damit gleich alt wie der jüngste Sohn im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024. Die beiden älteren Söhne lebten im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 bereits fast zwei Jahre in der alleinigen Obhut ihres Vaters in der Schweiz. Mit diesem Verhalten haben die Ehegatten zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Wechsel der Hauptbetreuungsperson und ein Leben in der Obhut des Vaters in der Schweiz als mit dem Kindeswohl ihrer Söhne vereinbar erachten. Dementsprechend hat das Bundesgericht ausdrücklich den Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann bereits die zwei älteren Söhne aufgezogen hat und die Eltern dieses Familienmodell freiwillig gewählt hatten (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.4.2). Insoweit unterscheidet sich der mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden. Die Rekurrierenden haben sich nie mit einem Wechsel der Hauptbetreuungsperson der Kinder einverstanden erklärt und einen solchen auch nie vollzogen.

 

Im vom Bundesgericht mit Urteil 2C_644/2021 vom 3. November 2021 entschiedenen Fall heiratete ein Schweizer am [...] 1998 eine Marokkanerin. Die Ehefrau hielt sich ab dem 10. März 1999 beim Ehemann in der Schweiz auf. Aus der Ehe gingen ein am [...] 2000 geborener Sohn und eine am [...] 2003 geborene Tochter hervor. Am 2. Februar 2005 verliess die Ehefrau die Schweiz mit den Kindern. Am 1. November 2007 wurde in Marokko ein weiterer Sohn der Ehegatten geboren. Der Ehemann reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Marokko aus und lebte seit dem Jahr 2011 mit dem älteren Sohn wieder in der Schweiz. Die Kinder verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Anfang 2019 reiste die Ehefrau mit der Tochter und dem jüngeren Sohn in die Schweiz ein. Am 5. November 2019 stellte der Ehemann für die Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn dieses Gesuch ab. Auf die vom Ehemann dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Juli 2020 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 6. Oktober 2020 ersuchte der Ehemann im Namen der Tochter und des jüngeren Sohns gestützt auf Art. 8 EMRK um umgekehrten Familiennachzug für die Kindsmutter. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 nicht ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. August 2021. Die Kinder und ihre Mutter erhoben gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht. In Bezug auf die inzwischen volljährig gewordene Tochter trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, im konkreten beurteilten Fall werde die aus seiner Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des jüngeren Sohns gemäss Art. 24 Abs. 2 BV durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter im umgekehrten Familiennachzug nicht berührt, weil er bei seinem Vater in der Schweiz verbleiben könne (vgl. BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.4.3 und 2.5.5). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 8. Juni 2020 sinngemäss festgestellt, dass es der Familie und damit auch den Kindern zumutbar sei, in der Schweiz in der alleinigen Obhut ihres Vaters zu leben (vgl. BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 Sachverhalt lit. B.a sowie E. 2.4.2 und 2.5.3). Das Bundesgericht erwog, dass diese Feststellungen rechtskräftig und nicht mehr zu überprüfen seien (vgl. BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.5.1 und 2.5.4). Folglich beruhen die vorstehend erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts auf der Prämisse, dass es der Familie und damit auch dem jüngeren Sohn zumutbar sei, in der Schweiz in der alleinigen Obhut seines Vaters zu leben. Ob die betreffende Feststellungen des Migrationsamts richtig sind und insbesondere ob es den Wechsel der Hauptbetreuungsperson zu Recht als zumutbar erachtet hat, hat das Bundesgericht nicht geprüft. Im Übrigen unterscheidet sich der mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2021 vom 3. November 2021 beurteilte Fall auch in mehreren Punkten wesentlich vom vorliegenden. Erstens waren die Tochter und der jüngere Sohn im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juni 2020 16 und 12 Jahre sowie im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2021 17 und 13 Jahre alt. Damit waren sie deutlich älter als die Kinder der Rekurrierenden und war ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer als derjenige der Kinder der Rekurrierenden. Zudem ging ihr Vater keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.4.2) und war daher anders als der mit einem Pensum von 100 % erwerbstätige Rekurrent ohne Weiteres in der Lage, die Betreuung seiner Kinder vollständig persönlich zu übernehmen.

 

3.3.3.1.4 Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 22) beansprucht die vorstehend dargestellte Rechtsprechung (oben E. 3.3.3.1.2) unabhängig von der Fähigkeit des Schweizer Kindes, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Geltung. Im Urteil VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.2.2 wurde mit eingehender Begründung festgestellt, dass die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug unabhängig von der Fähigkeit des Schweizer Kindes, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Geltung beansprucht und der Niederlassungsfreiheit des Kindes nicht weniger Gewicht beizumessen ist, wenn ihm diese Fähigkeit aufgrund seines Alters noch fehlt. Die Erwägungen des JSD sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu begründen. In einem der zitierten Urteile erwog das Bundesgericht zwar, je älter das Kind sei, desto mehr Gewicht sei seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.4; vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6). Diese Erwägung bezieht sich offensichtlich auf die Frage, ob die Meinung des Kindes beim Entscheid über den umgekehrten Familiennachzug zu berücksichtigen ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Niederlassungsfreiheit des Kindes mehr Gewicht beizumessen wäre, wenn es sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung bilden kann, als wenn ihm diese Fähigkeit aufgrund seines Alters noch fehlt. Kinder sind unabhängig von ihrem Alter und unabhängig von ihrer Fähigkeit, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Träger der Niederlassungsfreiheit (vgl. Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 41). Die Unfähigkeit, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, hat nur zur Folge, dass das Kind seine Niederlassungsfreiheit nicht selbständig ausüben kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 BV; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 41). In diesem Fall kann die Niederlassungsfreiheit des Kindes von seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge geltend gemacht werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Im vom JSD zitierten Urteil hat das Bundesgericht zu Recht anerkannt, dass es auch im öffentlichen Interesse liegt, dass ein Schweizer Kind so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4). Einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug erst bei Kindern zu bejahen, die aufgrund ihres Alters in der Lage sind, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, liefe dem öffentlichen Interesse deshalb diametral zuwider. Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen wird dadurch bestätigt, dass das Bundesgericht einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug auch in Fällen bejaht hat, in denen die Kinder im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids dreieinhalb bzw. zwei Jahre alt und damit offensichtlich noch nicht fähig waren, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGE 135 I 153 Sachverhalt S. 154 und E. 2; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 Sachverhalt lit. A und B sowie E. 3).

 

Der Einwand des JSD, allfälligen Integrationsschwierigkeiten könnte im vorliegenden Fall dadurch vorgebeugt werden, dass die Kinder in Thailand eine Schweizer Schule besuchen, Deutsch lernen und ihre Ferien beim Rekurrenten in der Schweiz verbringen (angefochtener Entscheid E. 22), ist unbegründet. Erstens ist davon auszugehen, dass sich mit den vorgeschlagenen Massnahmen nicht vollständig vermeiden liesse, dass die Kinder mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären, wenn sie erst im Alter, in dem sie sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung bilden können, in die Schweiz übersiedelten. Zweitens machen die Rekurrierenden angesichts des relativ bescheidenen Einkommens des Rekurrenten (CHF 5'300.-- [brutto; x 13] [Akten BdM S. 19]) zu Recht geltend, dass ihnen die Finanzierung einer Schweizer Schule in Thailand und regelmässiger Flüge zwischen Thailand und der Schweiz für Besuche der Kinder nicht möglich wäre. Allein die Semestergebühren der von JSD genannten Schweizer Schule in Bangkok betragen je nach Alter des Kindes THB 235'000.– bis THB 335'000.–. Dies entspricht aktuell rund CHF 5’795.– bis CHF 8’265.–. Somit wäre für die beiden Kinder jährlich mit Kosten von CHF 23'180.– bis CHF 33'060.– zu rechnen.

 

3.3.3.1.5 Der Bereich BdM erwog, der umgekehrte Familiennachzug sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern getrennt leben (Verfügung vom 19. September 2024 E. 4). Es mag zwar zutreffen, dass die Eltern in den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen des umgekehrten Familiennachzugs getrennt gelebt haben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug nicht in Betracht komme, wenn der ausländische Elternteil mit dem anderen Elternteil in ungetrennter Ehe lebt. Das JSD hat in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2024 zum Rekurs gegen den Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2024 (Rz. 3 S. 5) behauptet, ein umgekehrter Familiennachzug komme gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn mangels tatsächlich gelebter Beziehung der Eltern keine Anknüpfungspunkte für eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehe- oder Lebenspartner bestünden. Eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehepartner gehe einem umgekehrten Familiennachzug somit vor. Letzteres mag zwar insoweit zutreffen, als gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG der Familiennachzug der ausländischen Ehegattin durch den Schweizer Ehegatten zu bewilligen ist, wenn ein wichtiger familiärer Grund deshalb bejaht wird, weil aufgrund der Beziehung der ausländischen Ehegattin zu einem gemeinsamen Schweizer Kind ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV besteht (vgl. dazu oben E. 3.2.1 und 3.3.3.1.2). Ein Urteil, das einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug für Fälle, in denen zwischen den Eltern eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, grundsätzlich ausschliessen würde, ist jedoch nicht ersichtlich und vom JSD auch nicht genannt worden. Im Übrigen wären die vom Bereich BdM und vom JSD postulierten Einschränkungen aus den nachstehenden Gründen nicht sachgerecht.  

 

Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 19. September 2024 E. 4) und des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 23) wird mit der Bejahung eines auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug der Ehefrau gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG die gesetzliche Regelung der Nachzugsfristen nicht umgangen. Art. 47 Abs. 4 AIG sieht ausdrücklich vor, dass die Nichteinhaltung der Nachzugsfristen dem Familiennachzug nicht entgegensteht, wenn ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die besonderen Umstände vorliegen, die einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug begründen.

 

Wenn zwischen verheirateten Eltern eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht und die Eheleute die Frist für den Familiennachzug der ausländischen Ehegattin versäumt haben, könnte in diesem Fall zwar argumentiert werden, gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Elternteil spreche zusätzlich zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik auch das öffentliche Interesse, mit der Durchsetzung der Nachzugsfristen die Integration der Familienmitglieder zu fördern (vgl. oben E. 2.2.1.1, mit Nachweisen). Angesichts dessen, dass den Integrationsüberlegungen, die den Nachzugsfristen zugrunde liegen, bei erwachsenen Familienangehörigen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. oben 2.2.1.1, mit Nachweisen), kann dieses Interesse aber nicht als besonderer Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu oben E.3.3.3.1.2) anerkannt werden. Zudem wird das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des ausländischen Elternteils, dessen Integration aufgrund des Ablaufs der Nachzugsfrist allenfalls etwas erschwert ist, bei weitem überwogen durch das öffentliche Interesse daran, durch die Zulassung dieses Elternteils eine möglichst baldige Integration des Schweizer Kindes zu fördern. Ein minderjähriges Kind mit Schweizer Staatsbürgerschaft hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit ist es ohnehin befugt, selbständig in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Wenn das minderjährige Kind die Schweiz verlassen muss, ist bei seiner Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Daher ist es mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im AIG, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und für deren Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen, kaum verträglich, ein minderjähriges Kind faktisch zu zwingen, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil zu verlassen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3), und gilt es zu verhindern, dass ein Schweizer Kind ohne gewichtige Gründe die Schweiz verlassen muss (BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit den gleichen Integrationsschwierigkeiten ist zu rechnen, wenn einem minderjährigen Kind verwehrt wird, sich in der Schweiz niederzulassen. Daher liegt es nicht nur im Interesse des Schweizer Kindes, sondern auch im öffentlichen Interesse, wenn das Kind so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4).

 

Jedenfalls dann, wenn es für das Kind keine vernünftige Alternative gibt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug aus den vorstehenden Gründen für einen ausländischen Elternteil, der mit einem Schweizer Elternteil in ungetrennter Ehe lebt, unter den gleichen Voraussetzungen zu bejahen wie wenn der ausländische Elternteil mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet oder von diesem getrennt oder geschieden ist oder der andere Elternteil verstorben ist (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.2).

 

3.3.3.1.6 Wenn das Schweizer Kind in der Obhut seines Schweizer Elternteils leben könnte, stellt sich die Frage, ob diese Möglichkeit für das Kind eine vernünftige Alternative im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen (vgl. dazu oben E. 3.3.3.1.2), und ob diese Möglichkeit einem Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug entgegensteht. Wenn das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, sind aus den nachstehenden Gründen beide Fragen zu verneinen.

 

Bei der Beurteilung, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht, sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts abgesehen von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als notwendige Voraussetzung unter anderem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Stabilität, Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1, 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 3.3.3, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Diese Beurteilungskriterien sind auch relevant für die Beantwortung der Frage, welchem Elternteil gegebenenfalls die alleinige Obhut zuzuteilen ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.4; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.2.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.14.1), wobei auch für die Zuteilung der alleinigen Obhut das Kindeswohl massgebend ist (BGer 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1, 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.2.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.14.1). Stabilität wird insbesondere durch die Weiterführung der bisherigen Betreuungsregelung gewährleistet (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1). Bezüglich der Bedeutung des Beurteilungskriteriums der persönlichen Betreuung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprüchlich. In gewissen Urteilen hat es unter anderem unter Verweis auf sein Leiturteil zum Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7) festgestellt, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spiele «hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde». Ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1, 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1 und 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 [alle betreffend alternierende Obhut]; vgl. BGer 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1, 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1 und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 [alle betreffend alleinige Obhut]). In anderen, ebenfalls nach seinem Leiturteil zum Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481) ergangenen Urteilen hat das Bundesgericht hingegen erwogen, das Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes spiele bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGer 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1 [betreffend alternierende Obhut], 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2 [betreffend alternierende Obhut], 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1 [betreffend alleinige Obhut], 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.3 [betreffend alternierende Obhut]). In einem Urteil betreffend die alleinige Obhut hat das Bundesgericht sogar erklärt, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben ist, «sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen» (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Im Übrigen ist der Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zumindest unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung der Obhut mit dem Kindeswohl in jedem Fall eine gewisse Bedeutung beizumessen. Die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Betreuungsregelung einhergeht, wird vom Bundesgericht auch in denjenigen Urteilen anerkannt, in denen es die Bedeutung der persönlichen Betreuung stark relativiert (BGer 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1, 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1, 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu den prägenden Elementen der bisherigen Betreuungsregelung, deren Weiterführung Stabilität gewährleistet, gehört aber nicht nur die Person des betreuenden Elternteils oder der betreuenden Elternteile, sondern auch die Tatsache, dass die Betreuung durch einen Elternteil oder beide Elternteile persönlich und nicht durch Drittpersonen erfolgt ist.

 

Wenn ein Elternteil ins Ausland auswandern will und sich die Eltern über den Aufenthaltsort der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Kinder nicht einig sind, hat das Gericht die Frage zu entscheiden, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehen oder wenn sie sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalten (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023 E. 8). Wenn der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson der Kinder gewesen ist, ist es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendenziell zum besseren Wohl der Kinder, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Selbst wenn der andere Elternteil fähig und bereit ist, für eine angemessene Betreuung zu sorgen, bedürfe es jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personenbezogen oder älter und dementsprechend mehr umgebungsbezogen sind (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1, 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_536/2023 E. 8). Obwohl für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind, bleibt es gemäss dem Bundesgericht aber dabei, dass «dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein wird, wovon übereinstimmend auch die Lehre ausgeht» (BGE 142 III 481 E. 2.7). Diese Rechtsprechung und Lehre zum sogenannten Zügelartikel zeigt, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Regelung der Obhut mit dem Kindeswohl einem zur Umsetzung des Betreuungskonzepts erforderlichen Wechsel der Hauptbetreuungsperson der Kinder ein grosses Gewicht beizumessen ist.

 

Wenn das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, beeinträchtigte es das Kindeswohl, wenn das Kind nur aus ausländerrechtlichen Gründen gezwungen ist, künftig in der Obhut des anderen Elternteils zu leben, und unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem ausländischen Elternteil nur noch im Rahmen von Besuchsaufenthalten pflegen kann, und ist es dem Kind nicht zumutbar, einen Wechsel der Hauptbetreuungsperson in Kauf nehmen zu müssen, nur um von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Daher kann die Möglichkeit, in der Obhut des Schweizer Elternteils zu leben, nicht als vernünftige Alternative anerkannt werden. Dies gilt erst recht, wenn das Kind bisher vom ausländischen Elternteil persönlich betreut worden ist und der Schweizer Elternteil während der Arbeitszeit keine persönliche Betreuung gewährleisten kann und auf Drittbetreuung zurückgreifen muss (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.3).

 

Im Übrigen änderte auch die Qualifizierung der Möglichkeit des Kindes, in der alleinigen Obhut des Schweizer Elternteils in der Schweiz zu leben, als vernünftige Alternative nichts daran, dass der faktische Zwang für das Kind, zur Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit die Hauptbetreuungsperson zu wechseln und abgesehen von Besuchsaufenthalten auf unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem bisher überwiegend betreuenden Elternteil zu verzichten, einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen ihm und seinem ausländischen Elternteil gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.3; vgl. VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1 [ohne Qualifizierung der Schwere des Eingriffs], VGer ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 und 4.3.2.2). Zu dessen Rechtfertigung genügen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen (vgl. dazu oben E. 3.3.3.1.5) nicht (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.3; vgl. VGer ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 f., 4.3.2 und 4.3.3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Interesses des Kindes, weiterhin in der Obhut des ausländischen Elternteils leben und über Besuchsaufenthalte hinaus regelmässig direkten persönlichen Kontakt mit ihm pflegen zu können, durch das bisherige Verhalten der Familie regelmässig nicht relativiert wird. Das Bundesgericht geht zwar davon aus, dass eine Familie, welche die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringe (vgl. oben E. 3.2.1.2, mit Nachweisen). Diese Argumentation beansprucht in jedem Fall Geltung für das Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1). Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten nicht in allen Fällen geschlossen werden, dass das Interesse am ortsgebundenen Leben sämtlicher familiären Beziehungen zwischen allen einzelnen Familienmitgliedern reduziert sei. Wenn ein Schweizer Kind jahrelang im Ausland in der Obhut der ausländischen Mutter und Ehefrau gelebt hat und die familiären Beziehungen zwischen dem Kind und dem Schweizer Vater und Ehemann sowie zwischen der ausländischen Mutter und Ehefrau und dem Schweizer Vater und Ehemann freiwillig über die Grenzen hinweg nur besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, kann zwar angenommen werden, die Familie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nur ein beschränktes Interesse am ortsgebundenen Zusammenleben des Vaters mit den Kindern einerseits und des Ehemanns mit der Ehefrau andererseits habe. Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die Familie dem ortsgebundenen Zusammenleben des Kindes mit der Mutter nur ein beschränktes Gewicht beimesse. Daraus, dass das Kind jahrelang in der alleinigen Obhut der Mutter gelebt hat, ist vielmehr regelmässig zu schliessen, dass der familiären Beziehung zwischen dem Kind und der Mutter eine besonders grosse Bedeutung zukommt (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.3).

 

3.3.3.2

3.3.3.2.1 Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2024 lebten die beiden Kinder der Rekurrierenden mit der Rekurrentin zusammen und damit in ihrer faktischen Obhut in Thailand. Mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise ist davon auszugehen, dass sie von der Rekurrentin persönlich betreut worden sind. Da sich der Rekurrent nur während eines Teils der Zeit in Thailand aufgehalten hat, sind die Kinder selbst dann deutlich überwiegend von der Rekurrentin betreut worden, wenn sich der Rekurrent während seiner Aufenthalte in Thailand an ihrer Betreuung beteiligt hat, und ist die Rekurrentin eindeutig als bisherige Hauptbetreuungsperson zu qualifizieren. Dass gemäss den eigenen Angaben der Rekurrierenden beide Elternteile Hauptbezugspersonen ihrer Kinder sind, ändert daran nichts. Da der Rekurrent mit einem Vollzeitpensum arbeitet und die Rekurrentin bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist es offensichtlich, dass der Betreuungsanteil der Rekurrentin auch seit dem Umzug der Familie in die Schweiz deutlich grösser gewesen ist als derjenige des Rekurrenten. Indem die Rekurrentin mit den beiden Kindern einerseits und der Rekurrent andererseits teilweise örtlich getrennt voneinander gelebt haben (vgl. dazu oben E. 2.2.2.1), haben die Beteiligten offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würden (vgl. oben E. 3.2.2 und 3.3.3.1.6). Die Rekurrierenden wünschen sich, dass ihre Kinder weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut werden, während der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Während der Arbeitszeit könnten die Kinder auf keinen Fall vom Rekurrenten betreut werden und müsste ihre Betreuung durch Dritte erfolgen, wenn der Rekurrentin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Der Umstand, dass der Sohn im Kindergarten und die Tochter in der Spielgruppe in gewissem Umfang ohnehin fremdbetreut werden, ändert nichts daran, dass es für sie eine belastende Umstellung darstellen würde, wenn sie zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten mit einem Vollzeitpensum auch ausserhalb dieser Zeiten in erheblichem Umfang durch Dritte statt einen Elternteil betreut würden. Ob es den Rekurrierenden möglich wäre, für diese Zeit eine geeignete Fremdbetreuung zu organisieren und zu finanzieren, kann mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben. Die Bejahung dieser Frage ändert nichts daran, dass die Möglichkeit, ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz zu leben, aus den vorstehenden Gründen für die Kinder keine vernünftige Alternative darstellt und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen nicht genügt, um den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den Kindern und der Rekurrentin zu rechtfertigen (vgl. oben E. 3.3.3.1.6). Auch der Umstand, dass die Kinder nach ihrem Umzug in die Schweiz aufgrund der verfahrensbedingten Anwesenheit der Rekurrentin während einer Übergangsfrist weiterhin hauptsächlich von dieser betreut werden konnten, ändert nichts daran, dass die Möglichkeit, ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz zu leben, für die Kinder keine vernünftige Alternative darstellt und der faktische Zwang für die Kinder, zur Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit die Hauptbetreuungsperson zu wechseln und abgesehen von Besuchsaufenthalten auf unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Rekurrentin zu verzichten, unabhängig davon, ob die erwähnte Möglichkeit als vernünftige Alternative qualifiziert wird oder nicht, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen der Rekurrentin und ihren Kindern darstellt.

 

3.3.3.2.2 Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 20 f.) kann aus BGE 144 III 481 nicht abgeleitet werden, dass im vorliegenden Fall ohne die Rekurrentin eine kindgerechte Betreuung der Kinder in der Schweiz möglich sei. Aus diesem Bundesgerichtsurteil kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson nach einer Übergangsfrist mit dem Kindeswohl vereinbar sei, auch wenn das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird. In BGE 144 III 481 E. 4 geht es um die Frage, wann und in welchem Umfang dem Elternteil, der das Kind bisher und künftig hauptsächlich betreut, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage äusserte sich das Bundesgericht auch zur Frage der Vereinbarkeit der Fremdbetreuung mit dem Kindeswohl. Die Frage, wann ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson mit dem Kindeswohl vereinbar ist, wird in BGE 144 III 481 aber nicht behandelt. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ist für den Betreuungsunterhalt zwar vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.4, 4.6.3 und 4.7.1). Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Staat beliebig Fremdbetreuung verlangen könnte. Gemäss dem Bundesgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass die von den Eltern einvernehmlich gewählte Betreuungsform die beste Lösung für das Kind darstellt (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.4), und soll diesbezüglich die Familien- bzw. Elternautonomie gegenüber staatlicher Intervention grundsätzlich Vorrang geniessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5). Dementsprechend knüpft das Bundesgericht für die Beantwortung der Frage, ab wann dem hauptbetreuenden Elternteil in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, nach dem Schulstufenmodell an die schulische Betreuung an, durch die Betreuungsaufgaben verbindlich vom Staat übernommen werden, und verlangt es für den Betreuungsunterhalt im Regelfall nicht, dass Fremdbetreuung früher oder in grösserem Umfang in Anspruch genommen wird (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6–4.7.9). Im Übrigen bedeutet der in BGE 144 III 481 für den Betreuungsunterhalt statuierten Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung aus den vorstehend dargelegten Gründen auch nicht, dass die Möglichkeit der Eigenbetreuung für die Beantwortung der Frage, ob ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson mit dem Kindeswohl vereinbar ist, unerheblich wäre.

 

3.3.3.2.3 Das JSD stellte fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrierenden ihre Aufgabenverteilung nicht dahingehend abändern könnten, dass der Rekurrent in der Schweiz das Pensum seiner Erwerbstätigkeit reduziere und sich mehr der Kinderbetreuung widme und die Rekurrentin in Thailand einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und finanziell an den Familienunterhalt beitrage (angefochtener Entscheid E. 21). Damit verkennt das JSD, dass zwischen Thailand und der Schweiz erhebliche Unterschiede betreffend Lohnniveau und Lebenshaltungskosten bestehen, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Rekurs Rz. 26; vgl. für die Schweiz: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.gnpdetail.2025-0079.html; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.html; vgl. für Thailand: https://www.bot.or.th/en/statistics/sdds.html). Aufgrund dieser Unterschiede ist es nicht realistisch, dass der Lohn der Rekurrentin für ein Vollzeitpensum in Thailand und derjenige des Rekurrenten für ein Teilzeitpensum in der Schweiz zur Finanzierung des Bedarfs der Familie genügen würden, zumal dieser aufgrund der getrennten Haushalte und der zur Pflege des Familienlebens erforderlichen regelmässigen Reisen erheblich wäre. Im Übrigen ist eine Reduktion des Vollzeitpensums des Rekurrenten bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nicht möglich (Rekursbeilage 5). Er müsste zwecks Reduktion seines Arbeitspensums daher zuerst eine neue Stelle finden.

 

3.3.3.2.4 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3.2.2) ist es dem Rekurrenten zweifellos nicht ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der Rekurrentin und den gemeinsamen Kindern in Thailand zu leben. Die vom JSD zitierten Urteile ändern daran nichts. Das Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 betrifft keine Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Im erwähnten Urteil (E. 4.5) stellte das Bundesgericht zwar unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Ahmut gegen die Niederlande vom 28. November 1996 (21702/93) fest, der EGMR habe sogar einem niederländisch-marokkanischen Staatsangehörigen zugemutet, die Niederlande zu verlassen und mit seiner marokkanischen Ehefrau nach Marokko zurückzukehren, falls er mit seinem dort wohnhaften marokkanischen Sohn leben wolle. Für die Frage der Zumutbarkeit sind aber die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. § 68) und diese sind im vom EGMR beurteilten Fall und im vorliegenden nicht vergleichbar. Namentlich übersiedelte der Beschwerdeführer im vom EGMR beurteilten Fall erst im Alter von 41 in die Niederlande und erwarb die niederländische Staatsbürgerschaft erst im Alter von 45 Jahren (EGMR Ahmut gegen die Niederlande vom 28. November 1996 [21702/93] §§ 7, 10 und 69 f.). Der Rekurrent hingegen besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft seit der Geburt und übersiedelte bereits im Alter von elf Jahren in die Schweiz. Im Übrigen gesteht das JSD selbst zu, dass dem Rekurrenten als Schweizer eine Ausreise aus der Schweiz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres zuzumuten sei (angefochtener Entscheid E. 24). Ob es dem Rekurrenten völlig unzumutbar wäre, das Familienleben mit der Rekurrentin und den gemeinsamen Kindern in Thailand zu leben, ist unerheblich und kann daher offenbleiben. Im Übrigen stünde es den Kindern auch in diesem Fall frei, nach Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz zu übersiedeln. In diesem Fall wäre mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3.3.1.4), liessen sich solche entgegen der Ansicht des JSD nicht vermeiden, wobei die Unmöglichkeit, die vorgeschlagenen Massnahmen zu finanzieren, angesichts des tieferen Lohnniveaus in Thailand für den Fall, dass beide Elternteile dort lebten, noch offensichtlicher erscheint als für den Fall, dass der Rekurrent in der Schweiz bliebe. Dass die Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit den Rekurrierenden in Thailand leben, widerspricht damit auch dem öffentlichen Interesse.

 

3.3.3.2.5 Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rekurrierenden ist der Rekurrent in der Schweiz 100 % arbeitstätig sowie in der Lage und gewillt, für den Unterhalt seiner gesamten Familie in der Schweiz aufzukommen (vgl. Arbeitsvertrag UPK vom 7. Oktober 2022 [Akten BdM S. 19]; Rekursbegründung Rz. 36; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 9). Die Rekurrierenden machen geltend, sie hätten sich bisher tadellos verhalten (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6). Abgesehen davon, dass der Aufenthalt der Rekurrentin seit dem 27. Mai 2024 rechtswidrig ist (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 2.2.2; Verfügung Bereich BdM vom 19. September 2024 E. 5; Zwischenentscheid JSD vom 11. Oktober 2024 E. 4), wird auch dies von den Vorinstanzen nicht bestritten. Dieser rechtswidrige Aufenthalt kann nicht als besonderer Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung qualifiziert werden (vgl. oben E. 3.3.3.1.2), zumal die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts erfüllt sind, wie das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 festgestellt hat, und der Bereich BdM diesen der Rekurrentin bereits vor Ablauf der gestützt auf ihr Visum rechtmässigen Aufenthaltsdauer hätte gestatten können und müssen. Irgendein anderer besonderer Grund dafür, der Rekurrentin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wird von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit sprechen im Wesentlichen bloss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin. Unter diesen Umständen ist den privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder daran, dass den Kindern mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin ermöglicht wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen und weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse daran, mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin eine möglichst baldige Integration der Kinder zu fördern, eindeutig mehr Gewicht beizumessen als den öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Dies gälte selbst dann, wenn die Möglichkeit der Kinder, in der Schweiz in der Obhut des Rekurrenten zu leben, zu Unrecht als vernünftige Alternative qualifiziert würde. Folglich ist ein Anspruch der Rekurrentin und der beiden Kinder auf umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV und damit ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG zu bejahen (vgl. oben E. 3.2.1.2)

 

3.3.4  

3.3.4.1 Das JSD scheint davon auszugehen, die Aufenthaltsbewilligung könne der Rekurrentin auch dann verweigert werden, wenn ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug entgegen seiner Ansicht grundsätzlich bejaht wird, weil dieser Anspruch in diesem Fall bereits vor Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG für den Nachzug der Rekurrentin durch den Rekurrenten als Ehemann bestanden habe, die Rekurrierenden bereits vor Ablauf dieser Frist beschlossen hätten, dass ihre Kinder von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und in die Schweiz umsiedeln sollten, und es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen sei, bereits vor Ablauf der erwähnten Frist ein Gesuch um Nachzug der Rekurrentin zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 23; Vernehmlassung Rz. 5). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom JSD geltend gemachten Umstände im vorliegenden Fall für die Frage des Bestands oder der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Familiennachzug relevant sein sollten.

 

3.3.4.2 Im vorliegenden Fall besteht der wichtige familiäre Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darin, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind. Der Anspruch der Rekurrentin und ihrer Kinder gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV, dass der Rekurrentin zum Zweck des umgekehrten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, ergibt sich aus der familiären Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihren Kindern und besteht unabhängig davon, ob die Rekurrentin bzw. die Rekurrierenden gestützt auf die familiäre Beziehung zwischen ihnen als Ehegatten gemäss Art. 42 Abs. 1 oder Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV Anspruch auf Familiennachzug haben und ob die Frist für die Geltendmachung dieses Anspruchs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG abgelaufen ist (vgl. zur Bedeutung des Ablaufs der Frist für den Nachzug der Ehegattin durch den Ehegatten für den umgekehrten Familiennachzug Urteil VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.2.3.2). Der Anspruch der Rekurrentin und ihrer Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin ergibt sich daraus, dass die Verweigerung einer solchen das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen der Rekurrentin und ihren Kindern gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzten würde, wenn die Voraussetzungen des umgekehrten Familiennachzugs erfüllt sind. Die Umstände, dass die Rekurrierenden bereits vor Ablauf der Frist für den Nachzug der Rekurrentin durch den Rekurrenten beschlossen haben, dass ihre Kinder später von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und in die Schweiz umsiedeln sollen, und dass der Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug bereits vor Ablauf dieser Frist hätte geltend gemacht werden können, ändert nichts daran, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin auch nach Ablauf der erwähnten Frist das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen der Rekurrentin und ihren Kindern verletzen würde und die Behörden auch nach Ablauf dieser Frist verpflichtet sind, eine solche Verletzung zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des JSD stellt die Anerkennung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug als wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG auch dann keine Umgehung der Frist für den Nachzug der Rekurrentin durch den Rekurrenten gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG dar, wenn diese Voraussetzungen bereits vor Ablauf der Frist erfüllt gewesen sind. Art. 47 Abs. 4 AIG sieht ausdrücklich vor, dass die Nichteinhaltung der Nachzugsfristen dem Familiennachzug nicht entgegensteht, wenn ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die besonderen Umstände vorliegen, die einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug begründen. Diese besondere Situation rechtfertigt eine Ausnahme von der Nachzugsfrist unabhängig davon, ob sie bereits während der Nachzugsfrist bestanden hat oder erst nach Fristablauf eingetreten ist.

 

3.3.5 Dafür, dass im vorliegenden Fall aufgrund eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bejahen wäre, spricht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2021.85 vom 7. Januar 2022. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht in Gutheissung des Rekurses das Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen und den Bereich BdM angewiesen, der ausländischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann zu erteilen, obwohl gewichtigere Gründe gegen die Bewilligung des Familiennachzugs gesprochen haben als im vorliegenden Fall. Im damals beurteilten Fall heiratete ein Algerier am [...] 1996 in Basel eine Schweizerin und erwarb am 2. April 2003 das Schweizer Bürgerrecht. Am [...] 2010 heiratete er in Algerien eine Algerierin als Zweitfrau. Der Schweizer und die Algerierin wurden im Jahr 2011 Eltern einer gemeinsamen Tochter und im Jahr 2012 Eltern eines gemeinsamen Sohns. Die Kinder lebten bei der Mutter in Algerien und der Schweizer lebte seine beiden Ehen sowohl in der Schweiz als auch in Algerien. Am […] 2015 wurde seine Ehe mit der Schweizerin geschieden und am […] 2016 diejenige mit der Algerierin im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurden der Schweizer und die Algerierin Eltern einer zweiten gemeinsamen Tochter. Am 6. Juli 2017 reiste die Algerierin mit den drei Kindern in die Schweiz ein und am 19. September 2017 stellte der Schweizer für sie ein Familiennachzugsgesuch. Die drei Kinder sind Schweizerinnen bzw. Schweizer. Seit dem 17. August 2017 bezog der Schweizer für sich und seine Familie Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wies der Bereich BdM das Familiennachzugsgesuch ab (VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 Sachverhalt und E. 3.1). Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG mit dem Gesuch vom 19. September 2017 nicht eingehalten worden sei (VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 3.6). Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Algerierin überwögen aber die privaten Interessen des Schweizers und der Schweizer Kinder am Nachzug ihrer Ehefrau bzw. Mutter nicht, die Algerierin habe aufgrund des Aufenthalts ihrer Kinder in der Schweiz einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug und die Einreise der Kinder habe unter diesen Umständen einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG begründet (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3 und 5).

 

3.4      Weitere Umstände

 

Da ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bereits zu bejahen ist, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind, kann die Frage, ob ein wichtiger familiärer Grund im vorliegenden Fall auch aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 8, 10 und 13 f.; Rekurs Rz. 18 f.; Rekursbegründung Rz. 16 f.; Vernehmlassung Rz. 2), mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

 

4.         Entscheid und Kosten

 

4.1

4.1.1   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Familiennachzug durch den Rekurrenten hat, dass die Rekurrentin und die Kinder gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug der Rekurrentin durch die Kinder haben und dass damit im Fall der Bejahung eines Fristversäumnisses auch ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug der Rekurrentin durch den Rekurrenten gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorläge. Damit hat die Rekurrentin sowohl gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG als auch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

 

4.1.2

4.1.2.1 Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 51 Abs. 2 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3.1.2, VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1), und gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt Art. 51 Abs. 2 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3.1.2). Entsprechend muss Art. 51 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Schweizer Staatsbürgerschaft weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Folglich beansprucht Art. 51 Abs. 1 AIG auch für den umgekehrten Familiennachzug Geltung.

 

4.1.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3.3.3.1.5 und 3.3.4) ergibt sich, dass ein Erlöschen der auf Art. 42 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Ansprüche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG wären die Ansprüche der Rekurrentin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erloschen, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorläge und sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erwiese (vgl. zu dieser Voraussetzung statt vieler Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 51 N 3 und 19). Dass im vorliegenden Fall ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG erfüllt wäre, machen die Vorinstanzen nicht geltend. Der Bereich BdM hat vielmehr erklärt, dass abgesehen von der seiner Ansicht nach verpassten Nachzugsfrist kein Grund für eine Ablehnung des Familiennachzugs bestehe (Akten BdM S. 55). Damit besteht kein Zweifel, dass sämtliche Voraussetzungen der Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin erfüllt sind. 

 

4.1.3   Der Ansicht des JSD, dass eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehepartner einem umgekehrten Familiennachzug vorgehe, kann insoweit gefolgt werden, als gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und im Fall der Annahme eines Fristversäumnisses Art. 47 Abs. 4 AIG der Familiennachzug der ausländischen Ehegattin durch den Schweizer Ehegatten zu bewilligen ist, wenn aufgrund der Beziehung der ausländischen Ehegattin zu einem gemeinsamen Schweizer Kind zusätzlich ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV besteht und im Fall der Annahme eines Fristversäumnisses der wichtige familiäre Grund darin gesehen wird. Somit ist die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zum Verbleib beim Rekurrenten zu erteilen und wäre sie ihr im Fall der Bejahung eines Fristversäumnisses gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG zum Verbleib beim Rekurrenten zu erteilt. Unabhängig davon, ob sie auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG oder auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützt würde, wäre die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Fall der Annahme eines Versäumnisses der Nachzugsfrist dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 6 lit. a und Art. 3 lit. f Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR 142.201.1]). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 2.2), wurde der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG aber innert der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG geltend gemacht. In diesem Fall ist eine Zustimmung des SEM nicht erforderlich.

 

4.1.4   Da der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, erweist sich ihre Wegweisung als unzulässig.

 

4.2

4.2.1   Damit obsiegen die Rekurrierenden sowohl mit ihrem Rekurs betreffend das Gesuch um Familiennachzug als auch mit ihrem Rekurs betreffend die Wegweisung. Daher sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurrierenden in Anwendung von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

4.2.2   Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Diese Voraussetzungen können aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität auch in ausländerrechtlichen Rekursverfahren erfüllt sein (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 5.2; vgl. VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 6.7 mit Nachweisen). Der Ausgang des verwaltungsinternen Rekursverfahrens ist für die Rekurrierenden von sehr grosser Bedeutung und die Sache ist komplex. Diese Umstände rechtfertigen die Anwendung des Maximalbetrags von CHF 3'500.– gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV. Mit Honorarnote vom 27. November 2024 (Akten JSD Familiennachzug S. 107 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden für Bemühungen in der Zeit vom 16. April bis 25. Mai 2024 ein Honorar von CHF 700.– und Auslagen von CHF 17.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend. Diese Bemühungen betreffen das erstinstanzliche Verfahren und sind nicht zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 27. November 2024 (Akten JSD Familiennachzug S. 111 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden für Bemühungen in der Zeit vom 30. September bis 27. November 2024 ein Honorar von CHF 1'628.50 und Auslagen von CHF 75.30 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend. Mit Honorarnote vom 19. Februar 2025 (Akten JSD Familiennachzug S. 149 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden für Bemühungen in der Zeit vom 18. bis 19. Februar 2025 ein Honorar von CHF 325.– und Auslagen von CHF 5.80 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend. Diese Bemühungen betreffen das verwaltungsinterne Rekursverfahren betreffend Familiennachzug und Wegweisung und sind angemessen. Folglich ist den Rekurrierenden für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'034.60 (CHF 1'628.50 + CHF 75.30 + CHF 325.– + CHF 5.80) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

4.2.3   Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist der Aufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion, die Rekursanmeldung vom 9. April 2025, den Rekurs betreffend Wegweisung vom 16. April 2025, die Rekursbegründung betreffend Familiennachzug vom 9. Mai 2025 und das Studium der Vernehmlassung des JSD erscheint ein Aufwand von rund zehn Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin mit dem Fall aufgrund der Vertretung der Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits vertraut gewesen ist und dass ein Grossteil der Rekursbegründung betreffend Familiennachzug vom 9. Mai 2025 aus der Begründung des Rekurses betreffend Wegweisung vom 16. April 2025 übernommen worden ist. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auf Parteientschädigung und Auslagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. April 2025 und die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 19. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin zum Verbleib beim Rekurrenten an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'034.60, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 164.80, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatsekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.