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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.73
URTEIL
vom 5. August 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Rekurrierende
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B____
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C____
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D____
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E____
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F____
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G____
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H____
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I____
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J____
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K____
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L____
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M____
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N____
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O____
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P____
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alle vertreten durch lic. phil. und MLaw Constanze
Seelmann, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Januar 2025
betreffend Polizeieinsatz vom 8. März 2023
Anlässlich des internationalen Frauentages am 8. März 2023 wurde von verschiedenen Gruppierungen zu einer unbewilligten Demonstration um 19.00 Uhr auf dem Barfüsserplatz in Basel aufgerufen. Die Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: Kantonspolizei) publizierte am 7. März 2023 eine Medienmitteilung mit dem folgenden Inhalt:
«Diverse Gruppierungen rufen für Mittwoch, 8. März um 19.00 Uhr zu einer unbewilligten Kundgebung auf dem Barfüsserplatz auf. Die Kantonspolizei Basel-Stadt weist die Bevölkerung darauf hin, dass sich unter den Demonstrierenden auch Teilnehmende aus linksextremen und gewaltbereiten Kreisen befinden könnten.
Für den Mittwochabend um 19.00 Uhr rufen diverse Gruppierungen zu einer Kundgebung auf dem Barfüsserplatz auf. Die Veranstaltung ist unbewilligt. Bei der Kantonspolizei ging im Vorfeld kein Gesuch für die Bewilligung der Kundgebung ein. Gemäss Erkenntnissen der Kantonspolizei Basel-Stadt befinden sich unter den Teilnehmenden auch Gruppierungen aus der gewaltbereiten linksextremen Szene.
Die Kantonspolizei Basel-Stadt wird mit Einsatzkräften Präsenz zeigen und Personenkontrollen durchführen. Mit Behinderungen des öffentlichen Verkehrs ist zu rechnen.»
Für den 8. März 2023 um 19.30 Uhr war im Stadtcasino, das sich unmittelbar beim Barfüsserplatz befindet, das «Wunschkonzert» des Basler Sinfonieorchesters geplant. Dafür wurden rund 1'000 Besucher erwartet.
Am 8. März 2023 wurde der Barfüsserplatz im Bereich des Vorplatzes und rund um die Barfüsserkirche durch die Kantonspolizei abgesperrt und überwacht. Zwischen 18.41 Uhr und 19.15 Uhr kontrollierte die Kantonspolizei im Umfeld des Barfüsser-platzes insgesamt zwölf Personen.
Um 19.17 Uhr stellte die Kantonspolizei fest, dass sich rund 50 Personen am Petersplatz bei den Arkaden vor dem Eingang zum Kollegiengebäude der Universität Basel versammelt hatten. In der Folge wurde ein beachtlicher Zulauf von Personen zum Petersplatz beobachtet. Es formierte sich eine kompakt stehende Gruppierung, die zunehmend und laut Parolen skandierte und Transparente vor sich hielt. Zur Verhinderung eines mobilen Demonstrationszugs sperrte die Kantonspolizei den Petersgraben ab.
Korpsangehörige der Kantonspolizei nahmen den versammelten Personen einen kleinen Wagen mit einem oder mehreren Lautsprechern weg.
Um 19.33 Uhr formierte sich ein Demonstrationszug, der nach Schätzung der Kantonspolizei aus rund 200 Personen bestand. An der Front und auf den Seiten des Zugs trugen schwarz gekleidete sowie Schutzbrillen und Tücher tragende Personen Transparente. Der Demonstrationszug bewegte sich entlang des Kollegiengebäudes der Universität Basel in westliche Richtung über den Petersplatz und durch die Bernoullistrasse in Richtung Schönbeinstrasse.
Die Kantonspolizei sperrte die Bernoullistrasse und verhinderte damit ein Weitermarschieren des Demonstrationszugs in westliche Richtung. Eine weitere Einheit der Kantonspolizei postierte sich auf der östlichen Seite der Bernoullistrasse. Dadurch wurde der Kundgebungszug um 19.43 Uhr in der Bernoullistrasse blockiert. Gemäss der von den Rekurrierenden bestrittenen Darstellung der Kantonspolizei erfolgte zwischen 19.45 Uhr und 19.46 Uhr zunächst per Lautsprecher und anschliessend per Megaphon folgende Durchsage des Einsatzleiters in schweizerdeutscher Sprache an die Demonstrationsteilnehmenden:
«Achtung, Achtung, das ist eine Durchsage der Polizei. Diese Demo ist nicht bewilligt. Sie haben den Anforderungen der Polizei Folge zu leisten. Sie müssen einen Moment aushalten, anschliessend bekommen Sie weitere Informationen. Wenn Sie sich auf die Sperre zubewegen oder Sachbeschädigungen begehen, werden Mittel eingesetzt.»
Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Distanz zwischen den Demonstrationsteilnehmenden und der östlichen Absperrung durch die Polizeikette schätzungsweise 50–70 Meter. Um 19.47 Uhr wurde die östliche Absperrung etwas vorgezogen und damit die Distanz zu den Demonstrationsteilnehmenden verringert. Ab 19.49 Uhr gewährte die Kantonspolizei niemandem mehr Durchlass durch die Absperrungen.
Um 19.56 Uhr machte eine Demonstrationsteilnehmerin per Megaphon die Durchsage, dass man nun loslaufen werde. Daraufhin begann der Demonstrationszug, sich in Richtung Schönbeinstrasse auf die Polizeikette zuzubewegen. Dabei war er vorne und auf den Seiten durch Transparente geschützt, die von mit Schutzbrillen und Handschuhen ausgerüsteten Personen getragen wurden. In der Folge gab die Kantonspolizei mehrmals Gummischrot in Richtung des auf sie zukommenden Demonstrationszugs ab. Der Zug kam zunächst zum Stillstand. Anschliessend zog sich die Menge etwas zurück.
Um 19.58 Uhr drang die Beweis- und Festnahmeeinheit (nachfolgend BFE) der Kantonspolizei von der Polizeikette zum stehenden Demonstrationszug vor und entriss den Demonstrierenden das an der Spitze des Zugs getragene Transparent. Nach der Wegnahme des Transparents setzten zunächst Mitglieder der BFE und anschliessend auch reguläre Einsatzkräfte Gummischrot ein.
Um 20.03 Uhr erfolge folgende Durchsage der Kantonspolizei in schweizerdeutscher Sprache:
«Achtung, Achtung, das ist eine Durchsage der Polizei. Sie sind Teilnehmer einer illegalen Demonstration. Das ist strafbar Sie haben den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Sie sind jetzt eingekesselt. Sie haben nachher die Möglichkeit, zu uns zu kommen, sich kontrollieren zu lassen und nachher zu gehen.»
Um 20.17 Uhr erfolgte eine weitere Durchsage der Kantonspolizei in schweizerdeutscher Sprache mit dem folgenden Inhalt:
«Achtung, Achtung, das ist eine Durchsage der Polizei. Sie sind Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration. Das ist verboten. Den Weisungen der Polizei ist Folge zu leisten. Ein Nichtbefolgen ist strafbar. Sie sind eingekesselt. Aufgrund der aktuellen Sachlage ist es uns möglich, Sie nach einer Kontrolle vor Ort ohne weitere Massnahmen gehen zu lassen, nach Feststellung ihrer Personalien sobald wir so weit sind, um Sie entlassen zu können. Bis dorthin gilt, Angriffe gegen die Polizei und Sachbeschädigungen können den unmittelbaren Einsatz von Zwangsmitteln zur Folge haben.»
Um 20.19 Uhr gab die Kantonspolizei per Lautsprecher in schweizerdeutscher Sprache bekannt, sie wünsche, dass man «eine oder zwei Personen bestimmen würde, die mit dem Kommandopikett über die Situation sprechen würden.» Ab 20.23 Uhr kam es zu einem Gespräch zwischen einem Vertreter der Polizeileitung und einer Vertreterin der Demonstration. Der Vertreter der Kantonspolizei erklärte, wer sich freiwillig einer Personenkontrolle unterziehe, werde den Ort verlassen können. Die Vertreterin der Demonstration wünschte die Zusicherung von Straffreiheit. Eine solche Zusicherung wurde abgelehnt.
Um 20.20 Uhr begann die Kantonspolizei mit den Personenkontrollen. Personen, die sich zur westlichen Sperre begaben, wurden durch die Kantonspolizei einer Kontrollstelle zugeführt, die entlang der Universitätsbibliothek (Bernoullistrasse 21) aufgebaut worden war. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden die Demonstrationsteilnehmenden anhand von Ausweisen identifiziert und ihre Personalien aufgenommen. Die Kleider und Effekten der kontrollierten Personen wurden auf verbotene, gefährliche oder zur Begehung von Sachbeschädigungen geeignete Gegenstände durchsucht. Zudem wurden Video- und Fotoaufnahmen der kontrollierten Personen angefertigt. Persönliche Gegenstände, die zur Unkenntlichmachung oder zum Schutz vor polizeilichen Einsatzmitteln geeignet waren, wurden mittels Sicherstellungsformularen temporär eingezogen. Nach der Personenkontrolle wurden die Betroffenen an der Verzweigung Schönbeinstrasse/Mittlere Strasse aus der Kontrolle entlassen. Um 21.27 Uhr standen keine Personen mehr bereit, um sich einer Kontrolle zu unterziehen.
Um 21.33 Uhr machte die Kantonspolizei folgende Durchsage in schweizerdeutscher Sprache:
«Achtung, Achtung, das ist eine Durchsage der Polizei. Nach wie vor befinden Sie sich in einer unbewilligten Demonstration. Sie haben jetzt noch die Möglichkeit, freiwillig aus eigenem Antrieb auf uns zu zukommen – Seite Schanzenstrasse – und so von diesem Ort weg zu kommen. Ich weise Sie darauf hin, dass wir nicht eine andere Art von Weggehen dulden werden. Notfalls werden Sie mittels polizeilichem Zwang kontrolliert und weggebracht. Das ist verboten und kommt strafverschärfend dazu, wenn Sie jetzt nicht reagieren. Wir haben die Hoffnung, dass Sie sich dies noch einmal überlegen und zu uns kommen.»
Nach dieser Durchsage kamen einige weitere Personen aus dem Sperrperimeter an die Absperrung, um sich einer Personenkontrolle zu stellen. Nachdem um 21.54 Uhr der Absperrperimeter verkleinert und damit die Distanz zwischen der Polizeisperre und den weiterhin eng beieinanderstehenden Demonstrationsteilnehmenden verringert worden war, folgte um 22.16 Uhr per Lautsprecher eine letzte Durchsage in schweizerdeutscher Sprache mit folgendem Inhalt:
«Achtung, Achtung, hier ist nochmals die Polizei. Sie haben ab jetzt noch fünf Minuten Zeit, sich zur Erkennungsstelle Seite Schanzenstrasse zu begeben und dies freiwillig zu machen. Wir werden ohne weitere Vorwarnung ab 22.23 mit der Personenkontrolle beginnen.»
Zwischen 20.20 Uhr und 22.26 Uhr wurden insgesamt 87 Personen kontrolliert.
Ab 22.28 Uhr wurden die im Polizeikessel verbliebenen Teilnehmenden einzeln durch Angehörige der BFE mittels Kontrollgriff an den Armen und Handgelenken an die Abgrenzung des Sperrperimeters verbracht und dort einer Personenkontrolle unterzogen. Zwischen 22.28 Uhr und 23.43 Uhr wurden 89 Personen unter Anwendung von Zwang den Kontrollstellen zugeführt. Weitere Personen, die sich noch von sich aus zur Kontrollstelle begaben, wurden ebenfalls kontrolliert. Um 23.35 Uhr waren die Personenkontrollen der eingekesselten Personen abgeschlossen.
Ab Mitternacht zog sich die Kantonspolizei vom Einsatzort zurück. Am Ort, an dem sich die Demonstrationsteilnehmenden aufgehalten hatten, wurden zahlreiche zurückgelassene Gegenstände (Schutzbrillen, Schutzmasken, Handschuhe, schwarze Jacken und Taschen, Spraydosen, ein Rucksack mit Erstehilfematerial, Plakate) festgestellt und eingesammelt. Ab dem 2. Mai 2023 wurden die Gegenstände an Personen, welche die Besitzverhältnisse glaubhaft belegen konnten, ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 ersuchten A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, P____, K____, L____, M____, N____ und O____ (nachfolgend: Rekurrierende) die Kantonspolizei um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Polizeieinsatz vom 8. März 2023. Mit Feststellungsverfügungen vom 26. September 2023 hielt die Kantonspolizei fest, ihr polizeiliches Handeln anlässlich des Polizeieinsatzes am 8. März 2023 gegenüber den Rekurrierenden 1, 2, 4–8 und 10–14 sei zu jeder Zeit recht- und verhältnismässig gewesen. Am 12. April 2024 erliess die Kantonspolizei entsprechende Feststellungsverfügungen auch betreffend die Rekurrierenden 3, 9, 15 und 16. Die gegen die Feststellungsverfügungen erhobenen Rekurse wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 23. Januar 2025 ab.
Dagegen richtet sich der am 30. Januar 2025 angemeldete und am 10. April 2025 begründete Rekurs, mit dem die Rekurrierenden, vertreten durch Advokatin lic. phil. und MLaw Constanze Seelmann, Anträge auf Aufhebung des Entscheids des JSD und der Verfügungen der Kantonspolizei sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023 stellten. Weiter beantragten sie, es seien sämtliche erhobenen Daten der kontrollierten Personen zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ferner stellten sie diverse Verfahrensanträge. Das JSD liess sich am 27. Juni 2025 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Mit Replik vom 31. Oktober 2025 hielten die Rekurrierenden an ihrem Standpunkt fest und stellten weitere Verfahrensanträge.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht fällte das vorliegende Urteil unter Beizug der Vorakten anlässlich einer Beratung vom 29. Juli 2026.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 9. Mai 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Die Rekurrierenden unterlagen mit ihren Rekursen an das JSD. Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.2.2 Abgesehen von der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023 beantragen die Rekurrierenden auch die Löschung «alle[r] erhobenen Daten der kontrollierten Personen». Falls sich dieses Rechtsbegehren nicht nur auf die Personendaten der kontrollierten Rekurrierenden beziehen sollte, sondern auch auf diejenigen der übrigen beim Polizeieinsatz vom 8. März 2023 kontrollierten Personen, wäre darauf nicht einzutreten, weil die Rekurrierenden nicht legitimiert sind, die Löschung von Personendaten von Drittpersonen zu verlangen. In der Rekursbegründung vom 10. April 2025 (Rz. 85 und 124–126) und in der Replik vom 31. Oktober 2025 (Rz. 23) wird der Antrag auf Löschung von Personendaten nur betreffend die anlässlich der Personenkontrollen vor der Entlassung aus dem Polizeikessel von den Demonstrationsteilnehmenden angefertigten Foto- und Videoaufnahmen begründet. Zudem begründen die Rekurrierenden die angebliche Unzulässigkeit der Aufnahmen unter anderem damit, dass sie nach dem Ende der Veranstaltung angefertigt worden seien (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 124 f.). Damit können sich ihre Ausführungen nur auf die vor der Entlassung aus dem Polizeikessel angefertigten Aufnahmen beziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf Löschung der Personendaten der Rekurrierenden sinngemäss nur auf die anlässlich der Personenkontrollen vor der Entlassung aus dem Polizeikessel von den Demonstrationsteilnehmenden angefertigten Foto- und Videoaufnahmen bezieht. Falls die Rekurrierenden auch die Löschung weiterer Personendaten beantragen sollten, wäre auf ihren Rekurs mangels jeglicher diesbezüglichen Begründung nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2025.205 vom 27. Februar 2026 E. 1.3). Dabei gilt im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2025.56 vom 18. März 2026 E. 1.5, VD.2022.67 vom 22. Februar 2023 E. 1.3, VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).
2.
Nachfolgend wird zunächst auf die Anträge der Rekurrierenden auf Einsatz einer unabhängigen Expertenkommission und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung eingegangen (vgl. unten E. 2.1 und 2.2). Anschliessend folgt eine Auseinandersetzung mit ihren Beweisanträgen (vgl. unten E. 2.3).
2.1
2.1.1 Die Rekurrierenden beantragen die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023. Sie begründen ihren Antrag damit, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens nicht gewährleistet gewesen sei. Die Vorsteherin des JSD habe sich bereits zwei Tage nach dem Einsatz inhaltlich zu den Gründen für den Einsatz geäussert und diesen gerechtfertigt. Zudem habe sie den Polizeikommandanten verteidigt. Dadurch sei die Vorsteherin des JSD über die mit ihrem Amt verbundenen Pflichten hinausgegangen und habe den Anschein erweckt, sie hätte sich hinsichtlich der Bewertung des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023 bereits festgelegt (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 18–25).
2.1.2
2.1.2.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; VGE VD.2024.101 vom 18. Februar 2025 E. 4.2.1; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Der Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit Ergebnisoffenheit des Verfahrens, als dass ein Verfahren in Bezug auf die zu entscheidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheinen muss (VGE VD.2024.101 vom 18. Februar 2025 E. 4.2.1; vgl. Breitenmoser/Weyeneth, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 241).
2.1.2.2 Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch (VGE VD.2024.101 vom 18. Februar 2025 E. 4.2.1; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es verstösst insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis eines möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im Fall eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu verlangen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank, a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist (VGE VD.2024.101 vom 18. Februar 2025 E. 4.2.1).
2.1.3
2.1.3.1 In ihrer Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 (Rz. 10) im verwaltungsinternen Rekursverfahren begründeten die Rekurrierenden den angeblichen Anschein der Befangenheit der Vorsteherin des JSD ausschliesslich damit, dass der Polizeieinsatz «wohl auch unter Einbezug der Departementsführung im Grundsatz entschieden worden» sei, und mit der Beantwortung der Interpellation von E____ durch die Vorsteherin des JSD.
2.1.3.2 Laut dem angefochtenen Entscheid, der von der Vorsteherin des JSD unterzeichnet wurde, sei diese nicht in Entscheidungen bezüglich des polizeilichen Vorgehens involviert gewesen (angefochtener Entscheid E. 6). Darauf ist abzustellen. Die reine Mutmassung, der Polizeieinsatz könnte unter Einbezug der Vorsteherin des JSD entschieden worden sein, vermag keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass sich die Vorsteherin des JSD als Teil des Regierungsrats im Rahmen einer Interpellationsantwort zum Einsatz geäussert hat. Sie antwortete auf die gestellten Fragen und äusserte sich dahingehend, dass nach «aktuellem Kenntnisstand» die Versammlungs- und Medienfreiheit rechtmässig eingeschränkt worden sei (Protokoll der 6.–9. Sitzung des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Amtsjahr 2023/2024 S. 295, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 368 [act. 9]). Mit ihrer Äusserung nahm die Vorsteherin des JSD zwar eine Bewertung vor. Diese war zur Beantwortung der gestellten Frage aber erforderlich. Dabei brachte sie hinreichend zum Ausdruck, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung handelte.
2.1.3.3 In ihrer Rekursbegründung vom 10. April 2025 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wollen die Rekurrierenden den Anschein der Befangenheit der Vorsteherin des JSD mit deren Verhalten anlässlich einer Pressekonferenz vom 10. März 2023 begründen. Dass sie diesen angeblichen Ausstandsgrund bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend gemacht hätten, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Den Artikel vom 10. März 2023 in der «Zeitung für die Region Basel» («bz»; Rekursakten 2023 K 2.13 S. 330 [act. 9]) haben sie zwar bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereicht. Diesbezüglich haben sie in ihrer Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 (Rz. 104 f.) aber nur beanstandet, dass der damalige Polizeikommandant bereits in einem so frühen Zeitpunkt gesagt habe, im Grundsatz würde die Polizei nichts anders machen. Dass das im erwähnten Artikel geschilderte Verhalten der Vorsteherin des JSD den Anschein ihrer Befangenheit erwecke, haben die Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu Recht nicht behauptet. Sie haben deshalb einen allfälligen damit begründeten Ablehnungsanspruch verwirkt, zumal keine Rede davon sein kann, dass bei der Vorsteherin offensichtlich ein Ausstandsgrund vorgelegen hätte und der Anspruch der Rekurrierenden auf eine unbefangene Entscheidträgerin schwerwiegend verletzt worden wäre. Das in den Artikeln vom 10. März 2023 in der «Basler Zeitung», auf «nau.ch» und in «20 Minuten» (Beilagen 3–5 zur Rekursbegründung vom 10. April 2025) geschilderte Verhalten der Vorsteherin des JSD war den Rekurrierenden offensichtlich bereits im Zeitpunkt ihrer Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 im verwaltungsinternen Rekursverfahren bekannt. Die Rekurrierenden verstossen gegen Treu und Glauben, indem sie nach der überzeugenden Entkräftung der im verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend gemachten Ausstandsgründe den angeblichen Anschein der Befangenheit der Vorsteherin des JSD erstmals im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit ihrem Verhalten anlässlich der Pressekonferenz vom 10. März 2023 und damit einem neuen angeblichen Ausstandsgrund zu begründen versuchen. Daher haben sie einen allfälligen mit dem Verhalten der Vorsteherin des JSD anlässlich der Pressekonferenz vom 10. März 2023 begründeten Ausstandsanspruch verwirkt.
2.1.3.4 Im Übrigen ist das Verhalten der Vorsteherin des JSD anlässlich der Pressekonferenz bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht geeignet, den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen. Sie sagte zwar, es hätten deutliche Anzeichen für eine gewalttätige Eskalation bestanden, erklärte jedoch auch, es würden vonseiten der Kantonspolizei «Lehren daraus gezogen» (Artikel «Keystone», in: Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 10. April 2025). Aus den Aussagen der Vorsteherin des JSD geht hervor, dass das Verhalten der Kantonspolizei einer kritischen Analyse unterzogen worden war bzw. unterzogen werden sollte. Im Lichte dessen besteht nicht der Eindruck, sie habe sich betreffend die Frage der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes bereits in einem Mass festgelegt, dass sie für dessen Beurteilung nicht mehr unvoreingenommen gewesen wäre.
2.1.4 Nach dem vorstehend Erwogenen war entgegen der Ansicht der Rekurrierenden eine unvoreingenommene und objektive Untersuchung des Polizeieinsatzes durch das JSD gewährleistet. Damit ist ihr Antrag, die Untersuchung an eine unabhängige Expertenkommission abzugeben, unbegründet. Dieser Antrag ist daher abzuweisen.
2.2
2.2.1 Die Rekurrierenden beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, an der sich die Öffentlichkeit selbst einen Eindruck vom Fall und dem Wirken der Justiz machen könne (Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 6).
2.2.2 In Fällen wie dem vorliegenden, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen, liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung ist in diesen Fällen grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrierenden für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGE VD.2025.6 vom 20. Mai 2025 E. 1.4.2, VD.2022.67 vom 22. Februar 2023 E. 1.4.1, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4). Im vorliegenden Fall sind keine Zeugen oder Auskunftspersonen anzuhören (vgl. unten E. 2.3.4) und ist der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrierenden nicht von wesentlicher Bedeutung. Dass der vorliegende Fall von grossem öffentlichem Interesse sein mag, stellt keinen hinreichenden Grund für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung dar. Da das Verwaltungsgericht seine Urteile in anonymisierter Form im Internet publiziert und darin sowohl die wesentlichen Argumente der Verfahrensbeteiligten als auch die wesentlichen Erwägungen des Gerichts dargelegt werden, kann sich die Öffentlichkeit auch ohne Verhandlung ein differenziertes Bild davon machen, wie die Verfahrensbeteiligten argumentiert haben und weshalb das Gericht wie entschieden hat. Die Notwendigkeit einer Verhandlung lässt sich daher auch nicht mit dem Bedürfnis nach einer transparenten Justiz rechtfertigen. Da im vorliegenden Fall kein sachlicher Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet, ist der Antrag der Rekurrierenden auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen und kann der vorliegende Entscheid ohne öffentliche Verhandlung gefällt werden.
2.3
2.3.1 Die Rekurrierenden stellten mit ihrer Rekursanmeldung- und Begründung diverse Beweisanträge. Beizuziehen seien die Logdaten vom 8. März 2023 des automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL, die Funkprotokolle der Kantonspolizei sowie anderer Kantonspolizeien samt Audioaufnahmen, die polizeiliche und allenfalls nachrichtendienstliche Lageeinschätzung im Vorfeld, auf deren Grundlage über den Einsatz entschieden worden sei, die Einsatzplanung für den 8. März 2023, die Videodateien, die durch die Kantonspolizei erstellt worden seien, und die Einträge im «Instant Messenger Police», die die Rekurrierenden beträfen (Verfahrensanträge 1–3, in: Rekursbegründung vom 10. April 2025 S. 2 f.).
2.3.2 Ein Anspruch auf Beizug von Akten besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 33 N 1 und 12). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 12 N 19–21). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass die betroffene Person frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 3, 7 und 12–14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 22 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 23; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 537). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 537).
2.3.3
2.3.3.1 Die Rekurrierenden begründen ihren Antrag auf Beizug der Logdaten des automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL vom 8. März 2023 damit, dass standardmässig der Name einer Person, die kontrolliert werde, durch diverse Datenbanken laufen gelassen werde. Dazu gehöre das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL. Die Abfragen zur Person würden protokolliert und mindestens während eines Jahres aufbewahrt. Vorliegend müssten die Anfragen, die gemacht worden seien, über das in der RIPOL-Verordnung festgelegte Jahr hinaus aufbewahrt worden sein, wie es die Kantonspolizei bzw. das JSD offenbar auch mit den übrigen Daten der Rekurrierenden getan hätten (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 12).
Gemäss dem JSD sind die Logdaten bei der Kantonspolizei nicht mehr vorhanden und können voraussichtlich auch beim Bund nicht mehr erhältlich gemacht werden (Vernehmlassung Rz. 3). Daher ist der Antrag auf Beizug der Logdaten bereits mangels Verfügbarkeit derselben abzuweisen. Selbst wenn das JSD verpflichtet gewesen wäre, die Logdaten innert eines Jahres beizuziehen, könnten die Rekurrierenden aus der Unterlassung des JSD nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Logdaten sollen gemäss den Rekurrierenden nur beweisen, dass zwei von ihnen am Barfüsserplatz kontrolliert worden seien. Die Wahrunterstellung dieser Behauptung änderte nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weil allfällige Kontrollen von Rekurrierenden am Barfüsserplatz rechtmässig waren (vgl. unten E. 5.3; angefochtener Entscheid E. 18).
2.3.3.2 Die Rekurrierenden machen geltend, der Beizug der Funkprotokolle der Kantonspolizei samt Audioaufnahmen sei erforderlich, weil diese Aufschluss über die Kommunikation zwischen den beteiligten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten geben sowie Hinweise dafür liefern könnten, welche Informationen bekannt gewesen und welche Entscheidungen getroffen worden seien (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 13).
Die Kantonspolizei reichte das Funkprotokoll mit der Vernehmlassung ein und teilte mit, dass die Audioaufnahmen nicht mehr vorhanden seien (Vernehmlassung Rz. 4). Daher ist der Antrag auf Beizug der Audioaufnahmen bereits mangels Verfügbarkeit derselben abzuweisen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Audioaufnahmen gegenüber dem Funkprotokoll einen Mehrwert für die Sachverhaltsermittlung liefern sollten, weshalb der Beweisantrag auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. Das Funkprotokoll und die Audioaufnahmen waren zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich. Da die Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren auch keinen Antrag auf deren Beizug gestellt haben, ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom JSD nicht beigezogen worden sind.
2.3.3.3 Die Rekurrierenden beantragen den Beizug der polizeilichen und allenfalls nachrichtendienstlichen Lageeinschätzung, weil deren Datengrundlage und Fundiertheit relevant für die Beantwortung der Frage sei, ob der Polizeieinsatz vom 8. März 2023 rechtmässig war (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 14).
Mit der Vernehmlassung hat das JSD zahlreiche interne Dokumente zur Lageeinschätzung eingereicht (Beilagen zur Vernehmlassung; vgl. Vernehmlassung Rz. 4). Dass weitere Unterlagen vorhanden wären, ist nicht ersichtlich, weshalb der Antrag der Rekurrierenden mangels Verfügbarkeit des beizuziehenden Beweismaterials abzuweisen ist.
2.3.3.4 Die Rekurrierenden beantragen, es sei die Einsatzplanung für den 8. März 2023 beizuziehen, weil sich daraus Hinweise ergeben könnten, ob von Anfang an auf «Durchgreifen» gesetzt worden sei oder ob noch versucht worden sei, einen ernsthaften Dialog zu führen und auf Deeskalation zu setzen (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 15).
Das JSD reichte mit der Vernehmlassung die vorhandenen Unterlagen bezüglich der Einsatzplanung ein (Beilagen zur Vernehmlassung [act. 11]; vgl. Vernehmlassung Rz. 4), weshalb der Beweisantrag mangels Verfügbarkeit weiterer Unterlagen abzuweisen ist.
2.3.3.5 Der Antrag auf Herausgabe der Videodateien, die durch die Kantonspolizei erstellt worden sind, wird damit begründet, dass daraus ersichtlich werden könnte, wie sich die Situation dargestellt und entwickelt habe (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 16).
Mit der Vernehmlassung und der Eingabe vom 4. September 2025 reichte das JSD Fotos und Videos ein (act. 9, act. 12 und act. 21). Gemäss ihrer Stellungnahme vom 2. September 2025 (act. 20) hat die Kantonspolizei die im «Smartpolice» vorhandenen und für das vorliegende Verfahren als relevant beurteilten Akten nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet und überwiesen. Auf der externen Festplatte, die das JSD dem Verwaltungsgericht eingereicht hat, befinden sich viele Fotos und Videos, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes offensichtlich nicht relevant sind. Mit den relevanten Akten meint die Kantonspolizei daher offenbar nicht bloss die rechtserheblichen, sondern die verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes zu bilden. Dementsprechend erklärte das JSD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2025 (Rz. 4) unter Verweis auf die erwähnte Stellungnahme der Kantonspolizei, dass keine weiteren Akten bzw. Videoaufnahmen vorhanden seien. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle verfahrensbezogenen Fotos und Videos, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes zu bilden, eingereicht worden sind. Der Antrag der Rekurrierenden ist somit abzuweisen.
2.3.3.6 Der Antrag auf Beizug der Einträge im «Instant Messenger Police» (nachfolgend: IMP) wird damit begründet, dass im Entscheid des JSD erwähnt worden sei, dass Daten der Rekurrierenden im Anschluss an die durchgeführten Personenkontrollen via IMP verschickt worden seien. Diese Daten befänden sich jedoch nicht in den Akten. Die Rekurrierenden wüssten bisher nicht mit Sicherheit, welche Daten über sie erhoben und über den Messenger-Dienst verschickt worden seien (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 17).
Gemäss dem JSD sind die Einträge im IMP, welche die Rekurrierenden betreffen, nicht mehr vorhanden, weil das IMP bei der Kantonspolizei nicht mehr im Einsatz steht (Vernehmlassung Rz. 4). Daher ist der Antrag auf Beizug dieser Einträge bereits mangels Verfügbarkeit abzuweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Einträge für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes relevant sein sollten.
2.3.4 Was die in der Replik gestellten Beweisanträge (Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 1–5) betrifft, wird nachfolgend dargelegt, dass diese zu spät erfolgt und daher nicht zu beachten sind (vgl. unten E. 2.3.4.1). Überdies wären sie abzuweisen (vgl. unten E. 2.3.4.2).
2.3.4.1 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 1.4, VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.2 mit Nachweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2024.24 vom 18. August 2024 E. 1.3, VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2024.24 vom 18. August 2024 E. 1.3, VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2024.24 vom 18. August 2024 E. 1.3, VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Ob an dieser Einschränkung auf echte Noven festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit unechter Noven in der Replik ohnehin nicht erfüllt sind.
Mit ihrer Rekursbegründung vom 10. April 2025 beantragten die Rekurrierenden, dass bestimmte Beweismittel beizuziehen seien und dass ihnen nach Zustellung dieser Beweismittel eine Frist zur Ergänzung ihrer Rekursbegründung anzusetzen sei. Mit seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 reichte das JSD einen Teil der von den Rekurrierenden gewünschten Beweismittel ein. Am 1. Juli 2025 verfügte der Verfahrensleiter, dass die Vernehmlassung und die Beweismittel der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden zugestellt würden, dass die Rekurrierenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten würden und dass es ihnen freistünde, ihre Rekursbegründung im Rahmen ihrer Replik zu ergänzen, soweit der Anlass dafür in den Akten läge, die ihrer Rechtsvertreterin erstmals zugestellt worden seien. Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte das JSD dem Gericht weitere Beweismittel ein. Am 10. September 2025 verfügte der Verfahrensleiter, dass auch diese der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden zugestellt würden. Am 31. Oktober 2025 reichten die Rekurrierenden eine Replik und Ergänzung zur Rekursbegründung ein. Mit ihrer Replik vom 31. Oktober 2025 stellten die Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erstmals Beweisanträge auf Befragung des örtlichen Einsatzleiters des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023, mindestens eines der «an der Aktion mit der Entreissung der Transparente beteiligten Polizisten» und des damaligen Polizeikommandanten. Falls die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden diese Beweiserhebungen für geboten erachten, hätten sie entsprechende Beweisanträge bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits mit ihrer Rekursbegründung vom 10. April 2025 stellen können und müssen. Wenn dazu Anlass bestünde, hätte dieser bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung und nicht erst im Zeitpunkt der Replik bestanden. Insbesondere sind die Beweisanträge nicht durch die vom JSD eingereichten Beweismittel oder die von den Rekurrierenden gewünschten und vom JSD nicht eingereichten Beweismittel veranlasst worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrierenden die mit ihrer Replik vom 31. Oktober 2025 gestellten Beweisanträge jedenfalls grösstenteils mit anderen ihrer Meinung nach zu klärenden Fragen begründen als die mit ihrer Rekursbegründung vom 10. April 2025 gestellten Beweisanträge (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 12–17 und Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 3–5). Der Antrag der Rekurrierenden, nach Zustellung der Beweismittel Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rekursbegründung zu erhalten, und der Hinweis des Verfahrensleiters, dass ihnen eine solche freistehe, soweit der Anlass dafür in den ihrer Rechtsvertreterin erstmals zugestellten Akten besteht, ändern unter diesen Umständen nichts daran, dass die Rekurrierenden die mit ihrer Replik vom 31. Oktober 2025 gestellten Beweisanträge bereits mit ihrer Rekursbegründung vom 10. April 2025 hätten vorbringen können und müssen. Folglich sind die erwähnten Beweisanträge wegen Verspätung unzulässig und unbeachtlich. Im Übrigen wären sie aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen.
2.3.4.2 Der Polizeieinsatz ist durch die vorliegenden Beweismittel (insbesondere E-Mails vom 2. und 8. März 2023, in: Beilagen zur Vernehmlassung geschwärzt S. 18 f. und 21 [act. 11]; Einsatzzettel, in: Beilagen zur Vernehmlassung geschwärzt S. 1–9 [act. 11]; Dossier vom 8. März 2023, in: Beilagen zur Vernehmlassung geschwärzt S. 22–35 [act. 11]; Medienmitteilung vom 9. März 2023, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 328 [act. 9], abrufbar unter https://www.bs.ch/medienmitteilungen/jsd/2023-unbewilligte-kundgebung-verhindert; Rapport vom 17. August 2023, in: Vorakten Teil 2 geschwärzt S. 31–39 [act. 7]; Videos und Fotos [act. 9, act. 12 und act. 12]) detailliert dokumentiert. Selbst wenn diese Dokumentation nicht lückenlos sein sollte, erscheint eine Befragung des Polizeikommandanten, des Einsatzleiters oder eines beteiligten Polizisten nicht als angezeigt, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der damalige Polizeikommandant hat in den Feststellungsverfügungen und der Vernehmlassung vom 12. April 2024 (Rekursakten 2023 K 2.13 S. 481–521 [act. 9]) den Polizeieinsatz detailliert begründet und sich mit den Einwänden der Rekurrierenden eingehend auseinandergesetzt. Dass er, der Einsatzleiter oder ein beteiligter Polizist im Rahmen einer Befragung mehr als drei Jahre nach dem Einsatz abweichende oder weitergehende rechtserhebliche Aussagen tätigen könnten, erscheint als ausgeschlossen. Ferner kann aus nachstehend genannten Gründen (vgl. unten E. 5.7.4; angefochtener Entscheid E. 27.3) offenbleiben, ob sich die Angehörigen des Polizeikorps beim Entfernen des Transparents in einer Putativnotwehrlage befunden haben. Daher besteht kein Anlass, Angehörige des Polizeikorps zu ihrer subjektiven Wahrnehmung der Situation zu befragen.
3.
3.1
3.1.1 Die Rekurrierenden monieren, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. So seien ihnen keine Unterlagen zu den Lageeinschätzungen im Vorfeld der Demonstration vom 8. März 2023, keine Funkprotokolle oder Audioaufnahmen der Funksprüche, kein Video- oder Fotomaterial von der Demonstration und keine Unterlagen zur Kommunikation mit der Universität oder anderen Stellen herausgegeben worden (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 10).
3.1.2
3.1.2.1 Mit Eingabe vom 20. März 2023 ersuchten die Rekurrierenden die Kantonspolizei betreffend den Polizeieinsatz rund um die Demonstration vom 8. März 2023 um Akteneinsicht. Mit Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 ersuchten die Rekurrierenden das JSD um Einsicht in die Akten, die den Polizeieinsatz vom 8. März 2023 betreffen. Mit Rekursbegründung vom 10. April 2025 machen die Rekurrierenden geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.
Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. In diesem Fall ist die Rüge verwirkt (vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2 [zum Zivilprozessrecht]; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 2934). Die Rekurrierenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie vor dem JSD gerügt hätten, die Kantonspolizei habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Damit haben sie diese Rüge verwirkt.
3.1.2.2 Des Weiteren erweist sich die Rüge, das JSD habe den Anspruch der Rekurrierenden auf rechtliches Gehör verletzt, auch als unbegründet. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 26 N 60; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2) bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 494). Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 494). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich aber nur auf die Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Gemäss dem JSD wurden den Rekurrierenden sämtliche Akten zugestellt, die dem JSD für die Entscheidfindung vorlagen (Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 S. 3 Rz. 2). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Damit haben die Rekurrierenden alle Akten erhalten, die das JSD für das Rekursverfahren erstellt oder beigezogen hat. Folglich ist die Rüge, das JSD habe den Anspruch der Rekurrierenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen nur unvollständig Akteneinsicht gewährt habe, unbegründet.
3.1.2.3 Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs der Rekurrierenden auf rechtliches Gehör im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geheilt worden, indem das JSD aufgrund der Verfahrensanträge in der Rekursbegründung vom 10. April 2025 weitere Akten eingereicht hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 2.2.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2, VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4; vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 314; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1, VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen des JSD nur insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 45 lit. c OG und § 8 Abs. 5 VRPG). Im vorliegenden Fall steht nicht die Angemessenheit, sondern die Rechtmässigkeit, insbesondere die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes zur Diskussion. Daher steht die erwähnte Kognitionsbeschränkung der Heilung nicht entgegen (vgl. VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 2.3). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs der Rekurrierenden auf rechtliches Gehör wöge im vorliegenden Fall nicht besonders schwer.
3.2
3.2.1 Eine angebliche Verletzung ihres Gehörsanspruches begründen die Rekurrierenden ferner damit, dass weder das JSD noch die Kantonspolizei in ihren Entscheiden auf die Argumente der Rekurrierenden eingegangen seien, sondern vielmehr einfach wiederholt hätten, was sich aus den Rapporten oder Feststellungsverfügungen ergeben habe. Es werde «deshalb nochmals insgesamt auf die Ausführungen in den Rekursbegründungen vom 15. Dezember 2023 und 27. Juni 2024 sowie die Replik vom 21. Juni 2024 und die eingereichten Beilagen […] verwiesen, um die dortigen Argumente nicht alle wiederholen zu müssen» (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 31).
3.2.2
3.2.2.1 Soweit die Rekurrierenden auf ihre früheren Eingaben verweisen, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden, sich ein Verweis auf frühere Rechtsschriften grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen darf; ein pauschaler Verweis ist höchstens dann ausreichend wenn der angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (VGE VD.2025.69 vom 12. Dezember 2025 E. 1.5, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5; vgl. Schwank, a.a.O., S. 149). Des Weiteren sind Verweise auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (VGE VD.2025.69 vom 12. Dezember 2025 E. 1.5, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5). Im vorliegenden Fall sind die Rekurrierenden anwaltlich vertreten und davon, dass der angefochtene Entscheid und die Feststellungsverfügungen vom 26. September 2023 identisch wären, kann keine Rede sein. Insbesondere ist die Begründung des angefochtenen Entscheids deutlich umfangreicher als diejenige der Feststellungsverfügungen und enthält sie Auseinandersetzungen mit von den Rekurrierenden im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebrachten Argumenten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis in Rz. 31 der Rekursbegründung vom 10. April 2025 auf die Ausführungen in den Rekursbegründungen vom 15. Dezember 2023 und 27. Juni 2024 sowie der Replik vom 21. Juni 2024 im verwaltungsinternen Rekursverfahren unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. VGE VD.2025.69 vom 12. Dezember 2025 E. 1.5). Dies gilt erst recht für den pauschalen Verweis auf alle im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten Beilagen.
3.2.2.2 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der verfügenden Instanz, ihre Verfügung zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für die Verfügung wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die verfügende Instanz hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 6.6; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 831). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich. Insbesondere hat sich das JSD entgegen der Darstellung der Rekurrierenden auch mit einer Vielzahl ihrer Argumente inhaltlich auseinandergesetzt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist unbegründet.
3.3
3.3.1 Die Rekurrierenden stellen sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, ihr Gehörsanspruch sei ferner dadurch verletzt worden, dass der Verfahrensleiter es ihrer Rechtsvertreterin untersagt habe, ihnen die durch das JSD eingereichten Video- und Fotodateien herauszugeben (Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 10).
3.3.2 Mit Verfügung vom 10. September 2025 verpflichtete der Verfahrensleiter die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden, die Video- und Fotoaufnahmen des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023, die das JSD auf einer externen Festplatte mit seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 und auf einem USB-Stick mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2025 eingereicht hat, den Rekurrierenden nicht auszuhändigen. Der Verfahrensleiter begründete eingehend, weshalb diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gerechtfertigt ist. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Rekurrierenden bleiben jegliche Auseinandersetzung mit dieser Begründung schuldig. Damit ist ihre Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Herausgabe der Video- und Fotodateien untersagt wurde, unbegründet.
3.4
3.4.1 Schliesslich begründen die Rekurrierenden eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass zwar Videos zu den Akten genommen worden seien, aber zu vermuten sei, dass dies auf unvollständige Art und Weise geschehen sei. So existiere ein Foto («VID_1678404726_38424.mov») in den Akten, bei dem es sich offenbar um ein Standbild aus einem Video handle. Das dazugehörige Video sei jedoch nicht vorhanden (Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 25).
3.4.2 Das Akteneinsichtsrecht – wie generell der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Verwirklichung des materiellen Rechts (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.2; VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3, VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit auch des Akteneinsichtsrechts kann nur gerügt werden, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3; vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.5 und 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Verfahrensausgang haben könnte (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3; vgl. BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2, 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2 und 5.7; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3; vgl. ferner BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386). In diesem Fall ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (VGE VD.2021.20 vom 13. Dezember 2021 E. 2.1.3; vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4) und ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).
3.4.3 Das erwähnte Foto zeigt, wie sich Menschen vor dem Kollegiengebäude versammeln. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden auch nicht ansatzweise dargelegt, wie ein Video von diesem Ort einen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnte. Auf die Rüge der Rekurrierenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das zum Foto gehörige Video ihrer Rechtsvertreterin nicht zugestellt worden sei, ist daher nicht einzutreten. Der Umstand, dass in der sehr grossen Zahl von Fotos und Videos ein für den Verfahrensausgang irrelevantes Video fehlte, wäre auch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, dass grundsätzlich alle verfahrensbezogenen Fotos und Videos, die geeignet sind, Grundlage des vorliegenden Entscheids zu bilden, eingereicht worden sind.
4.
4.1 Die Rekurrierenden äussern sich zur Aussagekraft des zur Verfügung stehenden Polizeirapports dahingehend, dass es sich dabei nicht um einen objektiven Tatsachenbericht handle, sondern eine subjektive Schilderung der Ereignisse aus der Sicht der berichtenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Es liege eine Parteilichkeit vor, wenn das eigene Handeln und dasjenige der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen dargestellt werden solle. Damit sei von vorneherein ausgeschlossen, dass der Polizeirapport die Geschehnisse genau so wiedergebe, wie sie sich ereignet hätten. Es sei davon auszugehen, dass das eigene Verhalten beschönigt werde und Fehler sowie problematische Handlungen weggelassen würden und Erkenntnisse, die man zu dem Zeitpunkt noch gar nicht gehabt habe, die aber später hinzugekommen seien, miteinbezogen würden. Insgesamt seien daher sowohl der Polizeirapport als auch die Feststellungsverfügungen reine Parteibehauptungen, denen keine erhöhte Glaubhaftigkeit zukomme und auf deren Inhalt nicht abgestellt werden könne. Statt auf den Polizeirapport sei eher auf die Medienberichterstattung abzustellen. Zudem seien die Schilderungen der Rekurrierenden insgesamt glaubhafter als jene im Polizeirapport, mindestens jedoch in gleichem Masse glaubhaft (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 26–30).
4.2 Polizeirapporte stellen im öffentlichen Verfahrensrecht Beweismittel in der Form von Urkunden dar. Ein Polizeirapport ist sogar im Strafprozess ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel, das geeignet sein kann, bestrittene Tatsachen zu beweisen (VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2; vgl. BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.1, 6B_446/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Erst recht kann einem Polizeirapport im öffentlichen Prozessrecht die Qualität als Beweismittel nicht abgesprochen werden (VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Gemäss verbreiteter Ansicht ist diese Bestimmung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und kommt daher im öffentlichen Prozessrecht allen öffentlichen Urkunden erhöhte Beweiskraft im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 30; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N 470).
4.3
4.3.1 Ob dieser Ansicht zu folgen ist und ob sie auf Rapporte der Kantonspolizei Anwendung findet, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Der aus einem Polizeirapport erkennbare Verfasser steht auch ohne Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports ein (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f.; VGE VD.2023.108 vom 9. Februar 2024 E. 2.3.3, VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Daher spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit eines Polizeirapports, solange kein Anhaltspunkt besteht, der gegen seine Richtigkeit spricht (vgl. Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 9 ZGB N 2; vgl. zur Beweiswürdigung betreffend Polizeirapporte VGE VD.2023.108 vom 9. Februar 2024 E. 2.3.3, VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2, VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, VD.2016.32 vom 5. November 2016 E. 3.5.1). Der Umstand, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Rechtmässigkeit eines Polizeieinsatzes bildet, ändert nichts daran, dass der Rapport der Kantonspolizei vom 17. August 2023 ein Beweismittel und keine blosse Parteibehauptung darstellt.
4.3.2 Der Polizeirapport vom 17. August 2023 wurde erst fertiggestellt, nachdem die Rekurrierenden mit Eingaben vom 20. März 2023 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Polizeieinsatz vom 8. März 2023 ersucht und geltend gemacht hatten, es stelle sich die Frage der Verhältnismässigkeit und damit der Widerrechtlichkeit dieses Einsatzes. Zudem wird in diesem Rapport von einem Angehörigen des Korps der Kantonspolizei Basel-Stadt das Verhalten von Angehörigen dieses Korps geschildert. Unter diesen Umständen kann eine gewisse Gefahr, dass die Geschehnisse im Rapport im Interesse der Kantonspolizei unrichtig oder unvollständig dargestellt worden sein könnten, nicht völlig ausgeschlossen werden. Daher ist der Polizeirapport mit Vorsicht zu würdigen. Die erwähnte Möglichkeit genügt aber entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht, um dem Polizeirapport im vorliegenden Fall die Beweiskraft generell abzusprechen. Es ist vielmehr betreffend die einzelnen Tatsachenfeststellungen zu prüfen, ob diese von den Rekurrierenden substanziiert bestritten worden sind und ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sie unrichtig oder unvollständig sein könnten. Im Übrigen hat die Kantonspolizei auch beim Erlass der Feststellungsverfügungen vom 26. September 2023 nicht als Partei gehandelt, sondern als erstinstanzlich verfügende Behörde. Dass sie dabei die Rechtmässigkeit ihres eigenen Verhaltens zu beurteilen hatte, ändert daran nichts.
4.3.3 Dass sich das Gericht selbst in einem Fall, in dem die Rechtmässigkeit eines Polizeieinsatzes zu beurteilen ist, zur Feststellung des Sachverhalts auf schriftliche Äusserungen der Polizei stützen kann, entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichts. In einem Fall, in dem die Rechtmässigkeit der Einkesselung und Festhaltung einer Person durch die Kantonspolizei Zürich zu beurteilen war, stützte sich das Obergericht des Kantons Zürich zur Feststellung des Sachverhalts auf Stellungnahmen der Kantonspolizei im Verfahren und eine Medienmitteilung der Kantonspolizei (vgl. BGer 1C_230/2015 vom 20. April 2016 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erwog, das Obergericht habe sich auf mehrere, sich ergänzende und nicht widersprechende Verlautbarungen und Stellungnahmen der Kantonspolizei abstützen können, sodass es sich insgesamt ein genügend zuverlässiges Bild über die für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen Umstände habe machen können. Zudem habe es sich mit den tatsächlichen Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt und diese jedenfalls nicht in willkürlicher Weise gewürdigt. Mangels Hinweisen darauf, dass die Polizei die Situation unmittelbar vor der Einkesselung nicht richtig eingeschätzt bzw. falsch oder unvollständig wieder-gegeben hätte, habe das Obergericht davon ausgehen dürfen, dass eine unbewilligte Demonstration unmittelbar bevorgestanden habe (BGer 1C_230/2015 vom 20. April 2016 E. 2.2.3).
5.
Nachfolgend werden der Schutzbereich der vom polizeilichen Handeln im Vorfeld und anlässlich der Demonstration vom 8. März 2023 betroffenen Grundrechte, die Rahmenbedingungen zur Nutzung des öffentlichen Raums zur Ausübung von Grundrechten sowie die Voraussetzungen der polizeilichen Gefahrenabwehr dargestellt (vgl. unten E. 5.1). Anschliessend wird untersucht, ob die Kantonspolizei im Vorfeld der Demonstration eine zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen hat (vgl. unten E. 5.2). Schliesslich werden die einzelnen (mutmasslichen) Grundrechtseingriffe auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft: Medienmitteilung im Vorfeld, Personenkontrollen am Barfüsserplatz und Absperrung des Barfüsserplatzes (vgl. unten E. 5.3), Wegnahme des Lautsprecherwagens (vgl. unten E. 5.4), Polizeikessel (vgl. unten E. 5.5), Gummischroteinsatz vor Wegnahme des Transparents (vgl. unten E. 5.6), Gummischroteinsatz nach Wegnahme des Transparents (vgl. unten E. 5.7–5.9), Schlagstockeinsatz (vgl. unten E. 5.10) sowie Personenkontrolle, Durchsuchung der Kleider und Effekten sowie Foto- und Videoaufnahmen (vgl. unten E. 5.11).
5.1
5.1.1
5.1.1.1 Die Bundesverfassung gewährleistet keine Demonstrationsfreiheit im Sinn eines Anspruchs auf nur durch polizeiliche Gründe beschränkte Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds für Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit (vgl. BGE 127 I 164 E. 3a; vgl. Hertig, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 22 BV N 8). Demonstrationen geniessen aber den Schutz der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 BV und der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV (vgl. BGE 127 I 164 E. 3a; Hertig, a.a.O., Art. 22 BV N 8). Daraus ergibt sich ein bedingter Anspruch auf Benützung öffentlichen Grunds für Demonstrationen (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.4, 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3a und 3c). Der Anspruch ist insoweit bedingt, als er sich nur auf bestehende öffentliche Sachen bezieht (vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.2; Errass, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 22 BV N 36), die Veranstalterinnen oder Veranstalter nicht verlangen können, eine Demonstration an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.5, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3c; vgl. ferner BGE 138 I 274 E. 2.2.2; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 36), und beim Entscheid über die Benützung des öffentlichen Grunds für Demonstrationen nicht nur polizeiliche Gründe, sondern auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, wie insbesondere diejenigen, dass öffentliche Sachen bestimmungsgemäss genutzt werden und allen Interessierten rechtsgleich zugänglich sind (vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.2; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 36). Allerdings haben die Behörden der von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern beabsichtigten Appellwirkung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.5, 132 I 256 E. 3). Zudem sind die Behörden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen, namentlich durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes, dafür zu sorgen, dass Demonstrationen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.4, 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörden die Durchführung einer Demonstration in jedem Fall garantieren können oder müssen (vgl. BGE 132 I 256 E. 4.3).
5.1.1.2 Aus Art. 11 EMRK (Versammlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) und aus Art. 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; Versammlungsfreiheit) ergibt sich für Demonstrationen auf öffentlichem Grund kein weitergehender Schutz als aus Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 BV (vgl. BGE 151 I 257 E. 4.1, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3d f.).
5.1.2 Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II schützen ausdrücklich nur friedliche Versammlungen. Diese Einschränkung gilt auch für Art. 22 BV (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2; BGer 6B_1298/2020, 6B_130/2020 vom 28. September 2021 E. 4.2; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 20). Mehrere Urteile des Bundesgerichts könnten den Eindruck erwecken, dass es jede Demonstration, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden ist, als unfriedlich qualifiziert (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b). Eine solche restriktive Auslegung des Begriffs der friedlichen Versammlung wäre mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) aber nicht vereinbar und abzulehnen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Auflage, Bern 2024, N 1064). Gemäss dieser sind nur Versammlungen, deren Organisatorinnen oder Teilnehmerinnen gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft ablehnen, vom Schutzbereich von Art. 11 EMRK ausgenommen (EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] § 98; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., N 1058). Aggressive oder provokative Parolen sind für sich allein nicht ausreichend, um eine Versammlung als unfriedlich zu qualifizieren (Hertig, a.a.O., Art. 22 BV N 9; vgl. EGMR Christian Democratic People’s Party gegen Moldawien vom 2. Februar 2010 [Nr. 25196/04] § 27). Die formelle Rechtswidrigkeit einer Demonstration, die sich aus dem blossen Umstand ergibt, dass dafür kein Gesuch gestellt worden ist, genügt für sich allein zweifellos nicht, um die Demonstration als unfriedlich zu qualifizieren und ihr den Schutz der Versammlungsfreiheit zu verweigern (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.2; EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] §§ 87 und 99; Cueni, in: Basler Kommentar, 2026, Art. 11 EMRK N 26).
5.1.3
5.1.3.1 Demonstrationen auf öffentlichem Grund stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar. Sie schränken die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern. Demonstrationen dürfen daher grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt werden (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f., 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bewilligungspflicht auch EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] § 100, Kudrevicius und andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015 [Nr. 37553/05] § 147 f.). Unzulässig ist eine Bewilligungspflicht für Spontan- und Eildemonstrationen (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.1 [betreffend Spontandemonstrationen]; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 69; Hertig, a.a.O., Art. 22 BV N 25).
5.1.3.2 Auf die Frage, ob die Bewilligungspflicht einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. dazu BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 58; Hertig, a.a.O., Art. 22 BV N 24; Rechtsteiner/Errass, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 16 BV N 52), braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil im basel-städtischen Recht eine solche besteht. Die Nutzung des öffentlichen Raumes ist zunächst im Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) geregelt. Gemäss diesem Gesetz muss die Nutzung des öffentlichen Raumes dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss NöRG ergibt (§ 4 Abs. 1 NöRG). Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen (§ 4 Abs. 2 NöRG). Seine Nutzung darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden (§ 4 Abs. 3 NöRG). Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen (§ 5 NöRG). Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung (§ 10 Abs. 1 NöRG), wobei jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes als Nutzung zu Sonderzwecken gilt (§ 10 Abs. 2 NöRG). Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden. Dabei ist den Grundrechten Rechnung zu tragen (§ 12 NöRG). Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden (§ 6 NöRG). Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen (§ 13 NöRG). Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen (§ 36 Abs. 1 NöRG). Demonstrationen und Kundgebungen werden vom JSD koordiniert und bewilligt (§ 36 Abs. 2 NöRG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRV, SG 724.110]). Eine nähere Regelung von Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen findet sich in der Strassenverkehrsverordnung (StVO, SG 952.200). Gemäss dieser bedarf es zur Abhaltung von Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen einer Bewilligung der Kantonspolizei (§ 14 Abs. 1 StVO). Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen und verantwortliche Person sowie bei Umzügen Zusammensetzung des Zugs und mitgeführte Fahrzeuge (§ 14 Abs. 2 StVO). Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden (§ 14 Abs. 3 StVO). Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden, sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen (§ 14 Abs. 4 StVO). Wer ohne Bewilligung oder trotz behördlichem Verbot bewilligungspflichtige Versammlungen oder Demonstrationen im öffentlichen Raum veranlasst oder durchführt, wird gemäss § 11 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100) mit Busse bestraft.
5.1.3.3 Die zuständige Behörde darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen. Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 127 I 164 E. 3b; vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3). Weitere zu beachtende öffentliche Interessen betreffen die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grunds im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohnenden (BGE 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b). In diesem Sinn können die Besonderheiten oder speziellen Zweckbestimmungen gewisser Örtlichkeiten gegen die Benützung für Demonstrationen sprechen (BGE 127 I 164 E. 3b). Ferner ist die durch die Demonstration verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3b). Dabei ist etwa an die Auswirkungen auf die persönliche Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie zu denken (BGE 127 I 164 E. 3b). Im Bewilligungsverfahren ist auch dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Interessen sind sachlich und neutral gegeneinander abzuwägen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass im Bewilligungsverfahren nicht nur die Zulässigkeit der Demonstration, sondern auch die Randbedingungen und allfällige Bedingungen oder Auflagen zu prüfen sind (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.3.1, 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3a–3c).
5.1.3.4 Im Interesse einer verhältnismässigen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen von Demonstrationen auf öffentlichem Grund treffen die Organisatorinnen oder Organisatoren Kooperationspflichten (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2, 132 I 256 E. 3, 127 I 164 E. 3c; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 41). Dazu gehören die Pflichten, hinreichend früh ein Gesuch zu stellen, an Besprechungen teilzunehmen und bei der Routenwahl zu kooperieren (Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 41).
5.1.4 Bei nicht bewilligten Demonstrationen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die in Abweisung eines Gesuchs nicht bewilligt worden sind, und solchen, für die in Missachtung der Bewilligungspflicht kein Gesuch gestellt worden ist (BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.1 f.). Der Umstand allein, dass eine Demonstration ohne Einholung einer Bewilligung abgehalten wird, hat nur aber immerhin zur Folge, dass die Demonstration formell rechtswidrig ist (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.2). Die formelle Rechtswidrigkeit einer Demonstration, die sich bloss aus dem Umstand ergibt, dass dafür in Missachtung der Bewilligungspflicht kein Gesuch gestellt worden ist, genügt für sich allein zumindest grundsätzlich nicht, um gegen die Demonstration gerichtete staatliche Massnahmen zu rechtfertigen (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.2; EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] §§ 87, 100, 137 und 143 f., Kudrevicius und andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015 [Nr. 37553/05] § 150 und 153, Primov und andere gegen Russland vom 13. Oktober 2014 [Nr. 17391/06] §§ 118 f.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 434; Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 71). Betreffend die Frage, ob die durch die Missachtung der Bewilligungspflicht verursachte formelle Rechtswidrigkeit allein ausnahmsweise als Rechtfertigungsgrund genügen kann, ist die Rechtsprechung des EGMR widersprüchlich (vgl. Daiber, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 11 N 37; eher gegen diese Möglichkeit sprechen beispielsweise EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] §§ 87, 100, 137 und 143 f., sowie Kudrevicius und andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015 [Nr. 37553/05] § 150 und 153; für diese Möglichkeit spricht beispielsweise EGMR Eva Molnar gegen Ungarn vom 7. Oktober 2008 [Nr. 10346/05] §§ 37 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob gegen eine Demonstration, für die kein Gesuch gestellt worden ist, staatliche Massnahmen ergriffen werden dürfen, ist wesentlich, ob die Demonstration, so wie sie durchgeführt wird, bewilligungsfähig gewesen wäre (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.2; Daiber, a.a.O., Art. 11 N 38). Bei der Prüfung, ob dies der Fall gewesen wäre, kann sich die zuständige Behörde auf eine summarische Prüfung beschränken (vgl. BGer 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.2). Die Behörden müssen gegenüber nicht bewilligten friedlichen Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine gewisse Toleranz zeigen (BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] § 143, Kudrevicius und andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015 [Nr. 37553/05] § 150). Dies gilt jedoch nur, soweit die Demonstration kein Sicherheitsrisiko darstellt und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen nicht über geringfügige Störungen des Alltagslebens, insbesondere des Strassenverkehrs, hinausgehen, die mit der normalen Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort hinausgehen (vgl. BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; EGMR Navalny gegen Russland vom 15. November 2018 [Nr. 29580/12] § 143). Die Grenzen der Toleranz, welche die Behörden gegenüber einer unbewilligten Demonstration zu zeigen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der Störung der öffentlichen Ordnung sowie von der Frage, ob die Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit erhielten, ihre Meinung zu äussern (BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016 [Nr. 74568/12] § 97). Zu berücksichtigen ist namentlich auch das Ausmass der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs und anderer Interessen (Hertig, a.a.O., Art. 22 BV N 38). Die Zulässigkeit der Auflösung einer Demonstration hängt von einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall ab (vgl. Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 71).
5.1.5
5.1.5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Die physische Integrität wird auch durch das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt (Maierhöfer, Art. 8 N 5; von Rütte/Zimmermann, in: Basler Kommentar, 2026, Art. 8 EMRK N 29 und 33). Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV schützt den menschlichen Körper vor jeglicher Einwirkung (Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 10 BV N 51; vgl. Schweizer/Bongiovanni, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 10 BV N 62; vgl. zur Frage der Eingriffsschwelle für die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK Maierhöfer, a.a.O., Art. 8 N 5, und Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, 3. Auflage, München 2022, N 65).
5.1.5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Entgegen der missglückten Formulierung gewährleistet diese Bestimmung nicht bloss den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten, sondern ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Schweizer/Striegel, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 13 BV N 79; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., N 761). Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung ist auch Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Maierhöfer, a.a.O., Art. 8 N 13; von Rütte/Zimmermann, a.a.O., Art. 8 EMRK N 56). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jede Person selbst bestimmen darf, ob und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogenen Daten bearbeitet werden dürfen (vgl. Schweizer/Striegel, a.a.O., Art. 13 BV N 79, 81, 83, 85, 87; vgl. ferner Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., N 761 f., und von Rütte/Zimmermann, a.a.O., Art. 8 EMRK N 56).
5.1.6 Die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr richtet sich ausschliesslich gegen konkrete Gefahren (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1503). Unter einer konkreten Gefahr wird dabei eine Sachlage verstanden, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1499 und 1503), wobei teilweise eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt wird (vgl. BGE 111 Ia 322 E. 6a [betreffend Verbot einer Demonstration]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2547) und teilweise eine nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit als genügend erachtet wird (vgl. Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, N 785). Die konkrete Gefahr wird auch als Gefährdung oder Risiko bezeichnet (vgl. Mohler, a.a.O., N 17 und 785). Eine abstrakte Gefahr ist eine Sachlage, die eine mögliche Bedrohung für ein Rechtsgut darstellt und durch eine (negative) Entwicklung oder Einflussnahme zu einem Schaden für das Rechtsgut führen kann (vgl. Mohler, a.a.O., N 784). Welche (konkreten) Gefahren bestehen, ist mittels eines Wahrscheinlichkeitsurteils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzustellen (vgl. Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 64; vgl. ferner BGE 127 I 164 E. 3b). Dabei sind auch Erfahrungen aus früheren Jahren mit gleichartigen Demonstrationen mit gleichartigen Themen mitzuberücksichtigen (vgl. Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 64; vgl. ferner BGE 151 I 257 E. 7.3.2, 132 I 256 E. 4.4.2). Allein der Verweis auf die Erfahrungen vergangener Jahre genügt für die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Verhaltens aber nicht. Dafür bedarf es zusätzlich konkreter Anzeichen und Hinweise (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.5.2; vgl. ferner BGE 151 I 257 E. 7.3.2). Kämpferische Töne in der Ankündigung einer Demonstration oder schockierende Aussagen genügen für sich allein ebenfalls nicht für die Annahme bevorstehender Gewalttätigkeiten (vgl. Mohler, a.a.O., N 523). Fehlende Kooperation der Organisatorinnen oder Organisatoren der Demonstration kann eine gewisse Vermutung für die Richtigkeit der polizeilichen Beurteilung begründen (vgl. Errass, a.a.O., Art. 22 BV N 64).
5.2
5.2.1 Betreffend die durch die Polizei im Vorfeld der Demonstration vorgenommene Lageeinschätzung machen die Rekurrierenden geltend, die Demonstration sei fälschlicherweise als gefährlich eingestuft worden. Die Kantonspolizei habe ihre Einschätzung auf Erfahrungen aus früheren, thematisch ähnlich gelagerten Demonstrationen abgestützt sowie darauf, dass keine Bewilligung eingeholt worden sei und die Sprache der Aufrufe ein gewisses «Konfliktpotenzial» aufgewiesen habe. Diese Argumente überzeugten nicht. Hinzu komme, dass vor Ort eine neue Lagebeurteilung aufgrund der vorgefundenen Situation hätte vorgenommen werden müssen (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 32–48).
5.2.2
5.2.2.1 Den Rekurrierenden ist zuzustimmen, dass eine kämpferische Sprache und kämpferische Parolen im Vorfeld einer Demonstration nicht zwingend zur Folge haben, dass es an der Demonstration selbst zu Ausschreitungen kommt. Allerdings ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei die Verwendung kämpferischer Parolen wie «Lasst uns zerstören, was uns zerstört», «Nehmen wir uns gemeinsam die Strasse», «bildet Banden, macht sie platt!» und «wir leisten Widerstand» (Polizeirapport vom 17. August 2023 S. 2, in: Vorakten Teil 2 geschwärzt S. 32 [act. 7]; vgl. auch Beilagen zur Vernehmlassung geschwärzt S. 11 und 22 [act. 11]) im Vorfeld der geplanten Demonstration als Anhaltspunkt für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Ausschreitungen an der geplanten Demonstration wertete. Wer sich im öffentlichen Raum Gehör verschaffen will, darf bei seinen Aussagen zum Zweck der Versammlung ernst und beim Wort genommen werden. Die Kantonspolizei berücksichtigte die verwendeten Parolen im Rahmen der erforderlichen vorläufigen Risikoeinschätzung, die es bei neuen Erkenntnissen anzupassen galt. Den Demonstrationswilligen wäre es möglich gewesen, klarzustellen, dass derartige Parolen – zumindest jene, in denen explizit zu Zerstörung aufgerufen wird – nicht wörtlich gemeint, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen sind. Eine derartige Versicherung hätte die Kantonspolizei bei ihrer Lagebeurteilung – auch noch am Tag der Demonstration – einfliessen lassen können. Die Demonstrationswilligen beziehungsweise Demonstrierenden zeigten sich jedoch weder im Vorfeld der Demonstration noch am Barfüsserplatz noch vor dem Kollegiengebäude zum Dialog mit der Polizei bereit und ergriffen die zur tatsächlichen Ermöglichung eines solchen Dialogs notwendigen Massnahmen nicht. Beispielsweise unterliessen sie es in Verletzung der gesetzlichen Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 5.1.3.2), ein Gesuch um Bewilligung der Demonstration einzureichen, und bestimmten sie zunächst auch keine Ansprechperson für die Kantonspolizei. Stattdessen formierte sich eine überwiegend schwarz gekleidete, kompakt stehende und Parolen skandierende Gruppierung. Teilnehmende an den Seiten und vorne waren maskiert, trugen Schutzbrillen sowie teilweise mit Griffen versehene schulterhohe Transparente aus verstärktem Gewebe. Durch das beschriebene Vorgehen brachten die Demonstrierenden unzweideutig zum Ausdruck, dass sie an einem Austausch mit der Kantonspolizei nicht interessiert waren, sondern diese vielmehr als Gegner betrachteten (vgl. Polizeirapport vom 17. August 2023 S. 3, in: Vorakten Teil 2 geschwärzt S. 33 [act. 7]).
5.2.2.2 Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden hat die Kantonspolizei bei der Lageeinschätzung im Vorfeld der Demonstration zu Recht auch die Erfahrungen mit früheren thematisch ähnlich gelagerten Demonstrationen berücksichtigt. Dabei erscheinen insbesondere die Demonstrationen vom 14. Juni und 27. August 2022 relevant. Am 14. Juni 2022 fand eine von der Organisation feministischer Streit/Frauenstreik Basel veranstaltete bewilligte Demonstration statt. In der ersten Reihe des Demonstrationszugs wurden auf beiden Seiten je von einer vermummten Person je eine Rauchpetarde getragen. Als die Demonstrierenden an Ordnungsdienstkräften vorbeizogen, die entlang eines Gebäudes standen, um dieses vor Sachbeschädigungen zu schützen, schwang die Person auf der rechten Seite des Zugs die Rauchpetarde direkt unter die Helme der Angehörigen des Polizeikorps. Dadurch wurde die Gesundheit dieser Personen gefährdet (Rapport vom 22. Juni 2022, in: Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 42 f., 46 f. und 49–54 [act. 7]; vgl. angefochtener Entscheid E. 14). Worin die im Rapport (Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 46 [act. 7]) und im angefochtenen Entscheid (E. 14) erwähnten Verletzungen der Angehörigen des Polizeikorps bestanden haben sollen, ist allerdings nicht ersichtlich. Dem Rapport ist nur zu entnehmen, dass eine betroffene Person erklärt hat, der Rauch habe bei ihr einen Hustenreiz verursacht und ein vorübergehendes leichtes Stechen in der Lunge hinterlassen, und eine andere angegeben hat, sie habe bis am Abend eine empfindliche Gesichtshaut gehabt (Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 49 f. [act. 7]). Zudem warfen am 14. August 2022 vermummte Demonstrierende Eier auf Angehörige des Polizeikorps (Rapport vom 22. Juni 2022, in: Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 55 [act.7]; angefochtener Entscheid E. 14). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden stellt das Bewerfen von Menschen mit Eiern eine Form von Gewalt dar. Anlässlich der unbewilligten Demonstration «Queer Riots» vom 27. August 2022 kam es zu massiven Sprayereien (vgl. dazu unten E. 5.5.4.3).
5.2.2.3 Zusammenfassend verhinderten die Demonstrierenden durch ihre mangelnde Mitwirkung vor der Demonstration und während dieser die Erstellung einer präziseren Lagebeurteilung sowie die Festlegung geeigneter Rahmenbedingungen, welche die Durchführung der Demonstration in einer mit den übrigen betroffenen Interessen vereinbaren Weise ermöglicht hätten. Die durch die Kantonspolizei vorgenommene Lagebeurteilung, gemäss welcher im Vorfeld der Demonstration davon ausgegangen wurde, dass Gewaltpotenzial vorhanden sei und es anlässlich der geplanten Demonstration zu Gewaltanwendung und Straftaten kommen könnte, ist angesichts der Informationen, die ihr zur Verfügung standen, nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen durfte vielmehr eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen werden.
5.3
5.3.1 Die Rekurrierenden machen geltend, die Ankündigung der Kantonspolizei, sie würde sich mit Einsatzkräften zeigen und Personenkontrollen durchführen, habe auf Seiten der Demonstrierenden zu einem «chilling effect» geführt (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 49–52). Ebenso der Abschreckung vor der Ausübung von Grundrechten gedient habe die Durchführung von Personenkontrollen (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 57). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verhinderung einer Besammlung am Barfüsserplatz und die Durchführung von Personenkontrollen als mildeste Massnahmen betrachtet worden seien, und es sei auch keine Abwägung der einander gegenüberstehenden Güter vorgenommen worden (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 58).
5.3.2 Mit § 12 Abs. 1 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) besteht eine gesetzliche Grundlage, die vorsieht, dass die Polizei die Öffentlichkeit informieren kann, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht und nicht überwiegende, schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Im öffentlichen Interesse lagen angesichts der erwarteten Gefährdungslage im vorliegenden Fall die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 5.2.2) und der Schutz des Interesses von rund 1'000 Personen, ein Konzert im Stadtcasino komplikationsfrei besuchen zu können. Die Mitteilung, die Kantonspolizei werde mit Einsatzkräften Präsenz zeigen und Personenkontrollen durchführen, war geeignet, potenzielle Teilnehmende von der Teilnahme an der geplanten Demonstration abzuhalten und so die von der geplanten Demonstration ausgehende Gefährdung der öffentlichen und privaten Interessen einzudämmen. Die Medienmitteilung stellt für die Erreichung dieses Ziels einen geringfügigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; Art. 11 Ziff. 1 EMRK) und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Ziff. 1 EMRK) dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ankündigung, Personen zu kontrollieren, auf das stark frequentierte und durch zahlreiche Trams befahrene Gebiet des Barfüsserplatzes beschränkte. Vor diesem Hintergrund erscheinen das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Interesse von rund 1'000 Personen, ein Konzert im Stadtcasino störungsfrei zu besuchen, gewichtiger als das Interesse der Rekurrierenden, auf dem Barfüsserplatz eine unbewilligte Demonstration durchzuführen. Der von der Medienmitteilung ausgehende Grundrechtseingriff ist daher gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
5.3.3 Die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Personenkontrollen liegt in § 34 Abs. 1 PolG (vgl. unten E. 5.5.2.2). Die Rechtsgrundlage für die Absperrung des Barfüsserplatzes liegt in § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 PolG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 5 NöRG und § 14 Abs. 3 StVO (vgl. oben E. 5.1.3.2). Gleich wie die Medienmitteilung waren auch die Personenkontrollen und die Absperrung des Barfüsserplatzes mit Blick auf die erwartete Gefährdungslage (vgl. zur Lagebeurteilung oben E. 5.2) zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der störungsfreien Durchführung des Konzerts im Stadtcasino geeignet. Der davon ausgehende Eingriff in die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit ist etwas intensiver als der mit der Veröffentlichung der Medienmitteilung verbundene. Die Personenkontrollen stellen zusätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar. Das Gewicht des Eingriffs in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit wird aber insbesondere dadurch relativiert, dass mit den erwähnten Massnahmen die geplante Demonstration nur in einem örtlich eng begrenzten Bereich der Innerstadt verhindert werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kantonspolizei ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte der Demonstrationswilligen eingreifende Massnahmen zur Verfügung gestanden wären. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das Interesse von rund 1'000 Personen, ein Konzert im Stadtcasino störungsfrei zu besuchen, das Interesse der Rekurrierenden, auf dem Barfüsserplatz eine unbewilligte Demonstration durchzuführen. Der mit den Personenkontrollen und der Absperrung des Barfüsserplatzes verbundene Grundrechtseingriff ist somit gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).
5.4
5.4.1 Bevor sich der Demonstrationszug formierte, hatten Korpsangehörige der Kantonspolizei den auf dem Petersplatz beim Kollegiengebäude versammelten Personen einen kleinen Wagen mit einem oder mehreren Lautsprechern weggenommen, wobei die Zahl der Lautsprecher mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben kann (vgl. Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 Rz. 49, 102 und 142, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 29, 45, 58 und 68 [act. 9]; Stellungnahme vom 12. April 2024 S. 14, 28 und 35, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 481, 494, 508 und 515 [act. 9]). Gemäss der Kantonspolizei und dem JSD handelte es sich dabei um eine Sicherstellung im Sinn von §§ 52 ff. PolG.
5.4.2 Die Sicherstellung des Lautsprecherwagens stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar. Dass die Sicherstellung nur vorübergehender Natur war, ändert daran nichts (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.1.3 [betreffend Beschlagnahme]; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., N 1455 [betreffend Beschlagnahme]; Mohler, a.a.O., N 574). Da die Rekurrierenden nicht behaupten, der Lautsprecherwagen habe im Eigentum oder Besitz von jemandem von ihnen gestanden, sind sie zur Geltendmachung einer Verletzung der Eigentumsgarantie aber nicht legitimiert. Die stehende Gruppe von rund 200 Personen, die Parolen skandierte und Transparente vor sich hielt, stellte eine Demonstration im Sinn der grundrechtlichen Terminologie dar. Nach dem basel-städtischen Recht, das zwischen Demonstrationen und Kundgebungen unterscheidet (vgl. § 52 Abs. 1 NörV und § 14 Abs. 1 und 2 StVO), dürfte die Manifestation aufgrund ihres im damaligen Zeitpunkt statischen Charakters eher als Kundgebung zu qualifizieren sein, wobei diese Unterscheidung unerheblich erscheint, weil die Bewilligungspflicht sowohl für Demonstrationen als auch für Kundgebungen gilt. Die Sicherstellung des Lautsprecherwagens erschwerte den Demonstrierenden die Kundgabe ihrer Meinung. Sie stellt daher auch einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Ziff. 1 EMRK) dar. Die Unrechtmässigkeit dieses Eingriffs kann von den Rekurrierenden als Demonstrationsteilnehmende gerügt werden.
5.4.3
5.4.3.1 Das JSD stützt sich als gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung des Lautsprecherwagens auf § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG (vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Gemäss dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine Sache sicherstellen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Gefahr scheint das JSD zunächst damit begründen zu wollen, dass die unbewilligte Versammlung von rund 200 Personen auf dem Petersplatz eine Störung der öffentlichen Ordnung dargestellt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 22). Die öffentliche Ordnung umfasst nach herrschender Lehre alle Regeln, die nach der jeweils herrschenden Ansicht für das geordnete Zusammenleben der Privaten unerlässlich sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2549). Weshalb die unbewilligte Versammlung auf dem Petersplatz solche Regeln verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Hingegen erscheint es denkbar, eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen. Dabei handelt es sich nach herrschender Lehre um die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2549; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1485). Die stehende Versammlung auf dem Petersplatz stellte eine bewilligungspflichtige Demonstration beziehungsweise in der Terminologie des basel-städtischen Rechts eine bewilligungspflichtige Kundgebung dar. Da kein Gesuch um eine Bewilligung gestellt worden war, war die Versammlung formell rechtswidrig (vgl. oben E. 5.1.4). Damit ist sie als Verletzung der objektiven Rechtsordnung zu qualifizieren. Allerdings erscheint es fraglich, ob jede Verletzung der objektiven Rechtsordnung als Verletzung eines polizeilichen Schutzguts qualifiziert werden kann (ablehnend Mohler, a.a.O., N 91, und Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1468). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Sicherstellung des Lautsprecherwagens jedenfalls unverhältnismässig war (vgl. unten E. 5.4.4).
5.4.3.2 Weiter sieht das JSD die abzuwendende Gefahr darin, dass die Lautsprecheranlage angeblich «enormen Lärm» verursacht hätte (angefochtener Entscheid E. 23). Eine Begründung oder einen Beweis für diese Qualifikation des befürchteten Lärms ist die Vorinstanz allerdings schuldig geblieben. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz der Lautsprecheranlage auf dem Petersplatz an einem Werktag um etwa 19:30 Uhr eine von der Polizei abzuwendende Gefahr im Sinn von § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG hätte darstellen sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachtruhe im Kanton Basel-Stadt erst um 23.00 Uhr beginnt (§ 5 Abs. 1 lit. a ÜStG), dass die Benutzung von Lautsprecheranlagen im öffentlichen Raum ohne Bewilligung erst ab 22.00 Uhr strafbar ist (§ 5 Abs. 1 lit. b ÜStG) und dass keine besonders lärmempfindlichen Personen oder Veranstaltungen ersichtlich sind, die durch einen Einsatz der Lautsprecheranlage am fraglichen Ort zur fraglichen Zeit erheblich hätten gestört werden können. Auf jeden Fall ist auch die mit dem drohenden Lärm begründete Sicherstellung des Lautsprecherwagens im vorliegenden Fall unverhältnismässig (vgl. unten E. 5.4.4).
5.4.4 Die formelle Rechtswidrigkeit einer Demonstration, die sich bloss aus dem Umstand ergibt, dass dafür in Missachtung der Bewilligungspflicht kein Gesuch gestellt worden ist, genügt für sich allein zumindest grundsätzlich nicht, um eine gegen die Demonstration gerichtete staatliche Massnahme zu rechtfertigen (oben E. 5.1.4). Auf die Frage, ob die formelle Rechtswidrigkeit allein ausnahmsweise als Rechtfertigungsgrund genügen kann (vgl. oben E. 5.1.4), ist im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, weil die zu beurteilende Sicherstellung des Lautsprecherwagens unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall unverhältnismässig war. Die Versammlung von rund 200 Personen auf dem Peterplatz beim Kollegiengebäude war friedlich. Solange die Teilnehmenden bloss stationär im Sinn einer Platzdemonstration während einiger Zeit unter Verwendung einer Lautsprecheranlage ihre Meinung kundgetan hätten, ist nicht ersichtlich, wie die Demonstration öffentliche oder private Interessen in einem über geringfügige Störungen des Alltagslebens hinausgehenden Umfang hätte beeinträchtigen oder gar ein Sicherheitsrisiko darstellen sollen. Dabei hätte die Demonstration nicht einmal den öffentlichen oder privaten Verkehr beeinträchtigt. Unter diesen Umständen hätte die Kantonspolizei gegenüber einer stationären Demonstration auf dem Petersplatz beim Kollegiengebäude, deren Teilnehmende unter Verwendung einer Lautsprecheranlage ihre Meinung kundgetan hätten, eine gewisse Toleranz zeigen und eine solche Demonstration zumindest während einiger Zeit dulden müssen (vgl. oben E. 5.1.4). Indem die Kantonspolizei der Gruppe bereits weniger als eine Viertelstunde nach ihrer Bildung den Lautsprecherwagen entriss, schränkte sie die Meinungsäusserungsfreiheit der Teilnehmenden unverhältnismässig ein.
5.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Sicherstellung des Lautsprecherwagens zumindest unverhältnismässig und damit rechtswidrig war, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 59 und 102).
5.5
5.5.1 Unumstritten ist, dass sich der Demonstrationszug, bestehend aus 200 bis 250 Personen, um etwa 19.33 Uhr vom Kollegiengebäude aus in Richtung der Bernoullistrasse in Bewegung setzte und dort zwischen 19.43 und 19.49 Uhr von der Kantonspolizei eingekesselt wurde (vgl. unten E. 5.5.4.4; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4; Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 66). Im vorliegenden Fall stellt die Einkesselung (vgl. für eine Definition des Begriffs der Einkesselung EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [Nr. 1162/22] § 39) einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; Art. 11 Ziff. 1 EMRK) und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Ziff. 1 EMRK) dar.
5.5.2
5.5.2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, die von der Vorinstanz zitierte gesetzliche Grundlage für die Etablierung eines Polizeikessels sei nicht konkret genug. Es handle sich dabei um eine besondere polizeiliche Massnahme, die weit über einfache Personenkontrollen hinausgehe (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 63–72).
5.5.2.2 Im Fall Auray und andere gegen Frankreich erwog der EGMR in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 betreffend die Frage der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, es sei wesentlich, dass für den Einsatz der Einkesselung friedlicher Demonstrierender durch die Polizei ein Rahmen festgelegt werde, indem die Umstände und die Voraussetzungen ihrer Anwendung, die Modalitäten ihrer Ausführung und die zeitlichen Grenzen ihrer Anwendung genau bestimmt werden (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] § 92). Damit dürfte der EGMR Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage statuiert haben. Diese für eine polizeiliche Technik wie die Einkesselung aussergewöhnlich hohen Anforderungen können für die Schweiz jedoch entgegen einer in der Lehre vertretenen Ansicht (Husmann/Rivkin, Einkesselung bei Demonstrationen, in: plädoyer 2/2025 S. 34, 39) nicht verbindlich sein. Der EGMR hat zwar unter Verweis auf die erwähnten Erwägungen auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK verneint (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] §§ 97, 106 und 108). Soweit er die hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage in den erwähnten Erwägungen überhaupt begründet hat, hat er aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einkesselung um eine präventive Technik handle, welche die Grundrechte friedlicher Demonstrierender, insbesondere die Bewegungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit beeinträchtigen könne (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] § 92). Damit scheint der EGMR dem Umstand, dass die Einkesselung gleichzeitig einen Eingriff in mehrere Grundrechte, darunter die Bewegungsfreiheit, darstellen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht durch die EMRK, sondern durch Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK gewährleistet. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll nicht unterzeichnet. Die Bewegungsfreiheit ist zwar auch in Art. 10 Abs. 2 BV verankert. Die Schweiz ist aber nicht verpflichtet, bei der Auslegung dieser Verfassungsbestimmung einer Auslegung des von ihr nicht unterzeichneten vierten Zusatzprotokolls durch den EGMR zu folgen, die in der Sache nicht zu überzeugen vermag. Die Einkesselung ist eine polizeiliche Technik unter vielen. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung zu Recht festhält, stösst das Bestimmtheitserfordernis für das Polizeirecht wegen der Besonderheit des Regelungsbereichs auf besondere Schwierigkeiten. Die Aufgabe der Polizei kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden. Die Polizeitätigkeit richtet sich gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist demnach situativ den konkreten Umständen anzupassen (BGE 146 I 11 E. 3.1.2, 143 I 310 E. 3.3.1; vgl. BGE 136 I 87 E. 3.1; VGE VD.2025.148 vom 24. März 2026 E. 3.2.3). Diesen Besonderheiten hat der EGMR nicht hinreichend Rechnung getragen, indem er für die Anwendung der polizeilichen Technik der Einkesselung gegenüber friedlich demonstrierenden Personen aussergewöhnlich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage statuiert hat. Im Übrigen finden sich im Recht des Kantons Basel-Stadt entgegen einer nicht weiter begründeten Lehrmeinung (vgl. Husmann/Rivkin, a.a.O., S. 40) aber ohnehin gesetzliche Bestimmungen, die den vom EGMR im Fall Auray und andere gegen Frankreich statuierten Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für die Einkesselung friedlicher Demonstrierender genügen.
Gemäss § 46 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäss § 46 Abs. 2 PolG vorher anzudrohen, wobei die Androhung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den polizeilichen Anordnungen nachkommen können. Die Aufgaben der Kantonspolizei werden in § 2 PolG detailliert umschrieben. Sie trifft unter anderem Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu verhüten oder abzuwehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG), Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr sowie bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 PolG) und Massnahmen zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 PolG). Im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte kann die Kantonspolizei gemäss § 34 Abs. 1 PolG die Identität einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Gemäss § 35 PolG können die gemäss § 34 PolG überprüften Personen in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Preisgabe der Diskretion festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen. Schliesslich bestimmt § 10 Abs. 1 und 3 PolG, dass sich polizeiliches Handeln unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen gegen diejenigen Personen richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, gefährden oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich sind, das zu einer Störung oder Gefährdung führt. Bei der Einkesselung von Demonstrierenden handelt es sich um polizeiliche Massnahmen in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinn von § 46 PolG und der Personenkontrolle im Sinn von § 34 PolG bei einer Gruppe von Personen. Der Umstand, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen schwerer wiegt und die Belastung für die Betroffenen grösser ist als bei der Kontrolle einer einzelnen Person (vgl. dazu insbesondere Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 65, 69 und 104), ändert daran nichts. Die Umstände, unter denen die Einkesselung zur Anwendung gelangen kann, werden in § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 PolG umschrieben. Dabei kann es sich insbesondere um eine unmittelbar drohende Gefährdung oder eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handeln. Die Voraussetzungen der Anwendung einer Einkesselung ergeben sich aus den gleichen Bestimmungen sowie dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit (§ 7 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 PolG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGE 136 I 87 E. 3.2). Die Massnahme muss zur Erfüllung einer der in § 2 PolG umschriebenen Aufgaben der Kantonspolizei und zu einem der in § 34 Abs. 1 PolG genannten Zwecke geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar sein, wobei bei einer Einkesselung die Verhütung und Abwehr von unmittelbar drohenden Gefährdungen und eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Abwehr einer Gefahr und die Durchsetzung der Rechtsordnung im Vordergrund stehen. Das PolG regelt auch die Modalitäten der Ausführung der Einkesselung, indem es insbesondere bestimmt, dass die Kantonspolizei unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen kann (§ 46 Abs. 1 PolG), dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen ist, soweit es die Umstände zulassen (§ 46 Abs. 2 PolG), und dass die Kantonspolizei die Identität einer Person feststellen und abklären kann, ob nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die zeitliche Grenze der Anwendung der Einkesselung wird im PolG zwar nicht in Stunden bestimmt. Sie ergibt sich aber eindeutig daraus, dass die Massnahme gemäss den einschlägigen Bestimmungen des PolG nicht länger dauern darf, als es zur Erfüllung der im Gesetz umschriebenen Aufgabe der Kantonspolizei und des Zwecks der Personenkontrollen erforderlich ist. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Kanton Basel-Stadt mit § 46 in Verbindung mit § 2 und § 34 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einkesselung friedlicher Demonstrierender besteht, welche die im Fall Auray und andere gegen Frankreich vom EGMR statuierten Anforderungen erfüllt.
Im Fall Auray und andere gegen Frankreich stellte der EGMR fest, dass keine Norm des anwendbaren Rechts die Einkesselung ausdrücklich vorgesehen habe und dafür erst recht keine spezifische rechtliche Regelung bestanden habe (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] § 91 und 93). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Einkesselung im Gesetz ausdrücklich genannt werden müsse. Nach Sinn und Zweck der Ausführungen des EGMR muss es vielmehr genügen, dass die polizeilichen Massnahmen, aus denen sich die Einkesselung ergibt, wie im basel-städtischen Polizeigesetz spezifisch geregelt sind. Im Übrigen ist der Bestimmtheitsgrad der Regelung des basel-städtischen PolG deutlich höher als derjenige der vom EGMR beanstandeten Regelung des französischen Rechts. Der EGMR erwog insbesondere, dass die anwendbaren französischen Gesetzesbestimmungen, die dem Staat die allgemeine Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übertrugen und die der EGMR als nicht genügend bestimmt erachtete, die Bedingungen der Wahrnehmung dieser Aufgabe und insbesondere die zu diesem Zweck einsetzbaren Mittel nicht festlegten (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] § 91 und 93). Diese Einschätzung träfe wohl auch auf § 1 Abs. 1 des basel-städtischen PolG zu, der unter der Überschrift Allgemeiner Auftrag bestimmt, dass die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze sorgt. Die vorstehend erwähnten einschlägigen Bestimmungen des PolG gehen jedoch deutlich weiter, indem sie die Bedingungen, unter denen die Kantonspolizei ihre konkreten Aufgaben wahrnimmt, und insbesondere die dabei eingesetzten Mittel (unmittelbarer Zwang gegen Personen oder Sachen und geeignete Hilfsmittel sowie Personenkontrolle) umschreiben.
Dass die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen des basel-städtischen Rechts eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Einkesselung von friedlichen Demonstrierenden darstellen, wird durch die Beurteilung eines Zürcher Falls durch das Bundesgericht und den EGMR bestätigt. Am 1. Mai 2011 wurden in Zürich mehr als 500 Personen von der Polizei eingekesselt und anschliessend zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung in die Polizeikaserne überführt und dort vorübergehend festgehalten (vgl. BGE 142 I 121 Sachverhalt lit. A; BGer 1C_228/2015 vom 20. April 2016 Sachverhalt lit. A). Gemäss § 3 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG ZH) trug die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei (Abs. 1). Sie traf insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen (Abs. 2 lit. a und c). Nach § 21 PolG ZH durfte die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig war, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr gefahndet wurde (Abs. 1). Sie durfte die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn diese Abklärungen vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden konnten oder wenn zweifelhaft war, ob die Angaben richtig oder die Ausweispapiere echt waren (Abs. 3; BGE 142 I 121 E. 3.2; BGer 1C_228/2015 vom 20. April 2016 E. 3.2). Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der vorübergehenden Festhaltung von zwei der über 500 betroffenen Personen im Rahmen der Einkesselung, ihrer Festnahme und ihrer vorübergehenden Festhaltung in der Polizeikaserne als Einheit (vgl. BGE 142 I 121 E. 3, 3.1 und 3.4; BGer 1C_228/2015 vom 20. April 2016 E. 3, 3.1 und 3.4), qualifizierte die Massnahmen gesamthaft betrachtet als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV sowie als Eingriff in die Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK und Art. 22 BV sowie allenfalls die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.1 und 3.6.3; BGer 1C_228/2015 vom 20. April 2016 E. 3.1 und 3.6.3) und erachtete § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 und 3 PolG ZH als genügende gesetzliche Grundlage für die erwähnten Grundrechtseigriffe (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.2 f.; BGer 1C_228/2015 vom 20. April 2016 E. 3.2 f.). Mit dem Urteil Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 stellte der EGMR in diesem Fall zwar eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK fest. Die Erwägungen des Bundesgerichts zur gesetzlichen Grundlage werden durch die Erwägungen des EGMR aber bestätigt. Der EGMR qualifizierte die vorübergehende Festhaltung in der Polizeikaserne als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK (Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 [77686/16 und 76791/16] § 43). Er erwog, dass § 3 PolG ZH für sich allein als gesetzliche Grundlage für einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK offensichtlich nicht genüge, erachtete § 21 Abs. 3 PolG ZH aber als genügende gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug in der Polizeikaserne (Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 [77686/16 und 76791/16] § 50–52). Die Verletzung von Art. 5 EMRK begründete er damit, dass der Freiheitsentzug nicht durch einen der in Art. 5 Ziff. 1 EMRK genannten Zwecke gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 [77686/16 und 76791/16] §§ 53–80). Auf eine Prüfung der vorübergehenden Festhaltung im Rahmen der Einkesselung verzichtete der EGMR zwar (vgl. Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 [77686/16 und 76791/16] § 43). Da die Bestimmungen des PolG ZH gemäss dem EGMR eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Freiheitsentzug in der Polizeikaserne darstellen (vgl. zu den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage eines Freiheitsentzugs im Sinn von Art. 5 EMRK Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. März 2024 [77686/16 und 76791/16] §§ 48 f.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie zur Rechtfertigung der vorübergehenden Festhaltung im Rahmen der Einkesselung zu wenig bestimmt sein sollten. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Einkesselung nicht einmal als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK und Art. 34 BV zu qualifizieren ist. § 2, § 34 f. und § 46 des basel-städtischen PolG sind in vielerlei Hinsicht mit den genannten Bestimmungen des Zürcher Rechts vergleichbar und weisen sogar einen etwas höheren Bestimmtheitsgrad auf als diese.
5.5.3 Die vorübergehende Festhaltung der Rekurrierenden im Rahmen der Einkesselung diente der Verhinderung einer unbewilligten, wahrscheinlich mit Ausschreitungen verbundenen und eine Gefahr für Drittpersonen darstellenden Demonstration (vgl. unten E. 5.5.4.3) sowie der sicherheitspolizeilichen Überprüfung der an der Demonstration teilnehmenden Personen. Damit lagen die umstrittenen Massnahmen im öffentlichen Interesse, selbst wenn die Kantonspolizei letztlich nicht wissen konnte, ob von den Rekurrierenden persönlich als Demonstrationsteilnehmende tatsächlich eine Gefahr ausging oder nicht (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.4).
5.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob die maximal knapp vier Stunden dauernde Einkesselung unter den gegebenen Umständen verhältnismässig war.
5.5.4.1 Die Einkesselung war zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet und erforderlich. Welche ebenso geeigneten, aber weniger stark in die Grundrechte der Rekurrierenden eingreifenden Massnahmen die Kantonspolizei hätte ergreifen können, ist nicht ersichtlich. Hätte die Kantonspolizei Demonstrationsteilnehmende unmittelbar nach der Einkesselung ohne Personenkontrolle, Durchsuchung der Kleider und Effekten sowie Anfertigung von Aufnahmen aus dem Polizeikessel entlassen, so hätte sie damit rechnen müssen, dass diese sich kurz darauf mit allen mitgeführten Gegenständen einschliesslich der Schutzbrillen, Schutzmasken und Handschuhe an einem anderen Ort erneut zu einem wahrscheinlich mit Ausschreitungen verbundenen Demonstrationszug formiert hätten (vgl. auch BGE 142 I 121 E. 3.5.1).
5.5.4.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Eingriffs wies das Bundesgericht in seinem Urteil zur Einkesselung vom 1. Mai 2011 in Zürich darauf hin, dass nur eine konkrete Gefahr für schwere Ausschreitungen derart schwerwiegende Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen könne (BGE 142 I 121 E. 3.5.2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verhältnismässigkeit der Einkesselung von Demonstrierenden in jedem Fall eine konkrete Gefahr schwerer Ausschreitungen voraussetze. Die vom Bundesgericht beurteilten schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen bestanden darin, dass der Beschwerdeführer von der Polizei eingekesselt und anschliessend zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung in die Polizeikaserne überführt und dort vorübergehend festgehalten wurde (vgl. BGE 142 I 121 Sachverhalt lit. A). Das Bundesgericht qualifizierte die Massnahmen gesamthaft betrachtet als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV sowie als Eingriff in die Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK und Art. 22 BV sowie allenfalls die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.1 und 3.6.3). Insgesamt dauerte die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers rund sechs Stunden (BGE 142 I 121 E. 3.5.2). Die mit der Einkesselung von Demonstrierenden verbundenen Grundrechtseinschränkungen wiegen in vielen Fällen deutlich weniger schwer als die vom Bundesgericht beurteilten. Insbesondere ist die Einkesselung oft nicht als Freiheitsentzug zu qualifizieren und dauert sie oft deutlich weniger lang als sechs Stunden. Dies gilt entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 95) auch für den vorliegenden Fall, in dem die Einkesselung der Demonstrierenden maximal knapp vier Stunden gedauert hat und keinen Freiheitsentzug darstellt (vgl. VGE VD.2023.80 vom 21. Dezember 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis auf EGMR Austin gegen Grossbritannien vom 15. März 2012 [39692/09] §§ 66–68). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das JSD zur Rechtfertigung des Polizeikessels die konkrete Gefahr von Ausschreitungen als genügend erachtet und keine konkrete Gefahr schwerer Ausschreitungen verlangt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 26.7). Gewisse Urteile des EGMR könnten dahingehend verstanden werden, dass die Verhältnismässigkeit der Einkesselung friedlicher Demonstrierender gemäss dem EGMR voraussetze, dass sie zur Verhütung einer tatsächlichen Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen von Personen oder Sachen erforderlich ist (vgl. EGMR Auray und andere gegen Frankreich vom 8. Februar 2024 [1162/22] § 73, Austin und andere gegen das Vereinigte Königreich vom 15. März 2012 [39692/09, 40713/09 und 41008/09] § 68). Dass in jedem Fall schwerwiegende Ausschreitungen erforderlich wären, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR nicht ableiten.
Die Polizei darf zwar nicht nur Personen einkesseln, von denen eine konkrete Gefahr ausgeht, sondern auch solche, von denen sie nicht ausschliessen kann, dass sie ohne das polizeiliche Eingreifen an der Demonstration teilgenommen hätten (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.3.1 und 3.5.1 f.). Betreffend die von der Demonstration ausgehende Gefahr genügt es hingegen nicht, dass die befürchteten Schädigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ausgeschlossen werden können. Diesbezüglich ist vielmehr eine konkrete Gefahr und damit eine nicht vernachlässigbare oder sogar hohe Wahrscheinlichkeit der befürchteten Schädigungen erforderlich (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.3.1, 3.4 und 3.5.2 sowie oben E. 5.1.6; vgl. ferner BGE 132 I 256 E. 4.3). Dass die Begehung von Straftaten «nicht ausgeschlossen werden» konnte und die Einschätzung, dass «allfällige Sachbeschädigungen begangen werden könnten» (so angefochtener Entscheid E. 26.7), genügte daher nicht zur Rechtfertigung des Polizeikessels.
5.5.4.3 Aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren früheren Demonstrationen, mehrerer konkreter Anzeichen und Hinweise sowie der fehlenden Kooperation der Demonstrierenden (vgl. oben E. 5.2.2.1) ist jedoch davon auszugehen, dass es anlässlich der Demonstration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen und insbesondere zu zahlreichen Sprayereien gekommen wäre, die in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Beeinträchtigung von Sachen qualifiziert werden können. Betreffend die Erfahrungen mit vergleichbaren früheren Demonstrationen ist insbesondere an die massiven Sprayereien anlässlich der unbewilligten Demonstration «Queer Riots» vom 27. August 2022 zu erinnern (vgl. Rapport vom 29. August 2022, in: Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 88 und 101 [act. 7]; oben E. 5.2.2.2). Als konkrete Anzeichen und Hinweise sind insbesondere die folgenden zu nennen: Zahlreiche Demonstrierende waren vermummt. Ein Teil der Demonstrierenden war mit Schutzbrillen, Schutzmasken und Handschuhen ausgerüstet. Die Demonstrierenden an der Spitze des Zugs trugen ein mit schützenden Verstärkungen präpariertes Transparent. Am Ort, an dem sich die Teilnehmenden der Demonstration aufgehalten hatten, wurden Spraydosen zurückgelassen (vgl. Rapport vom 17. August 2023, in: Vorakten Teil 2 geschwärzt S. 31, 33, 35 und 38 f. [act. 7]). Dass die Sprayereien anlässlich der Demonstration vom 27. August 2022 gemäss einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 42 f.; Rekursbeilage 8) umgehend wieder rückstandslos entfernt werden konnten, ändert nichts daran, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Demonstration vom 8. März 2023 eine hohe Wahrscheinlichkeit von Sprayereien bestanden hätte, die in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Beeinträchtigung von Sachen qualifiziert werden können. Am 27. August 2022 besprayten Demonstrierende Schaufenster, Hausfassaden, die Fassade einer Kirche und einen Tramzug. Zur Reinigung der insgesamt 25 versprayten Objekte ausser dem Tramzug waren insgesamt mehr als 16 Mannstunden von vier Mitarbeitern des Tiefbauamts und einem Mitarbeiter des Malermeisterverbands, Maschinen sowie Klein- und Reinigungsmaterial erforderlich. Wegen der Sprayereien am Tramzug entstand den Basler Verkehrsbetrieben zusätzlicher Reinigungsaufwand (Rapport der Kantonspolizei vom 29. August 2022, in: Vorakten Teil 1 geschwärzt S. 88, 94–97, 99 und 101 [act. 7]). Bei einem derartigen Reinigungsaufwand kann keine Rede davon sein, dass die Sprayereien keine Sachbeschädigung darstellen, weil sie sich ohne grösseren Aufwand vollständig entfernen liessen (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N 41, 46 und 68). Entgegen dem in der Einstellungsverfügung geäusserten Zweifel ist es auch offensichtlich, dass der Reinigungsaufwand einen Sachschaden darstellt.
Zudem bestand im vorliegend zu beurteilenden Fall aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Demonstrationszug über die Mittlere Strasse und die Klingelbergstrasse oder den Petersgraben bewegt hätte. Wenn sich der Demonstrationszug über den Petergraben in die Innenstadt bewegt hätte, hätte er das Universitätsspital passiert und vorübergehend die Zu- und Wegfahrt für die Notaufnahme, das Spital im Allgemeinen und die Notfallapotheke blockiert (vgl. Verfügung vom 26. September 2023 Ziff. 18). Die Mittlere Strasse und die Klingelbergstrasse bilden eine wichtige Rettungsachse (vgl. Stellungnahme der Kantonspolizei vom 27. Februar 2024 S. 33). Damit hätte die Demonstration sogar eine Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben unbeteiligter Drittpersonen dargestellt. Wenn die Demonstrierenden ohne Personenkontrolle, Durchsuchung der Kleider und Effekten sowie Anfertigung von Aufnahmen aus dem Polizeikessel entlassen worden wären, hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sie sich mit allen mitgeführten Gegenständen einschliesslich der Schutzbrillen, Schutzmasken, Handschuhe erneut zu einem Demonstrationszug formiert hätten und durch die Stadt gezogen wären. Unter den vorstehend dargelegten Umständen war es verhältnismässig, dass die Kantonspolizei die Demonstration unterbunden und aufgelöst sowie die im Bereich des Demonstrationszugs anwesenden Personen eingekesselt und erst nach einer Personen- und Effektenkontrolle entlassen hat.
5.5.4.4 Die Einkesselung begann frühestens um 19.43 Uhr, als der Demonstrationszug gemäss den Feststellungen des JSD in der Bernoullistrasse blockiert wurde (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4), und spätestens um 19.49 Uhr, als gemäss den Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 6) niemandem mehr Durchlass durch die Polizeikette gewährte wurde. Die Kantonspolizei gesteht zu, dass die Einkesselung ab 19.49 Uhr bestanden habe (Stellungnahme vom 12. April 2024 S. 32).
Der Demonstrationszug begann erst um 19.56 Uhr, sich in Richtung Schönbeinstrasse und zur Polizeikette zu bewegen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 7). Dass sich der Demonstrationszug trotz der Durchsage der Kantonspolizei, dass die Demonstrierenden einen Moment aushalten müssten und Mittel eingesetzt würden, wenn sie sich auf die Sperre zubewegten oder Sachbeschädigungen begingen, geschlossen in Bewegung gesetzt hat (vgl. dazu unten E. 5.6.1.1), kann daher zur Rechtfertigung der Errichtung des Polizeikessels entgegen den Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26.7) nicht berücksichtigt werden. Für die Aufrechterhaltung der Einkesselung, die Auflösung der Demonstration sowie die Personenkontrollen, die Durchsuchung der Kleider und Effekten sowie das Anfertigen von Aufnahmen kann der Umstand allerdings berücksichtigt werden und bestätigt er die vorstehend festgestellten konkreten Gefahren.
5.5.5 Nach dem vorstehend Erwogenen bestand für die Einkesselung eine hinreichend konkrete gesetzliche Grundlage. Ferner war sie zur im öffentlichen Interesse liegenden Vehinderung der unbewilligten, wahrscheinlich mit Ausschreitungen verbundenen und eine Gefahr für Drittpersonen darstellenden Demonstration sowie zur ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden sicherheitspolizeilichen Überprüfung der Demonstrationsteilnehmenden geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Rüge der Rekurrierenden, die Einkesselung sei nicht rechtmässig gewesen, erweist sich demnach als unbegründet.
5.6 In einem nächsten Schritt ist der Gummischroteinsatz vor der Wegnahme des Transparents (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 73 ff.) auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen.
5.6.1
5.6.1.1 Das JSD hielt fest, dass erstmals wenige Minuten nach der Teilblockade des Demonstrationszugs in der Bernoullistrasse um 19.45 Uhr und vor dem ersten Gummischroteinsatz per Lautsprecher die Durchsage gemacht worden sei, dass Mittel eingesetzt würden, wenn sich die Demonstrierenden auf die Sperre zubewegten oder Sachbeschädigungen begehen würden (angefochtener Entscheid Ziff. 27.3).
Die Rekurrierenden machen geltend, sie hätten die polizeilichen Durchsagen nicht gehört, was in der Verantwortung der Kantonspolizei liege, da nur mit Megaphon kommuniziert worden sei, weil die lautere Anlage defekt gewesen sei. Zudem könne daraus, dass einzelne Personen oder ein Teil der Leute Parolen riefen oder pfiffen, nicht abgeleitet werden, dass die übrigen «halt Pech gehabt haben», wenn sie die Durchsagen nicht hätten verstehen können. Es sei unter den Demonstrierenden aktiv darauf hingewirkt worden, dass man die Durchsagen habe verstehen können, was aber nicht funktioniert habe. Die Durchsagen seien auf jeden Fall nicht verständlich gewesen, was den Rekurrierenden nicht zur Last gelegt werden dürfe (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 74).
Aufgrund des Rapports (Polizeirapport vom 17. August 2023 S. 2, in: Vorakten Teil 2 geschwärzt S. 34 [act. 7]) und des Vermerks «Abmahnung erfolgt um 19:45» im Einsatzzettel (Einsatzzettel, in: Beilagen zur Vernehmlassung S. 5 [act. 11]) besteht kein ernsthafter Zweifel, dass um 19.45 Uhr die Durchsage gemacht wurde, dass Mittel eingesetzt würden, wenn sich die Demonstrierenden auf die Sperre zubewegten oder Sachbeschädigungen begehen würden. Dass die Rekurrierenden die Durchsage allenfalls nicht verstanden haben, kann nicht ausgeschlossen werden. Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, könnten sie daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Grund dafür darin bestanden hätte, dass Demonstrierende mit lautem Singen, Pfeifen und Skandieren von Sprüchen versucht haben, die polizeiliche Durchsage zu übertönen (vgl. angefochtener Entscheid E. 27.3).
5.6.1.2 Die Kantonspolizei gibt an, beim Einsatz von Gummischrot sei der Hüftbereich die Zielzone, weshalb die Läufe der eingesetzten Gummischrotwerfer gegen unten gerichtet gewesen seien (Stellungnahme vom 12. April 2024 S. 22 und 36, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 502 und 516 [act. 9]). Diese Darstellung steht im Einklang mit dem zur Verfügung stehenden Videomaterial (Handycam 7 BeSi 9 Videos [act. 12]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Polizeikorps beim Gummischroteinsatz vor der Wegnahme des Transparents entgegen der Darstellung der Rekurrierenden nicht auf den Oberkörper (vgl. Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 35) und schon gar nicht auf Kopfhöhe (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 114), sondern korrekt auf den Hüftbereich der Demonstrierenden gezielt haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Demonstrierenden in diesem Bereich zudem durch ein Transparent aus verstärktem Gewebe geschützt waren.
5.6.1.3 Die Rekurrierenden machen geltend, die Darstellung der Kantonspolizei zum ersten Gummischroteinsatz sei widersprüchlich (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 73–76). So habe der Polizeimediensprecher gesagt, dass der erste Gummischroteinsatz erfolgt sei, weil die Demonstrierenden die Demonstration trotz Aufforderung nicht verlassen hätten. Gemäss dem Entscheid des JSD sei Gummischrot eingesetzt worden, weil die Demonstrierenden auf die Polizeikette zugelaufen seien und nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass gefährliche Gegenstände hinter dem Transparent versteckt waren.
Als massgebend erscheint in erster Linie die Begründung des JSD – nicht eine Äusserung, die der Polizeimediensprecher in nicht vollständig klarem Zusammenhang gegenüber Medienschaffenden getätigt hat. Schon aus diesem Grund vermag der Einwand, die Kantonspolizei habe sich widersprüchlich geäussert, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon erweisen sich die Aussagen des Polizeimediensprechers und die Feststellungen im Entscheid des JSD genau besehen als miteinander vereinbar. Die Aussage des Polizeimediensprechers ist insofern zutreffend, als es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Gummischroteinsatz gekommen wäre, wenn die Demonstrierenden die Demonstration frühzeitig verlassen hätten. Das Verbleiben der Demonstrierenden am Ort der Demonstration erweist sich somit als kausal für den Gummischroteinsatz. Die Begründung im Entscheid des JSD ist jedoch präziser, da nicht an eine zeitlich weiter vorgelagerte Ursache angeknüpft wird, sondern an jene Handlung der Demonstrierenden, die sich unmittelbar vor dem Einsatz des Gummischrots ereignet hat und damit der eigentliche Auslöser des Mitteleinsatzes gewesen sein soll.
5.6.2 Gegenüber den beschossenen Personen stellt der Einsatz von Gummischrot einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV und wohl auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar. Da er der Verhinderung der Demonstration und der Aufrechterhaltung der Einkesselung diente, stellt er zudem gegenüber allen Demonstrierenden einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäss (Art. 22 BV; Art. 11 Ziff. 1 EMRK) und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Ziff. 1 EMRK) sowie die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar.
5.6.3 Betreffend das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kann auf das bereits zur Einkesselung Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 5.5.2). Demnach ist die Kantonspolizei gemäss § 46 in Verbindung mit § 2 PolG berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen anzuwenden und geeignete Hilfsmittel einzusetzen, wozu nach § 11 der Polizeiverordnung (PolV, SG 510.110) auch der Einsatz von Gummischrot gehört.
5.6.4 Betreffend das öffentliche Interesse für den Eingriff gilt das bereits im Rahmen der Einkesselung Erwogene entsprechend (vgl. oben E. 5.5.3). Der Einsatz von Gummischrot diente der Verhinderung der unbewilligten, gemäss der vorgenommenen Lagebeurteilung wahrscheinlich mit Ausschreitungen verbundenen und eine Gefahr für Drittpersonen darstellenden Demonstration sowie der Aufrechterhaltung der Einkesselung.
5.6.5 Weiter fragt sich, ob das Handeln der Kantonspolizei verhältnismässig war.
5.6.5.1 Dass die Kantonspolizei nicht ausschliessen konnte, dass die Demonstrierenden gefährliche Gegenstände hinter dem Transparent mit sich führten und eine Konfrontation mit der Polizei planten, genügt zur Rechtfertigung des Gummischroteinsatzes nicht, weil diese blossen Möglichkeiten keine konkrete Gefahr darstellen und eine polizeiliche Massnahme wie ein Gummischroteinsatz eine solche voraussetzt (vgl. oben E. 5.1.6). Der Gummischroteinsatz vor der Wegnahme des Transparents war aber grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Massnahme, um das Vorrücken des Demonstrationszugs, der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte (vgl. oben E. 5.5.4.3), zu unterbinden und die Einkesselung aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Mittels ist dabei zu berücksichtigen, dass es der Kantonspolizei nicht zumutbar war, zuzuwarten, bis der Demonstrationszug unmittelbar auf die Polizeikette traf, weil aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren früheren Demonstrationen und konkreter Hinweise von einer konkreten Gefahr von Angriffen von Demonstrierenden auf die körperliche Integrität von Angehörigen des Polizeikorps auszugehen war. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.2.2.2) fand am 14. Juni 2022 eine von der Organisation feministischer Streit/Frauenstreik Basel veranstaltete bewilligte Demonstration statt. In der ersten Reihe des Demonstrationszugs wurden auf beiden Seiten je von einer vermummten Person je eine Rauchpetarde getragen. Als die Demonstrierenden an Ordnungsdienstkräften vorbeizogen, die entlang eines Gebäudes standen, um dieses vor Sachbeschädigungen zu schützen, schwang die Person auf der rechten Seite des Zugs die Rauchpetarde direkt unter die Helme der Angehörigen des Polizeikorps. Dadurch wurde die Gesundheit dieser Personen gefährdet. Zudem warfen am 14. August 2022 vermummte Demonstrierende Eier auf Angehörige des Polizeikorps. Im vorliegenden Fall bewegte sich der Demonstrationszug vor dem Gummischroteinsatz auf die Polizeikette zu, obwohl den Demonstrierenden für diesen Fall der Einsatz von Mitteln angedroht worden war (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5 und 7 sowie oben E. 5.6.1.1). Zahlreiche Demonstrierende waren zudem vermummt, ein Teil der Demonstrierenden war mit Schutzbrillen, Schutzmasken und Handschuhen ausgerüstet und es fehlten Anzeichen für eine Kooperation der Demonstrierenden mit der Kantonspolizei. Da die Hände der Demonstrierenden bis zur Wegnahme des Transparents an der Vorderseite des Demonstrationszugs durch Transparente verdeckt waren, konnte die Kantonspolizei auch nicht ausschliessen, dass die Demonstrierenden gefährliche Gegenstände mitführten. Daher war es selbst den Angehörigen des Polizeikorps mit Schutzausrüstung nicht zumutbar, sich auf eine tätliche Auseinandersetzung mit Demonstrierenden einzulassen. Weiter ist zu beachten, dass Gummischrot grundsätzlich nur mit einer gewissen Mindestdistanz eingesetzt werden kann. Wenn die Kantonspolizei zugewartet hätte, bis sich der Demonstrationszug in der Nähe der Polizeikette befunden hätte, wäre der Einsatz dieses wirksamen Mittels zum Verhindern des Vorrückens des Demonstrationszugs deshalb grundsätzlich nicht mehr möglich gewesen.
5.6.5.2 Zu prüfen bleibt, ob alle gut zehn Schüsse mit Gummischrot vor der Wegnahme des Transparents erforderlich gewesen sind. Bereits nach den ersten drei Schüssen war kein wesentliches Vorrücken des Demonstrationszugs mehr zu beobachten (Handycam 7 BeSi 9 Videos [act. 12). Daher erscheint es wahrscheinlich, dass die ersten drei Schüsse genügt hätten, um das Vorrücken des Demonstrationszugs zu unterbinden und die Einkesselung aufrechtzuerhalten. Wenn der Demonstrationszug wider Erwarten erneut auf die Polizeikette zumarschiert wäre, wäre der Kantonspolizei noch genügend Zeit verblieben, um rechtzeitig vor einer zu grossen Annäherung erneut Gummischrot einzusetzen. Folglich waren die weiteren Schüsse mit Gummischrot mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig.
5.6.5.3 Für die geeigneten und erforderlichen ersten drei Schüsse mit Gummischrot ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Demonstrierenden durch das Transparent aus verstärktem Gewebe gegen das Gummischrot weitgehend geschützt waren.
5.6.5.4 Zusammenfassend waren die ersten drei Schüsse des Einsatzes von Gummischrot vor der Wegnahme des Transparents zur Abwehr der vorstehend festgestellten konkreten Gefahren (vgl. oben E. 5.5.4.3) verhältnismässig und die weiteren Schüsse nicht.
5.7
5.7.1 Mitglieder der BFE setzten nach der Wegnahme des Transparents mit 40mm-Werfern LL-06 Gummischrot ein (vgl. Beantwortung der Interpellation Nr. 32 vom 15. März 2023 durch die Vorsteherin des JSD, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 400 f. [act. 9]; Stellungnahme der Kantonspolizei vom 12. April 2024 S. 19 und 22). Für den Einsatz von Gummischrot mit diesem Werfer gilt gemäss dem Hersteller sowie gemäss der Kantonspolizei und dem JSD eine Mindestdistanz von 5 Metern (vgl. Technisches Datenblatt, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 654 [act. 9]; interne Schulungsunterlagen der Kantonspolizei, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 653 [act. 9]; E-Mail der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Recht der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 652 [act. 9]; Beantwortung der Interpellation Nr. 32 vom 15. März 2023 durch die Vorsteherin des JSD, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 401 [act. 9]; angefochtener Entscheid E. 27.7). Gemäss der Kantonspolizei und dem JSD darf diese minimale Einsatzdistanz bei Notwehr und Notwehrhilfe unterschritten werden (vgl. interne Schulungsunterlagen der Kantonspolizei, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 653 [act. 9]; E-Mail der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Recht der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 652 [act. 9]; angefochtener Entscheid E. 27.7). Wie das JSD richtig festgestellt hat, wurde die Mindestdistanz von 5 Metern beim Gummischroteinsatz durch Mitglieder der BFE nach der Wegnahme des Transparents teilweise unterschritten (angefochtener Entscheid E. 27.7).
5.7.2 Die Kantonspolizei begründet den Gummischroteinsatz durch Mitglieder der BFE nach der Wegnahme des Transparents damit, dass die Mitglieder der BFE nicht hätten ausschliessen können, dass sie von der Person, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befand, angegriffen würden, und dass weitere Demonstrierende, allenfalls mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet, in ihre Richtung stürmten (Stellungnahme der Kantonspolizei vom 12. April 2024 S. 19 f.; angefochtener Entscheid E. 27.6). Dass die Mitglieder der BFE solches Verhalten nicht ausschliessen konnten, genügt zur Rechtfertigung ihres Gummischroteinsatzes nicht, weil diese blossen Möglichkeiten keine konkrete Gefahr darstellen und eine polizeiliche Massnahme wie ein Gummischroteinsatz eine solche voraussetzt (vgl. oben E. 5.1.6). Eine konkrete Gefahr, dass die Mitglieder der BFE ohne den Einsatz von Gummischrot von Demonstrierenden körperlich angegriffen worden wären, ist nicht feststellbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Demonstrierenden nach der Wegnahme des Transparents zurückgewichen sind (vgl. Beweisvideos 2 und 3 [act. 9]). Insoweit unterscheidet sich die Situation vor dem zweiten Gummischroteinsatz wesentlich von derjenigen vor dem ersten Gummischroteinsatz, in welcher der Demonstrationszug in Richtung der Polizeikette vorgerückt ist (vgl. oben E. 5.6). Eine demonstrierende Person befand sich nach der Wegnahme des Transparents zwar in unmittelbarer Nähe der Mitglieder der BFE. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Mitglieder der BFE diese Nähe selbst hergestellt hatten, indem sie auf den Demonstrationszug zu gerannt sind und den Demonstrierenden das Transparent entrissen haben, stellt sie aber bei objektiver Betrachtung kein Anzeichen einer Gefahr eines Angriffs dar. Da die Demonstrierenden nach der Wegnahme des Transparents zurückgewichen sind, bestand zu diesem Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Stellungnahme der Kantonspolizei vom 12. April 2024 S. 20) kein Anlass, den Kundgebungszug durch den Einsatz von Gummischrot abzustoppen. Mangels eines Hinweises darauf, dass die Demonstrierenden versuchen könnten, die Mitglieder der BFE daran zu hindern, sich auf die Höhe der regulären Einsatzkräfte zurückzubewegen, war der Gummischroteinsatz nach der Wegnahme des Transparents entgegen der Einschätzung der Kantonspolizei (vgl. Stellungnahme der Kantonspolizei vom 12. April 2024 S. 20) und des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 27.7) auch zur Gewährleistung eines sicheren Rückzugs der BFE nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erscheint relevant, dass die Demonstrierenden beim zweiten Gummischroteinsatz nicht mehr durch das Transparent aus verstärktem Gewebe geschützt waren. Daher ist dieser Eingriff als schwerwiegender einzustufen als der erste Gummischroteinsatz. Aus den vorstehenden Gründen war der Gummischroteinsatz durch Mitglieder der BFE nach dem Entfernen des Transparents unabhängig davon rechtswidrig, ob dabei die Mindestdistanz von 5 Metern eingehalten worden ist oder nicht. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 27.7) lässt sich dieser Gummischroteinsatz auch nicht mit einer Putativnotwehrsituation rechtfertigen.
5.7.3
5.7.3.1 Angehörige eines Polizeikorps können sich wie jede andere Person auf Notwehr berufen (BGE 121 IV 207 E. 3a, BGer 6B_549/2012 vom 12. April 2013 E. 1.2.1; vgl. Monnier, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2021, Art. 15 CP N 3). Notwehr kann das Verhalten von Angehörigen eines Polizeikorps aber nicht in weitergehendem Umfang rechtfertigen als das Verhalten anderer Personen. Die Rechtsprechung zu strafbaren Handlungen von Angehörigen von Polizeikorps und deren allfälligen Rechtfertigung durch Notwehr gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) kann auch bei der Prüfung, ob der mit einer polizeilichen Massnahme verbundene Grundrechtseingriff verhältnismässig ist, beigezogen werden (vgl. BGE 136 I 87 E. 4.3). Rechtfertigende Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus (Mausbach/Straub, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 15 N 1; vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Bern 2024, § 10 N 69). Eine solche liegt bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Individualrechtsgut vor (vgl. Art. 15 StGB; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 230; Mausbach/Straub, a.a.O., Art. 15 N 1; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 10 N 69 f.). Ein Angriff ist ein menschliches Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsguts gerichtet ist (Trechsel/Geth, in: Trechsel et al. [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 15 N 4; vgl. Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 9). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinn gedeutet werden können. Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGer 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; Trechsel/Geth, Art. 15 N 6). Ein unmittelbar drohender Angriff im Sinn von Art. 15 StGB (Notwehr) setzt eine grössere Unmittelbarkeit bzw. eine grössere zeitliche Nähe der Rechtsgutsverletzung voraus als eine unmittelbare Gefahr im Sinn von Art. 17 StGB (Notstand; vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 2).
5.7.3.2 Nach der Wegnahme des Transparents hat kein Angriff von Demonstrierenden auf Mitglieder der BFE unmittelbar gedroht. Die Kantonspolizei und das JSD erwähnen nichts, was als Anzeichen einer Gefahr qualifiziert werden könnte, die eine Verteidigung nahelegt. Objektiv bestand bei den Gummischroteinsätzen nach der Wegnahme des Transparents keine Notwehrlage. Dies entspricht auch der Einschätzung des JSD. Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 27.7) lag eine Putativnotwehrsituation vor. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass es objektiv an einer Notwehrlage fehlt. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Polizei geltend macht, die Gummigeschosse seien nicht auf die Person abgegeben worden, die sich in nächster Nähe der BFE befunden habe, sondern an ihr vorbei in Richtung der Demonstrationsspitze (angefochtener Entscheid E. 27.6). Folglich könnte der Gummischroteinsatz selbst bei Annahme eines unmittelbar drohenden Angriffs der Person, die sich in unmittelbarer Nähe der Mitglieder der BFE befunden hat, nicht mit Notwehr gegen diesen Angriff gerechtfertigt werden, weil sich die Abwehr nicht gegen die Angreiferin gerichtet hätte.
5.7.4 Wie bereits erwähnt lag nach Ansicht des JSD beim Gummischroteinsatz nach der Wegnahme des Transparents eine Putativnotwehrsituation vor (angefochtener Entscheid E. 27.7). Gemäss der Kantonspolizei handelte es sich zumindest um eine solche (Stellungnahme vom 12. April 2024 S. 20). Eine Putativnotwehrlage liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinn von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (vgl. BGer 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die rein subjektive Vorstellung eines Angriffs allerdings nicht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; kritisch dazu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 14 mit Hinweisen). Die Putativnotwehr beurteilt sich nach Art. 13 StGB (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 10 N 112 f.; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 14). Folglich ist eine Haftung wegen vorsätzlicher Begehung eines Delikts ausgeschlossen, wenn der Täter den vermeintlichen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt (vgl. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 StGB; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 13 StGB N 13; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 10 N 113). Wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte vermeiden können und ein Fahrlässigkeitstatbestand besteht, haftet er jedoch wegen fahrlässiger Tatbegehung (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB; Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 197; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 13 StGB N 13; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 10 N 113). Die Putativnotwehr ändert aber nichts daran, dass das Verhalten des Täters rechtswidrig ist (Geth, a.a.O., N 197; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 41; vgl. Frischknecht, Erlaubnistatbestandsirrtum und irreale Fehlvorstellungen, in: recht 2007 S. 146, 147; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 10 N 113; anderer Meinung offenbar Depeursinge/Gauderon, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2021, Art. 13 CP N 36). Somit ist Putativnotwehr von vornherein nicht geeignet, das Verhalten der Angehörigen des Polizeikorps und damit den Gummischroteinsatz zu rechtfertigen. Da im vorliegenden Verfahren nur über die Rechtmässigkeit des Gummischroteinsatzes zu befinden ist, kann deshalb offenbleiben, ob sich die handelnden Angehörigen des Polizeikorps tatsächlich in einer Putativnotwehrlage befunden haben.
5.8 Nachdem Mitglieder der BFE Gummischrot eingesetzt hatten, setzten auch reguläre Einsatzkräfte mit einem Mehrzweckwerfer Gummischrot ein (vgl. Stellungnahme der Kantonspolizei vom 12. April 2024 S. 21). Wie auf dem Beweisvideo 2 (act. 9) ersichtlich ist, erfolgte dieser Gummischroteinsatz erst, als sich die Mitglieder der BFE bereits auf die Höhe der regulären Einsatzkräfte zurückgezogen hatten, und bestand zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Distanz zwischen den Demonstrierenden und den Angehörigen des Polizeikorps. Zudem beweisen die Beweisvideos 2 und 3 (act. 9), dass die Demonstrierenden nach der Wegnahme des Transparents zunächst zurückgewichen sind. Dass sie sich anschliessend wieder auf die Polizeikette zubewegt hätten, behaupten weder die Kantonspolizei noch das JSD. Unter diesen Umständen war der Gummischroteinsatz weder zur Sicherstellung der räumlichen Distanz zwischen den Angehörigen des Polizeikorps und den Demonstrierenden noch zur Verhinderung eines weiteren Vorrückens der Demonstrierenden erforderlich und wäre es der Kantonspolizei zumutbar gewesen, mit dem weiteren Einsatz von Gummischrot zuzuwarten, bis sich die Demonstrierenden der Polizeikette erneut genähert hätten. Dass sich der Demonstrationszug vor der Wegnahme des Transparents bereits einmal trotz Androhung eines Mitteleinsatzes der Polizeikette genähert hat, ändert daran genauso wenig wie der Umstand, dass die Demonstrierenden die Einsatzkräfte nach der Wegnahme des Transparents ausgebuht und ausgepfiffen haben. Somit war entgegen der Ansicht der Kantonspolizei und des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 27.6 f.) auch der Gummischroteinsatz durch reguläre Einsatzkräfte nach der Wegnahme des Transparents unverhältnismässig und damit rechtswidrig.
5.9
5.9.1 Die Rekurrierenden behaupteten, zwei Demonstrierende seien durch Gummischrot verletzt worden (Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 Rz. 76 f. und 149, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 76 f. und 149 [act. 9]). Sie blieben aber jegliche Angaben dazu schuldig, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt haben soll. Als Beweismittel reichten sie bloss einen Ausdruck eines Post vom 24. März 2023 auf «X» (Beilage 32 zur Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 402 [act. 9]) und zwei undatierte Fotos (Beilage 33 zur Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 403 f. [act. 9]) ein. Der Post auf «X» enthält zwei Fotos, die einen Oberschenkel und ein Gesäss zeigen, auf dem wohl Hämatome zu sehen sind. Im zugehörigen Text wird behauptet, die «Angriffe der Sondereinheit Basilisk auf den feministischen Kampftag» vom 8. März hätten «Verletzungen hinterlassen». Die beiden undatierten Fotos zeigen einen Unterschenkel, auf dem wohl Hämatome zu sehen sind. Dafür, dass die Fotos tatsächlich Personen zeigen, die an der Demonstration vom 8. März 2023 teilgenommen haben, und dass sich die fotografierten Personen die Hämatome bei dieser Gelegenheit zugezogen haben, fehlt jeglicher Beweis. Die Kantonspolizei machte geltend, Verletzungen seien weder substanziiert noch bewiesen. Verletzungen von Demonstrierenden durch Gummischrot seien der Kantonspolizei weder während des Einsatzes noch in den Tagen danach gemeldet worden und seien ihr auch nicht bekannt. Erst im Verlauf des verwaltungsinternen Rekursverfahrens seien Verletzungen geltend gemacht worden (Vernehmlassung vom 12. April 2024 S. 18 f. und 36, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 498 f. und 516 [act. 9]). Das JSD erwog, die behaupteten Verletzungen durch den Gummischroteinsatz seien im vorliegenden Verfahren mangels Beweises nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 27.4). Die Rekurrierenden machen geltend, der Umstand, dass die behaupteten Verletzungen der Kantonspolizei nicht gemeldet worden seien, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen, weil kein Grund bestehe, Verletzungen den Personen zu melden, welche sie verursacht haben (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 76). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die angeblichen Verletzungen hätten nicht den Angehörigen des Polizeikorps gemeldet werden müssen, die bei der Demonstration im Einsatz gestanden haben. Für eine zeitnahe Meldung der behaupteten Verletzungen an die Kantonspolizei als Behörde hätte im Fall der Verursachung durch Angehörige des Polizeikorps durchaus Anlass bestanden, beispielsweise damit die Kantonspolizei den Gummischroteinsatz hätte kritisch überprüfen können. Auch wenn dem Umstand, dass die Verletzungen erstmals im verwaltungsinternen Rekursverfahren behauptet worden sind, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Rekurrierenden keine Bedeutung beigemessen würde, bliebe es aber dabei, dass ihre unsubstanziierten Behauptungen sowie die undatierten und keiner bestimmten Person zuordenbaren Fotos zum Beweis der behaupteten Verletzungen nicht genügten. Weiter machen die Rekurrierenden geltend, es sei von der Echtheit der Verletzungen auf den Fotos auszugehen, weil es keinen Grund gäbe, diese vorzutäuschen (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 76). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es geht nicht darum, ob die Verletzungen auf den Fotos echt sind, sondern ob sie an der Demonstration vom 8. März 2023 von Angehörigen des Korps der Kantonspolizei Demonstrationsteilnehmenden zugefügt worden sind. Dass Demonstrationsteilnehmende die Kantonspolizei zu Unrecht für Verletzungen verantwortlich machen, die nicht anlässlich des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023 verursacht worden sind, kann keineswegs ausgeschlossen werden, zumal damit gerechnet werden muss, dass ein Teil der Demonstrationsteilnehmenden der Kantonspolizei gegenüber zumindest kritisch eingestellt ist. Damit bleibt es dabei, dass das JSD zu Recht festgestellt hat, dass Verletzungen von Personen, die an der Demonstration vom 8. März 2023 teilgenommen haben, durch Gummischrot nicht bewiesen sind.
5.9.2 Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Nachweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Nachweisen).
5.9.3 Die Rekurrierenden beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes. Die von ihnen behaupteten Verletzungen von Demonstrationsteilnehmenden durch Gummischrot stellen eine Begründung für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes dar. Folglich tragen die Rekurrierenden die objektive Beweislast für die behaupteten Verletzungen. Daher sind diese mangels Beweises vom JSD bei der Beurteilung des Polizeieinsatzes zu Recht nicht berücksichtigt worden und auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.
5.10
5.10.1 Die Rekurrierenden behaupteten im verwaltungsinternen Rekursverfahren, während der Wegnahme des Transparents habe mindestens eine Polizistin oder ein Polizist mit einem Schlagstock auf die Demonstrierenden eingeschlagen. Dabei sei eine Rekurrentin verletzt worden (Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 Rz. 88 f., in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 55 f. [act. 9]). Die Kantonspolizei machte geltend, dass die Behauptung der Rekurrierenden unbewiesen sei (Vernehmlassung der Kantonspolizei vom 12. April 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 503 [act. 9]). Das JSD erwog, es sei unklar, ob ein solcher Schlagstockeinsatz erfolgt sei (angefochtener Entscheid E. 28.2). Im vorliegenden Fall machen die Rekurrierenden geltend, die Bestreitung des Schlagstockeinsatzes durch die Polizei sei weniger glaubhaft als die Aussagen der Rekurrierenden und ein Bericht des Universitätsspitals über die Verletzung, die dokumentiert sei (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 80).
5.10.2 Die Rekurrierenden beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes. Folglich tragen sie die objektive Beweislast dafür, dass dieser in der behaupteten Weise stattgefunden hat (vgl. oben E. 5.9.2). Im vorliegenden Fall ist aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (E. 28.2) nicht feststellbar, dass ein Schlagstock eingesetzt worden ist. Insbesondere ist auf den von den Rekurrierenden eingereichten Beweisvideos [act. 9] kein Schlag mit einem Schlagstock zu sehen und beruht die Angabe im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 13. März 2023 (Rekursakten 2023 K 2.13 S. 638 f. [act. 9]), dass die diagnostizierte «Contusio capititis» (Kopfprellung) vermutlich auf einen Schlag auf den Kopf am 8. März 2023 zurückzuführen sei, offensichtlich bloss auf den Angaben der betroffenen Rekurrentin. Da die Rekurrierenden die objektive Beweislast für den Einsatz eines Schlagstocks tragen, ist mangels Beweises zu ihrem Nachteil davon auszugehen, dass ein solcher nicht stattgefunden hat.
5.11
5.11.1 Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass die Personenkontrollen als solche gestützt auf § 34 PolG, die Durchsuchung der Kleidung der kontrollierten Personen gestützt auf § 45 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 PolG und die Durchsuchung ihrer Effekten gestützt auf § 50 Abs. 1 PolG rechtmässig und insbesondere auch verhältnismässig gewesen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 30.1–30.4). Abgesehen von den Ausführungen zu den behaupteten Griffen in die Unterhosen setzen sich die Rekurrierenden mit diesen Erwägungen nicht auseinander und zeigen sie nicht einmal ansatzweise auf, weshalb die Feststellungen des JSD unrichtig sein sollten (vgl. dazu unten E. 5.10.2). Unter Vorbehalt der Frage der Griffe in die Unterhosen ist die Rechtmässigkeit der Personenkontrollen als solchen sowie der Durchsuchung der Kleider und Effekten der kontrollierten Personen unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen.
5.11.2 Die Rekurrierenden behaupteten, bei der Durchsuchung der Kleider hätten die Polizistinnen mehreren Rekurrierenden, unter anderem A____, in die Unterhose gegriffen (Rekursbegründung vom 15. Dezember 2023 Rz. 91 und 95 f., in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 56 f.). Die Kantonspolizei bestritt dies und machte geltend, die Behauptungen der Rekurrierenden seien nicht glaubhaft. Ein Griff in die Unterhose anlässlich einer Personenkontrolle in der Öffentlichkeit entspreche weder der Ausbildung über die Durchführung von Personenkontrollen noch der Praxis und sei aufgrund der Bedrohungslage auch nicht erforderlich gewesen. Die Personen würden nur über den Kleidern abgetastet, um sicherzustellen, dass sie keine gefährlichen Gegenstände mitführen. Wenn eine weitergehende Kontrolle erforderlich sei, werde die betroffene Person auf eine Dienststelle verbracht (vgl. Vernehmlassung vom 12. April 2024 S. 24–26 und 38, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 504–506 und 518 [act. 9]). Das JSD erwog, es sei auf die Aussage der Kantonspolizei abzustellen, dass lediglich ein Abtasten über den Kleidern stattgefunden habe (angefochtener Entscheid E. 30.4). Die Rekurrierenden machen geltend, weil es um die Untersuchung der Korrektheit des Handelns der Kantonspolizei gehe, sei nicht auf deren Ausführungen abzustellen, sondern auf diejenigen der Rekurrierenden (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 86). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Kantonspolizei könnte zwar ein Interesse haben, Griffe in die Unterhose zu Unrecht zu bestreiten, um ihren Einsatz als rechtmässig erscheinen zu lassen. Genausogut könnten aber die Rekurrierenden ein Interesse haben, zur Begründung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes zu Unrecht Griffe in die Unterhosen zu behaupten. Die Darstellung der Kantonspolizei ist daher mindestens so glaubhaft wie diejenige der Rekurrierenden. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Griffe in die Unterhosen nicht stattgefunden haben, weil die Rekurrierenden die objektive Beweislast für die behaupteten Griffe in die Unterhosen als Begründung für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes tragen (vgl. oben E. 5.9.2).
5.11.3
5.11.3.1 Das Anfertigen und Aufbewahren von Foto- und Videoaufnahmen der kontrollierten Personen stellen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 13 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) der betroffenen Personen dar. Da davon auszugehen ist, dass das Anfertigen und Aufbewahren der Aufnahmen im Hinblick auf die Teilnahme an Demonstrationen eine gewisse abschreckende Wirkung («chilling effect») hat (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 125; Errass, a.a.O., Art. 22 N 56; BGE 147 I 372 E. 4.4.2; Hertig, a.a.O., Art. 16 BV N 40 f. und Art. 22 BV N 37), ist die Massnahme auch als mittelbarer Eingriff (vgl. dazu Epiney, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 36 BV N 18) in die Versammlungsfreiheit gemäss (Art. 22 BV; Art. 11 Ziff. 1 EMRK) und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Ziff. 1 EMRK) zu qualifizieren.
5.11.3.2 § 58 Abs. 1 PolG bestimmt unter der Überschrift «Bild- und Tonaufnahmen zur Beweissicherung», dass die Kantonspolizei «aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen [kann], sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden.» Bei bundesrechtskonformer Auslegung setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmen die konkrete Gefahr künftiger Straftaten besteht (vgl. BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.4 f., insb. 1.5.1 und 1.5.3 f.). Dass Straftaten aller aufgenommenen Personen drohen, kann dabei offensichtlich nicht verlangt werden. Vielmehr muss die konkrete Gefahr von Straftaten einzelner Teilnehmender der öffentlichen Veranstaltung genügen (vgl. auch AGE SB.2021.79 vom 13. August 2024 E. 2.1.3.2). Da mit § 58 Abs. 1 PolG den besonderen Risiken öffentlicher Veranstaltungen Rechnung getragen wird (vgl. AGE SB.2021.79 vom 13. August 2024 E. 2.1.3.2), müssen diese Straftaten aber entweder im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung oder in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dieser drohen. Gewisse vom Bundesgericht verwendete Formulierungen erwecken den Eindruck, dass § 58 Abs. 1 PolG Aufnahmen nur während der öffentlichen Veranstaltung erlaube (BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.3 und 1.7.5 [«Die Aufnahmen nach basel-städtischem Polizeirecht sind (…) nur im zeitlich beschränkten Rahmen während öffentlichen Veranstaltungen (…) zulässig.»]). An anderer Stelle hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG «anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung» Aufnahmen angefertigt werden können (BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.4). Diese etwas weitere Umschreibung des zeitlichen Anwendungsbereichs ist vorzuziehen, weil der Wortlaut von § 58 Abs. 1 PolG keine diesbezügliche Einschränkung enthält und der Zweck der Bestimmung nur mit der weiteren Umschreibung vollständig erreicht werden kann. Dieser besteht sowohl in der Verhinderung von Straftaten (präventiver Zweck) als auch in der Sicherung von Beweisen für allfällige Straftaten (repressiver Zweck) (vgl. BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5), wobei es sich aus dem vorstehend erwähnten Grund um solche im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung oder in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung handeln muss. Zum Erreichen dieser Ziele kann es insbesondere erforderlich sein, Teilnehmende im örtlichen und zeitlichen Umfeld der öffentlichen Veranstaltung auch ausserhalb des Rahmens der eigentlichen Veranstaltung aufzunehmen. Ob die Demonstration im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Anfertigens der Aufnahmen bereits zu Ende war, ist daher entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 124 f.) unerheblich.
Im vorliegenden Fall nahmen die kontrollierten Personen an einer Demonstration auf öffentlichem Grund teil. Diese ist als öffentliche Veranstaltung im Sinn von § 58 Abs. 1 PolG zu qualifizieren. Die Teilnehmenden schlossen sich dem Demonstrationszug an, obwohl die Kantonspolizei am Vortag mit einer Medienmitteilung darauf hingewiesen hatte, dass die Demonstration nicht bewilligt war sowie dass sie mit Einsatzkräften Präsenz zeigen und Personenkontrollen durchführen werde. Der Demonstrationszug setzte sich trotz der Durchsage der Kantonspolizei, dass die Demonstrierenden einen Moment aushalten müssten und Mittel eingesetzt würden, wenn sie sich auf die Sperre zubewegten oder Sachbeschädigungen begingen, geschlossen in Richtung der Polizeikette in Bewegung (vgl. oben E. 5.5.4.4 und 5.6.1.1). Ein Teil der Teilnehmenden hatte sich für die Demonstration unkenntlich gemacht. Damit haben sie sich die betreffenden Personen einer Übertretung gemäss § 11 lit. e ÜStG schuldig gemacht. Ein erheblicher Teil der Teilnehmenden leistete der mehrfachen Aufforderung der Kantonspolizei, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, keine Folge. Damit haben sich die betreffenden Personen einer Übertretung gemäss § 11 lit. c ÜStG schuldig gemacht (vgl. für die Rekurrierenden 3 [C____], 9 [I____], 15 [O____] und 16 [P____] die rechtskräftigen Strafbefehle vom 29. Juli 2024, in Rekursakten 2023 K 2.13 S. 666–676 [act. 9]). Unter den gegebenen Umständen bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich Demonstrationsteilnehmende nach der Entlassung aus dem Polizeikessel erneut zu einem Demonstrationszug formieren. Dabei wäre es aus den bereits erwähnten Gründen (oben E. 5.5.4.3) auch anlässlich dieser erneuten Demonstration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen mit Sachbeschädigungen gekommen. Zudem hätte sich ein Teil der Teilnehmenden zweifellos auch für diese Demonstration unkenntlich gemacht. Damit bestand im Zeitpunkt des Anfertigens der Aufnahmen die konkrete Gefahr künftiger Straftaten von Teilnehmenden der vorliegend zu beurteilenden Demonstration insbesondere in der Form von Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB und Übertretungen gemäss § 11 ÜStG, die in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur mit dem vorliegenden Entscheid beurteilten Demonstration gestanden hätten. Damit waren die Voraussetzungen für die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen der kontrollierten Personen gemäss § 58 Abs. 1 PolG erfüllt und bestand dafür eine gesetzliche Grundlage, wie das JSD im Ergebnis entgegen der Ansicht der Rekurrierenden richtig erkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 30.6 f.; Rekursbegründung vom 10. April 2025 Rz. 124 f.; Replik vom 31. Oktober 2025 Rz. 23).
5.11.3.3 Die Aufnahmen waren entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung vom Rz. 83) geeignet, die kontrollierten Personen davon abzuhalten, nach der Entlassung aus dem Polizeikessel Straftaten zu begehen, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 30.7). Mittels der Foto- und Videoaufnahmen hätten nach der Entlassung aus dem Polizeikessel begangene Straftaten den Tatpersonen selbst im Fall der Unkenntlichmachung mit grosser Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können. Diese Erleichterung der Aufklärung war geeignet, die betroffenen Personen von der Begehung von Straftaten abzuhalten (vgl. BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.3). Zudem hätten allfällige Straftaten leichter aufgeklärt werden können. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere konnten die Aufnahmen nicht auf bestimmte Demonstrationsteilnehmende beschränkt werden, weil die Kantonspolizei nicht wusste, von welchen Teilnehmenden die konkrete Gefahr von Straftaten ausging. Die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten liegt im öffentlichen Interesse (BGE 147 I 372 E. 4.2). Dieses überwiegt im vorliegenden Fall die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrierenden. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG angefertigte Aufnahmen als Beweismittel in Strafverfahren nur für die Verfolgung solcher Straftaten aufbewahrt werden dürfen, die entweder im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung oder in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dieser begangen worden sind, und dass die Aufbewahrungsdauer eng begrenzt ist (vgl. unten E. 5.11.4.2). Damit erweisen sich das Anfertigen und zunächst auch das Aufbewahren der Foto- und Videoaufnahmen auch als verhältnismässig.
5.11.4
5.11.4.1 Die Rekurrierenden beantragen, dass alle erhobenen Daten der kontrollierten Personen gelöscht werden und dass Behörden, an welche die Daten bereits weitergeleitet worden sind, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Einsatzes informiert werden, damit die Daten dort ebenfalls gelöscht werden. Betreffend diesen Antrag ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Löschung aus den eingangs erwähnten Gründen (vgl. oben E. 1.2.2) im vorliegenden Rekursverfahren nur für die anlässlich der Personenkontrollen vor der Entlassung aus dem Polizeikessel angefertigten Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden zu prüfen ist.
5.11.4.2 Gemäss § 58 Abs. 2 PolG vernichtet die Kantonspolizei unter Vorbehalt von § 59 die gestützt auf § 58 Abs. 1 angefertigten Aufnahmen, «sobald feststeht, dass diese zur Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden.» Da mit § 58 Abs. 1 PolG den besonderen Risiken öffentlicher Veranstaltungen Rechnung getragen wird (vgl. AGE SB.2021.79 vom 13. August 2024 E. 2.1.3.2), ist anzunehmen, dass sich § 58 Abs. 2 PolG nur auf die Verfolgung von Straftaten bezieht, die entweder im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung oder in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dieser begangen worden sind. Im Übrigen wäre das Aufbewahren der Aufnahmen zum Zweck der Verfolgung irgendwelcher anderer Straftaten auch unverhältnismässig. Gemäss § 59 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei Bild- und Tonaufnahmen zu Dokumentations- und Schulungszwecken verwenden. Eine personenbezogene Auswertung, Registrierung oder Aufbewahrung ist gemäss § 59 Abs. 2 PolG nicht gestattet.
Im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 gab es 85 Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft. Vier davon betrafen die Rekurrierenden 3 (C____), 9 (I____), 15 (O____) und 16 (P____) (vgl. E-Mail der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 641 [act. 9]; angefochtener Entscheid E. 18). Ob im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 weitere Strafverfahren hängig sind oder noch eröffnet werden könnten, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Strafverfahren gegen die vier Rekurrierenden wurden mit rechtskräftigen Strafbefehlen vom 29. Juli 2024 erledigt (vgl. Rekursakten 2023 K 2.13 S. 660 und 665–676 [act. 9]; angefochtener Entscheid E. 18). Im Dezember 2024 waren noch sechs Strafverfahren gegen Teilnehmende der Demonstration vom 8. März 2023 hängig (E-Mail der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 660 [act. 9]). Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 30.8) waren nach wie vor Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 hängig. Zumindest im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids stand damit noch nicht fest, dass die Aufnahmen der Rekurrierenden zur Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden. Die Rekurrierenden sind in den im Zeitpunkt des angefochtenen Entschieds noch hängigen Strafverfahren zwar nicht Beschuldigte. Sie könnten aber beispielsweise als Auskunftspersonen genannt werden und auf den Fotos und Videos der Demonstration nur aufgrund der anlässlich der Personenkontrolle angefertigten Foto- und Videoaufnahmen identifizierbar sein. Solange nicht alle Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 rechtskräftig abgeschlossen sind, werden die Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden daher weiterhin möglicherweise als Beweismittel benötigt, wie die Kantonspolizei und das JSD zu Recht geltend gemacht haben (vgl. E-Mail der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2024, in: Rekursakten 2023 K 2.13 S. 660 [act. 9]; angefochtener Entscheid E. 30.8). Bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 sind die Aufnahmen daher gemäss § 58 Abs. 2 PolG noch nicht zu vernichten.
Da eine personenbezogene Auswertung, Registrierung oder Aufbewahrung dabei nicht gestattet ist (§ 59 Abs. 2 PolG), ist nicht ersichtlich, wie sich die anlässlich der Personenkontrollen angefertigten Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden zu Dokumentations- oder Schulungszwecken eignen sollten. Folglich lässt sich ihre Aufbewahrung nicht mit § 59 Abs. 1 PolG begründen.
Es ist davon auszugehen, dass § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 PolG die Aufbewahrung von gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG angefertigten Aufnahmen zur Erfüllung von Aufgaben der Kantonspolizei gemäss PolG abschliessend regeln. Auch wenn die Aufnahmen gemäss diesen Bestimmungen zu löschen sind, kann aber die weitere Aufbewahrung zu anderen Zwecken gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen vorbehalten sein. Die Fragen, ob das Anfertigen der Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden anlässlich der Personenkontrollen und ihre Aufbewahrung rechtmässig gewesen sind und ob die Aufnahmen zu löschen sind, bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit die Kantonspolizei in diesem Verfahren ihre Verfahrensrechte und Pflichten wirksam wahrnehmen kann, benötigt sie die betreffenden Aufnahmen möglicherweise weiterhin. Selbst wenn die Aufnahmen gemäss § 58 Abs. 2 PolG zu löschen sind, weil feststeht, dass sie zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 nicht mehr benötigt werden, dürfen sie folglich von der Kantonspolizei gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 (IDG, SG 153.260) zum Zweck der Wahrnehmung der Verfahrensrechte und -pflichten weiterhin aufbewahrt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Datenbearbeitung in § 58 Abs. 2 PolG implizit vorbehalten bleibt.
Gemäss § 7 Abs. 1 des Archivgesetzes (SG 153.600) sind die öffentlichen Organe verpflichtet, Unterlagen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigen, auszusondern und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Dabei sind auch diejenigen Unterlagen anzubieten, die schutzwürdige Personendaten enthalten oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz). Zu den Unterlagen im Sinn des Archivgesetzes gehören insbesondere auch Bild- und Tonaufnahmen (§ 3 Abs. 3 Archivgesetz). Über die Archivwürdigkeit der Unterlagen entscheidet das Staatsarchiv (§ 5 Abs. 1 lit. a Archivgesetz). Die archivwürdigen Unterlagen werden vom Staatsarchiv übernommen (§ 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Archivgesetz). Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 30.8) rechtfertigt das Archivrecht, insbesondere die Anbietungspflicht gemäss § 7 Archivgesetz, keine über die Regelung von § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 PolG hinausgehende Aufbewahrung von gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG angefertigten Aufnahmen. Für den Fall, dass die Aufnahmen zu den Zwecken gemäss § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 PolG nicht mehr benötigt werden, sieht § 58 Abs. 2 PolG dem Wortlaut nach vorbehaltlos die Vernichtung der betreffenden Aufnahmen vor. Ein impliziter Vorbehalt der Anbietungspflicht gemäss § 7 Archivgesetz kann aus den nachstehenden Gründen nicht angenommen werden. Auch § 16 Abs. 1 IDG begründet eine Pflicht zur Vernichtung nicht mehr benötigter Personendaten. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Pflicht zur Vernichtung aber ausdrücklich nur für nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivierungswürdig beurteilt werden. Bereits § 18 des Datenschutzgesetzes vom 18. März 1992 (aDSG; SG 153.260) statuierte eine Pflicht zur Vernichtung nicht mehr benötigter Personendaten. Diese Bestimmung sah jedoch ausdrücklich vor, dass Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt wurden, gemäss den Bestimmungen über das Archivwesen dem Staatsarchiv anzubieten waren und nur die Daten, die vom Archiv nicht übernommen wurden, zu vernichten waren. § 58 PolG stammt vom 13. November 1996 und ist damit jünger als das Archivgesetz vom 11. September 1996. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 58 Abs. 2 PolG wie in § 18 aDSG und § 16 Abs. 1 IDG einen ausdrücklichen Vorbehalt der Übernahme durch das Staatsarchiv aufgenommen hätte, wenn er eine solche hätte in Kauf nehmen wollen. Angesichts des Fehlens eines entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalts ist davon auszugehen, dass eine Ablieferung der gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG angefertigten Aufnahmen an das Staatsarchiv nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll und § 58 Abs. 2 PolG als jüngere und speziellere Bestimmung § 7 Abs. 1 und 2 Archivgesetz als älterer und allgemeinerer Bestimmung vorgeht. Sobald alle Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 und das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, hat die Kantonspolizei die anlässlich der Personenkontrollen vom 8. März 2023 angefertigten Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden somit zu löschen.
Ihren Antrag, Behörden, denen die Foto- und Videoaufnahmen allenfalls weitergeleitet wurden, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils über die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Einsatzes zu informieren, damit diese die Aufnahmen ebenfalls löschen, begründen die Rekurrierenden mit der angeblichen Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Polizeieinsatzes. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war dieser jedoch zu einem Grossteil rechtmässig und insbesondere verhältnismässig. Dies gilt insbesondere auch für das Anfertigen der Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden anlässlich der Personenkontrollen. Zwischen dem Anfertigen dieser Aufnahmen und den mit dem vorliegenden Urteil für rechtswidrig befundenen Aspekten des Polizeieinsatzes besteht überhaupt kein sachlicher Zusammenhang. Damit fehlt jegliche Begründung für die von den Rekurrierenden beantragte Information von Behörden. Ihr diesbezüglicher Antrag ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Wegnahme des Lautsprecherwagens und zu einem grossen Teil der Gummischroteinsatz rechtswidrig gewesen sind und der Rekurs im Übrigen unbegründet ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte des Polizeieinsatzes und deren Bedeutung ist bei diesem Prozessausgang von einem Unterliegen der Rekurrierenden im Umfang von 70 % und einem Obsiegen der Rekurrierenden im Umfang von 30 % auszugehen. Folglich haben die Rekurrierenden 70 % der amtlichen Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens und der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat ihnen das JSD für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren je 30 % einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. §§ 6 f. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] und § 30 Abs. 1 VRPG). Die Spruchgebühr für den angefochtenen Entscheid beträgt CHF 1'750.–. 70 % davon sind CHF 1'225.–. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SR 154.810) auf CHF 4'000.– festgesetzt. 70 % davon sind CHF 2'800.–. Der Umfang der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es, die volle Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) auf CHF 3'500.– festzusetzen. 30 % davon sind CHF 1'050.–. Eine höhere Parteientschädigung kommt nicht in Betracht, weil die Rekurrierenden nicht ganz obsiegen und weder grobe Verfahrensfehler noch offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. § 13 Abs. 3 VGV). Im verwaltungsinternen Rekursverfahren sind rund zwei Drittel des Aufwands für die Rechtsvertretung der Rekurrierenden vor dem 31. Dezember 2023 und ein Drittel danach angefallen (vgl. Honorarnote vom 31. Oktober 2025 [act. 25]), was sich auf den anwendbaren Mehrwertsteuersatz auswirkt. Zusätzlich zur Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren sind somit CHF 82.25 Mehrwertsteuer zu entrichten (7,7 % auf CHF 700.– und 8,1 % auf CHF 350.–). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht die Rechtsvertreterin der Rekurrierenden mit Honorarnote vom 31. Oktober 2025 (act. 25) einen Zeitaufwand von 51,12 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angesichts des Umfangs des Falls angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.– entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 63.30 bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarregelemtents (HoR, SG 291.400). Die volle Parteientschädigung beliefe sich damit auf CHF 12'843.30. 30 % davon sind CHF 3'853.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 312.10.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2025 sowie die Verfügungen der Kantonspolizei vom 26. September 2023 und 12. April 2024 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 8. März 2023 die Wegnahme des Lautsprecherwagens und der Einsatz von Gummischrot mit Ausnahme der ersten drei Schüsse vor der Wegnahme des an der Spitze des Demonstrationszugs getragenen Transparents widerrechtlich gewesen sind.
Die Kantonspolizei Basel-Stadt wird verpflichtet, nach dem rechtskräftigen Abschluss aller Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration vom 8. März 2023 und nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die anlässlich der Personenkontrollen vom 8. März 2023 angefertigten Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden zu löschen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und festgestellt, dass das polizeiliche Handeln der Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich des Polizeieinsatzes am 8. März 2023 gegenüber den Rekurrierenden recht- und verhältnismässig gewesen ist.
Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung die amtlichen Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'225.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2'800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 1'200.– zurückzuerstatten hat.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'050.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 82.25 (7,7 % auf CHF 700.– und 8,1 % auf CHF 350.–), und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'853.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 312.10, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.