Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2025.78

 

URTEIL

 

vom 9. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs vom 18. Mai 2025

 

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Am 26. April 2025 stellte A____ bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2025 stellte er der Vollzugsbehörde eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte ihm bis am 14. Mai 2025 kein Entscheid zugestellt werden.

 

Am 18. Mai 2025 hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, beim Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen den SMV wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben. Darin beantragt er die Feststellung, dass bezüglich des Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorliege. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, ohne weiteren zeitlichen Verzug bezüglich des Gesuchs zu entscheiden. Zudem sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung und –verzögerung eine angemessene Entschädigung im Sinne einer Genugtuung auszurichten. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Am 20. Mai 2025 stellte die Vollzugsbehörde dem Verwaltungsgericht die gleichentags ergangene Verfügung zu, mit welcher sie das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025 abgewiesen hat. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten eine Kopie des Entscheids vom 20. Mai 2025 zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob seine Eingabe mit einem allfälligen Rekurs gegen den besagten Entscheid zusammengelegt und gemeinsam oder separat entschieden werden solle. Mit Eingaben vom 23. Mai und 2. Juni 2025 hat der Rekurrent klargestellt, dass sich der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2025 richte, sondern dieser eingereicht worden sei, weil die Vollzugsbehörde bezüglich seines Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 untätig geblieben sei. Mithin sei der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht mit dem Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 (vgl. VD.2025.82) zusammenzulegen, sondern separat zu beurteilen. Die Vollzugsbehörde hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) i.V.m. § 50 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung einen tauglichen Rügegrund dar (VGE VD.2021.162 vom 12. November 2021 E. 1.1). Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist beim Rekurs wegen Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden.

 

1.2

1.2.1   Die zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 18. Mai 2025 noch nicht zugestellte Verfügung vom 20. Mai 2025 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 21. Mai 2025 übermittelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurses mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2021.162 vom 12. November 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2). Es ist denn auch mit Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar, ein Sachurteil von einem praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 199, mit Hinweis auf BGE 140 II 315 E. 4.3 ff., 139 II 185 E. 12.4).

 

1.2.2   Demgegenüber fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse trotz Erlass des verlangten Entscheides nicht dahin, wenn der Rekurrent ein besonderes Interesse an der rechtzeitigen Beurteilung seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt, wobei ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Das Bundesgericht tritt zudem trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf Beschwerden ein, wenn in vertretbarer Weise eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet wird. Dabei geht es aber jeweils um (behauptete) Verletzungen materieller Konventionsgarantien, so namentlich um Freiheitsentzüge, welche die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK aufwerfen oder um die Rüge einer unzulässigen Rechtsverzögerung, wo das Bundesgericht bisweilen trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse eintritt, um dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bisher aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell einen Anspruch abgeleitet, dass auch nach Wegfall eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel eingetreten werden müsste, sondern nur bei besonderen Umständen (BGer 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2, 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.4, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 199).

 

Dem Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsrekurs kommt zudem eine aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide. Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu beurteilen (vgl. VGE VD.2023.174 und VD.2024.17 vom 14. Juni 2024 E. 1.5.1, BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).

 

1.2.3   Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2025 unter anderem die Rechtmässigkeit seiner Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt in Frage. Diesbezüglich macht er zusammengefasst geltend, er befinde sich seit dem 7. Juni 2024 ohne jegliche therapeutische Behandlung in einem Haftregime, welches weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. einem vorzeitigen Strafvollzug entspreche. Ein derartiger Freiheitsentzug sei mit Art. 5 EMRK nicht vereinbar (act. 1 S. 5). Damit behauptet er in vertretbarer Weise eine Verletzung materieller Konventionsgarantien, weshalb gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden könnte. Die identischen Rügen bringt er indes auch in seinem Rekurs gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2025 im Verfahren VD.2025.82 vor, über welche es dort zu befinden gilt. Auf die bereits in jenem Verfahren getragene inhaltliche Kritik ist somit nicht einzutreten.

 

Es scheint fraglich, ob darüber hinaus ein separates Feststellungsinteresse hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung besteht. Besondere Umstände bringt der Rekurrent jedenfalls keine vor. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK ein geschütztes Interesse am zeitnahen Tätigwerden des Amtes für Justizvollzug habe (act. 1 S. 2). Da es bei der Beurteilung eines Rechtsverzögerungsrekurses letztlich darum geht, dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen, ist ausnahmsweise trotzdem darauf einzutreten, zumal der Rekurrent explizit eine entsprechende Feststellung beantragt.

 

1.3      Mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist indes auf den Antrag des Rekurrenten, es sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung- bzw. verzögerung eine Genugtuungsforderung auszurichten. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.3, VD.2022.116 vom 7. Februar 2023 E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom 16. August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

 

2.

2.1      Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407 E. 1.1; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1300; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 38). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3, 127 III 385 E. 3a; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Eine Rechtsverweigerung liegt demgegenüber erst dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obschon sie aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen dazu verpflichtet wäre (vgl. VGE VD.2023.174 vom 14. Juni 2024 E. 2, VD.2023.44 vom 4. September 2023 E. 2).

 

2.2      Der Rekurrent moniert, die Vollzugsbehörde habe sein «Haftentlassungsgesuch» vom 26. April 2025 nicht innert angemessener Frist behandelt. Im Falle, dass von einem Inhaftierten ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug geltend gemacht und ein Haftentlassungsgesuch eingereicht werde, bestehe der Anspruch, dass die Behörde über die Rechtmässigkeit der Haft innert nützlicher Frist entscheide. Da vorliegend nach mehr als drei Wochen noch immer kein Entscheid vorgelegen habe, sei sein Gesuch nicht genügend beförderlich behandelt worden (act.1 S. 4).

 

2.3      Die Vollzugsbehörde entschied mit Verfügung vom 20. Mai 2025 über das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025. Da sich die Vollzugsbehörde somit offensichtlich nicht weigerte, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, fällt eine Rechtsverweigerung nach dem Erwogenen von vornherein ausser Betracht.

 

Hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen bleibt, ob die vorliegende Behandlungsdauer des Gesuchs von ca. 3 ½ Wochen nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Rekurrenten – anders als von ihm impliziert – nicht um einen Beschuldigten in Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmenunterworfenen handelt. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für seinen mit dem Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird dadurch von vornherein von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert. Die StPO im Allgemeinen und die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sind nicht anwendbar (vgl. BGer 7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen), womit das Gesuch des Rekurrenten um Entlassung jedenfalls nicht innert den strafprozessualen kurzen Fristen zu beurteilen war. Die Vollzugsbehörde hat das «Haftentlassungsgesuch» des Rekurrenten sodann korrekterweise als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mangels einer geeigneten Einrichtung für deren Vollzug entgegengenommen. Die sorgfältige Prüfung eines solchen Gesuchs und die Redaktion der entsprechenden Verfügung nimmt selbstredend eine gewisse Zeit in Anspruch. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vollzugsbehörde bereits am 7. Februar 2025 eine bedingte Entlassung des Rekurrenten prüfte und diese ablehnte, woraufhin der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs erhob (vgl. VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025). Das vorliegend in Frage stehende Gesuch hat er mithin noch während der Dauer jenes Rekursverfahrens gestellt, wobei er unter anderem erneut die Verhältnismässigkeit seiner freiheitsentziehenden Massnahme in Zweifel zieht. Hinzu kommt, dass die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt seines Gesuchs vom 26. April 2025 mit zwei Massnahmeneinrichtungen in Kontakt stand hinsichtlich einer Aufnahme des Rekurrenten (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025 E. 2.3.2). Die Vollzugsbehörde war während der fraglichen Zeit somit in verschiedenen Bereichen mit den Belangen des Rekurrenten befasst. Aus den Akten geht jedenfalls klar hervor, dass sie zu keiner Zeit untätig geblieben ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Behandlung des vorliegend in Frage stehenden Gesuchs, für welche eine Dauer von 3 ½ Wochen unter den gegebenen Umständen keineswegs als unangemessen lange anzusehen ist, als auch hinsichtlich der sonstigen Dauer seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Straf- bzw. Haftanstalt seit dem 7. Juni 2024 (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025 E. 2.3.2).

 

Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverzögerung oder –verweigerung vorliegen sollte. Das Rechtsbegehren um Feststellung einer solchen ist daher abzuweisen.

 

3.

3.1      Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und er zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

3.2      Der Rekurrent hat sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im parallel geführten Verfahren VD.2025.82, in welchem materiell über die beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung zu entscheiden ist, die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Während dem besagten Antrag im Parallelverfahren VD.2025.82 zu entsprechen ist und die damit verbundenen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu entschädigen sind, erweist sich der vorliegende Rekurs als von Anfang an aussichtslos. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass auf den Rekurs in verschiedener Hinsicht nicht einzutreten ist und darüber hinaus nicht ansatzweise eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung auszumachen ist. Die unentgeltliche Verbeiständung ist im vorliegenden Verfahren somit nicht zu gewähren.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.