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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.82
URTEIL
vom 9. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 20. Mai 2025
betreffend Aufhebung der stationären Suchtbehandlung
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.
Mit begründeter Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) das Gesuch von A____ vom 26. April 2025 und 11. Mai 2025 um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung ab. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Mai 2025 «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel‑Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das «Beschwerdeverfahren» die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat er dem Gericht mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2025 bereits eine Begründung samt Angabe der Beweismittel enthalte und er daher auf die Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung verzichte. Die Vollzugsbehörde hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).
1.2 Das Verwaltungsgericht befasste sich bereits kürzlich mit einem Rekurs des Rekurrenten, mit welchem dieser die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung beantragte. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs zusammengefasst mit der Begründung ab, dass beim Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Sucherkrankung ein ausgesprochen hohes Risiko der Begehung neuerlicher Straftaten bestehe und von der Weiterführung der Massnahme und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei. Die Abweisung der bedingten Entlassung sei mit Blick auf die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr und auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbaren (VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025).
Zwar gilt der Grundsatz der abgeurteilten Sache («res iudicata») auch im öffentlichen Prozessrecht. Die Bindungswirkung eines früheren Verfahrensentscheids erstreckt sich indes bloss auf den identischen Streitgegenstand (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2). Während der Rekurrent im Verfahren VD.2025.32 eine Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB beantragte, macht er mit vorliegendem Rekurs sinngemäss geltend, die stationäre Massnahme sei aufzuheben, da im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiere. Ausserdem richtete sich der vorherige Rekurs gegen eine Verfügung der Vollzugsbehörde vom 7. Februar 2025, wohingegen mit vorliegendem Rekurs die Verfügung vom 20. Mai 2025 angefochten worden ist. Es handelt sich somit auch um verschiedene Anfechtungsobjekte. Mithin liegt keine res iudicata vor.
1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.1 Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs zusammengefasst geltend, sein Freiheitsentzug sei nicht mehr rechtmässig und verstosse gegen Art. 10 und 31 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Der bisherige Freiheitsentzug betrage mehr als 37 Monate und könne weder mit der Verbüssung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten noch mit der vom Strafgericht angeordneten stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB begründet werden, zumal seit dem 7. Juni 2024 keine therapeutische Behandlung mehr erfolge. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich im Untersuchungsgefängnis Waaghof und anschliessend im Gefängnis Bässlergut befunden, wobei das dortige Haftregime weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug entsprochen habe. Die von der Vollzugsbehörde in diesem Zusammenhang erwähnten Massnahmenvisiten würden keine stationäre Suchtbehandlung darstellen, wie sie vom Strafgericht angeordnet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne therapeutische Behandlung sei demgegenüber nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als mit Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004, [49902/99] Ziff. 66). Er befinde sich zum Zeitpunkt der Rekurserhebung seit mehr als 10 Monaten in einem Gefängnis, womit die Frist von 6 Monaten deutlich überschritten sei (Beschwerde, act. 2 Rz. 6).
2.2
2.2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit. a) und bei psychisch Kranken und Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen (lit. e). Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), muss er insbesondere auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Grundsätzlich kann der Freiheitsentzug bei einem Massnahmeunterworfenen nur dann als rechtmässig im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK betrachtet werden, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird (EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 [43977/13] § 45, Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 42, Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] § 62, Morsink gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [48865/99] § 65; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2). Die Tatsache allein, dass der Betroffene nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht ist, hat aber nicht automatisch zur Folge, dass sein Freiheitsentzug gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstösst. Zwischen den betroffenen entgegengesetzten Interessen ist vielmehr ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen, wobei dem Recht auf Freiheit ein besonderes Gewicht beizumessen ist (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 43; BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; vgl. Brand gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] §§ 62 und 65 f., Morsink gegen die Niederlande vom 10. November 2004 [48865/99] § 65 und 68 f.). Dabei sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs insbesondere auch die Bemühungen der Behörden, eine geeignete Einrichtung zu finden, zu berücksichtigen (vgl. EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 43 und 46; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2).
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ist demgegenüber, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (BGE148 I 116 E. 2.3, m.H.a. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1, mit Hinweisen). Zwar ist aus Gründen des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern nicht erforderlich, dass das Angebot an Massnahmeplätzen jederzeit die Nachfrage decken kann, weshalb kurzfristige Wartezeiten hinzunehmen sind (EGMR Brand gegen Niederlande vom 11.Mai 2004, [49902/99] § 64). Darüber hinaus ist der Staat jedoch verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht werden können (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Im Falle eines eigentlichen strukturellen Mangels an Einrichtungskapazitäten, der zudem seit Jahren bekannt gewesen war, hat der EGMR bereits eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als mit Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen Niederlande vom 11.Mai 2004 [49902/99] § 66). Allerdings hat er 2015 im Urteil Papillo ausgeführt, in der Schweiz noch nie derartige strukturelle Mängel beim Massnahmevollzug festgestellt zu haben. Er hielt dabei die Inhaftierung eines Massnahmeunterworfenen in einem die Schweiz betreffenden Verfahren während zehn Monaten für mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer war von einer Massnahmeeinrichtung als nicht mehr tragbar erachtet und deshalb zur Verfügung gestellt worden. Die Behörden nahmen in der Folge mit mehreren anderen Einrichtungen Kontakt auf. Ausschlaggebend war indessen offenbar, dass bis zur erneuten Einweisung eine hinreichende ärztliche Betreuung gewährleistet worden war (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 46 ff., vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.5 mit Hinweisen). Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – umgedreht wird. Hinzu kommt, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden kann, als effektiv eine Behandlung stattfindet. Andernfalls kann der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR hat im Urteil Kadusic gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; vgl. auch AGE BES.2023.136 vom 30. Mai 2024 E. 4.4.1, m.w.H.).
Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von «Organisationshaft» gesprochen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1, mit Hinweis; BGer 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5, 6B_840/2019 vom15. Oktober 2019 E. 2.5.5).
2.2.2 Gestützt auf die erwähnten Kriterien erachtete das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2021 beispielsweise eine Wartefrist von knapp neun Monaten als zu lange. Die Vollzugsbehörde ging zu Unrecht davon aus, dass lediglich eine geschlossene Institution geeignet sei und andere Einrichtungen nicht in Frage kämen. Damit kam sie ihrer Verpflichtung, ihre Suche auf die ganze Schweiz zu richten, nicht nach. Darüber hinaus waren keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche die Suche nach einer geeigneten Massnahmeeinrichtung erschwert hätten. Der Beschwerdeführer hatte sich vielmehr konstant therapiebereit gezeigt. Schliesslich gab es keine Hinweise darauf, dass die bis dahin andauernde Betreuung des Beschwerdeführers zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden konnte. Aus der Rechtswidrigkeit der Unterbringung folgte jedoch nicht, dass die Haftentlassung anzuordnen war, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB dafür nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht hielt die Vollzugsbehörde jedoch dazu an, ohne Verzug die Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu veranlassen (BGE 148 I 116 E. 2.6).
Im Urteil 6B_161/2021 vom 8. April 2021 hielt das Bundesgericht eine Wartefrist von gut neun Monaten bis zum Antritt einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch für zulässig. Die psychiatrische Grundversorgung, die der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Gefängnis genoss, hatte es ihm immerhin erlaubt, seinen Gesundheitszustand und seine Legalprognose zu verbessern. Zudem hatte die Vollzugsbehörde trotz den sprachlichen Herausforderungen (der Beschwerdeführer sprach nur Spanisch) und der Covid-Pandemie zahlreiche Anstrengungen für eine Platzierung unternommen, und dies in der ganzen Schweiz (BGer 6B_161/2021 vom 8. April 2021 E. 2.7 f.).
Im Urteil 6B_294/2020 vom 24. September 2020 hatte sich das Bundesgericht mit dem knapp dreizehn Monate dauernden Gefängnisaufenthalt eines schuldunfähigen Straftäters zu befassen, bei dem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden war. Allerdings konnten die letzten sechs Monate aufgrund der geleisteten Betreuung funktional als Massnahmevollzug qualifiziert werden, womit lediglich die ersten knapp sieben Monate im Gefängnis als eigentliche Wartezeit verblieben. Da sich die Vollzugsbehörde intensiv und zielstrebig um die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung bemüht hatte und die ersten Monate im Gefängnis aufgrund einer engmaschigen Betreuung durch den Gefängnisarzt und die Konsil-Psychiaterin der Charakter einer vorbereitenden Therapiephase im Sinne des Erwerbs eines Krankheitsverständnisses beigemessen werden konnte, verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5).
Mit Blick auf die Verlegung eines Verurteilten aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten als «Überbrückungslösung» erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019, dies sei wegen der Therapieverweigerung des Beschwerdeführers gerade noch vertretbar. Es hielt allerdings die Vollzugsbehörde an, sofort über die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme zu entscheiden (BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5 ff.).
Im Verfahren 6B_850/2020 ging es ebenfalls um die temporäre Verlegung eines Verurteilten aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis, wobei bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2020 mehr als elf Monate verstrichen waren. Das Bundesgericht hielt auch dies noch für rechtmässig, wobei es nebst den dokumentierten Bemühungen der Vollzugsbehörde die Therapieverweigerung des Beschwerdeführers und dessen widersprüchliche Äusserungen zu seiner künftigen Therapiebereitschaft berücksichtigte. Zudem wies es darauf hin, dass in kürzester Zeit eine Platzierung in einer geeigneten Einrichtung vorgenommen werden müsse (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5.4 f.).
In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden Vollzug einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses auf dessen Verhältnismässigkeit überprüft. Zwar war die Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib darin nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings war nicht ersichtlich, ob und welche Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den letzten Monaten unternommen hatte, um eine geeignete Einrichtung für den Jugendlichen zu finden. Das Bundesgericht erwog, dass die Dauer der Unterbringung des Jugendlichen in der Jugendabteilung des Gefängnisses an der Grenze des noch Verhältnismässigen gelegen habe. Entscheidend ins Gewicht fiel hierbei, dass die Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig wurde. Aufgrund dessen bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen konnte und von seiner Verweigerungshaltung ablassen würde. Auch bestand eine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten Einrichtung erhielt. Allerdings musste die Jugendanwaltschaft unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz in einer geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt und damit rechtswidrig geworden wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).
2.3
2.3.1 Der Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, bevor er am 4. Oktober 2023 – mithin knapp sechs Monate nach der Anordnung der stationären Suchtbehandlung – in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) St. Johannsen versetzt wurde. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent in die offene Abteilung des MZ St. Johannsen übertreten. Gemäss den Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 war ihm der Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act. 7 S. 293 ff.; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2). Am 3. Juni 2024 informierte das MZ St. Johannsen, dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (act. 7 S. 358; vgl. dazu auch Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ St. Johannsen vom 24. und 31. Mai 2024 [act. 7 S. 343 f.]; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.4). Am 7. Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse (vgl. dazu VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.1.2) zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt (act. 7 S. 365 ff.) und am 18. Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt (act. 7 S. 385 ff.).
2.3.2 Bereits am 20. Juni 2024 kontaktierte die Vollzugsbehörde das MZ Bitzi betreffend eine Aufnahme des Rekurrenten. In diesem Rahmen wurde der Vollzugsbehörde mitgeteilt, dass aktuell keine freien Kapazitäten verfügbar seien und mit einer mehrmonatigen Wartefrist zu rechnen sei, ein Aufnahmegesuch aber trotzdem gestellt werden könne. Entsprechend stellte die Vollzugsbehörde beim MZ Bitzi noch gleichentags ein Aufnahmegesuch für den Rekurrenten (act. 7 S. 368 ff.). Am 14. September 2024 wurde das Aufnahmegesuch seitens des MZ Bitzi indes abgewiesen mit der Begründung, was im Behandlungssetting des MZ St. Johannsen nicht gehe, gehe auch bei ihnen nicht. Bei erfolgreichem Massnahmenverlauf in einem hochstrukturierten Setting sei eine Weiterführung bei ihnen denkbar, sie würden dabei jedoch von mehreren Behandlungsjahren ausgehen, bis sie den Fall übernehmen könnten (act. 7 S. 390). Nur rund zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ersuchte die Vollzugsbehörde um Aufnahme des Rekurrenten in den Freihof Küsnacht, nachdem ihr auch dort vorab mitgeteilt wurde, dass mit einer mehrmonatigen Wartefrist zu rechnen sei (act. 7 S. 392 ff.). Der Freihof Küsnacht wurde vom Rekurrenten wiederholt als Wunscheinrichtung genannt (act. 7 S. 389, 400). Am 27. November 2024 fand eine Besichtigung der Institution Freihof Küsnacht durch den Rekurrenten statt (act. 7 S. 402). Am 1. Dezember 2024 teilte der Freihof Küsnacht der Vollzugsbehörde mit, dass sich der Rekurrent anlässlich eines Kennenlerngesprächs sehr freundlich gegeben habe, er ihnen aber kaum Ziele betreffend die Massnahme und seine Abstinenzmotivation habe nennen können, was es wohl während der Therapie zu entwickeln gelte (act. 7 S. 406). Am 9. bzw. 10. Januar 2025 klärten der Freihof Küsnacht und die Vollzugsbehörde ein Missverständnis, woraufhin der Freihof bestätigte, dass der Rekurrent auf die Warteliste aufgenommen worden sei. Erfahrungsgemäss würden sich ihre Kapazitäten wieder ändern (act. 7 S. 412 f.). Am 26. Februar 2025 wurde dem Rekurrenten durch die Vollzugsbehörde auf dessen Wunsch die Möglichkeit zu einem Gespräch hinsichtlich seines Massnahmenverlaufs eingeräumt. Bei dieser Gelegenheit wurde er unter anderem darüber informiert, dass er sich nach wie vor auf der Warteliste des Freihofs Küsnacht befinde und die Vollzugsbehörde voraussichtlich weitere Aufnahmegesuche prüfen werde. Aktuell gehe es darum, dass er zeitnah in eine adäquate Massnahmeninstitution versetzt werden könne (act. 7 S. 468 f.). Am 1. April 2025 stellte die Vollzugsbehörde ein weiteres Aufnahmegesuch bei der Institution Adler in Frauenfeld (act. 7 S. 543). Der Rekurrent liess über seine Beiständin am 7. April 2025 bei der Vollzugsbehörde nachfragen, ob angesichts der langen Warteliste für den Freihof auch ein Übertritt in eine andere Institution wie z.B. den Chratten möglich sei. Die Vollzugsbehörde antwortete am 16. April 2025, dass es sich beim Chratten um eine offene Massnahmeneinrichtung handle und die Versetzung in eine solche insbesondere eine Absprachefähigkeit, einen Kooperations- und Behandlungswillen, eine Bereitschaft, sich auf die therapeutische Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in der Regel einen fortgeschrittenen Therapieverlauf bedinge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht allesamt erfüllt, weshalb die Vollzugsbehörde zusätzlich zum Freihof um Aufnahme in die Institution Adler ersucht habe (act. 7 S. 554). Am 19. Mai 2025 fragte die Vollzugsbehörde bei der Institution Adler per E‑Mail nach, ob das Aufnahmegesuch bereits habe gesichtet werden können und der Rekurrent sich auf der Warteliste befinde. Gleichentags antwortete die Institution Adler, dass der Download der Unterlagen in der erforderlichen Frist untergegangen sei, woraufhin die Vollzugsbehörde die Akten erneut zustellte (act. 7 S. 580, 593). Am 26. Mai 2025 informierte die Institution Adler die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent zunächst im Haupthaus der Institution eintreten und sukzessive in eine Aussenwohngruppe versetzt werden oder direkt in eine Aussenwohngruppe eintreten könne. Im Haupthaus stehe voraussichtlich im Herbst 2025 und in der Aussenwohngruppe bereits zeitnah ein Platz zur Verfügung (act. 7 S. 661). Die Vollzugsbehörde teilte der Institution Adler am 10. Juni 2025 mit, dass ein Eintritt zuerst in das Haupthaus wahrscheinlich als eher geeignet anzusehen sei. Insbesondere aufgrund der langen Wartefristen würde die Vollzugsbehörde indes einer zeitnahen Versetzung in eine Aussenwohngruppe zustimmen (act. 7 S. 683). Die Institution bestätigte, dass der Rekurrent grundsätzlich zeitnah in einer Aussenwohngruppe platziert werden könne (act. 7 S. 686). Am 20. Juni 2025 hätte sodann die Besichtigung der Institution Adler durch den Rekurrenten stattfinden sollen. Der Rekurrent weigerte sich aber, in das Transportauto zu steigen und fragte nach dem weiteren Vorgehen, woraufhin der Transport abgebrochen wurde (act. 9). Die Vollzugsbehörde ersuchte bei der Institution Adler in der Folge, das Aufnahmegesuch pendent zu halten, zumal sich der Rekurrent noch nicht zum Grund der Verweigerung geäussert habe (act. 15 S. 2). Am 24. bzw. 25. Juli 2025 teilte der Freihof Küsnacht mit, dass ein Platz frei werde und sie vorab aber nochmals ein Gespräch mit dem Rekurrenten hinsichtlich seiner Motivation führen möchten. Da dieses positiv verlief, wurde eine Versetzung auf den 13. August 2025 vereinbart (act. 15 S. 14 f., 21 f.; act. 12). Das Gesuch um Aufnahme in die Institution Adler stornierte sie in der Folge (act. 15 S. 17).
2.4 Aus den vorstehenden tatsächlichen Erwägungen geht hervor, dass der Rekurrent seit dem 4. Oktober 2023 grundsätzlich einen Therapieplatz im MZ St. Johannsen – einer geeigneten Massnahmeeinrichtung – gehabt hätte. Dass er am 7. Juni 2024 zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt und dann weiter in das Gefängnis Bässlergut versetzt wurde, ist einzig auf seine zahlreichen Disziplinarverstösse zurückzuführen. In der Folge bemühte sich die Vollzugsbehörde aber stetig um einen alternativen Therapieplatz für den Rekurrenten. Bereits zwei Wochen nach der Rückversetzung ersuchte sie das MZ Bitzi um dessen Aufnahme. Dieses wies das Gesuch indes aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten während dessen Aufenthalts im MZ St. Johannsen ab. Wiederum nur zwei Wochen nach dieser Abweisung bemühte sich die Vollzugsbehörde um eine Aufnahme des Rekurrenten in dessen Wunscheinrichtung, dem Freihof Küsnacht, bei welchem er nach mehreren Rücksprachen denn auch auf der Warteliste aufgenommen wurde. Zwischenzeitlich führte die Vollzugsbehörde ein Gespräch mit dem Rekurrenten betreffend das weitere Vorgehen. Da beim Freihof Küsnacht auch nach mehreren Wochen kein Platz frei wurde, fragte die Vollzugsbehörde am 1. April 2025 sodann bei der Institution Adler an. Auch dort zog sich das Aufnahmeverfahren in die Länge – unter anderem weil das Aufnahmegesuch seitens der Institution unterging. Die Vollzugsbehörde bemühte sich in der Folge aber um eine rasche Behandlung des Gesuchs und suchte eine Lösung mit der Institution, um eine zeitnahe Versetzung zu ermöglichen. Dass eine solche letztlich nicht erfolgte, ist wiederum dem Verhalten des Rekurrenten geschuldet. Er verweigerte den Transport für die Besichtigung der Institution. Erst als sich seine Wunscheinrichtung, der Freihof Küsnacht, Ende Juli meldete, dass ein Platz frei werde, zeigte er sich wieder kooperativ.
M.a.W. ist die lange Dauer der «Organisationshaft» vorliegend weitgehend auch auf in der Person des Rekurrenten begründeten Schwierigkeiten zurückzuführen. Der Vollzugsbehörden kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um eine geeignete Unterbringung des Rekurrenten bemüht hätte. Mit dem MZ St. Johannsen, dem MZ Bitzi, dem Freihof Küsnacht und der Institution Adler stand sie mit mehreren Einrichtungen in der ganzen Deutschschweiz in Kontakt, um ihm einen Therapieplatz zu verschaffen. Angesichts des Umstands, dass der Freihof Küsnacht bereits zu Beginn ankündigte, dass mit mehreren Monaten Wartezeit zu rechnen sei, hätte die Vollzugsbehörde zwar bereits in diesem Moment weitere Institutionen anfragen können. Es ist diesbezüglich aber anzumerken, dass es sich beim Freihof Küsnacht um die Wunschinstitution des Rekurrenten handelte und er sich im Aufnahmeverfahren bei der Institution Adler nicht kooperativ zeigte. Mithin scheint fraglich, ob zusätzliche Bemühungen erfolgsversprechend gewesen wären. Hinzu kommt, dass dem Rekurrenten während seines Aufenthalts im Gefängnis Bässlergut Massnahmenvisiten durch das Personal der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zur Verfügung standen. Da bis heute kein Therapiebericht vorliegt (obschon die Vollzugsbehörde sich wiederholt danach erkundigte bei den UPK, vgl. act. 15 S. 11 ff.), bleibt unklar, was diese Visiten genau beinhalteten. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um eine adäquate therapeutische Betreuung handelt, war er jedenfalls nicht gänzlich ohne psychische bzw. psychiatrische Unterstützung.
2.5 Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung zur sog. «Organisationshaft» (vgl. oben E. 2.2) gilt es somit festzuhalten, dass die lange Dauer der Unterbringung des Rekurrenten im Untersuchungsgefängnis Waaghof und insbesondere dem Gefängnis Bässlergut vordergründig nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe oder unzureichende Suchbemühungen der Vollzugsbehörde, sondern weitgehend auf das Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist denn auch die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten vorgebrachte Frist von 6 Monaten im Sinne des EGMR-Urteils Brand gegen die Niederlande vorliegend nicht einschlägig. Bereits die Rückversetzung von der offenen Abteilung des MZ St. Johannsen in das Untersuchungsgefängnis Waaghof am 7. Juni 2024 erfolgte einzig aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse des Rekurrenten. Mangels anderer Informationen ist davon auszugehen, dass er am 13. August 2025 nunmehr in den Freihof Küsnacht verlegt wurde. Folglich verbrachte er rund 14 Monate ausserhalb einer geeigneten therapeutischen Einrichtung in einer Straf- bzw. Haftanstalt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint dieses Dauer zwar lange, aber gerade noch vertretbar.
2.6 Soweit der Rekurrent darüber hinaus die Verhältnismässigkeit der Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme in Frage stellt, kann auf die nach wie vor geltenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 (E. 2.7) verwiesen werden.
2.7 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein Honorar vom Gericht aufgrund einer Schätzung seines angemessenen Aufwands festzusetzen ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 5 Stunden à CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) und mithin ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45 (§ 24 HoR). Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'113.45 ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.