Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2025.98

 

URTEIL

 

vom 18. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Juni 2025

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel‑Stadt vom 8. März 2023 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten (abzüglich 705 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt.

 

A____ befindet sich seit dem 20. November 2025 im Gefängnis Bässlergut in Basel. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wauwilermoos, im Gefängnis Bässlergut und im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt untergebracht. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV und Vollzugsbehörde) verweigerte A____ mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Gesuchen vom 12. Februar 2025 und 24. März 2025 ersuchte A____ sodann um Gewährung der bedingten Entlassung per «3/4‑Termin». Die Vollzugsbehörde verweigerte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Entscheid vom 10. Juni 2025 abermals.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 hat der Instruktionsrichter die Vorakten beigezogen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte der Rekurrent sodann seine Rekursbegründung ein. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass dieser lediglich Erwägungen, aber keinen Entscheid enthalte. Zudem sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung der Vollzugsbehörde vorliege, da sein Antrag vom 12. Februar 2025 auf bedingte Entlassung nicht genügend beförderlich behandelt worden sei. Weiter sei er mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventualiter unter geeigneten Auflagen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin, wobei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat die Vollzugsbehörde dazu Stellung genommen. Sie beantragt, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter o/e‑Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 7. September 2025 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Anträgen festhält. Mit Eingaben vom 6. Oktober 2025, 17. Oktober 2025, 17. November 2025 und 21. November 2025 hat die Vollzugsbehörde dem Gericht die seit dem Aktenbeizug neu ergangenen Akten nachgereicht. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu insbesondere E. 4.1).

 

1.5      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist mithin grundsätzlich einzutreten.

 

1.6      Nicht einzutreten ist indes auf das Begehren des Rekurrenten, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 lediglich Erwägungen, aber keinen Entscheid enthalte.

 

1.6.1   Der Rekurrent bringt diesbezüglich vor, aus einer Verfügung müsse stets ersichtlich sein, was gestützt auf die Erwägungen konkret entschieden worden sei. Wie und ob über seine Anträge vom 12. Februar 2025 entscheiden worden sei, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Dies könne nur allenfalls in beschränktem Umfang erahnt werden, was nicht genüge (act. 6 S. 3).

 

1.6.2   Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche oder sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 340; vgl. Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).

 

1.6.3   Der Rekurrent begründet vorliegend nicht, inwiefern er ohne die beantragte Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht – auch ohne separates Dispositiv – ohne weiteres hervor, dass sein Antrag um bedingte Entlassung vom 12. Februar 2025 abgewiesen wurde. Entsprechend konnte er sich angemessen dagegen zur Wehr setzen und die Aufhebung des besagten Entscheides und seine sofortige Entlassung beantragen (vgl. dazu unten E. 2). Ein zusätzliches Feststellungsinteresse besteht mithin nicht, weshalb auf das besagte Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

 

Ergänzend gilt es anzumerken, dass ein Dispositiv beim Erlass einer Verfügung denn auch gar nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021; vgl. etwa VGE VD.2023.93 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Anders als Art. 61 Abs. 2 VwVG, wonach der Beschwerdeentscheid eine «Entscheidungsformel (Dispositiv)» zu enthalten hat, sieht Art. 35 Abs. 1 VwVG keine entsprechende Vorgabe vor. Die Aufteilung einer Verfügung in Dispositiv und Begründung ist zwar üblich, aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus der Verfügung hat lediglich in hinreichender Klarheit hervorzugehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 35 N 12). Wie bereits dargelegt, entspricht die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde dem ohne weiteres.

 

2.

Weiter ist der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht zu überprüfen.

 

2.1

2.1.1   Der SMV erwog in seinem Entscheid vom 10. Juni 2025 zusammengefasst, dass das Strafgesetzbuch keinen 3/4‑Termin vorsehe respektive kein Anspruch auf eine Prüfung der bedingten Entlassung auf diesen Zeitpunkt hin bestehe, die bedingte Entlassung am 16. Dezember 2024 per 2/3-Termin geprüft worden und dieser Entscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Da die eingewiesene Person gemäss herrschender Literatur indes bereits vor Ablauf der Jahresfrist von Art. 86 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erneut ein Gesuch um bedingte Entlassung stellen könne, sei erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug – im Gegensatz zum Zeitpunkt des Entscheids vom 16. Dezember 2024 – nun gegeben seien. Wie bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2024 festgehalten, sei der Rekurrent mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft und weise eine dissoziale Verhaltensbereitschaft sowie eine Dominanz- und Drogenproblematik auf, die mit Blick auf die schweren Delikte einer vertieften Bearbeitung bedürften. Im Juli 2024 habe er sich zwar formal darauf eingelassen, eine deliktorientierte Therapie zu beginnen, er stehe allerdings noch am Anfang des therapeutischen Prozesses und zeige sich in Bezug auf die begangenen Delikte sowie die deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekte bisher kaum einsichtig. Einen Grossteil der Gewalt- und Sexualstraftaten streite er ab oder bagatellisiere sie. In der JVA Wauwilermoos habe er – abgesehen von drei Disziplinierungen – zwar grundsätzlich ein angepasstes Vollzugsverhalten gezeigt, allerdings sei das grundsätzlich günstig zu beurteilende Vollzugsverhalten im Hinblick auf die in der Vergangenheit offenbarte Unbelehrbarkeit und Strafrückfälligkeit im Rahmen der Gesamtprognose nicht allzu hoch zu gewichten, zumal sich aus dem jüngsten Wohlverhalten im Vollzug keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten liessen. An diesen Feststellungen habe sich seit dem Entscheid 16. Dezember 2024 nichts geändert. Dem ergänzenden Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 25. März 2025 sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Rekurrent ein weiteres Mal habe diszipliniert werden müssen, es seit der letztmaligen Berichterstattung vom 29. Oktober 2024 jedoch keine nennenswerten Veränderungen gegeben habe. Ferner sei dem Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 16. April 2025 zu entnehmen, dass der Rekurrent einen Grossteil der begangenen Delikte nach wie vor leugne, sich folglich mit diesen nicht genügend auseinandergesetzt habe, kein Schuldbewusstsein zeige und lediglich hinsichtlich der Impulsivität einsichtig sei. Er neige zudem dazu, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten und erscheine zeitweise gereizt, wenn er über die aus seiner Sicht ungerechte Strafe und Behandlung durch die Behörden und Mitarbeitenden der JVA Wauwilermoos berichte. Als Risiko erscheine darüber hinaus die rigide Einstellung des Rekurrenten zu Beziehungen und er neige teils dazu, dichotom und verallgemeinernd über die Geschlechterrollen zu urteilen, wobei er sich vor allem an seinen zwei gescheiterten Beziehungen orientiere. Solange er daran festhalte, dürfte es auch in zukünftigen Beziehungen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Diskrepanzen kommen. Es seien seit der letztmaligen Prüfung der bedingten Entlassung somit keine wesentlichen therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen. Es könne ihm demnach weiterhin keine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien und diese folglich abermals zu verweigern sei (act. 1).

 

2.1.2   In seiner Rekursbegründung vom 10. Juli 2025 entgegnet der Rekurrent zusammengefasst, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar. Grundlage für die Prüfung der bedingten Entlassung bilde der Vollzugsbericht der JVA. Der ergänzende Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 25. März 2025 befürworte – wie auch die bereits vorangegangenen Berichte – die bedingte Entlassung. Es werde darin auf sein positives Verhalten hingewiesen, etwa seine «bewundernswerte Gelassenheit». Weiter sei ihm hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Rinderviehhaltung und in der Küche der JVA ein ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt worden. Seine zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung seien darüber hinaus gut. Er verfüge über eine Wohnung in [...] und habe eine Arbeitsstelle bei der Einzelfirma [...] in Basel, welche seiner Mutter gehöre. Hinsichtlich der Legalprognose sei auf die Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. März 2023 hinzuweisen, mit welcher er aus der Sicherheitshaft entlassen worden sei. Demnach sei keine Fortsetzungsgefahr mehr gegeben. In der Folge habe er 9 ½ Monate in Freiheit verbracht, ohne dass auch nur das Geringste passiert sei. Zudem habe er freiwillig eine vollzugsbegleitende Therapie (forensische Psychotherapie) begonnen. Es hätten bisher sicherlich 25 Konsultationen, in der Regel wöchentlich mit einer Dauer von 60 Minuten stattgefunden. Diese Therapie werde ihm zu Unrecht zum Verhängnis gemacht, weil er nicht bereit sei, in diesem Rahmen Delikte zuzugeben, für welche er zwar rechtskräftig verurteilt worden sei, die er aber stets bestritten habe und dies nach wie vor tue. Dieser Umstand dürfe nicht zur Annahme einer getrübten Legalprognose führen, zumal die Therapie nicht gerichtlich angeordnet worden sei, er keine Nachteile aus einer freiwilligen Therapie erleiden wolle, die Therapieberichte keine Aussage zur Legalprognose enthalten würden und auch eine rechtskräftig verurteilte Person das Recht haben müsse, die ihr vorgeworfenen Straftaten zu bestreiten, ohne dabei Nachteile zu erleiden. Im Übrigen könnten mit der bedingten Entlassung geeignete Auflagen verbunden werden (act. 6 S. 4 ff.).

 

2.2      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom 30. April 2022 E. 3.1; je m.w.H.). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2, mit zahlreichen w.H.).

 

2.3      Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung frühestens am 31. Dezember 2024 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 22. Juni 2026. Die bedingte Entlassung per 2/3‑Termin wurde von der Vollzugsbehörde bereits mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 geprüft, wobei der ablehnende Entscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Wie bereits die Vollzugsbehörde in der angefochtenen Verfügung festhielt, hat sie die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB anschliessend grundsätzlich jährlich neu zu prüfen, wobei es der eingewiesenen Person freisteht, bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung zu stellen, was der Rekurrent am 12. Februar 2025 machte. Mithin gilt es die materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nachfolgend erneut zu prüfen.

 

2.4

2.4.1   Hinsichtlich des deliktischen Vorlebens des Rekurrenten ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 11. Dezember 2024, dass er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Besonders hervorzuheben ist dabei die Verurteilung vom 10. Dezember 2013 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern‑Mittelland wegen mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, beide an der damaligen Ehegattin begangen. Darüber hinaus wurde er mit Urteilen vom 21. Mai 2013, 26. Februar 2015, 11. Januar 2016 und 22. Oktober 2021 wegen diversen Strassenverkehrsdelikten und wegen falscher Anschuldigung verurteilt. Aktuell verbüsst er eine durch das Appellationsgericht Basel-Stadt verhängte Freiheitsstrafe unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Freiheitsberaubung. Wie sich aus den Erwägungen des Appellationsgerichts zur Strafzumessung ergibt, stufte es das Verhalten des Rekurrenten hinsichtlich der schwerwiegendsten sexuellen Nötigung vom Tatverschulden her «innerhalb der Spannbreite aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen [als] kaum zu überbieten» ein. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes fiel eine Erhöhung der Einsatzstrafe und eine Asperation für die zusätzlichen Delikte indes aus (vgl. AGE SB.2021.128 vom 8. März 2023 E. 5.2). Es lässt sich damit durchaus eine deutliche qualitative Progredienz feststellen, wobei die neusten Straftaten wie schon jene aus der Verurteilung vom 10. Dezember 2013 wiederum im Kontext mit häuslicher Gewalt gegenüber einer Lebenspartnerin verübt wurden. Von den vorhergehenden Verurteilungen und den verhängten Geldstrafen hat der Rekurrent sich offenbar unbeeindruckt gezeigt und weiterdelinquiert. Es ist damit durchaus ein hohes Mass an Unbelehrbarkeit und krimineller Energie sowie eine gewisse Ignoranz und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung festzustellen, wie es bereits die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2024 zu Recht festhielt (act. 5/2 S. 313 ff.).

 

2.4.2   In Bezug auf das Verhalten des Rekurrenten während des Strafvollzugs ergibt sich aus dem Bericht der JVA Wauwilermoos vom 29. Oktober 2024 und dem ergänzenden Vollzugsbericht vom 25. März 2024 zwar, dass dieses bis dahin grundsätzlich als positiv beurteilt wurde. Abgesehen von vier Disziplinierungen wegen Konsums von harten Drogen (8. Mai 2024), Besitzes oder Gebrauchs unerlaubter Datenübermittelungsgeräte (17. Juni 2024 und 20. Januar 2025) sowie Besitzes oder Schmuggels verbotener Substanzen (1. Oktober 2024) habe sein Verhalten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Seit dem letzten Beurteilungszeitpunkt sind jedoch mehrere weitere Disziplinarverfügungen wegen Missachtung des Rauchverbotes (25. März 2025), Konsums von Cannabis und Amphetaminen (9. April 2025, wobei der Rekurrent das Resultat der Urinprobe bestritt, woraufhin ein externes Labor das Ergebnis bestätigte), Konsums von Cannabis (13. Juni 2025, 2. Oktober 2025), Konsums von Cannabis und Kokain (18. Juli 2025, wobei der Rekurrent das Resultat der Urinprobe in Bezug auf das Kokain bestritt, woraufhin ein externes Labor das Ergebnis bestätigte), Besitzes oder Gebrauchs unerlaubter Datenübermittelungsgeräte (3. Oktober 2025) ergangen. Besonders hervorzuheben ist darüber hinaus der Vorfall vom 13. November 2025 (act. 11, Disziplinarverfügung Nr. 13), bei welchem es in der Zelle des Rekurrenten zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen sein soll. Als die Türe wieder aufgegangen sei, sei der Mitgefangene aus der Zelle gestürmt, woraufhin der Rekurrent – im Gesichtsbereich verletzt und blutend – diesem mit einem Schraubenzieher bewaffnet hinterhergegangen sei. Beide hätten leichte Verletzungen davongetragen. Gemäss der Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 14. November 2025 betreffend ein Telefonat mit dem Leiter Vollzug der JVA Wauwilermoos äusserte der Rekurrent nach diesem Vorfall den Wunsch, ins Gefängnis Bässlergut zurückversetzt zu werden, sofern der Miteingewiesene in der JVA Wauwilermoos bleibe. Vonseiten der JVA Wauwilermoos werde die Ansicht vertreten, dass bei tätlichen Auseinandersetzungen dieser Art die betreffende Person grundsätzlich nicht für dieses Setting geeignet sei. Beim Rekurrenten befinde man sich zudem in einer Art Stillstand, da die wiederholten Disziplinierungen mehrfach Ausgangssperren verursacht hätten. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent anstaltsintern für die Verwaltung des Kokains zuständig sei (Aktennotiz vom 14. November 2025, act. 11). In der Folge wurde der Rekurrent am 18. November 2025 ins Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt und am 20. November 2025 ins Gefängnis Bässlergut versetzt. Im Rahmen der Zellenräumung in der JVA Wauwilermoos sei sodann ein Smartphone ohne SIM‑Karte gefunden worden. Zudem sei das Mückenschutzgitter vor dem Fenster der Zelle beschädigt gewesen und auf der Wiese davor habe man einen grünen Schraubenzieher gefunden (act. 13).

 

Die jüngsten Ereignisse lassen das Vollzugsverhalten des Rekurrenten in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheinen, als dies noch in den Berichten vom 29. Oktober 2024 und 25. März 2024 und auch im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde. Die wiederholten Disziplinarverstösse bestätigen dabei den Eindruck, dass der Rekurrent nicht gewillt ist, sich an geltende Regeln und Anordnungen zu halten. Besonders im Umgang mit (harten) Drogen zeigt er sich uneinsichtig und unbelehrbar. Wie bereits in Bezug auf seine Anlasstaten stritt er den Konsum trotz eindeutiger Laborergebnisse vehement ab. Wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird, wirkt sich die Gesamtheit der Verstösse, insbesondere aber der anhaltende Drogenkonsum und die gewaltsame Auseinandersetzung mit dem Miteingewiesenen, negativ auf dessen Legalprognose aus.

 

2.4.3

2.4.3.1 Was sodann die Persönlichkeit des Rekurrenten und dessen neuere Einstellung zu den Taten anbelangt, hat die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2024 (act. 5/2 S. 313 ff.) bereits ausführlich und zutreffend festgehalten, dass beim Rekurrenten eine hohe Gewaltbereitschaft vorliege. Er habe seine damalige Ehefrau teilweise unter massiver Gewaltanwendung verletzt, bedroht und sexuell genötigt. Sie sei ihm ausgesetzt gewesen und er habe sie ins Gesicht geschlagen und ihr Kopfstösse verpasst, sie unter Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen und zum Konsum von Kokain genötigt sowie stundenlang im Schlafzimmer eingesperrt. Auch habe er sie gewürgt und gebissen und ihr mit Zigaretten Brandwunden zugefügt. Aus der Urteilsbegründung des Appellationsgerichts geht darüber hinaus hervor, dass er sie nicht nur gegen ihren Willen zum Analverkehr gezwungen, sondern sie danach genötigt habe, seinen kotbeschmutzten Penis in den Mund zu nehmen, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Mit seinem Verhalten habe er «sein Opfer regelrecht entmenschlicht» (AGE SB.2021.128 vom 8. März 2023 E. 5.2). Damit habe er, wie die Vollzugsbehörde weiter ausführt, aus einer frauenverachtenden Haltung heraus systematisch Gewalt ausgeübt. Die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) habe in der Risikoabklärung vom 16. April 2024 als personenbezogenen Veränderungsbedarf denn auch die defizitäre Beeinflussbarkeit, die deliktrelevante Dominanzproblematik, die deliktrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, die deliktrelevante Drogenproblematik sowie weitere zu klärende Aspekte wie eine mögliche sexuelle Dominanz, gesteigerte Eifersucht und/oder eine sadistische Präferenz oder Affinität definiert. Aus dem Therapiebericht der Luzerner Psychiatrie vom 16. April 2025 geht hervor, dass der Rekurrent einen Grossteil der Delikte nach wie vor leugne, kein Schuldbewusstsein zeige, dazu neige, teils dichotom über die Geschlechterrollen zu urteilen und schliesslich dass es auch in zukünftigen Beziehungen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Diskrepanzen kommen werde, wenn er weiterhin an seinem Beziehungsbild festhalten sollte. Aus der Aktennotiz der Vollzugsbehörde vom 12. Mai 2025 betreffend ein Telefonat mit Dr. [...] der [...] Psychiatrie geht sodann hervor, dass der Rekurrent grundsätzlich zwar gut mitmache. Den Fokus lege man in der Therapie auf die persönlichkeitsspezifischen Problembereiche, da der Rekurrent einen Grossteil der Delikte leugne. Bezüglich der Prognostik sehe Dr. [...] das Risiko in Beziehungskonstellationen. Im Alltag bestehe nach seiner Einschätzung kein Risiko für impulsive Gewalttaten. Es brauche indes eine Einsicht des Rekurrenten in die Problembereiche, was bisher nicht gegeben sei. Der Rekurrent sage, dass er sich durch die Therapie eine frühzeitige Entlassung erhoffe. Im Kokainkonsum, welcher die Impulsivität und Dissozialität verstärke, bestehe ein hohes Risikopotenzial. Eine Weiterführung der Therapie sei jedenfalls sinnvoll (Aktennotiz vom 12. Mai 2025, act. 5/2 S. 381).

 

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des jüngsten Vollzugverhaltens des Rekurrenten (vgl. oben E. 2.4.2), namentlich seines anhaltenden Drogenkonsums und seiner auch diesbezüglichen abstreitenden und leugnenden Haltung, scheint augenfällig, dass er bisher kaum therapeutische Fortschritte gemacht hat. Der Grund für die bisherige Teilnahme an der Therapie scheint bei ihm fast ausschliesslich in der erhofften frühzeitigen Entlassung zu liegen. Eine echte Bereitschaft, seine problematischen Persönlichkeitsanteile anzugehen und sich mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen, ist demgegenüber nicht auszumachen. Immerhin ist festzuhalten, dass eine Weiterführung der Therapie aus Sicht der [...] Psychiatrie offenbar für sinnvoll erachtet wird.

 

2.4.3.2 Soweit der Rekurrent geltend macht, ihm werde zu Unrecht zum Verhängnis gemacht, dass er im Rahmen einer freiwilligen Therapie Delikte bestreite, die er nicht begangen habe, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar darf vom Fehlen eines Geständnisses nicht ohne Weiteres auf eine negative Prognose geschlossen werden, da dafür unterschiedliche Motive verantwortlich sein können (BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Der Umstand, dass der Rekurrent Delikte, aufgrund welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, nach wie vor leugnet, ist in Verbindung mit seiner fehlenden Einsicht in seine Problembereiche indes durchaus als prognoserelevant zu berücksichtigen, zumal eine fehlende Tataufarbeitung gemäss Rechtsprechung und Lehre als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann (BGer 6B/2015 vom 19. Mai 2025 E. 5.6; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 StGB N 9). Dass er diese Äusserungen im Rahmen einer freiwilligen Therapie tätigte, ist nicht von Relevanz, zumal die Beurteilung der Legalprognose an das tatsächliche Vorliegen einer Einsicht und einer Aufarbeitung der Geschehnisse und nicht an den Kontext der Äusserungen anknüpft. Der fehlende Wille des Rekurrenten, sein eigenes Fehlverhalten einzusehen und damit überhaupt erst eine Veränderungsbereitschaft zu entwickeln, manifestiert sich denn auch hinsichtlich seines Konsums harter Drogen während des Vollzugs. Trotz eindeutiger Laborergebnisse hat er sein diesbezügliches Fehlverhalten vehement bestritten.

 

2.4.4   Hinsichtlich der nach Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Rekurrenten hielt die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2024 (act. 5/2 S. 313 ff.) des Weiteren bereits zutreffend fest, dass er regelmässigen Kontakt zu seiner Familie pflege und er gemäss eigenen Angaben nach der Entlassung in [...] wohnen und bei der Firma [...] in [...] arbeiten könne. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich an diesen Feststellungen seither etwas geändert hat. Insofern scheint nach wie vor ein sozialer Empfangsraum vorhanden zu sein.

 

2.5      Zur Bestimmung des aktuellen Rückfallrisikos beim Rekurrenten sind die dargelegten Umstände schliesslich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

 

2.5.1   Die Beurteilung, ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt dabei nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf dieses Risiko umso grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten sind (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193 E. 3; zum Ganzen auch BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). So ist die annehmbare Rückfallgefahr bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann es zur Verweigerung der bedingten Entlassung aber auch genügen, wenn beim Gefangenen etwa von einer «eher hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Wirtschaftsdelikten wie Betrug» auszugehen ist (BGer 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3 f.). Sodann liegt es in der Natur der Sache, dass die Prognose sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen muss; ein Rückfallrisiko ist jeder Entlassung, ob bedingt oder definitiv, inhärent (BGE 119 IV 5 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

 

2.5.2   In Würdigung der Gesamtumstände ist damit der Vollzugsbehörde im Ergebnis zu folgen, wonach dem Rekurrenten derzeit keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann und eine bedingte Entlassung des Rekurrenten verfrüht erscheint. Es sind vorliegend angesichts der massiven Anlassdelikte die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben und die sexuelle Integrität gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein besonders hohes Gewicht beizumessen ist. Die erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte erschliesst sich zum einen insbesondere aus der Tatsache, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Taten beim Rekurrenten bisher nicht stattgefunden hat. Eine solche ist vorliegend aber umso mehr angezeigt, als dass auch frühere Verurteilungen den Rekurrenten nicht von erneutem einschlägigen Fehlverhalten abgehalten haben und nach wie vor kein gefestigtes Problembewusstsein besteht. Zum anderen folgt dies auch aus dem durchzogenen Vollzugsverlauf beim Rekurrenten mit negativen Ereignissen gerade auch in jüngster Zeit (mehrfacher Konsum harter Drogen und gewaltsame Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenem sowie damit einhergehende Disziplinierungen, vgl. oben E. 2.4.2). Insbesondere der als Risikofaktor für impulsive Durchbrüche identifizierte Drogenkonsum erscheint mit Blick auf die Zukunft besonders problematisch. Darüber hinaus ist festzustellen, dass aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten bislang kaum Vollzugslockerungen gewährt und mithin erprobt werden konnten, obschon eine Grundverfügung betreffend Vollzugsöffnungen (vgl. act. 5/2 S. 404 ff.) erlassen wurde. Bis zur Vollverbüssung der Strafe verbleiben aber doch noch einige Monate. In dieser Zeit erscheint es durchaus möglich, dass sich beim Rekurrenten noch eine entscheidende Weiterentwicklung und entsprechende Verbesserung der Legalprognose einstellt und er sich insbesondere mit seinen Delikten und deliktsrelevanten Problembereichen sowie seiner Suchtmittelproblematik auseinandersetzt. So gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der [...] Psychiatrie eine Weiterführung der Therapie für sinnvoll erachtet wurde. Allenfalls können im Rahmen seiner neuen Unterbringung im Gefängnis Bässlergut schrittweise Vollzugsöffnungen unter Weiterführung einer Therapie erprobt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Je nach Verlauf kommt es auch in Betracht, dass die Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit doch noch eine bedingte Entlassung anordnet, womit dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben würde, noch im Rahmen des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit schrittweise zu erlernen.

 

Mithin erscheinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – abgesehen von dem offenbar einigermassen gefestigten sozialen Empfangsraum – sämtliche relevanten Umstände beim Rekurrenten aktuell als legalprognostisch ungünstig, teilweise gar äusserst ungünstig. Dementsprechend würden bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens Straftaten des Rekurrenten gegen hochwertige Rechtsgüter drohen. Demgegenüber dürfte sich eine Weiterführung des Vollzugs und insbesondere auch einer Therapie nicht negativ, allenfalls sogar positiv auf das künftige Wohlverhalten und die Resozialisierung des Rekurrenten auswirken. Die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe überwiegen somit diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis spricht damit auch die Vornahme einer Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten.

 

2.6      Zusammenfassend betrachtet ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, sodass der Hauptantrag des Rekurrenten auf sofortige Entlassung abzuweisen ist.

 

2.7      Bezüglich seines Eventualantrags, unter geeigneten Auflagen mit sofortiger Wirkung aus dem Strafvollzug entlassen zu werden, ist abschliessend festzuhalten, dass das bisherige Verhalten des Rekurrenten im Vollzug nicht die dafür erforderliche Kooperationsbereitschaft erkennen lässt. So ist beispielsweise unklar, inwiefern regelmässige Abstinenzkontrollen nach der Entlassung wirksam wären, wenn selbst im strukturierten Vollzugsrahmen keine Abstinenz erzielt werden konnte. Der Rekurrent substanziiert denn auch gar nicht, welche Ersatzmassnahmen er für geeignet hält, und solche Massnahmen sind auch nicht ersichtlich, weshalb weitere Erörterungen hierzu entbehrlich sind.

 

3.

3.1      Schliesslich moniert der Rekurrent die Bearbeitungsdauer seines Gesuchs um bedingte Entlassung vom 12. Februar 2025. Indem die Vollzugsbehörde erst mit Verfügung vom 10. Juni 2025 darüber befunden habe, sei sein Gesuch nicht genügend beförderlich behandelt worden, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege (act. 6 S. 4).

 

3.1.1   Die Vollzugsbehörde merkt diesbezüglich mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 an, dass bereits mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 die bedingte Entlassung verweigert worden sei. Dieser Entscheid sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Weniger als zwei Monate später habe der Rekurrent um Gewährung der bedingten Entlassung per 3/4‑Termin ersucht. Das ganze Verfahren beruhe wohl einzig auf dem Umstand, dass er es nach dem 16. Dezember 2024 versäumt habe, rechtzeitig Rekurs anzumelden. Die Bearbeitungsdauer erweise sich vor diesem Hintergrund nicht als übermässig lange, zumal die Prüfung per 2/3-Termin (wie gesetzlich vorgesehen in Art. 86 Abs. 1 StGB) damals rechtzeitig erfolgt sei, die Rechte des Rekurrenten gewahrt worden seien und die Vollzugsbehörde darüber hinaus ihre begrenzten Ressourcen umsichtig einzusetzen sowie gesetzlich vorgesehene Prüftermine respektive begründete Rechtsanliegen in anderen Vollzugsfällen zu priorisieren habe (act. 7).

 

3.1.2   Die Rechtsvertretung des Rekurrenten bringt mit Replik vom 7. September 2025 dagegen vor, sie habe der Vollzugsbehörde mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 mitgeteilt, dass sie die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten übernommen habe und sie dessen bedingte Entlassung beantrage. Dieses Schreiben sei der Vollzugsbehörde am 17. Dezember 2024 zugestellt worden. Der angefochtene Entscheid datiere vom 16. Dezember 2024. Aus den Akten gehe nicht hervor, wann und auf welche Weise die Mitteilung dieses Entscheides erfolgt sei. Es finde sich darin lediglich eine Empfangsbestätigung, mit welcher der Rekurrent den Empfang des Entscheides am 19. Dezember 2024 quittiert habe. Auf das Schreiben der Rechtsvertretung vom 16. Dezember 2025 (recte 2024) habe die Vollzugsbehörde erst mit zwei Schreiben vom 9. Januar 2025, zugestellt am Samstag, dem 11. Januar 2025, geantwortet, wobei sie in diesem Rahmen die Vollzugsakten mit einem Passwort geschützten Datenträger zugestellt habe. Eine Reaktion darauf sei der Rechtsvertretung folglich erst am 13. Januar 2025 möglich gewesen (act. 9).

 

3.2      Vorliegend entschied die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 10. Juni 2025 über das Gesuch des Rekurrenten vom 12. Februar 2025. Zwischen Gesuch und Entscheid sind somit knapp 4 Monate verstrichen. Diese Behandlungsdauer erscheint für ein derartiges Gesuch um bedingte Entlassung zwar als eher lange, unter Berücksichtigung der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände indes noch als angemessen. So gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die sorgfältige Prüfung des Gesuchs und die Redaktion der entsprechenden Verfügung zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass die Vollzugsbehörde bereits kurz zuvor – namentlich nicht einmal zwei Monate vor Gesuchstellung – eine bedingte Entlassung des Rekurrenten per 2/3‑Termin geprüft und abgelehnt hatte. Mangels Anfechtung erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Die Vorbringen der Rechtsvertretung in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. So mag angesichts der Ausführungen zwar nachvollziehbar sein, weshalb es der Rechtsvertretung persönlich nicht möglich war, in der Sache früher tätig zu werden. An der besagten Ausgangslage ändert dies aber nichts, zumal weder eine fehlerhafte Zustellung des damaligen Entscheides noch rechtzeitig geltend gemachte Wiederherstellungsgründe aufgezeigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Prioritätensetzung zunächst andere gesetzlich vorgesehene Prüftermine beziehungsweise begründete Rechtsanliegen in anderen Vollzugsfällen behandelte und solche einer erneuten Überprüfung der vorliegenden Angelegenheit vorzog. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vollzugsbehörde während den besagten 4 Monaten keineswegs untätig blieb, sondern sich effektiv mit den Belangen des Rekurrenten befasste. So holte sie bereits knapp eine Woche nach Eingang des Gesuchs neue Therapie und Vollzugsberichte ein (Schreiben vom 19. Februar 2025, act. 5/2 S. 336 ff.), welche am 28. März 2025 und am 17. April 2025 eintrafen. Anschliessend wurden verschiedene Abklärungen bezüglich Vollzugsöffnungen getätigt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 kündigte die Vollzugsbehörde der Rechtsvertretung sodann einen Entscheid im Juni 2025 an, welcher schliesslich am 10. Juni 2025 mit der erneuten Verweigerung der bedingten Entlassung erging. Der Entscheid ist damit bloss rund einen Monat nach dem beantragten Entlassungstermin (3/4) erfolgt, was ebenfalls berücksichtigt werden darf.

 

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegen sollte. Das Rechtsbegehren um Feststellung einer solchen ist daher abzuweisen.

 

4.

4.1      Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

 

4.2      Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Hinsichtlich des Begehrens des Rekurrenten um Überprüfung der bedingten Entlassung erweist sich der Rekurs als von Anfang an aussichtslos, zumal bereits kurz vor Erhebung des vorliegenden Rekurses ein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der Prüfung einer bedingten Entlassung des Rekurrenten erging und sich die Situation zwischenzeitlich vielmehr verschlechterte als verbesserte (vgl. oben E. 2.4.2). Auch seine weiteren Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. So geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass auf sein Feststellungsbegehren, wonach der angefochtene Entscheid lediglich Erwägungen, aber keinen Entscheid enthalte, mangels Feststellungsinteresse von vornherein nicht einzutreten und in der Behandlungsdauer des Gesuchs keine Rechtsverzögerung auszumachen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist somit nicht zu gewähren.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.