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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht Kammer
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VG.2018.2
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 29. August 2017
betreffend die Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 29. August 2017 erliess der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV, SG 772.110). Diese wurde im Kantonsblatt vom 2. September 2017 veröffentlicht. Gegen den Erlass dieser Verordnung erhob A____, dipl. Bauingenieur FH, geboren am [...], (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (Postaufgabe am 27. Januar 2018) Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die Verordnung zum Energiegesetz vom 29. August 2017 aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Verfassungsgerichts verzichtete darauf, eine Vernehmlassung des Regierungsrates einzuholen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Appellationsgericht urteilt dabei gemäss § 91 Ziff. 5 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Kammer.
1.2 Gemäss § 30f lit. a VRPG ist jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte, zur Beschwerde befugt (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein setzt dabei voraus, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21).
Vorliegend geht es um die Verordnung zum Energiegesetz vom 29. August 2017. Gemäss § 2 dieser Verordnung werden darin insbesondere die Anforderungen festgelegt, die an den Wärmeschutz und den Energieverbrauch für Neubauten sowie für Umbauten und Umnutzungen solcher Bauten gestellt werden; zudem werden etwa die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten festgehalten. Als diplomierter Bauingenieur und Architekt mit Arbeitsort in Basel könnte der Beschwerdeführer künftig von der angefochtenen Verordnung betroffen sein, sind doch die in der Verordnung festgesetzten Anforderungen bei künftigen Bauvorhaben, an denen er beteiligt ist, zu beachten. Selbst wenn allerdings der Beschwerdeführer künftig keine Bauvorhaben mehr realisieren sollte – etwa aufgrund einer allfälligen Pensionierung –, so ergibt sich seine virtuelle Betroffenheit bereits daraus, dass er in Basel wohnhaft ist und er damit, wie auch andere in Basel Wohnhafte, zumal als Eigentümer einer Liegenschaft, früher oder später von der Verordnung betroffen sein könnte (vgl. Stamm, a.a.O., S. 519). Der Beschwerdeführer ist somit vom angefochtenen Erlass virtuell betroffen.
1.3 Gemäss § 30g Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Vorliegend publizierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Verordnung zum Energiegesetz vom 29. August 2017 am 2. September 2017 im Kantonsblatt. Der Beschwerdeführer erhob allerdings erst mit Schreiben vom 26. Januar 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde. Die Beschwerde wurde somit nicht fristgereicht angemeldet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
2.
Gemäss § 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG trägt der Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens die Verfahrenskosten. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, wird doch auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Entsprechend hat er die Verfahrenskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Kantonsblatt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.