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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht Kammer
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VG.2020.7
URTEIL
vom 31. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 15. Oktober 2020
betreffend Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 nahm der Regierungsrat eine Totalrevision der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen; SG 321.331) vor. Die Verordnung hat folgenden Inhalt:
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
§ 2 Erhebung von Kontaktdaten
1 Bei der Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage hat die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die Organisatorin bzw. der Organisator mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten.
§ 3 Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen folgender Einrichtungen und Betriebe haben alle Personen eine Gesichtsmaske zu tragen:
a) Verkaufslokale und Einkaufszentren;
b) Restaurationsbetriebe, einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale;
c) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Quartier- und Jugendtreffpunkte;
d) Empfangs- sowie Pausenbereiche von Sportanlagen, Fitnesszentren, Schwimmbädern, Kunsteisbahnen und Wellnesszentren;
e) botanische und zoologische Gärten und Tierparks sowie Tierheime;
f) Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massage- und Tattoo-Studios, Kosmetik- und Erotikbetriebe;
g) Dienstleistungsbetriebe wie Banken, Poststellen und Postagenturen sowie Reisebüros;
h) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
i) öffentliche Verwaltung;
j) soziale Einrichtungen (z.B. Anlauf- oder Beratungsstellen);
k) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
l) Alters- und Pflegeheime sowie Behindertenheime;
m) Hotels und Beherbergungsbetriebe;
n) Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume.
2 Davon ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können;
c) die Mitarbeitenden der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betriebs, sofern ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen (z.B. Kunststoffglasscheiben) erreicht wird;
d) Gäste von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, zur sitzenden Konsumation von Essen oder Getränken an einem Tisch;
e) auftretende Personen wie Referentinnen und Referenten, Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder Geistliche;
f) Personen im Rahmen von medizinischen oder kosmetischen Behandlungen sowie amtlichen oder religiösen Handlungen, die mit der Maskenpflicht unvereinbar sind.
§ 4 Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen
1 Auf Arealen und in Innenräumen aller staatlichen und privaten Schulen (einschliesslich der Tagesstrukturen), Hochschulen und anderer Bildungseinrichtungen gilt für alle Personen eine Maskentragpflicht.
2 Davon ausgenommen sind:
a) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe;
b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können;
c) Personen in Unterrichts- und Besprechungsräumen sowie in Betreuungsräumen der Tagesstrukturen, sofern die in den jeweiligen Schutzkonzepten vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden.
§ 5 Restaurationsbetriebe
1 In Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen ist die Konsumation in Stehbereichen unzulässig.
2 Die Konsumation hat sitzend an Tischen zu erfolgen und zwischen Gästegruppen ist der erforderliche Mindestabstand einzuhalten oder es sind zweckmässige Abschrankungen vorzusehen.
3 Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere räumlich getrennte Sitzbereiche betreiben.
4 In einem Sitzbereich gemäss Abs. 3 dürfen höchstens 100 Gäste anwesend sein.
5 In Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen sind insgesamt gleichzeitig höchstens 300 Personen zulässig.
6 In allen Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
§ 6 Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen
1 Öffentliche und private Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen können durchgeführt werden, wenn der erforderliche Abstand eingehalten oder Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ist dies nicht möglich, so dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen und es sind die Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
2 Für mitwirkende Personen gilt die Personenobergrenze gemäss Abs. 1 nicht. Es ist für diese aber ein Schutzkonzept zu erstellen und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
§ 7 Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist dem Gesundheitsdepartement bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
2 Dem Gesuch beizulegen ist ein Schutzkonzept gemäss Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage, welches auf einer Risikoanalyse beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
3 Erteilte Bewilligungen können gemäss Art. 6a Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Gesundheitsdepartement widerrufen oder mit zusätzlichen Einschränkungen versehen werden.
4 Ist eine Veranstaltung zusätzlich bewilligungspflichtig, hat die Bewilligung des Gesundheitsdepartements vor dem ordentlichen Bewilligungsprozess vorzuliegen.
§ 8 Strafbestimmung
1 Wer als Betreiberin bzw. Betreiber oder Organisatorin bzw. Organisator die §§ 2 - 6 verletzt, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft.
Die Änderung trat am 19. Oktober 2020 in Kraft. Die Bestimmungen über das Maskentragen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Bildungseinrichtungen, über Restaurationsbetriebe und Veranstaltungen mit höchstens 1'000 Personen (§§ 3–6) wurden bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Gegen diese Verordnungsänderung erhoben A____ und B____ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher sie beantragten,«der Erlass sei ganz oder teilweise aufzuheben».
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 revidierte der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 19. Oktober 2020 und erliess insbesondere folgende Bestimmung:
Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:
a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
c. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, wenn sie an einem Tisch sitzen;
d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e. Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
f. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
3 Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgesehen ist:
a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
b. obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;
c. Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen.
4 Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.
In der Folge passte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die angefochtene kantonale Verordnung mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 dieser Änderung des Bundesrechts an. Damit wurde bezüglich der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen in § 3 der angefochtenen Verordnung unter Vorbehalt von § 4 auf Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage verwiesen, es wurde die Besucherhöchstzahl gemäss § 5 Abs. 5 in einem Raum auf 100 reduziert und es wurde § 6 Abs. 1 geändert und ein Abs. 3 ergänzt.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 nahm der Bundesrat weitere Änderungen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vor. Diese bezogen sich unter anderem auch auf Massnahmen in Bildungseinrichtungen:
Art. 6d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
1 Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II;
b. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist;
c. Einzellektionen.
2 Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
3 Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6e und 6f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
Gleichzeitig wurden Art. 3b Abs. 3 und 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gestrichen. Weitere, durch den Bundesrat mit Beschlüssen vom 4. und 18. Dezember 2020 sowie 13. Januar 2021 vorgenommene Änderungen dieser Regelung sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Mit Beschluss vom 3. November 2020 unterzog der Regierungsrat die angefochtene Verordnung einer erneuten Totalrevision. Danach lautete sie wie folgt:
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
§ 2 Erhebung von Kontaktdaten
1 Bei der Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage hat die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die Organisatorin bzw. der Organisator mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten.
§ 3 Restaurationsbetriebe
1 In allen Restaurationsbetrieben sind gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
2 Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere getrennte Räume betreiben.
§ 4 Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen
1 Auf Arealen und in Innenräumen von Bildungseinrichtungen sowie von Einrichtungen der Tagesstrukturen gilt für alle Personen eine Maskentragpflicht.
2 Davon ausgenommen sind:
a) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie, in Unterrichts-, Förder- und Betreuungssituationen, deren Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen;
b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.
§ 5 Strafbestimmung
1 Wer als Betreiberin bzw. Betreiber oder Organisatorin bzw. Organisator die §§ 2–3 verletzt, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft.
Mit Eingabe vom 5. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden darauf dem Gericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde auch gegenüber der neuen Verordnung festhielten. Mit Verfügung vom 9. November 2020 eröffnete ihnen der Instruktionsrichter, dass die Änderungen der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 3. November 2020 im Umfang des Streitgegenstandes ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2020 und der darin erhobenen Rügen als mitangefochten gelten würden.
Mit weiteren Beschlüssen nahm der Regierungsrat erneute Änderungen an der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vor. Mit Bezug auf den Regelungsbereich der Verordnung in den Fassungen vom 15. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 beschloss er die Schliessung der Restaurationsbetriebe, wovon er unter anderem Schulkantinen ausnahm (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. a in der Fassung vom 19. November 2020), senkte die Obergrenze für Teilnehmende an Veranstaltungen (§ 3c in der Fassung vom 19. November 2020), beschränkte die Ausnahme von der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 Abs. 2 lit. a auf Schülerinnen und Schüler der Primarschule (Fassung vom 30. Dezember 2020) und verwies in der redaktionell geänderten Strafbestimmung in § 5 neu für die Bestrafung der genannten Personen auf Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101; Fassungen vom 19. November 2020 und 15. Dezember 2020).
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 verbot auch der Bundesrat den Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen mit bestimmten Ausnahmen, wozu auch Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen zählen (Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Der Regierungsrat liess mit Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements vom 17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Anträge der Beschwerdeführenden beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu nahmen diese mit Eingabe vom 9. Januar 2021 replicando Stellung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts als Kammer (§ 91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2
1.2.1 Angefochten ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden vom 20. Oktober 2020, wonach der angefochtene Erlass ganz aufzuheben sei, die gesamte Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in der Fassung vom 15. Oktober 2020. Diesbezüglich ist daher auch die Legitimation der Beschwerdeführenden zu beurteilen. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt dabei wie für den Rekurs ans Verwaltungsgericht das Rügeprinzip (§ 30b Abs. 1 VRPG; VGE VG.2012.2 vom 17. Juni 2013, VD.2010.180 vom 24. November 2010; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Gericht prüft eine angefochtene Verordnung gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30b VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Beschwerdeführenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3).
1.2.2 Mit ihrer Beschwerdebegründung setzen sich die Beschwerdeführenden allein mit der Regelung der Maskentragpflicht (§§ 3 f.) und der Strafbestimmung (§ 8) in der gesamthaft angefochtenen Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2020 auseinander. Zu den Regelungen über die Erhebung der Kontaktdaten (§ 2), über die Restaurationsbetriebe (§ 5) und die Veranstaltungen (§§ 6 f.) äussern sich Beschwerdeführenden nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde daher mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2). Zulässig ist dabei auch die Vertretung der Interessen eigener, minderjähriger Kinder (Art. 304 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Auch wenn die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde allein im eigenen Namen erhoben haben, kann diesbezüglich von einer Prozessstandschaft für die in ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder ausgegangen werden.
1.3.2 In Bezug auf die von ihnen beanstandete Strafbestimmung im angefochtenen Erlass fehlt es den Beschwerdeführenden und ihren Söhnen an der virtuellen Betroffenheit. § 8 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen respektive § 5 in der Fassung vom 3. November 2020 beziehen sich ausschliesslich auf Personen, die als Betreiberin bzw. Betreiber oder Organisatorin bzw. Organisator die Bestimmungen über die Erhebung von Kontaktdaten, die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in Bildungseinrichtungen, die Restaurationsbetriebe oder die Veranstaltungen mit höchstens 1'000 Personen verletzen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sie als Betreiberin bzw. Betreiber oder als Organisatorin bzw. Organisator im Geltungsbereich der genannten Bestimmungen tätig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Schule, welche ihre Söhne besuchen, wird diese doch nicht von ihnen betrieben oder getragen. Das bloss mittelbare Interesse, dass deren Betreiber nicht bestraft werden, genügt nicht (VGE ZH AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2). Die Bestimmung kann daher künftig nicht auf sie zur Anwendung gelangen, weshalb ihnen diesbezüglich die virtuelle Betroffenheit fehlt. Folglich ist auf die Beschwerde in Bezug auf die Strafbestimmung nicht einzutreten.
1.3.3 Die besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle bezieht sich sodann nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom 28. Januar 2016 E. 2.2 und Bertschi, in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3, 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).
1.3.4 Vorliegend hat der Bundesrat mit Bezug auf die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen per 19. Oktober 2020 mit Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage neue Vorschriften erlassen, die strenger sind als die vorliegend angefochtene kantonale Massnahme. Entsprechend hat der Regierungsrat die kantonale Verordnung diesbezüglich aufgehoben. Auch im Bereich der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen hat der Bund nach Erlass der angefochtenen, kantonalen Verordnung legiferiert. Er hat dabei die Jugendlichen, die Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal verpflichtet, bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske zu tragen.
Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.5 Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O., S. 477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O., S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen Tagen ändern können, ist es zudem nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.
Folglich kann vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der angefochtenen Bestimmung sein, ob die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale Regelung in den §§ 3 und 4 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung am 15. Oktober 2020 rechtskonform waren. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.6 Eine eigenständige Bedeutung hat die angefochtene kantonale Regelung der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen nach den erfolgten Anpassungen nur noch für die Sekundarstufe I.
Mit ihrer Beschwerde bezogen sich die Beschwerdeführenden auf ihre drei minderjährigen Kinder, ohne deren Alter weiter zu konkretisieren. Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden Schulbestätigungen für ihre beiden heute 17- und 16-jährigen Kinder ein. Diese besuchen Klassen des 11. resp. 10. Schuljahres (ohne Kindergarten) an der […] Schule in […] (act. 6/1). Diese beiden Söhne befinden sich daher nicht mehr im obligatorischen Schulunterricht und mithin in der Sekundarstufe II. Sie sind daher von der eigenständigen kantonalen Regelung nicht mehr betroffen. Damit fehlt ihnen und den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich ein virtuelles Betroffensein und damit die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde.
Mit ihrer Replik haben die Beschwerdeführenden aber in einer Notiz zu den beigelegten Schulbestätigungen weiter darauf hingeweisen, dass sie eine Schulbestätigung ihres jüngsten Sohnes, welcher die 7. Klasse besuche, nachliefern könnten. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin haben sie diese mit Eingabe vom 15. Februar 2021 (act. 8/9) nachgereicht. Daraus folgt, dass der heute 13-jährige, jüngste Sohn der Beschwerdeführenden die 7. Klasse der […] Schule in […] besucht. Er befindet sich damit in der Sekundarstufe I, weshalb die bundesrechtliche Regelung des Maskentragens in Bildungseinrichtungen auf ihn nicht zur Anwendung gelangt. Er ist daher von der angefochtenen, kantonalrechtlichen Regelung berührt. Insoweit sind die Beschwerdeführenden daher weiterhin beschwerdebefugt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Pflicht zum Maskentragen im Präsenzunterricht von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe I bezieht.
1.3.7 Eine Betroffenheit bezüglich der kantonalrechtlichen Maskenpflicht in hiesigen öffentlich zugänglichen Innenräumen gemäss § 3 der angefochtenen Verordnung substantiieren die in Olten lebenden Beschwerdeführenden nicht. Sie machen auch nicht geltend, welche dieser Innenräume sie regelmässig besuchen. Sie haben daher diesbezüglich ein virtuelles Interesse an der Anfechtung der Verordnung nicht substantiiert, weshalb auch diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.4 Zusammengefasst ist daher auf die Verfassungsbeschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Maskenpflicht im Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufe I richtet. Im Übrigen ist das Verfahren mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können.
2.
2.1 Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, die neu auch in Bildungseinrichtungen geltende Maskenpflicht greife als «Verhüllungsgebot» in den Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 10 und 11 der Bundesverfassung [BV, SR 101] bzw. § 11 Abs. 1 lit. b und f der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100]) sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. k KV) ein. Betroffen sei im Weiteren auch das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV bzw. § 8 KV). Eine derart weitreichende Pflicht zur Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum, wie die Verordnung sie vorsehe, müsse als eine Zuwiderhandlung gegen die Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV bzw. § 7 KV) bezeichnet werden. Schliesslich seien auch der Schutz der Privatsphäre, worunter auch der Datenschutz falle (Art. 13 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. g und j KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. m KV), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. I KV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. s KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV bzw. § 11 Abs. 1 lit. p KV) tangiert.
2.2 Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken tangiert das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (so auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Dieses schützt das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 1 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einer kasuistischen Rechtsprechung von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216). In den Schutzbereich fallen auch Bekleidungsvorschriften (vgl. VGE VG.2013.1 vom 3. Januar 2014 E. 4.2 m.H. auf BGE 2 S. 178 sowie Kley, Kutten, Kopftücher, Kreuze und Minarette – religiöse Symbole im öffentlichen Raum, in: Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religion und Integration aus der Sicht des Rechts, Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 24, Zürich 2010, S. 229, 236 f.). Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet dabei auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität. Das Bundesgericht hat es aber offengelassen, ob darunter auch das Recht fällt, auf das Tragen von Kleidern zu verzichten, jedenfalls soweit auf eine Bekleidung gänzlich verzichtet werden soll (BGE 138 IV 13 E. 7.2 S. 26). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, wird aber eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu präsentieren. Auch wenn das Tragen von Masken mittlerweile vom weit überwiegenden Teil der Bevölkerung im Alltag als «normal» empfunden wird (vgl. sotomo/DemoScope, Covid-19-Präventionsmassnahmen: Informationsstand, Einstellungen und Verhalten, Bericht zur Wirkungsmessung von Ende Oktober 2020 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit BAG, Kurzbericht vom 27. November 2020, S. 19, act. 5/7), liegt darin dennoch eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 364). Da sich die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen mit Bezug auf die vom jüngsten Sohn der Beschwerdeführenden besuchte Schule auf Minderjährige bezieht, ist damit auch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung tangiert.
2.3 Die von den Beschwerdeführenden angerufene Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV und § 11 Abs. 1 lit. k KV schützt das Recht, eine Religion und eine weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV; BGE 134 I 75 E. 4.1 S. 77).
2.3.1 Unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehen alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz (BGer 2C_794/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.1; BGE 134 I 56 E. 4.3 S. 60 m.w.H.). Die Religionsfreiheit umfasst neben der inneren Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschauungen zu ändern, auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten oder sie nicht zu teilen. Sie enthält damit den Anspruch des Einzelnen darauf, sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (BGE 2C_794/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.1; BGE 123 I 296 E. 2b/aa S. 300). Zu der entsprechend geschützten Religionsausübung zählen nicht nur die Vornahme kultischer Handlungen, sondern auch die Beachtung religiöser Gebräuche und andere Äusserungen des religiösen Lebens im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der Kulturvölker, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen Überzeugung sind. Das gilt auch für Religionsbekenntnisse, welche die auf den Glauben gestützten Verhaltensweisen sowohl auf das geistig-religiöse Leben wie auch auf weitere Bereiche des alltäglichen Lebens beziehen (vgl. BGE 134 I 56 E. 4.3 S. 60, 123 I 296 E. 2b/aa S. 300 f.).
Die Beschwerdeführenden konkretisieren nicht, welchem religiösen Gebot die Pflicht zum Tragen von Mund -und Nasenmasken entgegenstehen würde. Sie beziehen sich dabei auch nicht auf eine bestimmte Religion, zu deren Bekenntnis sie und ihr jüngster Sohn sich verpflichtet fühlen.
2.3.2 Zu prüfen ist daher allein, ob die angefochtene Maskentragpflicht ihre nach Art. 15 BV geschützte Weltanschauung tangiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2012.121/122 vom 14. August 2013 E. 4.3.3) stehen nicht-religiöse Anschauungen nur dann unter dem Schutz der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 BV, wenn sie sich – wie die geschützte Religion (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 184) – auf eine «Gesamtsicht der Welt» erstrecken, ihnen für die bekennenden Personen eine wesentliche identitätsstiftende Funktion zukommt, sie für deren Würde und Selbstwertgefühl von grundlegender Bedeutung sind (Rhinow, Religionsfreiheit heute, recht 2002, 45 ff., 46) und sich in diesem Sinne durch eine nicht zu hinterfragende Überzeugung betreffend die existentiellen Aufgaben des Menschen auf dieser Welt kennzeichnen (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern, 2008, 257 f). Damit der religionsrechtliche Schutz von Anschauungen nicht zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfreiheit erweitert wird (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 183), muss eine Weltanschauung entsprechend der Judikatur und Literatur zu Art. 9 EMRK sich als zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen, als Sicht der Welt als Ganzes präsentieren, deren Überzeugungen sich durch ein gewisses Mass an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung auszeichnen müssen (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl., München 2016, § 22 Rz. 118). Als religionsrechtlich geschützte Weltanschauung wird in diesem Sinne das Bewusstsein der Wirklichkeit als ganzheitliche Welt-, Lebens-, Sinn- und Werteordnung (Grabenwarter, in: Pabel/Schmahl, IntKommEMRK, Art. 9 N 67 m.H. auf Reimer) oder als Summe von Überzeugungen verstanden, aus denen eine kohärente Sicht grundlegender Probleme zum Ausdruck kommt (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 9 N 19). Demgegenüber geht das Bundesgericht von einem weiteren Schutz von Anschauungen im Rahmen der Religionsfreiheit aus, verlangt es doch keinen solchen Bezug zu einer «Gesamtsicht der Welt» (BGer 2C_132/2014, 2C_133/2014 vom 15. November 2014 E. 4.1).
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich unter Bezugnahme auf eine bundesrätliche Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses (Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 2010 zur Motion 10.3173 «Runter mit den Masken», https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103173) geltend, es entspreche «unseren kulturellen Gepflogenheiten und somit unserer Vorstellung von Menschenwürde, das Gesicht des anderen bei Begegnungen im öffentlichen Raum zu sehen». Im Rahmen der zitierten Stellungnahme hat der Bundesrat ausgeführt, der Bund werde mit den Kantonen das Gespräch suchen, «um die hier geübte Kultur, das Gesicht des andern bei Begegnungen im öffentlichen Raum zu sehen, sicherzustellen und damit unsere Vorstellung von Menschenwürde zum Tragen zu bringen». Es entspricht aber in gleicher Weise unserer Kultur, das Gesicht und damit Mund und Nase im Besonderen bei entsprechender Gefahr etwa durch Kälte, Dämpfe oder Anderes bedeckend zu schützen. Es entspricht damit keiner allgemein gelebten und auf der Stufe der Religionsausübung stehenden allgemein geübten Weltanschauung, das Gesicht bedingungslos unverhüllt zu lassen. Die Beschwerdeführenden substantiieren nicht, weshalb ihre eigene Weltanschauung darüber hinaus die Verhüllung von Nase und Mund zur Gefahrenabwehr verbietet. Sie können sich daher nicht auf den Schutz der Religionsfreiheit berufen.
2.4 Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.
2.5 Zu prüfen ist daher gemäss Art. 36 BV und § 13 KV, ob die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im Präsenzunterricht auf der Sekundarstufe I auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt wird und verhältnismässig ist.
3.
3.1 Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden zunächst, dass es für die angefochtene Massnahme an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Sie machen dabei geltend, dass sich die angefochtene Verordnung im Wesentlichen auf Bundesrecht und insbesondere auf Art. 40 EpG und auf Art. 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze. Trotz dieser Regelung auf Verordnungsstufe des Bundes obliege es dem Appellationsgericht zu prüfen, ob für die durch den kantonalen Erlass angeordneten Massnahmen eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden sei und damit insbesondere das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung eingehalten werde. Dies gelte insbesondere bei der Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen, wo die Regelung des Regierungsrates über jene des Bundes hinausgehe. Während der Bund eine Maskenpflicht in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe nur dann vorsehe, wenn diese ein Bestandteil des betreffenden Schutzkonzepts sei, verlange die kantonale Verordnung gemäss § 4 Abs. 1 eine generelle Maskenpflicht auf Arealen und in Innenräumen aller staatlichen und privaten Schulen (einschliesslich der Tagesstrukturen). Ausnahmen würden in § 4 Abs. 2 genannt, wobei gestützt auf das entsprechende Schutzkonzept nur eine Befreiung von der Maskenpflicht in Unterrichts- und Besprechungsräumen sowie in den Betreuungsräumen der Tagesstrukturen zulässig sei. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Anordnung einer generellen, von Massnahmen auf der Basis von Schutzkonzepten unabhängigen Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen müsste die erforderliche gesetzliche Fundierung in Art. 40 EpG haben. Sie könne nicht mit den in Art. 40 EpG namentlich genannten Massnahmen wie temporären Schulschliessungen gleichgestellt werden und müsste folglich im Gesetz selber vorgesehen sein.
3.2
3.2.1 Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im Präsenzunterricht der Sekundarstufe II unabhängig vom Bestand von Schutzkonzepten für obligatorisch erklärt hat (vgl. Art. 6d Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
3.2.2 Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Seit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gilt bezüglich der Covid-19-Pandemie die besondere Lage und mithin eine epidemiologische Notlage (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 17 m.H. auf die Botschaft zur Revision des EpG, BBl 2011 311, 363). Sie liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit. a). Sie liegt alternativ auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (lit. b). Eine ausserordentliche Lage im Sinne von Art. 7 EpG setzt darüber hinaus eine nationale Bedrohungslage mit einer Bedrohung der äussern und inneren Sicherheit voraus. Sowohl mit einer besonderen wie auch einer ausserordentlichen Lage ist eine Zentralisierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie verbunden (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 17–22). Den Kantonen kommt in allen drei Lagen primär eine Vollzugsaufgabe zu (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 23 ff. m.H. auf Art. 75 EpG). Daneben kommt den Kantonen auch die Gesetzgebungskompetenz zu, soweit der Bund diese nicht ausgeschöpft hat. Mit Bezug auf den Erlass von kantonalen epidemiologischen Regelungen ist daher jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch Auslegung zu untersuchen, ob der Bund explizit oder implizit eine abschliessende Regelung getroffen hat (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 57 ff.). Bei einer expliziten Regelung eines Bereichs in der Verordnung ist dabei grundsätzlich von einer abschliessenden Regelung auszugehen (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 60).
Am 27. Mai 2020 beschloss der Bundesrat die Rückkehr von der zuvor geltenden ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG zur besonderen Lage nach Art. 6 EpG. Die weiterhin notwendigen, auf der Grundlage des Epidemiengesetz erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie überführte er in die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020. Mit dieser Rückkehr in die besondere Lage ging «die Verantwortung für die Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wieder in die Verantwortung der Kantone über, wie es – Einzelbereiche vorbehalten – das geltende EpG vorsieht», wobei sie aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die einschlägigen bundesgesetzlichen Vorgabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu beachten haben (Botschaft 20.058 Covid-19-Gesetz vom 20. August 2020, BBl 2020 6569 f; BAG, Vorbereitung und Bewältigung des Wiederanstiegs der COViD-19-Fälle in der Schweiz, vom 19. Juni 2020, S. 4, 6, 10).
Es liegen keine Hinweise vor, dass der Bund mit der Regelung der Maskenpflicht in den Schulen der Sekundarstufe II die Kompetenz der Kantone zu deren Regelung in der Primarschule sowie der Sekundarstufe I hat einschränken wollen. In Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage wird explizit auf die Zuständigkeit der Kantone verwiesen, soweit die Verordnung nicht anderes bestimmt. Damit begründet sie einen Vorbehalt zugunsten der Kantone für kantonale Regulierungen in Bereichen, die von der Verordnung nicht oder nicht abschliessend geregelt werden (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 35). Wie in den Erläuterungen dazu ausgeführt wird, sind diese «Kompetenzen (…) vor dem Hintergrund, dass den Kantonen im Rahmen der besonderen Lage wiederum die Hauptverantwortung zukommt, zu verstehen» (Erläuterungen Covid-19-Verodnung besondere Lage vom 12. August 2020, S. 2, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html).
Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 1. März 2021 ermächtigt und verpflichtet die Kantone daneben zum Erlass zusätzlicher Massnahmen nach Art. 40 EpG, wenn die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region insbesondere nach Massgabe der Inzidenz, der Anzahl Neuinfektionen, der Positivitätsrate und der Anzahl der durchgeführten Tests, der Reproduktionszahl sowie der Lage in den Spitälern dies erfordert oder aufgrund der epidemiologischen Lage die Rückverfolgung (Contact Tracing) nicht mehr sichergestellt werden kann. Damit werden die Kantone auch zur Anordnung von Verhaltensregeln gegenüber der Bevölkerung bzw. Privatpersonen ermächtigt (vgl. Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, S. 27, Massnahmen und Verordnungen (admin.ch), besucht am 2. März 2021).
Folglich lassen Art. 6 EpG und die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Art. 8 den Kantonen Raum für entsprechende weitergehende Massnahmen, worauf sich die angefochtenen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen stützen.
3.2.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gewaltentrennung und bestreiten damit die Kompetenz des Regierungsrates, zum Erlass der angefochtenen Einführung einer Maskenpflicht im Präsenzunterricht der Sekundarstufe I.
Der Regierungsrat ist zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen in der Form der Verordnung befugt, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (§ 105 Abs. 2 KV). Nach § 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) ist der Regierungsrat zuständig für den Vollzug des eidgenössischen Gesundheitsrechts. Gemäss § 51 Abs. 1 GesG ergreifen «das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger (…) die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012». Mit Bezug auf diese Bestimmung erwog der Regierungsrat, dass den Kantonen im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bloss Vollzugskompetenzen zukämen, weshalb das zuständige Departement und die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gemäss § 4 als kantonale Vollzugsbehörden in diesem Bereich eingesetzt werden sollten (Ratschlag Nr. 10.0229.01 zum Gesundheitsgesetz vom 24. August 2010 S. 57). Gleichzeitig sollte aber mit der gewählten gesetzlichen Formulierung auch ein dynamischer Verweis auf das damals in Überarbeitung begriffene Epidemiengesetz des Bundes und die von diesem eingeräumten kantonalen Kompetenzen zum Vollzug des eidgenössischen Rechts aufgenommen werden (Ratschlag GesG, a.a.O.). Dabei besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung gemäss § 50 GesG im Bereich des Gesundheitsrechts trotz des notrechtlichen Charakters der regierungsrätlichen Gefahrenabwehr keine Pflicht zur nachträglichen Genehmigung einer Verordnung zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Rahmen der polizeilichen Generalklausel. Nach § 50 GesG können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und -träger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen abzuwenden. Als übergeordnete Behörde des Departements kann damit auch der Regierungsrat direkt entscheiden. Mit der angefochtenen, kompetenzgerecht erlassenen Regelung hat der Regierungsrat deshalb den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht verletzt.
3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht schliesslich kein Anlass dazu, das Verordnungsrecht des Bundes im vorliegenden Zusammenhang vorfrageweise auf seine Verfassungskonformität hin zu überprüfen, soweit dieses die von den Beschwerdeführenden gerügten Massnahmen selbst enthält. Insoweit kommt dem kantonalen Verordnungsrecht gar keine selbständige Bedeutung mehr zu, weshalb auf die Beschwerde insoweit gar nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). Ist aber gar nicht mehr auf das Rechtsmittel gegen das kantonale Recht einzutreten, besteht auch keine Grundlage, das sie ersetzende Bundesrecht im Verfahren der kantonalen Verfassungsrechtspflege zu überprüfen.
4.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die angefochtene Pflicht zum Maskentragen im Präsenzunterricht der Sekundarstufe I «nicht hinreichend durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt» sei. Die Massnahme dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verfolgt damit offensichtlich ein hinreichendes öffentliches Interesse. Zu prüfen ist und von den Beschwerdeführenden konkret in Frage gestellt wird denn auch bloss die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme.
5.
5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.).
5.2
5.2.1 Mit Bezug auf die Eignung der Massnahme zur Eindämmung der Pandemie machen die Beschwerdeführenden geltend, dass gemäss einer Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom Juli 2020 («Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus – eine Übersicht») für die Wirksamkeit von Masken im Bereich der Epidemienbekämpfung wissenschaftliche Untersuchungen aktuell ausschliesslich in Bezug auf infizierte oder erkrankte Personen vorlägen, nicht aber in Bezug auf gesunde Personen. Es entspreche einer unzulässigen Verabsolutierung des Vorsorgeprinzips, wenn sämtliche Personen, welche sich in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums aufhalten, unter den «Generalverdacht» von Covid-Infizierten/Erkrankten gestellt würden.
5.2.2 Darin
kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat
nachgewiesen hat, wird eine Maskentragpflicht für Kinder ab 12 Jahren auf dem
Schulgelände auch von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie sowie von
kinderärzte.schweiz, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte in der
Praxis, in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 17. November 2020 empfohlen, da
die Fallzahlen ab 12 Jahren rasch und kontinuierlich anstiegen (act. 5/1; vgl.
auch Huppertz/Berner/Schepker/Kopp/Oberle/Fischbach/Rodeck/Knuf/Simon/Hübner,Verwendung
von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Version
10.11.2020, act. 5/5). Das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dient in
erster Linie dem Schutz von anderen Personen und damit dem Schutz vor einer
Ausbreitung von Ansteckungen. Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor
Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn folglich auf
engem Raum alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person vor den anderen
geschützt. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz
gewährleistet, jedoch kann es helfen, dass das Coronavirus sich weniger schnell
ausbreitet (VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.1 m.H. auf
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html).
Die Swiss National COVID-19 Science Task Force befürwortet bereits seit April
2020 das Tragen einer Maske in Innenräumen (namentlich in Spitälern/Arztpraxen
und in Lebensmittelläden) und im öffentlichen Verkehr, wenn der Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann (VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember
2020 E. 6.5.1 m.H. auf Swiss National COVID-19 Science Task Force, Benefits of
wearing masks in community settings where social distancing cannot be reliably
achieved, 1. Juli 2020, zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Swiss
National Covid-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of
non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April
2020, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/).
Auch die WHO hält fest, dass Gesichtsmasken Teil einer umfassenden Strategie
zur Bekämpfung von Covid-19 sein sollten. Medizinische Gesichtsmasken schützten
einerseits den Träger vor einer Infektion und andererseits andere Personen vor
einer Ansteckung durch den (infizierten, allenfalls symptomfreien) Träger (VGE
ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.1 m.H. auf
WHO, Advice on the use of masks in the context of COVID-19, 5. Juni
2020, S. 6 ff., zu finden über https://www.who.int/emergencies/
diseases/novel-coronavirus-2019/technical-guidance-publications;
https://www.who.
int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-de-tail/coronavirus-disease-covid-19-masks).
Aus dieser fachlichen Empfehlung folgt eine genügend belegte Evidenz für die Eignung der Massnahme, zumal die notwendigen Schutzmassnahmen in der ganzen Pandemie von den Behörden zwingend im Rahmen nicht abschliessender Klärung der gesamten Zusammenhänge der Ansteckungen ergriffen werden müssen. Es kann von vornherein nicht mit Massnahmen zugewartet werden, bis diesbezüglich in allen Teilen Klarheit herrscht. Mit der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist deshalb nach derzeitigem Wissensstand davon auszugehen, dass die statuierte Maskentragpflicht geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu schützen, da dadurch die Bevölkerung insbesondere bei Nichteinhalten des Mindestabstands vor einer Ansteckung durch allenfalls unwissentlich infizierte, symptomfreie Personen geschützt werden bzw. unwissentlich infizierte Personen durch das Tragen einer Gesichtsmaske andere Personen schützen (VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.2).
5.3 Unter Bezugnahme auf die Erforderlichkeit verweisen die Beschwerdeführenden auf die vom Regierungsrat geltend gemachten «markant steigenden Infektionszahlen» als Begründung für die Verschärfung der Massnahmen. Sie führen dazu aus, dass aber sowohl die «Hospitalisationsrate» (Hospitalisierte/positive Fälle) wie auch die «Letalität» (Todesfälle/positive Fälle) seit Wochen unverändert auf sehr tiefem Niveau verharre. Es sei deshalb nicht evident, wie unter diesen Umständen die Erforderlichkeit einer Verschärfung der Massnahmen nachvollziehbar begründet werden könne. Die Anzahl der Infektionen allein könne aber kein entscheidendes Kriterium im Rahmen der Pandemiebewältigung darstellen.
Wie der Regierungsrat ausführen lässt, sind Massnahmen zur Pandemiebekämpfung vor dem Hintergrund der Trenddynamik und aufgrund der exponentiellen Ausbreitung des Virus bei unterbleibenden Schutzmassnahmen bereits in einem Zeitpunkt zu erlassen, in dem noch keine dramatischen Epidemieauswirkungen eingetreten sind. Wie den vom Kanton publizierten Fallzahlen (vgl. Coronavirus (COVID-19): Fallzahlen Basel-Stadt – Datenportal BS, besucht am 2. März 2021) entnommen werden kann, wuchs die Zahl der im Kanton Hospitalisierten von 9 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung auf 101 Personen am 9. November 2020, um am 1. Dezember bereits 158 Personen zu umfassen. Erst im Januar 2021 fiel die Zahl wieder unter 100 Personen. Seit dem 15. Oktober 2020 bis zum 2. März 2021 verstarben zudem 138 Personen mit Wohnsitz im Kanton. Während sich am 15. Oktober 2020 noch 161 Personen in Isolation befanden, waren es am 19. November 2020 bereits 1'058 Personen. Die Erwartung der Beschwerdeführenden, dass die Hospitalisierungs- und Letalitätsrate auf «sehr tiefem Niveau verharre», hat sich leider offensichtlich nicht erfüllt. Auch die damals gemessene 14-Tages-Inzidenz pro 100'000 Einwohnenden von 110 (Informationen zum Coronavirus (COVID-19) - Coronavirus: Wochenbulletin zu den Fallzahlen im Kanton Basel-Stadt (bs.ch)) stieg bis zum 15. Dezember 2020 auf eine 7-Tage-Inzidenz von 678 (Informationen zum Coronavirus (COVID-19) - Coronavirus: Dienstags-Bulletin zu den Fallzahlen im Kanton Basel-Stadt (bs.ch), bevor sie vor Weihnachten zu sinken begann. Heute liegt die Inzidenz wieder etwas über jener im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme und befindet sich aber wieder im Steigen (2. März 2021: 69 [Informationen zum Coronavirus (COVID-19) - Coronavirus: Dienstags-Bulletin zu den Fallzahlen im Kanton Basel-Stadt (bs.ch)].
Wie die Erfahrungen seit der Beschwerdeeinreichung deutlich machen, treten Ansteckungen immer wieder auch in Schulklassen der Sekundarstufe I auf. Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar die Erforderlichkeit der Massnahme, sie machen aber nicht ansatzweise geltend, mit welchen milderen Massnahmen im Klassenunterricht in geschlossenen Räumen Ansteckungen vermieden werden könnten. Die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen beim Schulunterricht auf der Sekundarstufe I ergibt sich dabei zudem aus dem Verlauf von Infektionen bei den auf dieser Stufe schulpflichtigen Jugendlichen. Der Regierungsrat hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass Kinder und Jugendliche bei Infektionen oft einen nur schwach symptomatischen Verlauf zeitigen (vgl. auch Robert Koch Institut, Präventionsmassnehmen in Schulen während der Covid-19-Pandemie, Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, 12.10.2020, act. 5/3). Damit ist die Gefahr einer unbemerkten Verbreitung unter den Schülerinnen und Schülern einer Klasse, welche zu weiteren Ansteckungen bei deren Bezugspersonen führen kann, verbunden.
5.4 Schliesslich erscheint die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne. Da sich der Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufe I täglich über mehrere Stunden erstreckt, sind Schülerinnen und Schüler sowie ihre Lehrpersonen aufgrund der angefochtenen Massnahme während einem beträchtlichen Umfang des Tages zum Tragen einer Maske verpflichtet. Die Beschwerdeführenden machen aber nicht substantiiert geltend, warum diese Massnahme für ihren jüngsten Sohn nicht zumutbar sein soll. Sie machen allein geltend, dass ein gesicherter Nachweis der Zumutbarkeit der Massnahme fehle. Dieser Behauptung steht bereits die vom Regierungsrat nachgewiesene Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und von kinderärzte.schweiz vom 17. November 2020 entgegen (act. 5/1). Wissenschaftlich ist belegt, dass auch das Tragen von Masken über längere Zeiträume bei gesunden Personen zu keinen schädlichen physiologischen Veränderungen führt. Die Unannehmlichkeiten des Maskentragens würden durch die potentiell lebensrettenden Effekte überwogen (Scheid/Lupien/Ford/West, Commentary: Physiological and Psychological Impact of Face Mask Usage during the COVID-19 Pandemic, in: International Journal of Environmental Research and Public Health, 2020, 17, 6655, act. 5/4,1; Samannan/Holt/Calderon-Candelario/Mirsaeidi/Campos, Effect of Face Masks on Gas Exchange in Healthy Persons and Patients with COPD, act. 5/4,2; Huppertz et al., a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. vom 16. November 2020, act. 5/6). Auch fehlen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit von Jugendlichen durch die Pflicht zum Tragen einer Maske (Huppertz et al. a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung act. 5/6). Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Homeschooling oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen im Falle von Ansteckungen in einer Schule in noch viel ausgeprägterem Masse.
Die Zumutbarkeit der Massnahme ergibt sich auch aus einem Vergleich der Auswirkungen der angeordneten Maskentragpflicht mit den Folgen eines Verzichts auf die Massnahme. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht der Sekundarstufe I verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 5.2.2). Verzichtet man auf die Maskentragpflicht, so führen Ansteckungsfälle in einer Klasse in viel mehr Fällen dazu, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern, welche mit der betroffenen Person in engerem Kontakt waren, wie auch deren Betreuungspersonen sich in Quarantäne begeben müssen. Damit wird deren Bewegungsfreiheit und damit auch deren persönliche Freiheit in einem ungleich schwereren Masse tangiert. Mit der Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Lehrpersonen zum konsequenten Maskentragen im Unterricht kann damit auch eine breitmöglichste Gewährleistung des Präsenzunterrichts unter Teilnahme der ganzen Klasse sichergestellt werden.
5.5 Daraus folgt, dass die Beschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler wie auch des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung durch die Pflicht zum Maskentragen im Unterricht auf der Sekundarstufe I gerechtfertigt ist. Es liegt daher insgesamt keine Verletzung von Grundrechten durch die angeordnete Massnahme vor.
6.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann und das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.