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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht Einzelgericht
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VG.2020.9
URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
C____ Beschwerdeführerin 27
D____ Beschwerdeführerin 28
E____ Beschwerdeführerin 29
[...]
F____ Beschwerdeführer 37
alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 19. November 2020
betreffend Änderung vom 19. November 2020 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 19. November 2020 nahm der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331) vor. Damit beschloss er unter anderem folgende neue Massnahme:
§ 3 Schliessung von Restaurationsbetrieben
1 Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen.
2 Davon ausgenommen sind:
a) Betriebs- und Schulkantinen;
b) Gassenküchen und ähnliche Angebote;
c) an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste;
d) Lieferdienste für Mahlzeiten;
e) Take-Away einschliesslich Foodtrucks.
3 Das Take-Away-Angebot muss zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr eingestellt werden.
Die Änderung trat am 23. November 2020 in Kraft und wurde bis zum 13. Dezember 2020 befristet. Mit Beschlüssen des Regierungsrats vom 8. und 19. Dezember 2020 wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021 verlängert. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hob der Regierungsrat mit Inkrafttreten per 21. Dezember 2020 den Absatz 3 von § 3 auf. Am 24. Februar 2021 legte der Regierungsrat die Befristung für § 3 neu bis 31. März 2021 fest.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2020 erhoben die A____ und 35 weitere Gastronomiebetriebe sowie F____ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 24. November 2020 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung beantragten, «dass der mit Änderung vom 19. November 2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen), welcher die Schliessung der Restaurationsbetriebe in Basel per 23. November 2020 anordnet, gegen die Kantonsverfassung und/oder die Bundesverfassung verstösst». Weiter beantragten die Beschwerdeführenden, «es sei der mit Änderung vom 19. November 2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen), welcher die Schliessung der Restaurationsbetriebe in Basel per 23. November 2020 anordnet, vollständig aufzuheben». Den Verfahrensantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. November 2020 ab. Weiter beantragten die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Parteien «angesichts der Dringlichkeit zeitnah zu einer mündlichen Anhörung bzw. Verhandlung vorzuladen». Der Regierungsrat lässt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Anträge der Beschwerdeführenden beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 nahm der Bundesrat eine Revision der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 22. Dezember 2020 vor und erliess insbesondere folgende Bestimmung:
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:
1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden;
c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen
d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,
3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden,
4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
3 Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
Diese Massnahmen wurden zunächst bis zum 22. Januar 2021 befristet und mit Beschluss vom 13. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Am 24. Februar 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer von Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage sodann bis zum 31. März 2021.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, dass C____, D____ und E____ ihre Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde zurückzögen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 liessen sich die Beschwerdeführenden replicando zur Vernehmlassung des Regierungsrats vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer Verhandlung, ohne diesen Antrag zu begründen.
Nach § 30b VRPG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 VRPG kann der Präsident den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen, ausser es liege ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vor und die Parteien verzichteten nicht auf eine mündliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in individuell-konkreten zivil- oder strafrechtlichen Streitverfahren grundsätzlich ein Recht auf mündliche Verhandlung. Ob eine Betroffenheit der Beschwerdeführer im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf mündliche Verhandlung bewirkt, ist davon abhängig, ob die Norm auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar einwirkt (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.2, 132 V 6 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend aufgrund der mittlerweile bestehenden überholenden bundesrechtlichen Massnahme der Restaurantschliessungen nicht der Fall. Angesichts der daraus folgenden formellen Erledigung der Streitsache (vgl. sogleich E. 1.3) besteht kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Dem entsprechenden Antrag ist somit nicht zu entsprechen.
1.3 Angefochten ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden die mit Wirkung bis mittlerweile zum 31. März 2021 erfolgte Schliessung der Restaurationsbetriebe mit Ausnahme der Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen und ähnlichen Angebote, Hotelrestaurants für Hotelgäste, Mahlzeitenlieferdienste sowie Take-Away und Foodtrucks (§ 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen). Die Beschwerdeführenden rügen einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und eine rechtsungleiche Behandlung sowohl im internen Verhältnis als auch in der Beziehung zu Gastro-Betreibern anderer Kantone im näheren Umfeld von Basel-Stadt, als auch zu anderen Branchen. Vor diesem Hintergrund ist die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.
1.3.1 Die Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).
1.3.2 Die besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom 28. Januar 2016 E. 2.2; Bertschi, in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3, 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).
1.3.3 Dies ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2020, 13. Januar 2021 und 24. Februar 2021 den Betrieb von Restaurantsbetrieben mit Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch bundesrechtlich verboten. Da somit auch die bundesrechtlichen Bestimmungen die Schliessung von Restaurantsbetrieben bis zum 31. März 2021 vorsehen, würde die Aufhebung der angefochtenen kantonalen Bestimmung den Beschwerdeführenden nicht den angestrebten Nutzen bringen. Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Feststellungsbegehren werde für den Fall gestellt, dass die strittige Bestimmung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr in Kraft sein sollte. An der Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestünde auch dann ein erhebliches privates und öffentliches Interesse, weil die vorliegend aufgeworfenen Fragen doch von zentraler Bedeutung seien und durchaus auch für künftige Sachverhalte relevant sein könnten.
Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O., S. 477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O., S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen Tagen ändern können, ist es auch nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.
Folglich kann vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung bis zum Erlass der inhaltlich identischen bundesrechtlichen Regelung und die Prüfung sein, ob also die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale Regelung in § 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen in der Fassung vom 19. November 2020 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskonform gewesen ist. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.5 Daraus folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden während dem vorliegenden Verfahren dahingefallen ist, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist.
2.
2.1 Die Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H. auf VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2).
2.2
2.2.1 Die vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 2.2.1).
2.2.2 Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100), eine Verletzung der Rechtsgleichheit sowie Willkür geltend. Die Wirtschaftsfreiheit schützt unter anderem die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, wozu auch das Führen eines Gastronomiebetriebes gehört. Die Wirtschaftsfreiheit kann aber gestützt auf Art. 36 BV und § 13 Abs. 2 KV eingeschränkt werden, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV). Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich und die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (VGE VD.2015.227 vom 7. April 2015 E. 2.5.1 f. m.w.H.).
2.2.3 Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, für die Massnahme fehle eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 2.2 f.) oder ein damit verfolgtes öffentliches Interesse. Sie rügen vielmehr, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Soweit die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Eignung der Massnahme auf Verlagerungswirkung in benachbarte Kantone hinweisen, ist in summarischer Würdigung festzustellen, dass deren allfällige Bekämpfung im Rahmen ihrer Zuständigkeit deren Aufgabe ist. Jeder Kanton ist in seinem Zuständigkeitsbereich kompetent, grundsätzlich zielführende Massnahmen zu erlassen, auch wenn andere Kantone darauf verzichten wollen. Aufgrund der föderalistischen Struktur des Bundes besteht insoweit auch kein wirtschaftsfreiheitsrechtlicher Anspruch auf interkantonale Gleichbehandlung. Soweit Massnahmen nicht wirtschaftspolitisch motiviert werden, sind die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, unterschiedliche wirtschaftspolizeiliche Rahmenbedingungen zu setzen.
Die Beschwerdeführenden führen aus, dass nur in 1.6 % der Fälle Ansteckungen in Restaurants erfolgt seien. Allerdings ist in einem Grossteil der Fälle gar nicht bekannt, wo die Ansteckungen passieren. Angesichts der bestehenden Umstände in Restaurants, die von einer Vielzahl untereinander nicht bekannter Personen besucht werden, und wo sich die Menschen an einem Tisch auch über längere Zeit nahekommen und während des Essens und Trinkens kein Maskentragen möglich ist, ist die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus durch Tröpfchen oder über Aerosole nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund einer summarischen Prüfung muss die Schliessung der Restaurants daher durchaus zum Schutz der Gesundheit als geeignet gelten. Die Massnahme war im Verbund mit den weiteren Massnahmen in summarischer Prüfung der Wirkungszusammenhänge denn offensichtlich wirksam (auch im Vergleich zu der Entwicklung mit jener in anderen Kantonen, in denen die Schliesslich der Restaurationsbetriebe erst bundesrechtlich erfolgte), konnten in Basel-Stadt doch die Ansteckungen mit Covid-19 seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses deutlich verringert werden. Mitte und Ende November 2020 verzeichnete das Gesundheitsdepartement noch jeweils über 1'000 aktive Fälle von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation aufgrund einer Covid-19 Erkrankung. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder gesunken und es befanden sich anfangs März 2021 weniger als 150 Personen aufgrund einer Covid-Erkrankung in Isolation. Die 7-Tage-Inzidenz pro 100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt momentan bei 69 (CH: 66), die 14-Tage-Inzidenz bei 118 (CH: 148; Stand 2. März 2021, vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2021-coronavirus-dienstags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-9.html). Trotz der rückläufigen Tendenz in den Fallzahlen ist die Lage aufgrund der zunehmend entdeckten Fälle mit den SARS-CoV-2-Varianten, die mit einer höheren Ansteckungsrate assoziiert sind, schwer einzuschätzen (vgl. file://[...]/myFiles/Downloads/BAG_COVID19_Woechentliche_Lage.pdf zuletzt besucht am 3. März 2021).
In einer summarischen Prüfung ist auch keine Verletzung des Gebots der Erforderlichkeit ersichtlich. Die Massnahmen betreffend die Restaurationsbetriebe wurden jeweils schrittweise verschärft, sodass davon auszugehen ist, dass keine der bisher ergriffenen Massnahmen genügend wirksam waren. Es sind auch ansonsten keine milderen Massnahmen erkennbar, zumal gleichzeitig Massnahmen für private Treffen sowie eine Maskentragpflicht an diversen Orte, insbesondere im öffentlichen Verkehr, bereits bestehen. Die jeweils vorgesehene feste Zeitdauer der angefochtenen Bestimmung erweist sich summarisch betrachtet auch als notwendig, insbesondere um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen. Schliesslich ist es nicht zu verneinen, dass die strittige Massnahme tiefgreifende Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden haben. Die geltend gemachte Existenzbedrohung der Betriebe wird aber durch finanzielle Hilfen gemildert. Zudem haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Take-Away sowie Lieferservice anzubieten, sodass sie ihren Betrieb zumindest teilweise weiterführen können. Auf der anderen Seite der Güterabwägung steht das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit. Es ist unbestritten, dass die Verhinderung einer drohenden Überlastung der Spitäler und der Ausbreitung des Virus, ein gewichtiges Interesse darstellt. Summarisch betrachtet überwiegt dieses das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der Massnahme nach § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, womit sich diese Bestimmung im summarischer Würdigung als verhältnismässig erweist.
2.2.4 Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung macht der Regierungsrat geltend, dass sich die vorliegenden Schliessungen auf jene Betriebe beziehen würden, in welchen das Ansteckungsrisiko aufgrund der besonderen Umstände erfahrungsgemäss sowie gemäss aktueller Studienlage als besonders hoch zu qualifizieren sei. Die Betriebskantinen als direkte Konkurrenten decken für Arbeitnehmende sowie Schülerinnen und Schüler den Grundbedarf an Verpflegung und sind für das breite Publikum nicht zugänglich, was die potentiellen Ansteckungsketten eingrenzt. Folglich ist in einer summarischen Prüfung ein sachlicher und vernünftiger Grund für die entsprechenden Differenzierungen erkennbar. Dass der Regierungsrat bei der vorliegend strittigen Regelung zwecks wirksamer und praktikabler Umsetzung auf weitere Differenzierungen (nach Standort der Betriebe, Innen- sowie Aussenbereichen, modernen Lüftungsanlagen sowie regelmässigem Lüften) verzichtet hat, ist sodann angesichts der dem Verordnungsgeber beim Erlass von generell-abstrakten Regelungen zukommenden erheblichen Gestaltungsfreiheit (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 753 ff.) in summarischer Würdigung nicht weiter zu beanstanden. Eine willkürliche Rechtssetzung ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich.
3.
Zusammenfassend wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Sie ist den Beschwerdeführenden Nr. 1–26 sowie 30–36 aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge Rückzugs der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 27, 28 und 29 als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden 1–26 sowie 30–37 tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Beschwerdeführenden CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.