Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

ZB.2013.27

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart. Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

 

 

 

Parteien

 

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…],                                                                                                              Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]   

 

gegen

 

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[...],                                                                                                           Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

und [...], Advokatin,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 7. November 2012

 

betreffend Forderung


Sachverhalt

 

Am 4. August 2011 erhob A_____ Klage beim Zivilgericht Basel und beantragte, die Rechtsanwälte B_____ seien zur Zahlung von CHF 42'552.73 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2006 zu verurteilen. Begründet wird die Klage mit Schadenersatzansprüchen aus einem Mandatsverhältnis. Das Zivilgericht wies diese Klage mit Entscheid vom 7. November 2012 ab.

 

Mit Berufung vom 16. Mai 2013 und ergänzter Berufung vom 21. Mai 2013 beantragte A_____ die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines mit der Klage gestellten Rechtsbegehrens. Die Rechtsanwälte B_____ – als Berufungsbeklagte – schliessen mit Berufungsantwort vom 19. August 2013 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 19. September 2013 unaufgefordert repliziert und erstmals die Befragung einer Zeugin beantragt. Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 auf ihre bereits erfolgten Ausführungen in ihrer Berufungsantwort vom 19. August 2013 hingewiesen. Am 13. Dezember 2013 ging eine weitere Eingabe des Berufungsklägers ein. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung, SR 272). Dies ist vorliegend der Fall, hat der Kläger doch vor der Vor-instanz zuletzt die Zusprechung von insgesamt CHF 42'552.73 plus Zins beantragt. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 7. November 2012 ist deshalb gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung ist rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.

 

1.2      Zuständig für den Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO).

 

1.3      Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Eine Klagänderung im Berufungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen und unter wesentlich restriktiveren Voraussetzungen als im erstinstanzlichen Verfahren zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO mit Hinweis auf Art. 227 Abs. 1 ZPO, siehe auch Art. 230 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass der Rechtsmittelkläger mit seinen Anträgen nicht mehr oder Anderes verlangen kann, als er vor der Vorinstanz verlangte (Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Art. 311 N 62). Nicht einzutreten ist deshalb auf das Rechtsbegehren 1 der Berufung vom 16. Mai 2013, soweit der Berufungskläger nebst der Schadenersatzforderung neu 8% Zins fordert. In seiner Klage vom 4. August 2011 hat der Berufungskläger noch einen Zins von 5% verlangt. Diese Klageänderung wäre nur zulässig, wenn sie auf (ihrerseits zulässigen) neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht und die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. dazu auch KUKO ZPO-Naegeli/Mayhall, Art. 227 ZPO N 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So begründet der Berufungskläger die Erhöhung nicht und beantragt mit der späteren Berufung vom 21. Mai 2013 nur noch 5% Zins. Auf die Erhöhung der Zinsforderung ist nicht einzutreten.

 

1.4       Abzuweisen ist ferner der mit unaufgeforderter Eingabe vom 19./20. September 2013 im Berufungsverfahren eingereichte verfahrensrechtliche Antrag auf Befragung von Frau C_____ als Zeugin. Diesen neuen Beweisantrag hätte der Berufungskläger bereits mit seinen Berufungsschriften vom 16. bzw. 21. Mai 2013 bzw. im erstinstanzlichen Verfahren stellen können, was er jedoch unterlassen hat. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden, und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Derlei Gründe sind nicht ersichtlich, sodass dieser verfahrensrechtliche Antrag nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; siehe auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 33; vgl. auch BGer 4A_432/2013 vom 14. Januar 2013 E. 2.3). Ist der Beweisantrag auf Befragung einer Zeugin abzuweisen, entfällt auch das Motiv für die Durchführung einer Berufungsverhandlung, sodass aufgrund der Akten entschieden werden kann (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der verfahrensrechtliche Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher ebenfalls abzuweisen.

 

2.

Bei den vom Berufungskläger eingereichten zwei Berufungen vom 16. und vom 21. Mai 2013 fällt auf, dass beide Schriften Kopien der dem Zivilgericht eingereichten Klage vom 4. August 2011 darstellen. Nur die Berufung vom 21. Mai 2013 enthält neben der kopierten Klageschrift auf den Seiten 10-13 auch noch Ausführungen, die sich mit dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. November 2012 auseinander setzen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die Berufungsschrift eine Begründung zu enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, im Einzelnen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Diesen Anforderungen genügt der Berufungskläger in keiner Weise, wenn er mit den ersten neun Seiten seiner Berufung lediglich eine Kopie seiner Klage vom 4. August 2011 als Berufungsschrift einreicht (vgl. die Seiten 2-9). Dadurch setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid vom 7. November 2012 auseinander, sondern wiederholt lediglich, was er bereits vor der ersten Instanz vorgebracht hat. Damit ist die Berufung, was die Seiten 2-9 angeht, nicht im Ansatz im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet, so dass auf diese Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen auf den Seiten 10-13 der Berufung vom 21. Mai 2013 den Anforderungen an eine Begründung zu genügen vermögen.

 

3.

3.1       Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Schadenersatzforderung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten wegen angeblich pflichtwidriger Mandatsführung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftpflicht gegenüber Advokat D_____. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger in seinen Ausführungen auf den Seiten 10-13 mehrere Rügen geltend. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, da sie davon ausgegangen sei, der Beklagte habe im Zeitpunkt seiner Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt (Berufung S. 11 f.). Tatsächlich habe er am 19. Dezember 2003 eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten bzw. eine solche lediglich erneuert. Ausserdem befände sich sein Lebensmittelpunkt bereits seit 1984 in der Schweiz, er sei dort beruflich tätig und habe in der Schweiz eine Freundin (Berufung S. 11). Dass er seine Kurzaufenthaltsbewilligung lediglich erneuert habe, behauptet der Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren und reicht erstmals eine Kopie seines Ausweises für eine Kurzaufenthaltsbewilligung ein, was offensichtlich verspätet ist. Der Berufungskläger hätte diese Behauptung bereits mit der Klage in den Prozess einbringen müssen und hätte dies auch tun können. Seine diesbezüglichen Behauptungen und Beweise sind verspätet und können im Berufungsverfahren nicht mehr beachtet werden (Art. 317 ZPO). Die nunmehr eingereichte Kopie seiner Kurzaufenthaltsbewilligung ist jedoch ohnehin irrelevant und ändert an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt nichts. Diese ist unter Bezugnahme auf Klagantwortbeilage 7 und 8 zutreffend vom folgenden Sachverhalt ausgegangen: Der Berufungskläger arbeitete vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 als in Deutschland wohnhafter Grenzgänger in der Schweiz, wo er am 29. Juli 2001 einen Unfall erlitt. In der Folge war er wegen Unfall und Krankheit vom 29. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zu 100% arbeitsunfähig und bezog in dieser Zeit Krankentaggelder. Nachdem er keine Krankentaggelder mehr aus seiner Beschäftigung als Grenzgänger erhielt, meldete er sich am 19. Dezember 2003 in der Schweiz an. Diese relativ kurzfristige Anmeldung mit einer c/o-Adresse bildet, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ein starkes Indiz gegen die Behauptung des Klägers, sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt habe sich stets in der Schweiz befunden. Der Berufungskläger hat jedenfalls nie substantiiert behauptet, sein Lebensmittelpunkt habe sich damals in der Schweiz befunden. Auch hat der Berufungskläger keinerlei diesbezüglichen Beweise vorgelegt. Damit ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne eines Lebensmittelpunkts in der Schweiz hatte.

 

3.2     Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz ferner eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Berufung S. 11). Unter Hinweis auf das bilaterale Abkommen (Abschnitt A zum Stichwort Freizügigkeit) zwischen der Schweiz und der EU behauptet er, dass ein Grenzgänger in dem Staat Arbeitslosengeld erhält, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein Arbeitnehmer, der mindestens 6 Monate in der Schweiz Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet hatte, Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt. Er habe sich darauf verlassen, dass seine fremdenpolizeiliche Anmeldung am 19. Dezember 2013 nach Deutschland mitgeteilt würde. Eine Schadenersatzklage gegen D_____ hätte daher Erfolg gehabt und dessen Schadenersatzpflicht sei in vollem Umfange indiziert (Berufung S. 12).

 

In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat das Zivilgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die landesrechtliche Reglung (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. auch BGE 133 V 169 E. 3 mit weiteren Hinweisen) den Versicherten nicht berechtige, sich von sich auch in der Schweiz arbeitslos zu melden, da er, wie bereits erwähnt, in der Schweiz nicht wohnhaft ist und war. Zu prüfen gilt es nun im Rahmen einer Verpflichtung nach internationalem Recht, ob die Schweiz dennoch für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen zuständig ist.

 

Massgebend ist Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der damals geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR.0.831.109.268.1). Diese Verordnung ist aufgrund des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; vgl. dort Anhang II) zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Aus Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung ergibt sich folgendes: Ein Grenzgänger erhält bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Als Grenzgänger gilt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt (Art. 1 lit. f VO 1408/71). Ob der Berufungskläger somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann, muss daher von der deutschen Wohnsitzbehörde beurteilt werden. Gemäss Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise bei Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, AJP 2003, S. 283 ff. Fn. 96) kann in Ausnahmefällen auch ein sog. unechter Grenzgänger, der – obschon er den Wohnort nicht im Beschäftigungsstaat hat –, „im Mitgliedsstaat der letzten Beschäftigung persönliche und beruflichen Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat“ (vgl. die Nachweise bei Kieser, a.a.O.) zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung zwischen Wohnsitz- und letztem Beschäftigungsstaat wählen (vgl. BGer 8C_777/2010 vom 20. Juni 2011; BGer Urteil 8C_656/2009 vom 20. Juli 2010; BGE 133 V 169 E. 7.1; Kieser, a.a.O. S. 290 f.). Auch dort hat er die entsprechenden gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (insbesondere die Mindestbeitragsdauer) zu erfüllen.

 

In vorliegendem Zusammenhang ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger seinen Wohnsitz im massgebenden Zeitpunkt in Deutschland hatte und somit ausschliesslich Leistungen des Wohnstaates, also von Deutschland, verlangen kann. Er ist somit nicht berechtigt, sich in der Schweiz arbeitslos zu melden. Aussergewöhnliche Umstände, in Form von besonderen persönlichen oder beruflichen Verbindungen zur Schweiz, welche die Vermittlungschancen des Berufungsklägers in der Schweiz erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Berufungskläger weder geltend gemacht noch belegt. Besonders intensive arbeitsrechtliche Beziehungen zur Schweiz sind jedenfalls nicht erkennbar, hat doch der Berufungskläger lediglich einen Monat in der Schweiz gearbeitet und danach während seiner Arbeitsunfähigkeit in Deutschland gelebt. Die Arbeitslosenkasse lehnte seinen Antrag am 4. Juni 2004 daher zu Recht mit der Begründung ab, er habe im massgeblichen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Daraus folgerte die Vor-instanz, dass dem Berufungskläger mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung zugestanden habe und seine Einsprache zu Recht abgewiesen worden sei.

 

3.3         Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass die Vorinstanz die „seinerzeitige“ Rechtslage nur einer summarischen Prüfung unterzogen habe „augenscheinlich ohne eine konkrete Prüfung der damaligen Rechtsprechung und Gesetzgebung“ (Berufung S. 10). Die Vorinstanz hätte sich nach Auffassung des Berufungsklägers in vollem Umfang in die Beurteilungslage der Arbeitslosenkasse zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gesamten bekannten Gesetzes- und Rechtsprechungslage versetzen müssen (Berufung vom 21. Mai 2013 S. 10). Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine „klar überwiegende Wahrscheinlichkeit“ unterstellt, dass ihm kein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung zugestanden habe. Der Berufungskläger legt indessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz daraus eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen haben soll. Die Abweichung zu seiner Auffassung beruht in erster Linie in einer unterschiedlichen Beurteilung seines Wohnsitzes, was indessen keinen Zusammenhang mit der angeblich summarischen Beurteilung der Vor-instanz hat.

 

3.4         Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Einwände des Berufungsklägers unbegründet sind. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger keine erheblichen Chancen gehabt hätte, einen Schadenersatzprozess gegen Advokat D_____ wegen Schlechterfüllung des Mandats zu gewinnen. Damit kann der Berufungskläger der Beklagten auch kein vertragswidriges Verhalten nachweisen, wenn diese ihn zum Abschluss eines Vergleichs, wonach D_____ dem Berufungskläger CHF 18'000.– zu zahlen hatte, geraten hat. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF 6'500.– inklusive Auslagen (vgl. § 2 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren). Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'293.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen, ausgehend von einem Grundhonorar von CHF 5'600.–, zuzüglich 15% als Zuschlag für eine zweite Eingabe gemäss § 5 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400), und von einem Abzug von einem Drittel im Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 HO.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und der Entscheid des Zivilgerichts vom 7. November 2012 wird bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten von CHF 6'500.– und hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'293.30 zuzüglich 8 % MWST von CHF 343.40 zu bezahlen.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Andrea Pfleiderer

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.