Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

ZB.2013.40

 

ENTSCHEID

 

Vom 17. Juni 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

 

gegen

 

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 28. Mai 2013

 

betreffend Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen


Sachverhalt

 

A_____ und B_____ heirateten 1986 in […] (Serbien). Sie haben drei Kinder, von denen das jüngste, [...], geboren 1998, noch minderjährig ist. Mit Urteil des ersten Grundgerichts […] vom 23. November 2010 wurde ihre Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs am 10. Februar 2011 in Rechtskraft. Mit Klage vom 28. Juni 2011 beantragte B_____ beim Zivilgericht Basel-Stadt die Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2013 einigten sich die geschiedenen Ehegatten über die im serbischen Urteil nicht geregelten Nebenfolgen der Scheidung. Das Zivilgericht genehmigte die Einigung mit Entscheid vom 28. Mai 2013. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 an das Zivilgericht erklärte A_____, die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung widerrufen zu wollen. Er begründete den Widerruf mit Schreiben vom 5. Juni 2013. Das Zivilgericht stellte den Genehmigungsentscheid vom 28. Mai 2013 den Parteien am 6. Juni 2013 im Dispositiv zu. Auf Gesuch von A_____ begründete das Zivilgericht den Entscheid schriftlich und stellte ihn A_____ am 4. Juli 2013 zu.

 

Mit am 30. August 2013 datiertem Schreiben hat sich A_____ an das Zivilgericht gewandt und erklärt, dass er die Zustimmung zur Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung in bestimmten Punkten widerrufe und eine neue Verhandlung begehre. Das Zivilgericht hat diese Eingabe am 4. September 2013 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dieses hat die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2013 entgegengenommen. Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, dass der Entscheid aufzuheben und die Nebenfolgen der Scheidung neu zu regeln seien; unter Kostenfolge. Mit Schreiben vom 18. September 2013 ergänzte er seine Berufung. Die Referentin hat der Berufungsbeklagten am 22. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. In ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2013 beantragt die Berufungsbeklagte, dass auf die Berufung nicht einzutreten und eventualiter die Berufung abzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 hat der Berufungskläger repliziert. Ausserdem hat er am 13. Januar 2014 und am 13. Februar 2014 unaufgefordert weitere Eingaben eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Scheidung der Ehe auf gemeinsames Begehren kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Anfechtung des Scheidungsurteils bezüglich der Scheidungsfolgen richtet sich hingegen nach dem allgemeinen Rechtsmittelsystem (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7364; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 289 ZPO N 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 320 f.). Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist mittels Berufung anfechtbar, wenn sie in einem nach Art. 308 ZPO berufungsfähigen Entscheid genehmigt worden ist. Soweit es sich um vermögensrechtliche Scheidungsfolgen handelt, muss die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt sein. Der Berufungskläger ficht den Entscheid nicht nur bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge, sondern auch in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn an. Es handelt sich demzufolge gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht um eine (rein) vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (vgl. BGE 116 II 493 E. 2a S. 494 f.; Rudin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 51 BGG N 16). Deshalb ist vorliegend die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

 

1.2      Zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Bei einverständlich geregelten Scheidungsfolgen, über welche die Parteien frei verfügen können, beschränkt sich die Prüfung allerdings darauf, ob ein Willensmangel vorliegt oder ob eine Voraussetzung für die Genehmigung gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist (van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 289 ZPO N 2; Siehr/Bähler, a.a.O., Art. 289 ZPO N 3). Der Berufungskläger macht geltend, dass er im erstinstanzlichen Verfahren der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung unter Drohung seitens des Gerichts und seines Rechtsvertreters zugestimmt habe. Er macht damit einen Willensmangel geltend und ist deshalb zur Berufung legitimiert (vgl. Seiler, a.a.O., N 321).

 

1.3      Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 4. Juli 2013 zugestellt. Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2013 stand die Rechtsmittelfrist still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsfrist lief somit am 4. September 2013 ab. Die Berufung wurde am 30. August 2013 datiert und traf am 2. September 2013 beim Zivilgericht ein. Wird die Berufungsschrift fälschlicherweise bei der Vorinstanz eingereicht, ist Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) analog anzuwenden. Danach gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht worden ist. Diese hat die Eingabe unverzüglich dem Berufungsgericht zu übermitteln (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 311 ZPO N 4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 42). Die am 2. September 2013 beim Zivilgericht eingegangene Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

1.4      Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift nicht genüge. Insbesondere brächten die Anträge in der Berufung nicht genau zum Ausdruck, wie das Berufungsgericht entscheiden solle.

 

Der Berufungskläger muss einen Antrag in der Sache stellen und darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Durch die Berufungsanträge werden folglich Inhalt und Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht festgelegt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Praxisgemäss sind an von Laien formulierte Rechtsschriften weniger strenge Anforderungen zu stellen (AGE 56/2007 vom 16. April 2008 E. 1.2; Spühler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 13). Es genügt, dass aus der Berufungsbegründung zumindest ersichtlich wird, worum es dem Berufungskläger geht, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist und welche Argumente er berücksichtigt wissen will.

 

Der Berufungskläger macht in der Berufung vom 30. August 2013 sinngemäss geltend, dass die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung aufzuheben sei und den Parteien die Möglichkeit gegeben werde, die Nebenfolgen neu zu verhandeln. In der Begründung führt er aus, welche Punkte der Vereinbarung neu zu regeln seien (persönlicher Verkehr mit seinem Sohn, Dauer der Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn, Bestand, Dauer und Indexierung der Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte, Teilung der BVG-Guthaben sowie Ansprüche am Haus in […]). Zwar wird daraus nicht in allen Punkten präzise ersichtlich, wie die strittigen Scheidungsfolgen neu geregelt werden sollen. Dennoch genügen die Ausführungen knapp den für Laien geltenden weniger strengen Anforderungen an die Berufungsbegründung. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

 

1.5      Die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen, d.h. vorliegend bis zum 4. September 2013 (vgl. E. 1.3), zu begründen. Eine allenfalls ungenügend begründete Berufungsschrift kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht inhaltlich ergänzt werden, selbst wenn sie von einem Laien verfasst worden ist. Andernfalls könnte die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden (vgl. Seiler, a.a.O., N 918; Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 132 ZPO N 19, mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Soweit der Berufungskläger in seinen Eingaben vom 18. September 2013, 19. Dezember 2013, 13. Januar 2014 und 13. Februar 2014 die Begründung seiner Berufung ergänzt und die Voraussetzung für die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, kann er daher kein Gehör finden.

 

1.6      Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler AGE ZB.2011.27 vom 16. April 2012 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Fragen, die sich im Berufungsverfahren stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger macht geltend, dass er sowohl vom erstinstanzlichen Einzelrichter als auch von seinem damaligen Rechtsvertreter mit Drohungen dazu bewegt worden sei, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu bestätigen. Der Vorrichter habe ihm gedroht, dass er sich mit viel grösseren Problemen herumschlagen müsse, falls er der Vereinbarung nicht zustimme. Die Scheidung habe ihn schon vor der Einigungsverhandlung gesundheitlich belastet, weshalb er sich in psychische Behandlung habe begeben müssen. Hierzu hat er als Beilagen zur Berufung einen undatierten Bericht von [...], ein Schreiben seines Psychiaters vom 23. August 2013 sowie einen Journaleintrag der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 4. Juni 2013 eingereicht. Der Berufungskläger führt weiter aus, dass er sich übervorteilt fühle. Aus diesen Gründen widerrufe er seine unter psychischem Druck abgegebene Zustimmung vom 28. Mai 2013. Neu zu verhandeln seien insbesondere folgende Scheidungsfolgen: die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn (Ziff. 2 der Vereinbarung), die Dauer der Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn (Ziff. 3), der Bestand, die Dauer und die Indexierung der Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte (Ziff. 4 und 6), die Teilung der BVG-Guthaben (Ziff. 7) sowie die Ansprüche am Haus in [...] (Ziff. 8).

 

2.2      Die Berufungsbeklagte wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung unter kundiger und geduldiger Verhandlungsführung des erstinstanzlichen Richters erarbeitet worden sei. Die erforderlichen Belege über die Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien hätten vorgelegen und auch die persönlichen Verhältnisse seien dem Gericht bekannt gewesen. Zudem sei der gemeinsame Sohn vor der Verhandlung mehrere Male vom Vorrichter angehört worden und seien die im Interesse des Kindes gebotenen Massnahmen getroffen worden. Die Parteien hätten während einer Unterbrechung der Einigungsverhandlung die geplante Vereinbarung mit ihren Rechtsvertretern eingehend besprechen können. Sie seien anschliessend getrennt angehört worden und hätten dann ihre Zustimmung zur Vereinbarung bekräftigt. Die Scheidungsvereinbarung sei somit aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zustande gekommen. Auf den Berufungskläger sei weder psychischer Druck ausgeübt worden noch seien ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen worden. Er bleibe den Beweis des behaupteten Willensmangels schuldig. Auch sei die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen.

 

3.

Vereinbarungen über die Nebenfolgen einer Scheidung sind gerichtlich zu genehmigen (Art. 279 ZPO). Die Ehegatten können die Vereinbarung bis zur gerichtlichen Anhörung frei widerrufen. Bestätigen sie in der Anhörung ihren Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung, so sind sie gebunden. Genehmigt das Gericht die Vereinbarung, ist eine einseitige Auflösung der Vereinbarung nicht mehr möglich (Stein-Wigger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 2. Auflage 2011, Art. 279 ZPO N 37). Im Berufungsverfahren kann der Genehmigungsentscheid nur dahingehend überprüft werden, ob ein Willensmangel vorliegt oder ob eine Voraussetzung für die Genehmigung nicht erfüllt ist (vgl. E. 1.2). Die Genehmigung setzt voraus, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben sowie dass die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).

 

3.1      Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen haben. Zum einen kann die freie Willensbildung einer Partei aufgrund ihrer strukturellen Unterlegenheit, wie beispielsweise aufgrund einer psychischen Krankheit, eingeschränkt sein. Zum andern ist in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung gemäss Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu achten (Stein-Wigger, a.a.O., Art. 279 ZPO N 8).

 

3.1.1   Der Berufungskläger macht geltend, das Gerichtsverfahren habe ihn psychisch stark belastet. Aufgrund seiner psychischen Leiden habe er die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht aus freiem Willen unterschrieben. Zum Beweis seiner psychischen Erkrankung verweist er auf einen Bericht des ihn behandelnden Psychiaters sowie einen Journaleintrag der UPK (Berufungsbeilagen 3 und 4). Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass beim Berufungskläger eine leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert worden ist. Allerdings bestehen keine Anzeichen dafür, dass seine Fähigkeit zur Willensbildung und -betätigung eingeschränkt gewesen ist. Vielmehr zeigen der mehrfache Wechsel der anwaltlichen Vertretung, die zahlreichen eigenen Eingaben und die Verlegung des Scheidungsprozesses ins Ausland auf, dass der Berufungskläger seine eigenen Interessen taktisch und zielgerichtet verfolgen kann. Die psychischen Beschwerden des Berufungsklägers beeinträchtigten seine freie Willensbildung offenbar nicht massgeblich. Er war an der Einigungsverhandlung entsprechend urteils- und handlungsfähig und wurde mithin auch nicht übervorteilt.

 

3.1.2   Gemäss Art. 23 OR ist eine Vereinbarung für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein solcher liegt dann vor, wenn sowohl nach allgemeiner Verkehrsanschauung als auch aus der Sicht des Erklärenden ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (Schwenzer, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2011, Art. 23 OR N 4). Der Berufungskläger führt nicht aus, inwiefern er sich über den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung oder einzelner Punkte davon geirrt hat. Ebenso wenig trägt er konkret vor, inwiefern ein Gebundensein an die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als unzumutbar erscheint. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach allgemeiner Verkehrsanschauung denn auch nicht vor (vgl. E. 3.3). Somit befand der Berufungskläger sich bei der Bestätigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht in einem wesentlichen Irrtum.

 

3.1.3   Der Berufungskläger führt aus, dass er vom Vorrichter und seinem damaligen Rechtsvertreter mit Drohungen dazu bewegt worden sei, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzugehen. Der Vorrichter habe ihm gedroht, dass er sich mit viel grösseren Problemen herumschlagen müsse, falls er der Vereinbarung nicht zustimme.

 

Eine Drohung ist eine Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Ob eine Drohung vorliegt, ist nicht objektiv vom Standpunkt einer vernünftigen Person aus, sondern subjektiv aus der Sicht des Bedrohten zu beurteilen, wobei Lebensstellung, Alter, Geschlecht und Bildungsgrad zu berücksichtigen sind (Schwenzer, a.a.O., Art. 29 OR N 3 f.). Die blosse Angst vor Unannehmlichkeiten irgendwelcher Art – etwa die Furcht, in einen Prozess hineingezogen zu werden (vgl. BGE 110 II 132 E. 3d S. 135) – reicht allerdings nicht aus, um sich auf eine Drohung berufen zu können (Schmidlin, in: Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 29/30 OR N 16).

 

Die Behauptung des Berufungsklägers, dass der Vorrichter ihm grössere Probleme in Aussicht gestellt habe, blieb unbewiesen. Zudem entspricht es der gerichtlichen Erfahrung, dass eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für die Parteien mit weniger Aufwand und Belastungen verbunden ist, als ein lange dauerndes, kontradiktorisches Scheidungsverfahren mit unsicherem Ausgang. Dies trifft insbesondere auf Parteien zu, die wie der Berufungskläger psychisch nicht belastbar sind. Im vorliegenden Scheidungsprozess hätten bei Weiterführung eines streitigen Verfahrens unter anderem weitere Beweiserhebungen getätigt werden müssen, da der Berufungskläger noch keine Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse eingereicht hatte. Der Hinweis auf solche Unannehmlichkeiten und Risiken, die bei der Weiterführung des Scheidungsverfahrens entstehen würden, vermag keine gegründete Furcht zu erregen (vgl. BGE 110 II 132 E. 3d S. 135). Er reicht nicht aus, damit sich der Berufungskläger auf eine Drohung berufen kann, um die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen anzufechten.

 

Wenn auch der damalige Rechtsvertreter dem Berufungskläger – allenfalls eindringlich – die Annahme der Vereinbarung nahelegte, tat er dies ausschliesslich im Interesse seines Mandanten. Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass der Berufungskläger über zwei Jahre versucht hat, einer Regelung der Scheidungsfolgen durch Hinweise auf das von ihm in Belgrad angestrengte Scheidungsverfahren aus dem Weg zu gehen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weitschweifigen Ausdrucksweise des Berufungsklägers (vgl. hierzu auch den Journaleintrag der UPK vom 4. Juni 2013, Berufungsbeilage 4) erscheint es verständlich, dass der Rechtsvertreter und auch der Vorrichter – allenfalls mit deutlichen Worten – versucht haben, den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse zur Räson zu bringen. Der Berufungskläger führt selber aus, dass ihn das Scheidungsverfahren belaste. Somit haben sowohl sein Rechtsvertreter als auch der Vorrichter ihm zu Recht klar gemacht, dass die Unterzeichnung der Vereinbarung auch zu seinem Besten sei.

 

3.1.4   Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass er getäuscht worden sei. Seine freie Willensbildung war somit beim Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht beeinträchtigt. Er hat diese aus freiem Willen geschlossen.

 

3.2      Das Gericht darf eine Vereinbarung ausserdem nur genehmigen, wenn es zum Schluss kommt, dass sie auf reiflicher Überlegung beruht. Dafür müssen die Parteien sich der Tragweite des Vereinbarten bewusst sein und dürfen nicht überstürzt Verpflichtungen eingehen oder übereilt auf Rechte verzichten (Sutter-Somm/
Gut
, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 279 ZPO N 12).

 

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Parteien seit der Einreichung der Klage am 28. Juni 2011 mittels Rechtsschriften und Belegen rege über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnissen ausgetauscht haben. Ein erstes Vergleichsgespräch scheiterte am 23. November 2011, woraufhin das Verfahren schriftlich weitergeführt wurde. Der Berufungskläger liess sich im Laufe des Verfahrens durch zwei Anwälte und eine Anwältin vertreten. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich mit seinen Rechtsvertretern zu beraten und seine Position reiflich zu überlegen. Auch im Rahmen des zweieinhalbstündigen Vergleichsgesprächs vom 28. Mai 2013 konnte er sich während einer Unterbrechung der Verhandlung mit seinem Vertreter beraten. Anschliessend befragte ihn der Vorrichter nach Aufsetzen der Vereinbarung nochmals alleine zur vorgeschlagenen Vereinbarung (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2013, S. 4; Bericht von [...], Berufungsbeilage 2, S. 2). Der Berufungskläger musste sich nach alledem der Tragweite der Vereinbarung bewusst sein. Er hat weder übereilt auf ihm zustehende Rechte verzichtet noch ist er überstürzt Verpflichtungen eingegangen. Die Vereinbarung ist mithin nach reiflicher Überlegung zustande gekommen.

 

3.3      Schliesslich setzt die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen voraus, dass diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Unklarheit oder Unvollständigkeit der Vereinbarung macht der Berufungskläger nicht geltend. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Inhalt der Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist. Dies trifft zu, wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise vom dispositiven Gesetzesrecht abweicht. Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen Folgen der Scheidung zu berücksichtigen (van de Graaf, a.a.O., Art. 279 ZPO N 11).

 

3.3.1   Gemäss der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung regeln der Berufungskläger und sein Sohn ihren allfälligen Kontakt direkt (Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). In der Berufung macht der Berufungskläger nun geltend, dass er eine Regelung des Besuchsrechts verlange, die ihm das Recht verschaffe, seinen Sohn mindestens alle zwei Wochen über das Wochenende sehen und mit ihm zwei Wochen Ferien pro Jahr verbringen zu dürfen. Der Berufungskläger übersieht dabei, dass er gemäss genehmigter Vereinbarung den persönlichen Verkehr mit seinem Sohn in gegenseitiger Absprache gerade so ausgestalten kann. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es offensichtlich unangemessen sein soll, die zeitliche Gestaltung der Kontakte eines 15-jährigen Sohnes zu seinem Vater den beiden direkt zu überlassen. Hinzu kommt, dass der Vorrichter auf Wunsch des Sohnes ein Gespräch mit diesem und dem Vater über den persönlichen Verkehr geführt und sich somit selber ein Bild davon gemacht hat (vgl. Verfügung vom 9. November 2012).

 

3.3.2   Die Parteien vereinbarten, dass der Berufungskläger an den Unterhalt des Sohnes bis zum Abschluss von dessen Erstausbildung monatlich CHF 1'100.– zahlt (Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). Nun rügt der Berufungskläger, dass er den Unterhalt für den Sohn nur bis spätestens zum Eintritt von dessen Volljährigkeit und nicht bis zum Abschluss der Erstausbildung zahlen wolle. Der Unterhaltsanspruch endet spätestens mit dem Abschluss der Erstausbildung des Kindes (Art. 277 ZGB). Entsprechend kann er bei der Regelung der Scheidungsfolgen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403 f.). Die Vereinbarung vom 28. Mai 2013 entspricht somit dem geltenden Recht. Dass dies zu einem offensichtlich unangemessenen Ergebnis führt, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht behauptet.

 

3.3.3   Die Parteien waren sich an der Verhandlung vom 28. Mai 2013 einig, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten monatlich einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– bis zum Wegfall des Unterhaltsbeitrages für den Sohn und danach von CHF 1'000.– bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter zahle (Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). Ebenso kamen sie überein, dass der Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich indexiert wird (Ziff. 6 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). Nun „widerruft“ der Berufungskläger seine „Zusage, einen nachehelichen Unterhalt in jeglicher Art zu bezahlen“. Die Berufungsbeklagte erhalte eine halbe IV-Rente und es sei ihr zumutbar, eine Teilzeitarbeit mit einem 50 %-Pensum aufzunehmen, da der 15-jährige Sohn selbstständig sei. Er sei auch nicht bereit, der Berufungsbeklagten nachehelichen Unterhalt zu zahlen, bis sein Sohn das AHV-Alter erreiche. Ausserdem kritisiert er die Indexierung des Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte.

 

Der Berufungskläger vermag nicht zu begründen, warum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– an die eine halbe Invalidenrente beziehende Berufungsbeklagte offensichtlich unangemessen sein soll. Der Betrag entspricht genau jenem, den der Vorrichter als vorsorgliche Massnahme am 1. Oktober 2011 verfügt hat. Diese Verfügung focht der damals rechtlich vertretene Berufungskläger nicht an. Die Erhöhung der Rente auf CHF 1'000.– nach Wegfall der Unterhaltspflicht für den Sohn bis zum AHV-Alter des Berufungsklägers entspricht bei einer lebensprägenden Ehe wie der vorliegenden ebenfalls dem Gesetz (vgl. Art. 125 ZGB). Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger im Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von rund CHF 75'800.– (vgl. Lohnausweis 2012, Vorakten Nr. 53) erzielte, die Berufungsbeklagte demgegenüber jedoch nur eine jährliche Rente von rund CHF 12'700.– erhielt (vgl. Bescheinigung der Ausgleichskasse vom 10. Januar 2013, Vorakten Nr. 55), sind die vereinbarten Unterhaltsbeträge nicht offensichtlich unangemessen. Der nacheheliche Unterhalt ist zudem bei richtigem Verständnis von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 bis zum Erreichen des AHV-Alters des Berufungsklägers und nicht des Sohnes geschuldet. Auch die Indexierung des Unterhaltsbeitrages entspricht dem Gesetz (Art. 128 ZGB) und der Gerichtspraxis und ist somit nicht offensichtlich unangemessen.

 

3.3.4   Gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung soll das BVG-Guthaben des Berufungsklägers für die Zeit der Ehe hälftig geteilt werden. Hierzu beanstandet der Berufungskläger, dass er das während der Ehe geäufnete Guthaben bei der beruflichen Vorsorge teilen müsse, während er jedoch auf das Haus in […] vollumfänglich verzichte. Dadurch werde die Berufungsbeklagte klar bevorzugt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss Gesetz seien die ehelichen Güter nämlich auf beide Ehegatten zu verteilen.

 

Die Teilung des BVB-Guthabens und die Regelung der Ansprüche am Haus in [...] sind getrennt zu beurteilen. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben und eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 ZPO). Die hälftige Teilung der für die Ehedauer zu ermittelnden Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 122 ZGB). Da die Berufungsbeklagte vor ihrer Berentung nicht über ein Vorsorgeguthaben verfügte (vgl. Beilage 10 zur Klagbegründung vom 14. Februar 2012, Vorakten Nr. 29), kann nur die Austrittsleistung des Berufungsklägers geteilt werden. Ziff. 7 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 entspricht somit dem Gesetz. Ihre gerichtliche Genehmigung ist nicht zu beanstanden.

 

3.3.5   In Ziff. 8 der Vereinbarung erklärte der Berufungskläger ausdrücklich und unwiderruflich, dass er auf sämtliche Rechtsansprüche am Haus in [...] verzichte, ebenso auf Ansprüche wegen Investitionen in das Haus, so dass der in Belgrad hängige Prozess zwischen der Mutter der Berufungsbeklagten und ihm beendet werden könne. In der Berufung widerruft der Berufungskläger nun diese Zusage und erhebt Anspruch auf das Haus. Er rügt dabei, dass ein Gericht in der Schweiz nicht zuständig sei, über eine Liegenschaft im Ausland zu entscheiden.

 

Der Verzicht auf Rechtsansprüche am Haus in [...] erfolgte zu Gunsten der Mutter der Berufungsbeklagten und damit zu Gunsten einer Drittperson. Es ist deshalb fraglich, ob dieser Punkt überhaupt in die Scheidungsvereinbarung gehört. Auf jeden Fall ist ein solcher gerichtlicher Vergleich nicht nach Art. 279 ZPO genehmigungspflichtig. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann nicht mit Berufung angefochten werden (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.3 S. 134). Ausserdem enthält die gerichtliche Genehmigung keine Anweisung an eine ausländische Behörde, weshalb die Rüge, ein Gericht in der Schweiz sei nicht zuständig, über eine Liegenschaft im Ausland zu entscheiden, ins Leere zielt.

 

3.3.6   Damit steht fest, dass der Inhalt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Mai 2013 nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Ehegatten haben die Vereinbarung nach dem Ausgeführten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen. Sie ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung somit zu Recht genehmigt.

 

4.

In der Replik vom 19. Dezember 2013 wendet der Berufungskläger ein, dass das Zivilgericht Basel-Stadt für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gar nicht zuständig gewesen sei. Da das Scheidungsverfahren bereits in Serbien hängig sei, könne nicht auch in Basel über die Scheidungsfolgen geurteilt werden. Mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2013 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass auf die Klage eingetreten werde. Damit bejahte die Vorinstanz auch ihre Zuständigkeit. Dieser Entscheid wurde den Parteien gleichentags ausgehändigt und erwuchs in Rechtskraft. Demzufolge kann eine allenfalls fehlende Zuständigkeit des Zivilgerichts im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einwand des Berufungsklägers kann vor dem Berufungsgericht deshalb kein Gehör finden, zumal er bereits in der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen (vgl. E. 1.5).

 

5.

Der Berufungskläger macht in seiner Replik vom 19. Dezember 2013 schliesslich neue familiäre Verhältnisse geltend. Er habe 2013 wieder geheiratet. Seine neue Ehefrau sei aus Mazedonien in die Schweiz eingereist und habe ein minderjähriges Kind aus einer früheren Ehe mitgebracht. Damit beruft sich der Berufungskläger implizit auf einen Grund zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB. Ob dieses Novum im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 geht, überhaupt zu berücksichtigen wäre, kann offen gelassen werden. Denn der Berufungskläger stellt diesbezüglich weder einen konkreten Antrag noch reicht er Unterlagen zum Beweis der behaupteten Veränderung der Verhältnisse ein.

 

6.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der zahlreichen und oft redundanten Eingaben des Berufungsklägers erscheint eine Gebühr von CHF 2'400.– dem gerichtlichen Aufwand angemessen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat am 2. Januar 2014 ihre Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.41 Stunden erscheint angemessen. Auf der Grundlage des Überwälzungsansatzes von CHF 250.– pro Stunde ist das Honorar auf CHF 1'352.50, zuzüglich Auslagen von CHF 95.– und Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers festzusetzen.

 

Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 18. September 2013 um Reduktion des Kostenvorschusses und mit Eingabe vom 12. März 2014 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Berufung erschien allerdings von Anfang an aussichtslos, wie der Berufungskläger selber ausführt (vgl. Eingabe vom 18. September 2013, S. 3). Deshalb hat die Referentin das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses abgelehnt und die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Aufgrund der unverändert knappen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers – vorinstanzlich war ihm der Kostenerlass bewilligt worden – muss jedoch von der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung ausgegangen werden. Da der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar auf Basis des Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2014 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten auf CHF 975.– (5.41 Stunden bei einem Ansatz von CHF 180.– pro Stunde), zuzüglich Auslagen von CHF 32.– und  Mehrwertsteuer von CHF 80.55. Ihre Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO beträgt somit insgesamt CHF 1'087.55. In dieser Höhe geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung gegenüber dem Berufungskläger auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Im Umfang der Differenz zur vollen Parteientschädigung hat sich die Berufungsbeklagte weiterhin an den Berufungskläger zu halten. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.– sowie der nach Art. 122 Abs. 2 ZPO übergegangene Anspruch auf Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'087.55 werden mit dem vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'400.– verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihr nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'352.50, zuzüglich Auslagen von CHF 95.– und 8 % MWST von CHF 115.80, zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin lic. iur. [...], in Anrechnung an die Parteientschädigung ein Honorar von CHF 975.–, zuzüglich Auslagen von CHF 32.– und 8 % MWST von CHF 80.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.