Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

ZB.2015.31

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]

Zustelladresse: c/o […] 

 

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

c/o A____, […]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. April 2015

 

betreffend Getrenntleben


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 27. April 2015 hat der Zivilgerichtspräsident B____ (Berufungsbeklagte) und A____ (Berufungskläger) das Getrenntleben bewilligt. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zugeteilt (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Ehemann wurde angewiesen, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Juni 2015 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und Geschäftsutensilien zu verlassen (Ziff. 2). Ein Unterhalt ist mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet (Ziff. 3). Im Übrigen wurde den Ehegatten im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 29. Mai 2015 Berufung. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und die Zuteilung der Wohnung an ihn.

 

Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Da die Ehefrau vor der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag beantragt hat und auch über die Zuteilung der Wohnung zu entscheiden war, ist, unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Trennungsdauer, der Streitwert für eine Berufung als gegeben zu erachten, auch wenn den Akten keine bezifferten Anträge zu entnehmen sind. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

1.2      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 312 ZPO N 18; Spühler, Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 312 ZPO N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden konnte, eine Berufungsantwort einzuholen. Aus dem gleichen Grund kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, zumal in Summarverfahren ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen ist (vgl. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7).

 

2.

Bei der Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 lit. c ZPO) und der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel in: Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 4; Six, a.a.O., Rz 1.01).

 

2.1      Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger in Bezug auf die Zuteilung der Wohnung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er moniert, die Vorinstanz habe seine Interessen nicht genügend berücksichtigt. Im Einzelnen bringt der Berufungskläger vor, ein Wohnungswechsel sei für ihn unzumutbar, da er sich als Diabetiker an einen Insulinplan zu halten habe, der auf die „An- und Abreise zu dieser Wohnung“ eingestellt sei. Zudem führe er aus der Wohnung ein Unternehmen, dessen Geschäftsadresse „bei sieben Internetunternehmen im Internet eingetragen“ sei. Diese Eintragungen zu ändern sei für ihn mit Kosten und viel unnötigem Aufwand verbunden.

 

Die angeführte Diabeteserkrankung belegt der Berufungskläger in keiner Art und Weise. Im Lichte seiner Aussagen in der Verhandlung vor der Vorinstanz, wonach er „inoffiziell“ bereits aus der gemeinsamen Wohnung und zu seiner Mutter in Bern gezogen sei, kann aber insbesondere auch die Behauptung nicht überzeugen, dass ein Wechsel des Wohnorts aufgrund der komplizierten Einstellung des Insulinplans unzumutbar sei (Protokoll der Verhandlung vom 27. April 2015, S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Berufungskläger in einer neuen Wohnung nicht möglich sein soll, regelmässig in korrekter Dosierung Insulin zu spritzen. Wenn der Berufungskläger zudem vor der Vorinstanz aussagte, etwa 80 Prozent der Zeit nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung zu verbringen, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger bereits jetzt zu einer zufriedenstellenden Behandlung seines gesundheitlichen Problems gelangt ist. Der Bezug einer eigenen neuen Wohnung dürfte gegenüber dem bisherigen Zustand seit Dezember des letzten Jahres sogar noch mehr Ruhe und Stabilität in seine Verhältnisse bringen.

 

Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, er sei beruflich auf die Wohnung angewiesen, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine eigene berufliche Tätigkeit nicht belegt wird. Vor Zivilgericht hat der Berufungskläger erklärt, er baue seit Oktober des letzten Jahres eine selbständige Elternbildungstätigkeit auf, wobei die angebotene Ausbildung aber nicht in der Wohnung stattfinde (Protokoll der Verhandlung vom 27. April 2015, S. 2). Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe nicht geltend gemacht, dass er wegen einer Stammkundschaft auf den spezifischen Standort der Wohnung angewiesen sei, kann mit der reinen Behauptung, es fänden regelmässige Kundengespräche in diesen Räumlichkeiten statt, nicht widerlegt werden. Die Nachteile der Adressänderung, gegebenenfalls auch im Internet, sind deshalb in Kauf zu nehmen. Abgesehen davon bleibt es auch diesbezüglich bei unbelegten Behauptungen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb ein Umzug für den Berufungskläger unzumutbar sein sollte, besonders da es der Berufungskläger bereits im vorliegenden Verfahren vorzieht, als seine Adresse jene seiner Mutter anzugeben.

 

2.2      Bei den Vorbringen des Berufungsklägers mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungsbeklagten handelt es sich gleichfalls um unbelegte Behauptungen, die unbeachtlich bleiben müssen, zumal der Berufungskläger keinen Unterhalt schuldet. Dass die Berufungsbeklagte im Übrigen als Sozialhilfeempfängerin bei einer Wohnungssuche möglicherweise von einer Behörde oder einer Beratungsstelle unterstützt würde oder dass sie sich dabei auf ein „grosses chinesisches soziales Netzwerk“ stützen könne, kann ihre Nachteile bei der Wohnungssuche als Ausländerin und Sozialhilfeempfängerin nicht aufwiegen. Im vorliegenden Verfahren jedenfalls unbeachtlich bleiben sodann die Vorbringen des Berufungsklägers hinsichtlich allfälliger ausländerrechtlicher Angelegenheiten.

 

3.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Im Berufungsverfahren stellt der Berufungskläger keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein derartiger Antrag wäre ohnehin aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Jonas Hertner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.