Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2017.15

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Mai 2017

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                                      Beklagte

[...]                                                                                          Berufungsklägerin

 

B____                                                                                                    Beklagter

[...]                                                                                              Berufungskläger

 

gegen

 

C____                                                                                                      Klägerin

[…]                                                                                         Berufungsbeklagte

vertreten durch D____,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016

 

betreffend Ausweisung


 

Erwägungen

 

A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungskläger) haben gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (Mieterausweisung) beim Zivilgericht am 2. Januar 2017 (Datum des Poststempels) „Beschwerde“ erhoben. Das Zivilgericht hat die „Beschwerde“ am 2. Januar 2017 an das Appellationsgericht überwiesen. Die Eingabe ist erst am 4. April 2017 beim Appellationsgericht eingegangen. Das Appellationsgericht hat die Eingabe am 7. April 2017 als Berufung entgegengenommen und von den Berufungsklägern einen Kostenvorschuss verlangt (vgl. Verfügung vom 7. April 2017). Diesen haben die Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht gezahlt. Auch innert der Nachfrist, die ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt wurde (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2017), haben sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (RB.2016.188) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.