Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2017.42

 

ENTSCHEID

 

vom 18. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

gegen

 

C____                                                                                 Berufungsbeklagter

c/o D____, [...]                                                                                       Beklagter

vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 26. September 2017

 

betreffend Kindesunterhalt / Urteilsänderung


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Berufungskläger), geb. [...] 2015, ist der Sohn von B____ (nachfolgend Kindsmutter) und von C____ (nachfolgend Berufungsbeklagter). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet, und der Berufungsbeklagte anerkannte am 12. November 2015 die Vaterschaft bezüglich des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte hat eine minderjährige Tochter, geb. [...] 2009, aus einer früheren Beziehung. Er ist seit 2015 verbeiständet. Am 15. Dezember 2015 genehmigte das Zivilgericht Basel-Stadt einen gerichtlichen Vergleich zwischen der Kindsmutter und dem Berufungsbeklagten, wonach die elterliche Sorge über den Berufungskläger bis auf weiteres von der Kindsmutter alleine ausgeübt und der Auf- und Ausbau des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Berufungsbeklagtem mithilfe des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) gestaltet werde. Weiter hielt er fest, dass der Berufungsbeklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zugunsten des Berufungsklägers zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer chronischen Erkrankung finanziell gänzlich von der Sozialhilfe abhängig. Nachdem am 5. Dezember 2016 eine Schlichtungsverhandlung vor Zivilgericht ohne Ergebnis geblieben war, reichte der Berufungskläger am 27. Januar 2017 Klage für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 1. Januar 2016 ein. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 26. September 2017 entschied das Zivilgericht, dass der Berufungsbeklagte in Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 15. Dezember 2015 dem Berufungskläger monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 200.– rückwirkend ab 1. Februar 2017 zu leisten habe (Ziff. 1 Abs. 1). Es wurde festgehalten, dass damit der Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 735.– (ohne Mietkostenanteil und nach Abzug der Kinderzulagen und der Prämienverbilligung) nicht gedeckt sei (Ziff. 1 Abs. 2). Weiter wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3‘145.– sowie einem Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2‘752.– (inklusive CHF 1‘000.– hypothetischer Mietkosten und ohne Unterhaltsbeitrag an die Tochter) basiere (Ziff. 2). Im Übrigen wurde dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 3); dem Berufungsbeklagten war bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April bzw. 18. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 6‘255.60 gewährt worden (vgl. Ziff. 4). Die Gerichts- und Parteikosten wurden zu einem Drittel dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten auferlegt (Ziff. 5). Der Berufungskläger leistete im erstinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 500.–.

 

Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (Postaufgabe) um schriftliche Begründung des Entscheids ersucht hatte, erhob er am 16. November 2017 Berufung. Darin beantragt er, in Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. September 2017 den Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Februar 2017 zur Leistung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von CHF 724.– zu verpflichten, wobei festzustellen sei, dass der Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 1‘302.– (vor Abzug der Kinderzulagen) damit nicht gedeckt werde. Weiter sei das durchschnittliche Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten abweichend von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bei mindestens CHF 4‘000.– und dessen Bedarf bei CHF 2‘552.05 festzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsbeklagten, wobei ihm, dem Berufungskläger, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Berufungsantwort vom 5. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers, wobei ihm, dem Berufungsbeklagten, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 unter anderem Lohnabrechnungen für Oktober bis Dezember 2017 sowie einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 22. Januar 2018 ein. Mit Klagänderung vom 9. Februar 2018 erhöhte der Berufungskläger auf der Grundlage der vom Berufungsbeklagten nachgereichten Einkommensangaben seine Unterhaltsforderung auf mindestens CHF 1‘012.10. Der Berufungsbeklagte schloss in seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 auf Abweisung dieses Antrags und legte zugleich eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2018 ins Recht. Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) reichte mit Eingabe vom 17. sowie mit Nachtrag vom 29. Mai 2018 Lohnabrechnungen des Berufungsbeklagten für die Monate September und Dezember 2017 sowie März und April 2018 ein wie auch eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Berufungsbeklagten betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 2017. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 seinen aktuellen Mietvertrag ein.

 

Die Verfahrensleiterin informierte die Parteien mit Verfügung vom 13. April 2018 darüber, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Sie bewilligte dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege. Dem Berufungskläger wurde diese mit Verfügung vom 4. Juni 2018 soweit bewilligt, als die für ihn anfallenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten den vom Zivilgericht mit Verfügung vom 26. April 2017 festgelegten Betrag von CHF 6‘255.60 übersteigen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine Unterhaltsforderung des Berufungsklägers gegen den Berufungsbeklagten, und dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Bei der strittigen Regelung der Unterhaltspflicht handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die der Berufung nur zugänglich ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der strittigen Kindesunterhaltsbeiträge ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).

 

1.2      Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 6). Mittels Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden.

 

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Den Parteien wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. April 2018 mitgeteilt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, und mit Verfügung vom 26. Juni 2018, dass die Sache sich als entscheidreif präsentiere. Dagegen hat jeweils keine Partei Einwände erhoben; damit haben die Parteien auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Aufgrund des sehr jungen Alters des Berufungsklägers kommt auch eine Kindsanhörung gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGer 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 3; Michel/Steck, a.a.O., Art. 298 ZPO N 12, 15). Unter diesen Umständen kann aufgrund der Akten entschieden werden.

 

1.4      Für Kindsbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Schweighauser, Kommentar], Art. 296 N 5, 8; ders., in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Schweighauser, Scheidung], Art. 296 ZPO N 1, 6; AGE ZB.2017.28 vom 12. April 2018 E. 2.1). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, Kommentar, a.a.O., Art. 296 N 10 ff.; ders., Scheidung, a.a.O., Art. 296 ZPO N 11 ff., mit Hinweisen).

 

1.5

1.5.1   Es ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von dieser Regelung umfasst sind sowohl echte als auch unechte Noven (Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 317 ZPO N 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 577; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3; 4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.1; 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2; 4A_397/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.5.2). Nachdem das Bundesgericht längere Zeit offen gelassen hatte, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5), hat es in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, dass in Kindsbelangen eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Lichte von Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht angemessen wäre, weshalb Noven auch zuzulassen seien, ohne dass die kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Ohnehin war es dem Gericht auch schon vor diesem höchstrichterlichen Entscheid unbenommen, in Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus unabhängig von Art. 317 Abs. 1 ZPO Beweise abzunehmen (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5; 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; vgl. zum Ganzen auch Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 13 ff.).

 

1.5.2   Für eine Klagänderung im Berufungsverfahren gilt gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO, dass sie zulässig ist, soweit sie mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag des Kindes auf Antrag hin neu fest. Als erheblich gilt eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 Abs. 1 ZGB massgeblichen Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 286 ZGB N 5). Es ist unstreitig, dass im Vergleich zur Situation im Dezember 2015, als vor Zivilgericht von einer Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kindesunterhalt abgesehen wurde, erhebliche und dauerhafte Veränderungen in der Erwerbssituation des Berufungsbeklagten vorliegen, die eine Überprüfung von dessen Leistungsfähigkeit grundsätzlich rechtfertigen. Zwischen den Parteien streitig ist jedoch die Höhe des neu geschuldeten Unterhaltsbeitrags.

 

2.2      In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 551 f.). Der Kindesunterhalt kann sich damit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 53; Spycher, Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2014 [nachfolgend Spycher, Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgend Spycher, FamPra.ch], 30). Die Drittbetreuungskosten werden mit dem Barunterhalt gedeckt (Allemann, a.a.O., N 12; vgl. Botschaft, S. 576).

 

2.3      Für die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode vor (Botschaft, S. 539; Spycher, FamPra.ch, S. 12). Nach der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FramPra.ch 2015, S. 271 ff., 322). Der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N 10.97 f.; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273). Zusätzlich zu berücksichtigen sind insbesondere die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigte Versicherungen, wie insbesondere die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 02.38; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273, und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 36) oder erst bei dessen Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 125 ZGB N 77), ist umstritten (unklar Bähler, a.a.O., S. 322 FN 162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen des für die Betreuung des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint die erste Auffassung richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (Bähler, a.a.O., S. 277).

 

2.4      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigter Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341).

 

2.5      Der Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S. 25, Schweighauser, Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 42). Abweichungen davon rechtfertigen sich, wenn der Naturalunterhalt von den Elternteilen zu ungleichen Teilen erbracht wird (Botschaft, a.a.O., S. 577; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.8). Diesfalls ist nämlich den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung des betreuenden Elternteils Rechnung zu tragen. Gehen beide Eltern einer Erwerbsarbeit nach, betreut aber nur ein Elternteil die Kinder, so rechtfertigt es sich grundsätzlich, gänzlich von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit abzusehen und den Barunterhalt dem nicht betreuenden Elternteil zuzuweisen (Schweighauser, Scheidung, a.a.O., Art. 285 N 44). Ausnahmen davon können sich wiederum ergeben, soweit ein erhebliches Lohngefälle zwischen den Eltern besteht, da die Kinder an dem höheren Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils partizipieren sollen.

 

2.6      Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Bei schwankenden Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (Entscheid E. 3.2; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.136). Werden Unterhaltsbeiträge rückwirkend beantragt, so ist für diese Zeit vom damaligen Nettoeinkommen auszugehen, wenn dieses niedriger war (Six, a.a.O., Rz. 2.136).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Annahme zugrunde gelegt, dass der Berufungsbeklagte von Dezember 2017 bis März 2018 arbeitslos sei, und hat die Arbeitslosenentschädigung sowie den vom Berufungsbeklagten in zumutbarer Weise erzielbaren Lohn ab April 2018 auf dem durchschnittlichen Monatslohn von April bis August 2017 berechnet. Der Berufungskläger moniert in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, nicht nachgekommen. Allerdings sind der Berufungsbegründung keine konkreten Hinweise zu entnehmen, in welche Richtung die Nachforschungen der Vorinstanz sich hätten orientieren sollen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 brachte der Berufungskläger als neue Tatsache vor, der Berufungsbeklagte habe mindestens bis Dezember 2017 gearbeitet, dieser könne im Jahr 2018 eine Weiterbildung besuchen und in anderer Funktion bei der gleichen Arbeitgeberin weiterarbeiten (act. 6, S. 1). Der Berufungsbeklagte bestätigte in der Folge, dass er nur zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 21. Januar 2018 arbeitslos gewesen sei (Eingabe vom 18. Januar 2018, act. 9, mit Beilagen, act. 10). Daraufhin wurden Lohnausweise für September 2017 bis April 2018 eingeholt bzw. eingereicht (act. 15-18). Dementsprechend verlangte der Berufungskläger mit dem ersten Rechtsbegehren seiner Berufungsschrift zunächst, der Unterhaltsbeitrag zu seinen Gunsten sei mit CHF 724.– anstatt wie von der Vorinstanz zugesprochen mit CHF 200.– festzusetzen. In seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 änderte er dieses Rechtsbegehren dahingehend, dass ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘012.10 zuzusprechen sei (act. 11). Diese Klagänderung ist entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten in der Stellungnahme vom 12. April 2018 zuzulassen, wo dieser ausführt, dass „derart massgebliche Veränderungen (…) sodann im Rahmen eines Abänderungsbegehrens vor erster Instanz geltend zu machen [wären] und ganz gewiss nicht in der 2. Instanz“ (act. 13, S. 1). Der Berufungskläger stützt sein geändertes Rechtsbegehren auf mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 geltend gemachte echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben. Sie wurden unverzüglich noch während der laufenden Frist zur Berufungsantwort und damit konform mit Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht; gemäss den obigen Ausführungen (E. 1.5.1) wären die Noven jedoch auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen (zur Klagänderung vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418).

 

3.2      Der Berufungskläger geht in seiner Klagänderung für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten gestützt auf die seiner Ansicht nach einzig massgeblichen Lohnabrechnungen von Oktober bis Dezember 2017 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘576.20 aus (act. 11). Seinen ursprünglichen Antrag auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Oktober 2017 erhält der Berufungskläger mit seiner Klagänderung zu Recht nicht mehr aufrecht. Der Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, sein Einkommen sei grossen Schwankungen unterworfen, weshalb nicht nur auf diese drei Monate abgestellt werden könne; die Vorinstanz sei bei ihrer Berechnung von einem Durchschnittslohn ab April 2017 ausgegangen (Eingabe vom 12. April 2018, act. 13).

 

3.3      Die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten weisen einige Besonderheiten auf. Zum einen schwanken die Monatseinkommen seit der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit teilweise beträchtlich. Zum anderen war der Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig (Verhandlungsprotokoll vom 26. September 2017, S. 2, act. 4). Daher war im Jahr 2016 der Jahreslohn auch niedriger als der im Jahr 2017 erzielte und berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich das Einkommen von April bis August 2017 (Entscheid E. 3.3). Aus den als Noven eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass der Berufungsbeklagte zwar im Stundenlohn und nur befristet angestellt wurde. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass seine Arbeitgeberin offensichtlich bereit ist, ihn stets wieder befristet anzustellen (Arbeitsverträge, in: Vorakten 15, act. 10, Beilage 3). Angesichts dessen leuchtet nicht ein, weshalb im Januar 2018 die Anstellung für 20 Tage unterbrochen wurde, und auch der Berufungsbeklagte liefert dafür keinerlei Erklärung. Aus den eingereichten Unterlagen des ABES (act. 20) ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 2017 gestellt hat, dieser jedoch wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen abgelehnt wurde. Daher rechtfertigt es sich, den Januar 2018 bei der Ermittlung des massgeblichen Durchschnittseinkommens gänzlich unbeachtet zu lassen. Allfällige Lohnpfändungen dürfen nicht als (weitere) Abzüge vom Nettolohn gemäss Lohnausweis berücksichtigt werden, da gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Einkommen nur insoweit pfändbar ist, als es nicht für den Schuldner und ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen notwendig ist (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 20). Nimmt man die im Berufungsverfahren neu vorliegenden Lohnabrechnungen von September 2017 bis April 2018 (act. 10, 16, 18) zu den von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Nettolöhnen April 2017 bis August 2017 hinzu, steht ein vollständiger Jahresverdienst, und damit grundsätzlich eine ausreichende Berechnungsgrundlage, zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Berufungsbeklagten wie folgt zur Verfügung: April 2017: CHF 920.20, Mai 2017: CHF 3‘014.75 (CHF 2‘394.75 plus Bargeld-Vorschuss von CHF 620.–), Juni 2017: CHF 4‘297.05, Juli 2017: CHF 2‘950.–, August 2017: CHF 4‘764.55, September 2017: CHF 4‘123.20, Oktober 2017: CHF 3‘809.35, November 2017: CHF 2‘206.60, Dezember 2017: CHF 7‘712.75, Januar 2018: – (bleibt unberücksichtigt), Februar 2018: CHF 1‘843.20, März 2018: CHF 5‘030.–, April 2018: CHF 3‘285.40 = CHF 43‘957.05 Nettojahreslohn. Der praktisch nahtlose Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und die Zunahme des Lohns seit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 belegen, dass sich der Berufungsbeklagte in der Erwerbsarbeit zu konsolidieren vermochte, weshalb für die Berechnung des Durchschnittseinkommens von einem Jahresnettolohn in der Grössenordnung des vergangenen Jahres ausgegangen werden kann. Der ermittelte Nettojahreslohn von CHF 43‘957.05 ergibt ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von rund CHF 3‘663.–.

 

3.4      Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Quellensteuer des Berufungsbeklagten nicht zu seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet und damit in sein familienrechtliches Existenzminimum aufgenommen. Da bei den nicht der Quellensteuer unterliegenden Personen bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen laufende und verfallene Steuern beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt würden, ergebe sich dadurch eine krasse Benachteiligung der Nicht-Quellensteuerpflichtigen (Berufung Rz. 7). Zwar teilt eine Mindermeinung der Lehre sowie die Praxis einiger Kantone diese Einschätzung des Berufungsklägers; gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese unterschiedliche Behandlung von der ordentlichen Steuer unterliegenden Personen und Quellenbesteuerten dadurch gerechtfertigt, dass die Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen wird und als Einkommen effektiv nicht zur Verfügung steht, worauf die betroffene Person keinen Einfluss hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 S. 340, 134 III 37 E. 4.3 S. 41; BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 5.3; AGE ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.74, 2.128). Dementsprechend hat die Vorinstanz für die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu Recht die bereits abgezogene Quellensteuer dem Einkommen des Berufungsbeklagten nicht wieder hinzugerechnet.

 

4.

4.1      Zur Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist eine Gegenüberstellung von dessen Einkommen und dessen Eigenbedarf, berechnet auf der Grundlage des familienrechtlichen Existenzminimums, vorzunehmen. Der Berufungskläger moniert in seiner Berufungsschrift, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen hypothetischen Mietzins von CHF 1‘000.– für den auf Wohnungssuche befindlichen Berufungskläger eingesetzt, „in Anbetracht aller Umstände“ sei eine Miete von CHF 800.– für eine Einzimmerwohnung gerechtfertigt (Berufung Rz. 11). Mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 (act. 5) und vom 1. Juni 2018 (act. 21) wies der Berufungskläger darauf hin, dass der Berufungsbeklagte anscheinend mit einer Partnerin zusammenlebe, was bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Auf amtliche Erkundigung hin reichte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (act. 25) kommentarlos einen Untermietvertrag zwischen ihm und D____ vom 17. Januar 2018 ein, wonach der Berufungsbeklagte einen monatlichen Mietzins von CHF 600.– inkl. Nebenkosten bezahlt, sowie entsprechende Zahlungsbelege für die Monate April bis Juni 2018. Demnach ist die von der Vorinstanz eingesetzte Miete des Berufungsbeklagten um CHF 400.– zu reduzieren.

 

4.2      Der eingereichte Untermietvertrag ist darüber hinaus im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime auch für den Grundbetrag des Berufungsbeklagten relevant, indem er weiter belegt, dass dieser mit D____ eine Dreizimmerwohnung teilt, was auf den Bestand einer Lebensgemeinschaft hinweist. Die mehrfache Behauptung des Berufungsklägers, bei D____ handle es sich um die Freundin/Partnerin des Berufungsbeklagten, wurde von letzterem jedenfalls nicht bestritten. Demnach ist dem Berufungsbeklagten nur ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.–, entsprechend dem hälftigen Grundbetrag für Paare, anzurechnen.

 

4.3      Hingegen erweist sich die Kritik des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe die Krankenkassenprämie ohne Abzug der Prämienverbilligung eingesetzt (Berufung, Rz. 11), als haltlos; die Vorinstanz ist von einer Prämienverbilligung von CHF 75.– ausgegangen und hat diese von der Prämie in Höhe von CHF 467.05 in Abzug gebracht (Entscheid E. 5.2).

 

4.4      Der Bedarf des Berufungsbeklagten berechnet sich somit in Abweichung vom angefochtenen Urteil folgendermassen: CHF 850.– Grundbetrag, CHF 392.05 Krankenkassenprämie (nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 75.–), CHF 30.– obligatorische Versicherungen, CHF 80.– U-Abo, CHF 600.– Miete sowie CHF 50.– zusätzliche Berufsauslagen, total CHF 2‘002.05. Wird dieser Bedarf von rund CHF 2‘002.– dem weiter oben festgestellten Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3‘663.– gegenübergestellt, resultiert ein Überschuss von CHF 1‘661.–, der zur Verteilung an unterhaltsberechtigte Personen zur Verfügung steht.

 

5.

5.1      Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist per 1. Januar 2017 ein neuer Art. 301a ZPO eingefügt worden. Er bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (Botschaft, S. 581). Diese Bestimmung stellt das prozessuale Gegenstück zu den Art. 286/286a ZGB dar und dient der erleichterten Beurteilung und Beweissicherung durch das Abänderungsgericht. Ist die Tatsache der Unterdeckung, nicht aber deren Ausmass angegeben, so ist die materiellrechtliche Bestimmung massgeblich und bleibt daher eine nachträgliche Erhöhung bzw. Festsetzung möglich (Aeschlimann/ Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 282 ZPO N 27; Fankhauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 282 N 13, Michel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 301a ZPO N 4). Die unterhaltsberechtigte Person erleidet jedoch einen Rechtsnachteil, wenn der Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts – wie vorliegend – fälschlicherweise zu niedrig beziffert wird.

 

5.2      Die Vorinstanz hat unter den Barbedarf des Berufungsklägers zunächst zutreffend CHF 400.– Grundbetrag, CHF 71.05 Krankenkasse (nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 62.–) und CHF 463.– Drittbetreuungskosten, abzüglich CHF 200.– Kinderzulagen, summiert (Entscheid E. 5.4). Der Berufungskläger kritisiert jedoch zu Recht, der angefochtene Entscheid lasse den Wohnkostenanteil des Berufungsklägers unberücksichtigt. Dieser Posten wird zwar von der Vorinstanz erwähnt (E. 5.4 am Ende), dem Mindestbarbedarf des Berufungsklägers jedoch nicht hinzugerechnet. Richtigerweise gehört der Wohnkostenanteil zum familienrechtlichen Existenzminimum und damit zum gebührenden Bedarf des Kindes. Die Wohnkosten werden dabei nach „grossen und kleinen Köpfen“ – d.h. ein Elternteil je zwei Teile, die Kinder je ein Teil – auf die Bewohner verteilt (ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 8.1; Bähler, a.a.O., S. 277). Vorliegend ergibt dies zu berücksichtigende Wohnkosten des Berufungsklägers von CHF 368.– (bei einer Wohnungsbruttomiete der Kindsmutter von CHF 1‘104.–, Vorakten 5, Beilage 8). Der Barbedarf des Berufungsklägers beläuft sich damit auf rund CHF 1‘102.–.

 

5.3      Die Vorinstanz hat im Einklang mit den oben ausgeführten Grundsätzen zur Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern (vgl. E. 2.5) vorliegend von einer Aufteilung des Barunterhalts abgesehen. Es ist im Übrigen auch zwischen den Parteien unstrittig, dass der Berufungsbeklagte, der nichts zum Naturalunterhalt beiträgt, den gesamten Barunterhalt aufbringen muss. Der Berufungsbeklagte hat neben dem Berufungskläger noch eine neunjährige Tochter. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind mehrere Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch zwischen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben, sowie zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern (Entscheid E. 5.3; Schweighauser, Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 40; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 285 ZGB N 17). Da keine der Parteien Umstände geltend macht, die ein Abweichen von der absoluten Gleichbehandlung der Geschwister erfordern würden – wie z.B. der konkrete Ausbildungsbedarf des älteren Geschwisters o.ä. – hat der Berufungskläger Anspruch auf die Hälfte des Überschusses des Berufungsbeklagten.

 

5.4      Der Berufungskläger beantragt den Unterhaltsbeitrag entsprechend dem angefochtenen Entscheid ab Februar 2017. Die Vorinstanz begründet den Beginn der Unterhaltsleistungen in Höhe der von ihr festgesetzten CHF 200.– damit, dass der Berufungsbeklagte ab Februar 2017 ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftet habe, und stipuliert eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB ab diesem Zeitpunkt. Soweit aus den Akten und den Eingaben der Parteien ersichtlich, hat der Berufungsbeklagte jedoch in den Monaten Januar, Februar und März 2017 kein massgebendes Einkommen erzielt, und auch die Vorinstanz berechnet das massgebliche Durchschnittseinkommen erst auf Grundlage der erzielten und erwarteten Nettoverdienste ab April 2017 und nicht bereits ab Februar 2017. Daraus folgt, dass eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB gegenüber dem am 15. Dezember 2015 gerichtlich genehmigten Vergleich erst mit Wirkung ab Mai 2017 eingetreten ist, da der pränumerando zu bezahlende Unterhalt jeweils mit dem Einkommen des Vormonats zu leisten ist. Demnach schuldet der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ab 1. Mai 2017 einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.–. Diese Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids in zeitlicher Hinsicht zu Lasten des Berufungsklägers ist im Geltungsbereich der Offizialmaxime zulässig.

 

5.5      Der verfügte Unterhaltsbeitrag vermag den Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 1‘102.– nicht zu decken. Es ist somit festzuhalten, dass dem Berufungskläger ein Betrag von CHF 272.– zur Deckung seines gebührenden Unterhalts fehlt.

 

6.

6.1      Die Verteilung der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz hat den Parteien die Gerichtskosten und die Vertreterkosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten auferlegt. Begründet wurde diese Aufteilung nicht nur mit dem Verfahrensausgang, wonach eine hälftige Aufteilung der Prozesskosten zu verfügen gewesen wäre, sondern auch mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten im Verfahren (vgl. Entscheid E. 7.1). Die in diesem Entscheid verfügte Korrektur des erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrags führt dazu, dass auch der Kostenentscheid der Vorinstanz neu zu regeln ist. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der Erwägungen der Vorinstanz in E. 7.1 werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten in vollem Umfang von CHF 750.– dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zunächst zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass wird ein reduziertes Honorar von CHF 2‘039.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Da der gewährte Kostenerlass nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘348.85 (Vertreterhonorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Berufungskläger erhält den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).

 

6.2      Auch für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten gilt, dass bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang verlegt wird. Dabei ist zu beachten, dass ein nur geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen in der Regel nicht berücksichtigt wird (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 106 N 16). Der Berufungskläger hat dem Berufungsgericht einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘012.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 200.– beantragt. Mit diesem Entscheid wird ihm Unterhalt in Höhe von CHF 830.– zugesprochen, was einem Obsiegen in diesem Punkt im Umfang von gut 5/6 entspricht. Zudem obsiegt er bezüglich der Bezifferung der Unterdeckung vollständig. Angesichts dieses Ergebnisses ist das Obsiegen des Berufungsbeklagten als geringfügig einzustufen und ist ihm somit die Urteilsgebühr in vollem Umfang aufzuerlegen. Diese richtet sich gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend rund CHF 156‘000.– (beantragter Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘012.– minus vorinstanzlich zugesprochener Unterhaltsbeitrag von CHF 200.– ergibt CHF 812.–; ausgehend von einer Leistungspflicht von 16 Jahren bis zur Volljährigkeit des Berufungsklägers resultiert ein Streitwert von CHF 155‘904.– [CHF 812.– x 12 Monate x 16 Jahre]). Daraus ergäbe sich abhängig von den Besonderheiten des Falls eine Grundgebühr von CHF 6‘000.– bis CHF 20‘000.– (vgl. § 5 Abs. 1 GGR). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 GGR bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess die Obergrenze. Demnach beträgt die Grundgebühr vorliegend 2/5 des monatlichen Nettolohnes des Berufungsbeklagten und damit rund CHF 1‘465.– (2/5 von CHF 3‘663.–). Da dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 4. Juni 2018 der Kostenerlass gewährt wurde, geht die in dieser Höhe festgesetzte Gerichtsgebühr jedoch vorderhand zu Lasten der Gerichtskasse.

 

6.3

6.3.1   Die im vorigen Absatz beschriebenen Grundsätze zur Verteilung der Gerichtskosten gelten prinzipiell auch für die Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 [„Prozesskosten“] i.V.m. Art. 95 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 1). Demnach hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in vollem Umfang des Vertreteraufwands zu bezahlen. Da der Berufungsbeklagte in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommt, wird dessen Rechtsvertreterin für die Bemühungen im Berufungsverfahren vorderhand aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

6.3.2   Die Rechtsvertretungen der Parteien haben es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen, weshalb das angemessene Honorar vom Gericht festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Honorar der Vertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei richtet sich in Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert gemäss dem Advokaturgesetz (SG 291.100) nach der Honorarordnung (HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert wie vorliegend zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. statt vieler AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 7.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2).

 

6.3.3   Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 sowie § 12 Abs. 1 HO resultiert ein Honorar von rund CHF 4‘400.–. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer; schätzungsweise wurde die Hälfte des Aufwands des Vertreters des Berufungsklägers noch 2017 geleistet, die andere Hälfte entfällt auf 2018. Demnach hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 4‘745.40 (Honorar von CHF 4‘400.–, inkl. Auslagen, zuzügl. MWST zu 8% auf CHF 2‘200.– = CHF 176.– sowie MWST zu 7,7% auf CHF 2‘200.– = CHF 169.40) zu bezahlen.

 

6.3.4   Bei der Festlegung des Honorars der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass ist neben dem Streitwert auch der angemessene Aufwand massgeblich. Ein Honorar von CHF 4‘400.– würde beim einschlägigen Stundenansatz für das Prozessieren im Kostenerlass einen Aufwand von 22 Stunden bedeuten. Ein solcher ist angesichts des Umfangs der Eingaben und der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen des Falls klarerweise nicht gerechtfertigt; angemessen erscheint ein Zeitaufwand von ca. 8 Stunden. Unter Berücksichtigung des relativ hohen Streitwerts ist das Honorar jedoch bei CHF 2‘400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Hinzu tritt die MWST zu 7,7% von CHF 184.80.

 

6.4      Der Berufungsbeklagte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zu einer Nachzahlung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und seiner Vertretungskosten verpflichtet ist, sollte sich seine finanzielle Situation nachträglich verbessern (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen Basel-Stadt vom 26. September 2017 (F.2017.34) aufgehoben.

 

            Der Berufungsbeklagte wird in Abänderung von Ziffer 4, Punkt 3, des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015 verpflichtet, dem Berufungskläger ab 1. Mai 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.– zu bezahlen.

 

            Der Barbedarf des Berufungsklägers von CHF 1‘102.– (nach Abzug der Kinderzulagen und der Prämienverbilligung für die Krankenkasse) weist damit eine Unterdeckung von CHF 272.– auf.

 

            Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3‘663.– sowie einem Bedarf von CHF 2‘002.–.

 

            Dem Berufungsbeklagten wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

            Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 510.– ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 750.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids trägt der Berufungsbeklagte. Diese gehen jedoch zufolge des bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

            Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘348.85 (Vertreterhonorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

            Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren ein reduziertes Honorar von CHF 1‘888.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST zu 8% von CHF 151.05, aus der Gerichtskasse des Zivilgerichts ausgewiesen.

 

Der Berufungskläger erhält den erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– aus der Gerichtskasse des Zivilgerichts zurückerstattet.

 

Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘465.–. Diese gehen jedoch zufolge des bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

            Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘745.40 (Honorar von CHF 4‘400.–, inkl. Auslagen, zuzügl. MWST zu 8% auf CHF 2‘200.– = CHF 176.– sowie MWST zu 7,7% auf CHF 2‘200.– = CHF 169.40) zu bezahlen.

 

Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST zu 7,7% von CHF 184.80, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

-       Zivilgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.