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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2017.43
ENTSCHEID
vom 21. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
c/o [...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. September 2017
betreffend Nichtigkeit der Kündigungen
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin) ist die Tochter von C____ (Erblasser). Dieser lebte bis zu seinem Tod am 10. Dezember 2003 mit seiner Ehefrau D____ (Mutter der Berufungsklägerin) in einer 6-Zimmerwohnung und einer 4 ½-Zimmerwohnung im 5. Stock am [...] in Basel. Die beiden Wohnungen sind miteinander verbunden, so dass sie zusammen bewohnt werden können. Die Berufungsklägerin hat einen Bruder, E____, der von den Eltern enterbt worden war. Nach dem Tod von C____ entbrannte zwischen der Berufungsklägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Erbschaftsstreit, der weiterhin andauert. Die B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte), deren Alleinaktionär E____ gewesen war, ist Eigentümerin der Liegenschaften am [...]. Am 19. Dezember 2014 kündigte sie die Vertragsverhältnisse über die beiden Wohnungen per Ende März 2015 mit der Begründung, es bestehe Eigenbedarf. Sie sandte der Berufungsklägerin sowie deren Mutter und Bruder je separate Kündigungsformulare.
Die Berufungsklägerin focht die beiden Kündigungen bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. Die beiden Schlichtungsgesuche richteten sich dabei einzig gegen die Berufungsbeklagte. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können, stellte die Schlichtungsstelle am 12. August 2015 zwei Klagebewilligungen aus. Mit Klage vom 8. September 2015 gelangte die Berufungsklägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es seien die beiden Kündigungen für nichtig zu erklären. Diese Klage richtete sich einzig gegen die Berufungsbeklagte. Mit einer zweiten Klage vom 10. September 2015, die sich nicht nur gegen die Berufungsbeklagte, sondern auch die Mutter und den Bruder richtete, verlangte die Berufungsklägerin zudem, dass die Kündigungen als missbräuchlich aufzuheben seien (Zivilgerichtsverfahrensnummer MG.2015.49 und Appellationsgerichtsverfahrensnummer ZB.2017.44). Am 11. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt; zeitgleich wurde auch das Paralellverfahren (MG.2015.49) verhandelt. Gleichentags sistierte die Instruktionsrichterin die beiden Verfahren. Nachdem sie am 4. Juli 2017 die Sistierung aufgehoben hatte, fand am 25. September 2017 eine zweite Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag trat das Zivilgericht auf die vorliegende Klage (Nichtigerklärung der beiden Kündigungen) nicht ein. Auf Antrag der Berufungsklägerin wurde ihr der schriftlich begründete Entscheid am 30. Oktober 2017 zugestellt.
Dagegen hat die Berufungsklägerin am 27. November 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Darin verlangt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2018 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall ist dieser Streitwert unbestrittenermassen erreicht. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobenen Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 3). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Zivilgericht hat zunächst die Prozessvoraussetzungen geprüft. Aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin liege eine mietrechtliche Streitigkeit vor, die eine Liegenschaft in Basel betreffe, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich (angefochtener Entscheid, E. 1.2) und das Einzelgericht sachlich zuständig sei (E. 1.3). Das Zivilgericht hat bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen sodann offen gelassen, ob die Berufungsklägerin ein genügendes Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Es hat jedoch das Vorliegen von gültigen Klagebewilligungen verneint: Es sei nicht nachgewiesen, dass die Nutzung der beiden Wohnungen am [...] entgeltlich erfolgt sei. Demgemäss sei anzunehmen, dass die entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht Mietverhältnisse seien. Die Schlichtungsstelle sei somit für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachlich nicht zuständig gewesen; die von ihr ausgestellten Klagebewilligungen stammten folglich von einer unzuständigen Behörde und seien daher ungültig. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden (E. 1.5).
Darüber hinausgehend hat das Zivilgericht begründet, weshalb die Klage abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Bei Prozessen mit oder unter Erben sei vorausgesetzt, dass sämtliche Erben in das Verfahren einbezogen seien, sei es auf der Kläger- oder der Beklagtenseite. Die ursprünglich zwischen der Beklagten und dem Erblasser begründeten Vertragsverhältnisse über die Nutzung der beiden Wohnungen fielen unbestrittenermassen in dessen Nachlass. Die Erben – also Mutter, Bruder und Schwester (Berufungsklägerin) – hätten demzufolge alle in das vorliegende Verfahren auf der Kläger- oder Beklagtenseite einbezogen werden müssen. Da die Berufungsklägerin nicht einmal ihre Mutter als unbestrittene Miterbin in das vorliegende Verfahren involviert habe, fehle ihr die Aktivlegitimation beziehungsweise fehle der Berufungsbeklagten allein die Passivlegitimation. Die Klage müsste aus diesem Grund auch abgewiesen werden (E. 2).
2.2 In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin zum einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Im Bereich der Prozessvoraussetzungen gelte der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht müsse nähere Abklärungen treffen, sobald sich bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraussetzungen beziehungsweise des Nichtvorliegens von negativen Prozessvoraussetzungen Bedenken ergäben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage schliessen liessen. In diesen Fällen müsse das Gericht die Parteien auffordern, unvollständige Vorträge zu ergänzen und Unterlagen beizubringen. Das Zivilgericht sei davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht nachgewiesen sei. Anstatt autoritativ das Bestehen eines Mietverhältnisses zu verneinen, wäre das Zivilgericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verpflichtet gewesen, diesen Umstand zu klären und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesen Nachweis zu erbringen bzw. glaubhaft zu machen (Berufung, S. 4 f.).
Zum anderen verstosse der Entscheid auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der Streitwert des Verfahrens liege offensichtlich über CHF 100'000.–, weshalb die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten verzichten können. Fehle es an der Klagebewilligung, habe das Gericht zu prüfen, ob nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 100'000.– vorliege. Diesfalls sei der beklagten Partei aus verfahrensökonomischen Gründen Gelegenheit zu geben, nachträglich ihren Verzicht auf den Schlichtungsversuch zu erklären. Dies habe das Zivilgericht versäumt. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund des Streitwerts auf die Schlichtung verzichten können; es sei diesfalls "zu formaljuristisch", auf die Klage nicht einzutreten, weil möglicherweise nicht die zuständige Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt habe (Berufung, S. 5 f.).
3.
3.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht der Berufungsklägerin darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Berufungsklägerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (statt vieler Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; aus der Rechtsprechung BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut sie dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/ Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 f.; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid eine Hauptbegründung für das Nichteintreten auf die Klage (E. 1: Fehlen einer gültigen Klagebewilligung) und eine Eventualbegründung für die Abweisung der Klage, sofern auf diese einzutreten wäre (E. 2: Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation). In ihrer Berufung setzt sich die Berufungsklägerin einzig mit der Hauptbegründung des Zivilgerichts auseinander, äussert sich aber zur Eventualbegründung mit keinem Wort. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an die Vorinstanz vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag der Berufungsklägerin – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das Zivilgericht gehalten, auf die vorliegende Klage einzutreten und sie – aus den vom Zivilgericht bereits genannten Überlegungen (Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation) – abzuweisen. Die Berufungsklägerin könnte anschliessend wiederum Berufung erheben und die Eventualbegründung prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises Vorgehen" wird verhindert, wenn die Berufungsklägerin gehalten ist, sich in ihrer Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen bzw. mit Haupt- und Eventualbegründungen des Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit die Berufungsinstanz dann in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid nicht einzutreten.
Gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV, SG 154.810], die im vorliegenden Fall noch anwendbar ist [§ 41 Abs. 2 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810]). Bei einer – sehr moderaten – erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 3, S. 11) erscheinen zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 1'100.– als angemessen.
Die Berufungsklägerin hat sodann der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Das Zivilgericht hat bei einem – unbestritten gebliebenen – Streitwert von CHF 120'000.– ein Grundhonorar von CHF 10'000.– eingesetzt (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 11), wobei dieses eine Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Für die Berechnung der Parteientschädigung gilt es zunächst den Drittelabzug gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 HO (gerundet CHF 3'400.–) zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden musste, was zusätzlich zu einem Abzug von einem Drittel auf CHF 6'600.– (= CHF 4'400.–) führt. Hiervon ist schliesslich ein Abzug von einem Viertel (= CHF 1'100.–) vorzunehmen, da im Parallelberufungsverfahren ZB.2017.44 (praktisch) identische Rügen erhoben worden sind, was auf der Beklagtenseite zu Synergieeffekten und entsprechend zu (praktisch) identischen Berufungsantworten geführt hat. Die Berufungsklägerin schuldet der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2017 (MG.2015.47) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 254.10.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.