Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2018.15

 

ENTSCHEID

 

vom 26. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                           Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. November 2017

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Dezember 2018

(vom Bundesgericht am 6. September 2019 aufgehoben)

 

betreffend Forderung


Sachverhalt

 

Im Dezember 2012 leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A____ (Berufungskläger) ein. Im April 2013 gab dieser der B____ (Berufungsbeklagte) den Auftrag, seine Interessen in diesem Strafverfahren zu wahren. Im Auftrag vom 9./20. April 2013 wurde vereinbart, dass die Berufungsbeklagte ein Honorar in Rechnung stellen darf, das sich in Stundenansätzen bemisst (CHF 510.– für den Partner, CHF 400.– für die Senior Associate und CHF 340.– für den Associate); für andere als die im Vertrag genannten Personen kam ein der individuellen Qualifikation und Seniorität entsprechender Stundenansatz zur Anwendung. Die Berufungsbeklagte sicherte zu, in der Regel jeden Monat eine Zwischenrechnung zu erstellen. Der Berufungskläger verpflichtete sich, die Rechnungen jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen und einen Kostenvorschuss von CHF 10'000.– zu leisten. Der Kostenvorschuss sollte entweder erst bei der Schlussrechnung angerechnet oder nach jeder Zwischenrechnung erneut eingefordert werden dürfen. Zwischen April 2013 und Mai 2015 leistete der Berufungskläger insgesamt 26 Kostenvorschüsse in unterschiedlicher Höhe, insgesamt CHF 96'788.40. Die Berufungsbeklagte stellte für ihre Dienste 15 Mal Rechnung und verrechnete dabei jeweils die geleisteten Kostenvorschüsse. Nachdem der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2014 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war, entzog er der Berufungsbeklagten am 2. Juni 2015 das Mandat. Daraufhin verlangte diese vom Berufungskläger die Zahlung von CHF 94'252.75.

 

Nachdem der Berufungskläger den ausstehenden Betrag nicht gezahlt hatte und im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die Berufungsbeklagte am 12. September 2016 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr CHF 94'252.75 nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2015 zu zahlen. Mit der Klageantwort beantragte der Berufungskläger die Abweisung der Klage. In der Replik reduzierte die Berufungsbeklagte ihre Forderung auf CHF 91'637.50. In der Duplik beantragte der Berufungskläger weiterhin die Abweisung der Klage. Am 29. November 2017 führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch und hiess die Klage mit Entscheid vom gleichen Tag gut.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 26. April 2018 Berufung beim Appellationsgericht. Er verlangte die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung und rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das Appellationsgericht die Berufung kostenfällig ab. Mit Urteil vom 6. September 2019 (BGer 4A_17/2019) hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

Für den vorliegenden Entscheid ist – wie bereits für den Entscheid vom 11. Dezem-ber 2018 – ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zur neuen Beurtei-lung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden. Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung. Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (zum Ganzen vgl. BGE 135 III 334). Das Bundesgericht hat seinen Entscheid, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und zum Neuentscheid in der Sache zurückzuweisen, allein mit der Nichtbeachtung eines Ausstandsgrunds gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO begründet (BGer 4A_17/2019 vom 6. September 2019 E. 4.2.3). Zur Sache selbst finden sich im bundesgerichtlichen Urteil keine Erwägungen, so dass sich ausser dem Auftrag zur Neubesetzung des Spruchkörpers ohne die zurückgewiesene Richterin Dr. Cordula Lötscher keine weiteren Bindungen an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergeben.

 

 

2.         Genehmigung der Zwischenrechnungen

 

2.1      Mit Entscheid vom 29. November 2017 hat das Zivilgericht den Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 91'637.50 nebst Zins zu zahlen. In einem ersten Schritt hat das Zivilgericht den Einwand des Berufungsklägers behandelt, wonach das Gericht auch Rechnungspositionen überprüfen müsse, welche die Berufungsbeklagte bereits abgerechnet habe und als bezahlt betrachte. Es hat diesen Einwand mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_433/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2) zurückgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung zunächst die zivilgerichtliche Auffassung, wonach er die ersten neun Zwischenrechnungen genehmigt habe und diese vom Gericht nicht mehr zu überprüfen seien. Bei den Zahlungen, die er nach den Zwischenrechnungen vorgenommen habe, habe es sich um Kostenvorschüsse gehandelt. Dies habe auch der Meinung der Berufungsbeklagten entsprochen, da sie selbst diesen Ausdruck verwendet habe. Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts habe das Bundesgericht in BGer 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007 klargestellt, dass im Schweigen auf eine Rechnung keine Genehmigung liege, auch nicht nach Erhalt einer unbegründeten oder falsch bezifferten Rechnung. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die hohen Rechnungen mehrmals gerügt und die Frage der Angemessenheit des Aufwands gestellt (Berufung, Ziffer 4, S. 3 f.). Er beruft sich zudem auf ein neueres Bundesgerichtsurteil BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 (Berufung, Ziffer 4, S. 2 f.).

 

2.2      Im vom Zivilgericht und vom Berufungskläger zunächst angeführten Urteil BGer 4A_433/2007 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Kostenvorschüssen ausgeführt, dass im Schweigen grundsätzlich keine Anerkennung liege, auch nicht nach Erhalt einer unbegründeten oder falsch bezifferten Rechnung oder Abrechnung. Erst recht könne nicht von einer Anerkennung gesprochen werden, bevor der Schuldner überhaupt eine Rechnung erhalten habe (BGer 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2). Im vorliegenden Fall erhielt der Berufungskläger wiederholt Zwischenrechnungen und leistete regelmässig Kostenvorschüsse, ohne die Rechnungen zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 2.3; die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die hohen Zwischenrechnungen mehrmals gerügt, wird zwar in der Berufung wiederholt, bleibt aber unbelegt [Berufung, Ziffer 4, S. 4 oben]). Das Zivilgericht zieht aus dem erwähnten Urteil BGer 4A_433/2007 "e contrario" den Schluss, es liege eine Genehmigung der Rechnungen in der Höhe der verrechneten Kostenvorschüsse vor, wenn der Auftraggeber nach mehrmaliger Saldoziehung widerspruchslos über eine längere Zeitspanne regelmässig Kostenvorschüsse leiste (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Es ist zweifelhaft, ob dieser Schluss zutrifft.

 

Diese Zweifel werden bestätigt durch ein neueres Bundesgerichtsurteil BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016, welches der Berufungskläger ausführlich zitiert (Berufung, Ziffer 4, S. 2 f.) und auf welches sich auch das Zivilgericht bezieht (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anwalt vertrat ein Ehepaar in einem Steuerverfahren. Er stellte wiederholt Rechnung für seine Aufwendungen, wovon nur ein Teil beglichen wurde. Daraufhin erhob er Klage gegen seine beiden Klienten auf Zahlung von CHF 38'722.–. Die erste kantonale Instanz kürzte die gestellten Anwaltsrechnungen aufgrund des von ihr als angemessen erachteten Zeitaufwands. Das Obergericht dagegen hiess die Klage vollumfänglich gut und erwog, die erste Instanz habe sich scheinbar an den Regeln der Zusprechung einer Parteienschädigung im gerichtlichen Verfahren orientiert. Es habe den in Rechnung gestellten Zeitaufwand für das Studium der Entscheide und das Verfassen der Rechtsmittelschriften als überhöht erachtet. Es habe jedoch nicht beachtet, dass die Klienten die Rechnungen vorbehaltlos entgegengenommen hätten. Das erstmalige inhaltliche Bestreiten nach viereinhalb bis sechs Jahren widerspreche Treu und Glaube, dies insbesondere, da die Klienten immer wieder Zahlungsversprechen gemacht hätten, womit sie die Forderungen stillschweigend genehmigt hätten (E. 3.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als nicht klar, ob das Obergericht den beiden Klienten Rechtsmissbrauch vorwerfe. Jedenfalls wäre ein solcher Vorwurf – so das Bundesgericht – nicht gerechtfertigt. Es verweist auf die vier von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs. Im vorliegenden Fall – so das Bundesgericht – könne nur die letzte Fallgruppe (eine in sich völlig unvereinbare und darum widersprüchliche Verhaltensweise, ohne dass zwingend berechtigte Erwartungen enttäuscht werden) in Betracht kommen. Ein völlige Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen könne aber nicht darin gesehen werden, dass die Klienten die Rechnungen ohne Bestreitung des Leistungsumfangs entgegen genommen und versprochen hätten, die Rechnungen zu zahlen, und damit den Anwalt vertröstet hätten. Die einschränkenden Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs könne das Obergericht nicht dadurch umgehen, dass es von einem Verhalten wider Treu und Glauben und einer Genehmigung der Rechnungen spreche. Grundsätzlich hätten die Klienten Anspruch darauf, dass das Gericht den Leistungsumfang prüfe, sofern er rechtsgenüglich bestritten werde (E. 3.3.2).

 

Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger regelmässig detaillierte Zwischenrechnungen erhalten und vorbehaltlos Kostenvorschüsse bezahlt. Damit hat er diese Zwischenrechnungen aber kaum stillschweigend genehmigt. Gegen eine Genehmigung spricht namentlich der Umstand, dass er nach Erhalt der Zwischenrechnungen zwar jeweils vorbehaltlos Kostenvorschüsse geleistet, in der Regel aber nur einen Teil des in Rechnung gestellten Betrags überwiesen hat. Wer regelmässig Kostenvorschüsse leistet, deren Höhe die in Rechnung gestellten Beträge aber deutlich unterschreitet, weckt beim Beauftragten nicht die Erwartung, dass er die Rechnungen in vollem Umfang genehmigt. Insofern ist wohl auch im vorliegenden Fall eine Genehmigung der ersten neun Zwischenrechnungen zu verneinen, womit das Gericht grundsätzlich gehalten ist, den Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen zu prüfen.

 

2.3      Die Frage der Genehmigung der ersten neun Zwischenrechnungen kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn eine Genehmigung dieser Zwischenrechnungen zu verneinen wäre, würde dies dem Berufungskläger nicht weiterhelfen. Das Zivilgericht hat zwar in der vom Berufungskläger kritisierten E. 2 angenommen, dass es treuwidrig sei, im Zivilprozess auch die ersten neun Rechnungen in Zweifel zu ziehen, welche der Berufungskläger während der Mandatsdauer nie beanstandet habe und welche die Berufungsbeklagte als bezahlt erachte. Trotzdem hat das Zivilgericht in der Folge auch konkrete Beanstandungen des Berufungsklägers geprüft, so etwa in Bezug auf die Rechnung vom 7. Juli 2014 (Klageantwortbeilage 6i; vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5). Insofern erweist sich der Einwand des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe nicht alle Rechnungen geprüft, als unzutreffend. Im Übrigen werden die vom Berufungskläger aufgeworfenen Punkte, zu denen das Zivilgericht nicht Stellung genommen hat, im Folgenden beurteilt.

 

 

3.         Zusammensetzung der Klageforderung

 

3.1      In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht den weiteren Einwand des Berufungsklägers geprüft, wonach nicht ersichtlich sei, wie sich die Klageforderung von CHF 91'637.50 zusammensetze. Nach einer Darlegung der Grundlagen der Rechenschaftspflicht des Anwalts hält das Zivilgericht fest, dass die von der Berufungsbeklagten ausgestellten Rechnungen genügend detailliert seien, dass der Berufungskläger diese während der rund zweijährigen Mandatsdauer nicht gerügt habe und dass die Berufungsbeklagte die Klageforderung in ihren Rechtsschriften hinreichend substantiiert habe (angefochtener Entscheid, E. 3).  Der Berufungskläger wendet in der Berufung ein, die Berufungsbeklagte habe vor Zivilgericht nicht dargetan, was sie im Einzelnen "in diesen Hunderten von Stunden konkret getan" habe. Angesichts des Ausmasses der verrechneten Stunden wäre genau dies zu erwarten gewesen. Dafür reiche der Detaillierungsgrad der Rechnungen nicht aus (Berufung, Ziffer 7).

 

3.2      Der Beauftragte muss auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Daraus ergibt sich die Pflicht des beauftragten Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne Bemühung aufgewendete Zeit zu nennen sind. Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen. Die Rechenschaftspflicht soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen; insbesondere soll sie ihm die Möglichkeit geben, dem Beauftragten die nötigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind; dem Gericht steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet werden (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten und deren Grenzen bereits angefochtener Entscheid, E. 3.2–3.5).

 

3.3      Im vorliegenden Fall weisen die Rechnungsdetails, die den Rechnungen jeweils beigelegt waren (Klageantwortbeilagen 6a–6o), die erbrachten Bemühungen nach Datum, Art der Bemühung und Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersichtlich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig wurde. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Berufungsbeklagte damit klar dargetan, was sie während der in Rechnung gestellten Stunden getan hat. Die erbrachten Leistungen sind so detailliert umschrieben, dass sie überprüft werden können. Zudem erscheint es auch als treuwidrig, den Detaillierungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden (vgl. dazu obige E. 2.2 erster Absatz) und diesen Einwand erst im Prozess zu erheben. Auch dies hat das Zivilgericht zutreffend festgestellt. Der Einwand der ungenügenden Detaillierung der Rechnungen ist somit sowohl unbegründet als auch verspätet.

 

 

4.         Angemessenheit des Stundenaufwands

 

4.1      In einem dritten Schritt hat das Zivilgericht den weiteren Einwand des Berufungsklägers geprüft, wonach die Berufungsbeklagte einen unangemessenen Aufwand betrieben und zu viele Stunden in Rechnung gestellt habe. Nach einer Darlegung der Grundsätze der Angemessenheit des Anwaltshonorars und der diesbezüglichen Beweislast führt das Zivilgericht aus, dass die Kritik des Berufungsklägers an den verrechneten Leistungen in weiten Teilen allgemeiner Natur sei und er nicht präzis darlege, inwiefern die Berufungsbeklagte zu viel Aufwand betrieben habe (E. 4). In einem vierten Schritt hat das Zivilgericht die konkreten Beanstandungen des Berufungsklägers am von der Berufungsbeklagten betriebenen Aufwand geprüft und zurückgewiesen, so die Beanstandungen in Bezug auf die Abklärungen zur Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung, die Abklärungen zum Gewährsartikel im Bankengesetz, den Beizug von drei Anwälten, den Aufwand für Beweisanträge und Aktenstudium sowie den Aufwand, der unter dem Titel "Plädoyer" verrechnet wurde (E. 5–9).

 

4.2      In einem Auftragsverhältnis hat der Klient im Grundsatz Anspruch darauf, dass das Gericht den Leistungsumfang des Anwalts prüft, sofern er ihn rechtsgenüglich bestritten hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der Anwalt tatsächlich die in Rechnung gestellten Stunden geleistet hat, und der Frage, ob er mit dem tatsächlich Geleisteten unangemessenen Aufwand getrieben und insofern den Auftrag schlecht erfüllt hat. Dass ein Anwalt Stunden aufschreibt, die er tatsächlich nicht geleistet hat, kann – ganz besondere Ausnahmen vorbehalten – vom Klienten in der Regel nicht bewiesen werden, ebenso wenig wie umgekehrt vom Anwalt, dass dem nicht so war. Die Frage reduziert sich daher regelmässig darauf, ob der in Rechnung gestellte Aufwand noch angemessen ist. Dabei geht es nicht darum, die Angemessenheit wie bei der Zusprechung einer von der Gegenseite oder vom Staat zu leistenden Parteientschädigung in gerichtlichen Verfahren zu bestimmen, sondern um die Angemessenheit in Bezug auf die korrekte Erfüllung des erteilten Auftrags – unnötiger Mehraufwand ist nicht zu entschädigen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.3.3; vgl. bereits angefochtener Entscheid, E. 4.1).

 

Kommt der Anwalt seiner Rechenschaftspflicht nach und nimmt der Klient die Leistungen vorbehaltlos an, wird die Beweislast umgekehrt: Fortan liegt es am Klienten, den ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht in Rechnung gestellten Aufwand detailliert zu bezeichnen und zu bestreiten. Die vorbehaltlose Annahme der Leistungen ist dabei bereits bei längerem Schweigen des Klienten zu bejahen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2 mit Verweisen auf Fellmann, Berner Kommentar, Art. 394–406 OR, Bern 1992, Art. 394 N 490–494, und Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 202). Diese Beweislastverteilung steht im Einklang mit der Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitszeugnis und staatlicher Zulassung ihre beruflichen Sorgfaltspflichten erfüllen (BGer 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.1).

 

Zur Substantiierung der Bestreitung eines genügend substantiiert behaupteten Anwaltshonorars gehört es, dass der Klient den seiner Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt, soweit sich der Aufwand in einem Schriftstück niederschlägt. Bei Tätigkeiten, die nicht in ein Schriftstück münden, muss das Gericht den Aufwand in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2; BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.2; Testa, a.a.O., S. 202 f.). Die Klage (bzw. die Klageantwort) muss die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich die eine Partei stützt und womit sie diese beweisen will, sowie dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

 

4.3      Im vorliegenden Fall wendet der Berufungskläger gegen die zivilgerichtlichen Erwägungen zur Angemessenheit des in Rechnung gestellten Stundenaufwands zunächst ein, er habe ausführlich und mit Zahlen unterlegt behauptet und bewiesen, dass die Berufungsbeklagte zahlreiche Dienstleistungen doppelt und dreifach verrechnet habe, so auf S. 10 der Klageantwort. Diese Argumentationslinie habe das Zivilgericht in seinem Entscheid gar nicht aufgenommen. Das Zivilgericht tue so, wie wenn es diese Argumentationslinie nicht gäbe bzw. wie wenn das zu allgemein wäre (Berufung, Ziffer 2). Dieser Vorwurf ist offensichtlich unzutreffend: Das Zivilgericht hat sich mit der auf S. 10 der Klageantwort enthaltenen Argumentation des Berufungsklägers in einer eigenen Erwägung befasst und die Argumentation entkräftet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Die diesbezügliche Kritik des Berufungsklägers am Zivilgerichtsentscheid entbehrt somit der Grundlage.

 

Der Berufungskläger kritisiert sodann, das Zivilgericht habe in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids verkannt, dass er in seinen Rechtsschriften nicht einfach eine allgemeine Kritik geäussert habe. Vielmehr habe er (auf S. 6 der Klageantwort) die von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Bemühungen gruppiert und dargestellt, dass für genau die gleichen Tätigkeiten "Stunden doppelt und dreifach verrechnet" worden seien. Dies habe er eingehend anhand der Rechnungen und mittels einer mit den Rechnungen zu vergleichenden Tabelle beispielhaft und ausführlich für sechs Tätigkeitspositionen dargelegt. Das sei nicht bloss allgemeine Kritik, "wie sie das Zivilgericht mit einer gewissen Nonchalance abtut" (Berufung, Ziffer 3). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat das Zivilgericht seine Kritik an den sechs Tätigkeitspositionen bzw. am in diesen Positionen betriebenen Aufwand nicht bloss als allgemeine Kritik abgetan. Vielmehr hat es zu den kritisierten Tätigkeitspositionen Stellung genommen, so zu den Beweisanträgen (angefochtener Entscheid, E. 8), zum Plädoyer (E. 9) sowie zur Hauptverhandlung (E. 9). Der Vorwurf des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe seine Kritik als zu allgemein eingestuft und deshalb nicht behandelt, ist folglich unzutreffend.

 

4.4      Vor Zivilgericht hat der Berufungskläger den von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Stundenaufwand in Bezug auf sechs Tätigkeitspositionen konkret kritisiert (vgl. dazu bereits E. 4.3). In der Klageantwort hat er "zur Illustration des unverhältnismässigen Zeitaufwandes" sechs Tätigkeitspositionen aufgelistet, in welchen seiner Auffassung nach die Berufungsbeklagte einen unangemessenen Aufwand betrieben haben soll, nämlich: (1) Eingabe an die Staatsanwaltschaft, (2) Vorbereitung der Konfrontation, (3) Beweisanträge, (4) Plädoyer, (5) Vorbereitung der und Teilnahme an der Hauptverhandlung und (6) Frage der Gewähr ("Gewährsträger"). Der Berufungskläger hat für jede dieser sechs Tätigkeitspositionen den tatsächlich in Rechnung gestellten Stundenaufwand aufgelistet und den seiner Ansicht nach angemessenen Stundenaufwand genannt (Klageantwort, S. 6 unten). Anschliessend hat er ausgeführt, dass sich daraus "ein vollkommen unverhältnismässiger durch nichts begründeter Aufwand mit unangemessenen Dienstleistungen und Doppelspurigkeiten" ergebe; teilweise müsse von unnützem Aufwand gesprochen werden. Die Differenz zu Lasten des Berufungsklägers allein bei diesen sechs Tätigkeitspositionen betrage rund 196,1 Stunden, was rund 40 % des Gesamtaufwands entspreche (Klageantwort, S. 7 oben).

 

Der beweisbelastete (vgl. dazu vorstehend E. 4.2 zweiter Absatz) Berufungskläger hat zwar in der Klageantwort (S. 6 unten und S. 7 oben) den von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Stundenaufwand und den von ihm als angemessen erachteten Aufwand dargelegt. Wie das Zivilgericht korrekt ausgeführt hat, ist aber diese Kritik an den verrechneten Leistungen allgemeiner Natur, da nicht präzis dargelegt werde, inwiefern die Berufungsbeklagte zu viel Aufwand betrieben habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3 und 4.4). Auf diese zutreffenden zivilgerichtlichen Erwägungen zur mangelnden Substantiierung des Aufwands kann an dieser Stelle voll­umfänglich verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es der Berufungskläger vor Zivilgericht vollständig unterlassen hat, die Schriftstücke zu bezeichnen, in welchen sich dieser Stundenaufwand niedergeschlagen hat. Auch insofern hat er seine Substantiierungspflicht (vgl. dazu E. 4.2 dritter Absatz) verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, in den Beilagen und den beigezogenen Strafakten nach den möglicherweise gemeinten Schriftstücken zu forschen. Den angemessenen Aufwand hat der Berufungskläger mit anderen Worten vor Zivilgericht nicht hinreichend dargelegt und in keiner Weise – mit konkret bezeichneten Schriftstücken – belegt. Folglich fehlten dem Zivilgericht die tatsächlichen Grundlagen, um zu beurteilen, ob der für die sechs kritisierten Tätigkeitspositionen verrechnete Stundenaufwand dem daraus jeweils resultierenden Schriftstück angemessen war. Es war dem Zivilgericht so nicht möglich, den – gemessen am schriftlichen Arbeitsresultat – angemessenen Stundenaufwand zu prüfen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Betrauung eines Anwaltsteams mit der Mandatsführung effektiv zu Doppelspurigkeiten geführt hätte (vgl. E. 4.3).

 

4.5      Der Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung verschiedene Erwägungen des Zivilgerichts, vermag aber damit sein prozessuales Versäumnis im Verfahren vor Zivilgericht (vgl. E. 4.4) im Berufungsverfahren nicht zu korrigieren.

 

So macht der Berufungskläger geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso die Kenntnis der Akten bei einem Anwalt nach deren Studium nicht vorausgesetzt werden dürfe (Berufung, Ziffer 5). Der Berufungskläger unterlässt es anzugeben, in welcher Erwägung das Zivilgericht diese Aussage getätigt haben soll. Damit kommt er seiner Pflicht, seine Berufung hinreichend zu begründen, nicht nach.

 

Der Berufungskläger kritisiert sodann, das Zivilgericht gehe in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids "vollkommen realitätsfremd" davon aus, dass ein Beschuldigter seinen Verteidiger über die wahren Geschehnisse aufklären müsse; dies sei eine Anforderung, die es in der Strafverteidigung gar nicht gebe (Berufung, Ziffer 6). Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat das Zivilgericht nicht behauptet, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, seinen Strafverteidiger über die wahren Geschehnisse aufzuklären. Vielmehr hat es ausgeführt, dass das vorliegende Mandatsverhältnis in Bezug auf Tatfragen nicht ohne Komplikationen verlaufen sei, zumal es der Berufungskläger "offenbar versäumte, seine Verteidigung über die wahren Geschehnisse aufzuklären" (angefochtener Entscheid, E. 4.4 am Ende). Das Zivilgericht hat mit anderen Worten keineswegs eine Aufklärungspflicht des Beschuldigten gegenüber seinem Strafverteidiger behauptet. Der Hinweis des Zivilgerichts ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die verzögerte oder versäumte Aufklärung über die wahren Geschehnisse sich in einem höheren Stundenaufwand niederschlagen kann.

 

Der Berufungskläger beanstandet im Weiteren, das Zivilgericht behaupte in E. 7.2 zum einen, dass wer eine Anwalts-AG mit der Mandatsführung beauftrage, mehr als einen Anwalt mandatiere, und zum anderen, dass klar gewesen sei, dass von Anfang an mindestens drei Anwälte in das Mandat gleichzeitig und zulässigerweise involviert seien. Es sei – so der Berufungskläger – nie gemeint gewesen, dass alle drei Anwälte am Fall arbeiten und die gleichen anwaltlichen Tätigkeiten tun sollten; es sei nicht darum gegangen, "den Anwälten Vollmacht für dasselbe zu geben" (Berufung, Zif-fer 7; vgl. auch Ziffern 8–10). Diese Darstellung der zivilgerichtlichen Erwägungen ist verzerrt: Das Zivilgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger es vorgezogen hat, eine Anwalts-AG mit der Mandatsausführung zu betrauen; aus dem Auftrag vom 9./20. April 2013 ergebe sich dabei klar, dass von Anfang mindestens drei Anwälte in das Mandat involviert gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 7.2). Das Zivilgericht hat nicht – wie der Berufungskläger insinuiert – behauptet, dass alle drei Anwälte dasselbe getan hätten und dass diese Doppelspurigkeiten im Auftrag vereinbart gewesen seien. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Betrauung eines Anwaltsteams mit der Mandatsführung effektiv zu Doppelspurigkeiten geführt hätte (vgl. oben E. 4.3).

 

Schliesslich beruft sich der Berufungskläger auf die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands. Demgemäss richte sich die Angemessenheit des Honorars nach den konkreten Umständen, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, der Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufserfahrung, der geltenden Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang (Berufung, Ziffer 12). Der Berufungskläger verkennt, dass die Angemessenheit des Honorars im vorliegenden Fall nicht wie bei der Zusprechung einer Parteientschädigung in gerichtlichen Verfahren zu bestimmen ist. Wie oben dargelegt wurde, geht es um die Bestimmung des unnötigen Mehraufwands (vgl. E. 4.2 Absatz 1), der vom Auftraggeber zudem konkret zu bezeichnen und zu belegen ist (vgl. E. 4.2 Absatz 3). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Berufungskläger wie ausgeführt nicht nachgekommen (vgl. E. 4.4). Dieses Versäumnis kann er nicht korrigieren, indem er eine umfassende Prüfung der Angemessenheit des eingeklagten Honorars verlangt.

 

 

5.         Sachentscheid und Kostenentscheid

 

5.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht geeignet sind, die Richtigkeit des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

 

5.2      Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung vgl. § 41 Abs. 2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 6'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GebV).

 

Bezüglich der Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten hat das Zivilgericht darauf verwiesen, dass ihr registrierter Parteivertreter zugleich deren Organ sei. Es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob in einer solchen Konstellation eine Parteientschädigung geschuldet sei. In der Literatur scheine sich aber die Ansicht durchzusetzen, dass in einer solchen Konstellation bloss eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht komme. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei diese jedoch nur in begründeten Fällen geschuldet. Die Berufungsbeklagte bringe zwar mit der Replik vor, dass ihr "zumindest" eine Umtriebsentschädigung zustehe, äussere sich jedoch in keiner Weise zu deren Legitimation, Höhe und Berechnung. Auch mangels Antrags in den Rechtsbegehren sei – so das Zivilgericht weiter – auf die Festsetzung einer Umtriebsentschädigung zu verzichten (angefochtener Entscheid, E. 10.3). Auch mit ihrer Berufungsantwort beantragt die Berufungsbeklagte bloss einen Entscheid "Unter o/e-Kostenfolge", was nicht als genügender Antrag auf eine Umtriebsentschädigung aufgefasst werden kann, zumal sie eine solche auch nicht weiter begründet. Unter diesen Umständen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. November 2017 (K3.2016.52) wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.–.

 

            Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.