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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.16
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ GmbH Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die B____ GmbH (Berufungsbeklagte) vertreibt Produkte aus vulkanischen Rohstoffen, insbesondere Pflanzsubstrate für Dachbegrünungen und andere Industrieprodukte. Die A____ GmbH (Berufungsklägerin) vertrieb Produkte der Berufungsbeklagten in der Schweiz. Im Sommer 2015 bezahlte die Berufungsklägerin Rechnungen für Lieferungen nur teilweise, weshalb die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nach erfolgloser Mahnung betrieb. Am 2. März 2016 gelangte die Berufungsbeklagte an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Nachdem anlässlich der Schlichtung keine Einigung erzielt und der Berufungsbeklagten die Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob diese am 25. August 2016 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt. Darin begehrte die Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin zur Zahlung von EUR 27'797.25 zuzüglich Zins an sie zu verpflichten sei und dass in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei. Das Zivilgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 15. November 2017 im Wesentlichen gut. Es verpflichtete die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten EUR 27'797.25 zuzüglich des im Entscheid bestimmten Zinses zu bezahlen (Dispositiv, Ziffer 1). Der Rechtsvorschlag der Berufungsklägerin wurde im Umfang von CHF 31'157.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. September 2015 beseitigt (Ziffer 2). Die Zinsmehrforderungen der Berufungsbeklagten und die von der Berufungsklägerin zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen wurden abgewiesen (Ziffern 3 und 4).
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 26. April 2018 Berufung an das Appellationsgericht. Darin ersucht sie um „Neubeurteilung“ des angefochtenen Entscheids. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Berufungsantwort ab.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. März 2018 zugestellt. Dagegen erhob sie am 26. April 2018 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Es fragt sich, ob die Berufung einen rechtsgenügenden Antrag enthält („Wir bitten um Neubeurteilung.“). Die Frage kann offenbleiben, da die Berufung ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt (vgl. E. 2).
Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht erwog, dass die von der Berufungsbeklagten zur Begründung ihrer Ansprüche geltend gemachten Kaufverträge zustande gekommen und von der Berufungsbeklagten erfüllt worden seien. Die Berufungsklägerin habe die in den Rechnungen der Berufungsbeklagten genannten Beträge und Zahlungsfristen nicht bestritten. Die Forderung der Klägerin sei in der Höhe von EUR 27'797.25 belegt. Das Zivilgericht korrigierte einzig die Höhe des geltend gemachten Verzugszinssatzes und bei einigen Forderungen den Beginn des Zinslaufs (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2). Diese Erwägung beanstandet die Berufungsklägerin nicht.
2.2 Die Berufungsklägerin bezieht sich in der Berufung auf zwei Gegenforderungen über gesamthaft CHF 23'169.50, die ihr gegen die Berufungsbeklagte zuständen und die das Zivilgericht nicht gewürdigt habe (vgl. Berufungsbegründung).
Die Berufungsklägerin stellte diese beiden Forderungen bereits im zivilgerichtlichen Verfahren der Forderung der Berufungsbeklagten entgegen und machte sinngemäss Verrechnung geltend (Klageantwort, Duplik). Das Zivilgericht erwog hierzu, dass die Berufungsklägerin ihrer Behauptungs- und Bestreitungslast nicht nachgekommen sei. Die Berufungsbeklagte habe in ihrer Replik ihre Gegenansicht detailliert dargelegt und insbesondere Belege zum Nachweis eingereicht, dass die Forderungen der Berufungsklägerin durch Stornierungen und interne Verrechnungen getilgt respektive der Berufungsklägerin wieder gutgeschrieben worden seien. Die Berufungsklägerin habe die Gelegenheit und die Pflicht gehabt, darauf in ihrer Duplik ebenfalls detailliert zu reagieren und aufzuzeigen, in welchen Punkten die Behauptungen der Berufungsbeklagten falsch sein sollten. Dies habe die Berufungsklägerin aber nicht gemacht. Sie habe lediglich in pauschaler Weise die Vorbringen der Berufungsbeklagten bestritten und ihre eigenen Forderungen wiederholt. Dies genüge nicht. Da die Berufungsklägerin nicht aufzeige, welche Behauptungen und Belege der Berufungsbeklagten unzutreffend sein sollten, dringe die Berufungsbeklagte mit ihrer Ansicht durch, dass die Gegenforderungen der Berufungsklägerin bereits getilgt worden seien (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3).
Mit dieser Erwägung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Wie bereits vor dem Zivilgericht macht sie bloss geltend, dass ihr Forderungen gegenüber der Berufungsbeklagten zuständen. Dass sie im zivilgerichtlichen Verfahren die Behauptungen der Berufungsbeklagten zum Untergang der Gegenforderungen bestritten habe, bringt sie nicht vor. Damit stellt die Berufungsklägerin die Begründung des Zivilgerichts nicht in Frage, wonach die Berufungsklägerin die Behauptungen der Berufungsbeklagten zum Untergang der Gegenforderungen nicht substantiiert bestritten habe, weshalb auf diese Behauptungen abzustellen sei. Die Rüge, dass das Zivilgericht die Gegenforderungen nicht gewürdigt habe, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen CHF 2'000.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Ziffer 1.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810, in Kraft bis 31. Dezember 2017] und § 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810, in Kraft seit 1. Januar 2018]). Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse erstattet der Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurück. Der Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort keine Parteikosten entstanden, so dass der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2017 (K3.2016.50) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.