Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2018.1

 

ENTSCHEID

 

vom 29. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]

   

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]  

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Oktober 2017

 

betreffend Eheschutz, Regelung des Getrenntlebens


Sachverhalt

 

A____ und B____ haben am 3. August 2014 in Algerien geheiratet; im Januar 2015 ist die Ehefrau zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Die Ehe ist kinderlos geblieben.

 

Mit Eingabe vom 22. März 2017 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel die Bewilligung und die Regelung des Getrenntlebens. Anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelgericht in Zivilsachen am 9. Mai 2017 machte der Ehemann geltend, dass er in Algerien bereits die Scheidung eingereicht habe, dort sei seit dem 23. Februar 2017 ein Scheidungsverfahren hängig. Somit sei das (algerische) Scheidungsgericht zur Regelung des Getrenntlebens zuständig. Die Ehefrau erklärte, dass sie von einem Scheidungsverfahren in Algerien keine Kenntnis habe. Mit (rechtskräftigem) Teilentscheid vom 9. Mai 2017 hielt das Einzelgericht in Zivilsachen fest, dass die Ehegatten nach übereinstimmenden Angaben seit dem 10. März 2017 das Getrenntleben aufgenommen haben, behaftete den Ehemann bei seiner Anerkennung eines Annäherungs- und Kontaktverbots und setzte im Übrigen das Verfahren aus und dem Ehemann eine Frist an, um den Nachweis zu erbringen, dass am 23. Februar 2017 in Algerien eine Scheidungsklage anhängig gemacht worden sei. Der Ehemann reichte zunächst einige algerische Gerichtsdokumente und mit Eingabe vom 19. Juni 2017 ein vom 4. Juni 2017 datierendes Scheidungsurteil des Tribunal de […] in Algerien ein und beantragte die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils und damit sinngemäss ein Nichteintreten auf die weiteren Eheschutzbegehren der Ehefrau. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 beantragte die Ehefrau, das Eheschutzverfahren sei weiterzuführen und zu ihren Gunsten ab April 2017 ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘925.– festzulegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. September 2017, an welcher die Rechtsbegehren teilweise präzisierend neu beziffert wurden, hat das Einzelgericht in Zivilsachen mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 verfügt:

 

„1.       In Ergänzung des Entscheids vom 9. Mai 2017 (Ziffer 3) wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Für den Monat April 2017: CHF 1‘248.00

Für die Monate Mai-Juli 2017: CHF 194.00

Ab August CHF 2017: CHF 1‘572.50.

 

2.         Die Ehefrau ist verpflichtet, sich intensiv um die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit auf 100% zu bemühen, wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2018 gewährt wird.

Sofern und soweit der Ehefrau noch Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, ist sie verpflichtet, diese geltend zu machen und sich diese voll an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen.

Für den Fall, dass die Ehefrau Ende Februar 2018 noch nicht 100% erwerbstätig sein sollte, hat sie dem Gericht Ende Februar 2018 sämtliche sachdienliche Belege zu ihren Arbeitsbemühungen in den Monaten September 2017 – Februar 2018 einzureichen (Bewerbungsschreiben, Absagen etc.). Sie wird darauf hingewiesen, dass sie bei ungenügender Bemühung allenfalls mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen hat.

Für den Fall, dass die Ehefrau teilweise arbeitsunfähig sein sollte, hat sie dies dem Gericht innert der gleichen Frist unter Beilage entsprechender Arztberichte, die sich über die Art und Weise sowie Dauer der allfälligen Arbeitsunfähigkeit detailliert und begründet äussern, nachzuweisen.

Für den Fall, dass die Ehefrau bereits vor Fristablauf eine neue oder eine erweiterte Arbeitstätigkeit (Einkommen über CHF 1‘000.00/Monat) aufnimmt oder erneut Taggelder bezieht, hat sie dem Gericht unverzüglich den entsprechenden Arbeitsvertrag und / oder die erste erhöhte Lohnabrechnung bzw. Taggeldabrechnung einzureichen. In jedem Fall reicht sie spätestens per Ende Februar 2018 den Lohnausweis 2017 sowie sämtliche Lohnabrechnungen und Taggeldabrechnungen der Monate September 2017 bis Februar 2018 ein.

 

3.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) des Ehemannes von CHF 4‘265.00 sowie einem Einkommen der Ehefrau von CHF 677.40 für den Monat April 2017 (ALV) sowie von 1‘731.15 für die Monate Mai-Juli 2017 (ALV) zuzüglich durchschnittlich CHF 234.00 aus Erwerbstätigkeit sowie von CHF 1‘000.00 ab August 2017, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie bis Mitte November 2017 noch einen Deutschkurs besucht.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2‘575.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2‘455.00.

 

4.         Die Ehefrau wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, dem Ehemann umgehend den Schlüssel zur ehemaligen gemeinsamen Wohnung […], […], zu retournieren.

 

5.         Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit […], und dem Ehemann mit […], als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

6.         Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 400.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheid Begründung je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates gehen.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

[…], Advokatin, als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 3‘012.60 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 240.00 MWSt (total CHF 3.253.60) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

[…], Advokatin, als Vertreterin des Ehemannes werden CHF 2‘617.45 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 209.40 MWSt (total CHF 2‘826.85) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.“

 

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 2. Januar 2018 Berufung erhoben. Er beantragt die Abänderung der Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Entscheids. Konkret beantragt er, er sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Periode ab August 2017 einen bis November 2017 befristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 734.40 zu bezahlen. Entsprechend sei der Ehefrau ab August 2017 ein monatliches Einkommen von CHF 2‘500.– anzurechnen. Zudem sei der Bedarf der Ehefrau mit monatlich CHF 2‘278.75 zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Entscheid zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei auf die Berufung nicht einzutreten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemannes, wobei auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 22. März 2018 hat die Vertreterin des Berufungsklägers mitgeteilt, dass dieser am 3. Januar 2018 einen Berufsunfall erlitten habe, weswegen eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Weiter habe er seine Anstellung kündigen müssen und sei nun arbeitslos. Ausserdem habe er seine Unterkunft gewechselt und müsse für die neue Wohnung einen höheren Mietzins bezahlen. Die entsprechenden Unterlagen seien in die Gerichtsakten aufzunehmen. In einer ergänzenden Eingabe vom 7. Mai 2018 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Berufungskläger Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung von CHF 166.20 brutto und damit auf eine monatliche Durchschnittsentschädigung von CHF 3‘606.– brutto habe. Da er eine Arbeitsstelle mit wechselseitiger körperlicher Belastung suche, sei die Arbeitssuche erschwert.

 

Am 15. Mai 2018 hat das Zivilgericht dem Berufungsgericht weitere Unterlagen (vorinstanzliche Akten ab dem 3. Januar 2018) zukommen lassen. In einer Eingabe vom 28. Februar 2018 legt die Berufungsbeklagte insbesondere dar, sie sei infolge eines Unfalls am 7. Juni 2017 arbeitsunfähig, seit 1. September 2017 zu 50 % und seit 1. Februar 2018 zu 70 %. Von der SUVA erhalte sie Taggelder. Das Erwerbseinkommen variiere, eine 100%-ige Erwerbstätigkeit werde angestrebt, sei indes nicht möglich. Es sei deshalb vorerst keine Änderung der Unterhaltspflicht gemäss Entscheid vom 23. Oktober 2017 vorzunehmen. Der Berufungskläger hatte dem Zivilgericht ein gleichlautendes, vom 22. März 2018 datierendes Schreiben wie dem Berufungsgericht eingereicht.

 

Mit Eingaben vom 18., 19. und 25. Juni 2018 haben beide Parteien dem Berufungsgericht, auf Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Mai 2018 hin, weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht.

 

Die Eheschutzakten (EA.2017.[…]) wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung hat am 28. Juni 2018 stattgefunden. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, haben teilgenommen und sind befragt worden. Die Berufungsbeklagte hat weitere Unterlagen eingereicht. Die Parteivertretungen sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Es wird insoweit auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Der Entscheid ist anschliessend, nach einer mündlichen Beratung, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

1.2      Für Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gelten bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte respektive soziale Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zum Ganzen Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1 ff.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12; Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 N 4; vgl. auch AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen ).

 

1.3      Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 e. 4.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat die beweisbelastete Partei namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311; vgl. Urteil 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werde (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5).

 

Vorliegend bringen beide Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen in Bezug auf Einkommen und Bedarf vor. Diese werden nach den soeben dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen sein.

 

1.4      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. In Summarverfahren ist zwar regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314  N 13 und Art. 316 N 7). Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien schwankend und komplex, so dass sich die Durchführung einer Verhandlung zur Klärung namentlich der Einkommens- und Bedarfssituation beider Ehegatten aufgedrängt hat.

 

2.         Grundsätze, Standpunkte der Parteien

2.1      Auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen Regelung der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff. ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgt in der Praxis bei Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder nach der zweistufigen Methode und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage 2017, Art. 176 ZGB N 29 ff., N 32; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 103). Dabei wird der Grundbedarf, im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums, der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen, zusammen. Übersteigt das gemeinsame Einkommen die Existenzminima beider Ehegatten, sind die unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vor Verteilung eines allfälligen Überschusses zu berücksichtigen (BGer 5A_301/2011). Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen (zum Ganzen: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010 Rz 02.26, 02.63; Six, a.a.O., Rz 2.61, 2.69 ff., 2.175; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 30 mit Hinweisen; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.).

 

2.2      Die Vorinstanz ist nach diesen Grundsätzen vorgegangen. Sie hat das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers, inklusive 13. Monatslohn, auf CHF 4‘265.00 und das monatliche Einkommen der Berufungsbeklagten auf CHF 1‘000.– ab August 2017 festgesetzt. Den Bedarf des Berufungsklägers hat sie auf CHF 2‘575.–, denjenigen der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘455.– festgesetzt. Ausgehend von diesen Zahlen hat sie die angefochtenen Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘572.50 ab August 2017 berechnet.

 

2.3      Der Berufungskläger macht in seiner Berufung insbesondere geltend, die Vor-instanz habe den relevanten Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig festgestellt. Zum einen sei bei der Ermittlung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten zu Unrecht keine Prämienverbilligung bei der Krankenkassenprämie berücksichtigt worden. Richtigerweise betrage der Grundbedarf der Ehefrau lediglich CHF 2‘278.75. Zum andern sei der Berufungsbeklagten ab August 2017 ein zu tiefes Einkommen von lediglich CHF 1‘000.– statt eines hypothetischen Einkommens von CHF 2‘500.– angerechnet worden. Schliesslich sei angesichts der kurzen Ehedauer und des bisherigen Verhaltens der Berufungsbeklagten ab Dezember 2017 ohnehin kein Ehegattinnenunterhalt mehr geschuldet. Indem die Vorinstanz einerseits von der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % erwarte und ihr dazu eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2018 einräume, anderseits die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers nicht befriste, habe sie auch das Recht falsch angewendet. In seinen Eingaben vom 22. März 2018 und 7. Mai 2018 bringt der Berufungskläger im Sinne eines Novums vor, dass sein Grundbedarf infolge höherer Mietzinse gestiegen und sein Einkommen infolge Arbeitslosigkeit gesunken sei. Die Berufungsbeklagte bringt im Berufungsverfahren insbesondere vor, sie könne ihr Einkommen infolge unfallbedingter Einschränkungen der Erwerbfähigkeit nicht steigern. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind diverse Unterlagen zur Einkommenssituation der Berufungsbeklagten seit August 2017 eingegangen.

 

2.4      Im Folgenden werden zunächst die für die Bemessung des Unterhalts wesentlichen Parameter, d.h. Grundbedarf und Einkommen beider Ehegatten, zu ermitteln sein (E. 3, 4), unter Berücksichtigung der zulässigen Noven (vgl. oben E. 1.3) und in Anwendung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben E. 1.2). Anschliessend ist der Unterhalt für die verschiedenen Perioden zu berechnen (E. 5). Dabei sind im summarischen Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge festzulegen, welche im Ergebnis angemessen sein müssen. Abstufungen für Zeitspannen von wenigen Tagen oder Wochen sind nicht sachgerecht. Es ist beim Grundbedarf, bei den schwankenden Einkommen und insbesondere auch bei der Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge gegebenenfalls von pauschalisierten Werten auszugehen (vgl. Six, a.a.O., Ziff. 2.65).

 

3.         Einkommen

3.1      Einkommen Berufungskläger

3.1.1   Der Berufungskläger bestreitet die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens – CHF 4‘265.–, inklusive 13. Monatslohn – an sich nicht. Dieses ist auch korrekt berechnet worden (vgl. Jahreslohnausweis 2017, act. 14).

 

3.1.2   Er macht in seiner Eingabe vom 22. März 2018 (act. 7) indes geltend, er sei infolge eines Anfangs Januar 2018 erlittenen Arbeitsunfalls mehrere Wochen arbeitsunfähig und deswegen bei der SUVA angemeldet gewesen (dazu Beilagen, act. 8). Den entsprechenden Lohnabrechnungen der C____ (act. 14) lässt sich entnehmen, dass er in den betreffenden Monaten (Januar, Februar 2018) durchschnittlich netto CHF 4‘266.50 ausbezahlt erhalten hat.

 

3.1.3   Ausserdem habe er seine Anstellung kündigen müssen (vgl. Eingabe vom 22. März 2018, act. 7). Die Tatsache des tieferen Einkommens infolge Arbeitslosigkeit ist ein echtes Novum, rechtzeitig vorgebracht worden und kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren formell berücksichtigt werden; die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind erfüllt (vgl. oben E. 1.3). Der Berufungskläger hat seine Arbeitsstelle zwar selber gekündigt. In der Berufungsverhandlung hat er nachvollziehbar dargelegt, er habe sich an seiner Arbeitsstelle zunehmend gemobbt und diskriminiert gefühlt; ausserdem habe sein Psychologe, welcher ihn wegen einer Depression behandle, geraten, aus dem als schwierig empfundenen Arbeitsumfeld herauszukommen. Gemäss Eingabe vom 7. Mai 2018 und den beigelegten Unterlagen richtet die Arbeitslosenkasse ihm ab 1. März 2018 Arbeitslosenentschädigung aus; das Taggeld beträgt CHF 166.20 pro Arbeitstag (act. 10, 11; insbesondere Schreiben der D____ vom 3. Mai 2018). Es wird ihm ab April 2018 eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich rund CHF 3‘606 brutto, respektive gerundet CHF 3‘100.– netto, ausgerichtet (Schreiben der D____ vom 3. Mai 2018, act. 11; Taggeldabrechnungen der D____ April und Mai 2018 [Durchschnittseinkommen April/Mai 2018: CHF 3‘094.15], act. 14). Im Monat März hatte der Berufungskläger infolge von 4 Einstell-  und 10 Wartetagen eine Entschädigung von lediglich CHF 1‘223.80 erhalten (Taggeldabrechnungen der D____ März 2018, act. 14). Soweit die Einbusse auf 4 selbstverschuldete Einstelltage zurückgeht, ist sie nicht zu berücksichtigen (vgl. Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. März 2018, act. 11). Es werden somit für diese 4 Einstelltage rund CHF 600.– hinzugerechnet (4 x CHF 150.– [circa Netto-Taggeld]).

 

3.1.4   Bei schwankenden Einkommensverhältnissen sind Pauschalierungen und Ermittlung eines Durchschnittseinkommens für Phasen zulässig. Sachgerecht erscheint vorliegend Folgendes:

In einer ersten Phase von August bis Dezember 2017 erzielte der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘265.–.

In einer zweiten Phase von Januar bis März 2018 war der Berufungskläger zunächst arbeitsunfähig gewesen und erzielte im März ausnahmsweise eine tiefere Arbeitslosenentschädigung. Das durchschnittliche Nettoeinkommen für diese 3 Monate beträgt CHF 3‘450.– (2 x 4‘266.50.–, zuzüglich 1‘223.80, zuzüglich 600.– = 10‘356.80 : 3 = 3‘452.26).

Ab April 2018 ist von einem Nettoeinkommen von rund CHF 3‘100.–, entsprechend der durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung auszugehen.

 

Dabei handelt es sich jeweils um das Nettoeinkommen nach Quellensteuerabzug, wobei sich dieser Abzug mutmasslich auf beide Ehegatten bezieht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).

 

3.2      Einkommen Berufungsbeklagte

3.2.1   Die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten seit August 2017 ist komplex und insbesondere immer noch nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert. Da die Verhältnisse instabil und verflochten erscheinen – es sind mehrere Sozialversicherungen und die Sozialhilfe involviert und es sind die entsprechenden Leistungen sowie das Erwerbseinkommen zu koordinieren –, kann indes nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungsbeklagten ausgegangen werden. Diese scheint vielmehr überfordert.

 

Aus den Unterlagen ergibt sich zusammengefasst, dass die Berufungsbeklagte seit einem am 7. Juni 2017 erlittenen Unfall – sie  wurde von einem Fahrradfahrer umgefahren – in ihrer Gesundheit und in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Unfall war bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung erwähnt worden (vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung, Akten Zivilgericht, Reg. 1, S. 3); die entsprechende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird im angefochtenen Entscheid (E. 6.5, S. 12) thematisiert. Die Berufungsbeklagte ist deswegen bei der SUVA angemeldet, die Taggelder ausrichtet, welche aber offenbar an die Sozialhilfe ausgerichtet würden (vgl. Schreiben der SUVA vom 26. September 2017, Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12). Die in den Akten befindlichen Abrechnungen der Sozialhilfe – dort ist die Berufungsbeklagte angemeldet, weil der Berufungskläger ihr keine Unterhaltsbeiträge bezahlt – helfen allerdings nicht weiter, da dort lediglich für den Monat Mai 2018 Taggelder der SUVA angerechnet werden (act. 16, Beilage 3). Im Zeitpunkt des Unfalls war die Berufungsbeklagte zudem bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hatte entsprechende Arbeitslosengelder erhalten (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse April, Mai 2017, Akten Zivilgericht, Reg. 5). Schliesslich ist die Berufungsbeklagte im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch erwerbstätig gewesen (vgl. E. 3.2.3 unten). Sachdienliche umfassende Abrechnungen, insbesondere der SUVA, liegen dem Berufungsgericht nicht vor; die Berufungsbeklagte hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, die SUVA stelle Rückforderungen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).

 

3.2.2   Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen – aber nicht zu erforschen, und das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es wird somit  im Folgenden aus den vorhandenen Unterlagen das mutmassliche Einkommen der Ehefrau pauschal ermittelt.

 

Aus den erwähnten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ergibt sich ein versicherter monatlicher Verdienst von CHF 2‘213.– brutto, entsprechend rund CHF 2‘000.– netto. Das Taggeld beträgt 80 % davon, somit CHF 1‘770.40 brutto monatlich, d.h. bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen im Monat, CHF 81.60 brutto pro Arbeitstag. Das Taggeld der SUVA beträgt CHF 53.85 pro Kalendertag (Schreiben der SUVA vom 26. September 2017, Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12). Das Taggeld der Unfallversicherung berechnet sich bei Arbeitslosigkeit auf dem versicherten Verdienst der Arbeitslosenversicherung, in casu CHF 2‘213.– brutto, respektive auf der Basis von 80 % davon. Für die Taggeldberechnung hat eine Umrechnung von der Arbeitswoche (5 Tage, Arbeitslosenversicherung) auf eine Kalenderwoche (7 Tage, Unfallversicherung) und von Bruttolohn (Arbeitslosenversicherung) auf Nettolohn (Unfallversicherung) stattzufinden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

 

Die Versicherungsleistungen von SUVA und Arbeitslosenversicherung werden gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und Art. 28 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) koordiniert. Danach gibt es bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein halbes Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % und gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezahlt lediglich die SUVA. Diese erbringt die ganze Leistung, d.h. das volle Taggeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, d.h. ein halbes Taggeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 Prozent beträgt.

 

Aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen, insbesondere Arztzeugnissen, ergibt sich, dass ihre Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall im Juni 2017 wie folgt bemessen wurde (vgl. Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12, sowie Beilagen dazu insbesondere Beilagen 1, 2, 7, act. 12; act. 16 Beilage 1):

09.06.2017 bis 25.06.2017:           100 %

26.06.2017 bis 10.08.2017:             50 %

11.08.2017 bis 31.08.2017:               0 %

01.09.2017 bis 31.01.2018:             50 %

01.02.2018 bis 05.06.2018:             70 %

06.06.2018 bis 30.06.2018:           100 %

Laut Angaben der Berufungsbeklagten sei sie für den Juli 2018 provisorisch für eine Rehabilitation und Abklärung in der Klinik [...] angemeldet; die Kostengutsprache der SUVA stehe indes noch aus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Schreiben [...] vom 22. Juni 2018, act. 21). Es wird daher weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen.

 

In der relevanten Zeit hatte die Berufungsbeklagte somit für einen Drittel des Augustes und von September 2017 bis und mit Januar 2018 Anspruch auf ein halbes Taggeld der SUVA, entsprechend monatlich rund CHF 808.– (30 x 26.95 = 808.50). Seit Februar 2018 hat sie Anspruch auf das ganze Taggeld der SUVA, somit monatlich rund CHF 1‘615.– (30 x 53.85 = 1‘615.50).

 

3.2.3   Die Berufungsbeklagte ist im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft und Haushalthilfe erwerbstätig gewesen. In den Akten ist für den relevanten Zeitraum, d.h. ab August 2017, folgendes Einkommen dokumentiert (vgl. insbesondere Beilagen 4 ff. zur Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12; Beilagen 2 ff. zur Eingabe vom 19. Juni 2018, act. 16; [undatierte] Zusammenstellung des Einkommens der Ehefrau, act. 21):

 

2017

August:                     1‘093.00

September:               1‘402.15

Oktober:                        887.95

November:                1‘387.50

Dezember:               1‘630.40

Gemäss Lohnausweis der E____ AG für die Monate August bis Dezember 2017 (act. 12, Beilage 11) hat der Nettolohn in dieser Zeit insgesamt CHF 6‘460.70, d.h. monatlich durchschnittlich rund CHF 1‘290.–, betragen.

 

2018

Januar                       1‘095.20

Februar                     1‘088.00

März                              781.75

April                               767.05

Mai                                784.10

 

3.2.4   Es zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte mit Taggeldern und (durchschnittlichem) Erwerbseinkommen in den hier relevanten Monaten, August 2017 bis Mai 2018, jedenfalls das versicherte Einkommen (netto rund CHF 2‘000.–) in der Regel erreicht respektive überschritten hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt es, Überentschädigungen grundsätzlich zu vermeiden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die SUVA das Taggeld gegebenenfalls auf die Höhe des versicherten Verdienstes kürzt. Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) liegt eine Überentschädigung vor, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes sind auch die aus der Verwertung einer Teilarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen (vgl. etwa Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 69 N 69, 75 ff.; vgl. Art. 51 Abs. 3 UVV). Es geht vorliegend um ein summarisches Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, es besteht somit für das Berufungsgericht weder Raum noch Kompetenz für aufwändige Abklärungen des mutmasslich entgangenen Verdienstes (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 69 N 35 ff.). Es wird hier deshalb für die mutmassliche Kürzung pauschal auf das versicherte Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von monatlich rund CHF 2‘000.– abgestellt.

 

Nach dem Gesagten wird bei der Berufungsbeklagten für die Zeiten, da sie zu 50 Prozent respektive zu 70 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist, d.h. ab August 2017, ein Nettoeinkommen von pauschal rund CHF 2‘000.– angenommen. Ab Juni 2018, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert wird, wird bis auf weiteres ein Nettoeinkommen von CHF 1‘615.–, entsprechend dem vollen Taggeld der SUVA, angerechnet.

 

Es ist explizit darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse bis zur Verhandlung vom 28. Juni 2018 (Beginn der Beratungsphase) berücksichtigt worden sind. Sollte die Berufungsklägerin seither wieder arbeitsfähig geworden sein und ein höheres Einkommen als CHF 1‘615.– erzielt haben, hat sie dies unverzüglich dem Zivilgericht mitzuteilen.

 

4.         Grundbedarf

4.1      Grundbedarf Berufungskläger

Der Berufungskläger bestreitet die vorinstanzliche Bemessung seines Grundbedarfs auf CHF 2‘575.– an sich nicht (vgl. Urteil Zivilgericht E. 6.1). Er macht allerdings einen erhöhten Grundbedarf wegen höherer Krankenkassenprämien per Januar 2018 und wegen eines höheren Mietzinses per März 2018 geltend. Zunächst sind beide Vorbringen als echte Noven zu qualifizieren; die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind erfüllt (vgl. oben E. 1.3).

 

Der Berufungskläger bringt vor, ab 1. März 2018 betrage der Mietzins CHF 890.– statt wie bisher 770.–, und macht dazu geltend, er habe seine Wohnung kündigen müssen, da ihm infolge langandauernder Bauarbeiten ein Verbleib in der Wohnung nicht zumutbar gewesen sei. Zwar habe er an sich erst nach Abschluss der Renovationsarbeiten an Bad und Küche ausziehen können. Er habe aber während dieser Arbeiten gekündigt, als und weil bereits weitere Sanierungsarbeiten (Böden und Wände) angekündigt wurden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, f., 6). Ein Wohnungswechsel erscheint unter diesen Umständen zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Angesichts der angespannten und unsicheren finanziellen Situation der Parteien – notabene kommt der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht unbestrittenerweise nicht nach – hätte er allerdings eine Wohnung im Bereich bisherigen Mietzinssegmentes suchen müssen. Es werden ihm unter diesen Umständen weiterhin Wohnkosten von CHF 770.– angerechnet, welche übrigens immer noch mehr als CHF 100.– höher sind als diejenigen der Berufungsbeklagten.

 

Der angefochtene Entscheid geht von Krankenkassenprämien von CHF 107.– aus, wobei Prämienbeiträge berücksichtigt sind (vgl. Akten Zivilgericht Reg. 6). Am 25. Juni 2018 hat der Berufungskläger die Kopie seiner Krankenkassenpolice samt 3 Prämienrechnungen eingereicht (act. 18). Danach betrage die monatliche Krankenkassenprämie ab Januar 2018 nun CHF 305.50, bei einer Franchise von CHF 2‘500.–. Auf Frage hat er an der Berufungsverhandlung behauptet, dass er keine Prämienvergünstigungen der Krankenkasse mehr erhalte (Protokoll S. 5). Dies ist indes weder belegt noch insbesondere nachvollziehbar. Es wird deshalb, wie auch bei der Berufungsbeklagten (vgl. E. 4.2), weiterhin von den bisherigen Krankenkassenprämien (CHF 107.–) ausgegangen. Angesichts der hohen Franchise und den belegten Arztkosten per 1. Januar 2018 werden allerdings Gesundheitskosten von CHF 200.–, statt lediglich CHF 50.–, monatlich berücksichtigt.

 

Da der Berufungskläger per März 2018 arbeitslos geworden ist, werden ihm ab März 2018, respektive entsprechend den oben (E. 3.1) ermittelten Phasen per April 2018, für Mobilität nur CHF 80.– angerechnet; die monatlichen Mehrausgaben für externe Verpflegung von CHF 210.– entfallen ganz.

 

Der Grundbedarf des Berufungsklägers berechnet sich somit wie folgt:

Ab August 2017

Grundbetrag             1‘200.00

Miete                             770.00

Krankenkasse            107.00

Mobilität                       200.00

Ext. Verpflegung        210.00

Arztkosten                     50.00

Billag                              38.00

                                   2‘575.00

 

Ab Januar 2018 steigt der Grundbedarf infolge um CHF 150.– gestiegener Arztkosten auf CHF 2‘725.–.

 

Ab März respektive April 2018 reduziert sich der Grundbedarf infolge Wegfalls der Kosten für externe Verpflegung (CHF 210.–) und der Reduktion der Transportkosten um CHF 120.– auf CHF 2‘395.–.

 

4.2      Grundbedarf Berufungsbeklagte

Die Vorinstanz hat einen Grundbetrag der Berufungsbeklagten von CHF 2‘455.– ermittelt (vgl. Urteil Zivilgericht E. 6.3). Der Berufungskläger macht geltend, dass ihr Grundbedarf lediglich CHF 2‘278.75 monatlich betrage. Er moniert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht Krankenkassenprämien von CHF 445.– monatlich angerechnet habe, obwohl sie CHF 171.– Prämienbeiträge erhalte.

 

Die Berufungsbeklagte hat auf ihre Krankenkassenprämien von CHF 445.40 Beiträge von CHF 5.65 aus der Verteilung der Umweltabgaben und von CHF 171.– kantonale Subventionen erhalten (vgl. Verfügung der Sozialhilfe vom 26. April 2017, Krankenkassenpolice assura vom 11. April 2017, Beilagen 1, 2 zur Eingabe vom 2. Mai 2017, Akten Zivilgericht, Reg. 5). Der Sachverhalt ist, wie oben festgehalten, von Amtes wegen festzustellen, so dass die aktenkundige Prämienverbilligung zu berücksichtigen ist, zumal die höheren Krankenkassenprämien vom Berufungskläger nicht anerkannt worden sind. Das Argument der Berufungsbeklagten, die Prämienverbilligungen seien bei der Berechnung ihres Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen, da sie Sozialhilfe beziehe, ist nicht stichhaltig, da sie, würde der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht nachkommen, keine Sozialhilfe beziehen müsste.

 

Die Berufungsbeklagte hat die Belege über ihre per 1. Januar 2018 geltenden, leicht höheren Krankenkassenprämien sowie den per 1. Dezember 2017 geltenden, leicht höheren Mietzins (CHF 680.–) erst in der Berufungsverhandlung eingereicht, obwohl sie gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Krankenkassenpolice sowie Belege über veränderte Verhältnisse bis spätestens 10 Tage vor der Verhandlung einzureichen gewesen wären (vgl. act. 21). Unter diesen Umständen werden diese minimalen Erhöhungen nicht berücksichtigt, da sie offensichtlich von der Berufungsbeklagten selber als nicht relevant erachtet wurden, und diese ihrer Mitwirkungspflicht hier nicht nachgekommen ist.

 

Der Bedarf der Ehefrau setzt sich somit wie folgt zusammen:

Ab August 2017

Grundbetrag             1‘200.00

Miete                             650.00

Krankenkasse            268.75

Mobilität                         80.00

Arztkosten                     50.00

Versicherungen           30.00

                                   2‘278.75        (gerundet CHF 2‘279.–)

 

4.3      Anzufügen bleibt, dass bei der Ehefrau Versicherungen von CHF 30.–, beim Ehemann dafür CHF 38.– für Billag berücksichtigt wurden. Dies hält sich in etwa die Waage und ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

5.         Berechnung Unterhaltsbeitrag

5.1      Die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere die Einkommensverhältnisse, sind stark schwankend. Es sind deshalb bei der Unterhaltsberechnung Pauschalierungen vorzunehmen und Phasen entsprechend den Einkommen der Parteien zu bilden (vgl. dazu oben E. 3.1 und 3.2). Vorliegend drängt sich auf, die Phasen entsprechend den Einkommen der Ehegatten einzuteilen. Eine erste Phase umfasst die Periode von August 2017 bis und mit Dezember 2017. In einer zweiten und dritten Phase von Januar bis März 2018 respektive von April bis Mai 2018 wird insbesondere den veränderten Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers Rechnung getragen. Eine vierte Phase berücksichtigt dann das infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit geringere Einkommen der Berufungsbeklagten ab Juni 2018.

 

5.2      Es ergeben sich folgende Berechnungen:

 

Phase 1 (August 2017 bis Dezember 2017)

Eheliches Einkommen:          4‘265.00 (EM)

2‘000.00 (EF)             6‘265.00

abzüglich

Ehelicher Grundbedarf          2‘575.00 (EM)

                                               2‘279.00 (EF)             4‘854.00

Überschuss                                                               1‘411.00

 

Unterhaltsanspruch der Ehefrau:

Grundbetrag                           2‘279.00

Überschussanteil                       705.00                      2‘984.00

abzüglich Eigeneinkommen                                      2‘000.00

Unterhaltsanspruch                                                      984.00

 

 

Phase 2 (Januar bis März 2018)

Eheliches Einkommen:          3‘450.00 (EM)

2‘000.00 (EF)             5‘450.00

abzüglich

Ehelicher Grundbedarf          2‘725.00 (EM)

                                               2‘279.00 (EF)             5‘004.00

Überschuss                                                                 446.00

 

Unterhaltsanspruch der Ehefrau:

Grundbetrag                           2‘279.00

Überschussanteil                       223.00                     2‘502.00

abzüglich Eigeneinkommen                                      2‘000.00

Unterhaltsanspruch                                                      502.00

 

 

Phase 3 (April bis Mai 2018)

Eheliches Einkommen:          3‘100.00 (EM)

2‘000.00 (EF)             5‘100.00

abzüglich

Ehelicher Grundbedarf          2‘395.00 (EM)

                                               2‘279.00 (EF)             4‘674.00

Überschuss                                                                 426.00

Unterhaltsanspruch der Ehefrau:

Grundbetrag                           2‘279.00

Überschussanteil                      213.00                     2‘492.00

abzüglich Eigeneinkommen                                      2‘000.00

Unterhaltsanspruch                                                      492.00

 

 

Phase 4 (ab Juni 2018)

Eheliches Einkommen:          3‘100.00 (EM)

1‘615.00 (EF)             4‘715.00

abzüglich

Ehelicher Grundbedarf          2‘395.00 (EM)

                                               2‘279.00 (EF)             4‘674.00

Überschuss                                                                   41.00

 

Unterhaltsanspruch der Ehefrau:

Grundbetrag                           2‘279.00

Überschussanteil                        20.00                     2‘299.00

abzüglich Eigeneinkommen                                      1‘615.00

Unterhaltsanspruch                                                      684.00

 

5.2      Zusammengefasst hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten der Berufungsbeklagte somit folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab August 2017:     CHF 980.–

Ab Januar 2018:      CHF 500.–

Ab Juni 2018:          CHF 680.–

 

5.3      Entsprechend den obigen Ausführungen sind Ziff. 1 und 3 des Dispositives des angefochtenen Entscheides abzuändern.

 

Zwar stellt der Berufungskläger innerhalb der Rechtsbegehren keinen expliziten Antrag auf Abänderung auch von Ziff. 2 des Dispositives. Implizit ergibt sich ein solcher Antrag indes aus seinen Ausführungen und in der Begründung (S. 10 a.E. Berufungsschrift) wird die Aufhebung von Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids konkret verlangt. Die Anpassung von Ziff. 2 ist im Übrigen auch sachlich erforderlich, denn eine Übergangsfrist an die Ehefrau zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bis Ende Februar 2018 etc. macht infolge des Zeitablaufs während des Berufungsverfahrens offensichtlich keinen Sinn mehr. Die entsprechende Frist ist angesichts der veränderten Situation vielmehr neu auf Ende Oktober 2018 festzusetzen. Bis dahin kann mit einer Abklärung – und möglichst der Wiedererlangung – der (vollen) Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten gerechnet werden. Es wird im Übrigen erwartet, dass die offenbar auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte künftig ihre Erwerbs- und Einkommenssituation nachvollziehbar und mit den sachdienlichen Unterlagen darlegen kann und wird. Ziffer 2 des Dispositives wird somit entsprechend angepasst.

 

Es versteht sich von selbst, dass auch der Berufungskläger, sobald er eine neue Arbeitstelle findet und/oder ein höheres Einkommen als CHF 3‘100.– monatlich erzielt, dies dem Zivilgericht unverzüglich mitzuteilen hat, unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen.

 

6.         Befristung

6.1      Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe seine Unterhaltspflicht zu Unrecht nicht befristet. Die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift sind nicht stichhaltig. Eine solche Befristung der Unterhaltsverpflichtung wäre nicht gerechtfertigt. Aus dem angefochtenen Entscheid, Dispositiv  Ziff. 2, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Situation zunächst bis Ende Februar 2018 geregelt werden und dann überprüft werden sollte. Einerseits wurde der Berufungsbeklagten eine Übergangsfrist zur Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit angesetzt; zum andern war ihre Erwerbs- und Einkommenssituation noch nicht klar abschätzbar. Per Ende Februar hätte die Vorinstanz die Situation neu beurteilt und gegebenenfalls den Unterhalt neu geregelt. Dies ist korrekt und angemessen und steht insbesondere allfälligen Abänderungsbegehren gemäss Art. 179 ZGB offensichtlich nicht entgegen.

 

Auch im Berufungsverfahren wird die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers deshalb nicht befristet. Es soll aber per Ende Oktober 2018 eine Überprüfung stattfinden, da zu erwarten ist, dass dannzumal mehr Klarheit über die Einkommenssituation der Parteien herrscht. Selbstverständlich kann unabhängig davon bei einer früheren oder späteren relevanten Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf entsprechende Anpassung respektive Aufhebung der Unterhaltsbeiträge gestellt werden (Art. 179 ZGB).

 

6.2      Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, es handle sich um eine kurze kinderlose Ehe. Die Ehefrau habe ihre Eigenversorgungskapazität auszunützen, und es wäre ihr lediglich während einer kurzen Übergangfrist, d.h. bis November 2017, Unterhalt zuzusprechen gewesen. Die eheliche Solidarität besteht allerdings trotz Aufnahme des Getrenntlebens weiter und das bedeutet, dass ein Ehegatte auch dann Anspruch darauf hat, den bisherigen Lebensstandard so gut als möglich beibehalten zu können, wenn seine Einkommensschwäche nicht als ehebedingt, sondern als schicksalshaft erscheint, etwa weil er krank oder arbeitslos geworden ist (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 27). Die Berufungsbeklagte hat beachtliche Anstrengungen unternommen, sich in der Schweiz sprachlich und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So hat sie als Reinigungskraft gearbeitet, solange eine Restarbeitsfähigkeit bestanden hat. Wenn sie nun in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, hat der Berufungskläger sie angemessen fianziell zu unterstützen. Dies umso mehr, als die Berufungsbeklagte im Januar 2015 aus Algerien, wo sie unbestrittenermassen erwerbstätig gewesen ist, zu dem ebenfalls aus Algerien stammenden Berufungskläger in die Schweiz gezogen ist. Auch wenn das eheliche Zusammenleben hier eher kurz gedauert hat, so hat die Ehe für die Berufungsbeklagte doch eine Entwurzelung aus ihrem bisherigen Kulturkreis bedeutet, so dass auch vor diesem Hintergrund die eheliche Solidarität den Berufungskläger zur Unterstützung der Berufungsbeklagten verpflichtet, namentlich während der Ehe. Er kann seine Verantwortung nicht auf die Sozialhilfe abwälzen.

 

7.         Kosten

Der Berufungskläger obsiegt teilweise, d.h. namentlich in Bezug auf die Bemessung des Einkommens der Berufungsbeklagten und dementsprechend der Unterhaltsbeiträge. Er unterliegt allerdings insbesondere in Bezug auf die beantragte Befristung der Unterhaltsverpflichtung per November 2017.

 

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen sie allerdings zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen, d.h. beide Parteien tragen ihre Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ihren Vertreterinnen angemessene Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Vorliegend erscheinen die geltend gemachten Bemühungen beider Parteivertretungen in jeder Hinsicht angemessen; es kommt jeweils eine Entschädigung (2 Stunden) für die Berufungsverhandlung hinzu (vgl. Honorarnoten, act. 19, 20). Der Vertretung des  Berufungsklägers werden somit ein Honorar von CHF 2‘875.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 232.50 (8 % auf CHF 910.75 sowie 7,7 % auf CHF 2‘073.35), somit total CHF 3‘216.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Vertretung der Berufungsbeklagten werden ein Honorar von CHF 2‘533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 197.55 (8 % auf CHF 68.15 sowie 7,7 % auf CHF 2‘494.80), somit total CHF 2‘760.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziff. 1 – 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (EA.2017.14538) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.

 

1.         In Ergänzung des Entscheids vom 9. Mai 2017 (Ziffer 3) wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Für den Monat April 2017: CHF 1‘248.–

Für die Monate Mai-Juli 2017: CHF 194.–

Für die Monate August bis Dezember 2017: CHF 980.–

Für die Monate Januar bis Mai 2018: CHF 500.–

Ab Juni 2018: CHF 680.–

 

2.         Die Ehefrau ist verpflichtet, sobald und soweit sie wieder arbeitsfähig ist, sich intensiv um die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit auf 100% zu bemühen, wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2018 gewährt wird.

Sofern und soweit der Ehefrau noch Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, ist sie verpflichtet, diese geltend zu machen und sich diese voll an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen.

Für den Fall, dass die Ehefrau, soweit sie wieder voll arbeitsfähig ist, Ende Oktober 2018 noch nicht zu 100 % erwerbstätig sein sollte, hat sie dem Gericht dannzumal sämtliche sachdienliche Belege zu ihren Arbeitsbemühungen in den Monaten August bis September 2018 einzureichen (Bewerbungsschreiben, Absagen etc.). Sie wird darauf hingewiesen, dass sie bei ungenügender Bemühung allenfalls mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen hat.

 

Für den Fall, dass die Ehefrau weiterhin ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein sollte, hat sie dies dem Gericht innert der gleichen Frist unter Beilage entsprechender Arztberichte, die sich über die Art und Weise sowie Dauer der allfälligen Arbeitsunfähigkeit detailliert und begründet äussern, nachzuweisen. Auch hat sie dem Gericht innert der gleichen Frist sämtliche Lohnabrechnungen seit Juni 2018 sowie eine nachvollziehbare Übersicht über sämtliche Taggeldleistungen der Sozialver-sicherungen, insbesondere der SUVA, seit dem im Juni 2017 erlittenen Unfall, mit den sachdienlichen Unterlagen, einzureichen.

 

Für den Fall, dass die Ehefrau bereits vor Ende Oktober 2018 ein Einkommen von insgesamt über CHF 1‘615.– pro Monat bezieht, sei es aus Erwerbseinkommen, sei es aus Taggeldern, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und die entsprechenden sachdienlichen Unterlagen einzureichen. In jedem Fall reicht sie spätestens per Ende Oktober 2018 sämtliche Lohnabrechnungen und Taggeldabrechnungen der Monate Juni bis Februar 2018 ein.

 

3.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) des Ehemannes von CHF 4‘265.00 bis Dezember 2017, von CHF 3’450.– von Januar – März 2018 und von CHF 3‘100.– (ALV) ab April 2018 sowie einem Einkommen der Ehefrau von CHF 677.40 für den Monat April 2017 (ALV), von CHF 1‘731.15 für die Monate Mai – Juli 2017 (ALV) zuzüglich durchschnittlich CHF 234.00 aus Erwerbstätigkeit sowie von CHF 2‘000.– ab August 2017 (UV und Erwerbseinkommen) und von CHF 1‘615.– ab Juni 2018 (UV).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2‘575.–, ab Januar 2018 CHF 2‘725.–, ab April 2018 CHF 2‘395.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2‘279.–.

 

            Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.–  werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden seiner Vertreterin, […], Advokatin, ein Honorar von CHF 2‘875.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 232.50 (8 % auf CHF 910.75 sowie 7,7 % auf CHF 2‘073.35), somit total CHF 3‘216.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten

 

Die Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ihrer Vertreterin, […], Advokatin, ein Honorar von CHF 2‘533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 197.55 (8 % auf CHF 68.15 sowie 7,7 % auf CHF 2‘494.80), somit total CHF 2‘760.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.