Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2018.25

 

ENTSCHEID

 

vom 14. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

 

B____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 11. April 2018

 

betreffend Urteilsänderung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005 (ERE 2005 67) wurde auf gemeinsamen Antrag von A____ (nachfolgend zusammen mit Berufungskläger: die Berufungsklagparteien) und B____ (nachfolgend zusammen mit Berufungsklägerin: die Berufungsklagparteien) deren [...] 1999 geschlossene Ehe im gegenseitigen Einvernehmen geschieden. Gleichzeitig wurde ihre Vereinbarung vom 21. März 2005 über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. Mit dieser Vereinbarung verzichteten die Ehegatten unter anderem gegenseitig auf die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages (Ziff. 2).

 

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 beantragten die geschiedenen Ehegatten dem Zivilgericht die Abänderung von Ziffer 2 der mit dem Scheidungsurteil genehmigten Scheidungskonvention. Sie beantragten, dass diese „sinngemäss wie folgt zu modifizieren“ sei:

„- Für das Jahr 2016 bezahlt B____ an A____ einen Unterhalt von Fr. 90‘000 um auch die Kosten des Studiums zu decken. Dieser Betrag ist bereits bezahlt.

-    Für das Jahr 2017 bezahlt B____ an A____ einen Unterhalt von Fr. 60‘000. Dieser Betrag ist bereits bezahlt.

-    Ab 1.1.2018 bezahlt B____ an A____ Unterhalt wie folgt:

a)    Für 2018 monatlich Fr. 5‘000

b)    Für 2019 monatlich Fr. 5‘000

c)    Für 2020 monatlich Fr. 5‘000

Diese Vereinbarung gilt nur so lange, wie A____ in der Schweiz wohnhaft ist.

-    B____ ist bereit, nach Klärung der Situation über weitere Zahlungen ab 1.1.2021 zu verhandeln.“

 

Die Verfahrensleiterin teilte den Parteien mit Verfügung vom 13. Februar 2018 mit, dass nach Eintreten der Rechtskraft eines Scheidungsurteils eine nachträgliche Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht möglich sei, und setzte ihnen Frist zur Mitteilung, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Antrag festhielten. Mit Schreiben vom 1. März 2018 reichten die zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Parteien innert Frist dem Gericht eine Vereinbarung über die Abänderung des Scheidungsurteils des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005 ein und ersuchten um deren Genehmigung. In deren Ziffer 4 wurden die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerin gleichlautend wie in der Eingabe vom 7. Februar 2018 festgelegt mit Ausnahme des dortigen letzten Punktes (Verhandlungsbereitschaft ab 2021). Die Parteien beantragten in Ziffer 5 der Vereinbarung, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zur Begründung ihres Antrags legten sie dar, dass sich die Einkommenssituation der Berufungsklägerin seit dem Scheidungsurteil weit weniger positiv entwickelt habe, als dies die Parteien erwartet hatten (Ziffer 2), und verwiesen weiter darauf, dass die Steuerbehörde des Kantons Luzern den Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge seit dem Steuerjahr 2016 nur akzeptiere, wenn diese auf einem Scheidungsurteil oder einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung beruhe (Ziffer 3).

 

Das Zivilgericht wies diese Klage mit Entscheid vom 11. April 2018 kostenfällig ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungsklagparteien mit Eingabe vom 15. Mai 2018 Berufung an das Appellationsgericht. Damit beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 23. Februar 2018 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verlangte der Instruktionsrichter von den Berufungsklagparteien den Nachweis ihrer Einkommensverhältnisse, den diese mit Eingabe vom 7. Juni 2018 lieferten. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten (F.2018.53) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Parteistandpunkte und weiteren Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 40). Die von den geschiedenen Ehegatten neu vereinbarten Unterhaltsbeiträge erreichen diesen Streitwert. Festzustellen ist aber, dass diese Unterhaltsbeiträge zwischen den Berufungsklagparteien gar nicht im Streit stehen, sind sich letztere doch darüber einig, dass an die Stelle des mit der genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten nachehelichen Unterhaltsverzichts eine einverständlich vereinbarte Unterhaltsregelung zugunsten der geschiedenen Ehefrau treten soll. Dennoch muss die Berufung klarerweise analog zum Fall der Abweisung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch im vorliegenden Fall beiden geschiedenen Ehegatten zustehen. Dem Streitwert einer streitigen vermögensrechtlichen Angelegenheit entsprechen dabei vorliegend die der Vorinstanz zur Genehmigung unterbreiteten Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerin.

 

1.2      Das dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde liegende Gesuch der Berufungsklagparteien um Genehmigung der Vereinbarung betreffend die Abänderung der rechtskräftigen Scheidungsfolgen ist materiell der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. In der Lehre wird auch die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen die Regeln des Eheschutzverfahrens analog anzuwenden sind (Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 284 ZPO N 5). Dies würde in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeuten, dass die Regeln des summarischen Verfahrens zum Zuge kämen. Demgegenüber ist nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend Art. 284 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung einschlägig, weshalb die Verfahrensregeln der Art. 274 ff. ZPO analog zu beachten sind (Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO N 8).

 

1.3      Die Berufung ist frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden; da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5).

 

1.4      Gemäss Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17 ff.).

 

2.

In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, geschiedene Ehegatten könnten gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO nicht streitige Änderungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen mit Ausnahme von Kinderbelangen in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren. Es stehe den Parteien somit frei, rechtskräftig beurteilte Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Parteivereinbarung zu ändern, ohne dass hierzu eine gerichtliche Genehmigung erforderlich wäre (unter Hinweis auf Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 29 mit Hinweis auf BGer 5A_123/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4). Allerdings schliesse Art. 284 Abs. 2 ZPO gemäss einer Lehrmeinung (unter Hinweis auf Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 284 N 13) nicht aus, gleichwohl eine gerichtliche Genehmigung zu beantragen (ebenso Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO N 5; Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 9 mit Hinweisen). Diesfalls müsse sich das Gericht jedoch vor der Genehmigung vergewissern, dass die Vereinbarung den Grundsätzen des Scheidungsrechts entspreche (unter Hinweis auf Siehr/Bähler, Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 284 ZPO N 5). Eine nachträgliche Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 129 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) setze zunächst voraus, dass im ursprünglichen Scheidungsverfahren keine den gebührenden Unterhalt i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB deckende Rente habe festgesetzt werden können und dieser Umstand zudem im Scheidungsurteil festgehalten worden sei. Der Umfang des Fehlbetrags müsse gemäss Art. 143 Ziff. 3 aZGB bzw. nun Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO im Urteilsdispositiv beziffert werden. Sodann sei eine nachträgliche Festsetzung nur innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB möglich, welche mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen beginne (unter Hinweis auf Büchler/Schwenzer, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 129 ZGB N 44 ff.). Diese Voraussetzungen lägen vorliegend nicht vor. Im Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 sei weder festgestellt, dass keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können noch wäre die Fünfjahresfrist eingehalten. Die Parteien hätten in Ziffer 2 der mit Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 31. März 2005 zudem ausdrücklich gegenseitig auf die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Eine nachträgliche Festsetzung einer Unterhaltspflicht, wie dies die Berufungsklagparteien beantragen, sei demnach gemäss Scheidungsrecht ausgeschlossen, weshalb auch keine Genehmigung der diesbezüglichen Abänderungsvereinbarung vom 23. Februar 2018 erfolgen könne. Daran vermöchten auch die von den Berufungsklagparteien geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Fiskus nichts zu ändern. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

 

3.

Dem halten die Berufungsklagparteien mit ihrer Berufung entgegen, dass es in ihrem Fall gar nicht um eine streitige Änderung von Unterhaltsrenten, sondern um die Festsetzung einer Unterhaltsrente durch Vereinbarung gehe, welche nicht in den Anwendungsbereich von Art. 129 ZGB falle. Zudem stehe es Ehegatten frei, in ihrer Scheidungskonvention eine nachträgliche Erhöhungsmöglichkeit vorzubehalten und/oder die 5-Jahres-Frist nach Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verkürzen oder zu verlängern (unter Hinweis auf Büchler/Schwenzer, a.a.O., Art. 129 ZGB N 44 und 53). Wenn sich aber die Ehegatten im Rahmen einer Scheidungskonvention über die Voraussetzungen nach Art. 129 Abs. 3 ZGB hinwegsetzen könnten, so müsse ihnen dies durch Vereinbarung auch nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich sein. Die Parteien hätten die Möglichkeit, rechtskräftig beurteilte Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Parteivereinbarung zu ändern (BGer 5A_123/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4). Hierfür genüge nach Art. 284 Abs. 2 ZPO einfache Schriftlichkeit. Die Voraussetzungen für eine nichtstreitige, einvernehmliche Änderung würden weder im Gesetz noch in der Literatur genannt. Insbesondere müssten die Voraussetzungen nach Art. 129 ZGB bei einer Änderung durch Vereinbarung nicht gegeben sein. Mit der Ablehnung der Genehmigung ihrer Vereinbarung vom 23. Februar 2018 habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet. Es stehe ihnen vielmehr frei, das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 durch eine schriftliche Vereinbarung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt abzuändern (Art. 284 Abs. 2 ZPO) und eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung zu beantragen. Gründe, die eine Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 23. Februar 2018 durch das Gericht bzw. die Abweisung der Klage rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.

 

4.

Den Berufungsklagparteien kann zunächst beigepflichtet werden, soweit sie ausführen, in Fällen einer einvernehmlichen Abänderung von Scheidungsfolgen gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO gelange Art. 129 (Abs. 3) ZGB nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich trotz der Verweisungsnorm von Art. 284 Abs. 1 ZPO, der von der Systematik her sowohl für Art. 284 Abs. 2 als auch Abs. 3 ZPO gelten soll, aus einer systematischen Auslegung von Art. 284 ZPO und Art. 129 ZGB (vgl. dessen Marginalie „3. Abänderung durch Urteil“). Nicht gefolgt werden kann den Berufungsklagparteien hingegen, wenn sie geltend machen, sie hätten einen Anspruch auf gerichtliche Genehmigung ihrer nachträglichen Vereinbarung. Die Ehegatten haben im Scheidungszeitpunkt gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und auch keinen Vorbehalt einer nachträglichen Begründung eines solchen Unterhalts in die Scheidungskonvention aufgenommen. Die Berufungsklagparteien machen auch nicht geltend, dass die Genehmigung dieser Vereinbarung an einem der Revision zugänglichen ursprünglichen Mangel leidet, wobei die absolute Frist für eine Revision sowieso abgelaufen wäre (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Begründung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bloss innerhalb der Grenzen von Art. 129 Abs. 3 ZGB eingeräumt. Diese Voraussetzungen für eine nachträgliche Begründung nachehelicher Unterhaltsansprüche liegen vorliegend unbestrittenermassen nicht vor. Den geschiedenen Ehegatten steht es jedoch gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO frei, die Scheidungsfolgen einvernehmlich in einfacher Schriftlichkeit abzuändern. Solche durch Parteivereinbarung begründete Unterhaltsansprüche fussen auf der nachehelichen Liberalität – vorliegend – des geschiedenen Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und unterliegen daher viel weniger restriktiven Voraussetzungen. Daraus erklärt sich auch, weshalb die Mitwirkung des Gerichts in diesen Konstellationen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die betroffenen geschiedenen Ehepaare in Einzelfällen einen Zusatznutzen aus einer gerichtlichen Absegnung ihrer Parteivereinbarung ziehen könnten und damit ein Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung hätten. Grundsätzlich ist von den Steuerbehörden und der Steuerjustiz zu beurteilen, inwieweit solche Leistungen steuerrechtlich absetzbar und welche Belege für deren Nachweis erforderlich sind. Der Ziviljustiz kommt insoweit keine Aufgabe zu. Da das Gesuch der Berufungsklagparteien um Genehmigung ihrer Vereinbarung vom 23. Februar 2018 abzulehnen ist, kann auch die Frage der Voraussetzungen einer solchen einvernehmlichen Regelung offen bleiben.

 

5.

Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungsklagparteien die Gerichtskosten von CHF 2‘000.– solidarisch, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. April 2018 (F.2018.53) wird abgewiesen.

 

            Die Berufungsklagparteien tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.– in solidarischer Verbindung.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungskläger

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.