Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2018.32

 

ENTSCHEID

 

vom 20. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,
[...]   

 

gegen

 

B____                                                                              Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                                        Beklagter 1

vertreten durch [...], Advokat,
[...]   

 

Kanton Basel-Stadt                                                     Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                                                        Beklagter 2

vertreten durch [...], Advokat,
[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2018

 

betreffend Forderung


Sachverhalt

 

A____ (Klägerin und Berufungsklägerin) arbeitete als Pflegefachfrau im B____ (Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1). Am Abend des 8. März 2010 erlitt sie während der Arbeit in der Küche ihrer Station einen Unfall: Als sie einen Einbauschrank öffnete, kamen ihr nach ihren Aussagen ein ungefähr fünf Kilogramm schweres Regalbrett und ein Gitter aus Überkopfhöhe entgegen und trafen sie am Kopf. Am folgenden Tag wurden in der Notfallstation des Universitätsspitals Basel eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt. Der Heilungsprozess verlief ungünstig, worauf der Berufungsbeklagte 1 das Arbeitsverhältnis per Ende September 2011 aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Am 4. November 2012 stürzte die Berufungsklägerin erneut – ihrer Ansicht nach aufgrund der unfallbedingten neurologischen Ausfälle – und verletzte sich am Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach in der Folge eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die Invalidenversicherung (IV) gewährte der Berufungsklägerin ab Juni 2011 eine volle und ab Oktober 2011 noch eine halbe Invalidenrente, bevor sie die Rentenleistungen ab Juli 2012 einstellte.

 

Am 15. Juni 2016 reichte die Berufungsklägerin bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem sie beantragte, der Berufungsbeklagte 1 und der Kanton Basel-Stadt (Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 2) seien zur Zahlung von CHF 30‘000.– zu verurteilen, unter dem Vorbehalt der Mehrforderung. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die Berufungsklägerin am 13. März 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage über CHF 30‘000.– (nebst 5 % Schadenszins seit Eintritt des Schadens) gegen die beiden Berufungsbeklagten ein. Auf Antrag der Berufungsklägerin hin beschränkte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage der Haftung. Mit Klageantwort vom 30. August 2017 beantragten die beiden Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel zog die Verfahrensleiterin die Akten des Schlichtungsverfahrens, der SUVA, der IV und der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt bei. Vor der Hauptverhandlung vom 14. März 2018 befragte das Zivilgericht vorsorglich den Zeugen C____. An der Hauptverhandlung wurden zudem die Zeuginnen D____ und E____ befragt. Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies das Zivilgericht die Klage ab. Auf Gesuch der Berufungsklägerin wurde der Entscheid schriftlich begründet und dieser am 18. Juni 2018 zugestellt.

 

Dagegen hat die Berufungsklägerin am 15. August 2018 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Haftung der beiden Berufungsbeklagten für das Unfallereignis vom 8. März 2010 zu bejahen; eventualiter sei die Teilklage gutzuheissen und es seien die Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 30‘000.– nebst 5 % Schadenszins seit Eintritt des Schadens zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2018 beantragen die Berufungsbeklagten, es sei die Berufung abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Teilklage CHF 30‘000.–. Die Berufung ist sodann frist- und formgerecht erhoben worden, so dass darauf eingetreten werden kann.

 

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Ap­pellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

 

2.         Entscheid des Zivilgerichts

 

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass die Berufungsklägerin richtigerweise den Berufungsbeklagten 1 und den Berufungsbeklagten 2 eingeklagt habe. Die Haftung richte sich bei beiden nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Zuständig zur Beurteilung der Klage sei das Einzelgericht des Zivilgerichts Basel-Stadt (angefochtener Entscheid, E. 1).

 

Da das kantonale Haftungsgesetz auf das Zivilrecht verweist, hat das Zivilgericht sodann die Haftung der beiden Berufungsbeklagten gemäss Werkeigentümerhaftung (Art. 58 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) geprüft. Es hat festgehalten, dass es der Berufungsklägerin als geschädigter Person obliege, die Mangelhaftigkeit des Werks zu beweisen. Die Berufungsklägerin weise nun weder einen Mangel in der Konstruktion noch im Unterhalt nach, sondern argumentiere vom Schaden auf den Mangel hin. Aufgrund des Augenscheins sei aber ein Werkmangel nicht erkennbar, weshalb alternative Unfallhergänge zur Darstellung der Berufungsklägerin möglich und sogar wahrscheinlich seien; auch die Zeugenaussagen und Arztberichte sprächen nicht für den von der Berufungsklägerin behaupteten Unfallhergang (ein schlecht montiertes Regalbrett sei aus dem Einbauschrank herausgefallen und habe sie am Kopf getroffen). Wahrscheinlicher sei, dass ihr nicht ein montiertes Regalbrett, sondern der Schrankinhalt entgegengestürzt sei. Damit falle aber eine Werkeigentümerhaftung der beiden Berufungsbeklagten auch bei diesem alternativen Unfallhergang ausser Betracht, da der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen müsse und bei unverantwortlichem Gebrauch der Benutzer nicht hafte (E. 2.1).

 

Das Zivilgericht hat schliesslich auch die Haftung der Berufungsbeklagten aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) geprüft. Die Berufungsklägerin – so das Zivilgericht – habe nicht einmal behauptet geschweige denn bewiesen, dass die Berufungsbeklagten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätten, indem sie zum Beispiel einen andauernden und gefährlichen Missstand ignoriert hätten (E. 2.2).

 

 

3.         Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR)

 

3.1      Das Zivilgericht hat den fraglichen Einbauschrank mit den darin montierten Regalbrettern als Werk im Sinn von Art. 58 OR qualifiziert. Diese Qualifikation wird von der Berufungsklägerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Berufung, S. 3 Ziffer 4). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (Berufung, S. 6 Ziffer 4.5) handelt es sich demgegenüber beim Gitter, das im Schrank gelagert haben und der Berufungsklägerin entgegengefallen sein soll, nicht um einen Bestandteil des Schranks, der für sich die Mangelhaftigkeit des Werks begründen könnte, sondern ist als Schrankinhalt zu qualifizieren (vgl. dazu auch Berufungsantwort, S. 9). Dies gilt auch für weitere Gegenstände, die möglicherweise im Schrank gelagert waren. Als Werk im Sinn von Art. 58 OR gilt nur eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte oder angeordnete, bauliche oder technische Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist (Kessler, Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 58 OR N 12). An diesen Eigenschaften fehlt es Gegenständen, die lediglich in einem Einbauschrank aufbewahrt werden, ohne fest damit verbunden zu sein. Das Zivilgericht hat demnach in Bezug auf den geltend gemachten Werkmangel richtigerweise lediglich geprüft, ob der Einbauschrank bzw. die darin montierten Regalbretter mangelhaft konstruiert oder schlecht unterhalten waren.

 

In Bezug auf den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Einbauschranks bemängelt die Berufungsklägerin die zivilgerichtliche Sachverhaltsfeststellung sowie die vorgenommene Beweiswürdigung (Berufung, S. 7 Ziffer 5.1). Sie kritisiert zunächst die tatsächliche Feststellung des Zivilgerichts, wonach das Lichtmass der geöffneten Schranktür kleiner sei als die Längskante der Regalbretter, so dass ein Regalbrett keinen Platz habe, um nach vorne herauszufallen. Sie kritisiert sodann auch die zivilgerichtliche Feststellung, dass die beim Augenschein vorgefundenen Regalbretter im fraglichen Schrank nicht hätten montiert werden können. Dies sei – so die Berufungsklägerin – eine falsche Interpretation des Sachverhalts: Auf den Fotos, welche anlässlich des Augenscheins der Schlichtungsbehörde aufgenommen worden seien, sei ersichtlich, dass die Regalbretter unterschiedliche Formate hätten. Ein Herausrutschen sei also möglich; zudem könnten kleinere Regalbretter durchaus im Schrank montiert werden. Die Berufungsbeklagten hätten am Augenschein der Schlichtungsbehörde bestreiten müssen, „dass ein Herausrutschen gar nicht möglich wäre“; so hätte dies gleich ausprobiert werden können. Zumindest hätten die Berufungsbeklagten dies im Verlauf des Verfahrens vorbringen müssen, worauf sich die Berufungsklägerin dagegen hätte wehren können. Zudem sei von der SUVA und vom Arbeitgeber nicht bezweifelt worden, dass ein Regalbrett herausgerutscht sei (Berufung, S. 3 f. Ziffer 4.1).

 

Diese Ausführungen der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die zivilgerichtlichen Feststellungen zu erschüttern. Wie das Zivilgericht korrekt festgehalten hat, liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels bei der geschädigten Person, im vorliegenden Fall bei der Berufungsklägerin (angefochtener Entscheid, E. 2.1 dritter Absatz). Aus der Beweislastverteilung ergeben sich sodann die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Es obliegt somit der Berufungsklägerin, die für ihren Anspruch erforderlichen Sachverhaltselemente substantiiert zu beweisen. Damit müsste sie insbesondere auch beweisen, dass ein Herausrutschen eines (montierten) Regalbretts möglich ist. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die am Augenschein der Schlichtungsbehörde getätigten Aussagen darauf hindeuten, dass die Regalbretter kaum herausfallen. So hat die Schlichterin festgehalten, dass das Tablar „durch die Türe blockiert“ wird (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2016, S. 2 unten). Zudem stellte der Vertreter der Berufungsklägerin am Augenschein die Situation nach, wenn ein Auflieger („Stöpsel“) vorne links fehlt. Der Vertreter hielt dazu fest, dass das Regalbrett („Tablar“) dann kippt (Protokoll, S. 3 Mitte). Dazu wird im Protokoll unmittelbar anschliessend angemerkt, dass das Regalbrett dann „rechts durch den Anschlag der Türe blockiert“ wird (Protokoll, S. 3 Mitte). Schliesslich hat die Schlichterin auch festgestellt, dass das Regalbrett „relativ gut“ hält (Protokoll, S. 4 oben). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin bestand unter diesen Umständen kein Anlass für die Berufungsbeklagten zu bestreiten, „dass ein Herausrutschen gar nicht möglich wäre“ bzw. – was wohl eher gemeint ist – zu bestreiten, dass ein Herausrutschen eines montierten Regalbretts möglich wäre.

 

Die weitere Behauptung der Berufungsklägerin, weder die SUVA noch der Arbeitgeber hätten bezweifelt, dass ein Regalbrett herausgerutscht sei, ist unbehelflich. Zum einen ist höchst fraglich, ob bereits die Möglichkeit, dass ein Regalbrett herausgerutscht sei, als Nachweis genügt. Zum anderen müsste die Berufungsklägerin nachweisen, dass ein montiertes Regalbrett herausgerutscht ist. Die blosse Möglichkeit, dass ein nicht montiertes Regalbrett oder sonstiger Schrankinhalt herausgerutscht ist, genügt für den Nachweis eines Werkmangels nicht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 2.1 S. 7–9).

 

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Zivilgericht die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Werkmangels richtigerweise der Berufungsklägerin auferlegt hat und zutreffend festgestellt hat, dass diese den Nachweis eines Werkmangels nicht erbracht hat.

 

3.2      Die Berufungsklägerin bemängelt sodann die sinngemässe Annahme des Zivilgerichts, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie am Kopf getroffen worden sei und somit unfallkausale Verletzungen erlitten habe. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals vom 10. März 2010, vier Arztberichte der [...] und einen Arztbericht des Hausarztes Dr. F____ vom 21. Februar 2018. Diese Berichte zu den Folgen des Unfalls hätten – so die Berufungsklägerin – die Zweifel klären können, wenn sie gewürdigt worden wären; diese Berichte würden Verletzungen und Verletzungsfolgen dokumentieren. Zudem sei – so die Berufungsklägerin weiter – das Zivilgericht auch nicht auf das Argument eingegangen, dass die SUVA für den Unfall vom 8. März 2010 Leistungen erbracht habe. Die SUVA, die viel Sachwissen bei der Abklärung von Unfällen und Unfallfolgen habe, habe nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin einen Unfall erlitten habe (Berufung, S. 4 f. Ziffer 4.3).

 

Die Berufungsklägerin führt nicht näher aus, inwiefern das Zivilgericht die von ihr angerufenen Arztberichte falsch oder zu Unrecht nicht gewürdigt haben soll. Der erste Arztbericht, derjenige der Notfallstation des Universitätsspitals vom 10. März 2010 basiert auf einer Untersuchung, die am Folgetag des Unfalls stattfand. Der Bericht erwähnt eine leichte Druckdolenz über dem Nasenbein, aber kein Hämatom oder andere äusserlich erkennbare Verletzungen (Klagebeilage 6). Dies hat bereits das Zivilgericht festgestellt; gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin rund drei Wochen nach dem Unfall gegenüber ihrem Neurologen Dr. G____ von einem „riesigen Hämatom“ berichtet habe und dass die von ihr eingereichten – nicht datierten – Bilder lediglich einen kleinen Kratzer an der Stirn zeigten (angefochtener Entscheid, E. 2.1 S. 8 oben). Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Unklar bleibt sodann, inwiefern die vier Berichte der […] vom 30. Oktober 2010, 6. Juni 2012, 30. September 2015 und 26. Mai 2016 (Klagebeilagen 7, 13, 15 und 16) den von der Berufungsklägerin behaupteten Unfallhergang und die Unfallkausalität ihrer Beschwerden nachweisen sollen: Der erste Bericht datiert mehr als 7 Monate nach dem Unfall und basiert in Bezug auf das Unfallgeschehen auf den Schilderungen der Berufungsklägerin. Die weiteren Berichte wurden mehrere Jahre nach dem Unfallereignis erstellt, und sind erst recht nicht geeignet, den Unfallhergang und die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu beweisen. Dies gilt auch für den neueren Bericht des behandelnden Hausarztes vom 21. Februar 2018 (bei den Verfahrensakten des Zivilgerichts [an der Hauptverhandlung vom 14. März 2018 eingereicht]).

 

Auch aus dem Umstand, dass die SUVA für den Unfall vom 8. März 2010 Leistungen erbracht hat, lässt sich in Bezug auf den von der Berufungsklägerin geschilderten Unfallhergang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagten weisen mit Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Klagebeilage 3) keine Mängel an den Küchenschränken festgestellt hat und damit ebenfalls kein Werkmangel nachgewiesen werden könne (Berufungsantwort, S. 8 oben).

 

Damit ist festzuhalten, dass die von der Berufungsklägerin angerufenen Arztberichte und der SUVA-Bericht vom 16. August 2011 nicht geeignet sind, einen Werkmangel und die Kausalität zwischen dem von ihr behaupteten Unfallhergang und den geklagten Beschwerden nachzuweisen.

 

3.3      Die Berufungsklägerin kritisiert schliesslich drei weitere Punkte im angefochtenen Entscheid: Erstens habe das Zivilgericht die Frage gestellt, ob es sich beim Regalbrett um ein Holz- oder Metallbrett gehandelt habe. Es sei klar – so die Berufungsklägerin –, dass die Forster-Küche und auch die Regalbretter aus Metall bestünden. Sie selbst habe nie von einem Holzbrett gesprochen (Berufung, S. 4 Ziffer 4.2). Zweitens habe das Zivilgericht den von den Berufungsbeklagten geschilderten alternativen Unfallhergang – die Berufungsklägerin sei wegen einer Schwindelattacke selbst gegen den Schrank gefallen – als unbelegt qualifiziert; die zivilgerichtliche Folgerung sei zwar im Resultat richtig, nicht aber in der Begründung (Berufung, S. 5 Ziffer 4.4). Drittens habe es einen weiteren Unfallhergang nicht ausgeschlossen, nämlich, dass der Schrankinhalt herausgefallen sein könnte (Berufung, S. 6, Ziffer 4.5).

 

Die Berufungsklägerin unterlässt es in allen drei kritisierten Punkten darzulegen, inwiefern eine andere Beurteilung bzw. Begründung dieser Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kritik der Berufungsklägerin für das Vorliegen eines Werkmangels und die Unfallkausalität einen Unterschied machen: Dies gilt sowohl in Bezug auf das Material des Regalbretts (Holz oder Metall) als auch in Bezug auf die zivilgerichtliche Begründung, dass der von der Berufungsklägerin alternativ behauptete Unfallhergang (Schwindelattacke) nicht erstellt sei, und schliesslich auch in Bezug auf die zivilgerichtliche Feststellung, dass ein weiterer Unfallhergang (Herausfallen des Schrankinhalts) nicht ausgeschlossen sei. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Kritik an den zivilgerichtlichen Feststellungen bzw. an der zivilgerichtlichen Begründung zutreffen würde, wären der von der Berufungsklägerin behauptete Werkmangel und die Unfallkausalität ihrer Beschwerden keineswegs nachgewiesen.

 

 

4.         Haftung des Arbeitgebers (Art. 328 OR)

 

4.1      Im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR macht die Berufungsklägerin geltend, die allgemeine vertragliche Sorgfaltshaftung des Arbeitgebers könne auch dann angerufen werden, wenn keine SUVA-Normen verletzt würden. Die Zeugin E____ habe ausgesagt, es seien Regalbretter immer wieder ungenügend befestigt gewesen, was nach Auffassung der Berufungsklägerin den technischen Dienst hätte veranlassen sollen, dem Problem nachzugehen. Der Zeuge C____ habe sich nicht an Probleme mit den Regalbrettern erinnern können, habe aber eingeräumt, dass der technische Dienst für das Verstellen der Regalbretter habe beigezogen werden müssen. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass – im Gegensatz zur zivilgerichtlichen Auffassung – nicht sie als Geschädigte den Beweis der Unsorgfalt erbringen müsse, sondern vielmehr die Berufungsbeklagten den Beweis der Sorgfalt antreten müssten. Diesen Beweis hätten die Berufungsbeklagten aber nicht erbracht (Berufung, S. 6 Ziffer 4.6 und S. 8 Ziffer 5.2).

 

4.2      Das Zivilgericht hat zur Frage der Beweislastverteilung ausgeführt, dass die Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR ein Verschulden voraussetze und der Arbeitgeber beweisen müsse, dass ihn kein Verschulden treffe. Der Geschädigten obliege der Beweis einer Vertragsverletzung, des Schadens und des Kausalzusammenhangs (angefochtener Entscheid, E. 2.2 erster Abschnitt). Diese Beweislastverteilung, welche das Zivilgericht unter Hinweis auf Portmann (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 328 OR N 53) vorgenommen hat, ist zutreffend (vgl. dazu auch AGE ZB.2017.23 vom 31. Januar 2018 E. 2.2). Im Einklang damit führt Wiegand im Rahmen der allgemeinen vertraglichen Haftung gemäss Art. 97 OR aus, dass der Gläubiger die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweise müsse (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 OR N 60). Die vertraglichen Schadenersatzansprüche des Obligationenrechts beruhten prinzipiell auf Verschulden und dieses werde vermutet. Es obliege also dem Schuldner nachzuweisen, dass die Vertragsverletzung entschuldbar sei. Da insbesondere bei der Verletzung von Nebenpflichten die Massstäbe für die Verletzung der Vertragspflicht und der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff praktisch identisch seien, bleibe für eine Exkulpation des Schuldners praktisch kein Raum (Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 42 und 43 mit zahlreichen Hinweisen). Auch aus diesen Ausführungen zur allgemeinen vertraglichen Haftung ergibt sich ohne Weiteres, dass das Zivilgericht die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu Recht der Berufungsklägerin auferlegt hat. Einzig bezüglich Verschulden bzw. dessen Fehlen obliegt die Beweislast dem Arbeitgeber.

 

4.3      Zum Umfang der vertraglichen Fürsorgepflicht hat das Zivilgericht ausgeführt, dass diese nicht unbeschränkt gelte: Art. 328 OR verpflichte den Arbeitgeber, auf die Gesundheit der Arbeitnehmer „gebührend Rücksicht zu nehmen“; er habe zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden jene Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen seien und die dem Arbeitgeber mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden könnten. Eine Verletzung technischer Normen sei weder behauptet noch ersichtlich und ein Konstruktions- oder Unterhaltsmangel sei bereits unter dem Gesichtspunkt der Werkeigentümerhaftung ausgeschlossen worden. Es bleibe die bereits erwähnte Möglichkeit, dass die Berufungsklägerin durch herausfallenden Schrankinhalt getroffen worden sei, der nicht mehr Teil der Konstruktion sei. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeden Unfall vorzubeugen, der nicht auf unvorhersehbares und grobfahrlässiges Verhalten der Arbeitnehmer zurückgehe. Das Füllen und Anpassen von Schränken seien Routinevorgänge, die den Arbeitgeber nicht zu besonderen Vorkehren verpflichteten. Es könne ihm nicht zugemutet werden, bei solchen Routinevorgängen jedes individuelle Fehlverhalten zu kontrollieren und zu ahnden. Der Berufungsbeklagte verfüge zudem über einen technischen Dienst und den Angestellten sei zuzumuten, ernsthafte oder wiederholte Probleme zu melden; ein einmaliger Vorfall reiche unter diesen Umständen nicht als Beleg einer Fürsorgepflichtverletzung. Die Fürsorgepflicht verletzen würde ein Arbeitgeber, der einen chronischen Missstand ignoriere. Im vorliegenden Fall wäre dies – so das Zivilgericht – etwa der Fall, wenn immer wieder Gegenstände aus den Schränken gefallen und dem Arbeitgeber Unfälle oder Beinaheunfälle gemeldet worden wäre. Dies werde von der Berufungsklägerin aber nicht behauptet. Gemäss der Zeugin E____ hätten zwar immer wieder einzelne „Knöpfli“ gefehlt oder seien schlecht montiert gewesen; sie habe aber auch bestätigt, dass es bis zum Unfall der Berufungsklägerin nicht zu Zwischenfällen wegen wackelnder Regale gekommen sei. Der Zeuge C____ vom technischen Dienst habe angegeben, dass Schränke desselben Typs im ganzen Spital eingebaut seien und dass ihm keine Probleme damit bekannt seien; die Angestellten versetzten die Regalbretter nach Bedarf teilweise selber, teilweise riefen sie den technischen Dienst. Aus diesen Aussagen hat das Zivilgericht geschlossen, dass trotz einzelner schlecht montierter Regale keine grösseren Probleme mit den Schränken aufgetreten oder dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beweis für eine Vertragsverletzung (Fürsorgepflicht) durch Ignorieren eines andauernden und gefährlichen Missstands obliege der Berufungsklägerin. Da sie wiederholte Probleme mit herausfallendem Schrankinhalt oder montierten Regalen nicht einmal behaupte, könne auch keine Haftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber begründet werden (angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 9 f.).

 

Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur zivilgerichtlichen Würdigung der Zeugenaussagen von E____ und C____ (vgl. oben E. 4.1) zielen ins Leere. Das Zivilgericht hat die Aussagen der beiden Zeugen eingehend und korrekt wiedergegeben; das wird von der Berufungsklägerin in der Berufung auch gar nicht bestritten (vgl. Berufung, S. 6 Ziffer 4.6 und S. 8 Ziffer 5.2). Das Zivilgericht hat sodann diese Aussagen auch zutreffend gewürdigt, indem es den Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung verneint hat. Die Berufungsklägerin gibt denn auch nicht an, inwiefern diese zivilgerichtliche Würdigung nicht korrekt sein soll. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auch eine Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verneint hat.

 

 

5.         Sachentscheid und Kostenentscheid

 

5.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid korrekt ist und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.

 

5.2      Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3‘000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3 zweiter Absatz) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ebenfalls CHF 3‘000.–.

 

Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 30‘000.– beläuft sich das erstinstanzliche Grundhonorar im mündlichen Verfahren auf CHF 3‘700.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 HO). Wie im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Berufungsverfahren ein Komplexitätszuschlag von 30 % zuzulassen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3 vierter Absatz). Demnach beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar CHF 4‘810.–, wobei dieses eine Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden musste, und aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 2‘400.–

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2018 [...] wird abgewiesen.

 

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.–.

 

            Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘400.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80 zu bezahlen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter 1

-       Berufungsbeklagter 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.