|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
ZB.2018.35
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
Zustelladresse: B____,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
C____ (Berufungsbeklagter) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Basel. A____ (Berufungskläger) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in […] (Deutschland). Mit Klage vom 8. April 2016 machte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt Forderungen aus einem Vertrag „Betreffend Investition um Kauf von Saatgut“ vom 14. September 2013 gegen den Berufungskläger geltend. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 hiess das Zivilgericht die Klage vom 8. April 2016 weitgehend gut und verpflichtete den Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 98‘616.– nebst Zins von 15 % auf CHF 98‘616.– ab dem 18. September 2013 bis zum 15. Januar 2014 sowie Zins zu 15 % auf CHF 100‘743.65 ab dem 16. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 10‘2719.40 ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 105‘961.55 ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Die weitergehenden Forderungen wurden abgewiesen (Dispositivziffer 2). Der Berufungskläger wurde sodann verpflichtet, Gerichtskosten von CHF 6‘000.– zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16‘000.– zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
Gegen diesen Entscheid vom 20. Februar 2018 hat der Berufungskläger am 3. September 2018 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingelegt. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 8. April 2016 und die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten an den Berufungsbeklagten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Es ist am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Berufungskläger lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Da die Begründung diesen Anforderungen zumindest teilweise genügt, ist auf die formgerecht erhobene Berufung einzutreten.
1.2 Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4). Die im Sinn der vorstehenden Erwägung hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer von der Argumentation der Parteien abweichenden Begründung gutheissen oder mit einer von der Argumenta-tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
1.3 Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, können gestützt auf die Akten beantwortet werden, und es sind auch keine Beweise abzunehmen (vgl. hierzu unten E. 3.4.3). Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Aus diesem Grund war sie dem Berufungsbeklagten nicht zur Berufungsantwort zuzustellen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Berufungsbeklagte machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Berufungskläger schulde ihm aus einem Vertrag „Betreffend Investition um Kauf von Saatgut“ vom 14. September 2013 CHF 123‘269.35 nebst Zins zu 15 % seit dem 1. August 2014 sowie CHF 5‘577.95. Das Zivilgericht qualifizierte den Vertrag als gewöhnliches verzinsliches Darlehen, erachtete die Zinsabrede als nichtig, ersetzte die nichtige Abrede durch eine dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende und stellte fest, der Berufungskläger schulde dem Berufungsbeklagten aus dem Investitionsvertrag CHF 98‘616.– nebst Zins zu 15 % auf CHF 98‘616.– ab dem 18. September 2013 bis zum 15. Januar 2014 sowie Zins zu 15 % auf CHF 100‘743.65 ab dem 16. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 102‘719.40 ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 105‘961.55 ab dem 1. Juni 2014 (angefochtener Entscheid E. 2 und 5). Diese Feststellungen werden vom Berufungskläger in der Berufung nicht beanstandet. Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger eine Forderung im vom Zivilgericht festgestellten Umfang gehabt hat (vgl. oben E. 1.2). Zu prüfen bleibt, ob diese Forderung durch Verrechnung untergegangen ist.
3.
3.1 Der Berufungskläger erklärte im erstinstanzlichen Verfahren Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2‘359‘296.–, die ihm sein Vater abgetreten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 7.1).
Das Zivilgericht stellte fest, aus der Zession/Forderungsabtretung vom 6. Juli 2016 gehe hervor, dass der Vater des Berufungsklägers diesem seine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2‘359‘296.– wegen Schlechterfüllung der Treuhandverträge betreffend die E____ GmbH, die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH gegenüber dem Berufungsbeklagten und I____ (solidarisch) abgetreten habe (angefochtener Entscheid E. 7.2). Zur Begründung eines Schadens knüpfe der Berufungskläger zunächst an einen behaupteten Einbruch des Umsatzes der Gesellschaften an (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 7.3.2). Eine Verminderung der Einnahmen einer GmbH schlägt sich gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts primär im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft nieder. Soweit ein durch Ertragseinbussen entstandener Minderwert einer der GmbH zu verzeichnen wäre, müsste dieser der jeweiligen Gesellschaft zugeordnet werden. Da der Berufungskläger einen bei seinem Vater persönlich eingetretenen Schaden und eine abgetretene Forderung auf Leistung von Schadenersatz an seinen Vater persönlich als Verrechnungsforderung geltend mache, sei zu prüfen, ob sich eine allfällige Verminderung des Werts des Vermögens der Gesellschaften im Vermögen des Berufungsklägers persönlich habe niederschlagen können (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4). Diese Erwägungen des Zivilgerichts werden vom Berufungskläger in der Berufung nicht beanstandet. Abgesehen von der nachfolgenden Präzisierung ist auch nicht ersichtlich, was daran unrichtig sein könnte. Da der Berufungskläger eine abgetretene Schadenersatzforderung seines Vaters als Verrechnungsforderung geltend macht, ist massgebend, ob sich eine allfällige Verminderung des Werts des Vermögens der Gesellschaften im Vermögen des Vaters des Berufungsklägers niedergeschlagen hat. Entgegen der etwas missverständlichen Formulierung in der Einleitung der betreffenden Erwägungen prüfte auch das Zivilgericht richtigerweise diese Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4) und wies die vom Berufungskläger geltend gemachte Schadenersatzforderung mangels Vorliegens eines bei seinem Vater persönlich eingetretenen Schadens ab (angefochtener Entscheid E. 7.3.3 und 7.4).
3.2 Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts liess der Vater des Berufungsklägers im Jahr 2005 durch den Berufungsbeklagten und dessen Geschäftspartner I____ die E____ GmbH, die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH gründen. Zur operativen Führung der E____ GmbH, der F____ GmbH und der G____ GmbH habe der Vater des Berufungsklägers als Treugeber drei Vereinbarungen abgeschlossen, bezüglich der ersten Gesellschaft mit dem Berufungsbeklagten als Treuhänder allein und bezüglich der beiden anderen Gesellschaften mit dem Berufungsbeklagten und dessen Geschäftspartner I____ als gemeinsamen Treuhändern (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Die Treuhandverhältnisse unterstünden Schweizer Recht (angefochtener Entscheid E. 7.2). Diese Feststellungen werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Der schriftliche Treuhandvertrag betreffend die H____ GmbH wurde gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts nur mit I____ abgeschlossen. Ob aus der zeitweisen Funktion des Berufungsbeklagten als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung gemäss Handelsregistereintrag auf ein entsprechendes Treuhandverhältnis mit dem Berufungsbeklagten geschlossen werden müsse, liess das Zivilgericht offen, weil die Verrechnungsforderung ohnehin abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7.4). Ein allfälliges Treuhandverhältnis betreffend die H____ GmbH unterstehe ebenfalls Schweizer Recht (angefochtener Entscheid E. 7.2). Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, auch betreffend die H____ GmbH habe zwischen seinem Vater und dem Berufungsbeklagten wie bei den anderen Gesellschaften ein Treuhandverhältnis bestanden (Berufung S. 18). Wie es sich damit verhält, kann auch im Berufungsverfahren mangels Rechtserheblichkeit offen bleiben.
3.3 Das Zivilgericht stellte fest, der Vater des Berufungsklägers sei nie Gesellschafter und damit Inhaber der Stammanteile einer der vier Gesellschaften gewesen. Dass der Vater des Berufungsklägers Stammanteile übertragen erhalten oder Stammeinlagen geleistet hätte, sei denn auch nie behauptet worden. Der Berufungsbeklagte, der von Beginn weg nach aussen als Gesellschafter und Geschäftsführer aufgetreten sei, sei damit wahres Gründungsmitglied und vollwertiger Gesellschafter geworden. An dieser gesellschaftsrechtlichen Vermögenszuordnung vermöchten die Formulierungen in den Treuhandverträgen betreffend die E____ GmbH, die F____ GmbH und die G____ GmbH, wonach der Treugeber bestätige, dass er 100 %-iger Eigentümer der jeweiligen GmbH sei bzw. wonach sämtliche Vermögensrechte dem Treugeber zustünden, primär nichts zu ändern (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4).
Der Berufungskläger macht geltend, bei Stammanteilen sei zwischen der fiduziarischen Eigentumsübertragung und der Legitimationsübertragung zu unterscheiden. Der fiduziarische Eigentümer sei für die beschränkte Dauer der fiduziarischen Übertragung als selbständiger Rechtsträger für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, d.h. als Eigenberechtigter anzusehen. Diese starke Rechtsstellung setze einen entsprechenden Vertragswillen voraus. Durch eine Legitimationsübertragung gehe das Eigentum nicht über. Demnach sei der Legitimationsberechtigte nur Stellvertreter des Eigentümers. Die Legitimationsübertragung bezwecke, dem Vertreter nach aussen die Stellung eines Eigentümers zu geben. Zwischen den Parteien bestehe jedoch nicht die Absicht einer Eigentumsübertragung. Die Folge einer Legitimationsübertragung sei ein Auseinanderfallen von Innen- und Aussenverhältnis. Der Wortlaut der Treuhandverträge, gemäss dem der Treugeber bestätige, dass er 100 %-iger Eigentümer der jeweiligen Gesellschaft sei, und die Umstände sprächen klar gegen eine fiduziarische Eigentumsübertragung und für eine Legitimationsübertragung. Der Vater des Berufungsklägers sei deshalb seit der Gründung der Gesellschaften Eigentümer der Stammanteile gewesen. Gegen aussen sei der Berufungsbeklagte als Eigentümer der Gesellschaften aufgetreten. Im Innenverhältnis sei jedoch stets der Vater des Berufungsklägers Eigentümer gewesen (Berufung S. 16 f.).
Die Argumentation des Berufungsklägers setzte voraus, dass sein Vater Stammanteilhalter gewesen wäre. Der Berufungskläger begründet aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, wie sein Vater entgegen den Feststellungen des Zivilgerichts Stammanteilhalter geworden sein könnte. Damit ist entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4) davon auszugehen, dass der Vater des Berufungsklägers nicht Stammanteilhalter geworden ist. Wenn er nicht Stammanteilhalter gewesen ist, ist eine blosse Legitimationsübertragung vom Vater des Berufungsklägers auf den Berufungskläger von vornherein ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund ist die Rüge des Berufungsklägers unbegründet. Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsklägers zumindest für das im vorliegenden Fall anwendbare Schweizer Recht unrichtig.
Gemäss Schweizer Recht ist für das Treuhandverhältnis typisch, dass der Treuhänder das Treugut zu vollem Recht erwirbt, aber verpflichtet ist, das Recht nur entsprechend dem Treuhandvertrag auszuüben und/oder zu übertragen (vgl. Favre, Die Berechtigung von Depotkunden an auslandsverwahrten Effekten, Diss. Zürich 2002, Zürich 2003, S. 108 f.; Fellmann, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394 OR N 57, 59 und 62; Gehrer Cordey/Giger, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 394 N 12; Weber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 394 OR N 11-13). Das Wesensmerkmal der Treuhand kommt darin zum Ausdruck, dass dem Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht eingeräumt wird, sein rechtliches Können also weiter geht als sein rechtliches Dürfen (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 62; vgl. Favre, a.a.O., S. 108 f.; Gehrer Cordey/Giger, a.a.O., Art. 394 N 12; Weber, a.a.O., Art. 394 OR N 13; differenzierend Zäch/Künzler, in: Berner Kommentar, 2. Aufl., 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 62-64). Die Verfügungsbeschränkungen haben nur obligatorische Wirkung (Favre, a.a.O., S. 110; Weber, a.a.O., Art. 394 OR N 12). Das fiduziarische Eigentum stellt nach der in der Schweiz vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung keine besondere Art des Eigentums dar. Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Treuhänder im Innenverhältnis unterworfen ist, sind bloss obligatorischer Natur (Zobl/Thurnherr, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 2010, Band IV, 2. Abteilung, 5. Teilband, 1. Unterteilband, Systematischer Teil, N 1359). Das schweizerische Recht steht somit auf dem Boden der Theorie des vollen Rechtserwerbs durch den Treuhänder (sog. Vollrechtstheorie). Folglich findet weder eine Teilung des Eigentums in ein solches „nach aussen“ (das dem Treuhänder zustünde) und ein solches „nach innen“ (das dem Treugeber verliebe) noch eine Unterscheidung von „wirtschaftlichem“ und „juristischem“ bzw. „formellem“ und „materiellem“ Eigentum statt (Zobl/Thurnherr, a.a.O., N 1360; vgl. Favre, a.a.O., S. 110; Oftinger/Bär, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 1981, Band IV, Abteilung 2/c, Systematischer Teil, N 240). Die Vollrechtstheorie gilt auch für Forderungen und andere Rechte, insbesondere Stammanteile einer GmbH. Der Treuhänder wird alleiniger Gläubiger der abgetretenen Forderung bzw. alleiniger Inhaber des übertragenen Rechts und damit bei Stammanteilen einer GmbH Gesellschafter (Zobl/Thurnherr, a.a.O., N 1553 f., 1596 und 1609). Der Treuhänder wird als voll berechtigter Rechtsträger des Treuguts betrachtet (Favre, a.a.O., S. 110 [für Eigentum und Forderungen]). Ein Treuhänder, der treuhänderisch eine GmbH gründet, wird sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten Gesellschafter und Stammanteilhalter (vgl. BGE 115 II 468 E. 2a S. 471 [zur AG]; Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Zürich 1981, § 8 N 62 und 64; Küng/Hauser, GmbH, Basel 2005, § 1 N 17), wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Die im deutschen Recht anerkannte Ermächtigungstreuhand, bei welcher der Treugeber Inhaber des Rechts bleibt, ist gemäss Schweizer Recht abgesehen von bestimmten Ausnahmen im Allgemeinen nicht zulässig (vgl. Favre, a.a.O., S. 109; Thévenoz, La fiducie, cendrillon du droit suisse, in: ZSR 1995 II S. 253., 325 f.; a. M. für Verfügungsgeschäfte Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 63 f. und 109). Dass ein Dritter zur Ausübung der Rechte eines Gesellschafters einer GmbH im eigenen Namen ermächtigt werden könnte, ohne dass er voll berechtigter Gesellschafter und Stammanteilhalter wird, wird für das Schweizer Recht soweit ersichtlich von niemandem postuliert. Bereits aus diesem Grund ist die Rechtsauffassung des Berufungsklägers als mit dem Wesen der Treuhand des Schweizer Rechts unvereinbar abzulehnen.
Für die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien war die Möglichkeit einer Legitimationsübertragung, mit der ein Dritter ohne Übertragung des Eigentums an den Aktien zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im eigenen Namen ermächtigt wird, zumindest für die bis am 30. Juni 2015 geltende Fassung des Obligationenrechts allgemein anerkannt (vgl. statt vieler OGer LU 1B 13 15 vom 8. Mai 2013 E. 6.3 in: LGVE 2013 I Nr. 20; Pöschel, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, Art. 689a OR N 21 f.). Für Namenaktien wird die Möglichkeit einer blossen Legitimationsübertragung hingegen von der herrschenden neueren Lehre mit überzeugenden Gründen verneint (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 6 N 123 f.; Hubacher, Gewerbsmässige Stimmrechtsvertretung und -beratung bei Aktiengesellschaften, Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 122; Jung, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 625 OR N 59; Maizar, Die Willensbildung und Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften, Diss. Zürich 2012, S. 64 FN 482 und S. 11 FN 2287; Meyer, Der unabhängige Stimmrechtsvertreter im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Basel 2006, St. Gallen 2006, S. 76 FN 267; von Salis, Die Gestaltung des Stimm- und des Vertretungsrechts im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich 1996, S. 316; ohne Begründung für die Möglichkeit der blossen Legitimationsübertragung auch bei Namenaktien Haudenschild, in: relevant 2003 Nr. 8; Pöschel, a.a.O., Art. 689a OR N 21 und Art. 689d OR N 9 und 11; Schaad, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2012, Art. 689a OR N 21 und Art. 689d OR N 9 und 11; ohne Begründung für die Möglichkeit der blossen Legitimationsübertragung auch bei Namenaktien für das bis am 30. Juni 1992 geltende Aktienrecht Bürgi, in: Zürcher Kommentar, 1957, Art. 684 OR N 20 f., Art. 689 OR N 16 und 35-37 und Art. 691 OR N 2; für die Möglichkeit der blossen Legitimationsübertragung ohne Unterscheidung zwischen Inhaber- und Namenaktien für das bis am 30. Juni 1992 geltende Aktienrecht BGE 72 II 275 E. 2 S. 282). Stammanteile einer GmbH können nicht in Inhaberpapieren verurkundet werden (Art. 784 Abs. 1 OR; du Pasquier/ Wolf/Oertle, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, Art. 784 OR N 2; Küng/Camp, GmbH-Recht Kommentar, Zürich 2006, Art. 748 N 3; Küng/Hauser, a.a.O., § 5 N 2). Auch aus diesem Grund kann das Institut der blossen Legitimationsübertragung bei einer GmbH keine Anwendung finden.
Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass der Vater des Berufungsklägers nie Eigentümer der Anteile an den Gesellschaften gewesen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers konnte er daher auch keine Schadenersatzansprüche aus einer Stellung als Eigentümer der Stammanteile der drei Gesellschaften geltend machen bzw. solche an den Berufungskläger abtreten.
3.4
3.4.1 In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Vermögensrechte der drei GmbH’s aufgrund von obligatorischen Ansprüchen des Treugebers aus den drei Treuhandverträgen auf den Vater des Berufungsklägers übergegangen seien bzw. ob diesem infolge der Nichterfüllung einer obligatorischen Pflicht zur Rückübertragung eine Schadenersatzforderung zustehe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Das Zivilgericht stellte fest, gemäss Ziff. 6 der drei Treuhandverträge sei der Treugeber verpflichtet, dem Treuhänder, d.h. dem Berufungskläger, für seine Tätigkeit als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft eine monatliche Entschädigung von EUR 523.– exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen, zahlbar zu Beginn jeden Monats, zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Falls zwischen dem Vater des Berufungsklägers und dem Berufungsbeklagten auch betreffend die H____ GmbH ein Treuhandverhältnis bestanden habe, habe der Vater des Berufungsklägers dem Berufungsbeklagten gemäss Art. 394 Abs. 3 OR und in Analogie zu Art. 6 der drei anderen Treuhandverträge für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ebenfalls eine Entschädigung geschuldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4). Es sei unbestritten, dass der Berufungsbeklagte über viele Jahre Treuhanddienste geleistet habe, die ihm dafür geschuldeten Entschädigungen jedoch mehrheitlich nicht erhalten habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Der Berufungskläger behaupte, die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Berufungsbeklagte auf einen Honoraranspruch verzichte, bis die Gesellschaften die Gewinnzone erreichten, weil sich der Berufungsbeklagte bewusst gewesen sei, dass die Biogasanlage erst bei hoher Auslastung gewinnbringend betrieben werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Berufungsbeklagte bestreite, dass er je auf einen Honoraranspruch verzichtet oder eine Gewinnbeteiligung anstelle der Treuhandhonorare vereinbart habe (angefochtener Entscheid E. 4.2). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist nicht belegt und kann auch nicht aus den Umständen abgeleitet werden, dass der Kläger auf seine Honorare verzichtet hätte. Einem obligatorischen Anspruch des Vaters des Berufungsklägers aus den Treuhandverträgen auf Übertragung der Stammanteile der Gesellschaften stehe deshalb bis heute die Einrede der Nichterfüllung des Vertrags entgegen, die vom Berufungsbeklagten zu Recht erhoben worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4).
In seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger nicht, dass der Berufungsbeklagte für seine Treuhanddienste mehrheitlich keine Entschädigung erhalten hat. Er macht aber geltend, der Berufungsbeklagte habe auf die in den Treuhandverträgen vereinbarten Honorare verzichtet und diese deshalb auch nie in Rechnung gestellt. Das Zivilgericht habe die angebotenen Beweise nicht abgenommen. Diese würden deshalb erneut angeboten (Berufung S. 17). Der Berufungskläger behauptet, die Beteiligten seien sich bewusst gewesen, dass eine Biogasanlage erst bei hoher Auslastung rentabel betrieben werden könne. Es daure lange, bis eine solche erreicht werde. In den ersten Betriebsjahren überstiegen die Kosten für die Biomasse die Erlöse aus dem Verkauf des produzierten Stroms deutlich. Für diese Behauptung wird in der Berufung als Beweismittel der Vater des Berufungsklägers als Zeuge genannt (Berufung S. 5 Ziff. 11). Der Berufungskläger behauptet weiter, vor diesem Hintergrund hätten die Parteien mündlich vereinbart, dass die Treuhänder auf ihren Honoraranspruch verzichteten, bis die GmbH die Gewinnzone erreichten. Wegen dieser Vereinbarung habe der Berufungsbeklagte nie Rechnungen für seine Treuhanddienste gestellt (Berufung S. 5 Ziff. 12). Für diese Behauptungen nennt der Berufungskläger in seiner Berufung kein einziges Beweismittel. Damit ist fraglich, ob er diesbezüglich seiner Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. oben E. 1.1 und 1.2). Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist und zudem das Zivilgericht die Feststellung, der Honorarverzicht durch den Berufungsbeklagten sei nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus den Umständen, nicht weiter begründet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2 S. 19). Die Frage der Erfüllung der Begründungspflicht kann jedoch offen bleiben, da sich die Rüge des Berufungsklägers – wie nachfolgend aufgezeigt – auch unter Mitberücksichtigung der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens als unbegründet erweist.
3.4.2 Die Familie A____ betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Elektrizität (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32; act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 25). Die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH dienten als Vertriebsgesellschaften für den damit produzierten Strom (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32 f.). Der Berufungskläger behauptet, bereits Anfang 2007 hätten sein Vater sowie der Berufungsbeklagte und I____ mündlich vier inhaltlich identische Treuhandverträge betreffend die vier Gesellschaften geschlossen (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 41). Die bestehenden mündlichen Treuhandverträge seien am 23. April 2007 bzw. 5. Oktober 2008 schriftlich abgefasst worden (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 44 und 49). Schriftliche Treuhandverträge zwischen dem Vater des Berufungsklägers und der E____ GmbH einerseits und dem Berufungsbeklagten andererseits vom 23. April 2007 (act. 10/12 des Zivilgerichts), dem Vater des Berufungsklägers und der F____ GmbH einerseits und I____ und dem Berufungsbeklagten andererseits vom 5. Oktober 2008 (act. 8/8 des Zivilgerichts), zwischen dem Vater des Berufungsklägers und der G____ GmbH einerseits und I____ und dem Berufungsbeklagten andererseits vom 5. Oktober 2008 (act. 8/10 des Zivilgerichts) und zwischen dem Vater des Berufungsklägers und der H____ GmbH einerseits und I____ andererseits (act. 8/9 des Zivilgerichts) finden sich in den Akten. Gemäss Ziff. 6 der Verträge betreffend die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH erhalten die Treuhänder eine zu Beginn jedes Monats zahlbare monatliche Entschädigung von EUR 150.– für ihre Tätigkeit als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer, von EUR 200.– für die Buchhaltung, von EUR 150.– für die Domiziladresse, von EUR 15.– für Telefonnummer und Anrufbeantworter und von EUR 8.– für die Faxnummer. Gemäss Ziff. 6 des Vertrags betreffend die E____ GmbH erhält der Treuhänder eine zu Beginn des betreffenden Monats zahlbare Entschädigung von CHF 500.– pro Monat für seine Tätigkeit als Gesellschafter und Buchhalter. In keinem der Verträge findet sich irgendein Hinweis auf einen Verzicht auf diese Entschädigung oder eine Gewinnbeteiligung der Treuhänder. Der Berufungskläger behauptet, der Berufungsbeklagte habe den behaupteten Verzicht auf seine Treuhandentschädigung sowohl anlässlich der Gründung der Gesellschaften als auch später nach der Unterzeichnung der Treuhandverträge erklärt (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19). Falls der Vater des Berufungsklägers und der Berufungskläger vor dem Abschluss der schriftlichen Verträge vereinbart hätten, dass der Berufungsbeklagte erst dann Entschädigungen erhalten soll, wenn die Gesellschaften einen Gewinn erzielen, und diese mündliche Vereinbarung nach dem Abschluss der schriftlichen Verträge weiterhin hätte gelten sollen, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb in den schriftlichen Verträgen nichts davon erwähnt worden ist. Der Berufungskläger nennt auch keinen Grund, der gegen die Aufnahme der behaupteten mündlichen Vereinbarungen in die schriftlichen Verträge gesprochen hätte. Unter diesen Umständen ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich der Vater des Berufungskläger in vier Verträgen unterschriftlich zur Leistung monatlicher Entschädigungen verpflichtet hätte, wenn diese gemäss dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien überhaupt nicht geschuldet gewesen wären, bis die Gesellschaften Gewinn erzielen.
In der Klageantwort behauptete der Berufungskläger, die Beteiligten seien sich bewusst gewesen, dass eine Biogasanlage erst bei hoher Auslastung rentabel betrieben werden könne. Es daure lange, bis eine hohe Auslastung erreicht werde. In den ersten Jahren überstiegen die Kosten für die Biomasse die Erlöse aus dem Verkauf des produzierten Stroms deutlich. Vor diesem Hintergrund hätten die Parteien mündlich vereinbart, dass die Treuhänder auf ihren Honoraranspruch verzichten, bis die Gesellschaften die Gewinnzone erreichten (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 42 f.). Der Berufungsbeklagte machte geltend, er verfüge über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des Betriebs einer Biogasanlage (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 39). Es hätten keine mündlichen Absprachen bestanden und er habe insbesondere nie auf seine Entschädigungsansprüche gemäss den Treuhandverträgen verzichtet, weil es keinen Grund gegeben habe, unentgeltliche Arbeit zu leisten (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 40 und 46). J____, die Ehefrau des Vaters des Berufungsklägers und Mutter des Berufungsklägers, war Geschäftsführerin der F____ GmbH, K____, der Bruder des Berufungsklägers, war Geschäftsführer der G____ GmbH und der Berufungskläger war Geschäftsführer der H____ GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36; act. 8/5-8/7 des Zivilgerichts). In der Klageantwort behauptete der Berufungskläger, analog der behaupteten Regelung in den Treuhandverträgen hätten auch J____, K____ und der Berufungskläger auf ihre Lohnforderungen verzichtet, bis die Gesellschaften die Gewinnzone erreichten (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 54). Nachdem der Berufungsbeklagte diese Behauptung in der Replik substanziiert bestritten hatte (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 46), musste der Berufungskläger in der Duplik zugestehen, dass J____, K____ und der Berufungskläger für die von ihnen wahrgenommenen administrativen Aufgaben Lohn erhielten. Nur für das Betreiben der Biogasanlage hielt der Berufungskläger an der Behauptung fest, die Genannten hätten auf Lohn verzichtet. Zudem erklärte er, für administrative Tätigkeiten habe sein Vater Lohn von der E____ GmbH erhalten (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 23, 25 und 35). Da sich die Mitglieder der Familie A____, die ein viel grösseres Interesse am erfolgreichen Betrieb der Biogasanlage hatten als der Berufungsbeklagte, für ihre administrativen Tätigkeiten von Anfang an Lohn auszahlen liessen, hatte der Berufungsbeklagte selbst dann keinen Anlass, für seine administrativen Tätigkeiten vorerst auf eine Entschädigung zu verzichten, wenn ihm die vom Berufungskläger behaupteten Umstände bekannt waren.
In der Duplik brachte der Berufungskläger eine neue Begründung für den angeblichen Verzicht des Berufungsbeklagten auf seine Entschädigung vor. Er behauptete, der Berufungsbeklagte habe von Anfang an gewusst, dass gegen seien Vater ein Insolvenzverfahren gelaufen sei. Der Berufungsbeklagte sei sich deshalb bewusst gewesen, dass es dem Vater des Berufungsklägers in absehbarer Zeit nicht möglich sein würde, ihm eine Entschädigung für seine Treuhanddienste zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte habe auf seine Treuhandentschädigung verzichtet. Dafür hätte ihm ein Gewinnanteil ausbezahlt werden sollen, sobald die Gesellschaften Gewinn machen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 16 und 19). Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe erst lange nach der Gründung der Gesellschaften erfahren, dass der Vater des Berufungsklägers und weitere Familienangehörige in ein Insolvenzverfahren verwickelt gewesen seien (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 18). Selbst unter der Annahme, dass der Berufungsbeklagte gewusst hat, dass gegen den Vater des Berufungsklägers ein Insolvenzverfahren lief, ist dies kein klares Indiz für einen Verzicht auf die Treuhandentschädigung. Erstens legte der Berufungskläger nicht dar, weshalb das Insolvenzverfahren seinen Vater daran gehindert haben sollte, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Treuhandentschädigung zu bezahlen. Zweitens wäre eine vorübergehende Verhinderung des Treugebers an der Bezahlung der Treuhandentschädigung noch kein Grund, definitiv auf diese zu verzichten. Der Verhinderung hätte vielmehr durch eine blosse Stundung Rechnung getragen werden können. Im Übrigen behauptete der Berufungskläger an anderer Stelle seiner Duplik im Widerspruch zu seiner eigenen Behauptung, das Insolvenzverfahren gegen seien Vater sei im Zeitpunkt des behaupteten Verzichts bereits beendet gewesen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 29).
Gemäss dem Berufungskläger stellte der Berufungsbeklagte nie Rechnung für seine Dienstleistungen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19 und 29). Dies wurde vom Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Berufungsbeklagte habe auf seine Entschädigung verzichtet. Der Umstand, dass für die Treuhandentschädigungen keine Rechnungen ausgestellt worden sind, lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass der Berufungsbeklagten mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Vaters des Berufungsklägers oder der Gesellschaften bloss vorübergehend davon abgesehen hat, den Vater des Berufungsklägers zur Bezahlung seiner Schulden anzuhalten. Dafür spricht auch die vom Berufungskläger erwähnte E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 3. März 2015, selbst wenn relativierend berücksichtigt wird, dass sie kurz vor der Absetzung der Mitglieder der Familie A____ als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften geschrieben worden ist (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19). Die erwähnte E‑Mail enthält die folgende Passage: „Ich hatte immer grosses Verständnis dafür, dass die Liquidität trotz des guten Geschäftsgangs knapp ist und deshalb war ich auch so geduldig. Was ich aber immer weniger verstehe, ist dass ich immer der letzte bin, an den bei der Bezahlung von Rechnungen gedacht wird und alle anderen zuerst drankommen. Die CHF 2300 für die Buchhaltungen und Geschäftsführer Mandate jeden Monat wären ja wirklich kein Problem und wenn die immer gezahlt worden wären, hätten wir nun auch das Problem nicht.“ (act. 3/14 des Zivilgerichts).
Aus den vorstehenden Gründen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte auf die gemäss den schriftlichen Treuhandverträgen geschuldeten Entschädigungen nicht verzichtet hat.
3.4.3 Der Berufungskläger gibt in seinem Rechtsmittel zu verstehen, die Vorinstanz habe die von ihm angebotenen Beweise zu Unrecht nicht abgenommen, weshalb er diese erneut anbiete (Berufung S. 17).
Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen worden ist, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Aus praktischen Gründen kann vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforstet. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (BGE 144 III 304 E. 4.2 S. 398). Ob für reformatorische Entscheide eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt (vgl. dazu BGE 144 III 304 E. 4.3.2.2 S. 399 f.), kann offen bleiben, weil ein solcher im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Der Berufungskläger erklärt zwar in der Berufung, er biete die erstinstanzlich angebotenen Beweise erneut an, macht aber keinerlei Angaben dazu, um welche Beweise es sich dabei handelt oder an welcher Stelle der erstinstanzlichen Rechtsschriften die Beweise angeboten worden sind (vgl. Berufung S. 17). Ein solcher pauschaler Verweis auf die erstinstanzlichen Beweisanträge genügt nicht (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N 39 f. und 47; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 316 N 48). In der Berufung nennt der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Treuhandentschädigung nur die Zeugeneinvernahme von L____ und den angefochtenen Entscheid als Beweismittel (Berufung S. 5 Ziff. 11 und S. 17). Folglich hat das Berufungsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Zivilgericht L____ zu Recht nicht als Zeugen einvernommen hat und ob dieser Beweis auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen ist. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ist es allerdings auch nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die weiteren vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise nicht abgenommen hat und wären diese Beweise im Berufungsverfahren auch dann nicht abzunehmen, wenn die Beweisanträge vom Berufungskläger im Berufungsverfahren korrekt wiederholt worden wären.
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger zum Beweis des behaupteten Verzichts des Berufungsbeklagten auf die Treuhandentschädigungen die Befragung von L____, J____, K____ und M____ als Zeugen sowie des Berufungsklägers als Partei (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 43; act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19, 29 und 48).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das in Art. 152 ZPO konkretisierte Recht auf Beweis (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 55). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es wird insbesondere durch die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung beschränkt (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 8; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 152 ZPO N 33a und 33f). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann, a.a.O., Art. 152 ZPO N 57; Hurni, a.a.O., Art. 53 ZPO N 57).
L____ ist der Vater des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1; act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32). J____ ist die Mutter des Berufungsklägers und die Ehefrau des Vaters des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1; act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32). Sie war Geschäftsführerin der F____ GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36; act. 8/5 des Zivilgerichts). K____ ist der Bruder des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Er war Geschäftsführer der G____ GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36; act. 8/7 des Zivilgerichts). Alle diese Personen betrieben zusammen mit dem Berufungskläger die Biogasanlage als Familienbetrieb (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 26). Aufgrund dieser sehr engen persönlichen und wirtschaftlichen Verbindungen wären ihre Zeugenaussagen nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Berufungsklägers. M____ wurde vom Vater des Berufungsklägers mit Vollmacht vom 4. Mai 2016 zur Vertretung in seinen geschäftlichen Belangen ermächtigt (E-Mail von M____ vom 25. Mai 2016 act. 12/49 des Zivilgerichts). Aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung wäre auch der Beweiswert seiner Zeugenaussage reduziert (vgl. zur Bedeutung des Verhältnisses zwischen der Partei und dem Zeugen für die Beweiswürdigung Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 172 ZPO N 5; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 169 ZPO N 5; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 169 N 6). Zudem ist aufgrund der Darstellung des Berufungsklägers nicht ersichtlich, wie J____ und M____ von den behaupteten mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Vater des Berufungsklägers und dem Berufungsbeklagten Kenntnis haben könnten. M____ erklärte sogar, er habe mit der E____ GmbH, der F____ GmbH, der G____ GmbH und der H____ GmbH nichts zu tun gehabt (E-Mail von M____ vom 25. Mai 2016, act. 12/49 des Zivilgerichts). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gebildete Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme der vom Berufungskläger beantragten Beweismittel selbst dann nicht mehr geändert würde, wenn die erwähnten Personen die Behauptung des Berufungsklägers bestätigen würden. Folglich hat das Zivilgericht die erwähnten Personen in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht nicht einvernommen und sind sie auch im Berufungsverfahren nicht einzuvernehmen.
3.5 Gestützt auf die nicht zu beanstandenden Feststellungen, dass der Vater des Berufungsklägers nicht Gesellschafter und Inhaber der Stammanteile der Gesellschaften gewesen sei und einem obligatorischen Anspruch des Vaters des Berufungsklägers auf Übertragung der Stammanteile die Einrede der Nichterfüllung der Treuhandverträge entgegenstehe, schloss das Zivilgericht, dass die Stammanteile nicht auf den Vater des Berufungsklägers übergegangen seien und dass diesem auch kein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der obligatorischen Verpflichtung aus den Treuhandverträgen auf Übertragung der Stammanteile zustehe. Damit habe der Vater des Berufungsklägers keinen Schaden im Sinn einer Vermögenseinbusse erlitten. Mangels eines beim Vater des Berufungsklägers persönlich eingetretenen Schadens sei die vom Berufungskläger verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 2‘359‘296.– abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 f. und 7.4 f.). Ein Grund, weshalb diese Schlussfolgerungen des Zivilgerichts unrichtig sein sollten, wird vom Berufungskläger nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
4.
Die übrigen Ausführungen in der Berufung sind nicht rechtserheblich, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
5.
Da seine Berufung abgewiesen wird, hat der Berufungskläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden ausgehend von einem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF 98‘616.– in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘000.– festgesetzt. Dem Berufungsbeklagten sind mangels Zustellung der Berufung keine relevanten Kosten entstanden, weshalb für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2018 (K5.2016.11) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.