Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2018.44

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                           Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,
[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

Adresse bekannt                                                                                       Kläger

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. September 2018

 

betreffend schriftliche Entscheidbegründung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 17. Juli 2018 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage von B____ (Mieter und Berufungsbeklagter) gegen A____ (Vermieter und Berufungskläger) teilweise gut: Im Wesentlichen reduzierte es den Mietzins um insgesamt CHF 2‘397.–, verurteilte den Vermieter zur Zahlung von CHF 875.– an den Mieter und verpflichtete demgemäss die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, die hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 3‘272.– dem Mieter herauszugeben und im darüber hinausgehenden Umfang dem Vermieter freizugeben. Dieser Entscheid enthält einen längeren „Hinweis zur Erläuterung des Entscheids“ und eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlange. Der Entscheid vom 17. Juli 2018 wurde dem Vermieter am 3. September 2018 versandt, von diesem aber nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 25. September 2018 (Poststempel vom 26. September 2018) ersuchte der Vermieter das Zivilgericht sinngemäss um Begründung des Entscheids vom 17. Juli 2018. Mit Verfügung vom 27. September 2018 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Gesuch nicht ein, da es nicht rechtzeitig gestellt worden sei.

 

Gegen diese Verfügung hat der Vermieter mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Poststempel) Berufung erhoben. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass er die Briefe des Zivilgerichts „umstandsbedingt aus mehreren erheblichen Gründen“ nicht habe abholen können. Mit Eingabe vom 8. November 2018 erbat der nunmehr anwaltlich vertretene Vermieter, dass er unter Berücksichtigung des Replikrechts Stellung nehmen könne. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort und teilte dem Berufungskläger mit, dass er seine Berufung nicht mehr ergänzen könne. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 trat das Zivilgericht auf das sinngemässe Gesuch des Vermieters um schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. Juli 2018 nicht ein und stellte fest, dass dieser Entscheid rechtskräftig geworden sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche Begründung eröffneten Endentscheids ebenfalls einen Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6; vgl. auch AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1 mit Hinweisen). Dasselbe muss gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf ein solches Gesuch nicht eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 stellt deshalb – entgegen der Bezeichnung als Verfügung – einen Endentscheid dar. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 22‘970.– (nicht begründeter Entscheid vom 17. Juli 2018, S. 6 oben). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Berufung zu behandeln.

 

Die Berufung gegen die Verfügung vom 27. September 2018, die in der Sache ein Endentscheid ist, ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. 2.2). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht ist mit der Verfügung vom 27. September 2018 auf das sinngemässe Begehren des Vermieters um schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. Juli 2018 nicht eingetreten. Zur Begründung für das Nichteintreten führt das Zivilgericht aus, der Vermieter wisse seit der Entgegennahme der ersten Verfügung vom 11. September 2017, dass der Mieter eine Klage gegen ihn erhoben habe. Den Entscheid vom 17. Juli 2018, den das Zivilgericht per Einschreiben verschickt habe, habe der Vermieter innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Eine Zustellung gelte bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen müsse (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall habe der Vermieter, der aufgrund des hängigen Prozesses mit einer Zustellung habe rechnen müssen, den Entscheid vom 17. Juli 2018 innert der siebentägigen Abholfrist bis zum 11. September 2018 nicht abgeholt, weshalb der Entscheid als am 12. September 2018 zugestellt gelte. Ein Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. Juli 2018 hätte innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids (vgl. Rechtsmittelbelehrung und Art. 239 Abs. 2 ZPO) und damit spätestens am 21. September 2018 gestellt werden müssen. Die am 26. September 2018 bei der Post aufgegebene Eingabe des Vermieters sei somit verspätet und auf sein sinngemässes Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids sei folglich nicht einzutreten.

 

Der Vermieter führt in seiner Berufung vom 17. Oktober 2018 im Wesentlichen an, er habe „diverse eingeschriebene Briefe […] umstandsbedingt aus mehreren erheblichen Gründen nicht abholen“ können (Berufung, S. 1). Während etwa eines Jahres habe er geschäftlich oft nach [...] reisen müssen, da er daran sei, ein Hostel-Projekt in [...] ins Leben zu rufen. Ferner habe er mehrfach nach [...] reisen müssen, weil er die [...] Staatsbürgerschaft beantragt habe und diverse Dokumente habe organisieren und übergeben müssen. Zudem habe er in diesem und anderem Zusammenhang zahlreiche Termine mit seinem [...] Anwalt wahrgenommen. Schliesslich sei er im 2018 zweimal urlaubsbedingt auf der Insel [...] gewesen (S. 1–3). Aus diesen Gründen habe er während dieser Zeit seine Post nicht regelmässig abholen können. Er habe auch kein Zustelldomizil organisieren können, da er in Basel nicht auf Leute zugreifen könne, die die Zeit und Möglichkeit hätten, sich um seine Post zu kümmern (S. 3). Im Weiteren macht der Vermieter Ausführungen, „die kein gutes Licht“ auf den Zivilgerichtspräsidenten werfen würden (S. 3–6).

 

2.2      Die Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die berufungsführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Ob die vorliegende Berufungsbegründung diesen Anforderungen genügt – ob sich der Vermieter also genügend konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese falsch sein sollen –, kann vorliegend offengelassen werden, weil die Berufung ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 hiernach).

 

2.3      Die Ausführungen des Vermieters sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 27. September 2018 in Frage zu stellen. Wie das Zivilgericht ausführt, wurde dem Vermieter die erste Verfügung des Zivilgerichts vom 11. September 2017 erfolgreich zugestellt. Damit wusste er, dass ein Verfahren gegen ihn hängig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss nun eine Prozesspartei bei einem hängigen Verfahren mit einer Zustellung des Gerichts rechnen; mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Im vorliegenden Fall ist der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen, weshalb ihm der Entscheid vom 17. Juli 2018 nicht zugestellt werden konnte. Diese Pflichtverletzung führt dazu, dass der Entscheid vom 17. Juli 2018 als am 11. September 2018 (am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt gilt. Das Gesuch um schriftliche Begründung hätte somit spätestens am 21. September 2018 gestellt werden müssen. Der nachträgliche Versand des Entscheids vom 17. Juli 2018 per A-Post am 18. September 2018 ändert nichts daran, dass der Entscheid als am 11. September 2018 als zugestellt gilt; der Vermieter durfte aufgrund der nachträglichen Zustellung per A-Post nicht in guten Treuen annehmen, dass damit eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wird. Da der Vermieter das Gesuch um schriftliche Begründung erst am 25. September 2018 und damit verspätet gestellt hat, ist das Zivilgericht darauf mit Entscheid vom 27. September 2018 richtigerweise nicht eingetreten.

 

3.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig und die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Vermieter und Berufungskläger die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Im Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden mit CHF 3‘000.– festgesetzt (Ziffer 7 des Entscheiddispositivs vom 17. Juli 2018). Da das Berufungsverfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entscheidbegründung beschränkt ist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c GRR) und die Inanspruchnahme des Gerichts gering ist (vgl. § 16 Abs. 2 GRR), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF 500.– festzusetzen. Dem berufungsbeklagten Mieter sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2018 [...] wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.