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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.48
ENTSCHEID
vom 23. April 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
(vormals: B____) Beklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...], DE[...] Klägerin
vertreten durch [...] Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juni 2018
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2013 stellte die B____ C____ mit einem Teilzeitpensum von 90 % als Allrounderin/Assistentin ein. Nachdem C____ am 23. Dezember 2015 auf den 31. März 2016 gekündigt hatte, kam es Ende Januar/Anfang Februar 2016 zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach fehlgeschlagenem Schlichtungsverfahren gelangte C____ mit Klage vom 3. März 2017 an das Zivilgericht und verlangte die Verurteilung der B____ zur Zahlung von CHF 18'720.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 (Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für die Monate Januar bis März 2016) und zur Leistung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherung- und Pensionskassenbeiträge für diesen Betrag. Sodann verlangte C____ die Verpflichtung der B____ zur Zahlung einer Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Umfang von mindestens CHF 24'960.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016 sowie von CHF 400.– Spesenpauschale.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 verurteilte das Zivilgericht die B____ zur Zahlung eines Betrags von CHF 13'691.55 (Löhne Januar – März 2016 auf der Basis eines Bruttolohns in Höhe von CHF 6'240.– abzüglich verschiedener Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer = CHF 16'388.40, abzüglich der Verrechnungsforderung für Minusstunden in Höhe von CHF 2'696.85) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 sowie zur Leistung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge wie auch der Quellensteuer. Dabei wurde die B____ für berechtigt erklärt, weitergehende, gegenüber C____ ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom Betrag von CHF 13'691.55 in Abzug zu bringen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Sodann wurde die B____ verurteilt zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von CHF 6'240.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016 (Ziff. 2) Die weitergehenden Klageforderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen wurden abgewiesen (Ziff. 3). Die ordentlichen Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 4).
Hiergegen hat die B____ am 1. November 2018 Berufung erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Zivilgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. C____ beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 7. Januar 2019 und deren Ergänzung vom 18. Januar 2019 zur unvollständig zugestellten Berufung (Fehlen von S. 24 der Berufung) die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids, soweit auf die Berufung überhaupt eingetreten werden könne. Die Berufungsklägerin hat hierauf mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und 4. Februar 2019 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt über CHF 10'000.–. Zulässig ist daher die Berufung (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der schriftlich begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 3. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit der Berufung vom 1. November 2018 ist die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 3 ZPO) eingehalten.
1.2 Die Berufungsbeklagte begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung damit, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift hauptsächlich Textbausteine verwende, welche bereits in identischer Form im erstinstanzlichen Verfahren verwendet worden seien. Überdies würden die abgelehnten Beweisanträge, welche bereits in derselben Form im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden seien, erneut gestellt. Das Rechtsmittelsystem der ZPO sehe nicht vor, dass die Rechtsmittelinstanz eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens verkörpern solle. Sinn und Zweck der Rechtsmittelinstanz sei es, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen. Die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO würden nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Berufung lediglich auf die Schriften des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen oder der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert werde (Berufungsantwort, Rz 6 f.).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 221 in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Berufungsschrift bestimmte Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Diese formellen Voraussetzungen gelten unabhängig von den anwendbaren Verfahrensgrundsätzen. Die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass sich die rechtsmittelführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die rechtsmittelführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. hierzu BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1 f. und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die vorliegende Berufung vermag diesen Anforderungen ohne Weiteres zu genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Ob dies für alle Teil der Begründung gilt, ist für die Frage des Eintretens irrelevant.
1.3 Zuständig zur Behandlung der Berufung ist das Dreiergericht des Appella-tionsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.4 Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung vom 1. November 2018 wie auch ihre weiteren Eingaben im Berufungsverfahren unter dem Namen B____ eingereicht. Wie einer Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 21. Februar 2019 zu entnehmen ist, hat sie ihre Firma inzwischen in A____ geändert und ihren Sitz von Basel nach [...] verlegt. Von diesen Änderungen samt neuer Domiziladresse an der [...] in [...] ist von Amtes wegen Vormerk zu nehmen.
2.
Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt geprüft, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte. Namentlich gestützt auf eine an die Berufungsbeklagte gerichtete E-Mail der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2016 sowie auf die Angaben der Berufungsklägerin im darauf folgend ausgefüllten "Arbeitgeberformular international" ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Berufungsbeklagte – auch vor dem Hintergrund der eigenen ordentlichen Kündigung vom 23. Dezember 2015 per 31. März 2016 – besagte E-Mail zusammen mit den Angaben auf diesem Formular eindeutig als fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Berufungsklägerin habe verstehen dürfen und müssen (angefochtener Entscheid, E. 4.2). In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, der die Berufungsklägerin berechtigt hätte, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Die Berufungsklägerin selbst habe im Formular "Arbeitgeberbescheinigung international" als Grund für die Kündigung den aus damaliger Optik unmittelbar bevorstehenden "Konkurs" angegeben. Darauf sei sie zu behaften, weshalb die von ihr nachgeschobenen Gründe, namentlich die übermässigen Rauchpausen der Berufungsbeklagten grundsätzlich als unbeachtlich qualifiziert werden müssten. Infolgedessen hat das Zivilgericht der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Lohn zugesprochen für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, vorliegend endend am 31. März 2016, nachdem die Berufungsbeklagte die Kündigung schon vorgehend auf dieses Datum hin ausgesprochen hatte (Januar bis März 2016: 3 x monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'462.80 zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2016; E. 4.3). In einem dritten Schritt hat das Zivilgericht das Vorliegen von Einsparungen oder Verdiensten im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR geprüft und verneint. Soweit die Berufungsbeklagte in der massgeblichen Zeit Arbeitslosengelder bezogen habe, sei von einem gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenkasse und damit von keinem abzugsfähigen Verdienst auszugehen. Angesichts der weit über das ordentliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauernden Arbeitslosigkeit der Berufungsbeklagten verbunden mit entsprechenden Pflichten zur Arbeitssuche sei auch kein absichtlich unterlassener Verdienst anzunehmen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Weg- und Mittagessenspesen effektiv eingespart habe, habe sie sich doch während der genannten Zeit fortbewegen und verpflegen müssen und dürfen (E. 4.4). In einem vierten Schritt hat das Zivilgericht der Berufungsbeklagten eine Pönale gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe eines Monatsbruttolohns von CHF 6'240.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Januar 2016 zugesprochen (E. 4.5). Demgegenüber hat das Zivilgericht in einem weiteren, fünften Schritt die Forderung der Berufungsbeklagten für Spesen infolge der fristlosen Kündigung und aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 400.– mangels genügender Substantiierung abgewiesen (E. 5). In einem sechsten und letzten Schritt hat das Zivilgericht von den verschiedenen von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gegenforderungen einzig die Forderung wegen Minusstunden der Berufungsbeklagten im Umfang von insgesamt 9,4 Tagen à CHF 286.90/Tag = CHF 2'696.85 zur Verrechnung zugelassen (E. 6.1.2). Dagegen hat es die Forderungen auf Rückerstattung zuviel bezogener Ferien (E. 6.1.1), auf Rückerstattung zuviel bezogenen Krankenlohns (E. 6.1.3) und auf Schadenersatz für unbewilligte Rauchpausen (E. 6.1.4) abgewiesen.
3.
3.1 Nach Auffassung der Berufungsklägerin hat das Zivilgericht zu Unrecht eine fristlose Kündigung angenommen. Das Zivilgericht habe zwar korrekt ausgeführt, dass eine fristlose Entlassung unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen habe, sowohl was die Kündigung als auch deren Fristlosigkeit betreffe. Wenn es aber ausführe, dass die Handlungen der Parteien nach Treu und Glauben auszulegen seien, widerspreche dies herrschender Lehre und Rechtsprechung. Ein unmissverständliches und zweifelsfreies Verhalten bedürfe keiner Auslegung nach Treu und Glauben (Berufung, Rz 17). Die Berufungsbeklagte selbst habe in ihren Rechtsschriften dargelegt, dass das Verhalten der Berufungsklägerin verwirrend und keineswegs unmissverständlich gewesen sei (Rz 18). Gegen die Wertung der E-Mail vom 31. Ja-nuar 2016 in Kombination mit dem "Arbeitgeberformular international" als fristlose Kündigung wendet die Berufungsklägerin zunächst ein, dass die blosse Ankündigung einer Betriebsschliessung bzw. eines Konkurses nicht als fristlose Entlassung aufgefasst werden könne. Auch wenn die E-Mail nachträglich noch von der Berufungsklägerin unterzeichnet worden sei, könne das nur als Bestätigung der in der E-Mail gemachten Angaben verstanden werden. Einen Hinweis auf eine fristlose oder auch nur eine ordentliche Kündigung enthalte die E-Mail jedoch nicht (Rz 19). Dies gelte auch für die Angaben im "Arbeitgeberformular international", die teilweise von der Berufungsbeklagten eingesetzt worden seien, und zum Teil, wie die Angabe, dass schriftlich gekündigt worden sei, unbestrittenermassen unwahr erfolgt seien (Rz 20 f.). Gegenläufige Beweismittel und Zeugenaussagen seien unbeachtet geblieben. Namentlich die beiden Zeuginnen hätten in klarer Weise ausgesagt, dass sie nie gekündigt hätten und dass eine fristlose Kündigung auch nie besprochen oder gewünscht gewesen sei, ansonsten man den anderen Mitarbeitern auch fristlos hätte kündigen müssen. Wäre die Berufungsbeklagte von einer fristlosen Kündigung ausgegangen, hätte sie sich am 4. Februar 2016 kein Zwischen-, sondern ein Endzeugnis ausgestellt (Rz 22). Gegen eine fristlose Kündigung spreche auch die E-Mail der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2016, worin der Berufungsbeklagte mitgeteilt worden sei, dass keine Löhne mehr bezahlt werden könnten und dass es ihr Recht sei, "fristlos nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen". Sollte die Berufungsklägerin zu jenem Zeitpunkt also schon fristlos gekündigt haben, würde diese E-Mail nicht den geringsten Sinn ergeben (Rz 23). Am 4. Februar 2016 sei die Berufungsbeklagte unangemeldet und völlig überraschend im Büro erschienen und habe Frau D____ mit ihren vorausgefüllten Formularen in Beschlag genommen. Die Berufungsbeklagte habe von sich aus, also unaufgefordert, das Büro geräumt, ebenso unaufgefordert die Schlüssel abgegeben und für diese auf einer Quittung beharrt, was die Berufungsklägerin als fristlose Kündigung seitens der Berufungsbeklagten habe verstehen müssen (Rz 24).
3.2 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft von einem bestimmten Zeitpunkt an aufhebt (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 335 N 4). Der Wille zur Vertragsauflösung und der Zeitpunkt der Beendigung müssen klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 8; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar. Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, Bern 2014, Art. 335 N 7; Staehelin, in: Zürcher Kommentar. Der Arbeitsvertrag [Art. 330b-355, Art. 361-362 OR], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 335 N 4). Eine fristlose Kündigung muss sowohl bezüglich der Auflösung des Vertrags als auch bezüglich der Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig sein (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Art. 337 N 2). Für die Eindeutigkeit gelten bei einer fristlosen Kündigung die gleichen Regeln wie bei einer ordentlichen Kündigung (Rehbinder/Portmann, a.a.O., Art. 337 N 15). Die Kündigung kann auch durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 8 und 11; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 335 N 6 f.). Dies gilt auch für die fristlose Kündigung (Staehelin, a.a.O., Art. 337 N 31). Wenn der Empfänger eine Willenserklärung so verstanden hat, wie sie von der Erklärenden tatsächlich gemeint gewesen ist, ist auf den vom Empfänger erkannten wirklichen Willen der Erklärenden abzustellen (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 212-215; Huguenin, Obligationenrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 189). Ist dies nicht der Fall, so ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger unter Würdigung der ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 206-210 und 216; Huguenin, a.a.O., N 190 f.). Wenn die Vertragsparteien eine Erklärung nicht übereinstimmend tatsächlich als Kündigung verstanden haben, ist diese somit nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Lehre festgehalten, Kündigungserklärungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGer 4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 2.1; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht. Vertragsverhältnisse Teil 2, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 335 OR N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 335 N 4). Die Behauptung der Berufungsklägerin, ein Verhalten könne keine unmissverständliche Kündigungserklärung darstellen, wenn es nach Treu und Glauben ausgelegt werden muss (Berufung, Rz 17), ist somit falsch. Wenn die Arbeitnehmerin die Erklärung nicht so verstanden hat, wie sie die Arbeitgeberin tatsächlich gemeint hat, ist vielmehr durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Verhalten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen will.
3.3
3.3.1 Die Zeugin D____ erklärte vor Zivilgericht, die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten nicht gekündigt (Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll], S. 4 und 7). E____ sagte als Zeugin aus, sie habe keinen Auftrag erteilt, der Berufungsbeklagten zu kündigen (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Ein tatsächlicher Wille der Berufungsklägerin, das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten fristlos aufzulösen, ist damit nicht nachweisbar.
3.3.2 Aus der E-Mail vom 31. Januar 2016 (Klagebeilage [KB] 8) ergibt sich, dass der Betrieb der Berufungsklägerin geschlossen werde und dass die Berufungsklägerin keine Lohnzahlungen mehr leisten könne. Dass das per 31. März 2016 von der Berufungsbeklagten ohnehin bereits ordentliche gekündigte Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst werden soll, kann der E-Mail nicht entnommen werden. Die Berufungsbeklagte erklärte vor Zivilgericht selbst, aus ihrer Sicht sei aus der E-Mail vom 31. Januar 2016 nicht eindeutig hervorgegangen, dass es sich um eine Kündigung handle (Klage, Rz 12) und die Kommunikation einer Arbeitgeberin könne nicht unklarer und verwirrender sein als diejenige der Berufungsklägerin bis und mit der E-Mail von D____ vom 3. Februar 2016 (Klageantwortbeilage [KAB] 11). Nachträgliches Parteiverhalten, insbesondere nachträgliche Parteierklärungen über den Sinn einer Willenserklärung sind für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69 und 129 III 675 E. 2.3 S. 680; BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4; Emmel, a.a.O., Art. 335 OR N 2). Massgeblich ist einzig, wie der Adressat die Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und müssen (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4). Die Erklärungen und das Verhalten von D____ am 4. Februar 2016 dürfen folglich bei der Auslegung der E-Mail vom 31. Januar 2016 nicht berücksichtigt werden. Ohne Berücksichtigung dieses Verhaltens kann die E-Mail vom 31. Ja-nuar 2016 nicht als klare und unmissverständliche Erklärung des Willens der Berufungsklägerin verstanden werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen.
Die Berufungsbeklagte behauptete vor Zivilgericht weiter, am 4. Februar 2016 habe ihr D____ mitgeteilt, dass die E-Mail vom 31. Januar 2016 als fristlose Kündigung anzusehen sei (Replik, Rz 19). Die Berufungsbeklagte habe die von D____ erhaltene Information "gilt als Kündigung" auf der E-Mail vom 31. Januar 2016 notiert und D____ habe diese Notiz zur Bestätigung der Kündigung durch die E-Mail vom 31. Januar 2016 datiert, gestempelt und unterzeichnet (Klage, Rz 12; Replik, Rz 19). Die Berufungsklägerin bestritt, dass D____ erklärt habe, die E-Mail vom 31. Januar 2016 sei als Kündigung anzusehen, und behauptete, die Berufungsbeklagte habe den Vermerk "gilt als Kündigung" nach der Unterzeichnung durch D____ angebracht (Klageantwort, Rz 15; Duplik, Rz 17). D____ sagte als Zeugin aus, sie habe den Stempel und die Unterschrift auf der E-Mai vom 31. Januar 2016 am 4. Februar 2016 angebracht. Weshalb könne sie nicht mehr sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten nicht gekündigt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Damit ist bloss erstellt, dass D____ als Vertreterin der Berufungsklägerin auf Ersuchen der Berufungsbeklagten am 4. Februar 2016 die E-Mail vom 31. Januar 2016 mit dem Stempel der Berufungsklägerin versehen und unterzeichnet hat.
3.3.3 Am 4. Februar 2016 wurde der Berufungsbeklagten eine Arbeitgeberbescheinigung international (KB 10) ausgehändigt. Die Berufungsbeklagte behauptete, sie habe die Angaben zur Arbeitnehmerin und zur Arbeitgeberin ausgefüllt. Anschliessend sei das Formular von der Berufungsklägerin fertig ausgefüllt worden. Insbesondere die Angaben zu Konkurs und Beendigungstermin stammten von der Berufungsklägerin (Replik, Rz 22). Die Berufungsklägerin behauptete, das Formular sei von der Berufungsbeklagten ausgefüllt worden (Klageantwort, Rz 15; Duplik, Rz 19). Auf dem Formular wurden als Grund der Kündigung "Konkurs" und als letzter geleisteter Arbeitstag der 31. Januar 2016 angegeben. Die betreffenden Rubriken wurden gemäss den Aussagen der Zeugin D____ von dieser ausgefüllt (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Auf dem Formular wurde angegeben, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2014 bis am 31. Januar 2016 gedauert habe und dass die Kündigung am 1. Februar 2016 per 1. Februar 2016 erfolgt sei. D____ erklärte als Zeugin, die Daten der Kündigung seien nicht von ihr ausgefüllt worden (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aufgrund des Schriftbilds muss dies auch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten. Das Schriftbild spricht dafür, dass die betreffenden Rubriken wie diejenigen betreffend die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin von der Berufungsbeklagten ausgefüllt worden sind. Die Zeugin D____ sagte aber nicht aus, die Angaben betreffend die Daten der Kündigung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses seien erst nachträglich hinzugefügt worden. Auf dem Formular ist unter anderem angekreuzt, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin und schriftlich erfolgt ist. D____ sagte als Zeugin aus, die Kreuze auf dem Formular stammten vermutlich von ihr. Sie erklärte allerdings auch, die Berufungsklägerin habe nicht gekündigt und das Formular sei für die Arbeitslosenversicherung gewesen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). D____ füllte gemäss eigenen Angaben mehrere Rubriken des Formulars aus. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei auch die zentralen Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Kündigung ergänzt hätte, wenn diese Rubriken noch nicht ausgefüllt gewesen wären. Zudem erklärte sie als Zeugin ausdrücklich, gemäss dem Schreiben vom 31. Januar 2016 sei das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2016 beendet gewesen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Damit besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich die Angaben, das Arbeitsverhältnis sei von der Berufungsklägerin schriftlich gekündigt worden und habe am 31. Januar 2016 geendet, bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars darauf befunden haben. Somit erklärte die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin auf der Arbeitgeberbescheinigung international, dass das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten durch eine schriftliche Kündigung der Berufungsklägerin per 31. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016 aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberbescheinigung war zwar für die Arbeitslosenversicherung bestimmt. Daraus kann die Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf dem Formular ist ausdrücklich vermerkt, dass die Arbeitgeberin zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet sei und dass mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werde, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Die Berufungsbeklagte musste deshalb nicht davon ausgehen, dass D____ auf dem Formular unrichtige Angaben machen würde.
Grundsätzlich könnte D____ mit der Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 zwar bloss die Angaben in diesem Schreiben bestätigt haben. Da die Berufungsklägerin gemäss den Angaben ihrer einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin auf der Arbeitgeberbescheinigung international der Berufungsbeklagten schriftlich gekündigt hat, kann die Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 vernünftigerweise aber nur bezweckt haben, eine solche schriftliche Kündigung zu produzieren. Dabei muss es sich um eine fristlose Kündigung gehandelt haben, weil eine ordentliche Kündigung der Berufungsklägerin aufgrund der bereits erfolgten ordentlichen Kündigung der Berufungsbeklagten sinnlos gewesen wäre.
3.3.4 Aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens von D____ vom 4. Februar 2016 hat eine vernünftige Person in den Schuhen der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben keinen Zweifel haben dürfen und müssen, dass die Berufungsklägerin ihr Arbeitsverhältnis hat fristlos auflösen wollen. Die Erklärungen und das Verhalten von D____ vom 4. Februar 2016 stellen sowohl bezüglich der Auflösung des Vertrags als auch bezüglich der Fristlosigkeit eine unmissverständliche und eindeutige Kündigungserklärung der Berufungsklägerin dar. Da eine rückwirkende Kündigung nicht möglich ist, kann die am 4. Februar 2016 erklärte Kündigung erst auf dieses Datum erfolgt sein, auch wenn in der Arbeitgeberbescheinigung angegeben worden ist, das Arbeitsverhältnis habe nur bis am 31. Januar 2016 gedauert bzw. sei am 1. Februar 2016 auf dieses Datum gekündigt worden. Entgegen der Feststellung des Zivilgerichts ist somit von einer fristlosen Kündigung nicht per 31. Januar 2016, sondern per 4. Februar 2016 auszugehen.
4.
4.1. Das Zivilgericht hat in einem nächsten Schritt die Frage geprüft und verneint, ob die Berufungsbeklagte einen wichtigen Grund gesetzt hatte, der die Berufungsklägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte (Art. 337 OR; dazu angefochtener Entscheid, E. 4.3). Die Berufungsklägerin ficht das Urteil in diesem Punkt nicht mehr an. Sie macht jedoch geltend, dass das Zivilgericht bei den Sozialversicherungsabzügen die monatliche BVG-Prämie von CHF 311.05 unberücksichtigt gelassen habe (Berufung, Rz 25).
4.2 Für den Monat Januar 2016 wurde der Lohn unbestrittenermassen nicht bezahlt (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Wurde die fristlose Kündigung nach dem unter E. 3.3.4 vorstehend Gesagten erst per 4. Februar 2016 ausgesprochen, schuldet die Berufungsklägerin bis dahin gemäss Art. 322 Abs. 1 OR ebenfalls noch Lohn. Für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten, wie die Berufungsklägerin zu Recht einwendet (Berufung, Rz 26), gemäss Art. 337c Abs. 1 OR entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3) nicht Lohn, sondern Schadenersatz in Höhe des hypothetischen Lohns (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 337c N 2).
Gemäss den Lohnabrechnungen für Oktober bis Dezember 2015 (KB 6) wurde vom Lohn der Berufungsbeklagten eine BVG-Prämie von CHF 311.05 abgezogen. Dieser Beitrag ist von der Lohnforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 zusätzlich zu den vom Zivilgericht berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind auf dem hypothetischen Lohn für die Zeit nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten (vgl. BGer B 55/99 vom 8. November 2001 E. 3b; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag. Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337c N 15). Vom Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR ist die BVG-Prämie deshalb nicht in Abzug zu bringen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 15). Bezüglich der übrigen Sozialversicherungen ist der Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR wie Lohn zu behandeln. Folglich hat die Arbeitgeberin vom Bruttobetrag die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen den Sozialversicherungen abzuliefern (Streiff/von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 15; vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 337c N 6).
4.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, das Zivilgericht hätte die über den Nettolohn hinausgehenden Lohnforderungen nicht abweisen dürfen, sondern darauf nicht eintreten müssen (Berufung, Rz 25). Diese Rüge ist insoweit unrichtig, als das Zivilgericht die über den Nettolohn hinausgehenden Lohnforderungen nicht abgewiesen hat, sondern die Berufungsklägerin verpflichtet hat, für den Bruttolohnbetrag die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (Entscheiddispositiv, Ziff. 1). Im Übrigen ist die Rüge aber begründet. Das Sozialversicherungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers von dessen Bruttolohn abzuziehen und den Sozialversicherungsträgern abzuliefern (vgl. Bersier, Salaire brut ou salaire net?, in: SJZ 1982 S. 299 ff., 300; Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 23 N 11; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 14). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Locher/Gächter, a.a.O., § 23 N 5; vgl. Bersier, a.a.O., S. 300). Art. 342 Abs. 2 OR verschafft dem Arbeitnehmer keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 342 N 17; Gewerbliches Schiedsgericht BS vom 20. August 1998 in: Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, Bericht über die Rechtsprechung in den Jahren 1998 und 1999, Basel 2001, S. 79 f.). Folglich sind die Zivilgerichte für die Beurteilung der Pflicht zur Ablieferung der Sozialbeiträge nicht zuständig. Auf ein entsprechendes Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (Gewerbliches Schiedsgericht BS vom 20. August 1998 a.a.O., S. 79 f.). Dass ein Zivilgericht den Arbeitgeber nicht verpflichten kann, die vom Bruttolohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge den Sozialversicherungsträgern abzuliefern, entspricht mit unterschiedlicher Begründung verbreiteter Praxis und Lehre (vgl. OGer AG vom 21. September 1999 in: AGVE 1999 S. 40; OGer TG vom 14. März 1989 E. 2, in: JAR 1991 S. 132 ff., 133; Dietschi, Les conflits de travail en procédure civile suisse, Diss. Neuenburg, Basel 2011, N 822; Fröhlich, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Bern 2014, N 413).
4.4 Der Bruttomonatslohn der Berufungsbeklagten betrug CHF 6'240.–. Davon sind Abzüge von insgesamt 17,44 % zu machen (AHV 5,15 %, ALV 1,1 %, NBU 0.955 %, BVG CHF 311.05 [= 4,985 %], KTG 0.75 % und Quellensteuer 4.5 %). Dies ergibt einen Nettomonatslohn von CHF 5'151.75 (vgl. Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2015 [KB 6]). Somit schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 (unter Berücksichtigung, dass es sich beim Jahr 2016 um ein Schaltjahr handelte) CHF 7'100.69 brutto (CHF 6'240.– + 4/29 x CHF 6'240.–) bzw. CHF 5'862.34 netto (CHF 5‘151.75 + 4/29 x CHF 5'151.75).
Auf dem Lohn ist Verzugszins ab dem mittleren Verfalltag geschuldet. Da die Berufungsbeklagte Zins erst ab dem 1. März 2016 beantragt hat, kann ihr der Zins nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.
5.
5.1 Für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 beträgt der hypothetische Bruttolohn CHF 11'619.31 (25/29 x CHF 6'240.– + CHF 6'240.–).
5.2 Gemäss Art. 337 Abs. 2 OR muss sich der Arbeitnehmer bei einer unberechtigten fristlosen Entlassung an den Ersatz des entgangenen Verdiensts anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Abzüge gemäss Art. 337c Abs. 2 OR. Der Arbeitnehmer hat allerdings nach Treu und Glauben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGer 4C.351/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7.1.1 und 4C.100/2001 vom 12. Juni 2001 E. 6a; Emmel, a.a.O., Art. 337c OR N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 337c N 25). Das Zivilgericht hat das Vorliegen von Abzügen im Sinne dieser Bestimmung indessen verneint (angefochtener Entscheid, E. 4.4).
5.2.1 Das Zivilgericht hat zunächst ausgeführt, soweit die Berufungsbeklagte für die massgebliche Zeit vom Februar und März 2016 Arbeitslosengelder bezogen habe, sei von einem gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenkasse und damit von keinem abzugsfähigen Verdienst auszugehen. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Berufungsbeklagte auch bei Annahme einer fristlosen Entlassung gar nicht zur Forderung der Löhne für Februar und März 2016 bzw. des entsprechenden Schadenersatzes berechtigt wäre. Denn die Ansprüche der Berufungsbeklagten für die Monate Februar und März 2016 seien von Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse übergegangen (Subrogation oder Legalzession), soweit ihr diese für die betreffende Zeit Leistungen entrichtet habe. Was nach schweizerischem Recht gelte, müsse analog auch für ausländische Arbeitslosenkassen gelten. Sollte die Legalzession bestritten werden, liege es an der Berufungsbeklagten den Nachweis des allenfalls anderslautenden ausländischen Rechts zu erbringen (Berufung, Rz 26). In welchem Umfang die Berufungsbeklagte in der fraglichen Zeit sozialversicherungsrechtliche Arbeitslosenentschädigungen erhalten hat und ob ihre Lohn- bzw. Schadenersatzansprüche insoweit von Gesetzes wegen auf die leistende Arbeitslosenkasse übergegangen wären, kann vorliegend offen bleiben, weil die betreffende Tatsache aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht berücksichtigt werden darf.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss dieser Bestimmung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (unechte Noven, lit. b; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; vgl. Hohl, a.a.O., N 1332 ff.). Die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO vermag verspätete Vorbringen nicht zu heilen (Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 14; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 56 N 36). Aus dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) folgt, dass das Gericht keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Ermittlungen vornehmen darf (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 12). Die Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO setzt voraus, dass überhaupt ein im Sinn dieser Bestimmung mangelhaftes Vorbringen einer Partei vorliegt (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.8; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 19). Sie hat nicht den Zweck, eine Partei überhaupt erst zur Erstattung eines Vorbringens zu bewegen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.8; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 19). Entsprechend darf die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu führen, dass das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihnen überhaupt nicht vorgetragen worden sind (Gehri, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 56 ZPO N 8). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.8; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 16).
Im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel behauptete keine Partei, die Berufungsbeklagte habe für Februar oder März 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen. In der Hauptverhandlung nach den Parteivorträgen wurde der Berufungsbeklagten offenbar vom Verfahrensleiter vorgehalten, sie habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Aufgrund dieses Vorhalts und einer offenbar ebenfalls vom Verfahrensleiter gestellten Frage erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe rückwirkend ab dem 2. Februar 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen. Ihr Parteivertreter erklärte zudem, die Taggelder hätten rund EUR 2‘300.– betragen, die Rückerstattung sei vorbehalten und das Arbeitsamt wolle das Urteil haben (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Mit dem Vorhalt und der Frage nahm das Zivilgericht in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) über die Parteibehauptungen hinausgehende Ermittlungen vor. Da die Parteien die Frage der Arbeitslosentaggelder überhaupt nicht thematisiert hatten, konnte es sich für den Vorhalt und die Frage nicht auf die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO berufen. Zudem konnte diese in der Hauptverhandlung ohnehin nicht mehr ausgeübt werden, weil der Aktenschluss nach dem doppelten Schriftenwechsel bereits eingetreten war. Da der Vorhalt und die Frage somit unzulässig waren, dürfen die dadurch veranlassten Angaben der Berufungsbeklagten und ihres Parteivertreters nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich dabei um unechte Noven. Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin spätestens in der Duplik behaupten können, die Berufungsbeklagte habe für Februar und März 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen, und beantragen können, die Berufungsbeklagte sei zur Herausgabe der betreffenden Abrechnungen zu verpflichten. Da die Berufungsklägerin dies unterlassen hat, sind die Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf den gerichtlichen Vorhalt erklärt hat, sie habe Arbeitslosentaggelder bezogen, kann nicht geschlossen werden, sie habe auf die Einhaltung der Eventualmaxime verzichtet. Der erstmals in der Berufung vorgebrachte Beweisantrag auf Edition der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für Februar und März 2016 ist ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässiges Novum. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hätte diesen Beweisantrag bei Anwendung minimaler Sorgfalt schon vor erster Instanz stellen können. Zusammenfassend ist somit nicht zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte für Februar und März 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hat.
5.2.2 Das Zivilgericht hat es sodann aufgrund der weit über das ordentliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus dauernden Arbeitslosigkeit der Berufungsbeklagten verbunden mit entsprechenden Pflichten zur Arbeitssuche abgelehnt, einen absichtlich unterlassenen Verdienst der Berufungsbeklagten anzunehmen (angefochtener Entscheid, E. 4.4). Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass die Berufungsbeklagte trotz entsprechender Vorbringen den Beleg schuldig geblieben sei, dass sie sich intensiv um Arbeit bemüht hätte (Berufung, Rz 27).
Mit diesem Vorbringen verkennt die Berufungsklägerin die Beweislastverteilung. Nach allgemeiner Auffassung muss der Arbeitnehmer seine Stellensuchbemühungen erst unter Beweis zu stellen, wenn der Arbeitgeber eine allgemein grosse Arbeitskräftenachfrage für den betreffenden Beruf oder mehrere freie zumutbare Stellen nachweist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 337c N 25; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 7). Die Berufungsbeklagte behauptete in ihrer Klage (Rz 21) und ihrer Replik (Rz 50), sie habe trotz intensiver Bemühungen noch keine neue Anstellung finden können. Die Berufungsklägerin machte zwar geltend, es sei nicht einzusehen, warum die Berufungsbeklagte keine neue Stelle hätte finden können (Klageantwort, Rz 21). Sie blieb jedoch jegliche Angaben betreffend die Arbeitskräftenachfrage für den Beruf der Berufungsbeklagten und freie Stellen schuldig. Zudem gestand sie zu, dass die Berufungsbeklagte nach mehr als eineinhalb Jahren noch keine Stelle gefunden hatte (Duplik, Rz 34). Unter diesen Umständen hat die Berufungsbeklagte entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine Beweise für ihre Suchbemühungen einreichen müssen und ist nicht ansatzweise erstellt, dass sie es absichtlich unterlassen hat, im Februar und März 2016 ein Einkommen zu erzielen.
5.2.3 Zu den Einsparungen, die gemäss Art. 337c Abs. 2 OR vom hypothetischen Lohn abzuziehen sind, gehören auch wegfallende Kosten für den Arbeitsweg und wegfallende Mehrauslagen für die Mittagsverköstigung am Arbeitsplatz (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 6; vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 337c N 5). Die Berufungsklägerin rügt, dass das Zivilgericht diese Kosten bzw. Auslagen zu Unrecht nicht abgezogen habe (Berufung, Rz 28) Die Berufungsbeklagte wohnte in [...] (DE). Ein Arbeitsweg betrug gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenen und belegten Behauptung der Berufungsklägerin mit dem öffentlichen Verkehr rund 50 Minuten (Klageantwort, Rz 26; KAB 15). Gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenen Behauptung der Berufungsklägerin holte sich die Berufungsbeklagte am Mittag etwas zu essen oder verpflegte sich mit Kollegen im Restaurant, weil sie aufgrund des langen Arbeitswegs das Mittagessen nicht zuhause einnehmen konnte. Die Berufungsklägerin machte geltend, aus den vorstehenden Gründen habe die Berufungsbeklagte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Weg- und Verpflegungskosten eingespart. Zur Schätzung der Einsparungen stellte die Berufungsklägerin auf die Kosten des U-Abo für Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb des TNW-Gebiets von CHF 105.–/Monat und den von der Steuerverwaltung anerkannten Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 15.–/Tag ab. Dies ergibt einen Betrag von CHF 431.25 pro Monat. Diese Behauptungen wurden von der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht wirksam bestritten (vgl. Replik, Rz 50 und 53). Bei den diesbezüglichen Bestreitungen und Behauptungen in der Berufungsantwort (Rz 56-58) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung des Zivilgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Weg- und Essenskosten effektiv habe einsparen können, weil sie sich habe fortbewegen und verpflegen können (angefochtener Entscheid, E. 4.4), überzeugt nicht. Da die Berufungsklägerin in der Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist, hat sie sich infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten des Arbeitswegs und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gespart. Dass die übrigen Kosten für Mobilität und Verpflegung im bisherigen Umfang angefallen sind, ändert daran offensichtlich nichts. Die Berufungsklägerin macht somit zu Recht geltend, dass die eingesparten Kosten für Arbeitsweg und Mittagsverpflegung vom hypothetischen Lohn abzuziehen sind. Für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 belaufen sich diese Kosten auf CHF 784.49 (16/21,75 x CHF 431.25 + CHF 431.25). Vom Bruttobetrag von CHF 11'619.31 verbleiben damit CHF 10'834.82.
5.3 Vom hypothetischen Bruttolohn für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 von insgesamt CHF 11'619.31 (oben E. 5.1) ist ein Betrag von CHF 784.49 für in dieser Zeit eingesparte Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Mittagsverpflegung abzuziehen (vorstehend E. 5.2.3), was einen Betrag von CHF 10'843.82 ergibt. Hiervon sind Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 12,455 % (AHV 5,15 %; ALV 1,1 %; NBU 0.955 %; KTG 0.75 %; Quellensteuer 4,5 %; keine BVG-Prämie [oben E. 4.2]), total CHF 1'350.60, abzuziehen. Der Nettobetrag des Schadenersatzes gemäss Art. 337c Abs. 1 OR beträgt damit CHF 9'493.22.
Der Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR ist ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung zu verzinsen (BGer 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2; Port-mann/Rudolph, Art. 337c N 1; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 337c N 5; Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N 3). Da die Berufungsbeklagte Zins erst ab dem 1. März 2016 beantragt hat, kann ihr der Zins nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.
6.
6.1 Das Zivilgericht hat der Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umständen eine Pönale nach Art. 337 Abs. 3 OR in der Höhe von einem Monatslohn (CHF 6'240.–) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. Januar 2016 zugesprochen (angefochtener Entscheid, E. 4.5). Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass es sich bei besagter Bestimmung um eine Kann-Vorschrift handle. Aufgrund des gesamten Verhaltens der Berufungsbeklagten sei eine Pönale ausgeschlossen (Berufung, Rz 29).
6.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR prinzipiell bei jeder ungerechtfertigten fristlosen Entlassung geschuldet. Eine Ausnahme setzt voraus, dass besondere Umstände, die vom Arbeitgeber nicht verschuldet sind und diesem auch sonst nicht vorzuwerfen sind, zur fristlosen Entlassung geführt haben. Die Verweigerung einer Entschädigung ist damit nur in ausserordentlichen Fällen gerechtfertigt (vgl. BGE 133 III 657 E. 3.2 S. 660; BGer 4A_553/2012 vom 29. Juli 2013 E. 7, 4A_215/2012 vom 2. November 2011 E. 7.2 und 4C.231/2002 vom 11. September 2002 E. 2). Kriterien für die Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sind insbesondere die Schwere der Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, die Art und Weise der Kündigung, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die persönliche Situation des Arbeitnehmers, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung und die finanzielle Situation der Parteien (AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 3.5.1; vgl. BGer 4A_215/2011 vom 2. November 2011 E. 7.2; Emmel, a.a.O., Art. 337c OR N 3; Staehelin, a.a.O., Art. 337c N 18).
6.3 Die wesentlichen Bemessungskriterien wurden vom Zivilgericht genannt und richtig gewichtet, weshalb grundsätzlich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Entscheid E. 4.5). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat ihr die Vorinstanz zu Recht vorgeworfen, dass sie die Auswirkungen der fristlosen Kündigung auf die Berufungsbeklagte nicht bedacht und nur noch die eigenen Interessen verfolgt hat. Dies zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit. Die Behauptungen der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe unwahre Angaben in Formularen und Zeugnissen zu verantworten und die Berufungsklägerin über ihre wahren Absichten betreffend vorgelegte Dokumente im Dunkeln gelassen, sind nicht erstellt und deshalb nicht zu berücksichtigen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese Behauptungen für die Bemessung der Entschädigung relevant sein sollten. Dass die Berufungsbeklagte nach der fristlosen Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Ausserordentliche, von der Berufungsklägerin nicht zu verantwortende Umstände, die eine Verweigerung einer Entschädigung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Zu berichtigen ist der Zinsenlauf, nachdem das Zivilgericht 5 % Zins ab dem 31. Januar 2016 zugesprochen hat (angefochtener Entscheid, E. 4.5 und 7), auf das Datum der fristlosen Entlassung, d.h. ab dem 4. Februar 2016 (oben E. 3).
7.
Die Berufungsklägerin hat den Forderungen der Berufungsbeklagte vor Zivilgericht verschiedene Gegenforderungen zur Verrechnung gegenübergestellt.
7.1 Das Zivilgericht hatte zunächst die Forderung auf Rückerstattung der von der Berufungsbeklagten zuviel bezogenen Ferien im Umfang von CHF 3'155.90 zu beurteilen. Diese Gegenforderung hat es abgewiesen, weil nach herrschender Lehre im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung verneint werde (angefochtener Entscheid, E. 6.1.1). Diesen Erwägungen ist zu folgen.
Nach herrschender Lehre hat der Arbeitgeber unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung des Lohns für zu viel bezogene Ferien, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat (Cerottini, Le droit aux vacances, Diss. Lausanne 2001, S. 322 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 329c N 18 f.; Wyler/ Heinzer, Droit du travail, 3. Auflage, Bern 2014, S. 410 ff.; vgl. Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar. Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330b OR, Bern 2010, Art. 329d N 13; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 9; vgl. ferner Gewerbliches Schiedsgericht BS vom 16. Mai 1990, in: JAR 1992 S. 177 f.; OGer LU vom 19. Dezember 2001, in: JAR 2002 S. 224 ff., 225 f.). Bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber hat dieser die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten (Cerottini, a.a.O., S. 325; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 9). Eine ausdrückliche Vereinbarung wird von der Berufungsklägerin nicht einmal behauptet. Sie hat die Berufungsbeklagte ungerechtfertigt fristlos entlassen und damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten (oben E. 3). Folglich ist ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Rückerstattung von Ferienlohn von vornherein ausgeschlossen. Damit kommt mangels Verrechnungsforderung entgegen der irrigen Auffassung der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 31) auch eine Verrechnung mit der Lohnforderung für Januar 2016 nicht in Betracht.
Ohne die ungerechtfertigte fristlose Kündigung der Berufungsklägerin per 4. Februar 2016 hätte das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Berufungsbeklagten vom 23. Dezember 2015 am 31. März 2016 geendet. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 behauptet die Berufungsklägerin erstmals, bis zum 31. März 2016 wäre eine Kompensation der angeblich zu viel bezogenen Ferientage unter Mitberücksichtigung der zu kompensierenden Minusstunden nicht möglich gewesen (Stellungnahme vom 4. Februar 2019, Rz 4 f.). Diese Behauptung ist ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum, weil sie von der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Zudem ist der Einwand unbegründet. Die Berufungsklägerin behauptet, die Berufungsbeklagte habe pro Jahr Anspruch auf 18 Ferientage gehabt und in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 9,5 Ferientage, eventualiter 11 Ferientage, zu viel bezogen (Berufung, Rz 31). Bis am 31. März 2016 hätte die Berufungsbeklagte gemäss den Behauptungen der Berufungsklägerin Anspruch auf 4,5 Ferientage gehabt. Selbst unter der Annahme, dass die von der Berufungsbeklagten bestrittenen (Berufungsantwort, Rz 62 ff.) Behauptungen zutreffen, hätte die Berufungsbeklagte damit vom 5. Februar bis am 31. März 2016 nur noch 5 Ferientage, eventualiter 6,5 Ferientage, kompensieren müssen. Auch unter Mitberücksichtigung der 9,4 Arbeitstagen entsprechenden 67,68 Minusstunden (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 6.1.2) wäre dies in den verbleibenden 38 Arbeitstagen ohne Weiteres möglich gewesen. Im Übrigen sind die Minusstunden bei der Prüfung der Möglichkeit der Kompensation der Ferientage ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungsklägerin dafür eine Rückerstattungsforderung mit der Lohnforderung der Berufungsbeklagten verrechnet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 6.1.2).
7.2 Als zweites hatte das Zivilgericht eine Gegenforderung der Berufungsklägerin über CHF 2'696.85 wegen zu wenig geleisteten Arbeitsstunden zu beurteilen. Dabei stellte es mangels substantiierter Bestreitung auf eine von der Berufungsklägerin erstellte Stundenkontrolle ab, welche einen negativen Saldo von 67,68 Arbeitsstunden bzw. 9,4 Arbeitstagen ergeben hatte (angefochtener Entscheid, E. 6.1.2). Die Berufungsbeklagte wendet hiergegen ein, dass sie im Jahre 2014 über 918 Minuten, d.h. ca. 15 Stunden und 15 Minuten, mehr Arbeit geleistet habe, als sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre (ergänzende Berufungsantwort, Rz 14). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vor Zivilgericht wurden Überstunden aus dem Jahre 2014 nicht substanziiert behauptet. Ebenso wenig kann die Berufungsbeklagte mit dem Einwand gehört werden, dass ihr mit der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung die Möglichkeit genommen worden sei, allfällige Minusstunden zu kompensieren (ergänzende Berufungsantwort, Rz 15). Auch diesen Einwand trägt sie erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vor (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Anerkennung einer Gegenforderung der Berufungsklägerin über CHF 2'696.85 wegen Minusstunden ist deshalb nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist allerdings, dass diese Rückerstattungsforderung auf dem Bruttolohn beruht. Sie ist demzufolge entgegen der Berechnung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid, E. 7) nicht von der Nettolohnforderung, sondern von der Bruttolohnforderung abzuziehen. Von der Bruttolohnforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 von CHF 7'100.69 (oben E. 4.4) bleiben damit CHF 4'403.84. Dies ergibt nach Subtraktion der Abzüge von 17,44 % eine Nettolohnforderung von CHF 3'635.81.
7.3
7.3.1 Als dritte Gegenforderung hat die Berufungsklägerin die Rückerstattung von Lohn im Umfang von CHF 4'332.20 verlangt, welchen sie der Berufungsbeklagten zu Unrecht als Lohn während Krankheit ausbezahlt habe. Die Berufungsbeklagte habe von insgesamt 43 bezahlten Krankheitstagen nur für 35,5 Tage Arztzeugnisse vorgelegt, was 7,5 Fehltage ergebe. Ausserdem sei ihr während der Probezeit zu Unrecht Lohn für 4,5 Krankheitstage ausbezahlt worden. Auf allen zu Recht bezahlten 31 Krankheitstage sei überdies ein Lohnabzug von 10 % vorzunehmen, weil sie gemäss Art. 324b OR lediglich zur Zahlung von 90 % verpflichtet gewesen sei, sie aber irrtümlicherweise 100 % des Lohns ausbezahlt habe (dazu auch angefochtener Entscheid, E. 2.2.3 lit. c). Hierzu hat das Zivilgericht im Wesentlichen erwogen, dass der Arbeitgeber nach Lehre und Rechtsprechung bereits bezahlten Lohn für Krankheit – selbst wenn dieser über die gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben hinausgehe – nachträglich nicht zurückfordern und auch nicht verrechnen könne. Dies gelte auch für während der Probezeit bezahlten Krankenlohn. Durch die Bezahlung von im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geleisteten Krankenlöhnen würden Bestand, Umfang und Höhe dieses Lohnes als vom Arbeitgeber anerkannt gelten (angefochtener Entscheid, E. 6.1.3).
7.3.2 Die Berufungsklägerin macht mit der Berufung (zum Nachfolgenden Rz 33) geltend, dass sich der vom Zivilgericht zitierten Literatur nicht entnehmen lasse, dass bereits ausbezahlter Lohn für Krankheit nicht zurückgefordert werden könne. Die Lohnfortzahlungspflicht beginne gemäss Art. 324a OR ohnehin erst nach der dreimonatigen Probezeit. Mangels einer gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht habe sie auch nicht davon ausgehen können, dass im Rahmen geleisteter Krankenlöhne Bestand, Umfang und Höhe des Lohnes als anerkannt gelten müssten. Infolgedessen habe sie sich in einem Irrtum befunden, als sie dennoch auch während der Probezeit für Krankheit Lohn ausbezahlt habe. Zurückzuerstatten seien auch die Lohnzahlungen nach Ablauf der Probezeit. Grundsätzlich werde der Lohn mit Daueraufträgen ohne Berücksichtigung von Krankheitstagen monatlich einheitlich ausbezahlt. Oft würden denn auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erst stark verspätet oder gar nicht eingereicht. Es wäre für den Arbeitgeber ein immenser Aufwand vor der Lohnauszahlung jeweils für alle Mitarbeiter zu prüfen, ob alle Arztzeugnisse vorlägen und wie viele Krankheitstage zu gewärtigen seien. Der Arbeitnehmer dürfe dementsprechend generell nicht davon ausgehen, dass durch die Auszahlung des Lohns Bestand, Umfang und Höhe des Lohns generell anerkannt seien. Er müsse deshalb mit Rückforderungen rechnen.
7.3.3
7.3.3.1 Die Absenzen wegen Krankheit wurden in der Arbeitszeiterfassung der Berufungsbeklagten erfasst. Gemäss den Zeugenaussagen von D____ wurde der Lohn zwar automatisch ausbezahlt, gab die Berufungsbeklagte ihr aber jeweils Ende Monat die Zeiterfassung ab und kontrollierte D____ diese (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Spätestens indem die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den Lohn für den Monat, der den Absenzen wegen Krankheit folgte, vollständig und vorbehaltlos zahlte, anerkannte sie konkludent, dass die Berufungsbeklagte an den betreffenden Tagen wegen Krankheit ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufungsbeklagte Arztzeugnisse eingereicht hat oder nicht. Folglich war der Lohn für die Absenzen wegen Krankheit zwischen dem 2. Juni 2014 und 13. November 2015 gemäss Art. 324a Abs. 1 OR geschuldet.
Gemäss den Zeugenaussagen von E____ sei es Usanz gewesen, dass ein Arztzeugnis spätestens am 3. Tag auf dem Tisch von D____ habe liegen müssen. Kulanterweise sei auch akzeptiert worden, dass das Zeugnis erst am 4. Tag vorliege (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Diese Aussagen können vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass gemäss den Weisungen der Berufungsklägerin erst ab einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen ein Arztzeugnis vorzulegen war. Die entsprechende Feststellung des Zivilgerichts (vgl. Entscheid E. 6.1.3) wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Wenn vertraglich vorgesehen ist, dass erst ab einem bestimmten Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen ist, trägt der Arbeitgeber für die Zeit davor die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer nicht krank und arbeitsfähig gewesen ist (Brunner/Bühler/Waeber/ Bruchez, a.a.O., Art. 324a N 3; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a N 24; Rehbin-der/Stöckli, a.a.O., Art. 324a N 18; Staehelin, a.a.O., Art. 324a N 11). Eine Weisung der Arbeitgeberin ist insoweit einer Vereinbarung gleichzusetzen. Folglich trägt die Berufungsklägerin die Beweislast dafür, dass die Berufungsbeklagte am 6. Januar 2016 und vom 1. bis 3. Februar 2016 nicht wegen Krankheit ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert gewesen ist. Entsprechende Beweise bot sie nicht an. Im Übrigen ist die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3. Februar 2016 durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Februar 2016 erstellt (KB 9). Die Berufungsklägerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit dieses Zeugnisses zu erwecken. Dass das Zeugnis erst mit einem Schreiben des Anwalts der Berufungsbeklagten eingereicht worden sein soll, ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (Klageantwort, Rz 12) irrelevant. Somit ist auch der Lohn für die Absenzen wegen Krankheit vom 6. Januar und vom 1. bis 3. Februar 2016 geschuldet.
Für die Absenz wegen Krankheit während der Probezeit vom 3. bis 7. Februar 2014 war der Lohn gemäss Art. 324a Abs. 1 OR nicht geschuldet (vgl. BGE 131 III 623 E. 2.4.4.5 S. 632 f.). Da Art. 324a Abs. 1 OR nur einseitig zwingend ist, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung auch während der Karenzfrist gewähren. Ein entsprechendes Angebot kann auch konkludent erfolgen (BGE 131 III 623 E. 2.5.2 S. 634; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a OR N 10). Indem die Berufungsklägerin nach der Absenz der Berufungsbeklagten wegen Krankheit vom 3. bis 7. Februar 2014 dieser vorbehaltlos die vollständigen Löhne für Februar und März 2014 bezahlte, bot sie ihr konkludent die Lohnfortzahlung während der Karenzfrist an. Dieses Angebot nahm die Berufungsbeklagte stillschweigend an (vgl. Art. 6 OR). Damit war auch der Lohn für diese Absenz geschuldet.
7.3.3.2 Mit Bezug auf die 31 Tage krankheitsbedingter Abwesenheiten, wo unbestrittenermassen Arztzeugnisse vorliegen, macht die Berufungsklägerin geltend, dass hier ein Lohn von 100 % ausbezahlt worden sei, obschon sie gemäss bestehender Krankentaggeldversicherung lediglich zur Zahlung von 90 % des Lohns verpflichtet gewesen sei (Berufung, Rz 33). Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von Art. 324a Abs. 1-3 OR abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Der Ersatz der gesetzlichen Regelung durch eine gleichwertige vertragliche Regelung, die sich in bestimmter Hinsicht für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken kann (z.B. Leistung von 80 % des Lohns), ist nur gültig, wenn die wesentlichen Punkte der vertraglichen Regelung (Prozentsatz des versicherten Lohns, gedeckte Risiken, Leistungsdauer, Finanzierung der Versicherungsprämien, Wartefrist) aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgehen, wobei ein Verweis auf Allgemeine Versicherungsbedingungen oder ein anderes dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehendes Schriftstück genügt (BG 131 III 623 E. 2.5.1 S. 633 f.; BGer 4A_98/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2.1; Emmel, a.a.O., Art. 324a OR N 7; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a N 50; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 324a N 36; Staehelin, a.a.O., Art. 324a N 55 f.; vgl. Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., Art. 324a N 20 f.). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so bleibt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a Abs. 1-3 OR bestehen und hat sich der Arbeitnehmer die von der Versicherung für den gleichen Zeitraum bezogenen Leistungen auf den geschuldeten Lohn anrechnen zu lassen (BGer 4A_98/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2.1; Brunner/Bühler/Waeber/ Bruchez, a.a.O., Art. 324a N 20; Staehelin, a.a.O., Art. 324a N 56). Die Lohnausfallversicherung der Berufungsklägerin bezahlt erst nach einer Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld von nur 90 % des Lohns (Duplikbeilagen 18 und 19.). Damit ist sie für die Arbeitnehmer unter Umständen ungünstiger als die gesetzliche Regelung. Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag (KB 3) ist zwar ersichtlich, dass vom Bruttolohn 0,75 % für eine Krankentaggeldversicherung abgezogen werden. Der Arbeitsvertrag enthält aber weder eine Regelung der Versicherungslösung noch einen Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder ein anderes die Krankentaggeldversicherung betreffendes Dokument. Aus diesem Grund wurde die gesetzliche Regelung nicht wirksam durch eine vertragliche ersetzt. Folglich schuldete die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für die Tage, an denen sie wegen Krankheit ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert war, seit dem Ende der Probezeit gestützt auf Art. 324a Abs. 1 und 2 OR den vollen Lohn. Der Verweis der Berufungsklägerin auf Art. 324b OR (Berufung, Rz 33) geht an der Sache vorbei, weil diese Bestimmung die Koordination mit obligatorischen Versicherungen regelt und eine Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch ist (Emmel, a.a.O., Art. 324b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324b N 4).
7.3.3.3 Im Übrigen ist eine Forderung der Berufungsklägerin auf Rückerstattung des bezahlten Krankenlohns ohnehin ausgeschlossen. Denkbar wäre bloss eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR (vgl. Arbeitsgericht Zürich vom 21. April 1983, in: JAR 1986 S. 100 f.). Die Berufungsklägerin behauptete, der Lohn für die Krankheitstage sei irrtümlich bezahlt worden (Klageantwort, Rz 12 und 18c). Diese Behauptung wurde von der Berufungsbeklagten bestritten (Replik, Rz 14). Da die Berufungsklägerin dafür keinen einzigen Beweis beantragt hat, ist eine Forderung auf Rückerstattung des Lohns für die Krankheitstage mangels Nachweises eines Irrtums über die Schuldpflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen (vgl. Arbeitsgericht Zürich vom 21. April 1983, in: JAR 1986 S. 100 f.; vgl. zum Ausschluss einer Rückforderung auch Streiff/von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., Art. 324a/b N 3 und 7).
Die Rechtsprechung und Lehre zur Rückerstattung des Ferienlohns ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 33) nicht auf den Lohn für Krankheit übertragbar, weil sie auf der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung beruht (OGer LU vom 19. Dezember 2001, in: JAR 2002 S. 224 ff., 225 f.; Cerottini, a.a.O., S. 318 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 329c N 18 f.; Wyler/Heinzer, a.a.O., S. 410 ff.; vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 329d N 13; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 9) und es bei Krankheit an einer solchen offensichtlich fehlt.
7.4
7.4.1 Vierter und letzter streitiger Gegenforderungspunkt ist die Schadenersatzforderung für unbewilligte Rauchpausen der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 32'477.10 entsprechend 113,2 Fehltagen à CHF 286.90. Hierzu hat das Zivilgericht erwogen, es sei erwiesen, dass die Rauchpausen zwar ab Beginn der Anstellung ein Diskussionsthema gewesen seien. Die Berufungsklägerin müsse sich aber bei ihrer E-Mail vom 4. Oktober 2015 behaften lassen, worin sie der Berufungsbeklagten als "letzte Abmahnung respektive Verwarnung" die Chance gegeben habe, sich an die "Spielregeln" und damit an die betriebliche Weisung im Zusammenhang mit Rauchpausen zu halten. Damit müssten dieser E-Mail vorausgegangenen Rauchpausen als erledigt gelten. Was die Zeit nach dieser Verwarnung angehe, lasse die WhatsApp-Kommunikation der Parteien über die darauffolgenden Weihnachstage sowie auch die Zeugenaussagen von Frau E____ nur den Schluss zu, dass auch die späteren Rauchpausen, soweit diese denn überhaupt übermässig gewesen seien, nicht zu Sanktionen führten, schon gar nicht rückwirkend. Entsprechend hat das Zivilgericht die Schadenersatzforderung für unberechtigte Rauchpausen abgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 6.1.4).
7.4.2 Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Rauchpausen mangels Sanktion als erledigt angesehen werden könnten. Es müsse lediglich belegt werden, dass die Rauchpausen tatsächlich unberechtigterweise stattgefunden hätten. Die Androhung von Sanktionen müsse nicht bewiesen werden. Es habe der Berufungsbeklagten somit bewusst sein müssen, dass dies nicht ersatzlos hingenommen werde. Eventualiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass zumindest ab dem Meeting im August 2015 in Bad Säckingen der Berufungsbeklagten habe bewusst sein müssen, dass es zu Rückforderungen kommen könnte. Subeventualiter wäre dies spätestens ab der E-Mail vom 4. Oktober 2015 der Fall gewesen (Berufung, Rz 34).
7.4.3 Das Zivilgericht hat erwogen, mit der E-Mail der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte vom 4. Oktober 2015 müssten frühere Rauchpausen als erledigt gelten. Aus der WhatsApp-Kommunikation der Parteien über die Weihnachtstage und den Zeugenaussagen von E____ sei zudem zu schliessen, dass auch allfällige übermässige Rauchpausen nach dem 4. Oktober 2015 nicht zu Sanktionen führen sollten (angefochtener Entscheid, E. 6.1.4). Diese Erwägungen sind jedenfalls unter Mitberücksichtigung der vorbehaltlosen Bezahlung aller Löhne bis und mit Dezember 2015 richtig. In der E-Mail vom 4. Oktober 2015 warf die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten vor, sie mache trotz wiederholter Abmahnungen viele Zigarettenpausen, ohne diese von der Arbeitszeit abzuziehen. Die E-Mail endet mit den folgenden Sätzen: "Sehen Sie dies bitte als letzte Abmahnung respektive Verwarnung. Sollten Sie dieses Verhalten nicht per sofort unterlassen, sehe ich mich gezwungen, unser Arbeitsverhältnis aufzukündigen." (KAB 6). Dass die behaupteten Zigarettenpausen irgendwelche Schadenersatz- oder Rückerstattungsforderungen zur Folge haben könnten, wird in der E-Mail nicht erwähnt. Zudem zahlte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten bis und mit Dezember 2015 stets vorbehaltlos den vollen Lohn. Mit diesem Verhalten verzichtete sie konkludent auf allfällige Ansprüche aus Rauchpausen. Am 23. Dezember 2015 kündige die Berufungsbeklagte ihr Arbeitsverhältnis per 31. März 2016. Mit WhatsApp-Nachricht vom 24. Dezember 2015 versuchte die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte dazu zu bewegen, ihre Kündigung zurückzunehmen. Dabei schrieb sie unter anderem: "Wir brauchen Ihr Talent, liebe C____." (KB 19). Als Zeugin bestätigte E____, dass sie versucht habe, die Berufungsbeklagte zurückzugewinnen (Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Indem die Berufungsklägerin Ende Dezember 2015 versuchte, die Berufungsbeklagte zur Rücknahme ihrer Kündigung zu bewegen, und ihr den vollen Lohn für Dezember 2015 zahlte, ohne irgendwelche Ansprüche aus Rauchpausen geltend zu machen, verzichtete sie konkludent auf solche.
Im Übrigen ist eine Verrechnung mit einer Forderung aus Zigarettenpausen auch deshalb ausgeschlossen, weil nicht alle Voraussetzungen einer solchen Forderung erstellt sind. Die Berufungsklägerin macht eine Schadenersatzforderung geltend mit der Begründung, während der behaupteten vertragswidrigen Rauchpausen habe die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin keine Arbeitsleistung erbracht, und setzt den ihr dadurch angeblich entstandenen Schaden kurzerhand mit dem auf die Pausen entfallenden Lohn der Berufungsbeklagten gleich (Klageantwort, Rz 18d). Dies ist offensichtlich unzulässig. Den auf die behaupteten Rauchpausen entfallenden Lohn hätte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch dann bezahlen müssen, wenn diese während der Zeit der Pausen gearbeitet hätte. Ein Vermögensschaden wäre ihr deshalb nur dann entstanden, wenn die Berufungsklägerin mehr Einnahmen erzielt hätte, wenn die Berufungsbeklagte in der Zeit der behaupteten Zigarettenpausen gearbeitet hätte. Dies behauptete die Berufungsklägerin nicht einmal. In Betracht käme somit höchstens eine Rückerstattungsforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR. Eine derartige Rückforderung ist jedoch gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen, weil die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, sie habe sich über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Sie bezahlte der Berufungsklägerin vielmehr bis und mit Dezember 2015 während des gesamten Arbeitsverhältnisses den vollen Lohn, obwohl die behaupteten übermässigen Rauchpausen der Berufungsklägerin gemäss ihrer eigenen Darstellung (vgl. Kla-geantwort, Ziff. 10 f.) von Anfang an bekannt waren.
7.4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen könnte die Berufungsklägerin aus ihren von der Berufungsbeklagten bestrittenen Behauptungen, die Rauchpausen der Berufungsbeklagten seien exorbitant gewesen, die Berufungsbeklagte habe damit gegen Weisungen der Berufungsklägerin verstossen und die Berufungsbeklagte sei deshalb von der Berufungsklägerin wiederholt abgemahnt worden, selbst dann keine Ansprüche ableiten, wenn sie erstellt wären. Wie das Zivilgericht mit zutreffender Begründung erwogen hat, kann die Berufungsklägerin aus dem Verhalten der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit den Rauchpausen auch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ableiten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3). Damit sind die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen nicht rechtserheblich. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bezüglich der Rauchpausen nur die Zeuginnen E____ und D____ einvernommen hat, und sind im Berufungsverfahren entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 34) diesbezüglich keine weiteren Beweise abzunehmen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).
8.
Abgesehen von den bereits behandelten Beweisanträgen betreffend die Rauchpausen in Rz 10 und 34 (vgl. oben, E. 7.4.4) beantragt die Berufungsklägerin auch in Rz 8 und 12 der Berufung die Einvernahme von D____, E____, F____ und G____ als Zeuginnen bzw. Zeuge. Rz 8 und 12 der Berufung enthalten keine rechtserheblichen streitigen Tatsachenbehauptungen (vgl. zu Rz 8 der Berufung auch angefochtener Entscheid, E. 4.3). Folglich hat das Zivilgericht die dort erwähnten Zeugen abgesehen von den Zeuginnen E____ und D____ zu Recht nicht einvernommen und sind die dortigen Beweisanträge auch im Berufungsverfahren abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen besteht kein Grund, weshalb die Zeuginnen E____ und D____ vom Berufungsgericht nochmals einvernommen werden sollten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Parteivertreter der Berufungsklägerin vor Zivilgericht die Möglichkeit gehabt hat, beiden Zeuginnen Ergänzungsfragen zu stellen, und von dieser Möglichkeit ausgiebig Gebrauch gemacht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6-8 und 10).
9
9.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung weitestgehend abzuweisen ist. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid im Punkt der fristlosen Entlassung der Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin zu bestätigen. Der zivilgerichtliche Entscheid ist nur insofern zu korrigieren, als die fristlose Entlassung nicht per 31. Januar 2016, sondern per 4. Februar 2016 erfolgte (vorne E. 3). Mit Bezug auf die Ansprüche der Berufungsbeklagte für die nachfolgende Zeit bis zum 31. März 2016 bedarf es, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorgebracht hat, insofern einer Korrektur, als der Berufungsbeklagten für diese Zeit nicht Lohn, sondern Schadenersatz zusteht (E. 4.2). Diese Unterscheidung muss in Ziff. 1 des Entscheiddispositivs kenntlich gemacht werden. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei den abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträgen beim zugesprochenen Lohn bis zum 4. Februar 2016 auch noch die BVG-Prämie von monatlich CHF 311.05 zu berücksichtigen ist. Beim Schadenersatz für die nachfolgende Zeit sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge jedoch nicht in Abzug zu bringen (E. 4.2). Mit dem vorliegenden Entscheid werden der Berufungsbeklagten Nettobeträge zugesprochen (Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer). Angesichts dessen muss Ziff. 1 des Entscheiddispositivs bezüglich der Berechtigung der Berufungsklägerin, weitergehende ausgewiesene Quellensteuerbeträge in Abzug zu bringen, dahingehend präzisiert werden, dass es sich dabei um Beträge handelt, die den Quellensteuersatz von 4,5 % übersteigen. Sodann braucht es eine Korrektur hinsichtlich der vom Zivilgericht der Berufungsbeklagten auferlegten Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Da die Zivilgerichte für die Beurteilung der Pflicht zur Ablieferung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger nicht zuständig sind, kann auf das diesbezügliche Begehren, wie die Berufungsklägerin zu Recht gerügt hat, nicht eingetreten werden. Insofern braucht es einer entsprechenden Korrektur von Ziff. 3 des Entscheiddispositivs. Zu korrigieren ist auch Ziff. 2 des Entscheiddispositivs dahingehend, dass der Schadenszins erst ab 4. Februar 2016 zu laufen beginnt (oben E. 6.3). Abzuweisen ist die Berufung auch hinsichtlich der Gegenforderungen der Berufungsklägerin, soweit sie das Zivilgericht wie diejenige für Minusstunden nicht bereits gutgeheissen hatte. In diesem Punkt bedarf es allerdings einer Berichtigung, weil es das Zivilgericht unterlassen hatte, vom zugesprochenen Betrag von CHF 2'696.85 die Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 17,44 % abzuziehen (E. 7.2).
9.2 Der Streitwert von Lohnklagen entspricht dem Bruttolohn (OGer ZH vom 29. Juni 2005 E. 3.1.1 in: ZR 2007 S. 29, 30; Emmel, a.a.O, Art. 343 OR N 6; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. v. Art. 319 ff. N 60; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O, S 41). Bezüglich der Lohnforderung und des Schadenersatzes gemäss Art. 337c Abs. 1 OR ist daher auch für die Bestimmung des Umfangs des Obsiegens und Unterliegens auf die Bruttobeträge abzustellen. Das Zivilgericht verpflichte die Berufungsklägerin zur Bezahlung von insgesamt CHF 22'263.15 brutto (3 x CHF 6'240.– – CHF 2'696.85 + CHF 6'240.–). Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung dieses Entscheids und die Abweisung der Klage. Mit dem vorliegenden Entscheid wird sie zur Zahlung von insgesamt CHF 21'487.66 brutto verpflichtet (CHF 4'403.84 + CHF 10'843.82 + CHF 6'240.–). Damit wird der Entscheid des Zivilgerichts nur um gut 3 % zugunsten der Berufungsklägerin abgeändert. Dies hat zur Folge, dass der Kostenentscheid des Zivilgerichts nicht abzuändern ist und die Berufungsklägerin die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Wenn sich der Streitwert vor zweiter Instanz verringert, erfolgt die durch das kantonale Recht geregelte Bemessung der Gerichtskosten auf der Grundlage des noch strittigen Betrags (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Für die bundesrechtlich geregelte Frage, ob überhaupt Gerichtskosten zu erheben sind, ist hingegen der erstinstanzliche Streitwert massgebend. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10). Massgeb-lich ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO. Auch für das Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt Art. 114 lit. c ZPO nur, wenn der Streitwert der ursprünglichen Klage CHF 30'000.– nicht übersteigt (vgl. BGE 115 II 30 E. 5b S. 41 f. und 100 II 358 S. 359 f. [beide zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 1996, Art. 343 OR N 23 und 27). Für die Berechnung des Streitwerts im Sinn von Art. 114 lit. c ZPO ist massgebend, was in erster Instanz streitig gewesen ist (Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2015, § 1 N 93). Der erstinstanzliche Streitwert betrug CHF 50'320.– (angefochtener Entscheid, E. 1.2 und 8). Folglich ist das Berufungsverfahren nicht kostenlos. Für die Bemessung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ist hingegen auf den zweitinstanzlichen Streitwert abzustellen (§ 12 Abs. 2 GGR). Dieser beträgt CHF 22'263.15. Auf der Grundlage dieses Streitwerts werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GGR auf CHF 2'500.– festgesetzt.
Die Parteientschädigung bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen CHF 1'120.– bis CHF 2'900.–. Da das Berufungsverfahren im Verhältnis zum Streitwert relativ aufwändig und komplex war, ist vom Höchstansatz auszugehen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HO). Eine Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 HO ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im vorliegenden Berufungsverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat. Nach Abzug eines Drittels beträgt die Parteientschädigung damit abgerundet CHF 1'900.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2018 (K3.2017.4) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Lohn in Höhe von CHF 3'635.81 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 und Schadenersatz (Art. 337c Abs. 1 OR) in Höhe von CHF 9'493.22 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 zu bezahlen. Die Beklagte ist berechtigt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der Klägerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge von den vorstehenden Beträgen in Abzug zu bringen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von CHF 6'240.– (Art. 337c Abs. 3 OR) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Februar 2016 zu bezahlen.
3. Die weitergehenden Klage-Forderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden sind.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.– werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'900.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 146.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.