Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2018.51

 

ENTSCHEID

 

vom 1. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018

 

betreffend Forderung / Anerkennungsklage

 

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die A____ (Beklagte und Berufungsklägerin) dazu, der B____ (Klägerin und Berufungsbeklagte) den Betrag von CHF 82‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2018 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der Berufungsklägerin in der Betreibung Nr. [...]. Die weitergehenden Begehren der Berufungsbeklagten wurden abgewiesen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten wurden der Berufungsklägerin auferlegt.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 10. Dezember 2018 Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter beantrag sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

 

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Berufungsklägerin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 4‘700.– zu leisten. Dieser Verfügung ist die Berufungsklägerin auch innert einer Nachfrist nicht nachgekommen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

 

2.

Die Berufungsinstanz kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 setzte der Verfahrensleiter der Berufungsklägerin eine Frist bis zum 28. Dezember 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4‘700.–. Aufgrund des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO vom 18. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 hat sich diese Frist bis zum 3. Januar 2019 verlängert (Merz, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 145 N 11). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss innerhalb der vorgenannten Frist nicht geleistet worden ist und es wurde der Berufungsklägerin eine peremtorische Nachfrist von 14 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt, unter Androhung, dass bei unbenütztem Fristenablauf auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. Januar 2019 zugestellt, womit die vierzehntägige Nachfrist am 10. Januar 2019 zu laufen begann und am 23. Januar 2019 endete (vgl. Art. 142 ZPO). Der Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Folglich ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).

 

3.

Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die klagende (respektive die Rechtsmittel ergreifende) Partei als unterliegend gilt (AGE BE.2011.114 vom 11. Oktober 2011 E. 2).

 

Im Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da das Berufungsverfahren auf die Frage fehlender Prozessvoraussetzung beschränkt ist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c GGR) und die Inanspruchnahme des Gerichts gering ist (vgl. § 16 Abs. 2 GRR), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF 300.– festzusetzen. Der Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 [...] wird nicht eingetreten.

 

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten den Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.