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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.5
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o […], Beklagte
vertreten durch […], Fürsprecher,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018
(vom Bundesgericht am 23. August 2019 zurückgewiesen)
betreffend Nebenfolgen der Scheidung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungsklägerin), geb. [...], und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter), geb. [...], heirateten am 8. Februar 2008. Die Ehe war kinderlos. Am 2. Juli 2010 reichten die Ehegatten beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames Begehren auf Scheidung gemäss Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein. Mit Urteil vom 23. November 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin deren Vereinbarung vom 24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom Berufungsbeklagten anerkannt. Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit Urteil vom 6. April 2011 die Appellation gut und hob das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf. Am 25. September 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht die Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1). Das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Ziff. 2). Es wurde weiter festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfindet (Ziff. 3). Der Berufungsbeklagte wurde verurteilt, der Berufungsklägerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF 700‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; eine Mehrforderung der Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die weiteren Rechtsbegehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig überbunden und die Vertreterkosten wettgeschlagen. Daher wurde die Berufungsklägerin zur Erstattung des Kostenvorschusses von CHF 17‘500.– an den Berufungsbeklagten verpflichtet (Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar 2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2017 zugestellt.
Am 5. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS. Ehescheidung B____ c/ A____ teilweise aufzuheben, und zwar sei
a) unter Aufhebung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils der Kläger/Berufungs-beklagte zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.00 zu bezahlen,
b) unter Aufhebung von Ziffer 5 des Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den verspätet erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag über CHF 1.5 Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen Verzugszins von 5% hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten vergüteten Beträge über CHF 500‘000.00 für die Zeit vom 14.05.2012 bis 12.06.2012, sowie über CHF 300‘000.00 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 06.08.2013 innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil zu bezahlen.
2. In teilweiser Abänderung von Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die ordentlichen Kosten seien neu zu verlagern.
3. Es sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Es seien dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.“
Am 14. Mai 2018 reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die vollständige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und ersetzte ihn durch die folgenden zwei Sätze: „Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5 % zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.“ Die weiter gehenden Begehren wurden abgewiesen. Das Appellationsgericht auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 35‘000.– und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 35‘000.– zuzüglich 7,7 % MWST zu bezahlen.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 wandte sich die Berufungsklägerin an das Bundesgericht. Sie hielt an ihrem Begehren fest, den Berufungsbeklagten zu nachehelichem Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache – verbunden mit verschiedenen Anweisungen – zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten des Appellationsgerichts auf die Hälfte der Gebühr zu ermässigen und je hälftig auf die Parteien zu verteilen. Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu übernehmen.
Mit Urteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten von CHF 20‘000.– wurden dem Berufungsbeklagten auferlegt und der Berufungsbeklagte wurde verpflichtet, die Berufungsklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 25‘000.– zu entschädigen.
Die entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Für den vorliegenden Entscheid ist – wie bereits für den Entscheid vom 3. Juli 2018, ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).
1.2 Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f., 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 107 BGG N 18), als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (Dormann, a.a.O., Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f.).
1.3 Wenn die Berufungsinstanz die Berufung gutheisst und den angefochtenen Entscheid aufhebt, kann sie gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage liegt dann vor, wenn aufgrund der Beurteilung der Berufungsinstanz eine Frage, die von der ersten Instanz nicht beurteilt worden ist, als verfahrensentscheidend zu qualifizieren ist (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1533). Bei Vorliegen eines Rückweisungsgrunds gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 25 und 32; Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 318 N 13). Diese Regeln gelten auch dann, wenn sich die Berufungsinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut mit derselben Streitsache zu befassen hat (vgl. Stauber, a.a.O., Art. 318 N 5). Eine Rückweisung durch die Berufungsinstanz an die erste Instanz kommt auch dann in Betracht, wenn das Bundesgericht den Fall an die Berufungsinstanz zurückgewiesen hat (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 29; Seiler, a.a.O., N 1528; Stauber, a.a.O., Art. 318 N 12; vgl. AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 2, ZB.2012.22 vom 22. Oktober 2013 E. 2).
2.
2.1 Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 fest, dass die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.4-2.7). Diese Feststellung wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2019 bestätigt (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4). Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.– schuldet (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat oder antizipierte Scheidungskonventionen die Parteien unter Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das Scheidungsgericht grundsätzlich binden und nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände pauschal wegen übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB für unverbindlich erklärt werden dürfen (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.4 f.). In einem durch Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren können die Parteien die Vereinbarung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht einseitig widerrufen, sondern nur deren Nichtgenehmigung beantragen (vgl. BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 5.6, 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1, 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3.1). Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist oder Widerklage auf Scheidung erhebt (vgl. BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1). Zur Beantwortung der Frage, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag nachehelichen Unterhalt schuldet, ist folglich zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6 f.). Abgesehen von der vom Bundesgericht verworfenen Feststellung des Appellationsgerichts, die Vereinbarung sei mangels Angaben zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.3.3; BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6 und 5.7.2) haben sich weder das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2017 noch das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 zu den vorstehend erwähnten Genehmigungsvoraussetzungen geäussert. Damit ist ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden und ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Unter den gegebenen Umständen ist es geboten, die Sache zur Beantwortung der Frage, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag nachehelichen Unterhalt schuldet, an das Zivilgericht zurückzuweisen.
2.2 Mit dem Entscheid vom 23. August 2019 hat das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 und nicht bloss einzelne Teile davon aufgehoben. Die Berufungsklägerin hat den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 aber nur bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Kosten des Berufungsverfahrens angefochten (vgl. Beschwerde vom 14. September 2018 insb. S. 2). Die übrigen mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 beurteilten Punkte sind weder in der Beschwerde vom 14. September 2018 noch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. August 2019 thematisiert worden. Die Berufungsklägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, bezüglich der Verzugszinsforderung sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 in Ordnung, und für das Berufungsverfahren selbst für den Fall der Bejahung des geltend gemachten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bloss beantragt, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe (Beschwerde vom 14. September 2018 S. 2 sowie Ziff. 6, 11 und 13). Dies entspricht der im Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 und im Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Kostenverteilung. Damit ist hinsichtlich der übrigen Punkte ohne Weiteres gleich zu entscheiden wie mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 (vgl. zur Verzugszinsforderung AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 3 und zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.1).
3.
3.1 Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu entscheiden (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 6). Bei einem Rückweisungsentscheid kann die Berufungsinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 ZPO definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen (Seiler, a.a.O., N 1566 f.; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 61 und 63). Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, a.a.O., N 1567) erscheint es insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4, 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2; AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Die Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1; Seiler, a.a.O., N 1566).
3.2
3.2.1 Für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 5).
3.2.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3). Die Vorbringen in der Beschwerde der Berufungsklägerin (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 11) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf den teilrechtskräftigen Satz 1 der Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 CHF 700‘000.– zu bezahlen hat und diese folglich problemlos in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen. Diesbezüglich wendet die Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ein, der Berufungsbeklagte bezahle den erwähnten Betrag für die Amortisation der Hypothek für ihr Grundstück in […] (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 11). Gemäss dem 2. Nachtrag zum Ehevertrag wurde der Betrag von CHF 700‘000.– der Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten zwar für die Amortisation ihrer Hypothek für das Grundstück in Gstaad geschenkt. Dass sie zu Amortisationen in diesem Umfang verpflichtet wäre, hat die Berufungsklägerin jedoch nicht behauptet. Folglich bleibt es dabei, dass sie einen kleinen Teil der geschenkten Summe statt zur Amortisation der Hypothek ohne weiteres für die Bezahlung der Prozesskosten verwenden kann.
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht macht die Berufungsklägerin zudem geltend, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei um ein Vielfaches grösser als ihre eigene (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 11). Selbst für den Fall, dass diese Behauptung erstellt und zu berücksichtigen ist, was vorliegend offen bleiben kann, stellt sie keinen hinreichenden Grund für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip dar. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Da die Frage, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag nachehelichen Unterhalt schuldet, noch nicht beurteilt worden ist, ist derzeit offen, welche Partei in welchem Umfang obsiegen wird. Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist deshalb dem Zivilgericht zu überlassen. Folglich ist die Sache auch zu diesem Zweck an das Zivilgericht zurückzuweisen. Die Höhe der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist hingegen bereits festzusetzen.
3.3
3.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.– zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 13). Dieses Rechtsbegehren wurde vom Zivilgericht abgewiesen (Entscheid Ziff. 2). Mit der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest (Berufung Rechtsbegehren 1a). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 92 N 2). Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung der Prozesskosten führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 10, van de Graaf, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2; Tappy, a.a.O., Art. 91 N 23; a.M. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 96 N 12). Der Barwert der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen Verbindungsrente. Bei einem Alter des Mannes von 78 Jahren und einem Alter der Frau von 57 Jahren sowie einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % beträgt der Kapitalisierungsfaktor für eine lebenslängliche Verbindungsrente 9,19 (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tabelle M5xy S. 230). Somit beläuft sich der Streitwert des Rechtsbegehrens 1a auf CHF 2‘205‘600.– (9,19 x 12 x CHF 20‘000.– = CHF 2‘205‘600.–). Die Berechnung des Streitwerts in der Beschwerde an das Bundesgericht (Multiplikation des jährlichen Unterhaltsbeitrags mit der Differenz zwischen der angeblichen durchschnittlichen Lebenserwartung eines Mannes in der Schweiz und dem Alter des Berufungsbeklagten [Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 12]), ist falsch.
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin weiter, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr innert zehn Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil auf dem Betrag von CHF 500‘000.– für die Zeit vom 14. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 und auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom 1. Januar bis zum 6. August 2013 Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 8). Dieses Rechtsbegehren wies das Zivilgericht ab (Entscheid Ziff. 4 und 5). Mit Rechtsbegehren 1b der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn sie akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht werden. Selbständig geltend gemachte Zinsforderungen sind bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen (Stein-Wigger, a.a.O., Art. 91 N 30 f.). Im Berufungsverfahren wird nur noch die Zinsforderung ohne die ihr zugrunde liegende Kapitalforderung geltend gemacht. Folglich ist die Zinsforderung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Der Streitwert des Rechtsbegehrens 1b beträgt CHF 11‘013.70.
Insgesamt beträgt der zweitinstanzliche Streitwert damit CHF 2‘216‘613.70.
3.3.2 Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120‘000.– wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden.
Gemäss der Steuererklärung 2015 beträgt das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin CHF 11‘250.– pro Jahr und ist das Nettovermögen der Berufungsklägerin negativ. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2015 betragen die AHV-Rente des Berufungsbeklagten CHF 28‘200.– pro Jahr und das Nettovermögen des Berufungsbeklagten ohne Berücksichtigung des Kapitalisierungsabzugs CHF 28‘429‘039.–. Damit beträgt die Grundgebühr nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR CHF 72‘168.43 ([CHF 11‘250.– / 12 + CHF 28‘200.– / 12] / 3 + [2,5 x CHF 28‘429‘039.–] / 1‘000 = CHF 72‘168.43). Bei einem Streitwert von über CHF 1‘000‘000.– bis CHF 5‘000‘000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30‘000.– bis CHF 60‘000.–. Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF 2‘216‘613.70 damit auf CHF 39‘124.60. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert geringen Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit b GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF 35‘000.– festgesetzt. Indem die Gerichtskosten bei einem Gebührenrahmen von CHF 30‘000.– bis CHF 60‘000.– und einem interpolierten Betrag von CHF 39‘124.60 auf CHF 35‘000.– festgesetzt werden, wird dem Umstand, dass der Zeitaufwand des Gerichts im Verhältnis zum Streitwert gering gewesen ist, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. Beschwerde vom 14. September 2019 Ziff. 12), hinreichend Rechnung getragen. Davon, dass im vorliegenden Prozess die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders einfach gewesen wären, kann keine Rede sein. Eine Ermässigung der Grundgebühr gemäss § 16 Abs. 1 lit. a GGR ist deshalb ausgeschlossen.
3.3.3 In schriftlich geführten Scheidungsprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50 bis 100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden. In vermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar für das Berufungsverfahren gemäss § 12 Abs. 1 HO nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. § 12 HO steht unter dem Titel „III. Vermögensrechtliche Zivilsachen“ und § 15 HO steht unter dem Titel „IV. Übrige Verfahren“. Damit ergibt sich insbesondere aus der Systematik der HO, dass der Abzug von in der Regel einem Drittel für das Berufungsverfahren nur bei der Berechnung nach §§ 4 ff. HO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 HO zur Anwendung gelangt und bei der Berechnung nach § 15 Abs. 1 und 2 HO kein solcher Abzug vorzunehmen ist.
Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2 Mio. 1 bis 3 %, mindestens aber CHF 60‘000.–. Bei einem Streitwert von CHF 2‘216‘613.70 ergibt dies CHF 60‘000.– bis CHF 66‘498.40. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von einem Drittel beträgt das nach dem Streitwert bemessene Grundhonorar für das Berufungsverfahren CHF 40‘000.– bis CHF 44‘332.25. Der Veranlagungsverfügung 2015 sind betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten insbesondere die folgenden Angaben zu entnehmen: Andere Entschädigungen CHF 15‘000.–, Eidg. AHV/IV CHF 28‘200.–, Kapitalerträge Privat CHF 46‘061.–, Vermögensverwaltungskosten CHF 23‘865.–, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung CHF 320‘888.–, Unterhalt effektiv CHF 93‘058.–. Folglich ist für die Bemessung des Honorars von einem Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 24‘435.50 auszugehen ([CHF 15‘000.– + CHF 28‘200.– + CHF 46‘061.– – CHF 23‘865.– + CHF 320‘888.– – CHF 93‘058.–] ÷ 12 = CHF 24‘435.50). Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten von CHF 28‘429‘039.– ist im Verhältnis zu diesem Einkommen erheblich und rechtfertigt deshalb eine angemessene Erhöhung des Honorars. Die Parteientschädigung wird deshalb auf CHF 35‘000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 (F.2015.585) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts an das Zivilgericht zurückgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 (F.2015.585) aufgehoben und durch die folgenden zwei Sätze ersetzt: „Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5 % zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.“
Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 35‘000.– festgesetzt.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 35‘000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 2‘695.–, festgesetzt.
Die Sache wird zur Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.