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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.7
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4001 Basel Beklagter
vertreten durch Regierungsrat Basel-Stadt, Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Oktober 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Kurz vor 5:00 Uhr des 17. November 2012 wurde die Sanität Basel-Stadt von A____ alarmiert, weil ihr Ehemann B____ (geb. [...]) stark unruhig war, im Bett um sich schlug und weder richtig ansprechbar war noch sich klar artikulieren konnte. Nachdem die vorgenommenen Untersuchungen keine alarmierenden Werte ergeben hatten, verliessen die herbeigerufenen Rettungssanitäter die Wohnung wieder, ohne B____ zu hospitalisieren. Da sich der Gesundheitszustand ihres Mannes in der Folge verschlechterte, rief A____ die Sanität um 9:45 Uhr erneut an, welche ihn unverzüglich ins Universitätsspital des Kantons Basel-Stadt überführte. Dort wurden B____ ein provisorischer Herzschrittmacher eingesetzt und Koronararterien angiographisch mit Stents erweitert. Er erholte sich vom kardiogenen Schock indessen nicht mehr, sondern verstarb am 18. November 2012 in den frühen Morgenstunden.
Am 3. Oktober 2013 reichte A____ (Berufungsklägerin) ein Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt (Berufungsbeklagter) ein, worin sie dessen Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000.– verlangte, zuzüglich Zins zu 5 %, ausmachend CHF 938.25 für die Zeit vom 18. November 2012 bis zum 3. Oktober 2013 sowie auf CHF 30'000.– seit dem 4. Oktober 2013. Nachdem die Parteien sich weder vor der Schlichtungsbehörde noch während der Sistierung des Verfahrens hatten einigen können, wurde der Berufungsklägerin am 13. Dezember 2013 die Klagebewilligung ausgestellt. Am 26. März 2014 reichte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen den Kanton Basel-Stadt ein, mit welcher sie mit dem Schlichtungsbegehren übereinstimmende Rechtsbegehren stellte. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten.
Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung hat die Berufungsklägerin am 12. Februar 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung eingelegt. Damit beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 17'526.50, zuzüglich Zins zu 5 %, ausmachend CHF 2'620.55 für die Zeit vom 17. November 2012 bis zum 12. Februar 2018 sowie auf CHF 17'526.50 seit dem 13. Februar 2018, unter Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten an den Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 16. April 2018, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten sei. Die Berufungsklägerin hat am 15. Mai 2018 hierauf unaufgefordert repliziert. Der Berufungsbeklagte hat am 30. Mai 2018 seinerseits unaufgefordert dupliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 12. Januar 2018 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 12. Februar 2018 und damit – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Berufungsfrist auf einen Sonntag fiel – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 3 und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene und begründete Berufung ist insofern einzutreten (vgl. ferner nachstehend E. 1.2).
Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2
1.2.1 Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass die von der Berufungsklägerin eingereichte Berufung aus prozessualen Gründen abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten sei. Die Berufungsklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung aus dem Todesfall ihres Ehegatten geltend gemacht. In der Berufung beanstande die Berufungsklägerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht, wonach ihr Ehegatte auch bei sorgfaltspflichtgemässem Handeln der Rettungssanitäter verstorben wäre. Sinngemäss mache die Berufungsklägerin jedoch geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil verkannt habe, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und von Schadenersatz zufolge Verletzung der psychischen Integrität und der Persönlichkeit der Berufungsklägerin erfüllt seien. Damit mache die Berufungsklägerin eine andere Anspruchsgrundlage für eine angebliche Forderung geltend. Sinngemäss nehme die Berufungsklägerin deshalb eine Klageänderung vor, was aus prozessualen Gründen unzulässig sei (Berufungsantwort, S. 4 f.).
Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen ihrer Klageschrift ausgeführt zu haben, dass nicht nur das Versterben ihres Ehemannes an sich eine ausserordentliche Belastung gewesen sei, sondern dass auch die Vorgänge rund um den Sanitätseinsatz vom frühen Morgen des 17. November 2012 den Genugtuungsanspruch begründen würden. Gleiches sei im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 vorgebracht worden. Selbst dann, wenn sie, die Berufungsklägerin, im Rahmen des Berufungsverfahrens eine neue An-spruchsgrundlage angerufen hätte, wäre dies nicht unzulässig, da das Gericht die auf den Streitgegenstand anwendbaren Rechtssätze von Amtes wegen ermittle und anwende (Berufungsreplik, Rz 1).
1.2.2 Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Unter Klageänderung ist die inhaltliche Änderung des Streitgegenstands zu verstehen. Bei nicht individualisierten Rechten wie etwa Geldforderungen besteht der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem ihm zugrunde liegenden Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt (sog. zweigliedriger Streitgegenstand). In diesen Fällen kann die Änderung der Klage das Rechtsbegehren oder den Lebensvorgang betreffen. Bei individualisierten Rechten wie Zusprechung des Eigentums an einer bestimmten Sache ist demgegenüber alleine die Änderung des Rechtsbegehrens (und nicht auch des Lebensvorgangs) von Bedeutung (zum Begriff der Klageänderung etwa Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 227 N 1; Killias, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 227 N 6 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1374).
Keine Klageänderung stellt die Reduktion des bzw. der Rechtsbegehren dar (z.B. Verzicht auf einzelne Klagebegehren, quantitative oder zeitliche Beschränkung eines Leistungsanspruchs). Vielmehr ist ein solches Vorgehen als teilweiser Klagerückzug im Sinn von Art. 241 ZPO zu qualifizieren (Seiler, a.a.O., N 1375; Killias, a.a.O., Art. 227 N 43). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (Duplik, S. 1) führt deshalb die im Rahmen der Berufung erfolgte Reduktion der Klageforderung von CHF 30'000.– auf CHF 17'526.50 für sich allein nicht zu einer Klageänderung, deren Zulässigkeit nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu beurteilen wäre.
Ebenso wenig liegt eine Klageänderung vor, wenn die Klagepartei die rechtliche Begründung ihres Anspruchs ändert bzw. ergänzt oder Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringt, welche denselben Streitgegenstand betreffen. Entsprechend schadet es ihr nicht, wenn sie eine Schadenersatzforderung zunächst mit einer Vertragsverletzung begründet, später aber aus demselben Lebensvorgang eine ausservertragliche Haftung geltend macht. Die unbeschränkte Möglichkeit, einen neuen Rechtsgrund vorzutragen, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Aus diesen Gründen ist eine Klageänderung auch zu verneinen, wenn nachträglich zum Schadenersatzbegehren gestützt auf den gleichen Lebensvorgang und ohne Erhöhung des Rechtsbegehren auch noch Genugtuung geltend gemacht wird (Seiler, a.a.O., N 1376; Killias, a.a.O., Art. 227 N 9 ff.; Leuenberger, a.a.O., Art. 227 N 5 und 7).
1.2.3 In ihrer Klage hat die Berufungsklägerin das Prozessthema dahingehend umschrieben, dass sie Schadenersatz und Genugtuung aus dem Todesfall ihres Ehegatten B____ am 18. November 2012 beanspruche. Gegen die Sanität des Kantons Basel-Stadt werde der Vorwurf einer sorgfaltspflichtwidrigen fehlerhaften Behandlung erhoben, als sie am 17. November 2012 zu einem Notfalleinsatz herbeigerufen worden sei. Infolge einer mangelhaften bzw. falschen Beurteilung der medizinischen Sachlage und der Verkennung eines Herzinfarkts sei B____ sel. erst mit 5-stündiger Verzögerung im Universitätsspital Basel medizinisch versorgt worden (Klage, Rz 1 f.). Das sorgfaltspflichtwidrige Handeln der Sanitäter sei ursächlich gewesen für den Herzschaden bei B____ sel. bei Einlieferung ins Spital und habe zu dessen Versterben geführt (Klage, Rz 46). Ihren daraus entstandenen Schaden hat die Berufungsklägerin mit CHF 21'471.30 für Genugtuung, CHF 1'002.20 für Beerdigungskosten, CHF 1'944.– für ein medizinisches Gutachten und CHF 5'582.50 für vorprozessuale Anwaltskosten, total CHF 30'000.–, beziffert (Klage, Rz 51 ff.).
In ihrer Berufung anerkennt die Berufungsklägerin die Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach ihr Ehemann auch bei sorgfaltspflichtigem Handeln der Sanitäter verstorben wäre. Die im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung der Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der beigezogenen Sanitäter und dem Eintritt des Todes des Ehegatten der Berufungsklägerin wird somit nicht mehr aufrechterhalten. Demgemäss macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung keinen Ersatz der Beerdigungskosten über CHF 1'002.20 mehr geltend (Berufung, Rz 8 und 22). Während im erstinstanzlichen Verfahren noch gestützt auf Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eine Genugtuungsforderung von CHF 21'471.30 geltend gemacht wurde (Plädoydernotizen von Rechtsanwalt [...] zur Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 [Plädoydernotizen [...]], Rz 17), wird nun im Berufungsverfahren eine reduzierte Genugtuungsforderung über CHF 10'000.– auch auf die Bestimmung von Art. 49 OR (Berufung, Rz 64 ff.) gestützt.
Es ist somit nicht zu verkennen, dass die wesentliche Grundlage der erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, nämlich die Verursachung des Todes von B____ sel. durch eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten, im Berufungsverfahren nicht mehr angerufen wird. Zwar hat die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch ausgeführt, dass zum Versterben ihres Ehemannes noch die Vorgänge rund um den Sanitätseinsatz am frühen Morgen des 17. November 2012 kämen. Aufgrund des damaligen Fehlverhaltens der Sanitäter sei sie während beinahe 5 Stunden mit ihrem Ehemann, der dringend medizinische Versorgung benötigt hätte, allein gelassen worden. Sie habe hilf- und ratlos mitansehen müssen, wie er unter Schmerzen gelitten habe. Lange nachher habe sie an schlaflosen Nächten gelitten und sich Vorwürfe gemacht, nicht vehementer auf einer Spitaleinlieferung bestanden zu haben (Klage, Rz 47 und 53). Ob die Berufungsklägerin damit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kausalität zwischen diesen Vorgängen und der geltend gemachten Verletzung der eigenen körperlichen und psychischen Integrität resp. ihrer eigenen Persönlichkeit auch für den Fall einer nicht erwiesenen Verursachung des Todes ihres Ehemannes durch die Sorgfaltspflichtverletzung der beigezogenen Sanitäter behauptet hat oder ob es sich dabei um ein neues tatsächliches Klagefundament und damit um eine unzulässige Klageänderung handelt, kann letztlich offen bleiben, da die Berufung aus den nachfolgend ausgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Art. 61 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Bund und die Kantone betreffend die Schadenersatz- und Genugtuungspflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen können, sofern der Schaden von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verursacht worden ist. Nach § 3 des basel-städtischen Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) haftet der Staat nach den Bestimmungen für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3 Abs. 1 HG). Bei der Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt handelt es sich einerseits um eine ausschliessliche Haftung des Staats; dem geschädigten Dritten steht gegenüber dem fehlbaren Personal kein Anspruch zu. Andererseits handelt es sich um eine Kausalhaftung, da es für die Begründung der Haftung nicht auf das Verschulden des Personals ankommt (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709 ff., 718). Die Haftung des Staats richtet sich im Grundsatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts (vgl. § 2 Abs. 1 HG). Die Schadenersatzpflicht des Staats setzt voraus, dass der Dritte den Schaden, die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Personals und den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Personals und dem Schaden beweist (vgl. Meyer, a.a.O., S. 719 ff.). Soweit eine Haftung des Staats besteht, hat die geschädigte Person auch Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 4a HG).
3.
3.1 Dem Zivilgericht lagen zwei gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten vor. Das Gutachten Dr. med. C____ vom 3. Juli 2016 betrifft die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung der beiden frühmorgens am 17. November 2012 herbeigerufenen Sanitäter, das Gutachten von Prof. Dr. med. et phil. nat. D____ vom 24. Juni 2016 die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Sanitäter und dem Tod von B____ sel. Darüber hinaus hatten beide Parteien ein Parteigutachten eingereicht, die Berufungsklägerin eines von Dr. med. E____ vom 25. Juni 2013 (Klagebeilage [KB] 11), der Berufungsbeklagte eines von Dr. med. F____ vom 14. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage [KAB] 11). Zur Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Darlegungen im Gutachten C____ ausgeführt, dass die von der Berufungsklägerin herbeigerufenen Sanitäter die angezeigten (zusätzlichen) Untersuchungen an B____ sel. unterlassen hätten, da sie zu Unrecht von einem "Pflegenotfall" ausgegangen seien. Wegen der Verdachtsdiagnosen hätten die Sanitäter ihn trotz oder gerade wegen der unklaren Symptome ins Spital überführen müssen. Die beiden Sanitäter hätten trotz des beschriebenen Aufwands ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Daran könne auch nichts ändern, dass die Berufungsklägerin die Entscheidung, ihren Ehemann zu Hause zu behalten, mitgetragen habe. Diese Zustimmung habe auf der mangelhaften Einschätzung der Situation durch die Sanitäter basiert (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Gestützt auf die Ausführungen im Gutachten D____ wie auch der übrigen Gutachten ist das Gericht aber zum Schluss gekommen, dass der Tod von B____ sel. auch bei einer sofortigen Einlieferung in das Spital nicht hätte verhindert werden können. Die Rettungssanitäter müssten sich zwar eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorhalten lassen; ihre Versäumnisse seien aber folgenlos geblieben, da auch ein korrektes Vorgehen den Patienten nicht hätte retten können (E. 4.3).
Die Berufungsklägerin stellt den vom Zivilgericht gefällten Kausalitätsentscheid, wonach B____ sel. auch dann gestorben wäre, wenn die Sanitäter am frühen Morgen des 17. November 2012 korrekt und ihrer Sorgfaltspflicht genügend gehandelt hätten, mit der Berufung nicht mehr in Frage (Berufung, Rz 21). Dementsprechend anerkennt sie die Klageabweisung der Vorinstanz, soweit dies die geltend gemachten Genugtuung- und Schadenersatzansprüche betrifft, welche direkt und ausschliesslich an die kausale Verursachung des Todes von B____ sel. bzw. dessen zeitlicher Vorverschiebung anknüpfen. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung aber einen selbstständigen Genugtuungs- und Schadenersatzanspruch zufolge Verletzung ihrer eigenen psychischen Integrität und Persönlichkeit im Umfang von CHF 10'000 für Genugtuung, CHF 1'944.– für medizinisches Gutachten und CHF 5'582.50 für vorprozessuale Anwaltskosten geltend (Berufung, Rz 22 f.).
3.2
3.2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin ausgeführt, dass ein Genugtuungsanspruch nach Art. 47 OR nur bei Tötung oder Körperverletzung in Frage komme. Da im vorliegenden Fall kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Rettungssanitäter und dem Tod des Ehemannes der Berufungsklägerin bestehe, würden weder eine fahrlässige Tötung noch eine Körperverletzung vorliegen, auf welche die Klägerin ihren Anspruch auf Genugtuung abstützen könne. Ergänzend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass ein Anspruch der Berufungsklägerin auf eine Genugtuung auch nicht auf die Situation während der fraglichen Nacht gestützt werden könne. Es sei vollends spekulativ, ob dem Verstorbenen durch eine frühere Spitaleinweisung unnötiges Leiden hätte erspart werden können. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass man auch im Spital zunächst zugewartet und beobachtet hätte. Wie sehr der Patient Schmerzen erlitten habe, sei umstritten und könne im Nachhinein nicht mehr beurteilt werden. Die Berufungsklägerin habe sich selbst als willensstarke Person beschrieben, die stets in eigener Verantwortung entschieden habe. Sie habe nicht behauptet, von den Rettungssanitätern unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Sanitäter hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten der Berufungsklägerin zugesichert, sie könne jederzeit wieder die Sanitäter anrufen. Selbst wenn die Berufungsklägerin den Hinweis hier auf die Spitex bezogen habe, wie sie es ausgesagt habe, ändere dies nichts. Die Spitex verfüge über ausgebildetes und erfahrenes Personal und Erfahrung. Die Berufungsklägerin hätte also zur Verminderung ihrer Belastung ohne weiteres erneut auf den Notruf zurückgreifen und Hilfe holen können, wenn sie das für nötig befunden hätte. Aus dem Verhalten der Berufungsklägerin gehe hervor, dass hier kein so dramatisches Szenario vorgelegen habe, welches zu einem Genugtuungsanspruch führen würde. Die Berufungsklägerin habe sich zunächst mit der Nachtwache des Pflegeheims um die Grundpflege des Patienten gekümmert und danach bis 9:00 Uhr morgens zugewartet, als sie den Hausarzt um Rat gefragt habe. Auch nachdem dieser zum nochmaligen Notruf und zur Überweisung ins Spital geraten habe, habe sich die Klägerin zunächst dreiviertel Stunden Zeit genommen, ihren Mann mit Hilfe der Spitex zu waschen und vorzubereiten, bevor sie die Sanitäter ein zweites Mal gerufen habe. Auf Frage der Zentrale habe sie es nicht für nötig gehalten, dass die Sanitäter mit Notsignal kämen. Die Situation sei für die Berufungsklägerin sicher belastend gewesen, könne sie aber angesichts der mehrfachen und mehrfach schweren Erkrankung ihres Mannes nicht unvorbereitet getroffen haben. Ebenso treffe sie persönlich kein Vorwurf (angefochtener Entscheid, E. 5).
3.2.2 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, dass das Zivilgericht in seinen Erwägungen den am 7. Oktober 2016 als Novum eingereichten Bericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 unerwähnt gelassen habe (dazu und zum Folgenden Berufung, Rz 36 ff. und 42 ff.). Bei der Berufungsklägerin sei eine rezidivierende depressive Störung bei damals schwerer Episode diagnostiziert worden. Sie habe in der genannten Eingabe vom 7. Oktober 2016 geltend gemacht, dass sich diese depressive Thematik auch aufgrund der ausserordentlichen Belastung durch den sorgfaltspflichtwidrigen Sanitätereinsatz am frühen Morgen des 17. November 2012 eingestellt habe. Ihre Vorbringen mit Verweis auf den Bericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 seien vom Berufungsbeklagten nicht bestritten worden. Bei einer korrekten Würdigung dieser Eingabe hätte das Zivilgericht erkennen müssen, dass das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Sanitäter am Morgen des 17. November 2012 eine enorme Belastung der Psyche der Berufungsklägerin dargestellt habe. Damit sei erstellt, dass sie durch das Fehlverhalten der Sanitäter eine erhebliche psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Dies stelle eine Verletzung ihrer Persönlichkeit dar, wie sie gemäss Lehre und Rechtsprechung Anspruch auf eine Genugtuung gebe. Mit diesem Genugtuungsanspruch habe sich das Zivilgericht zu wenig auseinandergesetzt. Aus den unbestrittenen Behauptungen der Berufungsklägerin im doppelten Schriftenwechsels gehe hervor, dass nicht nur das Versterben ihres Ehemannes, sondern auch die Vorgänge rund um den Sanitäter-Einsatz am frühen Morgen des 17. November 2012 für sie eine ausserordentliche Belastung gewesen seien und dass sie hilf- und ratlos nach dem Einsatz der Sanitäter zurückgeblieben sei (Berufung, Rz 36 ff. und 44 ff.).
3.2.3 In ihrer Klage hat die Berufungsklägerin, wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 1.2.4), geltend gemacht, dass das Fehlverhalten der Sanitäter für den Tod ihres Ehemannes kausal gewesen sei und dass sie infolgedessen Anspruch auf eine Genugtuung und auf Schadenersatz habe. Die (nachvollziehbaren) Leiden der Berufungsklägerin werden in erster Linie als Folge des schwer verkraftbaren Todes ihres Ehemannes geschildert. So wird in der Klage geltend gemacht, der Tod sei für die Berufungsklägerin "unfassbar", nur schwer zu verarbeiten und mache sie "tief betroffen" (Klage, Rz 52). Eine substantiierte Behauptung, wonach auch dann eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bei der Berufungsklägerin vorliege, wenn die vorgenannte Kausalität in Bezug auf den Tod ihres Ehemannes verneint würde, fehlt sowohl in der Klage als auch in der Replik. Dementsprechend befasst sich das von der Berufungsklägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten von Dr. E____ (KB 11) in keiner Weise mit der Frage, ob bei einem richtigen Vorgehen der Sanitäter Schmerzen beim Patienten hätten verhindert oder gelindert werden können bzw. ob die Situation für die Berufungsklägerin belastend gewesen sei. Behandelt wird alleine die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung dem Patienten gegenüber und deren Auswirkungen auf die Prognose (Privatgutachten Dr. E____, S. 7).
Eine substantiierte Begründung eines Genugtuungsanspruchs aufgrund der persönlichen Belastungssituation der Berufungsklägerin zwischen dem ersten Einsatz der Sanitäter und der Einlieferung ihres Ehemannes ins Spital kann entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin auch nicht ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2016 mit dem dazu eingereichten eingereichte Bericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 entnommen werden. Denn auch hier wurde nicht geltend gemacht, dass das Fehlverhalten der Sanitäter resp. die Umstände vor der Einlieferung des Ehemanns in das Spital für die psychische Beeinträchtigung der Berufungsklägerin kausal verantwortlich sein sollen. Eine solche Behauptung würde denn auch in dem von der Berufungsklägerin eingereichten Austrittsbericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 keine Stütze finden. In diesem Bericht wird zwar die Diagnose einer einmal rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Zudem werden Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung erkannt. Bei der Berufungsklägerin seien bei Beginn der Behandlung eine depressive Stimmungslage, eine emotionale Labilität, Hoffnungslosigkeit, Sinnleere und Störung der Vitalgefühle im Vordergrund gestanden. Sie befinde sich in einem heilsamen Trauerprozess um ihren Ehemann, der nun verspätet eingetreten sei, was neben der sozialen Isolation Hauptauslöser der depressiven Symptomatik gewesen sei. In Bericht der Klinik G____ finden sich aber keine Aussagen, wonach die rezidivierende depressive Störung auf das Fehlverhalten der Sanitäter resp. die Umstände vor der Einlieferung des Ehemanns in das Spital zurückzuführen wäre.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 39 und Berufungsreplik, Ziff. 2.a und 3.a) hatte der Berufungsbeklagte keinen Grund zu einer (erneuten) Bestreitung der im Schreiben vom 7. Oktober 2016 vorgebrachten Behauptungen. Vom Berufungsbeklagten wurde und wird zu Recht nicht bestritten, dass der Tod des Ehemanns für die Berufungsklägerin belastend war. Es bestand auch kein Anlass zu bestreiten, dass im Jahr 2016 bei der Berufungsklägerin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden war und dass der Trauerprozess um den Ehemann neben der sozialen Isolation Hauptauslöser der depressiven Symptomatik gewesen zu sein schien. Damit wurde aber nicht substantiiert geltend gemacht (und daher auch nicht mangels Bestreitung anerkannt), dass die Umstände beim ersten Einsatz der Sanitäter bzw. die Zeit bis zur Einlieferung des Ehemannes in das Spital für die Berufungsklägerin derart belastend gewesen waren, dass sie für sich genommen als Ursache für eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Berufungsklägerin (vgl. Art. 49 OR und § 4a HG) zu qualifizieren sind, welche Grundlage für eine Genugtuungsforderung sein könnte.
Das Zivilgericht hat vielmehr aufgrund der Akten und der Parteibefragungen zu Recht erkannt, dass die Situation für die Berufungsklägerin zwischen dem ersten Einsatz der Sanitäter und der einige Stunden später erfolgten Überführung des Ehemannes in das Spital nicht als derart belastend qualifiziert werden kann, dass dies als widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin und damit als Grundlage für einen Genugtuungsanspruch bezeichnet werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5).
Aufgrund der eigenen Schilderung der Situation durch die Berufungsklägerin, der Angaben der befragten Zeugen und der Akten ist als erstellt zu erachten, dass die Berufungsklägerin aufgrund der fehlerhaften Information der beiden Sanitäter damit einverstanden war, dass ihr Ehemann in der gemeinsamen Alterswohnung verblieb. Die Berufungsklägerin hat anlässlich der Befragung vor dem Zivilgericht ausgeführt, dass ihr Ehemann mit dem Kopf verneint habe, als vom Spital die Rede gewesen sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 [Verhandlungsprotokoll], S. 11). Die Berufungsklägerin konnte bei Bedarf die Nachtwache des Pflegeheims beiziehen, an welches ihre Alterswohnung angeschlossen war. Sanitäter H____ hat als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgeführt, dass auf eine Spitaleinweisung verzichtet worden sei nach Rücksprache mit der Berufungsklägerin und dem Patienten, der zwischendurch klar gesagt habe, er wolle nicht ins Spital. Er hat auch glaubhaft ausgeführt, dass man bei akuten Zeichen wie Schmerzen oder Krisenzeichen anders vorgegangen wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Belassung des Patienten in der betreuten Wohnung aus medizinischer Sicht falsch war, lässt sich aus den Aussagen des Zeugen ableiten, dass der Patient sicher nicht gegen den Wunsch der Berufungsklägerin in der Wohnung verblieb und dass die Berufungsklägerin keine weiteren Angaben gemacht hatte, welche zu einer sofortigen Einweisung ins Spital hätten führen müssen. Es folgten auch in den daraufhin folgenden Stunden offenbar keine Ereignisse, welche für die Berufungsklägerin derart belastend gewesen wären, dass dies bereits als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden könnte. Aus dem Schriftprotokoll der Notrufzentrale vom 17. November 2012, 9.45 Uhr (KB 8) geht hervor, wie die Berufungsklägerin bei ihrem zweiten Anruf zunächst schilderte, dass man beim ersten Eintreffen der Sanität "gewehrweist" habe, was man machen solle; sie habe dann gesagt, wenn es nicht so schlimm sei, dann solle ihr Mann hier bleiben. Aber es sei dann schlimmer geworden. Jetzt sei der Pfleger der Spitex, der ihn betreue, bei ihm. Er habe ihn jetzt bereit gemacht fürs Spital. Auf Frage der Notrufzentrale erklärte die Berufungsklägerin, ihr Mann habe schon einmal einen Schlaganfall erlitten und er habe mehrere Streifungen schon gehabt. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie weiter, die Sanitäter müssten nicht mit dem Notsignal kommen, aber sie müssten einfach kommen. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Situation, wie sie aus den Schilderungen am Telefon hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt noch auf wenig dramatisch erscheinende Umstände hinwies (angefochtener Entscheid, E. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann der Berufungsklägerin nach ihren Angaben in dieser Zeit Wasser und Stuhl verloren hatte, was für sie zusätzlich belastend gewesen sei (Berufung, Rz 45 und 50). Miterleben zu müssen, dass ein naher Angehöriger zum ersten Mal einnässt und einkotet, ist zweifelsohne belastend, insbesondere wenn man ihn in der Folge selber von den Ausscheidungen befreien muss. Gleichwohl kann man ein solches Ereignis nicht als derart traumatisierend begreifen, dass man von einer gravierenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit sprechen könnte (vgl. Art. 49 OR und § 4a HG).
Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod ihres Ehemannes und dem Hinweis des Hausarztes Dr. I____, wonach bei diesem Sanitätseinsatz etwas nicht in Ordnung gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 12), eine ganz andere Bewertung der Ereignisse vorgenommen hat, dies auch deshalb, weil die Entscheidung, den Ehemann noch in der Obhut des Pflegeheimes respektive der Berufungsklägerin und der Nachtwache zu belassen, von der Berufungsklägerin nachträglich als Ursache für den Tod ihres Ehemanns angesehen wurde, was zu einer zusätzlichen Belastung der Berufungsklägerin geführt hat. Dies besagt aber nichts darüber, ob eine solche Belastung auch dann bestanden hätte, wenn die Berufungsklägerin bereits damals erkannt hätte, dass der Tod ihres Ehemannes auch bei einer früheren Einweisung ins Spital nicht hätte vermieden werden können, respektive wenn im besten Fall dessen Tod gar nicht eingetreten wäre. Die alleinige Tatsache, dass die Berufungsklägerin während mehrerer Stunden mit ihrem offenbar unruhigen und kranken Ehemann in einer Alterswohnung verbracht hat, kann aufgrund der oben beschriebenen Umstände noch nicht als derart belastend angesehen werden, dass dies für sich allein genommen als widerrechtliche schwere Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Alterswohnung der Ehegatten Anschluss an ein Pflegeheim mit einer Nachtwache hatte und dass die Berufungsklägerin die Möglichkeit hatte, bei Bedarf die Spitex oder die Sanität anzurufen, wenn sie weiteren Handlungsbedarf festgestellt hätte.
Dass der nach der Einlieferung des Ehemannes in das Spital eingetretene Tod und die von der Berufungsklägerin aufgrund des Hinweises von Dr. I____ vorgenommene Neubewertung dieser Situation zu einer grossen Belastung geführt haben, ist nachvollziehbar. Entgegen der (ursprünglichen) Annahme der Berufungsklägerin war die verspätet erfolgte Einlieferung in das Spital jedoch nicht ursächlich für den Eintritt des Todes ihres Ehemanns. Deshalb besteht auch kein kausaler Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Handeln der Sanitäter und dem in erster Linie belastenden Ereignis, dem Tod des Ehemannes. Der Berufungsklägerin gelingt der Nachweis nicht, dass auch bei Weglassung dieses wesentlich belastenden Ereignisses durch das Fehlverhalten der Sanitäter eine psychische Beeinträchtigung bei der Berufungsklägerin verursacht worden ist, welche Grundlage für eine Genugtuungsforderung sein könnte. Bei allem Verständnis für die Trauer der Berufungsklägerin über den Verlust ihres Gatten und die schwierige Einordnung der Umstände vor dem Eintritt dieses Todes kann hier kein Genugtuungsanspruch bejaht werden. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es die Berufungsklägerin belastet, dass ihrem Ehemann vor dessen Tod nicht die bestmögliche medizinische Versorgung zugekommen ist (Berufung, Rz 55). Da dies aber gemäss den verbindlichen, da nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.3) weder für den Eintritt des Todes noch dessen Zeitpunkt ursächlich war, kann daraus auch kein Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Berufung (Rz 56 ff.) auch nichts, ob im Spital entgegen der Annahme des Zivilgerichts weitere Untersuchungen vorgenommen worden wären und die Ursache für die Zustandsverschlechterung möglicherweise früher gefunden worden wäre. Der Eintritt des Todes hätte gemäss den – notabene nicht angefochtenen – Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht verhindert und auch nicht verzögert werden können.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem in diesem Punkt unangefochtenen Entscheid des Zivilgerichts kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Sanität und dem Eintritt des Todes von B____ sel. besteht. Infolgedessen fehlt es auch an einer Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch nach Art. 47 OR bzw. § 4a HG im Sinne eines Reflex- bzw. Schockschadens der Berufungsklägerin. Mangels adäquat-kausalen Zusammenhangs besteht auch kein Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR. Darüber hinaus liegt auch keine Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vor. Die Stunden zwischen dem ersten und dem zweiten Sanitätseinsatz mögen der Berufungsklägerin im Nachhinein als besonders belastend erschienen sein. Die Umstände waren bei objektiver Betrachtung jedoch nicht derart gravierend, dass von einer schweren Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR bzw. § 4a HG gesprochen werden könnte. Aus diesen Gründen hat das Zivilgericht den Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen.
4.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung für die Kosten eines Privatgutachtens, welches die Berufungsklägerin hat erstellen lassen, resp. für vorprozessuale Anwaltskosten. Die Berufungsklägerin hat vor Einleitung des Gerichtsverfahrens eine "Versicherungsmedizinische Stellungnahme" bei Dr. med. E____ eingeholt (KB 11). Auch wenn die Fragestellung aus dieser Stellungnahme nicht klar hervorgeht, kann aus den Ausführungen doch implizit abgeleitet werden, dass einerseits geprüft wurde, ob den beiden Sanitätern anlässlich des ersten Notfalleinsatzes eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten angelastet werden kann (vgl. Stellungnahme, S. 6) und ob eine solche Pflichtverletzung für den Eintritt des Todes des Ehemanns der Berufungsklägerin verantwortlich war ("Es gilt nun zu klären, ob der Schaden kausal ist zur ungenügenden Abklärung und falscher Verdachtsdiagnosestellung." [Stellungnahme, S. 7]). Die Berufungsklägerin hat in ihrer Klage mit Berufung auf diese Stellungnahme geltend gemacht, dass der Tod von B____ sel. ("Schaden") mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die ungenügende Abklärung und falsche Verdachtsdiagnosestellung (mit-)verursacht worden sei (Klage, Rz 45). Da das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, was von der Berufungsklägerin in der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt worden ist, und die Klage insgesamt abgewiesen werden muss, besteht auch keine Grundlage für den Ersatz der aus der Erstattung der Stellungnahme angefallenen Kosten. In gleicher Weise besteht auch keine Grundlage für die Entschädigung der vorprozessualen Anwaltskosten der Berufungsklägerin.
5.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung abzuweisen. Dementsprechend trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.– (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– auszurichten (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 lit. b) bb der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2017 (K3.2014.22) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.–.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.