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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2019.10
ENTSCHEID
vom 16. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin
C____ streitberufene Nebenpartei
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2018
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Mit Arbeitsvertrag datiert vom 13. Juni 2000 bzw. 1. Juli 2000 trat A____ (nachfolgend Klägerin) als Arbeitsnehmerin in die D____ (nachfolgend D____) ein. Dabei wurde ein Basissalär von CHF 83‘700.– pro Jahr inklusive 13. Monatslohn vereinbart. Zusätzlich nahm die Klägerin an den von der Firma festgelegten Incentivesystemen teil.
Am 21. April 2006 informierte die D____ die Klägerin darüber, wie der Übergang des „[...] und [...]“-Bereichs auf die B____ (nachfolgend Beklagte) ablaufen werde. Gleichzeitig wies sie die Klägerin darauf hin, dass die Ausgliederung einen Betriebsübergang nach Art. 333 des Obligationenrechts (OR, SR 220) darstellte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin gehe deshalb automatisch per Datum des „Closing“ (definitiver Verkauf) auf die Beklagte über. Der Vertrag der D____ mit der Beklagten sehe vor, dass in Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht die bisherigen Anstellungsbedingungen als gleichwertiges Gesamtpaket von der neuen Firma für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Übergangs weitergeführt würden. Die Leistungen der D____, denen diejenigen der Beklagten als gleichwertiges Gesamtpaket entsprächen, wurden einzeln aufgelistet. Zudem wurde festgehalten, dass die Pensionskassenleistungen als Gesamtes während 12 Monaten nach dem Übergang denjenigen der D____ entsprächen. Allfällige Incentives würden von der D____ pro rata vom 1. Januar 2006 bis zum „Closing“ entrichtet.
Am 30. September 2016 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage gegen die Beklagte ein und stellte folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass im Zuge der Betriebsübernahme per 1. Juli 2006 die Verpflichtungen der Incentive-Programme der D____, namentlich diejenigen der Mitarbeiterbeteiligung zur Ergänzung der Pensionskasse (E____-Programm) und des Mitarbeiter-Aktienbeteiligungsplans (F____-Programm) auf die Beklagte übergegangen sind.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen des F____-Programmes für die Jahre 2007 bis 2011 zum Schlusskurs per 1. März mit einer Preisreduktion von jeweils 15 % pro Jahr 20 Namensaktien der B____-Corporation anzubieten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, mit den gleichen Konditionen Namensaktien der C____ anzubieten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2006 bis 2011 pro Jahr (für 2006 pro rata temporis) je 35 Optionen auf Namensaktien der B____-Corporation zu gewähren. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im gleichen Umfang Optionen auf Namensaktien der C____ zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 17‘000.– brutto mit Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten.
5. Alles unter o/e Kostenfolge.
Mit Entscheid vom 1. November 2018 wies das Zivilgericht die Klage ab, sofern darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 25. März 2019 Berufung beim Appellationsgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, grösstenteils unter Wiederholung der in der Klage vom 30. September 2016 gestellten Rechtsbegehren betreffend Feststellung des Übergangs der Verpflichtungen der Incentive-Programme der D____ auf die Beklagte (Berufungsbegehren 2), Verpflichtung zum Angebot von 20 Namensakten pro Jahr der B____-Corporation eventualiter der C____ im Rahmen des F____-Programms für die Jahre 2007 bis 2011 mit Preisreduktion (Berufungsbegehren 3), Verpflichtung zum Angebot von 35 Optionen pro Jahr auf Namensaktien der B____-Corporation eventualiter der C____ zu einem Vorzugspreis (Berufungsbegehren 4; mit der Abweichung einer Beschränkung des Vorzugspreises auf maximal CHF 10.–) und eventualiter Schadenersatzforderung (Berufungsbegehren 5). Subeventualiter sei die Prozesssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte die Beklagte ihre Berufungsantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Klägerin hat vor dem Zivilgericht geldwerte Forderungen von CHF 17‘000.– geltend gemacht, welche vollumfänglich abgewiesen worden sind. Somit ist das Streitwerterfordernis der Berufung gegeben. Der begründete Entscheid wurde der Klägerin am 21. Februar 2019 zugestellt. Diese erhob am 25. März 2019 und damit am letzten Tag der Frist Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.
Das Zivilgericht hatte zunächst zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden könne. Es ist dabei zum Schluss gekommen, im Rahmen der Prüfung der ebenfalls gestellten Leistungsbegehren müsse das Gericht ohnehin entscheiden, ob die von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungen aus den Incentive-Programmen im Zuge der Betriebsübernahme per 1. Juli 2006 auf die Beklagte übergangen seien oder nicht. Erst wenn dies bejaht werden könne, müsse deren Fälligkeit geprüft werden. Somit könne nicht auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 4). Materiell legte das Zivilgericht zunächst die Standpunkte der Parteien dar (angefochtener Entscheid E. 5), bevor es den geltend gemachten Übergang der Verpflichtungen aus der Mitarbeiterbeteiligung zur Ergänzung der Pensionskasse (nachfolgend E____-Programm; angefochtener Entscheid E. 6) und dem Mitarbeiter-Aktienbeteiligungsplan (nachfolgend F____-Programm) auf die Beklagte prüfte (angefochtener Entscheid E. 7). In Bezug auf die Verpflichtungen aus dem E____-Programm erwog es, dass das Reglement für die Mitarbeiterbeteiligung regle, dass die Anspruchsberechtigung auf Anrechte an Aktien mit dem Austritt aus der Firma ende. Werden Aktien bei Pensionierung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen, so scheide die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem E____-Programm aus und könne keine weiteren Ansprüche geltend machen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe der Klägerin klar sein müssen, dass sie infolge des ausgewiesenen Aktienerwerbs aus dem E____-Programm ausscheide und keine weiteren Ansprüche geltend machen könne (angefochtener Entscheid E. 6). Auch hinsichtlich des F____-Programms ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Klägerin aufgrund der Freigabe der Aktien aus dem Sperrdepot auf das Datum des Closing hin habe davon ausgehen müssen, dass ihre Rechte aus dem F____-Programm mit Aushändigung der Aktien erlöschen. Ihr Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass sie mit der Aushändigung der Aktien auf etwas verzichte, erscheine als Schutzbehauptung. Nachdem das F____-Programm noch im Juni 2006 beendet worden sei, hätten aus diesem auch keine Rechte zu Gunsten der Klägerin auf die Beklagte übergehen können (angefochtener Entscheid E. 7). Sowohl das E____- als auch das F____-Programm seien demnach noch vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der D____ auf die Beklagte beendet worden, weshalb ein Übergang der Rechte und Pflichten gar nicht mehr habe stattfinden können (angefochtener Entscheid E. 8).
3.
3.1 Die Klägerin bringt vor, das Zivilgericht sei in seinem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass sämtliche Rechte aus dem E____- und dem F____-Programm vor Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte untergegangen seien. Es sei zwar unbestritten, dass sie die Aktien ausbezahlt erhalten habe. Sie habe aber keinerlei Erwerbserklärungen unterzeichnet. Insbesondere habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass der Erwerb der Aktien automatisch zu einer Beendigung der Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen führen würde. Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Erwerb notwendig sei, weil eine Betriebsübernahme erfolgte und dementsprechend mit der neuen Arbeitgeberin ein Neustart beabsichtigt gewesen sei. In diesem Sinne seien auch die eingereichten Schreiben formuliert. So sei zwar im Schreiben vom 31. Mai 2006 festgehalten, dass der Firmenübertritt von der Stiftung H____ der D____ wie ein Austritt gehandhabt werde. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie in Zukunft keinerlei Anrechte mehr darauf habe. Denn von einer Beendigung des E____-Programms sei nirgends die Rede gewesen und die Stiftung habe sie selbst wissen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, sondern lediglich ein Firmenübertritt stattfinde und sie die Möglichkeit habe, ihre angehäuften Anrechte einzulösen. Zudem sehe die Vesting-Klausel nicht vor, dass eine Übertragung der Bezugsrechte auf einen Dritten ausgeschlossen sei. Dasselbe gelte für das Schreiben vom Juni 2006 betreffend Auslieferung der F____-Programm-Namensaktien der D____-Holding. Es sei lediglich festgehalten, dass die F____-Programm-Aktien frei gegeben werden. Ein Verzicht der Klägerin könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden (Berufung Ziff. III. 1.).
3.2
3.2.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob zwischen der D____ bzw. der Stiftung H____ der D____ und der Klägerin Konsens darüber bestanden hat, sowohl das E____- als auch das F____-Programm durch Erfüllung zu beenden. Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der Parteien übereinstimmen (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 29.01). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (sog. tatsächlicher oder natürlicher Konsens). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138; Schwenzer, a.a.O., N 29.02). Danach sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 316). Ergibt sich bezüglich des Erklärungswerts eine Übereinstimmung, so ist ein normativer oder rechtlicher Konsens gegeben (Schwenzer, a.a.O., N 29.02). Ein tatsächlicher Konsens ist im vorliegenden Fall nicht erstellt.
3.2.2 Wie das Zivilgericht im angefochtenen zutreffend ausführte, sieht das E____-Programm-Reglement (act. 25/1 des Zivilgerichts) in Ziff. 3 vor, dass die Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt des Austritts aus der Firma ende. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeiter nach Ziff. 5 des Reglements weder Dividendenansprüche, Bezugsrechte noch Stimmrechte, sondern lediglich rechnerische Anrechte auf Aktien. Die Aktien würden dem Mitarbeiter gegen Entrichtung des jeweiligen Erwerbspreises bei der Pensionierung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Unter Hinweis auf den Entscheid AGE [...] hat das Zivilgericht zudem richtigerweise festgestellt, dass aus den Reglementsbestimmungen klar hervorgeht, dass die Klägerin gegenüber der Stiftung H____ der D____ bzw. der D____ nicht zweimal hätte Aktien beziehen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). Aufgrund dieser Regelung konnte nicht nur für die D____ und die Stiftung H____ der D____, sondern auch für die Klägerin nach Treu und Glauben kein Zweifel daran bestehen, dass das E____-Programm mit dem Erwerb der Aktien für die Klägerin beendet wird und diese nicht zweimal Aktien beziehen kann.
Im von der Klägerin aufgeführten Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte die Stiftung H____ der D____ der Klägerin mit, dass sie die Möglichkeit habe, die ihr zugteilten Anrechte zu erwerben, weil der Übertritt zur Beklagten von der Stiftung wie ein Austritt gehandhabt werde (act. 25/6 des Zivilgerichts). Wie die Beklagte zutreffend ausführt (Berufungsantwort Ziff. 8), wurde der Klägerin lediglich die Möglichkeit gegeben, die Aktien zu erwerben (act. 25/6 des Zivilgerichts). Gemäss der diesem Schreiben beigelegten Erwerbserklärung konnte die Klägerin wählen, ob sie die ihr aus Anrechten zustehenden Aktien erwerben wollte oder ob sie ihre „Anrechte nicht ausüben“ wollte (act. 25/7 des Zivilgerichts). Aus dem Umstand, dass die Stiftung im selben Schreiben erwähnte, dass die Klägerin zur Beklagten übertrete, konnte und durfte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht schliessen, der Aktienerwerb habe nicht dieselben Wirkungen wie bei einem Ausscheiden, wenn sie von diesem Angebot, vor Betriebsübergang Aktien zu erwerben, Gebrauch macht. Das Zivilgericht stellte in dieser Hinsicht fest, die Klägerin habe im Rahmen des E____-Programms Aktien erworben. Ihre Behauptung, sie habe keine Erwerbserklärung unterzeichnet, ändere daran nichts (angefochtener Entscheid E. 6c). In der Berufung macht die Klägerin zwar erneut geltend, sie habe keine Erwerbserklärung unterzeichnet, gesteht aber ausdrücklich zu, dass ihr die Aktien „ausbezahlt“ worden seien (Berufung Ziff. III.1). Zudem behauptete die Klägerin nie, sie habe betreffend den Aktienerwerb irgendeinen Vorbehalt angebracht. Insbesondere beanstandete sie auch nie, dass der Erwerbspreis der E____-Programm-Aktien von ihrem Lohn für Juni 2006 abgezogen wurde (vgl. act. 9/7 des Zivilgerichts). Damit ist erstellt, das die Klägerin die E____-Programm-Aktien vorbehaltlos erworben hat. Aus den vorstehenden Gründen durften die Stiftung H____ der D____ und die D____ aus diesem Verhalten nach Treu und Glauben schliessen, dass die Klägerin damit einverstanden war, das E____-Programm durch Erfüllung zu beenden. Damit bestand diesbezüglich ein normativer Konsens.
3.2.3 Auch in Bezug auf das F____-Programm konnte nicht nur für die Stiftung H____ der D____ und die D____, sondern auch für Klägerin nach Treu und Glauben kein Zweifel daran bestehen, dass das Programm mit der vorzeitigen Freigabe und Aushändigung der Aktien für die Klägerin beendet wird und diese nach erfolgter Freigabe und Aushändigung keine weiteren Aktien mehr beziehen kann. Das Zivilgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich sowohl aus dem Reglement für den Mitarbeiter-Aktienbeteiligungsplan (act. 25/2 des Zivilgerichts) als auch aus dem Merkblatt F____-Programm (act. 7/2 des Zivilgerichts) und den Informationen zur Gehaltspolitik und zum Gehaltssystem (act. 7/1 des Zivilgerichts) ergibt, dass die im Rahmen des F____-Programms erworbenen Aktien nur bei Austritt oder Pensionierung und damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der dreijährigen Hinterlegungsfrist an die Mitarbeitenden ausgeliefert werden können. Damit ist klar, dass eine vorzeitige Freigabe der Aktien das F____-Programm für die Mitarbeitenden beendet, so dass sie darauf keine weiteren Ansprüche mehr stellen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a). Aus den Feststellungen des Zivilgerichts ergibt sich, dass der Klägerin im Rahmen des F____-Programms Aktien vorzeitig freigegeben und ausgehändigt worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b). Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass ihr die Aktien „ausbezahlt“ worden seien (Berufung Ziff. III.1). Zudem behauptete die Klägerin nie, sie habe betreffend den Aktienerwerb irgendeinen Vorbehalt angebracht. Damit steht fest, dass sich die Klägerin Aktien aus dem F____-Programm vorbehaltlos hat vorzeitig freigeben und aushändigen lassen. Aus diesen Gründen durften die Stiftung H____ der D____ und die D____ aus diesem Verhalten nach Treu und Glauben schliessen, dass die Klägerin damit einverstanden war, das F____-Programm durch Erfüllung zu beenden. Damit bestand auch diesbezüglich ein normativer Konsens.
3.3 Schliesslich vermag die Klägerin auch mit dem Argument, sie habe die Aktien nur deshalb bezogen, weil sie davon ausgegangen sei, der Bezug sei aufgrund der Betriebsübernahme nötig (Berufung Ziff. II.4 und III.1), nicht durchzudringen. Da bezüglich der Beendigung der Programme ein normativer Konsens bestand (vgl. E.3.2.2 und 3.2.3 oben), könnte die behauptete Annahme der Klägerin höchstens als Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevant sein. Die Beweislast dafür trägt die die Berufungsbeklagte (Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 8 ZGB N 386). Die Behauptung der Klägerin ist offensichtlich prozesstaktisch motiviert, steht im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Behauptungen und ist unglaubhaft. In der Klagebegründung behauptete die Klägerin, sie habe von der anlässlich der Übernahme angebotenen Möglichkeit des Aktienerwerbs im Rahmen des E____-Programms keinen Gebrauch gemacht, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern auf die Beklagte übergegangen sei (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 3). Erst nachdem die Beklagte in der Klageantwort (act. 17 des Zivilgerichts Ziff. 15) unter Verweis auf die Salärabrechnungen und das Zusatzblatt zum Lohnausweis (act. 9/7 f. des Zivilgerichts) dargelegt hatte, dass die Klägerin E____-Programm-Aktien erworben hat und ihr F____-Programm-Aktien vorzeitig freigegeben worden sind, behauptete die Klägerin in der Replik sinngemäss, sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass das E____- und das F____-Programm auf die Beklagte übergingen und dass der Erwerb der E____-Programm-Aktien und die Aushändigung der F____-Programm-Aktien aufgrund des Betriebsübergangs notwendig seien, aber keine Beendigung der betreffenden Programme zur Folge hätten (vgl. act. 21 des Zivilgerichts Ziff. 6 f.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 oben) geht aus dem Schreiben der Stiftung H____ der D____ vom 31. Mai 2006 (act. 25/6 des Zivilgerichts) sowie der diesem Schreiben beigelegten Erwerbserklärung (act. 25/7 des Zivilgerichts) hervor, dass der Klägerin die Wahl offenstand, die ihr aus Anrechten zustehenden Aktien zu erwerben, oder diese Anrechte nicht auszuüben. Damit ist die Behauptung der Klägerin, sie habe geglaubt, der Erwerb der Aktien sei notwendig, haltlos. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Erwerb der E____-Programm-Aktien und die vorzeitige Freigabe und Aushändigung der F____-Programm-Aktien wegen der Betriebsübernahme hätte nötig sein sollen, wenn das E____- und das F____-Programm, wie die Klägerin angeblich angenommen hat, auf die Berufungsbeklagte übergegangen wären.
3.4 Somit ist erstellt, dass sowohl das E____-Programm als auch das F____-Programm durch den Aktienerwerb bzw. die vorzeitige Freigabe und Aushändigung von Aktien für die Klägerin beendet wurden. Wie das Zivilgericht sodann korrekt erkannte, fand dies im Juni 2006 und damit vor Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte statt, womit ein Übergang von Rechten und Pflichten aus diesen Programmen im Sinne von Art. 333 OR nicht mehr stattfinden konnte. In dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6b f., E. 7b f. und E. 8). Die übrigen Rügen der Beklagten betreffen den Nichteintretensentscheids des Zivilgerichts (Berufung Ziff. III.2), die Frage, ob die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme Gegenstand des Arbeitsvertrags waren und damit aufgrund von Art. 333 Abs. 1 OR auf die Beklagte übergegangen sind (Berufung Ziff. III.3 ff.) sowie Fragen betreffend Leistungsmöglichkeit und Schadenersatz (Berufung Ziff. III.2 und III.5). Da sich diese Fragen jedoch nur stellten, wenn das E____- und das F____-Programm im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte noch Bestand gehabt hätten, ist auf die diesbezüglichen Rügen mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzugehen.
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
4.2 Mit dem Zivilgericht wird von einem Streitwert von CHF 17‘000.– ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 9). Für das Berufungsverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin der Beklagten jedoch eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese wird in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und § 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) auf CHF 1‘800.– festgesetzt. Eine Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 HO rechtfertigt sich nicht, weil das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im vorliegenden Berufungsverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss dem UID-Register ist die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Zivilgericht hat der Beklagten die Parteientschädigung zwar zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen (angefochtener Entscheid, E. 9). Da die Klägerin dies nicht beanstandet, besteht aber kein Anlass, den erstinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu ändern.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2018 ([...]) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘800.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Streitberufene Nebenpartei
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.