Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2019.21

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez  

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,
[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,
[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Februar 2019

 

betreffend Schutz der Persönlichkeit


Sachverhalt

 

Mit Klage vom 3. Oktober 2016 stellte A____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gegen B____ (nachfolgend: Beklagte): (1) ein Annäherungsverbot, ein Kontaktverbot und ein Äusserungsverbot, (2) die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, (3) Schadenersatz von CHF 48‘638.45 nebst Zins sowie Genugtuung von CHF 20‘000.– nebst Zins und (4) die Auferlegung der Prozesskosten an die Beklagte. Mit Einverständnis der Parteien trennte das Zivilgericht diese vier Rechtsbegehren in zwei Verfahren auf: Das Rechtsbegehren (1) wurde in das Verfahren [...] bzw. [...] überwiesen. Dieses Verfahren mündete in einen Entscheid des Appellationsgerichts, mit welchem das vom Zivilgericht ausgesprochene Annäherungs-, Kontakt- und Äusserungsverbot bestätigt wurde (AGE ZB.2018.29 vom 14. Januar 2019). Die Rechtsbegehren (2) bis (4) wurden in das Verfahren [...] überwiesen. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fand am 22. Februar 2019 die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag stellte das Zivilgericht in Bezug auf das Rechtsbegehren (2) fest, dass die Beklagte durch die Nachstellungen und ehrenrührigen Behauptungen (im Zusammenhang mit den Äusserungen zum Sexualleben des Klägers, dem Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder, dem Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden und mit dem Vorwurf zu Falschangaben des Klägers zu seiner Ausbildung) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Das Rechtsbegehren (3) wies das Zivilgericht zufolge Verrechnung ab (Ziffer 2 des Entscheiddispositivs). Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte und die Parteivertretungskosten schlug es wett (Ziffer 4 des Entscheiddispositivs). Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 5. Juli 2019 zugestellt.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 2. August 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Entscheiddispositivs und die kostenfällige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 48‘638.45 nebst Zins sowie einer Genugtuung von CHF 20‘000.– nebst Zins. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung. Die Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid betrifft zum einen die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und damit eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit; diese ist uneingeschränkt berufungsfähig (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 150; Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Zum anderen betrifft der Entscheid Schadenersatz und Genugtuung und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die nur berufungsfähig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche CHF 68‘638.45; damit liegt auch in Bezug auf den vermögensrechtlichen Teil ein berufungsfähiger Entscheid vor. Im Übrigen gelten Streitigkeiten aus Persönlichkeitsrecht auch dann als nicht vermögensrechtlich und damit als uneingeschränkt berufungsfähig, wenn damit – wie im vorliegenden Fall – auch vermögensrechtliche Interessen verbunden sind (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Nach dem Gesagten liegt jedenfalls ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.

 

Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.         Zivilgerichtsentscheid

 

Das Zivilgericht hat zunächst die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und der anwendbaren Verfahrensvorschriften geprüft (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann hat es die Standpunkte der Parteien zusammengefasst (E. 2) und festgestellt, dass zwei Noveneingaben der Parteien nicht zu berücksichtigen seien (E. 3).

 

Das Zivilgericht hat sodann festgehalten, dass im vorliegenden Fall Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht zu beurteilen seien. Ausgangslage dafür sei der rechtskräftige Appellationsgerichtsentscheid (AGE) ZB.2018.29 vom 14. Januar 2019. Gemäss diesem Entscheid sei erstellt, dass die Beklagte dem Kläger nachgestellt und sich mehrfach in ehrverletzender Weise über ihn geäussert habe, insbesondere mit (1) Äusserungen zum Sexualleben des Klägers, (2) dem Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder, (3) dem Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden und (4) dem Vorwurf, der Kläger mache Falschangaben zu seiner Ausbildung (E. 4). Durch ihre Nachstellungen und die ehrenrührigen Äusserungen habe sie den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Das Zivilgericht hat deshalb das Rechtsbegehren (2) des Klägers um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung gutgeheissen (E. 5).

 

In Bezug auf den ersten Teil des Rechtsbegehrens (3) – Schadenersatz von CHF 48‘683.45 – hat das Zivilgericht vorab die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs dargelegt (E. 6.1). Sodann hat es geprüft, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden von CHF 48‘683.45 nachgewiesen sei. Das Zivilgericht hat dies im Grundsatz verneint: Der Kläger mache den Wegfall von Lohnzahlungen ab dem Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses (1. Januar 2016) bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung (31. Mai 2017) geltend; zum Nachweis reiche er die Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2011 bis 2015 ein. Dies genüge als Schadensnachweis nicht: Der Kläger hätte seine gesamthaften Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und nach Wegfall des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Pensionierung belegen müssen. Nachgewiesen sei dagegen ein Schaden für die Zeit, in welcher der Kläger in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachweislich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Das Zivilgericht hat diesbezüglich einen Schaden von CHF 2‘861.15 als nachgewiesen erachtet (E. 6.2). Es hat sodann auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Persönlichkeitsverletzungen und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen bejaht (E. 6.3 und 6.4). Demgemäss hat es den Schadenersatzanspruch des Klägers im Umfang von CHF 2‘861.15 gutgeheissen (E. 6.5).

 

In Bezug auf den zweiten Teil des Rechtsbegehrens (3) – Genugtuung von CHF 20‘000.– – hat das Zivilgericht vorab die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs dargelegt (E. 7.1). Sodann hat es die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen und eine hinreichende Schwere der seelischen Beeinträchtigungen bejaht (E. 7.2.1). Ebenfalls bejaht hat es den Kausalzusammenhang zwischen den widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen und den seelischen Beeinträchtigungen sowie das Verschulden der Beklagten (E. 7.2.2 und 7.2.3). Im Weiteren hat das Zivilgericht angenommen, dass die seelische Beeinträchtigungen teilweise bereits anderweitig wiedergutgemacht worden seien, nämlich durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger und durch die (zivilrechtliche) Feststellung der Persönlichkeitsverletzung; in Anbetracht der Schwere der erlittenen seelischen Beeinträchtigungen bleibe dennoch Raum für die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung (E. 7.2.4). Aufgrund der Würdigung zahlreicher Umstände hat das Zivilgericht einen Genugtuungsanspruch des Klägers von CHF 3‘000.– ermittelt (E. 7.3).

 

Das Zivilgericht hat im Weiteren eine von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung von CHF 61‘558.80 geprüft (E. 9.1 und 9.2). In Bezug auf diverse Zuwendungen der Beklagten an den Kläger von insgesamt CHF 49‘558.– hat das Zivilgericht einen Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Beklagten verneint, da der Kläger nicht unrechtmässig bereichert sei. In Bezug auf die Zahlungen von CHF 12‘000.– in der „Angelegenheit von Finckenstein“ hat es dagegen einen Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Beklagten bejaht: Der Kläger sei in dieser Angelegenheit als Beauftragter tätig geworden, habe aber unbrauchbare Dienstleistungen erbracht, weshalb keine Vergütung geschuldet sei (E. 9.3 und 9.4).

 

Demgemäss seien ein Schadenersatzanspruch des Klägers von CHF 2‘861.15 sowie ein Genugtuungsanspruch von CHF 3‘000.– erstellt. Diese Ansprüche würde jedoch mit dem Rückerstattungsanspruch der Beklagten von CHF 12‘000.– in der „Angelegenheit von Finckenstein“ vollständig verrechnet. Demzufolge seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Klägers abzuweisen (E. 10).

 

Zusammenfassend hat das Zivilgericht festgehalten, dass der Kläger mit seinem Begehren um Feststellung der Persönlichkeitsverletzung (Rechtsbegehren 2) obsiege, mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen (Rechtsbegehren 3) aber unterliege. Demgemäss hat es die Gerichtskosten von CHF 6‘000.– (sowie die Schlichtungskosten und Zeugengelder) den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteivertretungskosten der jeweiligen Partei auferlegt (E. 11).

 

3.         Sachverhalt und Persönlichkeitsverletzung

 

Der Kläger äussert sich in seiner Berufung zunächst ausführlich zum Sachverhalt (Berufung, S. 3–12 [„Materielles“]). Dabei stellt er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, ohne zu kritisieren, in welchen Punkten der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2). In Bezug auf den Sachverhalt genügt die vorliegende Berufung diesen Begründungsanforderungen nicht. Indem der Kläger den Sachverhalt einfach aus seiner Sicht präsentiert, ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung einzugehen.

 

Sodann äussert sich der Kläger in seiner Berufung zu den widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen, die er erlitten habe (Berufung, S. 13 f.). Das Zivilgericht hat festgestellt, dass die Beklagte durch ihre Nachstellungen und durch bestimmte Äusserungen den Kläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 5, vgl. auch obige E. 2). Dies wird vom Kläger in seiner Berufung gleichsam nachvollzogen, ohne dass er die diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichts kritisieren würde. Mangels konkreter Rügen erübrigt es sich somit auch hier, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung einzugehen.

 

4.         Schadenersatz

 

Im Weiteren macht der Kläger Ausführungen zu seinem Schadenersatzanspruch. Er kritisiert den Zivilgerichtsentscheid insofern, als damit nur ein Schaden von CHF 2‘861.15 anerkannt werde und der darüber hinausgehende Schaden als unbewiesen erachtet werde. Nicht bezifferbar und deshalb nicht eingeklagt worden seien – so der Kläger – die durch den Reputationsschaden erlittenen Einbussen, beispielsweise in Form von allfällig entgangenen Aufträgen oder ausbleibenden Spenden für die Gedenkstätte. Der Schaden in Folge der verlorenen Anstellung – der entsprechende Lohnausfall – lasse sich dagegen sehr wohl beziffern. Es liege „auf der Hand“, dass er kurz vor seiner Pensionierung keine Stelle mehr gefunden hätte und er auch seine selbständige Tätigkeit als Berater nicht auf Knopfdruck hätte steigern können. Hätte er – wie vom Zivilgericht verlangt – seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt, hätte damit kein durch den Stellenverlust entstandener Schaden bewiesen werden können, weil sein übriges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unregelmässig und starken Schwankungen unterworfen sei. Aus einer allfälligen Differenz der Einkommensverhältnisse hätte somit kein Schaden abgeleitet werden können (Berufung, S. 16).

 

Das Zivilgericht hat zu Recht dargelegt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Beweislast für den Nachweis des Schadens trägt und eine gerichtliche Schätzung des Schadens nur ausnahmsweise Platz greift (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.1). Zunächst ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden ist eine Beweiserleichterung vorgesehen, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 42 Abs. 2 OR). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR der geschädigten Person nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3 S. 159 f.).

 

Im vorliegenden Fall belegte der Kläger vor Zivilgericht – im Rahmen des Zumutbaren – nicht alle Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Schadens nahelegen und eine Schätzung des Umfangs des Schadens zulassen würden. Das Zivilgericht hat zu Recht festgehalten, dass der Kläger seine gesamthaften Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und nach Wegfall des Arbeitsverhältnisses bis zur Pensionierung hätte belegen müssen (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.2.2.1). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt es keineswegs „auf der Hand“, dass er vor seiner Pensionierung keine neue Stelle mehr gefunden hätte oder seine bereits laufende Tätigkeit als selbständiger Berater nicht hätte ausbauen können oder gar tatsächlich ausgebaut hat. Der Kläger legt denn auch nicht dar, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und nach Wegfall des Arbeitsverhältnisses offenzulegen. Da der Kläger die ihm zumutbaren Bemühungen zur Substantiierung und zum Beweis des Schadensumfangs nicht erbracht hat, lehnte es das Zivilgericht zu Recht ab, den Umfang des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht lediglich einen Schaden von CHF 2‘861.15 als nachgewiesen erachtet hat.

 

5.         Genugtuung

 

5.1      Der Kläger erachtet sodann eine Genugtuung von CHF 20‘000.– weiterhin als gerechtfertigt. Er kritisiert den Zivilgerichtsentscheid, mit welchem die Genugtuung mit CHF 3‘000.– festgesetzt wurde, in drei Punkten.

 

5.2.     Erstens verweist der Kläger auf BGE 135 III 145: In diesem Fall sei eine Genugtuung von CHF 10‘000.– zugesprochen worden. Der Fall des Klägers sei im Vergleich gravierender. Er beruft sich dabei auf vier Umstände: (1) Er sei direkt (und nicht wie in BGE 135 III 145 verschlüsselt in einem Roman) schwerer Verbrechen beschuldigt worden; (2) die Beklagte habe dem Kläger über mehrere Jahre nachgestellt und es seien alle Elemente eines Stalkings erkennbar; (3) er stehe mehr im öffentlichen Fokus als der Betroffene in BGE 135 III 145; (4) er habe gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, die eine Arbeitsunfähigkeit und eine psychiatrische Behandlung nach sich gezogen hätten. Aufgrund dieser vier Umstände und im Vergleich mit BGE 135 III 145 müsse die Genugtuung im vorliegenden Fall weit mehr als CHF 10‘000.– betragen (Berufung, S. 16 f.).

 

Die Berufung des Klägers auf BGE 135 III 145 ist unbehelflich: Der Fall betrifft eine Persönlichkeitsverletzung, die darin besteht, dass einer Romanfigur, in der sich aufgrund der dargestellten Umstände eine Person erkennt, ehrenrühriges Verhalten (Vorwürfe der Vergewaltigung, der Demütigung, der Erpressung und des Aussprechens einer Todesdrohung) zugeschrieben wird. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte eine Genugtuung von CHF 10‘000.– an den Betroffenen als angemessen erachtet, dies namentlich aufgrund zweier Umstände: Der Betroffene werde im Roman mehrfach als Verbrecher dargestellt und der Verfasser des Romans habe durch die zielgerichtete Streuung des Romans im geographischen Umfeld des Betroffenen die tatsächliche Erkennbarkeit beim massgebenden Personenkreis bewusst erhöht (BGE 135 III 145 E. 6 S. 152 f.). Weitere Umstände, die für die Bemessung der Genugtuung eine Rolle gespielt haben, werden in BGE 135 III 145 nicht genannt, da sich das Bundesgericht mit diesen Umständen mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht zu befassen hatte (BGE 135 III 145 E. 6 S. 153). Unter diesen Umständen ist ein Vergleich des vorliegenden Falls mit BGE 135 III 145, der sich zu den Umständen der Bemessung der Genugtuung nur rudimentär äussert, nicht zielführend (vgl. dazu auch Berufungsantwort, S. 26 unten). Das Zivilgericht hat denn auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht mit denjenigen in BGE 135 III 145 verglichen, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit einer schweren Persönlichkeitsverletzung im Sinn einer Obergrenze eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.– denkbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.1 S. 19 unten und 20 oben).

 

Das Zivilgericht hat sodann die vom Kläger angeführten Umstände (2) bis (4) bei der Bemessung der Genugtuungssumme berücksichtigt (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3 und E. 7.2.1). Zudem hat es auf zwei Entscheide aus den 1990er-Jahren hingewiesen, wonach Genugtuungssummen von CHF 1‘500.– bis CHF 3‘000.– gerechtfertigt seien im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung durch den unberechtigten Vorwurf, Frauen sexuell belästigt zu haben, und dem Vorwurf der Veruntreuung (E. 7.1 S. 20 oben). Schliesslich hat das Zivilgericht festgehalten, dass dem Gericht generell ein grosses Ermessen zustehe bei der Frage, ob und in welcher Höhe die konkreten Umstände eine Genugtuung rechtfertigten (E. 7.1 S. 20 Mitte). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall die Genugtuungssumme bei einem Basisbetrag von CHF 4‘500.– festgesetzt hat (vgl. E. 7.3 S. 22).

 

5.3      Zweitens kritisiert der Kläger den Zivilgerichtsentscheid in Bezug auf die Frage, ob die von ihm erlittenen seelischen Beeinträchtigungen anderweitig wiedergutgemacht worden seien. Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts – so der Kläger – seien seine seelischen Beeinträchtigungen nicht wiedergutgemacht worden, indem er im gegen ihn geführten Strafverfahren von sämtlichen Unterstellungen der Beklagten entlastet worden sei und er mit seinem Begehren um Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durchgedrungen sei. Der Reputationsschaden, der Stellenverlust und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien irreparabel. Die von der Beklagten angeschriebenen Personen, die dem Kläger längst nicht alle bekannt seien, hätten von diesen Entscheiden zur Einstellung des Strafverfahrens und der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung keine Kenntnis (Berufung, S. 17 unten).

 

Diese Ausführungen zielen ins Leere: Aus dem Wortlaut von Art. 49 OR ergibt sich, dass eine Genugtuung bei einer Persönlichkeitsverletzung nicht nur in der Leistung einer Genugtuung, sondern auch in anderer Form erfolgen kann: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Form der Genugtuung erkennen (Abs. 2). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Persönlichkeitsverletzungen andere Formen der Genugtuung, etwa eine Urteilspublikation, die Zusprache einer Geldsumme gänzlich ausschliessen können (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.1 mit Verweis auf BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2014 E. 11.4). Die vom Zivilgericht genannten Umstände – Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger und gerichtliche Feststellung der Persönlichkeitsverletzung – sind somit als andere Formen der Genugtuung im Sinn von Art. 49 Abs. 2 OR zu betrachten, die nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet sind, die Leistung einer Genugtuungssumm mindestens teilweise auszuschliessen. Obwohl das Zivilgericht mit der Einstellung des Strafverfahrens und der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung andere Formen der Genugtuung bejaht hat, hat es den Basisbetrag der Genugtuung von CHF 4‘500.– gar nicht reduziert (E. 7.2.4). Folglich geht die diesbezügliche Kritik des Klägers fehl.

 

5.4      Drittens kritisiert der Kläger, dass das Zivilgericht den Basisbetrag von CHF 4‘500.– aufgrund seines Verhaltens um einen Drittel auf CHF 3‘000.– reduziert habe. Er bestreitet in diesem Zusammenhang zunächst, erst im Dezember 2014 gegenüber der Beklagten die „Notbremse“ gezogen zu haben. Vielmehr habe er die Beklagte bereits in einem Brief vom 26. August 2013 wegen ihrer eigenmächtigen Einmischung und ihrem Misstrauen gegenüber seinen Mitarbeitern „sanft“ und „auf eine sehr liebenswürdige Art und Weise“ getadelt. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen. Spätestens im Dezember 2014 habe er sich mit Nachdruck abgegrenzt (Berufung, S. 18 Mitte). Diese Ausführungen stehen im vollständigen Einklang mit den Erwägungen des Zivilgerichts: Dieses hat festgehalten, dass der Kläger bis Ende 2014 keine klare Haltung gegenüber der Beklagten eingenommen und erst im Dezember 2014 die „Notbremse“ gezogen habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3 S. 22 unten).

 

Im Zusammenhang mit der Reduktion der Genugtuung macht der Kläger sodann geltend, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die Beklagte durch die Annahme ihrer Spenden in ihrem Verhalten bestätigt. Die Gedenkstätte sei unbestrittenermassen auf Spenden angewiesen, weshalb ihm die Annahme von Spenden nicht vorzuhalten sei. Er verwahre sich gegen die Behauptung der Beklagten, er habe ihr Geld aus der Tasche gezogen (Berufung, S. 18 f.). Auch diese Kritik geht an der Sache vorbei: Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang einzig „das aus subjektiver Sicht durchaus nachvollziehbare Gefühl der Beklagten“ gewürdigt, „wonach sie sich durch die vom Kläger über lange Zeit noch gern angenommenen Spendengelder in ihrem Verhalten bestätigt – und in der Folge entsprechend ausgenutzt – gefühlt habe“ (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3 S. 22 unten). Mit diesen Ausführungen bestätigt das Zivilgericht mit keinem Wort die (angebliche) Behauptung der Beklagten, ihr Geld aus der Tasche gezogen zu haben. Die Ausführungen sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Kläger während langer Zeit die Spenden der Beklagten entgegengenommen und damit signalisiert hat, dass er das Verhalten der Beklagten nicht als derart gravierend erachte, dass eine Ablehnung der Spenden gerechtfertigt wäre. Diesen Umstand hat das Zivilgericht bei der Reduktion der Genugtuung aufgrund des Verhaltens des Klägers zu Recht berücksichtigt.

 

Schliesslich bringt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts habe er sich auch nie unkorrekt oder unanständig über die Beklagte geäussert. Dafür gebe es keinen Beweis. Das Zivilgericht stütze sich bei seiner Annahme auf den Aussagekatalog von C____. Aus dem Appellationsgerichtsentscheid vom 15. März 2018 (Berufungsbeilage 30) gehe allerdings klar hervor – so der Kläger weiter –, dass C____ bei ihrer Befragung als Auskunftsperson bestritten habe, die im Aussagekatalog enthaltenen Behauptungen aufgestellt zu haben (Berufung, S. 19). Dieser Einwand kann bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden: Die Berufungsbeilage 30, auf die sich der Kläger beruft, betrifft nicht den Appellationsgerichtsentscheid vom 15. März 2018, sondern ein Strafgerichtsurteil vom 10. August 2018. Möglicherweise meint der Kläger tatsächlich den Appellationsgerichtsentscheid vom 15. März 2018; dieser findet sich aber in der Berufungsbeilage 29. Die vom Kläger möglicherweise gemeinten Entscheide umfassen 29 Seiten (Strafgerichtsurteil) und 19 Seiten (Appellationsgerichtsentscheid). Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts, diese insgesamt 48 Seiten darauf hin abzusuchen, ob sich darin die vom Kläger behauptete Bestreitung von C____ befindet. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die entsprechende Fundstelle präzis zu bezeichnen (zur Begründungspflicht im Berufungsverfahren, namentlich auch zur Pflicht, im Einzelnen die Aktenstücke zu benennen, auf denen die Kritik beruht vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2; vgl. in Bezug auf umfangreiche Beweisurkunden auch Art. 180 Abs. 2 ZPO sowie Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 18 N 101). Die Rüge kann somit in der Sache nicht überprüft werden.

 

5.5.     Zusammenfassend ist die Kritik des Klägers an der Bemessung der Genugtuung nicht geeignet, die diesbezügliche Beurteilung des Zivilgerichts zu erschüttern.

 

6.         Verrechnung

 

Der Kläger wendet sich schliesslich gegen die zivilgerichtliche Anerkennung eines Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruchs der Beklagten: Die vom Zivilgericht anerkannten Zahlungen der Beklagten von insgesamt CHF 12‘000.– seien in Abgeltung der Vermittlungstätigkeit des Klägers erfolgt. Nachdem die Beklagte – so der Kläger weiter – aufgrund der vereinbarten Pauschalen nie eine Abrechnung verlangt, die Mandatsführung nie kritisiert und nie eine Forderung geltend gemacht hätte, habe sie eine solche erstmals in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2017 vorgebracht – über dreieinhalb Jahre nach ihrer letzten Zahlung. Eine Verrechnung der angeblichen Forderung der Beklagten komme unter diesen Umständen nicht in Frage (Berufung, S. 19 f.).

 

Im zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) können vor Zivilgericht unbeschränkt Noven vorgetragen werden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 225 N 3 und 13). Will die klagende Partei, die die Duplik zur Kenntnisnahme erhält, zu den in der Duplik vorgebrachten Noven Stellung nehmen, muss sie dies unverzüglich tun; ansonsten wird angenommen, dass diese Noven nicht bestritten werden (Leuenberger, a. a. O., Art. 225 N 17c).

 

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik ihren Rückforderungsanspruch geltend gemacht (Zivilgerichtsentscheid, E. 9.3.2.1). Der Kläger hat es daraufhin unterlassen, die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten substantiiert zu bestreiten (Zivilgerichtsentscheid, E. 9.3.2.3). Diese unterlassene Bestreitung kann er im Berufungsverfahren nicht mehr korrigieren. Demgemäss ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Verrechnungsforderung der Beklagten von insgesamt CHF 12‘000.– bejaht und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Klägers abgewiesen hat.

 

7.         Sachentscheid und Kostenentscheid

 

7.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Im Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 68‘683.45 beträgt die erstinstanzliche Grundgebühr rund CHF 4‘500.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Ein Zuschlag für umfangreiches Aktenmaterial (vgl. § 15 Abs. 1 lit. c GGR) rechtfertigt sich für das Berufungsverfahren nicht mehr. Damit ergeben sich zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 4‘500.–.

 

Im Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 68‘683.45 (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 11) beträgt das Grundhonorar zwischen CHF 5‘200.– und CHF 9‘100.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 9 HO), interpoliert gut CHF 6‘600.–. Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4‘400.– zuzüglich 7,7 % MWST.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2019 [...] wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘500.–.

 

            Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘400.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 338.80.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.