Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2019.22

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                            Kläger und Widerbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                                                           

[...]   

  

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                          Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,                                                                         

[...]   

 

 

Kinder

C____, geboren [...],

D____, geboren [...],

beide vertreten durch [...], Advokatin und Mediatorin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2019

 

betreffend vorsorgliche Massnahme (Urteilsänderung)

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Ehe von A____ (nachfolgend als Vater und Berufungskläger bezeichnet) und von B____ (nachfolgend als Mutter und Berufungsbeklagte bezeichnet) wurde am [...] geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen ehelichen Kinder C____, geboren [...] 2006, und D____, geboren am [...] 2007, wurde den Eltern gemeinsam belassen. Eine vorbestehende Erziehungsbeistandschaft und die hälftige Aufteilung von Betreuung und Ferien wurden weitergeführt. Das Gericht genehmigte die von den Eltern getroffene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche unter anderem festhielt, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der beiden Söhne je CHF 550.–, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, bezahle, und mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, der Mutter einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. In der Folge wurden die Kinder wöchentlich alternierend von der Mutter in […] und vom Vater in [...] betreut. Seit Ende Oktober 2018 wohnt der Sohn D____ auf eigenen Wunsch hin ausschliesslich beim Vater.

 

Mit Klage vom 7. Januar 2019 verlangte der Vater im Wesentlichen, und soweit für das vorliegende Verfahren relevant, die Abänderung des Scheidungsurteils, in dem Sinne, dass die hälftige Aufteilung der Betreuung und Ferien aufzuheben sei und der Sohn D____ unter seine alleinige Obhut und Betreuung zu stellen sei. Es sei festzustellen, dass kein Unterhaltsbeitrag – weder von der Mutter an den Vater für D____, noch vom Vater an die Mutter für C____ – geschuldet sei und dass jeder Elternteil für den bei ihm angemeldeten Sohn aufzukommen habe. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, dass die Unterhaltsverpflichtung für D____ per sofort aufzuheben sei. In ihrer Klageantwort und Widerklage vom 14. Februar 2019 beantragte die Mutter zunächst die Abweisung der Klage und des Antrags betreffend vorsorgliche Massnahmen. In ihrer Widerklage beantragte sie die Abänderung des Scheidungsurteils in dem Sinne, dass rückwirkend per 1. November 2018 der vom Vater für C____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf mindestens CHF 1‘870.–, wovon CHF 1‘200.– Barunterhalt und CHF 670.– Betreuungsunterhalt, zu erhöhen sei, Neubezifferung vorbehalten, und dass der vom Vater für D____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf mindestens CHF 860.– (Barunterhalt) zu erhöhen sei, wobei dieser Unterhaltsbeitrag zu sistieren respektive direkt durch den Vater zu leisten sei, solange D____ vorübergehend bei diesem lebe. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte sie, dass diese Unterhaltsbeiträge bereits für die Dauer des Verfahrens festzusetzen seien. Beide Parteien erklärten sich grundsätzlich mit einer vom Gericht am 22. Februar 2019 vorgeschlagenen Vereinbarung einverstanden, wonach der Vater seit November 2018 die alleinige Obhut über D____ habe und bei dieser Obhuts- und Betreuungssituation der Mutter keinen Kinderunterhalt für D____ schulde, wobei der Unterhaltsbeitrag erstmals ab März 2019 nicht mehr geschuldet sei. Mit Eingabe vom 4. April 2019 beantragte der Vater, er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, CHF 100.– Barunterhalt an C____, beginnend ab 1. Januar 2019, zu bezahlen; eventualiter sei er zu verpflichten, Barunterhalt von Fr. 250.– an C____ zu bezahlen, beginnend ab 1. Januar 2019. Demgegenüber beantragte die Mutter mit Eingabe vom 4. April 2019, soweit für vorliegendes Verfahren relevant, der Unterhaltsbeitrag für C____ sei rückwirkend per 1. November 2018 auf CHF 2'175.– zu erhöhen (wovon CHF 1‘475.– Barunterhalt und CHF 700.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger an den Vater ausbezahlter Kinderzulagen; eventualiter sei dieser Unterhaltsbeitrag ab der Geburt eines weiteren Kindes des Vaters um CHF 700.– auf CHF 1'475.– zu reduzieren (Barunterhalt). Ausserdem sei festzustellen, dass der Vater für den Unterhalt von D____ von CHF 1'100.– ab 1. November 2018 vollumfänglich aufkomme. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dieser Unterhaltsbeitrag für C____ bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich festzusetzen. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde im Einverständnis beider Elternteile [...] als Kindesvertreterin für die beiden Söhne eingesetzt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 18. April 2019 wurde die Pflicht des Vaters zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für D____ mit Wirkung ab 1. Februar 2019 aufgehoben. Anlässlich einer Verhandlung vom 7. Juni 2019 einigten sich die Parteien insbesondere darauf, dass D____ beim Vater wohnt und dort behördlich angemeldet ist und dass C____ bei der Mutter wohnt und dort behördlich angemeldet ist. In Bezug auf den vorsorglichen Unterhalt beantragte die Mutter, es sei vorsorglich mit Wirkung ab 1. Juni 2019 ein Unterhaltsbeitrag des Vaters für C____ von CHF 2‘000.– festzulegen, wovon CHF 1‘400.– Barunterhalt und CHF 600.– Betreuungsunterhalt. Der Vater beantragte, es sei mit Wirkung ab 1. Juni 2019 ein Unterhaltsbeitrag des Vaters für C____ in Höhe von CHF 650.–, zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen; zudem sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Am 17. Juni 2019 erliess das Zivilgericht folgenden vorsorglichen Massnahmeentscheid:

 

1.    In Abänderung von Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 4. Januar 2012 (Ziffer 3 der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung) wird der Vater verpflichtet, vorsorglich an den Unterhalt des Sohnes C____, geb. [...] 2006, ab 1. Februar 2019 monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘100.00 zuzüglich allfälliger dem Vater ausgerichteter Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.    Der vorsorgliche Massnahmeentscheid vom 18. April 2019 bleibt im Übrigen bestehen.

3.    Über die Kosten dieses Massnahmeentscheids wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 26. August 2019 rechtzeitig Berufung. Damit beantragt er, der angefochtene Entscheid sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei der von ihm für den Sohn C____ zu leistende Unterhalt verrechnungsweise, mit dem von der Beklagten an den Sohn D____ zu bezahlenden Unterhalt, auf CHF 650.– festzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (F.2019.10; F.[…].557; EA.[…].12190; die nachfolgend genannten Aktenstellen beziehen sich auf die Akten F.2019.10, sofern nicht anders bezeichnet) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 303 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 303 N 28). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

1.2      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher aber abgewichen werden kann, wenn sich die Berufung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 S. 155 f. mit weiteren Hinweisen). Die vorliegende Berufung erwies sich bereits im Rahmen einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unbegründet. Aus diesem Grund stellte der Verfahrensleiter die Berufung der Mutter und der Kindesvertreterin nicht zur Stellungnahme zu.   

 

1.3      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. In Summarverfahren ist ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, ist vorliegend der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung angebracht (vgl. auch Reetz/Hilber, a.a.O., Art 316 N 12).

 

1.4      Bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 11). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (AGE ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 2.1; vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 5 und 8; Art. 303 N 11).

 

1.5      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399, BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das  Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zunächst festgehalten, aufgrund der neuen Wohnsituation der Söhne, der Geburt eines dritten Kindes des Vaters, des höheren Einkommens des Vaters und der neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Mutter lägen wesentlich veränderte Verhältnisse vor. Die Abänderung sei dringlich, weshalb das Gericht einen den veränderten anzupassenden Unterhalt für C____ vorsorglich festzusetzen habe. Sie hat weiter korrekte grundsätzliche Erwägungen zur Festlegung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrages im Rahmen des Abänderungsverfahren gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.).

 

Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 2.2), bei summarischer Prüfung, insbesondere der Steuerlast, habe der Vater einen monatlichen Bedarf von rund CHF 3‘000.– und somit bei einem Einkommen von CHF 6‘098.– einen Überschuss von rund CHF 3‘000.–. Hinsichtlich des Bedarfs von C____ ist sie von CHF 600.– Grundbetrag, rund CHF 550.– Wohnkostenanteil, CHF 150.– Krankenkassenprämie, CHF 53.– U-Abo, CHF 100.– Ferienbetreuung, CHF 150.– Mittagstisch und CHF 30.– Gesundheitskosten ausgegangen. Sie hat weiter festgehalten, der Bedarf von D____ liege etwas tiefer als derjenige von C____ und derjenige des dritten Kindes des Berufungsklägers (E____) nochmals etwas tiefer, und hat den Bedarf der drei Kinder auf gesamthaft CHF 3‘800.– festgelegt. Weiter hat sie festgehalten, die Mutter könne mit ihrem Einkommen von CHF 2‘764.– ihren eigenen Bedarf von rund CHF 3‘200.– nicht decken und somit auch keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt ihrer Kinder leisten. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen – und nicht aufgrund der Betreuung von C____ – kein höheres Einkommen erzielen, womit ein Betreuungsunterhalt für C____ derzeit nicht in Betracht komme. Insgesamt lasse sich mit dem Überschuss des Vaters und den Kinderzulagen der rechnerische Bedarf der drei Kinder knapp nicht decken. Der Lebensstandard insbesondere für die Brüder C____ und D____ sollte in etwa gleich sein. Die Unterdeckung bei den Kindern sei auf diese relativ gleich zu verteilen. Aktuell sei davon auszugehen, dass die neue Ehefrau des Vaters ihren Beitrag an den Unterhalt von E____ durch Betreuung erbringe, während der Vater den finanziellen Unterhalt bestreite. Die Vorinstanz hat schliesslich festgehalten, dass bei der früheren Situation mit alternierender Obhut, als beide gemeinsamen Kinder je eine Woche zusammen bei der Mutter und dann zusammen eine Woche beim Vater gewohnt hätten, die Mutter ungefähr CHF 1'100.– für die Kinder zur Verfügung gehabt habe beziehungsweise der Vater diese Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, obschon beide Kinder die Hälfte der Zeit bei ihm gewohnt hätten. Da im Abänderungsverfahren der Unterhaltsbeitrag nicht völlig neu festgelegt, sondern lediglich den veränderten Verhältnissen angepasst werde, sei es im Ergebnis angemessen, wenn die Beklagte, bei der nun die Kosten nur noch für ein Kind, dafür für dieses dauerhaft, anfielen, weiterhin CHF 1‘100.– erhalte, womit sich die Situation rechnerisch nicht grundsätzlich anders als bisher gestalte. Folglich sei es angemessen und mit den aktuellen Bedarfs- und Einkommensverhältnissen auch vereinbar, den Unterhaltsbeitrag für C____ vorsorglich auf CHF 1‘100.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen festzusetzen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung per 1. Februar 2019 festzusetzen, zumal das Gericht nicht an die jüngsten Anträge der Parteien gebunden sei.

 

2.2      Der Vater als Berufungskläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, im angefochtenen Entscheid sei der Sachverhalt falsch festgestellt und der Unterhalt während des Abänderungsverfahrens falsch berechnet worden (Berufung Ziff. 3). Namentlich macht er geltend, die Mutter würde Mietzinsbeiträge erhalten und die monatlichen Mietausgaben der Mutter mit C____ würden lediglich CHF 1‘175.– statt CHF 1‘650.– betragen (Berufung Ziff. 4). Weiter sei die Prämienverbilligungen für die Krankenkasse der Mutter und C____ „völlig falsch berechnet und gar nicht berücksichtigt“ worden (Berufung Ziff. 5). Die Mutter müsse zu 80 % erwerbstätig sein und könne damit ein Erwerbseinkommen von CHF 3‘159.– erzielen, welches „genau CHF 500.–„ über ihrem Grundbedarf von CHF 2‘649.– liege (Berufung Ziff. 6). Der Grundbedarf von C____ betrage lediglich CHF 1‘207.– respektive nach Abzug der Kinderzulagen noch CHF 1‘007.–; Kosten für Ferienbetreuung würden nicht anerkannt und seien mit CHF 150.– monatlich ohnehin unverhältnismässig hoch veranschlagt worden (Berufung Ziff. 7). Der Grundbedarf der Mutter betrage CHF 2‘406.– und ihr Einkommen CHF 2‘764.–, so dass sie den Überschuss von CHF 358.– an den Unterhalt von D____ zahlen könne. Verrechnungsweise resultiere damit ein Betrag von CHF 649.–, den der Vater an den Unterhalt von C____ zu bezahlen habe (Berufung Ziff. 8). Anschliessend wird eine Alternativberechnung aufgeführt (Berufung Ziff. 9–13), bei welcher Verbilligungen, d.h. Mietzinsbeiträge und Krankenkassenbeiträge von insgesamt CHF 713.–, zum Einkommen der Mutter von CHF 2‘764.– hinzugerechnet werden. Hier wird nun ein Überschuss bei der Mutter von CHF 548.– berechnet, wovon diese CHF 130.– an den Unterhalt von C____ und CHF 418.– an den Unterhalt von D____ bezahlen könne, so dass Unterhalt für C____ verrechnungsweise CHF 682.– betrage. Es folgt eine weitere Berechnung für den Zeitpunkt, da die Mutter 80 % arbeite und CHF 3‘159.– verdiene. Schliesslich hält der Vater fest, die angefochtene Berechnung der Vorinstanz sei unfair und benachteilige die neue Familie (Berufung Ziff. 14).

 

3.

3.1      Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages methodisch korrekt vorgegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Wie sie richtig festgehalten hat, ist der Unterhalt im Abänderungsverfahren lediglich anzupassen und nicht völlig neu festzulegen (vgl. BGer 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 4). Massgeblich sind einerseits der Bedarf des Kindes sowie andererseits die Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Praxisgemäss wird eine Bedarfsberechnung (mit allfälliger Überschussbeteiligung) durchgeführt: Zu einem betreibungsrechtlichen Grundbetrag werden bestimmte tatsächlich anfallende Bedarfspositionen addiert (vgl. Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 285 N 9). Die Leistungsfähigkeit der Eltern ergibt sich aus einem Vergleich ihres Einkommens mit ihrem Eigenbedarf (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 13 ff.). Massgeblich für den Eigenbedarf ist der individuelle Bedarf des Unterhaltsschuldners, nicht auch derjenigen seiner (zweiten) Familie oder weiterer Kinder, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018, E. 3.1 f.). Auch hier werden praxisgemäss zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag weitere tatsächlich anfallende Kosten hinzugerechnet. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist diesem zwingend zu belassen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 349 f.). Hat der Elternteil, der das Kind betreut, Einkünfte, so ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 22). Sind mehrere Kinder unterhaltsberechtigt, so sind sie nach Massgabe ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln (BGer vom 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015, E 3.3.2), auch dann, wenn sie nicht im gleichen Haushalt aufwachsen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 26).

 

3.2      Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Bedarfs der Mutter und von C____ von einem Mietzins der Wohnung der Mutter von CHF 1‘650.– ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10). Der Vater behauptet, der Mietzins betrage bloss CHF 1‘600.– pro Monat (Berufung Ziff. 4). Er legt aber in keiner Art und Weise dar, weshalb die Feststellung der Vorinstanz unrichtig sein sollte. Dies ist denn auch nicht der Fall. Gemäss dem Mietvertrag vom 2. November 2010 betragen der Nettomietzins CHF 1‘400.– und die Akontozahlung für Heiz- und Nebenkosten CHF 200.–. Teilweise basieren auch die Angaben der Mutter auf der Annahme eines Mietzinses von CHF 1‘600.– (vgl. Unterhaltsberechnung […] vom 14. Februar 2019, act. 7 Beilage 2; vgl. auch Unterhaltsberechnung […] vom 4. April 2019, act. 14 Beilage 1; Eingabe vom 4. April 2019 Ziff. 2.2, act. 13). Gemäss dem Dauerauftrag vom 15. Dezember 2017 und den Kontoauszügen März/April 2019 bezahlt die Mutter aber monatlich tatsächlich CHF 1‘650.– (act. 7 Beilage 7; act. 17 Beilage 3). Dementsprechend hat die Mutter auch in der neuesten Unterhaltsberechnung einen Mietzins von CHF 1‘650.– eingesetzt (Unterhaltsberechnung […] vom 7. Juni 2019, act. 18). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2019 hat sie ebenfalls einen Mietzins, inklusive Nebenkosten, von CHF 1‘650.– angegeben (act. 7 Beilage 14).

 

Die Vorinstanz erwog, Mietzinsbeiträge seien bei der Berechnung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen, weil sie als staatliche Sozialleistungen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern nachgingen und zudem selber von der Höhe der Unterhaltsbeiträge abhängig seien (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10; vgl. auch Ausführungen Kindesvertreterin, Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2019 S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil die Berücksichtigung von Mietzinsbeiträgen nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändert (vgl. unten E. 3.4).

 

3.3      Der Vater behauptet weiter, die Prämienverbilligungen für die Krankenkassenprämien des Sohns C____ und der Mutter seien falsch berechnet und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Prämienverbilligungen würden auf der Grundlage der letzten Steuerveranlagung berechnet. Dies dürfte bei der Mutter diejenige für 2017 gewesen sein. Gemäss dieser habe sie kein steuerbares Einkommen (Berufung Ziff. 5). Die Begründung des Vaters für die verlangte Berücksichtigung der Prämienverbilligungen ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung offensichtlich falsch. Als Berechnungsgrundlage für das für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebliche Einkommen dient zwar in der Regel die jeweils letzte vorliegende Steuerverfügung. Ist diese Steuerverfügung nicht mehr aktuell und hat sich das massgebliche Einkommen um mehr als 20 % verändert, so sind jedoch die aktuellen Einkommensverhältnisse hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (vgl. § 18 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG 834.400]; § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]; § 1 Abs. 1 lit. d und § 3 SoHaG; § 13 und § 15 Abs. 1 SoHaV). Dementsprechend heisst es auf dem vom Vater eingereichten Internetauszug (Berufungsbeilage 3) zwar, für die Berechnung der Prämienverbilligung sei die aktuellste Steuerveranlagung massgebend. Es wird aber auch festgehalten, dass die Berechnung auf der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation basiere, wenn die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung um über 20 % von der letzten Steuerveranlagung abweicht. Dies wird in der Berufung nicht erwähnt. Aktuell erzielt die Mutter bei provisorischer und summarischer Beurteilung ein Einkommen von CHF 2‘764.– pro Monat (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10; Berufung Ziff. 8). Für den Fall, dass die Mutter gemäss der letzten vorliegenden Steuerverfügung kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat sich damit das massgebliche Einkommen um viel mehr als 20 % verändert und ist deshalb auf die aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Auch auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse dürfte für die Mutter und den Sohn C____ bei provisorischer und summarischer Beurteilung allerdings ein Anspruch auf Prämienverbilligungen bestehen. Daraus kann jedoch aus den nachstehenden Erwägungen (E. 3.4) bei provisorischer und summarischer Beurteilung offensichtlich nicht geschlossen werden, dass der mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.– zu hoch wäre.

 

3.4      Der Vater legt in seiner Berufung nicht dar, dass die Berücksichtigung der Mietzinsbeiträge und der Prämienverbilligungen nach der Berechnungsmethode des Zivilgerichts zu einem geringeren Kindesunterhaltsbeitrag für C____ als CHF 1‘100.– führen würde. Dies ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung offensichtlich auch nicht der Fall. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz belaufen sich der Bedarf des Sohns C____ auf CHF 1‘633.–, der Bedarf der Mutter auf rund CHF 3‘200.– und das Einkommen der Mutter auf CHF 2‘764.– (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 9 f.). Selbst wenn vom Bedarf der Mutter und des Kindes C____ der vom Vater behauptete Mietzinsbeitrag von CHF 425.– und die vom Vater behaupteten Prämienverbilligungen von CHF 206.– (Mutter) und 82.– (C____) abgezogen würden, überstiege das Einkommen der Mutter von CHF 2‘764.– ihren Bedarf von CHF 2‘710.65 (CHF 3‘200.00 – [(2/3 x CHF 425.00) + 206.00] = CHF 2‘710.65) nur geringfügig um CHF 53.35 und überstiege der Bedarf des Sohns C____ von CHF 1‘409.35 (CHF 1‘633.00 – [(1/3 x CHF 425.00) + CHF 82.00] = CHF 1‘409.35) den mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.– immer noch deutlich um CHF 309.35. Damit ist es der Mutter bei provisorischer und summarischer Beurteilung auch in diesem Fall nicht zumutbar, Barunterhalt an die Söhne zu leisten, und deckt der vorsorgliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.–, zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage von CHF 200.–, bei provisorischer und summarischer Beurteilung selbst in diesem Fall den gebührenden Unterhalt des Sohns C____ nicht. Eine allfällige Leistungsfähigkeit der Mutter wäre deshalb bei provisorischer und summarischer Beurteilung mindestens bis zum Betrag von CHF 109.35 zusätzlich zur Deckung des Bedarfs des Sohns C____ zu verwenden und hätte deshalb zumindest in diesem Umfang keine Reduktion des Unterhaltsbeitrags des Vaters zur Folge.

 

3.5      Der Vater macht geltend, der Bedarf der Mutter betrage nicht, wie von der Vor-instanz veranschlagt CHF 3‘200.–, weil sie keine Steuern bezahle (Berufung Ziff. 10). Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, welcher Betrag von der Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs der Mutter zu Unrecht berücksichtigt worden sein soll und wie die Nichtberücksichtigung der Steuern nach der Berechnungsmethode der Vor-instanz zu einem geringeren Kindesunterhaltsbeitrag als CHF 1‘100.– führen könnte. Aus diesen Gründen ist auf die Rüge bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch diese Rüge unbegründet. Gemäss der Eingabe und der Berechnung der Mutter vom 4. April 2019 beträgt ihr Bedarf CHF 3‘465.– (act. 14, Beilage 1). In diesem Betrag sind Steuern von CHF 250.– enthalten (Eingabe der Mutter vom 4. April 2019 Ziff. 2.2; Unterhaltsberechnung […] vom 4. April 2019). In der Verhandlung vom 7. Juni 2019 hat die Mutter ausdrücklich anerkannt, dass die Steuern im Rahmen der vorsorglichen Massnahme gestrichen werden (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2019 S. 3). Unter diesen Umständen ist offensichtlich davon auszugehen, dass im Bedarf der Mutter von rund CHF 3‘200.–, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, keine Steuern enthalten sind. Der Betrag von rund CHF 3‘200.– lässt sich denn auch ohne Weiteres aus der Grundbedarfsrechnung der Mutter entnehmen (vgl. act. 14 Beilage 1: Grundbetrag CHF 1‘350.–; Wohnkosten CHF 1‘060.–; Krankenkasse CHF 575.–, Berufsauslagen CHF 50.–, öV CHF 80.–, Gesundheitsauslagen CHF 100.–). An der vorinstanzlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Vaters notabene selber – offenbar unter Annahme von Mietzinsbeiträgen und Krankenkassenprämienverbilligungen – einen Grundbedarf der Mutter von monatlich CHF 2‘917.– berechnet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Umso weniger nachvollziehbar ist, dass sie in der Berufung den Grundbedarf der Mutter nun teilweise mit CHF 2‘406.– beziffert (vgl. Berufung Ziff. 8)

 

3.6      Auf die eigenen Berechnungen des Vaters (Berufung Ziff. 7-13) kann bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht abgestellt werden. Erstens sind sie widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So behauptet der Vater beispielsweise zunächst, die Mutter verfüge über einen Überschuss von CHF 358.– (Berufung Ziff. 8). Später behauptet er, der Überschuss der Mutter betrage CHF 548.– (Berufung Ziff. 10). Die Berechnungen enthalten auch klare Rechenfehler. So wird in der Berufung Ziff. 5 festgehalten: „Die Prämie für die Kindsmutter beträgt Fr. 557.00 abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 206.00 somit ist die Prämie Fr. 337.00“. Zweitens berücksichtigt der Vater Bedarfspositionen nicht, die von der Vorinstanz bei provisorischer und summarischer Beurteilung zu Recht berücksichtigt worden sind. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Bedarfs des Sohns C____ CHF 100.– pro Monat für Ferienbetreuung berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 9 f.). Der Vater macht geltend, diese Kosten seien nicht zu berücksichtigen. Sie fielen nicht an, weil sich die Mutter mit dem Sohn C____ offenbar Ferien in […] leisten könne und er somit betreut werde, und sie seien mit 12 x CHF 150.– unverhältnismässig hoch (Berufung Ziff. 7). Diese Einwände sind offensichtlich unbegründet. Es ist notorisch, dass Schulkinder deutlich mehr Ferien haben als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nämlich in Basel-Stadt rund 14 Wochen Schulferien (https://www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen/betreuung-in-schulferien.html; besucht am 27.09.2019). Es ist deshalb naheliegend, dass der Sohn während seiner den Ferienanspruch der Eltern übersteigenden Ferien kostenpflichtig fremdbetreut werden muss. Dementsprechend hat die Mutter geltend gemacht, beide Eltern seien erwerbstätig und könnten nicht die ganzen 14 Wochen Schulferien abdecken (Eingabe der Mutter vom 4. April 2019 Ziff. 2.4; vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2019 S. 3). Wo die Mutter mit ihrem Sohn die gemeinsamen Ferien verbringt, ist diesbezüglich bei provisorischer und summarischer Beurteilung irrelevant. Der Einwand betreffend die Höhe der Kosten der Ferienbetreuung ist, jedenfalls bei provisorischer und summarischer Beurteilung, bereits deshalb unbehelflich, weil die Zivilgerichtspräsidentin dafür nicht CHF 150.–, sondern bloss CHF 100.– eingesetzt hat. Dieser Betrag erscheint durchaus angemessen, um die Ferienbetreuung des Jungen abzudecken. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Bedarfs des Sohns C____ unter anderem CHF 53.– für das U-Abo und CHF 30.– für Gesundheitskosten berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 9 f.). Diese Positionen werden in den Berechnungen des Vaters nicht berücksichtigt (Berufung Ziff. 7 und 11), obwohl sie bei provisorischer und summarischer Beurteilung der Gerichtspraxis entsprechen und der Vater in seiner Berufung nicht ansatzweise darlegt, weshalb sie im angefochtenen Entscheid zu Unrecht berücksichtigt worden sein sollten. 

 

3.7      Die Mutter erzielt mit einem Pensum von 70 % unbestritten ein Einkommen von CHF 2‘764.– pro Monat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IV S. 4 und E. 2.2 S. 10; Berufung Ziff. 8). Der Vater macht geltend, weil der Sohn C____ 13 Jahre alt sei, müsse die Mutter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 80 % arbeiten. In den Eingaben habe sie denn auch angegeben, sich um eine Pensumserweiterung zu bemühen (Berufung Ziff. 6). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Mutter geltend gemacht und belegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Einkommen erzielen kann (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10). Der Vater setzt sich mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung der Vorinstanz unrichtig sein könnte. Die Mutter hat geltend gemacht, sie arbeite mit einem Pensum von 70 % und könne aus gesundheitlichen Gründen (Rückenschmerzen und Cervicalsyndrom) kein höheres Arbeitspensum bewältigen (Eingabe der Mutter vom 14. Februar 2019 Ziff. 7, act. 6; Eingabe der Mutter vom 4. April 2019 Ziff. 3.3, 5.3, act. 13). Die Behauptung des Vaters, die Mutter habe in ihren Eingaben angegeben, sich um eine Pensumserweiterung zu bemühen, ist aktenwidrig. Die Mutter hat rein als Eventualbegründung geltend gemacht, es sei ihr eine angemessene Übergangszeit zu gewähren, um ein 80 %-Pensum zu finden. Zudem hat sie diesbezüglich geltend gemacht, sie habe ohnehin keine intakte Chance, eine Stelle mit einem höheren Einkommen zu finden (Eingabe der Mutter vom 4. April 2019 Ziff. 3.4 f., 5.3, act. 13). In der Verhandlung vom 7. Juni 2019 hat die Mutter nur eingeräumt, dass sie in Zukunft möglicherweise mehr arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2019 S. 3). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. [...] vom 19. Februar 2019 kann die Mutter aus gesundheitlichen Gründen höchstens 70 % arbeiten (act. 14 Beilage 6). Gemäss der Bestätigung des [...] vom 2. Mai 2019 ist die Mutter dort mit einem Arbeitspensum von 70 % angestellt, kann ihr Pensum aufgrund medizinischer Probleme nicht aufstocken und könnte die Arbeitgeberin ihr aktuell auch keine Erhöhung des Pensums anbieten (act. 16). Damit ist jedenfalls bei provisorischer und summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass es der Mutter derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und ein höheres Einkommen als CHF 2‘764.– monatlich zu erzielen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts wird dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall zwar ab dem Eintritt des jüngsten Kinds in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % zugemutet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Abgesehen von der Zumutbarkeit ist aber immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarklage etc.) zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 S. 499). Wenn die Mutter aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage ist, ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen und ein höheres Einkommen zu erzielen, ist sie dazu folglich auch dann nicht verpflichtet, wenn ihr dies nach dem Schulstufenmodell grundsätzlich zumutbar wäre. Unter diesen Umständen kann ihr bei provisorischer und summarischer Beurteilung auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

 

3.8      Der Vater macht geltend, der vorsorgliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.– für den Sohn C____ benachteilige seine aus seiner Ehefrau und dem Kind E____ bestehende neue Familie beziehungsweise den bei ihm lebenden Sohn D____, weil er unter Berücksichtigung der Bedürfnisse seiner Ehefrau und des Kindes E____ für den Unterhalt des Sohns D____ nicht CHF 1‘100.– aufwenden könne (vgl. Berufung Ziff. 13 f.). Diese Rüge ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten, insbesondere der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten, grundsätzlich vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276a N 1-3 und 7). Der Grundsatz des Vorrangs des Minderjährigenunterhalts gilt sowohl für den Bar- als auch für den Betreuungsunterhalt (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276a N 4). Ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners derart gering, dass selbst der Unterhalt der minderjährigen Kinder nicht voll gedeckt werden kann, ist jedoch vorrangig der Barunterhalt zu decken. Reicht das Einkommen auch nicht zur Deckung des Barunterhalts aller Kinder, trägt jedes Kind denselben prozentualen Anteil des Defizits (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276a N 5 f.). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Bedarf des Sohns C____ CHF 1‘633.– (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 9 f.). Dabei handelt es sich um den Barbedarf. Der Bedarf des Sohns D____ sei etwas geringer und derjenige des Kindes E____ sei noch einmal etwas geringer. Gesamthaft liege der Bedarf der drei Kinder bei rund CHF 3‘800.– (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10). Auch dabei dürfte es sich um den Barbedarf handeln. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 9), die den eigenen Angaben des Vaters im erstinstanzlichen Verfahren entsprechen (vgl. Eingabe des Vaters vom 4. April 2019 Ziff. 2, act. 11; Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2019 S. 5), hat der Vater bei summarischer Prüfung, insbesondere der Steuerlast, ein Einkommen von CHF 6‘098.–, einen Bedarf von rund CHF 3‘000.– und damit einen Überschuss von rund CHF 3‘000.–. Den Überschuss hat der Vater  aus den vorstehenden Gründen bei provisorischer und summarischer Beurteilung vorrangig zur Deckung des Barunterhalts seiner drei Kinder zu verwenden. Da der Barunterhalt des Babys E____ geringer ist als derjenige der Söhne C____ und D____, kann der Vater damit bei provisorischer und summarischer Beurteilung ohne Weiteres auch für den Barunterhalt seines Sohns D____ CHF 1‘100.– aufwenden. Damit kann von einer Benachteiligung dieses Sohns keine Rede sein.

 

3.9      Bei der Scheidung im Jahr 2012 wurde die elterliche Sorge über die ehelichen Kinder C____ und D____ den Eltern gemeinsam belassen, wurde die hälftige Aufteilung der Betreuung und der Ferien weitergeführt und wurde vereinbart, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der beiden Söhne je CHF 550.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bezahlt. In der Folge wurden die beiden Söhne wöchentlich alternierend von der Mutter in […] und vom Vater in […] betreut (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Seit Ende Oktober 2018 wohnt der Sohn D____ ausschliesslich beim Vater. Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 7. Juni 2019 haben sich die Eltern geeinigt, dass der Sohn D____ beim Vater wohnt und dort auch behördlich angemeldet ist und dass der Sohn C____ bei der Mutter wohnt und dort auch behördlich angemeldet ist (angefochtener Entscheid E. 2.1). Die Vorinstanz erwog korrekt, in der früheren Situation mit alternierender Obhut, als die beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ je eine Woche zusammen bei der Mutter und dann zusammen beim Vater gelebt hätten, habe die Mutter für die beiden Kinder über rund CHF 1‘100.– verfügt und habe der Vater für die beiden Söhne zusammen einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.– bezahlt, obwohl sie die Hälfte der Zeit bei ihm gewohnt hätten. Da im Abänderungsverfahren die Unterhaltsbeiträge nicht völlig neu festgelegt, sondern bloss den veränderten Verhältnissen angepasst würden, sei es im Ergebnis angemessen, wenn die Mutter, bei der nun die Kosten nur noch für ein Kind, dafür dauerhaft, anfielen, weiterhin CHF 1‘100.– erhalte (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 10). Der Vater wendet dagegen ein, es sei unwichtig, dass er für beide Kinder CHF 1‘100.– habe bezahlen müssen, weil er sie in der anderen Woche ja auch voll ernährt, für den einen Sohn noch zusätzlich die Kinderbetreuung von rund CHF 100.– pro Monat bezahlt und in einer viel billigeren Wohnung gewohnt habe (Berufung Ziff. 14). Diese unsubstanziierten und bezüglich der Ernährung und der Kinderbetreuung nicht nachvollziehbaren Vorbringen sind bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz  in Frage zu stellen. 

 

3.10    Andere Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte, werden vom Vater nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2) zu bestätigen.

 

4.

Die Berufung erweist sich somit unter allen Aspekten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger grundsätzlich in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Er beantragt jedoch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt einerseits die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und anderseits die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Vorbringen des Vaters eindeutig und offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Dies ist bereits aufgrund einer summarischen Prüfung auf der Grundlage des angefochtenen Entscheids und der Berufung erkennbar gewesen. Dem Berufungskläger respektive seiner Rechtsvertretung musste bei Einreichung des Rechtsmittels bewusst sein, dass er dem angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches entgegen setzen kann und dass seinen Begehren keine Erfolgsaussichten beschieden sein würden. Angesichts des Kostenrisikos – Anwaltskosten des Berufungsklägers, dazu kommen Gerichtskosten und kämen (falls eine Berufungsantwort eingeholt worden wäre) die Anwaltskosten der Gegenpartei – hätte sich eine nicht bedürftige Partei vernünftigerweise nicht zur Berufung entschlossen. Die Berufung ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund hat der Vater keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ob seine Mittellosigkeit glaubhaft ist oder nicht kann deshalb hier offen bleiben. Damit hat der Vater entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt. Ausserdem hat er seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2019 (F.2019.10) wird abgewiesen.

 

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– sowie seine eigenen Parteikosten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

-       Vertreterin der Kinder

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.