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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2019.25
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungsbeklagte 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ Berufungsbeklagter 3
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2019
betreffend Erbrecht
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2019 (Erbrecht) erhob A____ (Berufungskläger) am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 20. September 2019 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.– bis zum 14. Oktober 2019. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 ersuchte der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und verlängerte dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2019 abwies (BGer 5A_947/2019). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2019 (richtig: 10. Januar 2020), dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Eingabe vom 30. Dezember 2019, mit welcher der Berufungskläger die Verfahren vor Zivilgericht, Appellationsgericht und Bundesgericht als «gigantische Fehlleistung» bezeichnet, ändert an der Aussichtslosigkeit seiner Berufung ebenso wenig wie an seiner Pflicht, den Kostenvorschuss zu leisten. Da der Berufungskläger den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf seine Berufung im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2019 (K5.2018.8) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter 1
- Berufungsbeklagte 2
- Berufungsbeklagter 3
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.