Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2019.29

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,                                                     Beklagte 1

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                     Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,                                                          Kläger

[...]

 

C____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                              Anschlusssberufungsbeklage 2

vertreten durch [...], Advokatin,                                                   Beklagte 2

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. September 2019

 

Entscheid des Appellationsgericht vom 6. Mai 2020

betreffend elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindeschutzmassnahmen

(vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 zurückgewiesen)

 

betreffend Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigungen

 


Sachverhalt

 

C____ (geb. 2013) ist die Tochter von B____ und A____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und lebten bis zirka Ende 2015, als die Mutter mit der Tochter die Wohnung verliess, zusammen in [...] (BS). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt C____s Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Am 19. Oktober 2016 leitete C____ mit einer Unterhaltsklage gegen ihren Vater vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein Verfahren ein. Der Vater stellte Anträge betreffend die übrigen Kinderbelange. Der Prozess wurde aufgeteilt und bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile ein neues Verfahren eröffnet. Der Unterhaltsstreit ist beim Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert. Mit Entscheid vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht, dass C____ unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern steht und die Betreuungsanteile der Eltern je 50 % betragen, wobei C____ abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringe und der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss stattfinde. Auch die Schulferien sollte C____ je zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater verbringen. Weiter bestimmte das Zivilgericht, die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Eltern je hälftig anzurechnen. Dazu kamen weitere Anordnungen.

 

A____ legte gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Berufung ein. Sie beantragte, B____ die elterliche Sorge zu entziehen und sie ihr allein zuzuteilen. Weiter verlangte sie, C____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen. Auch die Erziehungsgutschriften beanspruchte sie in vollem Umfang. Für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien dem Vater die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für die Mutter aufzuerlegen, eventualiter seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit ihrem Vertreter. In seiner Anschlussberufung stellte B____ insbesondere das Begehren, die Obhut über C____ ihm allein zuzuteilen, C____s zivilrechtlichen Wohnsitz an seine Adresse zu verlegen und der Mutter ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 % einzuräumen. Weiter verlangte er, die Mutter anzuweisen, C____ dauerhaft vom Reiten abzumelden. Ebenso sei die Mutter anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege und deren Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung fällte das Appellationsgericht am 6. Mai 2020 seinen Entscheid: Den Antrag der Mutter, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen und ihr allein zuzuteilen, wies es ab. Es entschied, dass C____ unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter stehe und dass für ihre Betreuung alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn der Vater und in der übrigen Zeit die Mutter zuständig ist. Die Schulferien verbringe C____ je zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater; die Ferien würden jeweils am Samstag um 12:00 Uhr beginnen und enden, unabhängig davon ob der Ferienbeginn oder das Ferienende mit einem Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder nicht. Dazu kamen weitere Modalitäten betreffend die Ferien und C____s Kontakte zum jeweils nicht betreuenden Elternteil. Weiter bestimmte das Appellationsgericht, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter angerechnet würden. Den Antrag des Vaters betreffend den Reitsport wies es ab. Auch die weiter gehenden Anträge wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden auf insgesamt CHF 6'000.– festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse ging, unter Vorbehalt der Nachzahlung. Die Kosten der Vertretung der Tochter wurden den Eltern ebenfalls je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse ging, unter Vorbehalt der Nachzahlung. Demzufolge hatte der Vater Advokatin D____ CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin E____ CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und wurden Advokatin D____ eine Entschädigung von CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin E____ eine Entschädigung von CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens wurden wettgeschlagen; zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter eine Entschädigung von von CHF 13’178.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'014.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Nachzahlung.

 

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von B____ hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_722/2020) teilweise gutgeheissen und namentlich entschieden, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und ihres Vaters stehe, dass ihr Wohnsitz sich am Wohnsitz der Mutter befinde und dass die Erziehungsgutschriften hälftig unter den Eltern aufgeteilt würden. Ausserdem hat das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht als Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht hat A____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.–, einschliesslich CHF 1'500.– Entschädigung der Kindesvertreterin, sind zu CHF 3'000.– B____ und zu CHF 1'500.– A____ auferlegt worden, der Anteil von A____ ist vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen worden. B____ hat A____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'000.– zu entschädigen; ausserdem ist ihr Vertreter mit CHF 3'000.– aus der Bundesgerichtskasse entschädigt worden.

 

Die entscheidrelevanten Punkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Für weitere Einzelheiten kann auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020 (ZB.2019.29) und auf das Urteil des Bundesgerichs vom 13. Juli 2021 (5A_722/2020) verwiesen werden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Für den vorliegenden Entscheid ist – wie bereits für den Entscheid vom 6. Mai 2020 – ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).

 

Ändert das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid ab, so kann es den Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfahrens auch der mit dem kantonalen Recht besser vertrauten kantonalen Instanz überlassen und die Sache zur neuen Kostenfestsetzung an diese zurückweisen (vgl. Art. 67 BGG e contrario, Art. 68 Abs. 5 BGG; vgl. Geiser in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 67 BGG N 5, Art. 68 BGG N 25).

 

1.2      Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f., 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18), als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (Dormann, a.a.O., Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f.). Vorliegend betrifft die Rückweisung einzig die Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen.

 

2.         Unentgeltliche Rechtspflege für A____

 

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Der Vater beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege sei der Mutter zu entziehen. Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.2) fest, dass für den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kein Anlass bestehe. Dementsprechend stellte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 (E. 5.2) fest, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erfüllt seien. Dabei bleibt es.

 

3.         Erstinstanzliche Kosten

 

Das Zivilgericht auferlegte in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Verfahren der Mutter und dem Vater je zur Hälfte und schlug die Parteikosten der Eltern wett. Wie das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.3) erwogen hat, ist diese Kostenverteilung nicht zu beanstanden und hat die Mutter gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung nichts Stichhaltiges vorgebracht. Da die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nach dem Erfolgsprinzip verteilt worden sind, ändert der Umstand, dass die Mutter gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 in einem etwas grösseren Umfang unterliegt als gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020, nichts daran, dass der Kostenentscheid des Zivilgerichts zu bestätigen ist.

 

4.         Zweitinstanzliche Kosten

 

4.1     

4.1.1   Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

 

4.1.2   In seinem Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.4.2) erwog das Appellationsgericht, die Mutter obsiege zwar mit ihrer Berufung in Bezug auf die alternierende Obhut. Ansonsten unterliege sie mit ihrer Berufung aber in einem wesentlichen Umfang, insbesondere betreffend die elterliche Sorge und den Umfang des Besuchs- und Ferienrechts. Der Vater unterliege mit den in seiner Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren im Wesentlichen. Unter diesen Umständen seien nach dem Erfolgsprinzip die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Diese Kostenverteilung sei auch angemessen und sachgerecht. Der Tochter Kosten aufzuerlegen wäre unbillig und in keiner Hinsicht gerechtfertigt. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 wurde der Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass die Tochter nicht unter der alleinigen Obhut der Mutter steht, sondern unter der alternierenden Obhut beider Elternteile, und dass die Erziehungsgutschriften nicht der Mutter angerechnet, sondern hälftig geteilt werden. Damit unterliegt die Mutter mit ihrer Berufung auch in Bezug auf die alternierende Obhut und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Die Bedeutung der Anordnung der alternierenden Obhut ist allerdings etwas zu relativieren, weil das Bundesgericht die Regelung der Betreuungsanteile gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020 bestätigt hat. Insgesamt ist damit unter Mitberücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 davon auszugehen, dass der Vater im Umfang von rund zwei Dritteln obsiegt und die Mutter im Umfang von rund einem Drittel. Nach dem Erfolgsprinzip haben folglich die Mutter zwei Drittel und der Vater ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der Kosten der Kindesvertretung vor der Berufungsinstanz zu tragen. Indem das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 6. Mai 2020 die Parteikosten wettschlug, sah es davon ab, dem Vater Parteikosten der Mutter aufzuerlegen. Nachdem er gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 in einem grösseren Umfang obsiegt, kommt eine Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung einer Parteientschädigung erst recht nicht in Betracht. Der Vater hat keine notwendigen Auslagen substanziiert behauptet, ist im Berufungsverfahren nicht berufsmässig vertreten worden und hat keinen Grund geltend gemacht, der die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte. Daher ist davon auszugehen, dass ihm keine Parteikosten entstanden sind, die unter den Begriff der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO zu subsumieren sind. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus den vorstehenden Gründen bleibt es bei der Wettschlagung der Parteikosten. Diese Kostenverteilung ist auch angemessen und sachgerecht. Nachdem der Entscheid des Zivil­gerichts betreffend die alternierende Obhut vom Bundesgericht bestätigt worden ist, besteht erst Recht kein Grund, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Betreffend den diesbezüglichen Antrag der Mutter kann im Übrigen auf die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2020 (E. 10.4.3) verwiesen werden.

 

4.2      Die Gerichtskosten wurden mit dem Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.4.4) auf CHF 6'000.– festgesetzt. Das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 bietet keinen Anlass für eine andere Bemessung. Davon trägt die Mutter nach dem Gesagten CHF 4'000.-, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen, unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Der Anteil des Vaters beträgt CHF 2'000.-.

 

4.3      Die Entschädigungen der Kindesvertreterinnen betragen aus dem im Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.4.6) genannten Gründen CHF 1'109.80 (D____, ohne Mehrwertsteuer) und CHF 7'150.– (E____, inklusive Mehrwertsteuer) und sind zu einem Drittel vom Vater und zu zwei Dritteln von der Mutter zu tragen, wobei die Anteile der Mutter zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen, unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

 

4.4      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Mutter wurde im Entscheid vom 6. Mai 2020 (E. 10.4.5) mit eingehender Begründung auf CHF 13'178.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2021 bietet keinen Anlass für eine abweichende Bemessung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Ziffer IV des Dispositivs des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2020 (ZB.2019.29) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf insgesamt CHF 6'000.– festgelegt und zu zwei Dritteln entsprechend CHF 4’000.– der Berufungsklägerin A____ und zu einem Drittel entsprechend CHF 2'000.– dem Berufungsbeklagten B____ auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Die Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin D____ und Advokatin E____ werden der Berufungsklägerin zu zwei Dritteln und dem Berufungskläger zu einem Drittel auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Demzufolge bezahlt der Berufungsbeklagte Advokatin D____ CHF 369.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin E____ CHF 2'383.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und werden Advokatin D____ eine Entschädigung von CHF 739.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin E____ eine Entschädigung von CHF 4'766.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat [...], eine Entschädigung von CHF 13’178.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'014.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Kindesvertreterin E____

-       D____ (nur Dispositiv und E. 4.3)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.