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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2019.5
ENTSCHEID
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A___ Berufungskläger
c/o [...] Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. November 2018
betreffend Anweisung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge
Erwägungen
Mit Entscheid vom 19. November 2018 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) (Ziff. 1). Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich wies das Zivilgericht die C____ an, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Berufungsbeklagten den Betrag von total CHF 200'000.– nebst Zins seit dem 3. Januar 2018 zugunsten des Berufungsklägers zu übertragen. Weiter wurde die C____ ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen (Ziff. 3). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt ab (AGE ZB.2019.5 vom 9. September 2019). Nachdem das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (BGer 5A_868/2019 vom 23. November 2020), teilte das Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 der C____ einen Auszug aus dem Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2018 betreffend die Anweisung gemäss Ziff. 3 des Entscheids mit. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 informierte die C____ das Appellationsgericht, dass sie das Freizügigkeitsguthaben der Berufungsbeklagten am 2. Oktober 2020 an die D____ überwiesen habe. Daher sei es ihr nicht mehr möglich, die Auszahlung an den Berufungskläger zu tätigen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht orientierte die Parteien darüber. Er stellte in Aussicht, dem Gericht eine Berichtigung des Entscheides vorzulegen, wonach anstelle der C____ die D____ gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. November 2018 angewiesen werden solle (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Gegen dieses Vorgehen erhoben die Parteien keine Einwände.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. November 2018 (F.2018.3) wird durch folgende Anweisung ersetzt:
Die D____, [...], wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Beklagten, B____, geb. [...], wohnhaft [...], den Betrag von total CHF 200’000.– nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten des Klägers, A____, geb. [...], wohnhaft [...], aktuell: [...], an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, IBAN [...], zu übertragen.
Die D____ wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- D____
- C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.