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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2020.12
ENTSCHEID
vom 11. November 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ SA Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2019
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 24. November 2019 auf eine Klage der A____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen die B____ SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nicht ein. Es auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte. Mit Eingabe vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung des Entscheids. Eine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid überwies das Appellationsgericht als (möglichen) Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids zuständigkeitshalber an das Zivilgericht.
Gegen den in der Folge schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Berufung an das Appellationsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab und forderte die Berufungsklägerin dazu auf, innert einer Frist von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter ein Wiedererwägungsgesuch der Berufungsklägerin vom 14. Juli 2020 ab. Gleichzeitig setzte er ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und wies sie darauf hin, dass auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt werde. Nach Eingang einer weiteren Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. August 2020 wies der Instruktionsrichter die Berufungsklägerin erneut auf die Säumnisfolgen bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses hin. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen reichte sie am 12. und 25. Oktober 2020 weitere Eingaben ein.
Erwägungen
Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingaben vom 12. und 25. Oktober 2020 vermögen die Berufungsklägerin nicht davon zu dispensieren, den Kostenvorschuss innert der ihr mit Verfügung 20. Juli 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten um zu verhindern, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintritt. Da die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2019 (K1.2018.26) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.