Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2020.19

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                           Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                 Gesuchsgegnerin 1

 

B____                                                                              Berufungskläger 2

c/o [...]                                                                              Gesuchsgegner 2

 

gegen

 

C____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Mai 2020

 

betreffend Ausweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Mietvertrag vom 13. Juli 2017 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ und B____ (im Folgenden: Mieter) eine 1 ½-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 setzte die Vermieterin den beiden Mietern eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, um den Dezember-Mietzins 2019 zu zahlen. Am 21. Januar 2020 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs per Ende Februar 2020.

 

Am 4. März 2020 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die beiden Mieter anzuweisen, die von ihnen gemietete 1 ½-Zimmerwohnung per sofort zu räumen; für den Fall, dass sie die Wohnung nicht räumten, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das Zivilgericht die Mieter an, die Wohnung bis spätestens 31. Mai 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Mietern am 4. Juni 2020 zugestellt.

 

Gegen diesen Entscheid haben die beiden Mieter am 11. Juni 2020 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

 

In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall, betrug der monatliche Bruttomietzins CHF 780.–. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 780.– = CHF 28'080.–) erreicht.

 

1.2      Die Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 2). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (angefochtener Entscheid, E. 2.1 und 2.2). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann eingehend die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sacherhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2.3 bis 2.5).

 

Die Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311. Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet einzureichen, ist der Berufungskläger gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 672).

 

Im vorliegenden Fall begründen die beiden Mieter nicht, inwiefern der begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, sie hätten bereits an der Zivilgerichtsverhandlung vom 8. Mai 2020 ausgeführt, dass es für sie angesichts der coronabedingten Schliessung der für sie bei der Wohnungssuche wichtigen Institutionen wie IG Wohnen schwierig werde, bis zum 31. Mai 2020 eine neue Wohnung zu finden. Dies werde in der schriftlichen Begründung des Zivilgerichtsentscheids zwar nicht erwähnt, sei jedoch sicher im Verhandlungsprotokoll enthalten. Zwischenzeitlich hätten sie zwar eine neue Wohnung gefunden, diese stehe aber erst ab dem 1. Juli 2020 zur Verfügung. Die beiden Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Ausführungen den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachten. Auf die Berufung kann somit mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten werden.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die beiden unterliegenden Mieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]); da auf die Berufung nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.

 

Der Vermieterin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Mai 2020 (RB.2020.47) wird nicht eingetreten.

 

Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.