|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2020.1
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Mieter 1
B____ Berufungskläger 2
[...] Mieter 2
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Vermieterin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Dezember 2019
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 30. September 1983 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ (im Folgenden: Mieter 1) und seiner inzwischen verstorbenen Mutter eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in [...]. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wohnt auch B____ (im Folgenden: Mieter 2) in dieser Wohnung. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich per Ende April 2018. Der Mieter 1 focht die Kündigung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (im Folgenden: Schlichtungsstelle) an und verlangte eventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit einem Urteilsvorschlag der Schlichtungsstelle wurde das Mietverhältnis ein erstes Mal bis Ende April 2019 erstreckt; dieser Urteilsvorschlag wurde rechtskräftig. Mit einem zweiten Urteilsvorschlag wurde das Mietverhältnis ein zweites und letztes Mal bis Ende Oktober 2019 erstreckt; auch dieser Urteilsvorschlag wurde rechtskräftig.
Anfang November 2019 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieter 1 und 2 anzuweisen, die gemietete 2-Zimmerwonung per sofort zu räumen; für den Fall, dass sie die Wohnung nicht räumten, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Zivilgericht die Mieter an, die Wohnung bis spätestens 31. März 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Mietern am 8. Januar 2020 zugestellt.
Dagegen haben die Mieter 1 und 2 mit Eingabe vom 12. Januar 2020 (Datum des Poststempels: 13. Januar 2020) «Einspruch» beim Appellationsgericht erhoben (vgl. auch Eingabe des Mieters 2 vom 24. Januar 2020). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall, in welchem die beiden Mieter zumindest sinngemäss auch die Gültigkeit der Beendigung des Mietverhältnisses bestreiten, betrug der monatliche Bruttomietzins beim Abschluss des Mietvertrags CHF 592.–. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 592.– = CHF 21’312.–) erreicht. Der «Einspruch» vom 12. Januar 2020 ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzunehmen.
1.2 Die Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Zivilgericht legt im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).
In Bezug auf den Sachverhalt hält das Zivilgericht fest, dieser sei unbestritten beziehungsweise urkundlich nachgewiesen (ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 3. Januar 2018, Anfechtung der Kündigung durch den Mieter 1, rechtskräftige Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende Oktober 2019, weiterer Aufenthalt der beiden Mieter in der Wohnung) (E. 3).
In Bezug auf die Rechtslage legt das Zivilgericht sodann dar, unter welchen Voraussetzungen das Bundesgericht eine klare Rechtslage annimmt (E. 4.1). Es hält fest, dass die vorliegend strittige Kündigung weder missbräuchlich noch nichtig oder unwirksam sei (E. 4.2). Das Mietverhältnis sei rechtskräftig bis Ende Oktober 2019 erstreckt worden, so dass sich die beiden Mieter seither ohne Rechtsgrund in der Wohnung aufhielten (E. 4.3). Damit sei die Vermieterin befugt zu verlangen, dass sie die Wohnung räumten (E. 4.4). Das Zivilgericht nimmt schliesslich zum Vorbringen des Mieters 1 Stellung, wonach der Verlust der Wohnung ein einschneidendes und sehr schwieriges Ereignis für die Mieter darstelle. Dieses Vorbringen sei im Verfahren über die Erstreckung zu berücksichtigen gewesen und könne im vorliegenden Ausweisungsverfahren nicht mehr gehört werden. Die Vermieterin habe sich aber damit einverstanden erklärt, dass das Gericht eine grosszügigere Auszugsfrist bis Ende März 2020 setze (E. 4.5 und 4.6).
2.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34). Handelt es sich um ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, genügt es, wenn der vor Zivilgericht unterlegene Mieter im Rechtsmittelverfahren die Aufhebung des Zivilgerichtsentscheids und das Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch beantragt (Bachofner, Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 668).
Im Weiteren ist der Berufungskläger gehalten, darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, a. a. O., Rz 672).
2.3 Im vorliegenden Fall stellen die beiden Mieter in ihrer Berufung keinen Antrag. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der kurzen Begründung der Berufung. Da kein Rechtsbegehren gestellt wird, kann bereits aus diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Ausserdem begründen die beiden Mieter auch nicht, inwiefern der eingehend begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, er – der Mieter 1 – habe nie das Eigentum verletzt. Ausserdem wohne er seit 1983 an der [...]. Er sei 79 Jahre alt und könne «nichts gegen das Urteil tun?». Er habe immer schwer arbeiten müssen und habe das nicht verdient. Er sei vertreten durch eine unfähige Person (Berufung, S. 1 f.). Die beiden Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern diese Ausführungen den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachten. Auf die Berufung kann somit auch mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die beiden unterliegenden Mieter die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtkosten verzichtet. Der Vermieterin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- ABES Amt für Beistandschaften und Enwachsenenschutz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.