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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2020.20
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Arbeitnehmer
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 18. November 2019
betreffend Schadenersatzforderung
Sachverhalt
Am 1. Juni 2007 trat A____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) eine Stelle im Taglohn auf Abruf als Möbelträger und Möbelpacker an. Per 1. Mai 2008 wurde die Zusammenarbeit der Parteien in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und per 1. Januar 2010 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis überführt. Per 1. April 2011 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Arbeitnehmer die Funktion eines Ersatzdisponenten übernahm. Zudem hatte er Esswagentransporte auszuführen. In diesem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin für das Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliesst. In Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht hatte die Arbeitgeberin bei den E____ eine Krankentaggeldversicherung nach den Bestimmungen des VVG abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 kündigte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag auf den 31. Dezember 2011, wobei die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verzichteten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt der UNIA-Arbeitslosenkasse die Anmeldung zur Stellensuche des Arbeitnehmers weiter. Dieser war zu entnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am 21. Dezember 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und dabei den 1. Januar 2012 als möglichen Stellenantrittstermin angegeben hatte. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 gelangte der Arbeitnehmer an die UNIA-Arbeitslosenkasse und teilte dieser zusammengefasst mit, dass er seit über 20 Jahren an verschiedenen psychischen Erkrankungen leide. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Arbeitnehmer mit, dass es ihn ab dem 1. Januar 2012 für nicht vermittlungsfähig qualifiziere. Am 1. März 2012 unterzeichnete der Arbeitnehmer seinen Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung bei der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2011. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Arbeitnehmer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze Invaliden-Rente zugesprochen. Gemäss Abklärungen der IV war der Arbeitnehmer seit Januar 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte die Krankentaggeldversicherung dem Arbeitnehmer mit, dass die Taggeldforderungen ihr gegenüber verjährt seien.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin. Nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, reichte der Arbeitnehmer am 16. Juli 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage ein, worin er von der Arbeitgeberin CHF 30'000.– forderte. Der Arbeitnehmer begründet seine teilweise geltend gemachte Forderung im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberin es unterlassen habe, ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden und dass sie ihn nicht über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert habe. Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht die Klage sowie das mit der Klage gestellte Gesuch des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid legte der Arbeitnehmer am 2. Juni 2020 ein als «Beschwerde» bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragt er insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gutheissung seiner Klage, die zusätzliche Verurteilung der Arbeitgeberin zum Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten von CHF 3‘729.60 zuzüglich Zins sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Arbeitgeberin von CHF 6‘434.– zuzüglich Zins. Zudem beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beantragt die Arbeitgeberin, es sei der Arbeitnehmer zur Leistung einer Barkaution von CHF 14'850.– als Sicherheit für ihre Parteientschädigung zu verpflichten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab und verpflichtete ihn zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 2'700.– für die Parteientschädigung der Arbeitgeberin. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2020 beantragt die Arbeitgeberin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Das vom Arbeitnehmer als «Beschwerde» bezeichnete Rechtsmittel wird folglich als Berufung entgegengenommen.
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Es ist am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Berufungskläger lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Da die Begründung der Berufung des Arbeitnehmers diesen Anforderungen zumindest teilweise genügt, ist auf die fristgemäss eingereichte Berufung grundsätzlich einzutreten. Teilweise setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung jedoch mit den Erwägungen des Zivilgerichts inhaltlich nicht auseinander, sondern stellt ihnen lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Auffassung gegenüber. Soweit sich das Zivilgericht in der Entscheidbegründung bereits in überzeugender Art und Weise damit befasst hat, ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ebenso genügen die pauschalen Verweise auf alle im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und beantragten Beweismittel (vgl. etwa Berufung Ziff. 31, Ziff. 80 S. 18 und Ziff. 159) den genannten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb auch hierauf nicht einzugehen ist.
1.2 Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig.
Der Arbeitnehmer stellt in seiner Berufung zudem den Antrag, die in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. November 2019 als Zeugen einvernommenen C____ und D____ seien wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verurteilen und zu bestrafen. Für die Behandlung dieses Antrags ist das Appellationsgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 leitete der Verfahrensleiter Kopien der Berufung einschliesslich Beilagen betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses als sinngemässe Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter.
1.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Der vor Zivilgericht noch anwaltlich vertretene Arbeitnehmer behauptet nicht, dass er die als «Beschwerdebeweisbeilagen» bezeichneten Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8 und 9 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe oder diese Urkunden bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können. Aus den Akten des Zivilgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer die Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8 und 9 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte. Folglich sind diese als unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
1.4 Da der Arbeitnehmer den Streitwert im Berufungsverfahren auf über CHF 30'000.– erhöht hat, stellt sich die Frage, ob der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz auch im Berufungsverfahren gilt. In den nicht von Art. 243 Abs. 2 ZPO erfassten übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– stellt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Massgebend ist der Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 243 N 17; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Einl. vor Art. 319 ff. OR N 60). Veränderungen im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch Reduktion oder teilweise Anerkennung des Rechtsbegehrens sind unbeachtlich (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. vor Art. 319 ff. OR N 60). Das Gleiche gilt für die nur auf einen Teilbetrag unter CHF 30'000.– beschränkte Einlegung eines Rechtsmittels (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17). Bei einer späteren Erhöhung des Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO aber nicht mehr anwendbar und gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz folglich nicht mehr (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR N 23; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 343 aOR N 6). Dies kann allerdings nur für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR N 23). Der für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO massgebende Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 ZPO (vgl. Hauck, a.a.O., Art. 243 N 10; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 243 ZPO N 15). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden unter anderem die Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Vorprozessuale Anwaltskosten gehören zu den gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigenden Kosten des laufenden Verfahrens, soweit sie Gegenstand der Parteientschädigung gemäss Art. 95 ZPO bilden (vgl. Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 34). Die Parteientschädigung umfasst höchstens Aufwendungen, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses in Zusammenhang stehen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 20; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 13; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Ob vorprozessuale Vergleichsverhandlungen dazugehören, ist umstritten (dafür Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 38; dagegen Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 20). Soweit vorprozessuale Anwaltskosten nicht nach Prozessrecht abgegolten, sondern als Schadensposten geltend gemacht werden, sind sie streitwertrelevant (Stein-Wigger, a.a.O., Art. 91 N 34); vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 91 ZPO N 9).
Mit seiner Klage vom 16. Juli 2018 beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Dabei handle es sich um einen Anteil der Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers für verjährte Krankentaggelder. In der Begründung der Klage machte der Arbeitnehmer zwar geltend, die Arbeitgeberin schulde ihm zudem gemäss Art. 103 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten im Umfang von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 als Verspätungsschaden (Klage Ziff. 42 ff.). Diese Schadenersatzforderung wurde mit der Klage aber nicht eingeklagt, sondern bloss vorbehalten (vgl. Klageantrag 2). Mit seiner Berufung beantragt der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin habe ihm zusätzlich zur eingeklagten Summe von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen. Der Arbeitnehmer behauptet nicht, dass die eingeklagten vorprozessualen Anwaltskosten unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des vorliegenden Prozesses in Zusammenhang gestanden hätten. In der Klage qualifizierte er sie vielmehr ausdrücklich als Schadensposten. Folglich sind die vorprozessualen Anwaltskosten bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen und stellt der Berufungsantrag, mit dem der Arbeitnehmer die vorprozessualen Anwaltskosten einklagt, eine Klageänderung dar. Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit der Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige. Folglich ist eine Änderung einer im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden Klage, die zu einer Überschreitung der Streitwertgrenze von CHF 30'000.– führt, unzulässig, weil sie einen Wechsel ins ordentliche Verfahren zur Folge hätte (vgl. Hauck, Art. 243 N 18; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 227 N 15). Wenn die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben sind, tritt das Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen worden ist (Leuenberger, a.a.O., Art. 227 N 12). Die Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen Anwaltskosten einklagt, ist unzulässig, weil damit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– überschritten wird und weil sie weder auf einer neuen Tatsache noch auf einem neuen Beweismittel beruht. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten. Damit ist dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Folglich gilt auch im Berufungsverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.
1.5 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie eine Verhandlung durchführt oder nicht (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17). Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Einem Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung oder Zeugeneinvernahme kommt bloss der Charakter eines Beweisantrags, nicht der eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 316 ZPO N 4). Der Arbeitnehmer beantragt, drei Personen seien in einer Verhandlung als sachverständige Zeugen zu befragen und/oder es seien bei ihnen schriftliche Auskünfte einzuholen (Berufung S. 2; vgl. dazu unten E. 3.2.1). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, sondern bloss um Beweisanträge handelt und der Arbeitnehmer damit für den Fall der Abweisung seiner Beweisanträge keine Verhandlung beantragt hat. Damit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Ein solcher wäre im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen aber auch bei Annahme eines rechtzeitigen Antrags zu verneinen: Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in aller Regel genüge getan, und kann die Rechtsmittelinstanz darauf verzichten, namentlich, wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99).
2. Entscheid des Zivilgerichts und Vorbringen des Arbeitnehmers
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass nicht bewiesen sei, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen sei, und dass eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen sei. Somit bestehe kein Raum für Zahlungen der E____ bzw. der Arbeitgeberin aus einer (kollektiven) Nachleistungspflicht gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die E____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung (angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Zudem prüfte das Zivilgericht, ob der Arbeitgeberin – wie vom Arbeitnehmer behauptet – eine Verletzung der Fürsorge- und Informationspflichten zur Krankentaggeldversicherung vorgeworfen werden müsse. Dabei kam es zum Schluss, dass ihr bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 weder Arztzeugnisse noch sonstige Hinweise vorgelegen hätten, die sie dazu verpflichtet hätten, den Arbeitnehmer bei der Krankentaggeldversicherung zum Bezug von Leistungen anzumelden, weshalb ihr diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Ebenso sei der Arbeitnehmer vor Ablauf der dreimonatigen Übertrittsfrist in Kenntnis der notwendigen Informationen gewesen, um einen rechtzeitigen Übertritt bei der E____ zu beantragen und je nach Offerte auch abzuschliessen. Dass er dies nicht getan habe, habe er sich selber zuzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 11).
Der Arbeitnehmer macht in seiner Berufung vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen sei. Vielmehr ergebe sich aus den abgenommenen und beantragten Beweismitteln, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2011 erstellt sei. Folglich habe er aufgrund der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Versicherung bei der E____ Anspruch auf Leistungen der Kollektivkrankentaggeldversicherung. Dieser Anspruch gegenüber der E____ sei jedoch verjährt und damit nicht durchsetzbar. Eine rechtzeitige Geltendmachung dieses Anspruchs habe er versäumt, weil die Arbeitgeberin ihre Informationspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Aufgrund dieser Informationspflichtverletzung habe er bis zum 24. November 2016 weder von Art. 87 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SG 221.229.1) noch von den Inhalten der entsprechenden allgemeinen Versicherungsbedingungen noch sonstwie von seinen Rechten und Pflichten aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung Kenntnis gehabt. Damit habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Fürsorge- und Informationspflicht verletzt. Daraus ergebe sich einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin (Berufung, insbesondere Ziff. 85 ff).
3. Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit
3.1
3.1.1 Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber der E____ hat, der allerdings zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 9.4 der [...] [Klagebeilage 7]; angefochtener Entscheid E. 4, 7 und 9 f.).
Das Zivilgericht kam nach Würdigung der abgenommenen Beweismittel zum Schluss, dass nicht erstellt sei, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist. Eine Arbeitsunfähigkeit sei frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen (angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Der Arbeitnehmer führt in seiner Berufung hingegen wiederholt aus, das Zivilgericht verkenne, dass bereits durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse und weiteren Unterlagen seine Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2011 erstellt sei. Er macht dabei geltend, dass das Zivilgericht die eingereichten Beweismittel unzutreffend gewürdigt habe (vgl. insbesondere Berufung S. 4 ff., 10, 24 ff., 28 f., 34 ff., 37, 46 ff., 50 f., 53 f.). Nachfolgend ist somit auf die eingereichten Beweismittel einzugehen.
3.1.2 Privatgutachten gelten im Zivilprozess nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5 S. 436 ff., 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29, 140 III 16 E. 2.5 S. 23). Das gleiche gilt für Arztzeugnisse (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Die Beurteilung durch einen Arzt ist für das Gericht nicht verbindlich. Vielmehr ist der Beweiswert eines Arztzeugnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu ermitteln (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Massgebend sind dementsprechend insbesondere der Grad der Vollständigkeit, der Fachbereich des Arztes oder der Ärztin, die Breite der Abklärungen, der Aussagegehalt (z.B.: Arbeitsunfähigkeit für welche Tätigkeiten?), die verwendeten ärztlichen Unterlagen (Anamnese), die Begründung des Befunds und dessen allfällige Rückwirkung (ex post-Befund) (Leu: in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 25). So haben etwa ärztliche Berichte, welche ohne Erklärung einzig festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Sodann ist bei der Würdigung eines Arztzeugnisses oder eines medizinischen Gutachtens insbesondere zu unterscheiden zwischen dem, was der Arzt oder die Ärztin aufgrund eigener Feststellungen beurteilen kann und Schlüssen, welche sich auf Angaben seines Patienten stützen (vgl. BGer I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.3; VerwGer AG vom 20. September 1983, in: AGVE 1983 S. 152). In diesem Sinn werden rückwirkende Arztzeugnisse in der Lehre und Rechtsprechung als problematisch bezeichnet, insbesondere, wenn die Rückwirkungsdauer eine Woche oder wenige Wochen überschreitet (vgl. OGer ZH LY170024 vom 10. November 2017 E. III.4.4.4.c; Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010 S. 167 ff., 172; Meyer, Arztzeugnisse im Fokus der Praxis, in: ST 5/15 S. 359 ff., 361).
3.1.3 Im Arztbericht vom 10. März 2015 (Klagebeilage 24) gab F____ an, dass der Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2012 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Feststellung, wonach der Arbeitnehmer (bereits) ab dem 1. Januar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, wird allerdings erheblich dadurch relativiert, dass F____ den Arbeitnehmer erst seit dem 13. November 2014, also beinahe drei Jahre später, behandelt hat. Damit kann er aufgrund eigener Feststellungen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 machen. In Bezug auf das Schreiben von F____ vom 30. November 2016 ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Verfahren als Klagebeilage 26 nur die erste Seite dieses Schreibens eingereicht hat. Dieser können keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 entnommen werden. Im Berufungsverfahren reicht der Arbeitnehmer neben den nummerierten Berufungsbeilagen zudem die Klage vom 16. Juli 2018 samt Beilagen ein, wobei als Klagebeilage 26 nun alle drei Seiten dieses Schreibens beigelegt sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der zweiten und dritten Seite um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. oben E. 1.3). Auch bei Berücksichtigung des gesamten Schreibens wäre eine Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aber nicht bewiesen. Im Schreiben vom 30. November 2016 behauptet F____ lediglich, rückblickend lasse sich «wohl sagen, dass Sie im Laufe des Herbstes 2011 korrekterweise hätten krank geschrieben werden müssen». Selbst gemäss der Darstellung von F____ wäre damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Arbeitnehmer bereits Ende 2011 arbeitsunfähig gewesen ist. Zudem erweckt insbesondere der zweitletzte Absatz auf S. 3 des Schreibens («Ich unterstütze deshalb Ihr Anliegen, dass Ihre damalige Gesundheitssituation im Herbst 2011 aus heutiger Sicht neu beurteilt wird…») Zweifel an der Objektivität von F____ und ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim Schreiben vom 30. November 2016 um eine Gefälligkeit handeln könnte.
Im Arztbericht vom 28. Juni 2013 (Klagebeilage 25) stellte G____ fest, der Arbeitnehmer sei seit 2011 für körperliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Es fehlen jedoch sowohl nähere Angaben dazu, seit wann im Jahr 2011 der Arbeitnehmer arbeitsunfähig gewesen sein soll, als auch jegliche Begründung dafür, weshalb die Arbeitsunfähigkeit seit 2011 bestanden haben soll. Zudem ist zu berücksichtigen, dass G____ den Arbeitnehmer erst seit dem 22. Januar 2013 behandelt hat. Damit kann auch sie aufgrund eigener Feststellungen keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 machen. Unter diesen Umständen ist der Arztbericht vom 28. Juni 2013 nicht geeignet, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer entgegen den Angaben in diversen anderen Dokumenten im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 (Klagebeilage 10) sandte H____ F____ die gewünschten Informationen zu den Abklärungsgesprächen, die zwischen dem 28. August und dem 6. Dezember 2011 stattgefunden hätten. Das Schreiben enthält Angaben zu Diagnosen und Symptomen sowie die Feststellung, der Arbeitnehmer habe Mühe gehabt, aufzustehen und aus der Wohnung zu gehen, um seiner Arbeit nachzukommen. Dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig gewesen wäre, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Wie das Zivilgericht zu Recht ausführt (vgl. angefochtener Entscheid E.9) bedeuten psychische Probleme oder Krankheiten keineswegs notwendigerweise, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 23. Januar 2012 (Klageantwortbeilage 6) war der Arbeitnehmer seit dem 17. Januar 2012 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. In diesem Zeugnis wird zwar bemerkt, die Probleme hätten wahrscheinlich schon seit Anfang des Monats bestanden. Die Probleme können aber nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Zudem wird mit der Bemerkung ausdrücklich nur eine ungesicherte Annahme zum Ausdruck gebracht. Ungesicherte Annahmen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit genügen selbst dem sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGer 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Schliesslich weist das Zivilgericht zu Recht darauf hin, dass auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2012“ zu Handen der Arbeitslosenkasse der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals sogar selber angab, dass er im Januar 2012 ab dem 17. Januar arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 10).
Alle übrigen vom Arbeitnehmer vorgelegten Dokumente sprechen für eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers frühestens ab dem 1. Januar 2012, soweit sich darin überhaupt Informationen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit Ende 2011 oder Anfang 2012 finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).
3.1.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht im Rahmen der Würdigung sämtlicher vom Arbeitnehmer vorgelegter Arztzeugnisse und medizinischer Berichte zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass nicht bewiesen ist, dass der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist, und dass eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 f.). Dabei berücksichtigte es neben den eingereichten Arztzeugnissen und medizinischen Berichten auch die Zeugenaussagen sowie den Umstand, dass der Arbeitnehmer – trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen Problemen am Ende des Arbeitsverhältnisses – in seiner Kündigung vom 19. Dezember 2011 mit keinem Wort erwähnte, dass er arbeitsunfähig sei (Klagebeilage 5; angefochtener Entscheid E. 10 S. 10). Die Beweiswürdigung des Zivilgerichts in Bezug auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Der Arbeitnehmer macht in seiner Berufung weiter geltend, dass zur Klärung der Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit F____, G____ und H____ als sachverständige Zeugen zu befragen seien oder schriftliche Auskünfte bei diesen Personen einzuholen seien (Berufung S. 2 sowie Ziff. 1, 4, 14, 27 und 80). Er behauptet, dass er diese Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe, und rügt, dass das Zivilgericht sein Recht auf Beweis und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die vorstehend erwähnten Beweismittel nicht abgenommen hat (Berufung S. 1–3 sowie Ziff. 27, 183, 185, 247, 261 und 324 ff.).
3.2.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1, 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und Art. 6 EMRK umfasst. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 3.4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum Vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2).
3.2.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Angaben F____ in einer Einvernahme oder schriftlichen Auskunft machen könnte, die über seine bisherigen schriftlichen Angaben insbesondere im Schreiben vom 30. November 2016 (vgl. dazu oben E. 3.1.2) hinausgehenden. Desgleichen ist nicht ersichtlich, welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben namentlich im Bericht vom 28. Juni 2013 (vgl. dazu oben E. 3.1.3) hinausgehenden rechtserheblichen Angaben G____ in einer Einvernahme oder schriftlichen Auskunft machen könnte. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass G____ unter den gegebenen Umständen noch beweistaugliche genauere Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit machen könnte. Das Zivilgericht durfte somit davon ausgehen, dass seine aufgrund der zahlreichen bereits abgenommenen Beweismittel gebildete Überzeugung, wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Ende Dezember 2011 nicht erstellt ist, durch die Einvernahme von F____ und G____ als sachverständige Zeugen oder schriftliche Auskünfte dieser Personen nicht geändert würde. Zudem ist davon anzunehmen, dass die Überzeugung, die sich das Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten gebildet hat, durch die Abnahme der beantragten Beweismittel nicht geändert würde. Damit hat das Zivilgericht die beantragten Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht nicht erhoben und sind diese auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen.
Wie bereits erwähnt macht der Arbeitnehmer in der Berufung sodann geltend, das Zivilgericht hätte als Beweismittel für seine Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 auch H____ als sachverständige Zeugin einvernehmen oder eine schriftliche Auskunft von ihr einholen müssen (vgl. Berufung Ziff. 183 und 185). Zudem beantragt er die Abnahme dieser Beweismittel im Berufungsverfahren (Berufung S. 2). An einer in seiner Berufung genannten Stelle seiner Klage (Klage Ziff. 18) beantragte der Arbeitnehmer zwar die Einvernahme von H____ als sachverständige Zeugin für seinen Gesundheitszustand. Diesbezüglich ist aber nicht ersichtlich, welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben hinausgehenden rechtserheblichen Angaben sie machen könnte. Eine Arbeitsunfähigkeit behauptete der Arbeitnehmer an der betreffenden Stelle seiner Klage nicht (vgl. Klage Ziff. 18). Damit ist davon auszugehen, dass der vor Zivilgericht anwaltlich vertretene Arbeitnehmer H____ im erstinstanzlichen Verfahren nicht als sachverständige Zeugin für seine Arbeitsunfähigkeit angerufen hat. Die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei H____ beantragte der Arbeitnehmer an keiner der in seiner Berufung genannten Stellen seiner Klage (vgl. Klage Ziff. 18 und 34). Damit ist anzunehmen, dass er eine solche im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat. Folglich handelt es sich beim Beweisantrag auf Einvernahme von H____ als sachverständige Zeugin für die Arbeitsunfähigkeit und beim Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft dieser Person um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Übrigen besteht für die Abnahme dieser Beweismittel auch in der Sache kein Anlass: Eine Zeugenaussage oder schriftliche Auskunft von H____ wäre unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie Psychologin und nicht Ärztin ist, sowie der für eine erst im Jahr 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sprechenden Beweismittel und Indizien nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2011 zu beweisen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäss dem ausführlichen psychiatrischen Gutachten von I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (erst) seit Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden hat (Klagebeilage 22 S. 18).
3.3 Der Arbeitnehmer bringt sodann in der Berufung mehrfach zum Ausdruck, dass die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Zeugeneinvernahmen nicht als Beweise verwertbar seien (Berufung, S. 2, 11–16, 29, 33, 36, 38–41, 44, 46 f., 63). Bei den vom Zivilgericht an der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen C____ und D____ handelte es sich um den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers und um einen Abteilungsleiter der Arbeitgeberin (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. V). Im Zeitpunkt der Einvernahme war der eine Zeuge noch bei der Arbeitgeberin angestellt und war der andere Zeuge pensioniert (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Der Arbeitnehmer behauptet, die Zeugen seien langjährige Mitarbeiter der Arbeitgeberin gewesen und könnten folglich keine tauglichen oder unbefangenen Zeugen sein (Berufung Ziff. 29 und 34 ff.).
Der Arbeitnehmer übersieht bei seiner Argumentation einerseits, dass selbst die Befangenheit eines Zeugen nicht zur Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme führt. Vielmehr sind derartige Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 172 N 6). Die erwähnten Umstände stellen selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Arbeitnehmers, es habe sich um langjährige Mitarbeiter gehandelt, keinen hinreichenden Grund dafür dar, den Zeugenaussagen zum Vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Andererseits beantragte der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Arbeitnehmer in seiner Klage selbst die Einvernahme von C____ und D____ als Zeugen (Klage Ziff. 11 f., 15-17, 19, 25 f.). Nachdem die Zeugen nicht wie offensichtlich vom ihm erhofft ausgesagt haben, bestreitet er nun in der Berufung in unauflöslichem Widerspruch zu seinem früheren Verhalten deren Tauglichkeit als Zeugen (vgl. Berufung Ziff. 29 ff., 190 und 221). Dieses Verhalten ist widersprüchlich und verstösst gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, das für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO). Die blosse Auflistung angeblich unwahrer Zeugenaussagen (Berufung Ziff. 41 ff. und 62 ff.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder Richtigkeit der Aussagen zu begründen. Im Übrigen änderte auch die Nichtberücksichtigung der Zeugenaussagen nichts daran, dass weder die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 noch die Kenntnis der Arbeitgeberin von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegen Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt wären.
3.4 Wie bereits erwähnt setzt der mit der vorliegend zu beurteilenden Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber der E____ gehabt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. oben E. 3.1.1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, seine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt zu beweisen. Bereits aus diesem Grund hat das Zivilgericht seine Klage zu Recht abgewiesen.
4. Verletzung der Fürsorge- und Informationspflichten
Eine allfällige Verletzung der Fürsorge- oder Informationspflicht der Arbeitgeberin in Bezug auf die Kollektivkrankentaggeldversicherung braucht mangels Rechtserheblichkeit nicht geprüft zu werden, weil der Arbeitnehmer mangels Nachweises seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin keinen Anspruch aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gehabt hat (vgl. E. 3).
Betreffend die Einzelkrankentaggeldversicherung hat das Zivilgericht geprüft, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer rechtzeitig und hinreichend über die Möglichkeit des Übertritts in eine solche Versicherung informiert hat. Dabei hat es überzeugend ausgeführt, dass die E____ mit Schreiben vom 23. März 2012 (Replikbeilage 1) dem Arbeitnehmer persönlich mitteilte, wie sich die Modalitäten und Voraussetzungen für einen Übertritt von der Kollektivversicherung in eine Einzelversicherung darstellen würden und dass das Recht auf einen solchen Übertritt nach einer Frist von drei Monaten seit seinem Austritt bei der Arbeitgeberin erlischt (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Zudem gesteht der Arbeitnehmer in seiner Berufung ein, dass die Arbeitgeberin ihn über die Möglichkeit zum Übertritt in eine Einzelversicherung rechtzeitig und hinreichend informiert hat (vgl. Berufung Ziff. 202, 204 und 279). Sodann sei gemäss der Darstellung des Arbeitnehmers ein solcher Übertritt ohnehin nicht möglich gewesen, weil er zwar bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei, aber keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (vgl. Berufung Ziff. 19–22 und 302 f.). Damit könnte der Arbeitnehmer selbst aus einer Verletzung der Fürsorge- oder Informationspflicht der Arbeitgeberin bezüglich der Einzelkrankentaggeldversicherung bzw. der Möglichkeit des Übertritts in eine Einzelversicherung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5. Unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren
Der Arbeitnehmer macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, dass das Zivilgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen habe (vgl. Berufung, S. 1).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im erstinstanzlichen Verfahren machte der vor dem Zivilgericht anwaltlich vertretene Arbeitnehmer keine substanziierten Angaben zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und reichte keine Beweismittel für seine Mittellosigkeit ein (vgl. Klage Ziff. 50). Damit fehlte es an der Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit. Bereits aus diesem Grund wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht ab (angefochtener Entscheid E. 13). Ob das Zivilgericht die Klage zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat, kann deshalb offen bleiben.
6. Entscheid und Prozesskosten
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers vom 16. Juli 2018 zu Recht abgewiesen hat, womit sich auch die Berufung als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Für die Beantwortung der bundesrechtlich durch Art. 114 lit. c ZPO geregelten Frage, ob Gerichtskosten zu erheben sind, ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht massgebend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO (AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 5.1). Dies gilt insbesondere für eine Reduktion des Rechtsbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGE 115 II 30 E. 5b S. 41 und 100 II 358 S. 359 [beide zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. vor Art. 319 ff. OR N 60). Bei einer späteren Erhöhung des Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 114 lit. c ZPO aber nicht mehr anwendbar und das Verfahren folglich nicht mehr kostenlos (vgl. BGer vom 21. Oktober 1996 E. 4, in: SJ 1997 S. 149, 157 [zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; OGer ZH vom 17. Dezember 1980 E. 2 in: JAR 1993 S. 290, 291 [zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR N 23; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 343 aOR N 6). Dies kann allerdings nur für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR N 23). Wenn auf die Klage im die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von vornherein nicht einzutreten ist, weil die Voraussetzungen einer Klageänderung nicht erfüllt sind, besteht auch kein Anlass Erhebung von Gerichtskosten. Die Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen Anwaltskosten einklagt, ist unzulässig. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.4). Damit ist dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Folglich ist auch das Berufungsverfahren kostenlos.
Parteientschädigungen sind jedoch auch in den gemäss Art. 114 ZPO kostenlosen Verfahren nach den üblichen Regeln geschuldet. Der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin somit eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids den Parteien vor dem 1. Januar 2021 versendet worden ist, richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren noch nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; vgl. § 26 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Die Parteientschädigung wird (in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 sowie § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO) auf CHF 2'700.– festgelegt (vgl. ausführlich Verfügung vom 28. Juli 2020 E. 2.4.3).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2019 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. Demzufolge wird die vom Berufungskläger geleistete Sicherheit von CHF 2'700.– der Berufungsbeklagten vollumfänglich freigegeben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.