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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2020.23
ENTSCHEID
vom 6. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[...] Gesuchsgegnerin 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Berufungskläger 2
[...] Gesuchsgegner 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
c/o [...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2020
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin 1
- Berufungskläger 2
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.