Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2020.23

 

ENTSCHEID

 

vom 6. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                Gesuchsgegnerin 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____                                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                   Gesuchsgegner 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

C____                                                                           Berufungsbeklagte

c/o [...]                                                                                Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2020

 

betreffend Ausweisung

 


Erwägungen

 

Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin 1

-       Berufungskläger 2

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.