Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

ZB.2020.28

 

ENTSCHEID

 

vom 4. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                 Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                      Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. Juni 2020

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Mit Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 gewährte B____ (Darlehensgeber) A____ (Darlehensnehmer) ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 500'000.–. Am 26. Juni 2013 wurde das Darlehen ausbezahlt. Da sich kurz darauf herausstellte, dass die sofortige Rückzahlung des Darlehens nicht mehr möglich war, wurde ein zweiter Darlehensvertrag mit Verzinsungspflicht aufgesetzt, den der Darlehensnehmer nicht unterzeichnet haben will. Am 28. Mai 2014 kündigte der Darlehensgeber das Darlehen per 14. Juli 2014 und forderte den Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens samt Zins auf.

 

Nachdem ein Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung geführt hatte, erhob der Darlehensgeber am 29. Mai 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage und beantragte im Wesentlichen, es sei der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der ausstehenden Darlehensvaluta von CHF 154'242.35 und aufgelaufenem Zins von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit dem 5. Juli 2018) zu verurteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zu beseitigen. Mit Klageantwort beantragte der Darlehensnehmer die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 26. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das Zivilgericht den Darlehensnehmer, dem Darlehensgeber CHF 154'242.35 und den aufgelaufenen Zins von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit dem 5. Juli 2018) zu zahlen; zudem beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...].

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Darlehensnehmer am 31. August 2020 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Mit Berufungsantwort vom 30. November 2020 beantragt der Darlehensgeber die Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist dem Darlehensnehmer am 2. Juli 2020 zugestellt worden. Dagegen hat er am 31. August 2020 und damit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.         Zivilgerichtsentscheid

 

2.1      Im angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die Standpunkte der Parteien dar. Der Darlehensgeber mache Folgendes geltend: Der Darlehensnehmer habe seine Liegenschaft dringend verkaufen wollen, da seine Gläubiger die Pfandverwertung verlangt hätten. Mit dem Verkauf der Liegenschaft an eine vom Darlehensnehmer beherrschte Gesellschaft (Käuferin) und der gleichzeitigen Ablösung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden habe der Darlehensnehmer erreichen wollen, dass er weiterhin in der Liegenschaft wohnen könne. Da weder die Gesellschaft (Käuferin) noch der Darlehensnehmer (Verkäufer) die von der finanzierenden Bank verlangten Eigenmittel hätten beibringen können, habe sich der Darlehensgeber bereit erklärt, dem Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 500'000.– zu gewähren. Ursprünglich habe der Darlehensgeber angenommen, dass der Restkaufpreis nach Abzug aller Drittforderungen ausreiche, um das Darlehen sogleich wieder an ihn zurückzuzahlen. Daher sei in einer ersten Fassung des Darlehensvertrags vom 24. Juni 2013 vereinbart worden, dass vom Kaufpreis direkt CHF 500'000.– an ihn zu zahlen seien, und auf eine Regelung der Verzinsung des Darlehens sei deshalb verzichtet worden. Nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags und des ersten Darlehensvertrags seien bisher unbekannte Drittforderungen von CHF 150'000.– gegen den Darlehensnehmer bekannt geworden. Deshalb hätten die Parteien den Darlehensvertrag nachträglich dahingehend geändert, dass bei der Abwicklung des Grundstückverkaufs vom Kaufpreiserlös mindestens CHF 300'000.– direkt an den Darlehensgeber zurückzuzahlen seien und dass der Restbetrag zu 5 % zu verzinsen sei. Bei dieser zweiten Fassung des Darlehensvertrags hätten sie es unterlassen, das Datum anzupassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).

 

Der Darlehensnehmer – so das Zivilgericht – lege Folgendes dar: Nachdem der Darlehensgeber in Absprache mit dem Darlehensnehmer mit der finanzierenden Bank den Verkaufspreis fixiert gehabt habe, habe er dem Darlehensnehmer eröffnet, dass er – der Darlehensgeber – nicht nur CHF 400'000.–, sondern CHF 500'000.– einbringen müsse. Mit dem ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 seien ein unbefristetes Darlehen von CHF 500'000.– und eine Rückzahlung direkt über den Notar vereinbart worden. Der Darlehensgeber habe für die Gesellschaft (Käuferin) gehandelt und es in der Hand gehabt zu prüfen, ob die Gesellschaft genügend Liquidität aufweise, um das Darlehen zurückzuführen. Der Darlehensnehmer habe nie Tatsachen (Drittforderungen) verschwiegen. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass der Darlehensgeber ihn – den Darlehensnehmer – hinters Licht habe führen wollen, um den Kaufpreis zu drücken. Der Darlehensbetrag von CHF 500'000.– sei gestützt auf den Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 in seiner ersten Fassung am 26. Juni 2013 ausbezahlt worden. Die Parteien hätten diesen Vertrag nie abgeändert. Er – der Darlehensnehmer – habe die angebliche zweite Fassung erstmals mit Schreiben des Darlehensgebers vom 28. Mai 2014 gesehen. Er bestreite, diese zweite Fassung je unterschrieben zu haben. Dagegen spreche der Umstand, dass die zweite Fassung Änderungen zu seinen Lasten enthalte (Verzinsung). Auch andere Elemente sprächen gegen die Echtheit der zweiten Fassung, so die Rückdatierung sowie die Auffälligkeit des Dokuments und der Unterschriften (E. 2.2).

 

2.2      In einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme von CHF 154'242.35 und des aufgelaufenen Zinses von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Verzugszins auf beiden Beträgen seit dem 5. Juli 2018) verlange (E. 3). Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass sie am 24. Juni 2013 einen ersten Darlehensvertrag abgeschlossen hätten über ein zinsloses Darlehen von CHF 500'000.–. Umstritten sei hingegen, ob sie einen zweiten Darlehensvertrag abgeschlossen hätten über ein zu 5 % verzinstes Darlehen von CHF 500'000.–, der den ersten Darlehensvertrag ersetzen sollte und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert worden sei. Unbestritten sei wiederum, dass das Darlehen am 26. Juni 2013 ausbezahlt worden sei, dass CHF 154'242.35 noch nicht zurückbezahlt worden seien und dass der Darlehensvertrag per 14. Juli 2014 gekündigt worden sei. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Darlehensnehmers, dass der zweite, seiner Ansicht nach inexistente Darlehensvertrag gekündigt worden sei und der erste Darlehensvertrag damit nach wie vor Bestand habe. Demzufolge – so das Zivilgericht – sei die Restforderung von CHF 154'242.35 fällig (E. 4).

 

2.3      In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Parteien einen zweiten, den ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 ersetzenden Darlehensvertrag abgeschlossen und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert haben (E. 5). Strittig sei, ob der zweite Darlehensvertrag vom Darlehensnehmer unterzeichnet worden und somit echt sei; in finanzieller Hinsicht gehe es «nur» noch um die Frage, ob neben der Darlehensvaluta ein Darlehenszins geschuldet sei (E. 5.1). Das Zivilgericht legte in diesem Zusammenhang zunächst die Grundsätze des Beweises und der Bestreitung der Echtheit einer Urkunde dar (E. 5.2). Sodann prüfte es die Argumente des Darlehensnehmers gegen die Echtheit (E. 5.4 bis 5.7) und die Argumente des Darlehensgebers für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (E. 5.8 und 5.9) (zu den Argumenten für und gegen die Echtheit des Darlehensvertrags vgl. eingehend unten E. 4). Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass der zweite Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei und die Parteien darin eine Verzinsung vereinbart hätten (E. 5.10).

 

3.         Zustandekommen des Grundstückkaufvertrags

 

Der Darlehensnehmer kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe relevante Umstände rund um das Zustandekommen des Grundstückkaufvertrags übersehen. Dabei unterliege das Zivilgericht einem folgenschweren Irrtum. Nur die Umstände, die zur Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags geführt hätten, könnten nämlich Aufschluss darüber geben, ob der vom Darlehensgeber eingereichte (zweite) Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 echt sei. So habe der Darlehensgeber vor Zivilgericht verschwiegen, dass er die Gesellschaft (Käuferin) als alleiniger Verwaltungsrat finanziell komplett ausgehöhlt habe. Die angeblich fehlende Liquidität der Gesellschaft beruhe auf einem mutmasslich strafrechtlich relevanten Verhalten des Darlehensgebers. Zudem sei der Darlehensgeber als alleiniger Verwaltungsrat allein für die Verhandlungen mit der finanzierenden Bank verantwortlich gewesen (Berufung, Rz. 8–10).

 

Mit der Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).

 

Im vorliegenden Fall gibt der Darlehensnehmer nicht an, dass und an welcher Stelle er seine Behauptungen zur angeblichen Illiquidität der Gesellschaft (Käuferin) bereits vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt er auch nicht dar, inwiefern die angebliche Illiquidität der Gesellschaft von Bedeutung ist für die vorliegend interessierende Frage, ob der Darlehensnehmer verpflichtet ist, das Darlehen einschliesslich Zinsen zurückzuzahlen. Mit diesen Darlegungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Auf die entsprechende Kritik kann folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden.

 

4.         Echtheit des zweiten Darlehensvertrags

 

4.1      Das Zivilgericht prüfte sechs Umstände, die für und gegen die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) sprechen, so die Rückdatierung des Vertrags auf das Datum des ersten Darlehensvertrags (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4), die Notwendigkeit der Vertragsanpassung nach dem unerwarteten Auftauchen von Drittforderungen (E. 5.5), die Position der Unterschriften im zweiten Darlehensvertrag (E. 5.6), die Unterschriften des Darlehensnehmers im ersten und im zweiten Darlehensvertrag (E. 5.7), die sofortige Rückerstattung von CHF 343'107.05 an den Darlehensgeber durch den Notar (E. 5.8) und das Ausbleiben einer Reaktion des Darlehensnehmers auf das Schreiben vom 28. Mai 2014, mit welchem der Darlehensgeber das Darlehen unter Beilage des zweiten Darlehensvertrags kündigte (E. 5.9). Aufgrund einer eingehenden Prüfung dieser Umstände hielt das Zivilgericht zusammenfassend fest, dass keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) bestünden (E. 5.10).

 

Der Darlehensnehmer kritisiert, das Zivilgericht habe diese sechs Umstände in unzutreffender Weise gewürdigt (Berufung, Rz. 11–22). Auf diese Kritik wird in den nachfolgenden Erwägungen 4.2 bis 4.7 im Einzelnen eingegangen.

 

4.2      Zur Frage der Rückdatierung des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht Folgendes aus: Der zweite Darlehensvertrag sei nicht am 24. Juni 2013, sondern später unterzeichnet und rückdatiert worden. Da die Schriftform gemäss Art. 13 des Obligationenrechts (OR, SR 220) lediglich die Unterschriften der verpflichteten Personen vorschreibe, nicht aber auch den Ort und das Datum, sei das Datum nicht rechtserheblich. Die vom Darlehensgeber zugestandene falsche Datumsangabe führe nicht dazu, dass der zweite Darlehensvertrag seine Beweiseignung für die übrigen beurkundeten Tatsachen verliere. Ausserdem erscheine die Begründung des Darlehensgebers als stimmig, wie es zur Rückdatierung gekommen sei (möglicherweise handle es sich um einen Fehler, möglicherweise habe man zum Ausdruck bringen wollen, dass der zweite Vertrag den ersten ersetze) (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4).

 

Der Darlehensnehmer bestreitet diese Einschätzung: Der Darlehensgeber habe die Rückdatierung gerade nicht erklären können, sondern habe lediglich Thesen in den Raum gestellt. Es sei jedoch gänzlich unglaubhaft, wenn bei der Neufestsetzung eines Vertrags das Datum nicht angepasst werde. Gerade die Absicht, den ersten Darlehensvertrag zu ersetzen, müsste dazu führen, dass beim zweiten Darlehensvertrag das richtige Datum eingesetzt werde (Berufung, Rz. 15 und 16). Es ist notorisch, dass Verfasser von Verträgen und anderen Texten Fehler machen. Entgegen der Auffassung des Darlehensgebers ist es ohne Weiteres glaubhaft, dass bei der Neufestsetzung eines Vertrags Fehler gemacht werden, indem etwa das Vertragsdatum nicht angepasst wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht dem zweiten Darlehensvertrag die Beweiseignung nicht bereits deshalb absprach.

 

4.3      Zur Frage der Notwendigkeit der Anpassung des ersten Darlehensvertrags und der Ausarbeitung des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht Folgendes aus: Nach der Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrags und vor der Anmeldung des Grundstückkaufvertrags zur Grundbucheintragung seien Drittforderungen gegen den Darlehensnehmer von rund CHF 150'000.– bekannt geworden, und eine sofortige Rückzahlung des ganzen Darlehens an den Darlehensgeber entsprechend dem ersten Darlehensvertrag sei gar nicht mehr möglich gewesen. Dies werde vom Darlehensnehmer nicht bestritten. Ob die Drittforderungen verschwiegen worden seien oder nicht und ob der Darlehensgeber sie hätte kennen können oder nicht, sei zweitrangig. Massgebend sei, dass die Forderungen nachträglich, nach Abschluss des Darlehensvertrags, bekannt geworden seien und die (sofortige) Rückzahlung des Darlehens nicht mehr planmässig habe erfolgen können. Folglich hätten die Parteien reagieren müssen. Die Darstellung des Darlehensgebers sei einleuchtend, dass er nunmehr – wegen der verzögerten Rückzahlung – eine Verzinsung des Darlehens verlangt und der Darlehensnehmer diese akzeptiert habe, zumal dieser auf das Darlehen dringend angewiesen gewesen sei. Der Darlehensnehmer dagegen bleibe eine eigene Darstellung des Vorgangs schuldig (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5).

 

Der Darlehensnehmer wendet dagegen zum einen ein, dass er vor Zivilgericht lediglich die Unbekanntheit der Drittforderungen bestritten habe (und nicht die Drittforderungen an sich). Wenn der Darlehensgeber behaupte, er habe von Drittforderungen nichts gewusst, so habe er dieses fehlende Wissen zu beweisen, was er aber nicht getan habe. Die zivilgerichtliche Argumentation beruhe somit lediglich auf Spekulationen (Berufung, Rz. 17 und 18). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Der Darlehensnehmer bestreitet nicht, dass die Drittforderungen gegen ihn bestanden – und nicht gegen die Gesellschaft (Käuferin). Es leuchtet nun nicht ein, weshalb der Darlehensgeber – wohl in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der kaufenden Gesellschaft – beweisen müsste, dass er von den Drittforderungen gegen den verkaufenden Darlehensnehmer nichts gewusst habe. Vielmehr wäre der Darlehensnehmer gehalten gewesen, den Darlehensgeber über Drittforderungen zu informieren, die den Vollzug des Darlehensvertrags (in der ersten Fassung) in Frage stellen. Der Einwand des Darlehensnehmers, der Darlehensgeber müsse sein fehlendes Wissen über Drittforderungen gegen den Darlehensnehmer (!) beweisen, ist somit offensichtlich unzutreffend.

 

Im Zusammenhang mit dem Auftauchen der Drittforderungen wendet der Darlehensnehmer zum anderen ein, das Zivilgericht übersehe, dass die Rückzahlung gemäss dem Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 «in seiner einzigen und ursprünglichen Fassung» sofort nach dem Vollzug des Grundstückkaufvertrags hätte erfolgen sollen. Daraus ergebe sich, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung gar nicht habe beeinflussen können. Für die Rückzahlung des Darlehens aus dem Kauferlös sei allein der Darlehensgeber verantwortlich gewesen; der Darlehensnehmer könne nichts dafür, wenn der Darlehensgeber diese Verantwortung nicht wahrgenommen habe (Berufung, Rz. 12). Dieser Einwand ist ebenfalls unzutreffend: Für die Rückzahlung des Darlehens ist selbstverständlich der Darlehensnehmer verantwortlich .und nicht der Darlehensgeber. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wesen des Darlehensvertrags gemäss Art. 312 OR und den beiden ins Recht gelegten Darlehensverträgen (Klagebeilagen 2 und 6).

 

Im Übrigen bestreitet der Darlehensnehmer nicht, dass er vor Zivilgericht keine eigene Darstellung des Sachverhalts nach dem Auftauchen der Drittforderungen gegen ihn vorgebracht hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht der einleuchtenden Darstellung des Darlehensgebers folgte, wonach er nach dem Auftauchen von Drittforderungen und der Undurchführbarkeit des ersten Darlehensvertrags (mit der sofortigen Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme an ihn) nunmehr eine Verzinsung des Darlehens verlangt und der Darlehensnehmer dies akzeptiert habe.

 

4.4      Zur (ungewöhnlichen) Position der Unterschriften im zweiten Darlehensvertrag hielt das Zivilgericht fest, dass die letzte Seite dieses Vertrags einzig noch die Unterschriften der Parteien enthalte. Dies sei zwar unschön – so das Zivilgericht –, aber nicht derart ungewöhnlich, dass der Darlehensnehmer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Teilweise lasse sich dies kaum vermeiden, ohne den Text in unästhetischer oder unlesbarer Weise zu verkleinern oder zu vergrössern. Das Argument des Darlehensnehmers, dass dies ungewöhnlich sei, sei nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags zu wecken (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.6).

 

Der Darlehensnehmer wendet dagegen ein, dass dieser zivilgerichtlichen Argumentation nicht zu folgen sei. «Ganz offensichtlich» habe sich das Zivilgericht «nur oberflächlich» mit den Argumenten des Darlehensnehmers auseinandergesetzt. Der Zivilgerichtsentscheid erwecke denn auch den Anschein, als ob von Beginn an die Argumente des Darlehensnehmers kein Gehör finden sollten (Berufung, Rz. 19). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Mit diesen Ausführungen kritisiert der Darlehensnehmer den Zivilgerichtsentscheid lediglich in allgemeiner Weise. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der zivilgerichtlichen Argumentation und eine Gegenargumentation sind darin nicht enthalten. Namentlich legt der Darlehensnehmer auch nicht dar, mit welchen seiner Argumente sich das Zivilgericht nicht auseinandergesetzt haben soll. Somit ist die zivilgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die Position der Unterschriften auf der letzten Seite des zweiten Darlehensvertrags keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags wecke.

 

4.5      Das Zivilgericht nahm auch zur Auffassung des Darlehensnehmers Stellung, wonach der Vergleich der Unterschrift des Darlehensnehmers auf den beiden Darlehensverträgen Zweifel begründe: Die Schwünge seien nach Auffassung des Darlehensnehmers unterschiedlich; gerade der Vornamensbestandteil «[...]» sei im ersten Darlehensvertrag gut lesbar und im zweiten nicht; der Nachname «A____» unterscheide sich in frappanter Weise. Aufgrund einer eingehenden Analyse des Schriftbilds der Unterschriften (Grösse der Unterschriften, Neigung der Buchstaben, «Zügigkeit», Einheitlichkeit des Schriftbilds) in den beiden Darlehensverträgen und in einem weiteren Vertrag hielt das Zivilgericht fest, dass zwar sichtbare, aber nicht frappante Abweichungen bestünden und diese im Gesamtkontext nicht ausreichten, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift im zweiten Darlehensvertrag hervorzurufen (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.7).

 

Der Darlehensnehmer erachtet diese Erwägungen als widersprüchlich: So stelle das Zivilgericht selbst sichtbare Unterschiede fest, um diese jedoch als «nicht frappant» zu bezeichnen (Berufung, Rz. 20). Entgegen der Auffassung des Darlehensnehmers sind die zivilgerichtlichen Erwägungen nicht widersprüchlich: Unterschiede können ohne Weiteres sichtbar sein, ohne dass sie deshalb gleich «frappant» (auffallend, ins Auge springend, eklatant oder verblüffend) sein müssen. Der Einwand des Darlehensnehmers ist somit unbehelflich.

 

4.6      Das Zivilgericht würdigte anschliessend das Argument des Darlehensgebers, dass der zweite Darlehensvertrag vollzogen worden sei, indem der Notar CHF 343'107.05 dem Darlehensgeber sogleich zurückerstattet habe; dies stehe – so der Darlehensgeber vor Zivilgericht – im Einklang mit dem zweiten Darlehensvertrag, gemäss welchem mindestens CHF 300'000.– zurückzuerstatten seien. Der Darlehensnehmer – so das Zivilgericht weiter – bestreite dieses in der Replik vorgebracht Argument zwar, setze sich aber nicht damit auseinander. Das Zivilgericht hielt fest, dass der erste Darlehensvertrag noch die volle Rückzahlung (von CHF 500'000.–) vorgesehen habe, während der Darlehensnehmer nach dem zweiten Darlehensvertrag «nur» noch mindestens CHF 300'000.– im Zug der Kaufabwicklung habe zurückzahlen müssen (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.8).

 

Der Darlehensnehmer wendet in der Berufung ein, dass die Rückzahlung eines Teils der Darlehenssumme durch den Notar kein Beweis für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags sei. So sei nämlich «kein direkter Zusammenhang» zwischen der zurückbezahlten Summe und dem zweiten Darlehensvertrag ersichtlich (Berufung, Rz. 21). Diese Ausführungen sind zunächst verspätet: Der Darlehensnehmer hätte diese bereits vor Zivilgericht vortragen können, hat dies aber nicht getan (vgl. Zivil-gerichtsentscheid, E. 5.8.2). Sodann würden sie – wenn sie nicht verspätet wären – nicht überzeugen: Entgegen der Darstellung des Darlehensnehmers behauptete das Zivilgericht keinen direkten Zusammenhang zwischen der zurückbezahlten Summe und dem zweiten Darlehensvertrag. Es legte aber zutreffend dar, dass die zurückbezahlte Summe von CHF 343'107.05 im Einklang steht mit dem zweiten Darlehensvertrag (mit einer sofortigen Rückerstattung von mindestens CHF 300'000.–), nicht aber mit dem ersten Darlehensvertrag (mit einer sofortigen Rückerstattung der gesamten Darlehenssumme von CHF 500'000.–).

 

4.7      Das Zivilgericht führte schliesslich aus, der Darlehensnehmer habe nicht reagiert, als der Darlehensgeber ihm am 28. Mai 2014 das Kündigungsschreiben unter Beilegung des zweiten Darlehensvertrags zugestellt habe. Es sei anzunehmen – so das Zivilgericht –, dass der Darlehensgeber nach Erhalt dieses Schreibens die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags zum Thema gemacht hätte, wenn er ernsthaft der Ansicht gewesen wäre, dieser sei gefälscht (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.9).

 

Der Darlehensnehmer wendet dagegen ein, aus dem Nichtbestreiten des Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 lasse sich überhaupt nichts zur Echtheit des zweiten Darlehensvertrags ableiten. Im Kündigungsschreiben sei nämlich einzig vom «Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013» die Rede, was ein «eindeutiges Indiz» für die Unterzeichnung nur eines Vertrags sei (Rz. 11). Der Darlehensnehmer gibt nicht an, dass und an welcher Stelle er seine Behauptung zum Inhalt und zur Bedeutung des Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 bereits vor Zivilgericht aufgestellt hat. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Zudem legt er auch nicht dar, inwiefern der Inhalt des Kündigungsschreibens ein «eindeutiges Indiz» dafür sei, dass nur der erste Vertrag vom 24. Juni 2013, nicht aber der zweite (rückdatierte) Vertrag vom 24. Juni 2013 echt sein soll. Im Einklang mit dem Zivilgericht ist vielmehr anzunehmen, dass es für die Echtheit des zweiten Vertrags spricht, dass der Darlehensnehmer dessen Echtheit nach Erhalt des Kündigungsschreibens (und des beigelegten zweiten Vertrags) nicht bestritt.

 

5.         Sachentscheid und Kostenentscheid

 

5.1      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Berufung geäusserte Kritik die zivilgerichtliche Einschätzung nicht zu erschüttern vermag, dass keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) bestehen. Gestützt auf diesen zweiten Darlehensvertrag verpflichtete das Zivilgericht den Darlehensnehmer zu Recht zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Zinsen. Demgemäss ist der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

 

5.2      Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem im Berufungsverfahren unterliegenden Darlehensnehmer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 7'900.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ebenfalls CHF 7'900.–.

 

Der Darlehensnehmer bezahlt dem Darlehensgeber sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400, in Kraft bis 31. Dezember 2020] in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400, in Kraft seit 1. Januar 2020]). Bei einem massgeblichen Streitwert von CHF 154'242.35 (§ 12 Abs. 3 HO) ist von einem interpolierten Grundhonorar von CHF 11'700.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 10 HO). Für die Ausarbeitung des kurzen Sicherstellungsgesuchs erscheint ein Zuschlag von 15 % des Grundhonorars (CHF 1'755.–) als angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b/bb HO). Demgemäss resultiert ein Honorar von CHF 13'455.– (Grundhonorar von CHF 11'700.– plus Zuschlag von CHF 1'755.– für das Sicherstellungsgesuch). Von diesem Honorar ist ein Abzug von einem Drittel für das Berufungsverfahren vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO), so dass sich eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 9'000.– ergibt. Die vom Darlehensgeber im Sicherstellungsgesuch geltend gemachte Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 693.–) und die geltend gemachten Auslagen von 4 % (CHF 387.70, einschliesslich MWST) werden vom Darlehensnehmer nicht bestritten. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung somit auf abgerundet CHF 10'000.– (zur Parteientschädigung vgl. bereits Verfügung vom 19. Oktober 2020).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Juni 2020 (K5.2019.15) wird abgewiesen.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'900.– und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, einschliesslich Auslagen und MWST, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.