Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2020.5

 

ENTSCHEID

 

vom 12. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                        Berufungskläger

[...]                                                                                                          Ehemann

 

gegen

 

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020

 

betreffend Getrenntleben

 


Erwägungen

 

A____ (Berufungskläger) erhob am 19. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 betreffend Getrenntleben und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2020 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 31. März 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. In einer Eingabe vom 27. März 2020 führte der Berufungskläger aus, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses den Gegebenheiten angepasst und verlängert werden sollte. Ausserdem verlangte er mit dieser Eingabe den Ausstand der Verfahrensleiterin. Diese verlängerte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 31. März 2020 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2020. Innert dieser Frist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Das Appellationsgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AGE DGZ.2020.3). Da der Berufungskläger den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist nicht geleistet hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten entstanden keine nennenswerten Vertretungskosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 (EA.2013.13256) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.