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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2020.6
ENTSCHEID
vom 18. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A____ und C____ heirateten am [...] 2009. Ihr gemeinsamer Sohn, D____, wurde am [...] 2009 geboren.
Mit Entscheid vom 21. November 2019 bestätigte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und regelte die Trennungsmodalitäten. Unter anderem wurde die Obhut über D____ der Mutter zugeteilt. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft sollte den regelmässigen persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und Sohn wiederherstellen und dessen Ausgestaltung fördern. Die Unterhaltsberechnung wurde aufgeschoben bis zum Eingang der Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Ehemanns. Keiner der Ehegatten focht den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. November 2019 an. Der Entscheid erwuchs somit in Rechtskraft.
Nach Einreichung der verlangten Unterlagen durch die Ehegatten legte das Zivilgericht mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn wie folgt fest.
«2. In Ergänzung des Entscheides vom 21. November 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohnes D____ einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 3'441.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.00. Die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld des Ehemannes (ohne Kinderzulagen) von CHF 4'076.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.00.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt für den Zeitraum September bis Dezember 2019 CHF 3'141.00, derjenige der Ehefrau CHF 3'262.00. Der Barbedarf des Sohnes D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'487.00 (abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 CHF 2'983.00, derjenige der Ehefrau CHF 3'252.00. Der Barbedarf des Sohnes D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.00 (abzüglich Kinderzulagen von CHF 275.00).
Der gebührende Unterhalt von D____ und der Ehefrau ist mit de[m] obgenannten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt.»
Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung dieses Entscheides, die ihm am 21. Februar 2020 zugestellt worden ist. Gegen diesen Entscheid hat A____ (Berufungskläger) am 2. März 2020 Berufung erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 4'000.– anzurechnen. Entsprechend schulde er keinen Bar- und Betreuungsunterhalt. Stattdessen seien die Kinderkosten je hälftig von den Ehegatten zu tragen und sei jeder Ehegatte zu verpflichten, die während der direkten Betreuung des Sohnes anfallenden Kosten zu übernehmen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten, sämtliche Einkommensbelege aus der ehemals ehelichen Wohnung lückenlos zu edieren, insbesondere die Agenda in Buchformat, in welcher sie alle ihre Einkommen- und Ausgabenbelege notiere.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gewährte dem Ehemann mit Verfügung vom 6. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit E____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 informierte die Advokatin B____ darüber, dass sie bürointern die Mandatsführung von Advokatin E____ als Rechtsvertreterin des Berufungsklägers übernommen habe.
C____ (Berufungsbeklagte) beantragt mit Eingabe vom 17. März 2020 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...], von den Lohnersatzansprüchen des Berufungsbeklagten den Kindesunterhalt von monatlich CHF 1'093.– auf das Konto der Berufungsbeklagten zu überweisen. Der Verfahrensantrag auf Edition der Einkommensbelege sei abzuweisen. Ausserdem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter gewährte ihr mit Verfügung vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Verfügung vom 9. April 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass und welche Abänderungen des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Berufungsklägers in Betracht gezogen würden. Die Parteien nahmen dazu innert Frist keine Stellung.
Die Akten der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4, mit Nachweisen).
Auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3, mit Nachweisen).
Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.).
Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Damit kann es namentlich den von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das Kind auch dann erhöhen, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen mit dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 448).
Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 1 und 4 bis 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht an. Diese Ziffern sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
2.
2.1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Natural- und Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern ist sowohl von ihren Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 f., mit Hinweisen). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; vgl. BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3). Im Einzelfall kann das Gericht ermessensweise auch den (haupt-)betreuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.21 und 6.2.2.1). Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 285 ZGB N 51). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6; vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 285 ZGB N 20).
2.2
2.2.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet) wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigten Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.2). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.2).
3.
3.1
3.1.1 Das Einkommen des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'441.– (angefochtener Entscheid E. 3.4; Berufung Ziff. 13).
3.1.2 Der Bedarf des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'141.– (angefochtener Entscheid E. 3.5; Berufung Ziff. 12).
3.2
3.2.1 Die Ehefrau betreibt ein Nagelstudio (angefochtener Entscheid E. 3.9). Sie reichte für das Jahr 2018 sowie für Januar bis September 2019 je eine Aufstellung über ihre Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein. Darin finden sich Angaben zu den Gesamteinnahmen pro Monat und pro Jahr bzw. neun Monate, den Materialkosten pro Jahr bzw. neun Monate und die Miete pro Monat. Aus den Aufstellungen ergibt sich nach Abzug der Auslagen für Miete und Material ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'571.67 im Jahr 2018 und von CHF 3'745.56 im Jahr 2019. Insgesamt ergibt dies ein durchschnittliches Monatseinkommen von abgerundet CHF 3'658.–. Davon sind Beiträge an die Sozialversicherungen von 9.65 % abzuziehen (angefochtener Entscheid E. 3.9; Berufung Ziff. 21). Damit verbleibt ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'305.–. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Ehemann ein deutlich höheres Einkommen nicht glaubhaft gemacht und erscheint ein Einkommen der Ehefrau von CHF 3'305.– realistisch und den Umständen angemessen (angefochtener Entscheid E. 3.9). Gemäss der Ehefrau ist das Zivilgericht zu Recht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'305.– ausgegangen (Berufungsantwort Ziff. 11).
Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019 für die Steuerperiode 2017 erzielte die Ehefrau ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 36'150.–. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'012.50. Da nicht anzunehmen ist, dass die Steuerverwaltung das Einkommen der Ehefrau tiefer als in der Steuererklärung angegeben veranlagt hat, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau für das Jahr 2017 ein Einkommen von maximal CHF 36'150.– deklariert hat. Für den Fall, dass sie mehr verdient hätte, wäre davon auszugehen, dass sie sich der Steuerhinterziehung gemäss § 209 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) und Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) schuldig gemacht hätte. Dies kann ihr mangels entsprechender Hinweise nicht unterstellt werden. Der vom Ehemann behauptete Umstand, dass die Ehefrau Barzahlung verlange und keine Kreditkarten akzeptiere (vgl. Berufung Ziff. 22), ist kein Indiz für eine Steuerhinterziehung. Gestützt auf das Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019 ist es glaubhaft, dass die Ehefrau im Jahr 2017 durchschnittlich CHF 3'012.50 pro Monat verdient hat. Da der Ehemann nicht einmal behauptet, dass ihr Einkommen in den letzten Jahren gestiegen sei, ist es damit auch glaubhaft, dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich CHF 3'305.– verdient hat.
Der Ehemann behauptet, weil er mit der Ehefrau über 14 Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und ein Eheleben geführt habe, wisse er, dass sie (viel) mehr als CHF 3'305.– pro Monat verdient habe (vgl. Berufung Ziff. 21 f.). Wenn er tatsächlich wüsste, dass sie (viel) mehr als CHF 3'305.– verdient hat, wäre zu erwarten, dass er in der Berufung zumindest die ungefähre Höhe ihres tatsächlichen Einkommens behauptet. Der Ehemann rechnet zwar vor, wie viel die Ehefrau angeblich verdienen könne (Berufung Ziff. 21; vgl. dazu unten E. 3.2.1 am Ende). Angaben dazu, wie viel sie tatsächlich verdient haben soll, finden sich in der Berufung jedoch nicht. In der Verhandlung des Zivilgerichts behauptete der Ehemann, die Ehefrau verdiene mehr als CHF 10'000.–. Seine eigene Rechtsvertreterin erklärte jedoch, dass diese Zahl zu hoch sein dürfte (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019 S. 6). Insgesamt entsteht damit der Eindruck, dass der Ehemann nicht weiss, dass die Ehefrau mehr als CHF 3'305.– verdient hat, sondern dies bloss behauptet, um sich seiner Unterhaltspflicht für sein Kind zu entziehen.
Der Ehemann behauptet, die Ehefrau führe eine Agenda in Buchformat, in der sie alle Ausgaben und Einnahmen aufzeichne und alle Belege aufbewahre. Er beantragt, die Ehefrau sei zur Edition sämtlicher Einkommensbelege, insbesondere der erwähnten Agenda zu verpflichten (Berufung Verfahrensantrag 2 und Ziff. 23). Die Ehefrau beantragt die Abweisung dieses Antrags und macht geltend, dieser sei nicht hinreichend konkret und verspätet (Berufungsantwort Ziff. 12). Der Einwand, der Antrag sei verspätet, ist unbegründet (vgl. oben E. 1.2). Ob der Antrag hinreichend konkret ist, kann offenbleiben, weil er in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. oben E. 1.2). Gestützt auf die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und die Aufstellungen der Ehefrau für die Jahre 2018 und 2019 ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass es glaubhaft ist, dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich nicht mehr als CHF 3'305.– pro Monat verdient hat. Aus den vorstehend erwähnten Gründen, insbesondere weil der Ehemann bloss ins Blaue hinaus ein höheres Einkommen zu behaupten scheint, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Beweisergebnis durch die beantragte Edition nicht geändert würde.
Der Ehemann macht geltend, eine ehemalige Mitarbeiterin der Ehefrau könnte Angaben zur Höhe der durch die Ehefrau erzielten Einnahmen machen. Er beantragt deren Einvernahme als Zeugin (Berufung Ziff. 22). Dieser Beweisantrag ist bereits mangels Beweiseignung abzuweisen. Erstens behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die erwähnte Mitarbeiterin in den für die Bestimmung des Durchschnittseinkommens der Ehefrau massgebenden Jahren 2018 und 2019 noch bei dieser gearbeitet hat. Zweitens ist es unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmerin einen Überblick über die Einnahmen ihrer Arbeitgeberin gehabt hat. Drittens erscheint es ausgeschlossen, dass sie nach längerer Zeit noch verlässliche Angaben über die konkrete Höhe der Einnahmen machen kann. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Zeugeneinvernahme geändert würde, selbst wenn die ehemalige Mitarbeiterin Angaben zur Höhe der Einnahme der Ehefrau machen würde.
Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 hat die Ehefrau die Rubrik „Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn), Pension“ mit „selbst.“ ergänzt und als Einkommen pro Monat CHF 4'000.– angegeben. Entgegen der Auffassung des Ehemanns (Berufung Ziff. 24) kann sie nicht darauf behaftet werden, dass sie ein entsprechendes Nettoeinkommen erziele. Bereits im Gesuch vom 30. August 2019 erklärte die Ehefrau, sie verdiene durchschnittlich rund CHF 3'000.– pro Monat (Gesuch vom 30. August 2019 Ziff. 4). In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 21. November 2019 erklärte sie, beim Betrag von CHF 4'000.– handle es sich um den Umsatz. Davon seien CHF 500.– für die Miete, CHF 100.– für das Material und 7.61 % für Sozialversicherungen abzuziehen. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von CHF 3'141.– (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019 S. 6; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 13). Aufgrund dieser rechnerisch nachvollziehbaren Erklärung ist es glaubhaft, dass die Ehefrau mit dem Betrag von CHF 4'000.– nicht ihr Nettoeinkommen gemeint hat.
Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe einen Kundenstamm von über 300 Personen. Eine einstündige Behandlung bei ihr koste durchschnittlich CHF 100.–. Bei einem Pensum von 50 % könne sie fünf Kundinnen und Kunden pro Tag betreuen und damit ein Tageseinkommen von CHF 500.– generieren. Dies ergebe ein Wocheneinkommen von CHF 2'000.– und ein Monatseinkommen von CHF 8'000.–. Nach einem Abzug von rund CHF 2'500.– für Auslagen, Miete und Material und Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 9,65 % könne sie ein Monatseinkommen von mindestens CHF 4'000.– erzielen. Der Ehefrau sei deshalb ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– pro Monat anzurechnen (Berufung Ziff. 21). Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie ein Durchschnittseinkommen von mehr als CHF 3'305.– erzielen können. Im Jahr 2020 werde ihr Einkommen sogar geringer sein, weil aufgrund der aktuellen Krise (gemeint ist offensichtlich die Coronavirus-Pandemie) die Kunden ihre Termine nur noch absagen würden (Berufungsantwort Ziff. 11 f.). Die Berechnungen des Ehemanns beruhen auf der Annahme, dass die Ehefrau während ihrer Erwerbstätigkeit ununterbrochen Kundinnen und Kunden bedienen kann. Dass ihr dies tatsächlich möglich ist, ist nicht glaubhaft. Der Ehemann beantragt diesbezüglich die Einvernahme einer ehemaligen Mitarbeiterin der Ehefrau als Zeugin und eine Parteibefragung (vgl. Berufung Ziff. 21 f.). Wie eine ehemalige Mitarbeiterin oder der Ehemann in der Lage sein sollten, Angaben über die aktuellen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau gemäss ihren Aufstellungen ihrer Einnahmen die Mietkosten per Juli 2018 auf CHF 800.– und per August 2019 auf CHF 500.– reduziert hat. Gemäss ihren Angaben in der Berufungsantwort diente diese Massnahme dazu, den Schwankungen in ihrem stark von der Mode geprägten und durch viel neue Konkurrenz enorm umkämpften Dienstleistungsgeschäft standhalten zu können (vgl. Berufungsantwort Ziff. 11). Die Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre bisherigen Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der Ehefrau oder der ehemaligen Mitarbeiterin geändert würde. Die betreffenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist es nicht glaubhaft, dass der Ehefrau die Erzielung eines Durchschnittseinkommens von mehr als CHF 3'305.– möglich und zumutbar wäre.
3.2.2 Der Bedarf der Ehefrau in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'261.–. Das Zivilgericht ging davon aus, dass der volljährige Sohn der Ehefrau seit September 2019 ausgezogen ist und die ehemals eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Den Mietzins von CHF 1'908.– verteilte es deshalb nach grossen und kleinen Köpfen zu zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind (angefochtener Entscheid E. 3.6). Der Ehemann macht geltend, der Mietzins sei zu zwei Fünfteln auf die Ehefrau, zu einem Fünftel auf das Kind und zu zwei Fünftel auf den volljährigen Sohn der Ehefrau zu verteilen, weil dieser in der ehemals ehelichen Wohnung lebe (Berufung Ziff. 18 f.). Gemäss dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist der volljährige Sohn der Ehefrau am 1. September 2019 ausgezogen. Die Ehefrau hat zudem einen Untermietvertrag vom 12. August 2019 eingereicht, gemäss dem der volljährige Sohn der Ehefrau eine Mansarde inklusive Dusche/WC zu einem Mietzins von CHF 650.– gemietet hat. Aufgrund der Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist davon auszugehen, dass der volljährige Sohn der Ehefrau wegen Krankheit nicht erwerbstätig ist. Entgegen der Auffassung des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 18) kann daraus aber noch lange nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage ist, einen bescheidenen Mietzins von CHF 650.– zu bezahlen. Damit besteht nicht der geringste Hinweis, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Simulation oder gar eine Fälschung handeln könnte. Gestützt auf den Untermietvertrag und die Angaben der Ehefrau ist es glaubhaft, dass der volljährige Sohn der Ehefrau per 1. September 2019 aus der ehemals ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der Ehemann behauptet, der volljährigen Sohn der Ehefrau sei nach wie vor mit seinem Namen am Briefkasten der ehemals ehelichen Wohnung angeschrieben (Berufung Ziff. 18). Die Ehefrau bestreitet dies nicht, macht aber zu Recht geltend, dass aus dem Umstand, dass das Namensschild noch nicht geändert worden wäre, nicht geschlossen werden kann, ihr volljähriger Sohn wohne weiterhin bei ihr (vgl. Berufungsantwort Ziff. 10). Der Ehemann behauptet, der volljährige Sohn der Ehefrau halte sich regelmässig in ihrer Wohnung auf und mache den Anschein, nach wie vor dort zu wohnen. Dies könne der Sohn des Ehemanns bestätigen, zumal sich der volljährige Sohn der Ehefrau immer in ihrer Wohnung aufgehalten habe, wenn der Sohn des Ehemanns das Kind abgeholt habe. Zum Beweis beantragt er eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 18). Abgesehen von der Behauptung, sein Name finde sich weiterhin am Briefkasten und er halte sich regelmässig in der Wohnung auf, nennt der Ehemann keine konkreten Indizien, die den behaupteten Anschein, der volljährige Sohn wohne in der ehemals ehelichen Wohnung begründen könnten. Woher der Ehemann wissen will, dass sich der volljährige Sohn der Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhalte, ist nicht nachvollziehbar. Der Ehemann behauptet, seit dem 21. November habe er das Kind nicht mehr gesehen (Berufung Ziff. 30). Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb der Sohn des Ehemanns das Kind seit diesem Zeitpunkt bei der Ehefrau abgeholt haben sollte. Selbst wenn sich der volljährige Sohn der Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhielte, spräche dies aber nicht dafür, dass er dort auch wohnt. Es ist keineswegs aussergewöhnlich, dass ein volljähriges Kind, das wegen einer Krankheit nicht erwerbstätig ist, sich auch dann regelmässig bei seiner Mutter aufhält, wenn es nicht bei ihr wohnt. Die Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre bisherigen Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der Ehefrau oder des Sohns des Ehemanns geändert würde. Der Beweisantrag auf Parteibefragung und der implizite Beweisantrag auf Befragung des Sohns des Ehemanns sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass die ehemals eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Unter diesen Umständen ist der Mietzins entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind zu verteilen. Die übrigen Positionen des Bedarfs der Ehefrau sind unbestritten. Damit beträgt der Bedarf der Ehefrau in der ersten Phase entsprechend den Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'261.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).
3.3 Der Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts CHF 1'487.– (angefochtener Entscheid E. 3.7). Der Ehemann macht geltend, der Mietzinsanteil des Kindes betrage statt ein Drittel nur ein Fünftel (Berufung Ziff. 26). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2.2), ist dieser Einwand unbegründet. Substanziierte weitere Rügen betreffend den Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase erhebt der Ehemann nicht. Damit beträgt dieser entsprechend den Feststellungen des Zivilgerichts CHF 1'487.–. Die Kinderzulage beträgt gemäss der unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 3.10).
3.4 Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, besteht in der ersten Berechnungsphase eine Unterdeckung und hat der Ehemann seinen Einkommensüberschuss von CHF 300.– pro Monat der Ehefrau als Barunterhalt für das Kind zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.10).
4.
4.1
4.1.1 Das Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts durchschnittlich CHF 4'076.– (angefochtener Entscheid E. 3.11). Der Ehemann behauptet, dass es sich dabei um sein Bruttoarbeitslosentaggeld handle (Berufung Ziff. 34). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gestützt auf die Angaben auf der Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse für November 2019 entspricht der vom Zivilgericht festgestellte Betrag genau dem durchschnittlichen Nettoarbeitslosentaggeld. Aus der mit der Berufung eingereichten Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ergibt sich allerdings, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge inzwischen leicht erhöht haben. Neu beläuft sich das durchschnittliche Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns damit auf CHF 4'069.–. Dieser Betrag wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
4.1.2 Der Bedarf des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 2'858.– (angefochtener Entscheid E. 3.12).
Das Zivilgericht berücksichtigte einen Mietzins von CHF 1'295.– (angefochtener Entscheid E. 3.5, 3.12). Der Ehemann behauptet und beweist, dass er per 1. Februar 2020 eine neue Wohnung bezogen hat, für die der Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1'220.– beträgt (Berufung Ziff. 33; Berufungsbeilage 4). Entsprechend den Angaben des Berufungsklägers ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung ein Mietzins von CHF 1'220.– zu berücksichtigen.
Das Zivilgericht rechnete mit der Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 von CHF 316.–, weil ihm die Police für das Jahr 2020 nicht vorlag (angefochtener Entscheid E. 3.5, 3.12). Mit seiner Berufung reicht der Ehemann die Prämienrechnung für Januar bis März 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Ehemann im Hausarztmodell versichert ist und die Krankenkassenprämie für das Jahr 2020 CHF 291.80 pro Monat beträgt (Berufungsbeilage 5). Dieser Betrag ist der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Das Zivilgericht stellte fest, aufgrund der finanziellen Situation der Familie habe der Ehemann nach dem Tarif des Kantons Basel-Stadt Anspruch auf Prämienverbilligung. Unter Berücksichtigung des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags sei davon auszugehen, dass er eine Verbilligung von CHF 133.– pro Monat erhältlich machen könne (angefochtener Entscheid E. 3.12). Das Zivilgericht merkte aber an, dass es bei der Bestimmung der Prämienverbilligung des Ehemanns übersehen habe, dass er im Kanton Basel-Landschaft wohne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Prämienverbilligungsanspruch des Ehemanns im Kanton Basel-Landschaft zu bestimmen. Falls der Ehemann im Kanton Basel-Landschaft nur eine deutlich tiefere Prämienverbilligung erhältlich machen könne, schulde er einen etwas tieferen Unterhaltsbeitrag (angefochtener Entscheid E. 3.16). Der Ehemann behauptet, er erhalte keine Prämienverbilligung (Berufung Ziff. 33). Im Kanton Basel-Landschaft haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft [EG KVG, SGS 362]). Zur Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Jahreseinkommens sind die Unterhaltsbeiträge für das Kind abzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 lit. c EG KVG). Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für eine Berechnungseinheit mit einer erwachsenen Person ohne Kinder CHF 31'000.– (§ 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Richtprämie beträgt CHF 250.– im Monat für Erwachsene (§ 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Basel-Landschaft [PVV, SGS 362.12]). Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung beträgt 7,75 % (§ 2 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Das Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– pro Jahr. Bei einem Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 1'486.– pro Monat, entsprechend CHF 17'832.– pro Jahr, hat er damit tatsächlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist bei der Unterhaltsberechnung die gesamte Krankenkassenprämie von CHF 291.80 zu berücksichtigen.
Für die erste Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, der Ehemann habe belegt, dass er im Jahr 2019 Zahnarztkosten in der Höhe von CHF 1'829.– und damit rund CHF 150.– pro Monat bezahlt habe. Unter dem Titel der selbst getragenen Gesundheitskosten berücksichtigte das Zivilgericht deshalb zusätzlich zur Pauschale von CHF 100.– für Selbstbehalt und Franchise CHF 150.– für Zahnarztkosten (angefochtener Entscheid E. 3.5). Für die zweite Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, es sei unklar, wie lange die Behandlung noch andauere und mit welchen Kosten dabei zu rechnen sei. Damit habe der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ab Januar 2020 selbst getragene Gesundheitskosten entstünden, welche die Pauschale von CHF 100.– für Selbstbehalt und Franchise übersteigen. Aus diesem Grund berücksichtigte das Zivilgericht in der zweiten Berechnungsphase nur noch die Pauschale von CHF 100.– (angefochtener Entscheid E. 3.12). Der Ehemann macht geltend, für die Zahnarztkosten seien weiterhin CHF 150.– pro Monat zu berücksichtigen, weil die Zahnbehandlung noch nicht abgeschlossen sei (Berufung Ziff. 33). Die Ehefrau bestreitet dies (Berufungsantwort Ziff. 20). Gemäss der Bestätigung des Zahnarztes vom 1. November 2019 wurde dem Ehemann am 28. Oktober 2017 eine Zahnspange eingesetzt und war die Behandlung im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zudem hat der Ehemann eine Textnachricht eingereicht, gemäss der er am 22. Juni und 11. September 2019 sowie am 24. Februar 2020 Zahnarzttermine gehabt hat (Berufungsbeilage 6). Diese Beweismittel genügen nicht zur Glaubhaftmachung, dass der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase noch mehr als einen Zahnarzttermin hat. Zudem ist er jeglichen Beweis für die voraussichtliche Höhe allfälliger weiterer Zahnarztkosten schuldig geblieben. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zahnarztkosten im Jahr 2020 ähnlich hoch sind wie im Jahr 2019. Während sie im Jahr 2018 noch CHF 5'009.90 betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2019 nur noch auf CHF 1'829.– (Beilage 6 zur Eingabe vom 5. November 2019). Der Ehemann hätte eine Bestätigung seines Zahnarztes betreffend die voraussichtliche verbleibende Dauer der Zahnbehandlung und deren voraussichtliche Kosten einreichen können. Trotz des Hinweises in der Begründung des angefochtenen Entscheids hat der anwaltlich vertretene Ehemann dies unterlassen. Damit sind die Zahnarztkosten in der zweiten Berechnungsphase mangels Glaubhaftmachung nicht zu berücksichtigen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Bedarf des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase ohne Steuern CHF 2'892.– beträgt (Grundbetrag CHF 1'200.– + Miete CHF 1'220.– + Krankenkassenprämie CHF 291.80 + Pauschale für Selbstbehalt und Franchise CHF 100.– + U-Abo CHF 80.– = CHF 2'891.80).
Das Gesamteinkommen des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– (12 x CHF 4'069.–). Unter Annahme eines Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– sind davon für die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde [...] die folgenden Abzüge abzuziehen: Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo CHF 80.–/Monat; vgl. § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Landschaft [StG, SGS 331]; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [StV, SGS 331.11]), Pauschalabzug CHF 500.– (§ 29 Abs. 1 lit. a StG), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x CHF 1'100.–; vgl. § 29 Abs. 1 lit. i StG) und Prämien für die Krankenversicherung CHF 2'000.– (vgl. § 29 Abs. 1 lit. k StG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 32'168.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann gemäss dem online Steuerrechner (https://steuerrechner.bl.ch) eine Einkommenssteuer von CHF 2'244.–. Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des Ehemanns von CHF 48'828.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo CHF 80.–/Monat; vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG), übrige Berufskosten CHF 2'000.– (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [BKV, SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x CHF 1'100.–; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die Krankenversicherung CHF 1'700.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 30'968.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF 127.– (vgl. Art. 36 Abs. 1 DBG). Damit beträgt der Bedarf des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'090.–.
4.2
4.2.1 Das Einkommen der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt CHF 3'305.–. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht anzurechnen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.1).
4.2.2 Der Bedarf der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 3'131.– (angefochtener Entscheid E. 3.13). Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den Mietzinsanteil (vgl. Berufung Ziff. 37 und oben E. 3.2.2) ist dieser Betrag nicht bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.
Die Kindesunterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen werden mit dem Einkommen der Ehefrau zusammengerechnet (vgl. § 10 Abs. 2 und § 24 lit. e des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG, SG 640.100]; Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 9 DBG N 28). Unter Annahme eines Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– beträgt das Gesamteinkommen der Ehefrau damit CHF 56'160.– (12 x CHF 3'305.– + 12 x CHF 1'100.– + 12 x CHF 275.–). Davon sind für die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien für die Krankenversicherungen CHF 2'800.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis Abs. 2 und 4 sowie Anhang 4 StG; Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 33), Kinderabzug CHF 7'900.– (vgl. § 35 Abs. 1 lit. a und Anhang 1 StG; Häfeli, a.a.O., § 35 N 11) und Alleinerzieherabzug CHF 30'200.– (vgl. § 35 Abs. 1 lit. e und Anhang 1 StG; § 42 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StV, SG 640.110]). Damit beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 15'260.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt die Ehefrau eine Einkommenssteuer von CHF 3'306.– (vgl. § 36 Abs. 2 und 3, § 36a, § 239b Abs. 4 und Anhang 4 StG). Für die Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen von CHF 56'160.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien für die Krankenversicherungen CHF 2'400.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 30 ff.) und Kinderabzug CHF 6'500.– (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG; Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 DBG N 19b und 19d). Damit beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 47'260.–. Bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 53'400.– bezahlt die Ehefrau keine direkte Bundessteuer (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG; Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 36 DBG N 36a, 36e). Damit beträgt der Bedarf der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'407.–.
4.3 Der Bedarf des Kinds in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts CHF 1'420.– (angefochtener Entscheid E. 3.14). Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den Mietzinsanteil (vgl. Berufung Ziff. 42 und oben E. 3.2.2, 3.3) ist dieser Betrag nicht substanziiert bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Die Kinderzulage beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 3.15).
4.4
4.4.1 Das Kind befindet sich in der alleinigen Obhut der Mutter (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete das Zivilgericht eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an unter anderem mit den Aufträgen, den Kontakt zwischen dem Ehemann und dem Kind wiederherzustellen, unter Mitwirkung beider Eltern einen regelmässigen persönlichen Verkehr zu installieren und den Eltern bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs behilflich zu sein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Derzeit besteht kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem Ehemann und betreut der Ehemann das Kind überhaupt nicht (Berufung Ziff. 10, 30 f. und 45 f.). Auch für den Fall, dass ein regelmässiger persönlicher Verkehr zwischen dem Ehemann und dem Kind installiert werden kann, besteht aufgrund der Akten derzeit kein Grund zur Annahme, dass dieser ein übliches Besuchsrecht übersteigen wird. Die Leistungsfähigkeit des Ehemanns ist mit CHF 1'177.– (ohne Steuern) bzw. CHF 979.– (mit Steuern) mehr als sechsmal grösser als die Leistungsfähigkeit der Ehefrau von CHF 174.– (ohne Steuern) bzw. CHF 0.– (mit Steuern). Unter diesen Umständen hat der Ehemann im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den gesamten Barunterhalt des Kinds aufzukommen, zumal kein Überschuss der Familie vorhanden ist, an dem das Kind über die Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs hinaus zu beteiligen wäre (vgl. dazu AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1).
Jedenfalls ist die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig vom Anspruch auf persönlichen Verkehr (BGE 120 II 177 E. 3b S. 179; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 38). Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber dem Kind ist es deshalb irrelevant, welcher Ehegatte dafür verantwortlich ist, dass der Ehemann derzeit keinen persönlichen Kontakt mit dem Kind hat (vgl. dazu Berufung Ziff. 10, 30 und 45; Berufungsantwort Ziff. 8, 18 und 24). Der mit dem fehlenden persönlichen Kontakt begründete Antrag des Berufungsklägers (vgl. dazu Berufung Ziff. 31 und 45 f.) ist offensichtlich unbegründet.
4.4.2 Im vorliegenden Fall entspricht der Bedarf der Ehegatten ohne Steuern ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der Bedarf der Ehegatten inklusive geschätzte Steuern ihrem familienrechtlichen Grundbedarf. Der Bedarf des Kindes entspricht sowohl seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch seinem familienrechtlichen Grundbedarf. Das Einkommen der Familie von CHF 7'649.– (Einkommen Ehemann CHF 4'069.– + Einkommen Ehefrau CHF 3'305.– + Kinderzulagen CHF 275.–) genügt nicht zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Familie von CHF 7'917.– (Grundbedarf Ehemann CHF 3'090.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 3'407.– + Grundbedarf Kind CHF 1'420.–). Folglich ist mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns von CHF 4'069.– in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehemanns von CHF 2'892.– zu decken. In zweiter Linie ist damit der durch die Kinderzulagen nicht gedeckte Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kinds von CHF 1'145.– zu decken. Der verbleibende Rest von CHF 32.– ist dem Ehemann zur Bezahlung eines Teils seiner Steuern zu belassen. Somit hat der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase für das Kind einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.– zu bezahlen. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kinds im vorliegenden Fall seinem familienrechtlichen Grundbedarf entspricht und durch die Kinderzulage und den Unterhaltsbeitrag des Ehemanns gedeckt ist, deckt der mit dem vorliegenden Entscheid festgelegte Unterhaltsbeitrag für die zweite Berechnungsphase den gebührenden Unterhalt des Kinds. Hingegen ist der gebührende Unterhalt der Ehefrau nicht gedeckt, weil ihr familienrechtlicher Grundbedarf ihr Einkommen übersteigt (vgl. oben E. 4.2). Dies gilt auch für die erste Berechnungsphase (vgl. oben E. 3.2 und 3.4).
5.
5.1 Die Ehefrau beantragt, die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland sei anzuweisen, von den Lohnersatzansprüchen des Ehemanns monatlich CHF 1'093.– auf ihr Konto an den Unterhalt des Kinds zu überweisen. Gestützt auf den Offizialgrundsatz kann das Berufungsgericht die Anweisung eines Schuldners des Ehemanns unabhängig vom Antrag der Ehefrau prüfen (vgl. oben E. 1.2).
5.2
5.2.1 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kinds zu leisten. Die beiden Bestimmungen sind gleich auszulegen (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 177 N 1). Betreffend Unterhaltsbeiträge an ein eheliches Kind geht die Anweisung nach Art. 291 ZGB in derjenigen nach Art. 177 ZGB auf (Fankhauser, a.a.O., Art. 177 N 1; vgl. BGer 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.2, mit Nachweisen; a. M. Schwander, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 177 ZGB N 8). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag muss sich aus einer Vereinbarung oder aus einem gerichtlichen Entscheid ergeben (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 177 N 4; Göksu/Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 2; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 8.09). Die Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 177 N 4; Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Die Schuldneranweisung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist, der unterhaltsverpflichtete Ehegatte werde in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; Six, a.a.O., N 8.06). Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Wenn der Schuldner bereits erkennen lässt, dass er auch künftig nicht leisten werde, rechtfertigt jedoch bereits ein einmaliges Versäumnis die Schuldneranweisung (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Schliesslich muss die Anweisung an die Schuldner verhältnismässig sein (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 1; Six, a.a.O., N 8.06). Wenn das Berufungsgericht gleichzeitig über die Höhe des Unterhaltsbeitrags und die Schuldneranweisung entscheidet und einen höheren Unterhaltsbeitrag festsetzt als die erste Instanz, kann es die Schuldneranweisung gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO für den höheren Betrag erteilen (vgl. Six, a.a.O., N 8.16).
5.2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. In einem nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil erachtete das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Art. 20 Abs. 1 ATSG schliesse eine Schuldneranweisung gemäss ZGB unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Spezialbestimmungen aus, jedenfalls als nicht willkürlich (vgl. BGer 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 2.3 f.). In einem in der amtlichen Sammlung publizierten neueren Urteil hat das Bundesgericht aber klargestellt, dass sich dem erwähnten Urteil nicht entnehmen lasse, ob zivilrechtliche Anweisungen aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ATSG nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen (BGE 143 V 241 E. 4.4 S. 246 f.). Weiter hat das Bundesgericht die Frage, ob eine gestützt auf das ZGB angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe, ausdrücklich offengelassen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Frage in der Lehre mehrheitlich bejaht werde (BGE 143 V 241 E. 4.3 S. 246). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt einen anderen Sachverhalt als Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB (vgl. Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 255). Mit der herrschenden Lehre ist deshalb davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG zivilrechtliche Anweisungen für sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen nicht ausschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 20 ATSG N 38; Steiner, a.a.O., N 255 f.; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 177 ZGB N 2; vgl. Riemer-Kafka, Der Sozialversicherungsrichter als Zivilrichter?, in: SZS 2007, S. 515, 529 FN 54). Damit ist es insbesondere möglich, eine Arbeitslosenkasse anzuweisen, die Arbeitslosenentschädigung dem Unterhaltsgläubiger zu leisten (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 2).
5.3 Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis Dezember 2019 für das Kind einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für das Kind einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO, vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmen (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.3, ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Daher hat die Berufung gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.2). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung steht, werden mit ihrer Eröffnung im Dispositiv vollstreckbar (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 35). Das Dispositiv des Entscheids vom 24. Januar 2020 wurde dem Ehemann am 29. Januar 2020 zugestellt. Seitdem ist der Entscheid vollstreckbar. Folglich war der Ehemann aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids verpflichtet, der Ehefrau spätestens am 30. Januar 2020 für September bis Dezember 2019 Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 300.– und für Januar 2020 einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– zu bezahlen. Spätestens am 31. Januar, 28. Februar und 31. März 2020 hatte er der Ehefrau zudem für Februar bis April 2020 Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'093.– zu bezahlen. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Ehefrau hat der Ehemann bisher keinen dieser Unterhaltsbeiträge bezahlt (Berufungsantwort Ziff. 6). Damit ist der Ehemann seiner Unterhaltspflicht mehrfach nicht nachgekommen und hat diese im erheblichen Gesamtumfang von CHF 5'572.– verletzt. Mit E-Mail vom 30. Januar 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des Ehemanns eine Kontoverbindung der Ehefrau für die Überweisung der Unterhaltsbeiträge mit. Mit E-Mail vom 7. Februar 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des Ehemanns mit, dass die Ehefrau dringend auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Mit E-Mail vom 10. Februar 2020 teilte die Rechtsvertreterin des Ehemanns der Rechtsvertreterin der Ehefrau mit, dass sich der Ehemann vorbehalte, die Unterhaltsbeiträge erst bei definitiver Festlegung der Höhe und Eintritt der Rechtskraft zu begleichen (Berufungsantwortbeilage 3). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertreterin des Ehemanns als Anwältin gewusst hat, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 unabhängig von einer Berufung des Ehemanns bereits vollstreckbar gewesen ist. Dieses Wissen hat sich der Ehemann anrechnen zu lassen. Damit hat der Ehemann im Wissen um seine vollstreckbare Verpflichtung die rechtzeitige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verweigert. Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände ist eindeutig davon auszugehen, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht auch nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids des Berufungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig nachkommen wird. Die Schuldneranweisung ist auch verhältnismässig. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass die Ehefrau auf die Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen ist, weil sie als selbständig Erwerbende aufgrund der Coronavirus-Pandemie Einkommenseinbussen erleidet, und die Schuldneranweisung den Arbeitsplatz des Ehemanns nicht gefährden kann, weil dieser Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Damit sind die Voraussetzungen der Schuldneranweisung erfüllt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland ist deshalb anzuweisen, die Arbeitslosenentschädigung für den Ehemann im Umfang des Unterhaltsbeitrags für das gemeinsame Kind an die Ehefrau zu leisten.
6.
6.1
6.1.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
6.1.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert einem Jahr und bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Band I, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 17). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in Eheschutzverfahren (vgl. BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4, 5P.180/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.2 f.). Der monatliche Überschuss muss es der gesuchstellenden Partei zudem erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, a.a.O., Art. 117 N 17).
6.1.3 Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; Huber, a.a.O., Art. 117 N 55). Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller sie bisher tatsächlich bezahlt hat (Bühler, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend sind laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 198; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135, 334, 338 f.).
6.1.4 Bei einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu ermitteln (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 208; vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33). Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen handelt (BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 57, 128; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33, 45).
6.1.5 Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.; a. M. für die Mittellosigkeit [überwiegende Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 887 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1 und BEZ.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1; vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 815, 851; a. M. Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 109).
6.2
6.2.1 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemanns beläuft sich auf CHF 2'892.– (vgl. oben E. 4.1.2, 4.4.2). Zur Bestimmung des prozessualen Notbedarfs ist zusätzlich ein Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag von CHF 1'200.– zu berücksichtigen. Der Ehemann hat die für das Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Die Unterhaltsbeiträge sind deshalb bei der Berechnung seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Der anwaltlich vertretene Ehemann hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Steuern in der Vergangenheit regelmässig bezahlt hat oder dass er aktuell Akontozahlungen leistet. Folglich sind auch die Steuern bei der Bestimmung seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt der prozessuale Notbedarf des Ehemanns CHF 3'072.–. Folglich verbleibt dem Ehemann von seinem Einkommen von CHF 4'069.– (vgl. oben E. 4.1.1) ein monatlicher Überschuss von CHF 997.–. Damit kann er die Gerichtskosten und die eigenen Parteikosten des Berufungsverfahrens innert drei Monaten tilgen (vgl. zu deren Höhe unten E. 7.2 f.). Aufgrund der mit dem vorliegenden Entscheid vorgenommenen Schuldneranweisung wird der Überschuss dem Ehemann in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Da die Schuldneranweisung frühestens für die im Juni 2020 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung wirksam wird, steht dem Ehemann aber das Vierfache seines monatlichen Überschusses für die Finanzierung des Berufungsverfahrens zur Verfügung. Damit fehlt es an seiner prozessualen Bedürftigkeit. Folglich hat ein Anspruch des Ehemanns auf unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden.
6.2.2 Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Mit Verfügung vom 6. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter dem Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Verfahrensleiter wies darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Annahme erfolgte, dass der Berufungskläger den mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– derzeit bezahlt. Für den Fall, dass sich diese Annahme als unrichtig erweisen sollte, behielt er den ganzen oder teilweisen rückwirkenden Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege wegen ganz oder teilweise fehlender prozessualer Bedürftigkeit vor (Verfügung vom 6. März 2020 Bemerkung zu Ziff. 2). Da der Ehemann wusste, dass er die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, durfte er unter diesen Umständen nicht auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vertrauen. Diese ist ihm deshalb rückwirkend zu entziehen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahren hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ehemann dessen Kosten zu tragen.
7.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 900.– festgesetzt.
7.3
7.3.1 Gemäss der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Band I, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 10; van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 5).
7.3.2 Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2; vgl. ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. November 2019 wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bestätigt. Damit ist für die Schätzung des Streitwerts von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.– während drei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 1'145.– während drei Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2) CHF 38'423.– (12 x CHF 1'145.– x 2.796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF 38'423.– beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 HO interpoliert CHF 4'500.–. Da der vorliegende Fall durchschnittlich ist, ist das Grundhonorar für das summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren (vgl. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 HO). Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Dies ergibt nach den Abzügen ein Total von CHF 1'500.–. Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren CHF 1'500.–.
7.3.3 Mit Verfügung vom 23. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Forderung auf die Parteientschädigung steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen Partei zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 59; Emmel, a.a.O., Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Die kostenpflichtige Partei hat deshalb die Parteientschädigung direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gegenpartei zu zahlen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
7.3.4 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1). Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1; vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 69; Emmel, a.a.O., Art 122 N 14). Aufgrund der mit dem vorliegenden Entscheid vorgenommenen Schuldneranweisung ist anzunehmen, dass der Ehemann die Parteientschädigung aus seinem Einkommen nicht mehr bezahlen kann. Dass der Ehemann nicht genug Vermögen für eine erfolgreiche Vollstreckung der Parteientschädigung von CHF 1'615.50 inklusive Mehrwertsteuer hat, erscheint zwar möglich, ist aber aus den nachstehenden Gründen noch nicht glaubhaft gemacht. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019 verfügten die Ehegatten am 31. Dezember 2017 über Guthaben und Wertschriften von CHF 100'000.–. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erklärte die Ehefrau, sie vermute, dass der Ehemann auf seinen Konten über Finanzen verfüge, und beantrage, der Ehemann sei zu verpflichten, die Kontoauszüge des Jahres 2019 eines Kontos bei der PostFinance, eines Kontos bei der Basler Kantonalbank und eines Kontos bei der Credit Suisse zu edieren. Gemäss den am 11. Februar 2020 dem Zivilgericht eingereichten Kontoauszügen der Konten bei der PostFinance und der Basler Kantonalbank verfügte der Ehemann am 31. Dezember 2019 immerhin noch über ein liquides Vermögen von mehr als CHF 3'000.–. In der Eingabe vom 11. Februar 2020 behauptete der Ehemann, er habe das von der Ehefrau erwähnte Konto bei der Credit Suisse vor 3 bis 4 Jahren saldiert, blieb dafür aber jeglichen Beweis schuldig. In der Berufung erklärte der Ehemann, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht verändert (Berufung Ziff. 47). In der Berufungsantwort bestritt die Ehefrau die Bedürftigkeit des Ehemanns (Berufungsantwort Ziff. 25). Da die Einbringlichkeit der Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht glaubhaft gemacht ist, ist die angemessene Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur suspensiv bedingt zuzusprechen.
In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Im vorliegenden Fall beträgt das streitwertbezogene Honorar CHF 1'500.– (vgl. oben E. 7.3.2). Dieser Betrag ist auch dem geschätzten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. In Ergänzung des Entscheids vom 21. November 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohns D____ einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 3'441.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.–. Die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld des Ehemannes (ohne Kinderzulage) von CHF 4'069.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.–.
Der Bedarf des Ehemanns beträgt für den Zeitraum September bis Dezember 2019 ohne Steuern CHF 3'141.–, derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3'261.–. Der Barbedarf des Sohns D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'487.– (abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.–).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 ohne Steuern CHF 2'892.–, derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3'131.–. Der Barbedarf des Sohns D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.– (abzüglich Kinderzulagen von CHF 275.–).
Der gebührende Unterhalt der Ehefrau ist nicht gedeckt.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse [...], wird angewiesen, von der Arbeitslosenentschädigung des A____, geboren [...], wohnhaft [...], mit Wirkung ab sofort monatlich den Betrag von CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an Frau C____, geboren [...], wohnhaft [...], auf das Konto IBAN [...] zu überweisen.
4. Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ für das Berufungsverfahren rückwirkend entzogen.
5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.–.
6. Der Ehemann hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, zu bezahlen.
7. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung der Uneinbringlichkeit ihrer Parteientschädigung eine Entschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Dispositiv, Ziffer 3)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.