Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2021.10

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

 

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Januar 2021

 

betreffend Scheidung

 


Sachverhalt

 

I.          Ehe und Eheschutz

 

A____ (nachfolgend Ehemann, Vater, Berufungskläger) und B____ (nachfolgend Ehefrau, Mutter, Berufungsbeklagte) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D____, geb. [...] 2003, und E____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.

 

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten per 5. November 2012 an, teilte die eheliche Wohnung der Ehefrau zu und erkannte, dass die Eltern die Obhut über die Kinder wieder gemeinsam ausübten, sobald der Ehemann eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Betreuung hatte dabei nach dem folgenden, bis anhin ausgeübten Modell zu erfolgen: Montag und Dienstag beim Vater, Donnerstag und Freitag bei der Mutter sowie Mittwoch und die Wochenenden jeweils alternierend. Mit Entscheid vom 22. November 2012 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'840.00 zuzüglich Kinderzulage für die Kinder bestimmt waren. Am 8. Januar 2013 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass die Eltern die Obhut über die Kinder weiterhin gemeinsam ausüben und dass die Betreuung dabei nach dem folgenden Modell erfolge: Montagmorgen bis Mittwoch vor dem Schwimmunterricht beim Vater, Mittwoch nach dem Schwimmunterricht bis Freitagabend bei der Mutter und Wochenenden jeweils alternierend. Mit Entscheid vom 20. März 2014 übertrug das Zivilgericht Basel-Stadt die Obhut über die Kinder ab dem 31. März 2014 bis auf Weiteres dem Vater. Am 16. Oktober 2014 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass die Eltern die Obhut über die Kinder ab dem 20. Oktober 2014 wieder gemeinsam ausübten. Die Betreuung erfolgte dabei nach dem folgenden Modell: Jeder Elternteil betreute die beiden Kinder abwechselnd für eine ganze Woche beginnend ab Montag Schulschluss bis Montag Schulbeginn und die Kinder verbrachten den Mittwoch ab Schulschluss am Mittag bis nach dem Abendessen um 20:00 Uhr beim Elternteil, der nicht für die Wochenbetreuung zuständig war. Am 3. März 2015 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass der mit seinem Entscheid vom 22. November 2012 festgelegte Unterhaltsbeitrag bis und mit April 2015 unverändert bleibe, und verpflichtete es den Ehemann in Abänderung des erwähnten Entscheids, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfe der Kinderzulagen von damals insgesamt CHF 400.00 zu bezahlen, wovon je CHF 1'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (ZB.2015.23) änderte das Appellationsgericht die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. April 2015 ab und bestätigte es betreffend die ab dem 1. Mai 2015 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2015.

 

II.         Erstinstanzliches Scheidungsverfahren

 

Am 13. Oktober 2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Er beantragte insbesondere die Scheidung der Ehe, die gemeinsame elterliche Sorge und die hälftige geteilte Obhut für die beiden Söhne, die Feststellung, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei, die Verpflichtung der Ehefrau, ihm aus Güterrecht CHF 90'500.00 zu bezahlen (Klageänderung vorbehalten) sowie die Aufteilung der Pensionskassenguthaben nach Gesetz; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Folge fanden am 11. November 2016 eine Anhörung der Kinder und am 12. Januar 2017 eine Einigungsverhandlung statt. Am 12. Januar 2017 wurde für den Sohn D____ eine Erziehungsbeistandschaft bestellt, mit dem Auftrag, dessen allgemeinärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu überwachen. In der Folge gab es diverse Schriftenwechsel insbesondere in Zusammenhang mit dem Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau während des Scheidungsverfahren zu bezahlen hatte. Eine weitere Einigungsverhandlung am 8. Juni 2017 verlief ergebnislos. Das Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltbeiträge wurde sistiert und die Ehegatten bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich in den Kinderbelangen vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) beraten zu lassen; ausserdem wurde bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine amtliche Erkundigung betreffend ein IV-Verfahren der Ehefrau eingeholt. Am 7. September 2017 reichte der Kläger die Klagebegründung ein, wobei er an den ursprünglichen Rechtsbegehren grundsätzlich sinngemäss festhielt, indes nun aus Güterrecht CHF 128'981.80 von der Ehefrau verlangte (Klagänderung vorbehalten). Ausserdem stellte er Verfahrensanträge insbesondere betreffend die Aufhebung des von ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau von CHF 8'100.00. In ihrer Stellungnahme verlangte die Ehefrau, die Kinder seien möglichst rasch in ihre alleinige Obhut zu stellen und die Unterhaltsberechnungen seien zu aktualisieren, wogegen der Ehemann sich wehrte. Die beiden Kinder wurden am 19. Januar 2018 erneut angehört. In ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2018 verlangte die Ehefrau insbesondere die Scheidung der Ehe, die alleinige Obhut für die beiden Söhne, mit einem angemessenen Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes. Sie verlangte weiter, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der beiden Söhne je CHF 5'225.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Ausbildungs- und Familienzulagen, bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung, unter dem Vorbehalt allfälliger Mehrforderungen gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB. Für sich selbst verlangte sie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'750.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit von D____, von CHF 3'650.– bis zur Volljährigkeit von E____ und anschliessend von CHF 5'530.90 bis zum 65. Altersjahr des Ehemannes. Eventualiter verlangte sie eine verhältnismässige Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages, falls die Kinderunterhaltsbeiträge geringer als beantragt ausfallen würden. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss der üblichen Teuerungsklausel anzupassen. Aus Güterrecht verlangte sie vom Ehemann die Zahlung von CHF 106'904.60; eventualiter die Zahlung von CHF 120'529.60, sollte das Gericht ein Notariatsbüro in F[...]nicht antragsgemäss verpflichten, die Hälfte der dort vorhandenen Guthaben der Parteien an die Ehefrau auszubezahlen. Schliesslich sei die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, die Hälfte der im Scheidungszeitpunkt vorhandenen Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes an eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Nach weiteren Schriftenwechseln insbesondere in Zusammenhang mit den Einkünften der Parteien fand am 4. Juli 2018 eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Parteien mit ihren Vertretern teilnahmen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde eine Kindesvertretung für die beiden Söhne eingesetzt. Am 28. September 2018 wies das Zivilgericht den Antrag der Ehefrau auf Aufhebung der geteilten Obhut für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab, hielt fest, dass der bisherige mit Entscheid vom 3. März 2015 festgelegte Unterhaltsbeitrag bis und mit Dezember 2017 unverändert bleibe, und regelte den während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt neu. Dagegen gelangten beide Parteien mit Berufung an das Appellationsgericht, welches mit Entscheid vom 27. Juni 2019 respektive dann mit Berichtigung vom 16. September 2019 festlegte, dass der Ehemann der Ehefrau für diese und die Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'660.00, mit Wirkung ab Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'860.00 und mit Wirkung ab 1. September 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'300.00, jeweils zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen, zu bezahlen habe (für die Einzelheiten, insbesondere die Aufteilung des Unterhalts auf Ehefrau und Söhne und die Grundlagen der Unterhaltsberechnung vgl. AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 respektive Berichtigung AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019). Unterdessen hatte der KIäger im Scheidungsverfahren am 31. Oktober 2018 die Replik eingereicht, wobei er die Abweisung der Rechtsbegehren der Ehefrau vom 19. Januar 2018 beantragte und ansonsten grundsätzlich an seinen früheren Rechtsbegehren festhielt, aber neu seine Bereitschaft erklärte, der Ehefrau für die beiden Söhne einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'187.00, zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen, zu bezahlen. Seine Forderung aus Güterrecht bezifferte er nun auf CHF 81'277.00 (Klageänderung vorbehalten). In ihrer Duplik vom 17. Januar 2019 hielt die Ehefrau an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. Mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 wurden die Kindesvertreterin auf ihren Antrag hin aus ihrem Mandat entlassen und ein Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 beantragte die Ehefrau insbesondere die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses eventualiter erneut die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beweisverfügung vom 27. Oktober 2019 wurden beide Ehegatten verpflichtet, Unterlagen insbesondere zu ihren Einkünften und zu den während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen per 13. Oktober 2016 einzureichen; ausserdem wurde eine amtliche Erkundigung bei F____ verfügt, in Zusammenhang mit den Einkünften des Ehemannes. Weitere Beweisanträge der Parteien wurden, unter Vorbehalt eines Entscheides des Dreiergerichts, abgewiesen. Die Parteien und F____ reichten Unterlagen gemäss der Beweisverfügung ein. Die beiden Kinder wurden am 8. Mai 2020 erneut angehört. Am 11. Juni 2020 fand eine erste Hauptverhandlung statt, wobei lediglich Vergleichsgespräche geführt wurden. Am 8. Juli 2020 wurden die Kinder ein weiteres Mal angehört. Am 31. August 2020 erklärten die Parteien die Vergleichsgespräche für gescheitert. Im Hinblick auf die zweite Hauptverhandlung, welche schliesslich am 12. November 2020 stattfand, hatten die Parteien aktualisierte Unterlagen eingereicht. Anlässlich dieser zweiten Hauptverhandlung hielt der Ehemann fest, angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit von D____, bedürfe es in Bezug auf diesen keiner Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann beantragte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut über den Sohn E____ und die Verpflichtung der Ehefrau, für E____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 zu bezahlen und hielt fest, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt schulde. In Bezug auf das Güterrecht und die Vorsorge hielt er an seinen früheren Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau verlangte vom Ehemann nun CHF 163'725.00 aus Güterrecht und hielt ansonsten sinngemäss an ihren früheren Rechtsbegehren fest und wies daraufhin, dass ihr der Ehemann auf jeden Fall einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen habe.

 

Das Zivilgericht hat mit Entscheid vom 5. Januar 2021 wie folgt entschieden:

 

«1.      Die von den Parteien [...] 1999 in Basel geschlossene Ehe wird geschieden.

 

2.         Die elterliche Sorge über D____, geb. [...] 2003, sowie E____, geb. [...] 2006, wird den Eltern gemeinsam belassen.

Die Kinder stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern, mit Betreuungsanteilen von je 50%.

Die Kinder sind bei der Mutter behördlich angemeldet.

Allfällige Streitigkeiten über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden den Eltern je hälftig angerechnet.

 

3.         Der Ehemann und Kindsvater bezahlt an den laufenden Unterhalt der Kinder (der) folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:

a) für D____

ab Januar 2021 bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'665.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

Vorbehalten bleibt die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch D____ nach Erreichen der Volljährigkeit.

b) für E____

ab Januar 2021 bis und mit November 2022 CHF 3'270.00 (davon CHF 1'580.00 als Betreuungsunterhalt), zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen.

ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

Vorbehalten bleibt die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch E____ nach Erreichen der Volljährigkeit.

 

4.        Der Ehemann bezahlt der Ehefrau folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge:

ab Januar 2021 und bis und mit November 2022 CHF 3'000.00.

ab Dezember 2022 und bis und mit zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemannes CHF 2'350.00.

 

5.        Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 16'322.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 4'371.00 (80%-Pensum) von Januar 2021 bis und mit November 2022 und CHF 5'462.00 (100%-Pensum) ab Dezember 2022.

Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.

Streitigkeiten über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.

 

6.        Die Personalvorsorgeeinrichtung [...] wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...], wohnhaft [...], den Betrag von CHF 91'260.40 nebst Zins seit 13. Oktober 2016 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, B____, geb. [...], wohnhaft [...], zu übertragen.

Die [...] wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

7.        Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 26'002.30 zu bezahlen.

 

8.        Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 15'430.00 je zur Hälfte.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.»

 

III.        Berufungsverfahren

 

Der Ehemann hat am 3. Februar 2021 Berufung gegen diesen Entscheid erhoben (act. 2) und in Rechtsbegehren 1 beantragt, Ziff. 2 – 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sei ihm die alleinige Obhut für den Sohn E____ zuzuweisen und seien ihm die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV anzurechnen. Weiter sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen Beitrag an den Unterhalt der Kinder schulde. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm an den laufenden Unterhalt von E____ einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. In Rechtsbegehren 2 beantragt er, in güterrechtlicher Hinsicht sei Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, ihm CHF 88'531.00 zu bezahlen. In Rechtsbegehren 3 verlangt er, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der Vorinstanz.

 

Mit Eingabe vom 21. April 2020 (act. 7) weist der Ehemann darauf hin, dass die Ehefrau eine kleine Wohnung ohne Schlafmöglichkeit für die Söhne bezogen habe, dass diese sich deshalb kaum bei der Ehefrau aufhielten und dass die Obhut somit, wie von ihm gewünscht, alleine bei ihm liege. Ausserdem verlangt er, die Ehefrau sei anzuweisen, den Mietvertrag umgehend einzureichen. Dazu hat die Ehefrau mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Stellung genommen (act. 12).

 

Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 29. April 2021 (act. 8) in Rechtsbegehren 1 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Weiter verlangt sie in Rechtsbegehren 3 die Verpflichtung des Berufungsklägers, ihr einen ersten Anwaltskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Eventualiter verlangt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrer Anwältin als ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 4); alles unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens, des Berufungsverfahrens ZB.2018.42/43 und des Berichtigungsverfahrens DGZ.2019.6.

 

Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 hat der Ehemann von sich aus eine kurze Stellungnahme zur Berufungsantwort der Ehefrau eingereicht (act. 11).

 

Die Söhne E____ und D____ sind am 11. Juni 2021 vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten und einer Appellationsgerichtspräsidentin angehört worden (act. 14). Auf eine von den Söhnen selbst erhobene sinngemäss Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 war das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. März 2021 nicht eingetreten (ZB.2021.6).

 

Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (act. 15) hat die Ehefrau sich zur Kinderanhörung geäussert. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 hat der Ehemann sich zu dieser Eingabe vernehmen lassen (act. 16). Mit Eingabe vom 16. August 2021 (act. 17) hat der Ehemann geschrieben, die Ehefrau habe den Kontakt zum jüngeren Sohn praktisch abgebrochen, wozu die Ehefrau mit Schreiben vom 2. September 2021 Stellung genommen hat (act. 18). Dazu hat sich der Ehemann mit Eingabe vom 15. September 2021 vernehmen lassen (act. 19), worauf die Ehefrau mit Eingabe vom 30. September 2021 reagiert hat (act. 20). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 hat der Ehemann als Novum seinen neuen Arbeitsvertrag mit F____ eingereicht, und geltend gemacht, dass sich sein Einkommen ab 1. Januar 2022 auf jährlich CHF 143'000.00 brutto und somit monatlich auf maximal CHF 9’000.00 belaufen werde (act. 21). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nahm die Ehefrau dazu Stellung.

 

Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 hat der Ehemann die superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt. Auf dieses Gesuch ist der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 27. Januar 2022 nicht eingetreten.

 

Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien Frist zur Einreichung diverser Unterlagen. Mit Eingaben vom 22. Februar sowie 2. und 8. März 2022 reichten die Parteien Unterlagen ein.

 

Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 1. April 2022 hat die mündliche Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Der Ehemann und die Ehefrau sind befragt worden. Anschliessend sind ihre Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Der Ehemann hat grundsätzlich an seinen Berufungsanträgen festgehalten. Betreffend die Unterhaltsbeiträge hat er seine Anträge dahingehend präzisiert, dass der angefochtene Scheidungsentscheid mindestens ab 1. Mai 2021 den veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Damit sei im Scheidungsentscheid spätestens für die Zeit ab 1. Mai 2021 festzustellen, dass er keinen Kindesunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schulde, und die Ehefrau zu verpflichten, ihm einen Unterhaltsbeitrag für E____ von CHF 1'150.00 pro Monat zu bezahlen. Zusätzlich hat der Ehemann sinngemäss beantragt, in Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 seien seine Verpflichtungen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021 aufzuheben und sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für Februar bis April 2021 an den Unterhalt von E____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 respektive von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hat beantragt, die Berufung und die Anträge auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend die elterliche Obhut hat sie im Rahmen ihres Plädoyers entweder die alternierende Obhut oder die alleinige Obhut der Ehefrau beantragt. Für den Fall, dass der Ehemann nicht zu Protokoll versichere, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 für März und April 2022 sowie künftige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hat die Ehefrau zusätzlich einen Antrag auf Schuldneranweisung gestellt. Der Ehemann hat um Abweisung des Antrags auf Schuldneranweisung ersucht und erklärt, er müsste einen Antrag auf Abänderung der von der Schuldneranweisung betroffenen Unterhaltsbeiträge stellen, wenn eine solche in Betracht gezogen werde. Schliesslich haben sich die Parteien im Hinblick auf die Eröffnung des vorliegenden Entscheids bis spätestens Ende Mai 2022 darauf geeinigt, dass der Ehemann der Ehefrau für April und Mai 2022 unpräjudiziell Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000.00 bezahlt sowie dass die Ehefrau an ihrem Antrag auf Schuldneranweisung und der Ehemann an seinem Abänderungsantrag bezüglich der davon betroffenen Unterhaltsbeiträge nicht festhalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist nach einer mündlichen Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem Verhandlungsprotokoll. Über den Antrag des Ehemanns auf Abänderung des am 16. September 2019 berichtigten Entscheids des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 betreffend die Unterhaltsbeiträge für Februar bis April 2021 befindet der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als Einzelgericht mit einem separaten Entscheid.

 

 

Erwägungen

 

1.            Formelles

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis, welches vorliegend angesichts der strittigen Unterhaltsbeiträge und Güterrechtsforderungen offensichtlich klar erfüllt wäre, gilt aber nur, wenn ausschliesslich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen angefochten werden (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738). Vorliegend werden mit der Berufung indes insbesondere auch nichtfinanzielle Kinderbelange, d.h. insbesondere die Regelung der Obhut für den minderjährigen Sohn E____, angefochten.

 

1.2      Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 6. Januar 2021 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe und Postaufgabe vom 3. Februar 2021 fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Ehefrau genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen Anforderungen. Nach dem Gesagten ist unter Vorbehalt von E. 1.4 auf die Berufung einzutreten.

 

1.3      Zum Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend, mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).

 

1.4     

1.4.1   Am [...] wurde D____ volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Damit endeten die elterliche Obhut und Betreuung. Folglich ist die Regelung der elterlichen Obhut und der Betreuungsanteile im angefochtenen Entscheid bezüglich D____ gegenstandslos geworden und hat der Ehemann bereits im Zeitpunkt der Berufung kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Aufhebung oder Abänderung gehabt. Insoweit ist daher auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; AGE ZB.2021.6 vom 11. März 2021 E. 1.3).

 

1.4.2   In güterrechtlicher Hinsicht beantragte der Ehemann mit Replik vom 31. Oktober 2018 unter Vorbehalt einer Klageänderung nach Vorliegen des Beweisergebnisses, die Ehefrau sei zu verurteilen, ihm CHF 81'822.00 zu bezahlen. Von diesem Antrag ging das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid aus, wobei es offensichtlich versehentlich einen Betrag von CHF 82'822.00 statt CHF 81'822.00 nannte (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.1). Mit der Berufung beantragt er, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm CHF 88'531.00 zu bezahlen. Er legt aber nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren einen höheren Betrag als CHF 81'822.00 beantragt hätte oder dass die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, als der Ehemann damit von der Ehefrau aus Güterrecht mehr als CHF 81'822.00 verlangt.

 

1.5

1.5.1   In Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; dazu BGE 147 III 301 E. 2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Auch gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

 

1.5.2   Demgegenüber gilt für das Güterrecht und den nachehelichen Ehegattenunterhalt der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 5). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Das heisst, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung. 3. Auflage 2017, Band II, Art. 277 ZPO N 6 ff.). Allerdings wird die Verhandlungsmaxime in verschiedener Hinsicht gemildert, so insbesondere durch eine besondere gerichtliche Hinweispflicht für den Fall, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer Honegger, a.a.O. Art. 277 ZPO N 9 f.). Im Übrigen, d.h. insbesondere betreffend die berufliche Vorsorge, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO); d.h. es gilt eine eingeschränkte oder abgeschwächte Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Meyer Honegger, a.a.O., Art. 277 N 14 ff.). Zudem können Erkenntnisse, die das Gericht zwecks Bemessung des Kinderunterhalts in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ermittelt hat, für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2).

 

Zu beachten ist weiter, dass sich das Verbot der reformatio in peius im (nachehelichen) Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.). Auch im Bereich des Güterrechts gilt das Verschlechterungsverbot nur für das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nicht jedoch für die einzelne Ersatzforderung oder Mehrwertbeteiligung, die lediglich Zwischenschritte bzw. Abrechnungspositionen bedeuten (BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2012 E. 6.4).

 

1.5.3   Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2; 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

 

1.6      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. oben E. 1.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

 

1.7      Es wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 9).

 

2.         Elterliche Sorge und Obhut

 

2.1     

2.1.1   Der Entscheid des Zivilgerichts, die elterliche Sorge über den Sohn E____ beiden Ehegatten gemeinsam zu belassen, wird von keiner Partei beanstandet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 3) ohne weiteres zu bestätigen.

 

2.1.2   Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat das Gericht auch die Obhut über das minderjährige Kind E____ zu regeln (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 mit Nachweisen). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. Kilde, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 235, 236).

 

Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 2) Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheiduung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 298 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 8), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). 

 

2.1.3   Aus den zutreffenden Feststellungen des Zivilgerichts ergibt sich, dass die Erziehungsfähigkeit sowie – trotz des aufwändig und engagiert geführten Scheidungsverfahrens – die für die alternierende Obhut erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, bei beiden Ehegatten grundsätzlich gegeben sind, und dass die geographische Situation und die Kontinuität der Verhältnisse für die alternierende Obhut sprechen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.14-4.17). Für die alternierende Obhut spricht zusätzlich, dass E____ zu beiden Ehegatten eine enge Bindung hat und dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, ihn persönlich zu betreuen.

 

Mit Eingabe vom 16. August 2021 machte der Ehemann geltend, die Ehefrau habe seit der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 den Kontakt zu E____ weitgehend abgebrochen und ihn nicht eingeladen, sie zu besuchen oder einen Teil der Sommerferien mit ihr zu verbringen. Mit Stellungnahme vom 2. September 2021 (Ziff. 2 f. und 6) erklärte die Ehefrau, nach dem Erhalt der Aktennotiz zur Kindesanhörung habe sie sich zuerst kurz zurückziehen müssen, um diese zu verarbeiten. Sie habe sich durch «die Lügen von E____» sehr verletzt gefühlt, selbst wenn ihr klar sei, dass er vom Ehemann manipuliert worden sei. Sie habe E____ weder Vorwürfe machen noch ihn unter Druck setzen wollen. Daher habe sie den kurzzeitigen Rückzug als einzige Lösung betrachtet, um den Konflikt zwischen den Eltern nicht über E____ auszutragen. Nachdem sich die Situation für die Ehefrau wieder etwas beruhigt habe, habe sie den Kontakt zu E____ wieder aufgenommen. Sie hätten auch den französischen Muttertag zusammen nachgefeiert, weil E____ ihn am richtigen Feiertag nicht mit ihr habe verbringen können. Wie in der Vergangenheit hätten die Kinder die Sommerferien teils bei ihr und teils beim Ehemann verbringen sollen. Als sie die ihr zustehende Ferienzeit mit den Kindern habe planen wollen, habe sie feststellen müssen, dass der Ehemann ohne Absprache mit den Kindern für die gesamte Ferienzeit ans andere Ende Frankreichs gefahren sei. Die Ehefrau wolle nach wie vor die alternierende Obhut über E____ wahrnehmen und habe diese nicht aufgegeben. Mit Eingabe vom 15. September 2021 entgegnete der Ehemann, E____ sei zu Beginn der Sommerferien in Basel gewesen. In der Woche des 14. Juli 2021 habe er einige Tage bei Freunden in [...] verbracht und vom 26. Juli bis 4. August 2021 sei er mit dem Ehemann und D____ in [...] bei der Familie des Ehemanns gewesen. E____ habe mindestens zwei Wochen der Sommerferien in Basel verbracht und die Ehefrau hätte mit ihm in dieser Zeit etwas unternehmen können. Ob es sich dabei um Ferienzeit gehandelt haben soll, die der Ehefrau zugestanden hätte, kann der Eingabe allerdings nicht entnommen werden. Die Ehefrau machte diesbezüglich mit Eingabe vom 30. September 2021 geltend, zwischen den Ehegatten sei vereinbart gewesen, dass sie (die Ehefrau) die Ferien von Mitte Juli bis Anfang August mit den Kindern verbringe. Der Ehemann habe dies verunmöglicht, indem er die Kinder entgegen der Vereinbarung genau in dieser Zeit in die Ferien mitgenommen habe. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 machte E____ sinngemäss geltend, dass die Ehefrau die Kindesunterhaltsbeiträge teilweise nicht für die Kinder verwendet habe. Wie nachstehend eingehend dargelegt wird, hat er damit offensichtlich bloss die unrichtige und polemische Darstellung des Ehemanns bzw. dessen Rechtsvertreters übernommen (vgl. unten E. 2.3.3). Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass sich die Ehefrau durch die Aussagen von E____ sehr verletzt gefühlt hat und dass sie sich kurz zurückgezogen hat. Zur Beruhigung der Situation dürfte dieses Verhalten auch durchaus dem Kindesinteresse entsprochen haben. Weshalb die Ehefrau darauf verzichtet hat, E____ einzuladen, einen Teil der Sommerferien mit ihr zu verbringen, kann angesichts der widersprüchlichen Behauptungen der Ehegatten mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre, einen Teil der Sommerferien mit E____ zu verbringen, könnte aus der fehlenden Einladung nicht auf ein grundsätzliches Desinteresse der Ehefrau am persönlichen Kontakt geschlossen werden. Im Übrigen erklärte auch der Ehemann, dass die Ehefrau und E____ seit dem Ende des Sommers 2021 ein gutes Verhältnis hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2). Insgesamt besteht trotz der neusten Vorbringen des Ehemanns kein Zweifel daran, dass die Ehefrau weiterhin fähig und gewillt ist, E____ im Rahmen einer alternierenden Obhut persönlich zu betreuen.

 

In der Verhandlung des Appellationsgerichts behauptete die Ehefrau, D____ und E____ hätten ihr erzählt, der Ehemann habe sie bei Meinungsverschiedenheiten zu Boden geschubst. Zudem habe er jeden der beiden zu würgen versucht. Jedes Mal, wenn E____ zu ihr komme, spreche er davon, dass der Ehemann gewalttätig sei. Die Ehefrau habe deshalb eine Meldung an die KESB erstattet (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 4 und 6 f.). Diese vom Ehemann sinngemäss bestrittenen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 4 f.) Behauptungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, eine Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von E____ oder D____ glaubhaft zu machen oder Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters zu begründen. Erstens blieb die Ehefrau betreffend den Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe jegliche Substanziierung ihrer Behauptungen schuldig. Zweitens hat die Ehefrau zwar die Eingangsbestätigung der KESB vom 22. März 2022 eingereicht, ihre E-Mail vom 16. März 2022, mit der sie der KESB die Vorwürfe gegen den Ehemann geschildert habe, dem Gericht aber vorenthalten. Betreffend die Meldung an die KESB fällt zudem auf, dass diese nur zwei Wochen vor der Verhandlung des Appellationsgerichts erfolgt ist. Damit liegt die Möglichkeit einer prozesstaktischen Motivation nahe. Falls die anwaltlich vertretene Ehefrau tatsächlich davon ausginge, dass E____ beim Vater Gewalt ausgesetzt ist, wäre es drittens kaum erklärbar, weshalb sie als besorgte Mutter im mündlichen Parteivortrag alternativ die Bestätigung der alternierenden Obhut oder die alleinige Obhut und nicht ausschliesslich oder zumindest primär die alleinige Obhut der Ehefrau beantragt hat. Wenn der Ehemann tatsächlich zu Gewalt gegenüber seinen Söhnen neigen würde, wäre schliesslich anzunehmen, dass sich diese Neigung bereits früher manifestiert hätte. In den Protokollen der Kinderanhörungen vom 11. November 2016, 19. Januar 2018, 8. Mai 2020 und 8. Juli 2020 sowie in der Aktennotiz der Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 findet sich jedoch nicht der geringste Hinweis auf Gewalt des Ehemanns gegenüber einem seiner Söhne. Die Möglichkeit und der Wille des Ehemanns, E____ persönlich zu betreuen, werden durch die Tatsache, dass er sich seit dem 1. Januar 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit F____ befindet (vgl. dazu unten E. 3.8.2.2), nicht in Frage gestellt, weil er gemäss seinen glaubhaften Angaben hauptsächlich von zuhause arbeitet und normalerweise bloss einmal pro Woche für einen Tag ohne Übernachtung nach [...] fahren muss (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7).

 

Das Alter von E____ sowie seine Beziehung zu seinem Bruder und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sprechen jedenfalls nicht gegen die alternierende Obhut. Betreffend den Bruder ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser inzwischen volljährig ist und ohnehin in [...] studiert.

 

2.2     

2.2.1   Der Ehemann behauptete, E____ sei in den «Mutterwochen» am Tag jeweils bei ihm gewesen und lediglich zum Übernachten zur Ehefrau gegangen (Berufung Ziff. 5; vgl. Eingabe des Ehemanns vom 19. Oktober 2020). Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, am Betreuungsmodell habe sich nichts geändert (Berufungsantwort Ziff. 11). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, seit etwa einem bis zwei Jahren habe er die Nachmittage, an denen er keine Schule habe, während der «Mutterwochen» beim Ehemann verbracht. Als Grund dafür gab er an, dass der Ehemann tagsüber zuhause gewesen sei und einen Computer besitze, mit dem er Videos schneiden könne. Übernachtet habe er während der Mutterwochen aber immer bei der Ehefrau (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Selbst unter der Annahme, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und E____ damit nicht bloss die Darstellung des Ehemanns wiedergegeben hat, kann aus dem Umstand, dass E____ die schulfreien Nachmittage und damit derzeit je nach Woche nur einen oder zwei Nachmittage beim Vater verbracht hat, nicht geschlossen werden, die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen sei nicht mehr gelebt worden. Dieser Umstand bestätigte bloss, dass das Betreuungsmodell flexibel gehandhabt worden ist, wie die Kinder bereits in der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärt haben.

 

Der Ehemann behauptete, die Ehefrau habe fast jedes Wochenende mit ihrem Partner in [...] verbracht. Da E____ darauf keine Lust mehr gehabt habe, habe er die Wochenenden seit September 2020 grösstenteils beim Vater verbracht (Berufung Ziff. 5; vgl. Eingabe des Ehemanns vom 19. Oktober 2020; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4). Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, am Betreuungsmodell habe sich nichts geändert (Berufungsantwort Ziff. 11). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, an den Wochenenden sei er oft mit der Ehefrau zu ihrem Freund in [...] gegangen. Dies sei für ihn in Ordnung gewesen. Nach einiger Zeit habe er aber lieber andere Dinge unternehmen wollen mit Kollegen und sei deshalb in Basel beim Ehemann geblieben (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Unter der Annahme, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und E____ damit nicht bloss die Darstellung des Ehemanns wiedergegeben hat, ist davon auszugehen, dass er entsprechend der Darstellung des Ehemanns die «Mutterwochenenden» seit September 2020 grösstenteils in Basel beim Ehemann verbracht hat, um mit Kollegen Dinge unternehmen zu können. Dadurch, dass E____ nach mehreren Jahren, in denen er die «Mutterwochenenden» mit der Ehefrau verbracht hat, während einiger weniger Monate die «Mutterwochenenden» grösstenteils beim Ehemann verbracht hat, kann nicht geschlossen werden, die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen sei nicht mehr gelebt worden. Auch dieser Umstand bestätigt bloss, dass das Betreuungsmodell flexibel gehandhabt worden ist, wie die Kinder bereits in der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärt haben. Bei Anordnung der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % steht es den Ehegatten auch in Zukunft frei, von diesem Grundmodell einvernehmlich abzuweichen und E____ zu erlauben, «Mutterwochenenden» beim Vater zu verbringen, wenn er dies wünscht. Allerdings erscheint es fraglich, ob dies überhaupt noch dem Wunsch von E____ entspricht. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte er, für den Fall, dass das Gericht ein Besuchsrecht der Ehefrau festlegen sollte, fände er den Vorschlag, dass er mindestens jedes zweite Wochenende und zusätzlich einen Tag unter der Woche bei der Ehefrau verbringe, gut (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Dabei wandte er nicht ein, er habe keine Lust, jedes zweite Wochenende bei der Mutter in [...] zu verbringen. Für den Fall, dass bei Anordnung alternierender Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % E____ die «Mutterwochenenden» weiterhin lieber in Basel verbringen sollte, damit er mit Kollegen Dinge unternehmen kann, und der Ehemann nicht mehr bereit sein sollte, ihn an «Mutterwochenenden» bei sich aufzunehmen, kann von der Ehefrau erwartet werden, dass sie auf dieses nachvollziehbare Bedürfnis ihres Sohns Rücksicht nimmt und die «Mutterwochenenden» überwiegend in Basel verbringt, um seine Betreuung zu gewährleisten.

 

Zusammenfassend besteht damit kein Zweifel, dass die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen bis Ende 2020 tatsächlich gelebt worden ist, auch wenn das Modell teilweise flexibel gehandhabt worden ist.

 

2.2.2   Mit Eingabe vom 21. April 2021 behauptete der Ehemann, E____ sehe die Ehefrau nur noch sporadisch. In den letzten vier Monaten habe er neun Mal eine Nacht bei der Ehefrau verbracht und sie sonst nicht gesehen. Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, E____ übernachte regelmässig bei ihr und besuche sie wie üblich (Eingabe vom 20. Mai 2021 Ziff. 5). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, seit Februar 2021 habe er hauptsächlich beim Ehemann gelebt und sei er für Besuche zur Ehefrau gegangen. Weil er Stress in der Schule gehabt habe, habe er die Ehefrau etwa zwei Mal pro Monat besucht. Nachdem der Stress inzwischen vorbei sei, könne er etwa drei Mal pro Monat zur Ehefrau gehen. Bei diesen Besuchen übernachte er auch bei ihr (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 1. April 2022 erklärte der Ehemann auf die Frage, wo E____ seit Anfang 2021 gelebt habe, er habe bei ihm gelebt.  Manchmal habe E____ das Wochenende mit der Ehefrau verbracht und manchmal habe er mit ihr zu Mittag gegessen. Die Ehefrau antwortete auf die Frage, wo sich E____ aktuell aufhalte, er verbringe jedes zweite Wochenende ab Freitag mit ihr zusammen. Zudem sähen sie sich unter der Woche regelmässig, insbesondere zum Abendessen (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2 f.). Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben ist davon auszugehen, dass sich E____ seit Anfang 2021 entgegen der nach wie vor geltenden Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2014 faktisch in der alleinigen Obhut des Ehemanns befunden und die Ehefrau bloss regelmässig besucht hat. Angesichts dessen, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen abgesehen von der Zeit vom 31. März bis am 19. Oktober 2014 und einigen wenigen durch besondere Umstände begründeten kürzeren Ausnahmen spätestens seit Anfang 2013 und damit während mehr als sieben Jahren tatsächlich gelebt worden ist, kann diesem Umstand allerdings kein massgebendes Gewicht beigemessen werden und ändert dieser Umstand nichts daran, dass sich die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen für E____ während vieler Jahre bewährt hat.

 

2.2.3   Am 12./13. Januar 2021 schloss die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn 1. Februar 2021 ab. Der Ehemann behauptet, in der neuen Wohnung der Ehefrau habe es keine Schlafmöglichkeit für die Kinder (Eingabe des Ehemanns vom 21. April 2021). Diese Behauptung ist jedenfalls betreffend E____ falsch. Bei der neuen Wohnung der Ehefrau handelt es sich zwar bloss um eine Zweizimmerwohnung mit immerhin 57 m2 (Mietvertrag vom 12./13. Januar 2021). Gemäss den Angaben der Ehefrau haben die Kinder darin jedoch ein Zimmer mit 20 m2, das ihnen genügend Raum für ihre Sachen und zum Schlafen biete, und schläft die Ehefrau im Wohnzimmer (Eingabe vom 20. Mai 2021). E____ bestätigte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, dass es in der neuen Wohnung der Mutter ein Zimmer gebe, in dem er übernachten könne, und dass die Ehefrau im Wohnzimmer schlafe (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Mit WhatsApp-Nachricht vom 18. März 2021 (Beilage 2 zur Eingabe vom 20. Mai 2021) erklärte er zudem, «j’aime beaucoup notre appartement». Eine Zweizimmerwohnung mit 57 m2 kann für einen Elternteil mit einem Kind nicht per se als ungenügend qualifiziert werden. Der volljährige Bruder von E____ benötigt in der Wohnung der Ehefrau grundsätzlich keinen Platz mehr, weil er im Ausland studiert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2 f.; vgl. ferner Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6 und 11; Berufung Ziff. 15; Eingabe der Ehefrau vom 20. Mai 2021 Ziff. 4), und seit der Eingabe der Kinder vom 13. Januar 2021 100 % beim Ehemann gelebt und die Ehefrau jedes zweite Wochenende in [...] besucht habe (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die alternierende Obhut über E____ mit hälftigen Betreuungsanteilen entgegen der Ansicht des Ehemanns unter den gegebenen Umständen auch in der neuen Wohnung der Ehefrau gelebt werden kann. Die bestrittene Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau habe mit dem Bezug der Zweizimmerwohnung zu erkennen gegeben, dass sie an der alternierenden Obhut kein Interesse mehr habe, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

 

2.2.4   Die Behauptung des Ehemanns, es sei offensichtlich, dass der Ehefrau nicht viel an der alternierenden Obhut liegen könne, weil sie auf diese bereits vor drei Jahren für rund ein halbes Jahr verzichtet und sich im vorliegenden Verfahren zumindest zeitweise bereit erklärt habe, auf die gemeinsame Obhut zu verzichten und definitiv nach Frankreich zu ihrem langjährigen Partner zu ziehen (Berufung Ziff. 5), ist haltlos. Wann die Ehefrau vor drei Jahren für rund ein halbes Jahr auf die alternierende Obhut verzichtet haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Ehemann nicht dargelegt. Die bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 9 und 13) Behauptung ist daher von vornherein unbeachtlich. Sofern sich die Ausführungen des Ehemanns darauf beziehen sollten, dass er vom 31. März bis am 19. Oktober 2014 die alleinige Obhut innehatte (Entscheide des Zivilgerichts vom 20. März und 16. Oktober 2014), könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Situation im März 2014 belastete die Kinder. Um Ruhe in das Leben der Kinder zu bringen, erklärte sich die Ehefrau bereit, auf die alternierende Obhut zu verzichten, bis ein Gutachten betreffend das Betreuungsmodell vorliegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. März 2014 S. 2 ff.). Der vorübergehende Verzicht erfolgte somit offensichtlich nicht mangels Interesses an der alternierenden Obhut, sondern vielmehr aus Rücksicht auf das Kindeswohl. Im Sommer 2020 diskutierten die Ehegatten zwar ein Szenario zur einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen, bei dem die Ehefrau nach Frankreich gezogen wäre und der Ehemann die alleinige Obhut über die Kinder ausgeübt hätte. Gemäss der nachvollziehbaren und glaubhaften Darstellung der Ehefrau besteht der Grund, weshalb sie sich gegenüber diesem Szenario offen gezeigt hat, aber nicht in mangelndem Interesse an der alternierenden Obhut, sondern darin, dass sie sich damit davon insbesondere im Interesse der Kinder ein baldiges Ende der Streitigkeiten erhofft hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 13).

 

2.2.5   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorbehaltlich des Willens von E____ die konkreten Umstände im vorliegenden Fall klar dafür sprechen, dass die über Jahre gelebte alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Kindeswohl entspricht. Auf den Willen von E____ ist im Folgenden näher einzugehen.

 

2.3

2.3.1   Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Urteilsfähigkeit des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Die vorstehend erwähnten Richtlinien müssen sinngemäss auch für die Berücksichtigung des Kindeswillens beim Entscheid über die alternierende Obhut gelten (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2).

 

2.3.2   In den Kinderanhörungen vom 11. November 2016, 19. Januar 2018 und 8. Mai 2020 sprach sich E____ für die alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen aus. Die Frage, ob er lieber nur noch bei einem Elternteil leben möchte, verneinte er in der Kinderanhörung vom 19. Januar 2018 klar. In der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärte er, er finde das bestehende Betreuungsmodell gut und wolle das Wechselmodell auch nach der Scheidung weiterführen, sofern er es wie bisher flexibel handhaben könne. Er wolle beide Elternteile gleich viel sehen und nicht überwiegend mit einem Elternteil wohnen.

 

2.3.3   Anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 erklärte die Zivilgerichtspräsidentin den Kindern, im Rahmen der Diskussion einer einvernehmlichen Lösung hätten die Ehegatten ein Betreuungsmodell diskutiert, gemäss dem die Kinder im Alltag beim Ehemann wohnen und weniger Kontakt zur Ehefrau haben als bisher. E____ erklärte, er glaube, es gebe keine andere Lösung. Das neu vorgeschlagene Betreuungsmodell sei für ihn weder gut noch schlecht, sondern ok. Es sei nicht seine Lieblingslösung, weil er die Mutter weniger sehen werde. Er akzeptiere aber lieber dieses Modell, als dass der Streit zwischen seinen Eltern noch weiter andauere. Im Zeitpunkt der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 bestand die Chance, dass die Ehegatten die Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln und das Scheidungsverfahren rasch ein gütliches Ende findet, wenn die Kinder damit einverstanden sind, dass sie im Alltag beim Ehemann wohnen und die Ehefrau nur noch im Rahmen von Besuchen sehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Verhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2020; Protokoll Kinderanhörung vom 8. Juli 2020). Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände besteht kein Zweifel, dass E____ sich nur daher mit der alleinigen Obhut des Ehemanns einverstanden erklärt hat, weil er gehofft hat, mit seinem Einverständnis ermögliche er eine einvernehmliche Lösung und ein baldiges Ende des Scheidungsverfahrens. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Obwohl die Kinder das vorgeschlagene Betreuungsmodell akzeptierten, konnten sich die Ehegatten nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen und streiten inzwischen vor dem Appellationsgericht als Berufungsinstanz über die Obhut, den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da sich die Hoffnung, auf der die Aussagen von E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 beruht haben, nicht verwirklich hat, kann diesen Angaben kein relevantes Gewicht beigemessen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 bedrückt und resigniert wirkte, nachdem er anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 noch einen aufgestellten und zuversichtlichen Eindruck gemacht hatte (angefochtener Entscheid E. 4.19). Dies spricht dafür, dass die alleinige Obhut des Ehemanns nicht den persönlichen Bedürfnissen von E____ entsprach.

 

2.3.4   Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erklärten die Kinder, sie wollten beim Ehemann wohnen und das Recht haben, die Ehefrau so oft sie Lust haben zu sehen. Als Grund gaben sie an, dass die Probleme andauerten. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte E____, diese Eingabe sei die Idee von ihm und seinem Bruder gewesen. Als sie die Eingabe verfasst hätten, seien sie beim Ehemann gewesen. Alle drei hätten die Eingabe gut gefunden. Die Ehefrau sei erst später informiert worden (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder vom Ehemann beeinflusst worden sind und dieser versucht hat, den Boden für seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts zu bereiten, indem er die Kinder zur Eingabe veranlasst (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 21). Selbst unter der Annahme, dass der Ehemann die Eingabe und deren Inhalt nicht beeinflusst hat, kann dieser sehr kurz gefassten schriftlichen Erklärung jedenfalls kein grösseres Gewicht beigemessen werden als den eingehenden mündlichen Ausführungen von E____ anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021.

 

2.3.5   In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte E____, er wolle lieber hauptsächlich beim Ehemann als je zur Hälfte bei der Ehefrau und beim Ehemann leben, wenn dies zur Folge habe, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Kindesunterhalt mehr bezahlen müsse. Falls der Ehemann jedoch auch bei alleiniger Obhut weiterhin Kindesunterhalt bezahlen müsse, sei dies keine gute Lösung. Diese Wünsche begründete er damit, dass der Ehemann immer geltend mache, er bezahle der Ehefrau zu viel Unterhalt, und die Ehefrau immer geltend mache, sie erhalte zu wenig Unterhalt. Er wolle, dass der Streit zwischen den Ehegatten betreffend das Geld ein Ende finde. Zudem machte er sinngemäss geltend, dass die Ehefrau den Kindesunterhalt nicht vollständig für die Kinder verwende. Sie könnte mehr mit den Kindern unternehmen. Beispielsweise sei die Ehefrau mit ihrem Freund nach [...] gegangen und mit den Kindern nicht (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1 f.). Der Ehemann behauptet, Gründe für E____s Wunsch nach alleiniger Obhut des Ehemanns bestünden auch darin, dass die alternierende Obhut mit zwei Wohnsitzen für ihn eine grosse Belastung darstelle und er keine Lust habe, seine Freizeit mit der Ehefrau in [...] zu verbringen (Berufung Ziff. 6 f.). Diese von der Ehefrau bestrittenen Behauptungen (Berufungsantwort Ziff. 20, 23 und 25 f.) entbehren jeglicher Grundlage. E____ hat die «Mutterwochenenden» zwar während einiger Monate lieber beim Ehemann in Basel als mit der Ehefrau in [...] verbracht (vgl. dazu oben E. 2.2.1). Dass er aus diesem Grund die alleinige Obhut des Ehemanns wünsche, hat er jedoch nie erklärt. Er betrachtet die Möglichkeit, «Mutterwochenenden» beim Ehemann zu verbringen, vielmehr offensichtlich als Bestandteil der von ihm gewünschten flexiblen Handhabung der alternierenden Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen. Dass die alternierende Obhut als solche für ihn eine Belastung darstelle, hat E____ weder in einer der insgesamt fünf Kindesanhörungen noch in der Eingabe vom 13. Januar 2021 jemals erklärt. Das einzige, was ihn offensichtlich belastet, ist der Streit zwischen den Ehegatten.

 

Die Ehefrau behauptet, seit der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 setze der Ehemann E____ konstant massiv unter Druck, damit er mehr Zeit bei ihm verbringe (Berufungsantwort Ziff. 56). Diese Behauptung, die entgegen der Ansicht der Ehefrau offensichtlich nicht notorisch ist, liess sich anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 nicht erhärten.

 

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die einzigen Gründe für E____s Wunsch nach alleiniger Obhut des Ehemanns in der Hoffnung bestehen, dass der Streit zwischen den Ehegatten betreffend den Unterhalt mit dieser Lösung ein Ende finde, und in der Annahme, die Ehefrau habe die Kindesunterhaltsbeiträge teilweise nicht für die Kinder verwendet. Diese Hoffnung und diese Annahme erscheinen unbegründet. Selbst für den Fall, dass der Ehemann der Ehefrau für E____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsste, weil sich das Kind in seiner alleinigen Obhut befände, ist zu befürchten, dass sich der Ehemann gegenüber E____ weiterhin darüber beklagen würde, er bezahle der Ehefrau zu viel (nachehelichen) Unterhalt, und dass die Ehefrau weiterhin geltend machen würde, sie erhalte zu wenig (nachehelichen) Unterhalt.

 

Die Kindesunterhaltsbeiträge, die der Ehemann gestützt auf die vorsorgliche Regelung während des Scheidungsverfahrens bezahlen musste, entsprachen bloss dem familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder (vgl. Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 28. September 2018 E. 7.2 und 7.4; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 8.6-8.8 und 9 f.; Entscheid des Appellationsgerichts DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 E. 2). Damit war es der Ehefrau nicht möglich, mit dem Kindesunterhalt kostspielige Unternehmungen zu finanzieren. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die der Ehemann gestützt auf die vorsorgliche Regelung während des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hatte, enthielten zwar einen Überschussanteil. Dieser betrug ab September 2019 CHF 2'791.50 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge ab September 2019 basierten auf einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von 4'371.00 (vgl. Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 28. September 2018 E. 6.8 und 10.3; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 10). Tatsächlich erzielte die Ehefrau in dieser Zeit aber bloss ein Einkommen von CHF 2'653.00 (angefochtener Entscheid E. 9.6). Damit war ihr tatsächliches Einkommen um CHF 1'718.00 tiefer als ihr hypothetisches. Folglich blieben ihr vom Überschuss nur noch CHF 1'073.50 pro Monat. Dieser Betrag reichte nicht, um sowohl die erweiterten Bedürfnisse der Ehefrau als auch kostspielige Unternehmungen mit den Kindern zu finanzieren. Insbesondere dürfte es der Ehefrau kaum möglich gewesen sein, gemeinsame Ferien mit den Kindern auf [...] zu finanzieren. Betreffend die Reise nach [...] erklärte die Ehefrau zudem, ihre Eltern lebten seit 2013 dort. Im Jahr 2015 habe sie ihre Eltern auf [...] besucht, weil ihr Vater schwer an Krebs erkrankt sei und seine Kinder um einen letzten Besuch gebeten habe. Zu ihrer Unterstützung habe sie ihren Partner mitgenommen. Die Kinder habe sie davor schützen wollen, ihren Grossvater, den sie knapp ein Dutzend Mal gesehen hätten, derart krank erleben zu müssen. Im Übrigen habe sie die Reise nur antreten können, weil ihr ihre Schwester, die bei einer Fluggesellschaft arbeite, ein günstiges Ticket habe vermitteln können, und weil sie bei ihren Eltern Kost und Logis erhalten habe (Stellungnahme der Ehefrau vom 29. Juni 2021 Ziff. 3). Mit seiner Annahme, die Ehefrau verwende nicht die gesamten Kindesunterhaltsbeiträge für die Kinder, hat E____ offensichtlich bloss die unrichtige und polemische Darstellung des Ehemanns bzw. seines Rechtsvertreters übernommen (vgl. Rechtsvertreter des Ehemanns gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4: «Nicht bestritten wurde auch, dass sie [die Ehefrau] mit den Kindern seit Jahren nichts unternimmt. Ihre Ausrede, sie habe kein Geld […], ist grotesk. Sie kassiert 6'500 und hat heute 4'371 zu erzielen. […] bei aktuell total 10'000 soll nichts mehr für die Kinder und Ferien übrigbleiben?»). Die Tatsache, dass E____ geäussert hat, er wolle lieber hauptsächlich beim Ehemann als je zur Hälfte bei der Ehefrau und beim Ehemann leben, wenn dies zur Folge habe, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Kindesunterhalt mehr bezahlen müsse, die alleinige Obhut des Ehemanns aber keine gute Lösung findet, wenn der Ehemann der Ehefrau bei alleiniger Obhut weiterhin Kindesunterhalt bezahlen muss, zeigt zudem, dass die alternierende Obhut auch nach seiner eigenen Einschätzung seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht als die alleinige Obhut des Ehemanns.

 

2.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ist gestützt auf alle massgebenden Umstände davon auszugehen, dass die während Jahren gelebte alternierende Obhut trotz der jüngsten Äusserungen von E____ zugunsten der alleinigen Obhut des Ehemanns dem Kindeswohl aller Voraussicht nach besser entspricht als die alleinige Obhut des Ehemanns. Der Entscheid des Zivilgerichts, die alternierende Obhut anzuordnen, ist daher zu bestätigen. Für den Fall der alternierenden Obhut wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb Betreuungsanteile von je 50 % nicht dem Kindeswohl entsprechen sollten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4, insb. 4.22) ohne weiteres zu bestätigen.

 

2.5      Dementsprechend sind auch die Erziehungsgutschriften beiden Eltern je zur Hälfte anzurechnen, wobei dies lediglich relevant ist, bis E____ das 16. Lebensjahr erreicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

 

3.         Unterhalt

 

3.1     

3.1.1   Im angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn D____ ab Januar 2021 bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'665.–, respektive ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn E____ ab Januar 2021 bis und mit November 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'270.–, davon CHF 1'580.– als Betreuungsunterhalt, und ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen. Die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch die Söhne nach Erreichen der Volljährigkeit blieb vorbehalten. Ausserdem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.– ab Januar 2021 bis und mit November 2022 und von CHF 2'350.– ab Dezember 2022 bis und mit zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemannes zu bezahlen.

 

3.1.2   Mit seiner Berufung (s. insbesondere Ziff. 9 – 21) macht der Ehemann geltend, dass er der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder keine Unterhaltsbeiträge schulde; vielmehr habe die Ehefrau ihm an den Unterhalt von E____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 zu bezahlen. Ausserdem sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Er macht insbesondere geltend, die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge seien exzessiv (vgl. dazu unten E. 3.8.1). Ausserdem bedürfe es angesichts der von ihm verlangten alleinigen Obhut einer entsprechenden Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Da dieser Antrag abgewiesen wird und es bei der alternierenden Obhut zu je 50 % bleibt, bedarf es unter diesem Aspekt keiner Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Weiter hält er insbesondere fest, sein Bedarf sei höher und sein Einkommen sei tiefer, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Die Ehefrau könne, da E____ seinem Wunsch entsprechend beim Vater leben solle, mangels Betreuungspflichten zu 100 % erwerbstätig sein und mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen ihren Bedarf decken und sogar einen Überschuss erzielen, mit welchem sie an den Unterhalt von E____ beizutragen habe. Für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestehe kein Raum, insbesondere rechtfertige sich keine Überschussbeteiligung der Ehefrau; auch liege die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt beim zuletzt gemeinsam gelebten Standard.

 

3.1.3   Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufungsantwort (s. insbesondere Ziff. 32-63) die Abweisung dieser Anträge. Sie bestreitet die Darstellung des Ehemannes und macht ihrerseits insbesondere geltend, ihre Erwerbsmöglichkeiten seien mit Blick auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime nochmals zu überprüfen, auch wenn sie keine Anschlussberufung erhoben habe.

 

3.2

3.2.1   Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist ein Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, befugt, im Scheidungsverfahren als Partei im eigenen Namen und damit als Prozessstandschafter den Anspruch seines minderjährigen Kinds auf Unterhaltsbeiträge geltend zu machen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81, 129 III 55 E. 3.1.3 S. 58). Dabei ergibt sich aus Art. 133 Abs. 3 ZGB, dass der sorgeberechtigte Elternteil auch den Anspruch seines minderjährigen Kinds auf Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit und damit Volljährigenunterhalt geltend machen kann (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81, 129 III 55 E. 3.1.4 S. 58 f.). Grundsätzlich endet die Befugnis des sorgeberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seines Kinds mit dessen Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81). Wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird, bleibt die Prozessstandschaft und die Prozessführungsbefugnis des Elternteils, der Kindesunterhaltsbeiträge geltend gemacht hat, jedoch bestehen. Soweit Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit betroffen sind, kann der Prozess allerdings nur fortgeführt werden, wenn das volljährige Kind den von seinem Elternteil geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen und der Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch seinen Elternteil zustimmt (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; vgl. ferner BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81; Bachofner/Pesenti, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, in: FamPra.ch 2016 S. 619, 631; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017 S. 404, 408). Dabei genügt eine stillschweigende Zustimmung (BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 1.2; Meier, Entretien de l’enfant majeur, in: JdT 2019 II S. 32, 36; vgl. BGer 5A_959/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 7.2 f., 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 1.4.2; a. M. OGer BE ZK 18 107 vom 25.  Juni 2018 E. 17.3; Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 301 ZPO N 17). Das Gericht hat das während des Scheidungsverfahrens volljährig gewordene Kind über das Vorliegen des Scheidungsverfahrens und die von seinem Elternteil geltend gemachten Volljährigenunterhaltsbeiträge zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Fortführung des Prozesses zu geben (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Meier, a.a.O., S. 36; Zogg, a.a.O., S. 440; vgl. ferner Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 631). Wenn der Prozess vom Elternteil fortgesetzt wird, ist im Dispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten, dass die Unterhaltbeiträge an das Kind zu leisten sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Zogg, a.a.O., S. 440 FN 151; vgl. dazu ferner BGE 142 III 82 E. 3.3 S. 82).

 

3.2.2   Anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte D____ nach Information über die von der Ehefrau geltend gemachten Volljährigenunterhaltsbeiträge, dass er die Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch die Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht wünsche (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Damit kann der Prozess betreffend Volljährigenunterhaltsbeiträge für D____ nicht fortgesetzt werden.

 

3.3

3.3.1   Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der gebührende Unterhalt bemisst sich bei einer lebensprägenden Ehe am in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Beide Ehegatten haben bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung dieser zuletzt gelebten gemeinsamen Lebenshaltung und bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf den gleichen tieferen Lebensstandard (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Daran hat die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich nichts geändert (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f., 147 III 249 E. 3.4.1 S. 255 und E. 3.4.3 S. 256 f.). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem allfälligen Unterhaltsanspruch vor. Demnach ist eine vorhandene Erwerbsfähigkeit grundsätzllich auszuschöpfen. Wenn sie ganz oder teilweise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten auch nachehelich ein Unterhaltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f. S. 258 ff).

 

Gemäss dem angefochtenen Entscheid war die Ehe der Parteien lebensprägend (angefochtener Entscheid E. 12.3). Dies wird vom Ehemann in der Berufung nicht in Frage gestellt. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Ehe angesichts der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3 S. 258 f.) nicht mehr als lebensprägend qualifiziert werden könne. Erst recht legt er nicht dar, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts angesichts der individuellen Verhältnisse unrichtig sein sollte. Mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung ist mit dem Zivilgericht von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ehegatten über zwanzig Jahre miteinander verheiratet gewesen sind, über 13 Jahre zusammengelebt haben und zwei gemeinsame Kinder haben. Die Ehefrau hat während der Ehe zwar einen kleineren Zuverdienst erzielt. Der gute eheliche Standard ist jedoch auf die Einkommensverhältnisse des Ehemannes zurückzuführen. Bei dieser Ausgangslage ist die Ehe lebensprägend gewesen. Dass aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts nicht (mehr) auf Lebensprägung geschlossen werden kann (BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.1), ändert daran nichts. Da die Ehe lebensprägend gewesen ist, ist der gebührende nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt der Ehefrau entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 12 und 20) nicht auf ihr familienrechtliches Existenzminimum beschränkt. Soweit möglich hat die Ehefrau vielmehr grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards und ist sie, auch nach der oben dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, grundsätzlich am Überschuss der Familie zu beteiligen, wie das Zivilgericht entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 20) grundsätzlich richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.4, 12.7 f. und 14.3).

 

3.3.2   Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aus dem Umstand, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von angemessenem Unterhalt spricht, zu schliessen, dass der nacheheliche Unterhalt insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren sei. Welche Dauer angemessen ist, sei aufgrund der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zu entscheiden (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5 f. S. 259 f., 147 III 293 E. 4.4 S. 297; vgl. zur bisherigen Praxis, nach welcher der nacheheliche Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geschuldet war, BGE 141 III 465 E. 3.2 S. 469 ff.). Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, könne die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, die bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern könnten (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 S. 260). Aufgrund der Massgeblichkeit der individuellen Verhältnisse kann aus dieser Erwägung nicht geschlossen werden, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen sei ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht als reine Hausgattenehe qualifiziert werden kann.

 

Die Ehegatten sind 22 Jahren verheiratet gewesen. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Das ältere wurde [...] 2021 volljährig. Das jüngere ist hingegen erst 15 Jahre alt. Wegen seiner Betreuung ist der Ehefrau bis und mit November 2022 nur – aber immerhin - eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.2-10.4). Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts erzielte die Ehefrau während der Ehe zwar einen kleineren Zuverdienst, war der gute eheliche Standard aber auf die Einkommensverhältnisse des Ehemanns zurückzuführen (angefochtener Entscheid E. 12.3). Der Ehemann bringt nichts vor, dass geeignet wäre, diese Feststellung in Frage zu stellen. Die Ehefrau behauptet, sie habe sich während der gesamten Ehe um die Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Erst als in der Ehe Schwierigkeiten aufgetreten seien, habe sie versucht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Die Ehe sei geprägt gewesen von der klassischen Rollenverteilung mit der Ehefrau als Hausfrau und Mutter und dem Ehemann als Alleinverdiener (Berufungsantwort Ziff. 61). Der Ehemann macht geltend, während den letzten acht Jahren seit der Trennung habe keine klassische Rollenverteilung vorgelegen. In dieser Zeit habe alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen der Ehegatten bestanden oder habe der Ehemann die alleinige Obhut über die Kinder gehabt. Er habe dabei 100 % gearbeitet, während die Ehefrau erst in allerletzter Zeit ein Teileinkommen erzielt habe (Stellungnahme vom 18. Mai 2021). Dass die Ehegatten jedenfalls bis zur Trennung eine klassische Rollenverteilung gelebt haben, bestreitet er jedoch nicht. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe der Parteien bis zur Trennung um eine klassische Hausgattenehe gehandelt hat. Während der seit dem 5. November 2012 bestehenden Trennung übten die Parteien die Obhut abgesehen von relativ kurze Phasen, in denen sich die Kinder in der alleinigen Obhut der Ehefrau oder des Ehemanns befanden, grösstenteils gemeinsam aus mit hälftigen Betreuungsanteilen (vgl. insbesondere auch Entscheide des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2012, 8. Januar 2013, 20. März 2014, 16. Oktober 2014, 28. September 2018 und 5. Januar 2021; Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019). Der [...] 1969 geborene Ehemann erreicht das ordentliche Rentenalter in gut 13 Jahren.

 

Aufgrund der individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falls ist es unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien angemessen, dass das Zivilgericht der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemanns zugesprochen hat. Dies gälte selbst dann, wenn eine klassische Rollenverteilung verneint würde. Der Umstand, dass die Ehefrau während der Trennung vom Ehemann Unterhaltsbeiträge erhalten und damit an seinem Überschuss partizipiert hat, ändert daran entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 17 und 20) nichts.

 

3.4     

3.4.1   Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erfüllt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Ein volljähriges Kind bedarf nicht mehr der Pflege und Erziehung. Daher hat nach Eintritt der Volljährigkeit auch der Elternteil, der das Kind während seiner Minderjährigkeit betreut hat, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Geldleistungen zu erfüllen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 284 und E. 8.5 S. 291 f.; Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1996 S. 429, 441; vgl. auch Wolf/Minnig, Familienrecht, Basel 2021, N 1127). Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen ist der Barunterhalt des Kindes proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile auf diese aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

 

3.4.2   Wenn ein Kind im Zeitpunkt des Erreichens seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, haben seine Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht war Volljährigenunterhalt den Eltern nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich insoweit zumutbar, als ihnen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verblieb, das ihr um die laufenden Steuern erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum (erweiterter Notbedarf) um 20 % überstieg (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211, 118 II 97 E. 4.b.aa S. 99 f.). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. November 2020 dahingehend, dass den unterhaltspflichtigen Eltern beim Volljährigenunterhalt neu das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (BGer 147 III 265 E. 7.3 S. 284 f.).

 

Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsurteil gehören die volljährigen Kinder nicht zu den an einem allfälligen Überschuss Berechtigten. Der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Dieser Entscheid erscheint fragwürdig. Das Bundesgericht lässt eine über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehende Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ausser Betracht, obwohl der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB, der auch für die Bemessung des Volljährigenunterhalts gilt, unter anderem der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Auch das Argument der ungerechtfertigten Bevorteilung überzeugt kaum. Im Alter, in dem sich Kinder mit langer Ausbildungszeit noch in der Ausbildung befinden, gehen Kinder mit kurzer Ausbildung regelmässig bereits einer ordentlichen Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Ausser bei sehr hoher Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern dürfte das damit erzielte Einkommen regelmässig den Unterhaltsbeitrag übersteigen, den Kinder mit langer Ausbildungszeit bei Beteiligung am Überschuss erhielten. Einstweilen sieht sich das Appellationsgericht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung trotzdem gebunden.

 

Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192 ff. (nachfolgend Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum) und die Weisung betreffend Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009, in: BJM 2010 S. 33 ff. (nachfolgend Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum) sehen die folgenden monatlichen Grundbeträge vor: für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00, für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00, für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren CHF 400.00 und für jedes Kind über 10 Jahre CHF 600.00. Verfügt die Partnerin oder der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Wenn ein volljähriges Kind mit einem Elternteil oder mit anderen jungen Leuten in einer Wohngemeinschaft wohnt, ist sein Bedarf am ehesten mit dem eines Schuldners in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft zu vergleichen, womit ein Grundbetrag von CHF 850.00 (halber Ehegatten-Grundbetrag) einzusetzen ist. Dieser Betrag erscheint auch mit Blick auf das mutmassliche Haushaltsbudget in einer Wohngemeinschaft und auf den bis zur Volljährigkeit geltenden Grundbetrag von CHF 600.00 als gerechtfertigt (KGer SG FO.2020.3-K2 vom 23. Februar 2021 E. 10.e.cc, in: FamPra.ch 2021 S. 506, 513).

 

3.4.3   Der Unterhalt an minderjährige Kinder geht dem nachehelichen Unterhalt vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Der verpflichtete Ehegatte hat somit nur dann nachehelichen Unterhalt zu entrichten, wenn er den gebührenden Unterhalt der minderjährigen Kinder zu decken vermag (vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 396 m.w.H.). Bei einer Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes mit dem Anspruch des (geschiedenen) Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt hat der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Vorrang (vgl. BGE 146 III 169 E. 4.2 S. 171 ff.). Bei der Verteilung der vorhandenen Mittel ist folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 ff.).

 

3.4.4   Da D____ erklärt hat, dass er die Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch die Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht wünsche, sind die Unterhaltsbeiträge für ihn im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen (vgl. oben E. 3.2). Da nur der nach Deckung des Volljährigenunterhalts verbleibende Überschuss auf die daran Beteiligten zu verteilen ist (vgl. oben E. 3.4.3), ändert dies aber nichts daran, dass im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für E____ und die Ehefrau bei der Berechnung des Überschusses auch das familienrechtliche Existenzminimum von D____ berücksichtigt werden muss. Andernfalls würden den Ehegatten und E____ zu hohe Überschussanteile zugewiesen. Der zu hohe Überschussanteil von E____ könnte mit Unterhaltsbeiträgen der Ehegatten für D____ nicht ausgeglichen werden. Daher würde die Nichtberücksichtigung des Bedarfs von D____ zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der beiden Söhne führen.

 

3.5.

3.5.1   Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E.  4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

 

3.5.2   Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).

 

3.6     

3.6.1   Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen: Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.).

 

3.6.2   Der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard kann hier auf der Grundlage des Eheschutzentscheids des Zivilgerichts EA.2012.12990 vom 5. November 2012 und des Berechnungsblatts vom 31. Oktober 2012 bestimmt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.5). Gemäss dem Entscheid vom 5. November 2012 umfasste das Einkommen der Familie damals ein Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 14'740.00, ein Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 661.00 und Kinderzulagen von CHF 400.00. Das gesamte Einkommen wurde für den Unterhalt der Familie verwendet (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.5). Das familienrechtliche Existenzminimum der Familie bestand damals gemäss dem Entscheid vom 5. November 2012 aus dem Bedarf des Ehemanns von CHF 5'785.00 sowie dem Bedarf der Ehefrau und der Kinder von CHF 9’112.00. Dies ergibt einen Überschuss von CHF 904.00. Im familienrechtlichen Existenzminimum, das dem Entscheid vom 5. November 2012 zugrunde lag, waren jedoch bereits die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten enthalten: Grundbetrag CHF 1'000.00 (2 x CHF 1'350.00 statt 1 x CHF 1'700.00), Mietzins Wohnung Ehemann CHF 2'045.00 und Versicherungen CHF 51.00 (2 x CHF 51.00 statt 1 x CHF 51.00). Während des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich CHF 4'000.00 (CHF 904.00 + CHF 1'000.00 + CHF 2'045.00 + CHF 51.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen ergibt dies für die Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 1'333.00.  

 

3.7

3.7.1   Das Scheidungsgericht kann in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsentscheids im Scheidungspunkt oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt. Der Beginn mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ist aber die Regel (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194, 128 III 121 E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_581/202 vom 1. April 2021 E. 3.4.1 f., 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2, 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11.1, 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 126 ZGB N 4; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 126 N 1; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 126 N 14). Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 126 N 14). Die Möglichkeit, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen, besteht unabhängig davon, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194, 128 III 121 E. 3b f. S. 123; BGer 5A_581/202 vom 1. April 2021 E. 3.4.1, 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2). Auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsentscheids im Scheidungspunkt kann das Scheidungsgericht den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht jedoch nicht festsetzen, wenn im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen betreffend den Unterhalt angeordnet worden sind (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195; BGer 5A_581/202 vom 1. April 2021 E. 3.4.1, 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11.1). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Kindesunterhaltsbeiträge (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195; BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11.1).

 

3.7.2   Grundsätzlich tritt die Teilrechtskraft der mit einer Berufung nicht angefochtenen Dispositivziffern mit unbenütztem Ablauf der Anschlussberufungsfrist ein (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 746; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 315 N 15; Seiler, a.a.O., N 1657). Die Berufung ist der Ehefrau am 15. März 2021 zur Einreichung einer Berufungsantwort zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) endete die Anschlussberufungsfrist damit am 29. April 2021 (vgl. Art. 313 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 313 N 26). Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 im nicht angefochtenen Scheidungspunkt am 30. April 2021 in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Seiler, a.a.O., N 1657). Gestützt auf den Entscheid AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019, der mit dem Entscheid AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 berichtigt worden ist, haben während des vorliegenden Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen betreffend den Unterhalt gegolten. Daher können Unterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Scheidungsentscheid frühestens für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 zugesprochen werden. Damit ist insbesondere auch eine Beurteilung des Minderjährigenunterhalts für D____ für Januar 2021 ausgeschlossen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, darf bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts maximal der Anteil am Überschuss während des Zusammenlebens berücksichtigt werden und beträgt dieser im vorliegenden Fall für die Ehefrau CHF 1'333.00 (vgl. oben E. 3.6). Im angefochtenen Entscheid ist diese Begrenzung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau Überschussanteile der Ehefrau von CHF 2'118.00 und CHF 2'112.00 berücksichtigt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.4 und 14.3). Zur Korrektur dieses Fehlers des Zivilgerichts ist der Ehemann gezwungen gewesen, eine Berufung zu ergreifen. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, wenn die Ehefrau nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids weiterhin vom Unterhaltsbeitrag gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Massnahmeentscheid vom 27. Juni 2019 von CHF 2'790.00 profitieren könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beginn der mit dem vorliegenden Entscheid bestimmten Unterhaltspflichten rückwirkend auf den Tag nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids im Scheidungspunkt festzusetzen.

 

3.7.3   Gemäss der übereinstimmenden Darstellung bezahlte der Ehemann der Ehefrau für die Zeit von Mai 2021 bis und mit Februar 2022 gestützt auf den am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von CHF 6'600.00 pro Monat (Verhandungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 8 f.). Damit hat der Ehemann die Unterhaltspflichten, die ihm mit dem vorliegenden Entscheid rückwirkend auferlegt werden, für die Zeit von Mai 2021 bis und mit Februar 2022 bereits erfüllt.

 

3.8     

3.8.1   Der Ehemann macht geltend, die vom Zivilgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 7'935.00 seien exzessiv, insbesondere weil mit dem am 16. September 2019 berichtigten Eheschutzentscheid vom 27. Juni 2019 nur Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'300.00 festgesetzt worden sind und weil das Zivilgericht den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2020 einen Vergleichsvorschlag mit Unterhaltsbeiträgen von insgesamt nur CHF 4'340.00 unterbreitet habe (Berufung Ziff. 9). Diese Rügen sind unbegründet. Ein Eheschutzentscheid und ein Vergleichsvorschlag sind als solche nicht geeignet, die Unrichtigkeit eines Scheidungsurteils zu begründen. Im Übrigen basieren beide auf einem geringeren Einkommen des Ehemanns (CHF 15'165.00) als der angefochtene Entscheid (CHF 16'322.00), hat der Vergleichsvorschlag auf der Annahme beruht, dass die Ehefrau nach Frankreich ziehe und daher einen geringeren Bedarf habe (vgl. Berufungsantwort Ziff. 35), und enthalten die Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Entscheid anders als diejenigen gemäss dem Eheschutzentscheid auch Vorsorgeunterhalt.

 

3.8.2

3.8.2.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann geltend, er habe eine Einkommensreduktion erlitten und sein Einkommen betrage nur noch CHF 13'500.00. Im angefochtenen Entscheid wird mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb dieses Vorbringen unbeachtlich ist (angefochtener Entscheid E. 9.4). In der Berufung wiederholt der Ehemann seine Behauptung, sein Einkommen belaufe sich nur noch auf CHF 13'500.00, ohne sich auch nur ansatzweise mit den einschlägigen Erwägungen des Zivilgerichts auseinanderzusetzen und ohne seine Behauptung zu belegen. Mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung ist daher unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 9.2-9.5) entsprechend der Feststellung im angefochtenen Entscheid für die Zeit bis Ende 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 16'322.00 auszugehen.

 

3.8.2.2 Das vom Zivilgericht festgestellte Einkommen des Ehemanns von CHF 16'322.00 umfasst CHF 15'982.00 (ohne Kinderzulagen) und CHF 340.00 für den Privatanteil des Autos (angefochtener Entscheid E. 9.2 und 9.5). Dieses Einkommen hat der Ehemann bei der G____ GmbH erzielt (vgl. Lohnausweis 2018 [act. 94 des Zivilgerichts]). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH ist der Ehemann. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Ehemann behauptet, F____ sei der einzige Auftraggeber der G____ GmbH gewesen (Eingabe des Ehemanns vom 4. Juni 2018 [act. 38 des Zivilgerichts]). Dies haben der Treuhänder des Ehemanns sinngemäss bestätigt (vgl. E-Mail vom 31. Mai 2018 [act. 39 des Zivilgerichts]) und die Ehefrau sinngemäss zugestanden (vgl. Duplik vom 17. Januar 2019 [act. 70 des Zivilgerichts] Ziff. 15). Zwischenzeitlich hat der Ehemann F____ zwar bloss als wichtigsten Auftraggeber der G____ GmbH bezeichnet (Eingabe vom 4. November 2019 [act. 83 des Zivilgerichts]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (act. 116 des Zivilgerichts) hat er jedoch wiederum sinngemäss erklärt, die G____ GmbH sei exklusiv für F____ tätig gewesen. Dies hat die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 4. November 2020 (act. 117 des Zivilgerichts) nicht bestritten. Dafür, dass F____ der einzige Auftraggeber der G____ GmbH gewesen ist, sprechen auch die Beträge der Erlöse aus Leistungen gemäss der Jahresrechnung 2018 der G____ GmbH (act. 88 des Zivilgerichts) und der Leistungen des F____ gemäss seiner Auskunft vom 14. Februar 2020 (act. 97 des Zivilgerichts). Damit ist davon auszugehen, dass F____ der einzige Auftraggeber der G____ GmbH gewesen ist. Aus der schriftlichen Bestätigung des F____ vom 17. Dezember 2021 ist zu schliessen, dass dieses entsprechend seiner HR-Strategie die Zusammenarbeit mit der G____ GmbH per 31. Dezember 2021 beendet und den Ehemann ab dem 1. Januar 2022 als Arbeitnehmer eingestellt hat. Damit ist der Grund für den Abschluss des Arbeitsvertrags urkundlich bewiesen. Im Fall einer diesbezüglichen amtlichen Erkundigung würde F____ offensichtlich bloss die Angaben in seiner schriftlichen Bestätigung wiederholen. Der Antrag der Ehefrau auf Einholung einer schriftlichen Auskunft über den Grund des Abschlusses des Arbeitsvertrags ist daher abzuweisen. Der Ehemann hatte bereits in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 (act. 116 des Zivilgerichts) glaubhaft erklärt, dass er der Umwandlung des Auftragsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zustimmen müsste, weil er nach langjähriger exklusiver Tätigkeit für F____ auf selbständiger Basis kaum mehr Einkommen generieren könnte als in einem Anstellungsverhältnis mit F____. Dies hat die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 4. November 2020 (act. 117 des Zivilgerichts) nicht bestritten. Die später erhobene und in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigende Behauptung der Ehefrau, der Ehemann könnte weiterhin ein Einkommen in bisheriger Höhe erwirtschaften, entbehrt jeglicher Grundlage. Da F____ der einzige Auftraggeber der G____ GmbH gewesen ist, ist es offensichtlich, dass es dem Ehemann ohne die Aufträge des F____ nicht möglich wäre, mit der G____ GmbH ein höheres Einkommen zu generieren als mit seiner Anstellung bei F____. Dass und weshalb eine andere Arbeitgeberin bereit sein könnte, dem Ehemann einen höheren Lohn zu bezahlen als F____, bei dem er sich bereits seit vielen Jahren bewährt hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht ansatzweise begründet. Im Übrigen ist mit zu berücksichtigen, dass der Ehemann immerhin schon 52 Jahre alt ist. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehemanns mangels Möglichkeit der Erzielung eines höheren Einkommens als des tatsächlichen entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht in Betracht. Nachdem seit Anfang 2022 der Ehemann mit einem Vollzeitpensum als Arbeitnehmer des F____ tätig ist und die G____ GmbH vom F____ als bisher einzigem Auftraggeber keine Aufträge mehr erhält, ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau offensichtlich, dass der Ehemann bei der G____ GmbH ab Anfang 2022 kein Einkommen mehr erzielt. Dementsprechend hat der Ehemann in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt, seit Januar 2022 erziele er kein Einkommen mehr mit der G____ GmbH, weil diese keine Angestellten und keine Kunden mehr habe (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 11). Damit besteht kein Zweifel, dass der Ehemann mit der G____ GmbH seit Januar 2022 kein Einkommen mehr generiert. Der Antrag der Ehefrau, den Ehemann diesbezüglich zur Offenlegung weiterer Angaben zu verpflichten, ist daher abzuweisen. Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass seit dem 1. Januar 2022 das einzige Einkommen des Ehemanns im Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit dem F____ besteht, dass er die daraus resultierende Reduktion des Einkommens nicht verschuldet hat und dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens nicht möglich ist. Folglich ist für die Unterhaltsbemessung ab dem 1. Januar 2022 auf den Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei F____ abzustellen.

 

Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2021 und 10. Januar 2022 (Beilage zur Eingabe des Ehemanns vom 22. Februar 2022) beträgt der Bruttolohn des Ehemanns CHF 11'231.00 und erhält er einen 13. Monatslohn. Gemäss der Lohnabrechnung für Januar 2022 verbleibt vom Bruttolohn von CHF 11'231.00 nach Abzug der Sozialabgaben ein Nettolohn von CHF 9'496.20. Damit ist unter Mitberücksichtigung des 13. Monatslohns von einem Nettomonatseinkommen des Ehemanns von CHF 10'288.00 (13/12 x CHF 9'496.20 = CHF 10'287.55) auszugehen. Die Behauptung des Ehemanns, sein monatliches Nettoeinkommen betrage maximal CHF 9'000.00 (Eingaben vom 20. Dezember 2021 und 21. Januar 2022), ist damit offensichtlich falsch. Der vorstehend erwähnte Lohn wird im Arbeitsvertrag als «Gross monthly base salary» bezeichnet. Diese Bezeichnung könnte den Eindruck erwecken, dass der Ehemann neben einem Grundlohn einen Bonus oder zusätzliche Lohnbestandteile erhält. Aus den folgenden Gründen kann dies jedoch ausgeschlossen werden. In den Informationen des F____ zum Arbeitsverhältnis (Beilage zur Eingabe des Ehemanns vom 20. Dezember 2021) wird ein Lohn von CHF 11'000.00 bloss als «Monthly gross salary» bezeichnet. Die Möglichkeit, einen Bonus oder relevante zusätzliche Lohnbestandteile zu erhalten, ist für einen Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung. Daher ist davon auszugehen, dass sie in den Informationen zum Arbeitsverhältnis oder im Arbeitsvertrag erwähnt würden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag (Ziff. 7) ausdrücklich erwähnt wird. Im vorliegenden Fall findet sich aber abgesehen von der Erwähnung der Möglichkeit von Beiträgen an Abonnemente für öffentliche Verkehrsmittel und Krankenkassenprämien weder in den Informationen des F____ zum Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers noch im Arbeitsvertrag irgendein Hinweis auf einen Bonus oder zusätzliche Lohnbestandteile. Das Bestandteil des Arbeitsvertrags bildende [...] Agreement wurde vom Ehemann zwar nicht eingereicht. Auf relevante Regelungen des [...] Agreement wird im Arbeitsvertrag jedoch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. 4, 11, 12 und 13 betreffend Vertragsbeendigung, Sozialversicherungen, Bedingungen und Wohnsitz). Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Regelung betreffend Bonus oder relevante zusätzliche Lohnbestandteile im Arbeitsvertrag erwähnt würde, wenn das [...] Agreement eine solche enthielte. Die Frage der Rechtsvertreterin der Ehefrau, ob es irgendwelche Zusatzzahlungen oder Boni gebe, verneinte der Ehemann mit der Begründung, er denke, solche würden im Vertrag stehen. In den Informationen des F____ zum Arbeitsverhältnis findet sich der folgende Hinweis: «Participation to public transport season tickets (parking space at HQ is scarce) – Contribution to [...] and SBB pass given by the F____ upon arrival at HQ.» Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erklärte der Ehemann, er erhalte von F____ keine Zuschüsse an das Generalabonnement. Da es ohne weiteres möglich ist, dass die erwähnten Beiträge an Abonnemente für öffentliche Verkehrsmittel für Generalabonnemente nicht geleistet werden, und sich weder im Arbeitsvertrag noch in der Lohnabrechnung für Januar 2022 ein Hinweis auf einen Beitrag des F____ an das Generalabonnement findet, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit Angabe des Ehemanns zu zweifeln. Weiter enthalten die Informationen des F____ zum Arbeitsverhältnis die folgenden Angaben: «Participation to health insurance – if you decide to be insured by the company’s group insourance policy & depending on salary level.» Der Ehemann erklärte mit Eingabe vom 22. Februar 2022, er erhalte vom F____ auch keine Zuschüsse an die Krankenkassenprämien. Da die Ausrichtung der Beiträge die Versicherung bei der Gruppenversicherung voraussetzt und vom Lohnniveau abhängig ist, besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe des Ehemanns zu zweifeln. Auf der Lohnabrechnung für Januar 2022 werden keine zusätzlichen Lohnbestandteile erwähnt. Aus den vorstehenden Gründen ist das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel überzeugt, dass der Ehemann keinen Bonus, keine zusätzlichen Lohnbestandteile und keine bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Spesenvergütungen erhält, und geht es davon aus, dass diese Überzeugung durch die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei F____ nicht geändert würde. Der entsprechende Antrag der Ehefrau ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2 mit Nachweisen, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen) abzuweisen.

 

3.8.3  

3.8.3.1 Die Ehefrau erzielt unbestrittenerweise effektiv ein Einkommen von CHF 2'653.05 monatlich als Verkäuferin in [...] bei einem Pensum von 75 %. Die Vorinstanz ist von einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 5'464.00 bei einem 100%-Pensum ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6–9.9). Die Ehefrau wendet in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 47) ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im Hauptverfahren nicht nochmals richtig geprüft habe, sondern sich auf die Wiederholung ihrer eigenen Feststellungen und derjenigen des Appellationsgerichts im Eheschutzverfahren beschränkt habe. Die Ehefrau kann diese Frage im Berufungsverfahren aufwerfen, da das Verbot der reformatio in peius sich im (nachehelichen) Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht (vgl. oben E. 1.5.2).

 

3.8.3.2 Ab dem Zeitpunkt der Scheidung – gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99, 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f., 130 III 537 E. 3.2 S. 542) – gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E.  3.4.4 S. 257, 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f., 134 III 145 E. 4 S. 146 f.).

 

Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 S. 258, 144 III 481 E. 4 S. 484, 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 102 E. 4.2.2.2 E. 108, 128 III 4 E. 4a S. 5). Angesichts des Vorranges der Eigenversorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (BGE 147 III 249 E. 3.4 4 S. 258; dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 S. 497 ff.). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. Berücksichtigung finden muss auch, dass heute das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig ist. Allerdings kann angesichts der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie der konkreten Situation nicht jede Person gleichermassen davon profitieren. All dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 S. 259).

 

3.8.3.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid (E. 9.6 ff.) davon aus, dass es der Ehefrau mit einem Pensum von 100 % möglich und zumutbar wäre, ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'464.00 monatlich zu erzielen. Sie stützt sich dabei auch auf Entscheide des Zivilgerichts (F.2016.615 vom 28. September 2018 E. 4.4 f. und 6.2 ff.) und des Appellationsgerichts (ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 E. 5 und 7.3) im summarischen Verfahren. Die entsprechenden Feststellungen erweisen sich allerdings auch bei freier Prüfung als korrekt.

 

So ist aktenkundig, dass die Ehefrau am 9. Januar 2018 einen Arbeitsvertrag mit der H____ AG abgeschlossen hat, der auf eine Zeitspanne vom 15. Januar 2018 bis 14. Juli 2018 befristet gewesen ist und gestützt auf ein 100%-Pensum einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'400.00 (mal 13) zuzüglich Verpflegungspauschale von CHF 300.00 vorgesehen hat. Es hat sich dabei um einen Schritt in Richtung Wiedereingliederung der Ehefrau ins Erwerbsleben im kaufmännischen Bereich gehandelt, der von der Invalidenversicherung begleitet und unterstützt worden ist (vgl. auch Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. April 2017 und Schreiben der Invalidenversicherung an die Ehefrau vom 4. August 2017). Mit dem Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 (E. 7.3), auf welchen die Vorinstanz verweist, ist weiter davon auszugehen, dass die mittlerweile 50-jährige Ehefrau mit einer ehebedingten Schlechterstellung auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert ist. Sie ist französischer Muttersprache und ihre Erwerbstätigkeit im Administrativbereich – vor dem Einsatz bei der H____ AG – lag 15 Jahre zurück (vgl. die Aufstellung der Versicherungszeiten, Akten Eheschutz 4/21). Angesichts ihres Alters und der langen Erfahrungslücke ist davon auszugehen, dass die Ehefrau nicht in der Lage sein dürfte, ein durchschnittliches Einkommen im [...]bereich gemäss Lohnstrukturerhebungstabelle 2012 (LSE-Tabelle) TA 1 Ziffer 65 von brutto CHF 6‘335.00 zu erzielen. Ausserdem sind nun gesundheitliche Probleme aufgetreten, welche die Leistungsfähigkeit der Ehefrau in der Tätigkeit als therapeutische Masseurin ab August 2015 um 25% herabsetzen, wie sich aus einer Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. März 2017 ergibt (Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 30. Juni 2017). Eine solche medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist für die Festlegung des hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht oder nicht (BGer 5A_757/2013 vom 14. Juli 2014 E. 3.2 m.H.). In einer Tätigkeit, die den linken Arm weniger belastet als diejenige einer therapeutischen Masseurin, ist die Ehefrau gemäss der erwähnten Verfügung jedoch seit August 2015 voll arbeitsfähig. Die Eingliederungshilfe der Invalidenversicherung hat dementsprechend darin bestanden, die Ehefrau wieder in ihrem früheren administrativen Tätigkeitsbereich einzugliedern, wo ihre gesundheitliche Beeinträchtigung keine Nachteile zeitigt. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen liegt unter dem Durchschnittswert für administrative Tätigkeiten und der durch die lange Berufsferne bedingten Leistungsreduktion ist damit angemessen Rechnung getragen worden. Da die Invalidität der Ehefrau in diesem Tätigkeitsbereich keine Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hat, bleibt daneben unter diesem Titel auch kein Raum für eine Reduktion der möglichen Einkommenssteigerung.

 

Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Ehefrau derzeit ein 80 %-Pensum zumutbar ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.4). Der Sohn E____ ist 15 Jahre alt. Auch wenn die Ehefrau ihn alternierend mit dem Ehemann betreut, muss ihr für E____ noch Betreuungszeit zugestanden werden. Erst wenn E____ das 16. Alterjsahr erreicht hat, ist der Ehefrau im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ein Vollzeitpensum zuzumuten.

 

Die Ehefrau macht wie erwähnt geltend, bei einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Entscheid seien ihre Erwerbsmöglichkeiten nochmals zu überprüfen (Berufungsantwort Ziff. 47). Die abgesehen vom Verweis auf eine Bestätigung ihres IV-Coaches nicht belegten Vorbringen der Ehefrau in der Berufungsantwort (Ziff. 47-50) sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Ehefrau kann aus dem Umstand, dass das Zivilgericht zur Begründung seiner Feststellungen teilweise auf die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verwiesen hat, nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht frei geprüft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Zivilgericht die betreffenden Erwägungen auch bei freier Prüfung für zutreffend befunden hat. Dass das Arbeitsverhältnis mit der H____ AG gemäss der Bestätigung des IV-Coaches durch besondere Beziehungen zustande gekommen sein soll, ist bereits im vom Zivilgericht erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 zumindest als Möglichkeit in Betracht gezogen worden. Trotzdem gelangte das Gericht im summarischen Verfahren zum Schluss, dass der Ehefrau mit einem Pensum von 100 % die Erzielung eines Einkommens von CHF 5'464.00 möglich ist (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts ZB2018.42/43 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und 10). Weshalb dieser Schluss bei freier Prüfung unrichtig sein sollte, legt die Ehefrau nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere besteht auch bei Wahrunterstellung der Behauptung, der Arbeitseinsatz sei nur aufgrund des persönlichen Beziehungsnetzes des IV-Coaches der Ehefrau zustande gekommen, kein Zweifel, dass die Ehefrau über die für die Stelle bei der H____ AG erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten verfügt hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass der IV-Coach eine ihm persönlich bekannte Person dazu veranlasst hat, eine für die Stelle ungeeignete Person einzustellen, oder das die für die Vergabe der Stelle verantwortliche Person aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum IV-Coach eine Person eingestellt hat, der die für die Ausübung der Funktion notwendigen Fähigkeiten gefehlt haben. Das Zivilgericht hat daher die Beweisanträge auf Einvernahme des IV-Coaches als Zeuge oder Einholung einer schriftlichen Auskunft beim IV-Coach (vgl. Duplik Ziff. 2) zu Recht implizit mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.9). Die Behauptungen der Ehefrau betreffend Teilinvalidität als therapeutische Masseurin oder Verkäuferin gehen an der Sache vorbei, weil ihr ein hypothetisches Einkommen an einer administrativen Stelle angerechnet wird, wobei der durch die lange Berufsabwesenheit begründeten Leistungsreduktion Rechnung getragen wird. Das Zivilgericht stellte fest, dass die Ehefrau seit dem Entscheid des Appellationsgericht vom 27. Juni 2019 keinerlei Bewerbungsbemühungen hinsichtlich Stellen im administrativen Bereich nachgewiesen habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung seien Suchbemühungen weder substanziiert behauptet noch belegt worden. Die letzten im Recht liegenden Nachweise für Sachbemühungen der Ehefrau beträfen die Monate August bis Oktober 2018 (angefochtener Entscheid E. 9.9). Die Ehefrau hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte sie als Beilage 9 im Berufungsverfahren zwar einige Dokumente betreffend Arbeitsbemühungen ein. Daraus ergibt sich, dass sie sich in den drei Monaten von Oktober bis Dezember 2020 maximal auf vier Stellen im administrativen Bereich beworben hat. Damit hat sie selbst für die betreffende Zeit keine hinreichenden Suchbemühungen belegt. Vor allem aber kann aus dem Umstand, dass nach zwei Jahren ohne belegte Suchbemühungen einige wenige Bewerbungen innert drei Monaten nicht zum Erfolg geführt haben, offensichtlich nicht abgeleitet werden, es wäre der Ehefrau nicht möglich, eine administrative Stelle zu finden, an der sie mit einem Pensum von 100 % CHF 5'464.00 verdienen könnte.

 

Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen der Ehefrau von CHF 4'371.00 (89%-Pensum) von Januar 2021 bis November 2022 und anschliessend von CHF 5'462.00 (100%-Pensum) ab Dezember 2022 scheint somit unter allen Aspekten angemessen und korrekt.

 

3.8.4   Gemäss dem Mietvertrag vom 10. September 2012 (Ziff. 5) beträgt der Mietzins der Wohnung des Ehemanns netto CHF 2'400.00 und brutto CHF 2'645.00. Da die G____ GmbH die Hälfte des Mietzinses übernommen hat, hat das Zivilgericht für die Berechnung der Wohnkosten des Ehemanns und der Kinder bloss einen Bruttomietzins von CHF 1'320.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 11.1 f.). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 macht der Ehemann geltend, in seinem Bedarf sei ein Mietzins von CHF 2'654.00 zu berücksichtigen. Damit behauptet er implizit, die G____ GmbH übernehme seit Anfang 2022 nicht mehr die Hälfte des Mietzinses. In der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärte er ausdrücklich, dass die Gesellschaft keine Beiträge mehr an die Miete leiste (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 11). Da der Ehemann seit Januar 2022 in seiner Wohnung keine Aufträge der G____ GmbH mehr erledigt (vgl. oben E. 3.8.2.2), ist diese Behauptung glaubhaft. Damit ist für die Unterhaltsberechnung ab Januar 2022 von einem tatsächlichen Mietzins der Wohnung des Ehemanns von CHF 2'654.00 auszugehen.

 

Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich der effektive Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, in: BlSchK 2009 S. 192, 193). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527, 128 III 337 E. 3b S. 338, 119 III 70 E. 3c S. 73; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 38). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527, 116 III 15 E. 2d S. 21, 114 III 12 E. 4 S. 16; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, a.a.O., Art. 93 N 39). Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 5.3, 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1; vgl. ferner Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.97). Wie viele Zimmer bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums angemessen sind, ist umstritten. Für einen obhutsberechtigten Ehegatten und ein Kind können aber maximal drei Zimmer als angemessen qualifiziert werden (vgl. Six, a.a.O., N 2.99; restriktiver Winkler, a.a.O., Art. 93 N 38 [grundsätzlich maximal 2.5 Zimmer]). Während des ehelichen Zusammenlebens hat der Ehemann von der Wohnung in Basel aus mit Remote Access für F____ gearbeitet. Zu diesem Zweck ist ein Zimmer der Wohnung als Büro eingerichtet gewesen. Einmal pro Woche ist er für eine Sitzung nach [...] gefahren (Verhandlungsprotokoll vom 22. August 2012 S. 3 f.). Die Direktanstellung durch F____ hat nichts daran geändert, dass der Ehemann hauptsächlich in einem Büro in seiner Wohnung arbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7 und 11). Da dies im Interesse der Betreuung von E____ wünschenswert ist, ist dem Ehemann ein zusätzliches Zimmer als Büro zuzugestehen. Die Wohnung des Ehemanns liegt im Wohnviertel [...]. Gemäss der Tabelle Mittlere Nettomietpreise nach Wohnviertel 2015-2019 des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/mietpreise.html) betragen die Nettomieten für eine Vierzimmerwohnung im Kanton Basel-Stadt CHF 1'661.00 und im Wohnviertel [...] CHF 1'640.00. Unter Mitberücksichtigung der Nebenkosten kann daher für die Wohnung des Ehemanns bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums maximal ein Bruttomietzins von CHF 1'900.00 als angemessen betrachtet werden.

 

Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können höhere Wohnkosten berücksichtigt werden als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Auch im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind aber nur den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Familienmitglieder angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen und sind überhöhte Wohnkosten nach einer Übergangsfrist auf ein angemessenes Mass herabzusetzen (vgl. Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 02.33). Bei der Beantwortung der Frage, welche Wohnkosten angemessen sind, ist unter anderem auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (vgl. Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271, 276; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.33). Dabei kann eine Gleichbehandlung grundsätzlich nur durch Kürzung übermässiger Wohnkosten herbeigeführt werden, weil grundsätzlich keine über die tatsächlichen Wohnkosten hinausgehenden hypothetischen Wohnkosten berücksichtigt werden dürfen (vgl. Bähler, a.a.O., S. 276 FN 22). Vor der Trennung haben die Ehegatten zusammen mit ihren beiden Söhnen an der [...] in einer Wohnung mit 4.5 Zimmern und einer Fläche von 150 m2 gelebt. Ein Zimmer dieser Wohnung hat dem Ehemann als Büro gedient. Der Mietzins hat netto CHF 2'589.00 und brutto CHF 2'949.00 betragen. Aktuell ist der Ehemann Mieter einer Wohnung mit fünf Zimmern und einem Mietzins von netto CHF 2'400.00 und brutto CHF 2'645.00. Wenn der Ehemann mit E____ in dieser Wohnung lebt und ein Zimmer als Büro für seine Erwerbstätigkeit verwendet, übersteigt ihr Wohnstandard den ehelichen Lebensstandard nicht wesentlich und sind die Kosten der Wohnung des Ehemanns im Vergleich zu denjenigen der ehelichen Wohnung nicht eindeutig überhöht. Im Übrigen befinden sich in einem der Zimmer der Wohnung des Ehemanns gemäss seinen glaubhaften Angaben noch Dinge von D____ (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 11). Nachdem sie per Ende Januar 2021 aus der Wohnung an der [...] ausgezogen ist, wohnt die Ehefrau mit E____ seit Februar 2021 in einer Wohnung mit zwei Zimmern, einer Fläche von 57 m2 und einem Mietzins von netto CHF 975.00 und brutto CHF 1'175.00. Dieser von der Ehefrau gewählte Wohnstandard liegt unter demjenigen, der den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie entspricht. Daraus kann daher nicht geschlossen werden, die Kosten der Wohnung des Ehemanns seien überhöht. Unter den vorstehend dargelegten Umständen kann vom Ehemann nicht verlangt werden, dass er die Wohnkosten durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung reduziert.

 

3.8.5   Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 macht der Ehemann geltend, seine Krankenkassenprämien betrügen CHF 522.00 pro Monat. Als Beweismittel reicht er eine Prämienabrechnung der I____ Versicherung vom 17. April 2021 und eine Prämienrechnung der J____ vom 8. Juni 2021 ein. Gemäss der Abrechnung der I____ Versicherung betragen die monatlichen Prämien für die Grundversicherung CHF 396.00 und für die Zusatzversicherung CHF 29.00. Aus der Rechnung der J____ ergibt sich, dass der Ehemann für eine Versicherung gemäss VVG eine monatliche Prämie von CHF 16.00 schuldet. Dass es sich dabei um eine Krankenversicherung handelt, ist aus der Rechnung jedoch nicht ersichtlich. Die Tatsachen, dass der Ehemann bereits bei der I____ Versicherung über eine Zusatzversicherung verfügt, und dass er in seiner Berufung (Ziff. 10) selber bloss Krankenkassenprämien von CHF 427.00 behauptet hat, sprechen dagegen. Unter diesen Umständen kann die geltend gemachte zusätzliche Prämie von CHF 16.00 nicht berücksichtigt werden. Damit sind für die Krankenversicherungen für das Jahr 2021 entsprechend dem angefochtenen Entscheid unverändert CHF 427.00 einzusetzen. Davon entfallen CHF 398.00 auf die Grundversicherung und CHF 29.00 auf die freiwillige Zusatzversicherung (vgl. Prämienabrechnung vom 15. Februar 2020 [act. 110 des Zivilgerichts]). Gemäss der vom Ehemann als Beleg für die aktuellen Prämien seiner Krankenversicherungen eingereichten Mahnung der I____ Versicherung für Januar 2022 betragen die monatlichen Prämien für die Grundversicherung CHF 368.55 und für die Zusatzversicherung CHF 29.00. Damit sind für die Krankenversicherungen des Ehemanns ab dem Jahr 2022 CHF 398.00 einzusetzen.

 

3.8.6   Der Ehemann macht implizit geltend, dass als Bestandteil seines Bedarfs zusätzlich CHF 80.00 für ein U-Abo zu berücksichtigen seien (Berufung Ziff. 10), begründet und belegt aber nicht, weshalb die Nichtberücksichtigung dieser Position durch das Zivilgericht unrichtig sein sollte. Die Kosten des U-Abos sind daher mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung und mangels Belegs entsprechend dem angefochtenen Entscheid nicht zu berücksichtigen.

 

Der Ehemann macht geltend, er benötige für Fahrten nach [...] ein Generalabonnement zum Preis von CHF 540.00 pro Monat (Eingaben vom 21. Januar 2022). Zum Beweis reichte er Rechnungen mit einem Betrag von je CHF 540.00 für ein Generalabonnement erster Klasse für die Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2021 sowie 13. Januar bis 12. Februar, 13. Februar bis 12. März und 13. März bis 12. April 2022 ein. Falls der Ehemann ein Generalabonnement benötigt, hat er zur Kostenreduktion ein solches mit Jahreszahlung zu wählen. Aktuell kostet ein Generalabonnement für Erwachsene mit Jahreszahlung für die erste Klasse CHF 6'300.00 und für die zweite Klasse CHF 3'860.00 (https://www.sbb.ch/de/abos-billette/abonnemente/ga/ga-im-ueberblick.html). Dies entspricht CHF 525.00 und CHF 322.00 pro Monat. Da der Ehemann während der Zugreise arbeitet (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7), ist ihm ein Generalabonnement erster Klasse zuzugestehen, weil dafür in der zweiten Klasse nicht genügend Ruhe und Platz herrscht. Ein Streckenbillett für die Hin- und Rückfahrt zwischen Basel und [...] in der ersten Klasse kostet mit Halbtaxabonnement CHF 127.00 (https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/offerte/offerten.xhtml). Ein Halbtaxabonnement für Erwachsene kostet im ersten Jahr CHF 185.00 und ab dem zweiten Jahr CHF 165.00 (https://www.sbb.ch/de/abos-billette/abonnemente/halbtax.html). Damit betragen die Kosten für vier Hin- und Rückfahrten zwischen Basel und [...]pro Monat CHF 523.00 und somit bloss CHF 2.00 mehr als ein Generalabonnement. Da das Generalabonnement auch für die Transportunternehmen des Ortsverkehrs von Basel und [...] gilt, sind die Reisekosten bei mindestens vier Hin- und Rückfahrten zwischen Basel und [...] pro Monat mit einem Generalabonnement am geringsten. Gemäss seinen glaubhaften Angaben muss der Ehemann normalerweise einmal pro Woche aus beruflichen Gründen nach [...] fahren (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7). Aus den vorstehenden Gründen sind die Kosten des Generalabonnements im Bedarf des Ehemanns zu berücksichtigen.

 

3.8.7   Schliesslich setzt der Ehemann bei seiner Bedarfsrechnung in der Berufung einen etwas höheren Steuerbetrag ein. Darauf wird zurückzukommen sein (unten E. 3.9.1.2, 3.9.2.2, 3.9.3.2, 3.9.4.2).

 

3.8.8   Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts betrug der Mietzins der Wohnung der Ehefrau CHF 2'950.00 (angefochtener Entscheid E. 11.3 und 11.8). Am 12./13. Januar 2021 schloss die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit einem Bruttomietzins von CHF 1'175.00 pro Monat und Mietbeginn 1. Februar 2021 ab (Berufungsantwortbeilage 3). Dies ist als echtes Novum zu berücksichtigen. Die Ehefrau behauptet, für den Monat Februar 2021 habe sie die Mieten für beide Wohnungen bezahlen müssen (Berufungsantwort Ziff. 52). Die behaupteten Zusatzkosten können nicht berücksichtigt werden, weil die Ehefrau sie nicht belegt hat, weil sie namentlich auch nicht dargelegt hat, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, die bisherige Wohnung per 1. Februar 2021 zu verlassen und dafür nahtlos einen Nachmieter zu finden, und weil insbesondere derartige einmalige zusätzliche Auslagen im Rahmen der Unterhaltsberechnung ohnehin unerheblich sind. Aus den vorstehenden Gründen ist für die Wohnung der Ehefrau ab Februar 2021 nur noch ein Mietzins von CHF 1'175.00 zu berücksichtigen.

 

3.8.9   Das Zivilgericht berücksichtigte als Bestandteil des Bedarfs der Ehefrau Kosten für die dritte Säule von CHF 300.00 pro Monat (angefochtener Entscheid E. 11.3). Der Ehemann berücksichtigt diese Kosten bei der Berechnung des Bedarfs der Ehefrau zwar nicht (Berufung Ziff. 12), begründet aber mit keinem Wort, weshalb die Berücksichtigung dieser Position durch das Zivilgericht unrichtig sein sollte. Daher sind die Kosten der dritten Säule mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen.

 

3.8.10 Für die Zeit, in der die Ehefrau infolge Betreuungspflichten lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen hat, hat ihr das Zivilgericht unter dem Titel Vorsorgeunterhalt einen Bedarfsposten von CHF 880.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 11.4 f.). Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, weil ihr mangels alternierender Obhut keine Betreuungspflichten oblägen und sie daher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne (vgl. Berufung Ziff. 12 und 18). Da die alternierende Obhut entgegen dem Antrag des Ehemanns bestätigt wird (vgl. oben E. 2), ist diesem Einwand der Boden entzogen. Irgendwelche andere Rügen gegen die Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts oder dessen Bemessung bringt der Ehemann nicht vor. Daher ist diese Position für die Zeit, in der die Ehefrau infolge Betreuungspflichten lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen hat, im vom Zivilgericht festgestellten Umfang zu berücksichtigen.

 

3.8.11 Aus dem vom Ehemann eingereichten Kontoauszug (Beilage zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März 2022) ist ersichtlich, dass E____ für die Zeit vom 16. August 2021 bis 15. August 2022 über ein Generalabonnement (GA Familia Kind) in der Form eines Jahresabonnements verfügt hat bzw. verfügt, das CHF 680.00 kostet und vom Ehemann bezahlt worden ist. CHF 680.00 pro Jahr entsprechen CHF 57.00 pro Monat. Das GA Familia Kind ist für Kinder von 6-16 Jahren erhältlich. Für Jugendliche von 16-25 Jahre wird das GA Familia Jugend zum Preis von CHF 925.00 pro Jahr bei Jahreszahlung angeboten (https://www.sbb.ch/de/abos-billette/abonnemente/ga/ga-familien.html). CHF 925.00 pro Jahr entsprechen CHF 77.00 pro Monat. Das U-Abo für den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) kostet für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre als Monatsabonnement CHF 53.00 pro Monat (https://www.u-abo.ch/preise-zonenplaene/). Damit ermöglicht das GA Familie E____ zu geringen Aufpreis gegenüber dem U-Abo Reisen mit dem öffentlichen Verkehr in der ganzen Schweiz und stellt es bei nur wenigen über den TNW hinausgehenden Reisen die günstigste Art der Gewährleistung der Mobilität von E____ dar. Gemäss den Angaben des Ehemanns wird das GA insbesondere auch für gemeinsame Ausflüge von Vater und Sohn genutzt (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 8). Unter den vorliegenden Umständen sind im familienrechtlichen Existenzminimum von E____ statt der vom Zivilgericht eingesetzten CHF 53.00 für das U-Abo bis November 2022 CHF 57.00 und ab Dezember 2022 CHF 77.00 für das GA einzusetzen.

 

3.8.12 D____ studiert seit August 2021 in [...] (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2 f.).

 

Aus Ziff. III des Mietvertrags für das Zimmer von E____ in der Nähe von [...] (Beilage 3 zur Eingabe des Ehemanns vom 21. Januar 2022) ist ersichtlich, dass D____ über einen eigenen Kühlschrank und eine eigene Kochplatte verfügt. Daraus ist zu schliessen, dass er nicht in einer kostensenkenden eigentlichen Wohngemeinschaft lebt. Für die Zeit ab August 2022 ist für ihn daher der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (vgl. dazu oben E. 3.4.2) zu berücksichtigen. Im Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 170 und in Frankreich 113 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 16. Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-05.07.01]). Damit entsprachen die Lebenskosten in Frankreich 66 % derjenigen in der Schweiz. Daher sind für D____ nur 66 % des Grundbetrags von CHF 1‘200.00 entsprechend CHF 792.00 zu berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 42.1). Die von den Ehegatten behaupteten Zahlungen an D____ (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 29. Juni 2021 Ziff. 4; Stellungnahme der Ehefrau vom 31. Januar 2022 S. 2; Eingabe des Ehemanns vom 22. Februar 2022 S. 1; Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 8 f.) sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil mangels Angaben zu einem besonderen Verwendungszweck davon auszugehen ist, dass sie der Deckung des Grundbetrags dienen.

 

Am 14. August 2021 schloss D____ einen Mietvertrag für ein Zimmer in der Nähe von [...] ab (Beilage 3 zur Eingabe des Ehemanns vom 21. Januar 2022). Der Bruttomietzins beträgt EUR 650.00. Der Ehemann hat für den Mietzins eine Solidarbürgschaft übernommen. Da der Wechselkurs erheblich schwankt, ist für die Umrechnung von EUR in CHF wie bei erheblich schwankendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.2). In den letzten drei Jahren vor der Verhandlung der Berufungsinstanz (31. März 2019 bis 1. April 2022) betrug der Wechselkurs EUR/CHF durchschnittlich 1.08 (vgl. https://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php). Für die vorliegende Unterhaltsberechnung ist deshalb von einem Wechselkurs EUR/CHF von 1.08 auszugehen. Der Mietzins von EUR 650.00 entspricht damit CHF 702.00. Gemäss den Angaben des Ehemanns wird er für die Wohnung von D____ einen staatlichen Zuschuss von geschätzt EUR 115.00 pro Monat erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 9 f.). Der entsprechende Betrag von umgerechnet CHF 124.00 ist bei der Bestimmung des familienrechtlichen Existenzminimums von D____ in Abzug zu bringen. Im Ergebnis ist daher nur ein Mietzins von CHF 578.00 zu berücksichtigen.  

 

Gemäss der vom Ehemann eingereichten Abrechnung der I____ Versicherung vom 16. Oktober 2021 (Beilage zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März 2022) betrugen die Prämien für die Grundversicherung von D____ für Dezember 2021 CHF 129.00 und für die Zusatzversicherung von D____ für Dezember 2021 CHF 31.00. Aufgrund der Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass D____ seit Januar 2022 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Frankreich krankenversichert ist und dass dort die Grundversicherung kostenlos ist und die Zusatzversicherung EUR 40.00 pro Monat entsprechend CHF 43.00 kostet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 8). Für die Krankenversicherungen von D____ sind daher bis Dezember 2021 CHF 160.00 und ab Januar 2022 CHF 43.00 pro Monat zu berücksichtigen.

 

Aus dem vom Ehemann eingereichten Kontoauszug (Beilage zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März 2022) ist ersichtlich, dass D____ für die Zeit vom 5. Juli 2020 bis 4. Juli 2022 über ein Generalabonnement (GA Familia Jugend) in der Form eines Jahresabonnements verfügt hat bzw. verfügt, das CHF 925.00 kostet und vom Ehemann bezahlt worden. CHF 925.00 pro Jahr entsprechen CHF 77.00 pro Monat. Aufgrund der Angaben des Ehemanns (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 8) ist davon auszugehen, dass dieses GA nicht mehr erneuert wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass während des Studiums in [...] und für Besuche der Familie in der Region Basel weiterhin Kosten anfallen werden. Daher werden die CHF 77.00 im Sinn einer Pauschale für Mobilitätskosten auch in der Zeit ab Juli 2022 im familienrechtlichen Existenzminimum von D____ weiterhin berücksichtigt.

 

D____ wird für das Studienjahr 2022/2023 an eine andere Universität wechseln (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7 f.). Gemäss den unbestrittenen Angaben des Ehemanns belaufen sich die Studiengebühren in [...] an einer öffentlichen Universität auf etwa EUR 2'000.00 bis EUR 3'000.00 und an einer privaten Universität EUR 7'000.00 bis EUR 9'000.00 pro Jahr (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 10). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie können im familienrechtlichen Existenzminimum von D____ nur die minimalen Studiengebühren von EUR 2'000.00 berücksichtigt werden. Diese entsprechen CHF 180.00 pro Monat.

 

3.9     

Es sind nun die konkreten Unterhaltsberechnungen für die verschiedenen Phasen vorzunehmen:

 

3.9.1   Phase 1 (1. Mai 2021 [erster Tag nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts im Scheidungspunkt] bis 31. Dezember 2021)

 

3.9.1.1            Einkommen:

Es ist von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 16'322.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2-9.5; oben E. 3.8.2), von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 4'371.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6-9.9 und 10; oben E. 3.8.3), von einem Einkommen von E____ von CHF 275.00 (Kinderzulage) und von einem Einkommen von D____ von CHF 325.00 (Ausbildungszulage) auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.2).

 

3.9.1.2            Bedarf:

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts umfasst der Bedarf des Ehemanns die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 1'350.00 + Mietzinsanteil (1/2) CHF 660.00 + Krankenversicherung CHF 427.00 + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 52.00 + Steuern CHF 1'650.00 (angefochtener Entscheid E. 11.1). Abgesehen von den Steuern und vom fehlenden U-Abo (dazu oben E. 3.8.4) sind diese Feststellungen weder in der Berufung noch in der Berufungsantwort beanstandet worden. Sie sind auch keineswegs offensichtlich unrichtig. Folglich können die vom Zivilgericht festgestellten Positionen mit Ausnahme der Steuern grundsätzlich ohne weiteres übernommen werden (vgl. oben E. 1.6). Da der Volljährigenunterhalt für D____ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist für ihn jedoch kein Anteil am Mietzins der Ehegatten mehr auszuscheiden. Der gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts nicht von der G____ GmbH übernommene Anteil des Mietzinses des Ehemanns von CHF 1'320.00 ist daher nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ehemann und E____ aufzuteilen. Dies ergibt für den Ehemann einen Mietzinsanteil von CHF 880.00 und für E____ einen Anteil am Mietzins des Ehemanns von CHF 440.00. Der Mietzins für das Zimmer von D____ in der Nähe von [...] von EUR 650.00 (vgl. dazu Eingabe des Ehemanns vom 21. Januar 2022; Mietvertrag vom 14. August 2021) kann im Bedarf des Ehemanns nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 3.4.3 und BGE 146 III 169 E. 4.2.1 S. 172 und E. 4.2.2.5 S. 176). Der Ehemann macht einen mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung ermittelten Steuerbetrag geltend, der von demjenigen abweicht, den das Zivilgericht mit Hilfe des Steuerrechners geschätzt hat (Berufung Ziff. 10). Da die mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von dem vom Zivilgericht festgesetzten abweichen, ist der Steuerbetrag unter diesen Umständen mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt neu zu schätzen. Diese Schätzung ergibt einen Betrag von rund CHF 2’910.00. Die vom Ehemann geltend gemachten CHF 80.00 für ein U-Abo sind nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.8.4). Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 5'719.00.

 

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts umfasst der Bedarf der Ehefrau die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 1'350.00 + Mietzinsanteil (1/2) CHF 1’474.00 + Krankenversicherung CHF 543.00 + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + U-Abo CHF 80.00 + Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 52.00 + Kosten für die dritte Säule CHF 300.00 + Vorsorgeunterhalt CHF 880.00 + Steuern CHF 2’050.00 (angefochtener Entscheid E. 11.3 f. und 11.7). Abgesehen vom Mietzinsanteil, von den Kosten für die dritte Säule, von den Steuern und vom Vorsorgeunterhalt sind diese Feststellungen weder in der Berufung noch in der Berufungsantwort beanstandet worden. Sie sind auch keineswegs offensichtlich unrichtig. Folglich können die vom Zivilgericht festgestellten Positionen mit Ausnahme des Mietzinsanteils, der Kosten für die dritte Säule, des Vorsorgeunterhalts und der Steuern ohne weiteres übernommen werden (vgl. oben E. 1.6). Der Mietzins der Ehefrau beträgt ab Februar 2021 CHF 1'175.00 (vgl. oben E. 3.8.8). Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und E____ betragen der Mietzinsanteil der Ehefrau CHF 783.00 und der Anteil von E____ am Mietzins der Ehefrau CHF 392.00. Die Kosten für die dritte Säule und der Vorsorgeunterhalt sind aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.8.6 f.) ebenfalls zu berücksichtigen. Der Ehemann macht einen mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung ermittelten Steuerbetrag geltend, der von demjenigen abweicht, den das Zivilgericht mit Hilfe des Steuerrechners geschätzt hat (Berufung Ziff. 12). Da die mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von dem vom Zivilgericht festgesetzten abweichen, ist der Steuerbetrag unter diesen Umständen mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt neu zu schätzen. Diese Schätzung ergibt einen Betrag von CHF 1'000.00. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 5'088.00.

 

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts umfasst der Bedarf von E____ die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Mietzins Ehemann (1/4) CHF 330.00 + Anteil Mietzins Ehefrau (1/4) CHF 738.00 + Krankenversicherung CHF 159.00 + Selbstbehalt und Franchise CHF 50.00 + U-Abo 53.00 (angefochtener Entscheid E. 11.2 und 11.8). Abgesehen von den Mietzinsanteilen werden diese Feststellungen von keiner Partei beanstandet und sind sie auch keineswegs offensichtlich unrichtig. Ausser den Mietzinsanteilen und den Kosten des U-Abo können folglich die vom Zivilgericht festgestellten Positionen ohne weiteres übernommen werden (vgl. oben E. 1.6). Die Anteile an den Mietzinsen des Ehemanns und der Ehefrau betragen neu CHF 440.00 und CHF 392.00. Statt der Kosten des U-Abo sind diejenigen des GA von CHF 57.00 einzusetzen (vgl. oben E. 3.8.11). Insgesamt beläuft sich der Bedarf von E____ damit auf CHF 1'698.00.

 

Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).

 

Der Bedarf von D____ umfasst für die Zeit von Mai bis Juli 2021 die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 850.00 (vgl. oben E. 3.4.2) + Krankenversicherung CHF 160.00 (vgl. oben E. 3.8.12) + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + GA CHF 77.00 (vgl. oben E. 3.8.12). Er beläuft sich damit auf CHF 1'187.00. Da D____ in dieser Zeit noch bei den Eltern gewohnt hat, werden keine zusätzlichen Kosten für Miete sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Für die Zeit ab August 2021 (Monat des Umzugs nach [...]) umfasst der Bedarf von D____ die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 792.00 (vgl. oben E. 3.8.12) + Mietzins CHF 578.00 (vgl. oben E. 3.8.12) + Krankenversicherung CHF 160.00 (vgl. oben E. 3.8.12) + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + GA CHF 77.00 (vgl. oben E. 3.8.12) + Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 52.00 + Studiengebühren CHF 180.00. Er beläuft sich damit auf CHF 1'939.00. Für die Zeit von Mai bis Dezember 2021 wird zur Vermeidung einer zusätzlichen Berechnungsphase der durchschnittliche Bedarf von CHF 1'657.00 ([3 x CHF 1'187.00 + 5 x CHF 1’939.00]: 8) berücksichtigt.

 

3.9.1.3            Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 21’293.00

Gesamtbedarf:                     CHF 14'162.00

Überschuss:                         CHF 7’131.00

 

Der Überschussanteil des Ehemanns (2/5) beträgt CHF 2’852.00. Der Überschussanteil Ehefrau beträgt rechnerisch (2/5) CHF 2’852.00, ist aber auf maximal CHF 1'333.00 begrenzt (vgl. oben E. 3.6.2). Der Überschussanteil von E____ (1/5) beträgt CHF 1’426.00.

 

Der Barunterhalt von E____ beträgt demnach vor der Ausscheidung seines Steueranteils CHF 2’849.00: (Bedarf E____ CHF 1'698.00 + Überschussanteil E____ CHF 1’426.00) – Einkommen E____ CHF 275.00. Davon leistet der Ehemann CHF 1’453.00 (1/2 Grundbetrag CHF 300.00 + Anteil Mietzins Ehemann CHF 440.00 + 1/2 Überschussanteil CHF 713.00) in natura im Rahmen seiner Betreuung (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2, 11.8, 12.2, 12.7, 13.3 und 13.5). Damit verbleibt ein in Geld zu leistender Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'396.00. Ein Betreuungsunterhalt für E____ ist nicht auszuscheiden, weil die Ehefrau ihren Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) mit ihrem (hypothetischen) Einkommen decken kann.

 

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils von E____ CHF 2’050.00: (Bedarf Ehefrau CHF 5’088.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 1'333.00) – Einkommen Ehefrau CHF 4'371.00.

Der Steueranteil von E____ beträgt CHF 207.00: (Einkünfte E____ CHF 1’671.00 : [Einkünfte E____ CHF 1’671.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 6’421.00]) x Steuern Ehefrau CHF 1’000.00 = CHF 207.00. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für E____ auf CHF 1'603.00 (CHF 1'396.00 + CHF 207.00) und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 1'843.00 (CHF 2'050.00 – CHF 207.00).

 

3.9.2   Phase 2 (1. Januar 2022 bis 30. November 2022 [Monat, in dem E____ 16 Jahre alt wird und daher sein Betreuungsbedarf entfällt])

 

3.9.2.1            Einkommen

Seit dem 1. Januar 2022 beträgt das Einkommen des Ehemanns CHF 10'288.00 (vgl. oben E. 3.8.2.2). Das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau beläuft sich weiterhin auf CHF 4'371.00, das Einkommen von E____ beträgt immer noch CHF 275.00 und das Einkommen von D____ beläuft sich weiterhin auf CHF 325.00 (vgl. oben E. 3.9.1.1 betreffend Phase 1 m.w.H.).

 

3.9.2.2            Bedarf

Der Bedarf des Ehemanns in der Phase 2 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 1 (dazu oben E. 3.9.1.2) nur hinsichtlich des Mietzinsanteils, der Kosten der Krankenversicherungen und des Generalabonnements sowie der Steuern. Für die Wohnung des Ehemanns ist ab dem 1. Januar 2022 von einem Mietzins von CHF 2'654.00 auszugehen (vgl. oben E. 3.8.4). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ehemann und E____ aufzuteilen. Dies ergibt für den Ehemann einen Mietzinsanteil von CHF 1'769.00 und für E____ einen Anteil am Mietzins des Ehemanns von CHF 885.00. Die Kosten der Krankenversicherungen des Ehemanns betragen CHF 398.00 und diejenigen des Generalabonnements CHF 525.00 (vgl. oben E. 3.8.5 f.). Die Steuern werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 1'630.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 5'824.00.

 

Der Bedarf der Ehefrau in der Phase 2 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 1 (dazu oben E. 3.9.1.2) nur hinsichtlich Kosten der Krankenversicherungen und der Steuern. Die Kosten der Krankenversicherungen der Ehefrau betragen CHF 546.00 (vgl. Beilagen zur Eingabe der Ehefrau vom 8. März 2022). Die Steuern werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 540.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 4'631.00.

 

Der Bedarf von E____ in der Phase 2 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 1 (dazu oben E. 3.9.1.2) nur hinsichtlich des Anteils am Mietzins des Ehemanns von neu CHF 885.00 und der Kosten der Krankenversicherungen von neu CHF 155.00 (vgl. Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 8. März 2022). Insgesamt beläuft sich sein Bedarf damit auf CHF 2'139.00.

 

Der Bedarf von D____ in der Phase 2 (1. Januar 2022 bis 30. November 2022) beträgt CHF 1’822.00 (Grundbetrag CHF 792.00 + Mietzins CHF 578.00 + Krankenversicherung CHF 43.00 + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + Mobilitätskosten CHF 77.00 + Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 52.00 + Studiengebühren CHF 180.00 [vgl. oben E. 3.8.12 und 3.9.1.2]).

 

3.9.2.3            Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 15’259.00

Gesamtbedarf:                     CHF 14’416.00

Überschuss:                         CHF 843.00

 

Die Überschussanteile des Ehemanns (2/5) und der Ehefrau (2/5) betragen je CHF 337.00. Der Überschussanteil von E____ (1/5) beträgt CHF 169.00.

 

Der Barunterhalt von E____ beträgt demnach vor der Ausscheidung seines Steueranteils CHF 2'033.00: (Bedarf E____ CHF 2'139.00 + Überschussanteil E____ CHF 169.00) – Einkommen E____ CHF 275.00. Davon leistet der Ehemann CHF 1'270.00 (1/2 Grundbetrag CHF 300.00 + Anteil Mietzins Ehemann CHF 885.00 + 1/2 Überschussanteil CHF 85.00) in natura im Rahmen seiner Betreuung (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2, 11.8, 12.2, 12.7, 13.3 und 13.5). Damit verbleibt ein in Geld zu leistender Barunterhaltsbeitrag von CHF 763.00. Ein Betreuungsunterhalt für E____ ist nicht mehr auszuscheiden, da die Ehefrau in dieser Phase ihren Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) mit ihrem (hypothetischen) Einkommen decken kann.

 

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils von E____ CHF 597.00: (Bedarf Ehefrau CHF 4'631.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 337.00) – Einkommen Ehefrau CHF 4'371.00.

 

Der Steueranteil von E____ beträgt CHF 93.00: (Einkünfte E____ CHF 1’038.00 : [Einkünfte E____ CHF 1’038.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 4’968.00]) x Steuern Ehefrau CHF 540.00 = CHF 93.00. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für E____ auf CHF 856.00 (CHF 763.00 + CHF 93.00) und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 504.00 (CHF 597.00 – CHF 93.00).

 

3.9.3   Phase 3 (1. Dezember 2022 bis 30. November 2024 [Monat, in dem E____ volljährig wird und daher sein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt entfällt])

 

3.9.3.1            Einkommen

Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 10'288.00 (vgl. oben E. 3.9.2.1 betreffend Phase 2 m.w.H.). Das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau beläuft sich nun auf CHF 5'464.00, weil ihr nun eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. oben E. 3.8.3.3). Das Einkommen von E____ und D____ beträgt je CHF 325.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 14.2).

 

3.9.3.2            Bedarf

Der Bedarf des Ehemanns in der Phase 3 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 2 (vgl. oben E. 3.9.2.2) nur hinsichtlich der Steuern. Diese werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 1'980.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 6'174.00.

 

Der Bedarf der Ehefrau in der Phase 3 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 2 (vgl. oben E. 3.9.2.2) nur hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts und der Steuern. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 880.00 ist nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.5), was die Ehefrau nicht bestreitet (vgl. insb. auch Berufungsantwort Ziff. 60). Die Steuern werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 510.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 3'721.00.

 

Der Bedarf von E____ in der Phase 3 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 2 (vgl. oben E. 3.9.2.2) nur hinsichtlich der Kosten des GA. Diese betragen neu CHF 77.00 (vgl. oben E. 3.8.11). Insgesamt beläuft sich der Bedarf von E____ damit auf CHF 2'159.00.

 

Der Bedarf von D____ in der Phase 3 (1. Dezember 2022 bis 30. November 2024) unterscheidet sich nicht von demjenigen in der Phase 2 (vgl. oben E. 3.9.2.2) und beträgt CHF 1'822.00.

 

3.9.3.3            Das führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 16’402.00

Gesamtbedarf:                     CHF 13’876.00

Überschuss:                         CHF 2’526.00

 

Die Überschussanteile des Ehemanns (2/5) und der Ehefrau (2/5) betragen je CHF 1'010.00. Der Überschussanteil von E____ (1/5) beträgt CHF 505.00.

 

Der Barunterhalt von E____ beträgt demnach vor der Ausscheidung seines Steueranteils CHF 2’339.00: (Bedarf E____ CHF 2'159.00 + Überschussanteil E____ CHF 505.00) – Einkommen E____ CHF 325.00. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beträgt CHF 4’114.00 (Einkommen Ehemann CHF 10'288.00 – Bedarf Ehemann CHF 6’174.00). Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau beträgt CHF 1’743.00 (Einkommen Ehefrau CHF 5'464.00 – Bedarf Ehefrau CHF 3’721.00). Das Verhältnis Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Leistungsfähigkeit der Ehefrau entspricht somit 70 % zu 30 %. Demnach hat der Ehemann 70 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 1’637.00 zu tragen. Davon leistet der Ehemann CHF 1’438.00 (1/2 Grundbetrag CHF 300.00 + Anteil Mietzins Ehemann CHF 885.00 + 1/2 Überschussanteil CHF 253.00) in natura (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2, 11.8, 12.2, 12.7, 13.3 und 13.5). Damit verbleibt ein vom Ehemann in Geld zu leistender Barunterhaltsbeitrag von CHF 199.00. Die Ehefrau hat 30 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 702.00 zu tragen. Diesen Unterhalt leistet die Ehefrau in natura.

 

Die Ehefrau hat gegenüber dem Ehemann keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge, weil ihr (hypothetisches) Einkommen von CHF 5'464.00 die Summe ihres Bedarfs (CHF 3'721.00), ihres Überschussanteils (CHF 1'010.00) und des von ihr zu tragenden Barunterhalts von E____ (CHF 702.00) übersteigt.

 

Der Steueranteil von E____ beträgt CHF 45.00: (Einkünfte E____ CHF 524.00 : [Einkünfte E____ CHF 524.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 5’464.00]) x Steuern Ehefrau CHF 510.00 = CHF 45.00. Nach der Ausscheidung des Steueranteils beläuft sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für E____ auf CHF 244.00 (CHF 199.00 + CHF 45.00).

 

3.9.4   Phase 4 (1. Dezember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____)

 

3.9.4.1            Einkommen:

Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 10'288.00, dasjenige der Ehefrau CHF 5'464.00 und dasjenige von E____ und D____ je CHF 325.00 (vgl. oben E. 3.9.3.1 betreffend Phase 3).

 

3.9.4.2            Bedarf:

Der Bedarf des Ehemanns in der Phase 4 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 3 (vgl. dazu oben E. 3.9.3.2) nur hinsichtlich des Mietzinsanteils und der Steuern. Der Mietzinsanteil entspricht dem gesamten Mietzins von CHF 2'654.00, weil für E____ kein Mietzinsanteil mehr zu berücksichtigen ist. Die Steuern werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 2'140.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 7’219.00.

 

Der Bedarf der Ehefrau der Phase 4 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 3 (vgl. dazu oben E. 3.9.3.2) nur hinsichtlich des Mietzinsanteils und der Steuern. Der Mietzinsanteil entspricht dem gesamten Mietzins von CHF 1'175.00, weil für E____ kein Mietzinsanteil mehr zu berücksichtigen ist. Die Steuern werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 800.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 4'403.00.

 

Es ist davon auszugehen, dass E____ nach Erreichen der Volljährigkeit wie sein Bruder D____ bei seinen Eltern ausziehen wird. Es besteht aber kein konkreter Hinweis darauf, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sein wird, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen. Daher sind in seinem Bedarf der Grundbetrag von CHF 850.00 (vgl. dazu oben E. 3.4.2) und ein geschätzter Bruttomietzins von CHF 800.00 für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu berücksichtigen. Damit umfasst der Bedarf von E____ in der Phase 4 die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 850.00 + Mietzins CHF 800.00 + Krankenversicherung CHF 339.00 (monatliche mittlere Prämie für junge Erwachsene im Jahr 2022 im Kanton Basel-Stadt [https://www.priminfo.admin.ch/downloads/Mittlere_Praemien_PG2022.pdf]) + Selbstbehalt und Franchise CHF 100.00 + GA CHF 77.00 (vgl. oben E. 3.8.11) + Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 52.00 und beläuft sich damit nun auf CHF 2'218.00.

 

Der Bedarf von D____ in der Phase 4 (1. Dezember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____) unterscheidet sich nicht von demjenigen in der Phase 3 (vgl. oben E. 3.9.3.2) und beträgt CHF 1'822.00.

 

3.9.4.3            Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 16’402.00

Gesamtbedarf:                     CHF 15’662.00

Überschuss:                         CHF 740.00

 

Die Überschussanteile des Ehemanns (1/2) und der Ehefrau (1/2) betragen je CHF 370.00. E____ ist gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr am Überschuss zu beteiligen (vgl. dazu oben E. 3.4.2).

 

Der Barunterhalt von E____ beträgt CHF 1’893.00: Bedarf E____ CHF 2’218.00 – Einkommen E____ CHF 325.00. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beträgt CHF 3’069.00 (Einkommen Ehemann CHF 10'288.00 – Bedarf Ehemann CHF 7’219.00). Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau beträgt CHF 1’061.00 (Einkommen Ehefrau CHF 5'464.00 – Bedarf Ehefrau CHF 4’403.00). Das Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Leistungsfähigkeit der Ehefrau entspricht somit 74 % zu 26 %. Demnach haben der Ehemann 74 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 1'401.00 und die Ehefrau 26 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 492.00 zu tragen.

 

Der Kinderunterhalt für volljährige Kinder ist bei der Schuldnerin oder beim Schuldner nicht abziehbar und beim Gläubiger nicht steuerbar (vgl. Ramseier, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. St. N 80). Daher ist ab der Phase 4 für E____ kein Steueranteil mehr zu berücksichtigen.

 

Die Ehefrau hat gegenüber dem Ehemann keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge, weil ihr Einkommen von CHF 5'464.00 die Summe ihres Bedarfs (CHF 4’403.00), ihres Überschussanteils (CHF 370.00) und des von ihr zu tragenden Barunterhalts von E____ (CHF 492.00) übersteigt.

 

3.9.5   Phase 5 (ordentlicher Abschluss der Erstausbildung von D____ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von E____)

 

3.9.5.1            Einkommen:

Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 10'288.00, dasjenige der Ehefrau CHF 5'464.00 und dasjenige von E____ CHF 325.00 (vgl. oben E. 3.9.3.3 betreffend Phase 3).

 

3.9.5.2            Bedarf:

Der Bedarf des Ehemanns in der Phase 5 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 4 (vgl. dazu oben E. 3.9.4.2) nur hinsichtlich der Steuern. Diese werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 1’950.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 7’029.00.

 

Der Bedarf der Ehefrau der Phase 5 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 4 (vgl. dazu oben E. 3.9.4.2) nur hinsichtlich der Steuern. Diese werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 950.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 4’553.00.

 

Der Bedarf von E____ in der Phase 5 unterscheidet sich nicht von demjenigen in der Phase 4 (vgl. oben E. 3.9.4.2) und beträgt CHF 2’218.00.

 

3.9.5.3            Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 16’077.00

Gesamtbedarf:                     CHF 13’800.00

Überschuss:                         CHF 2’277.00

 

Die Überschussanteile des Ehemanns (1/2) und der Ehefrau (1/2) betragen je CHF 1’139.00.

 

Der Barunterhalt von E____ beträgt CHF 1’893.00: Bedarf E____ CHF 2’218.00 – Einkommen E____ CHF 325.00. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beträgt CHF 3’259.00 (Einkommen Ehemann CHF 10'288.00 – Bedarf Ehemann CHF 7’029.00). Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau beträgt CHF 911.00 (Einkommen Ehefrau CHF 5'464.00 – Bedarf Ehefrau CHF 4’553.00). Das Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Leistungsfähigkeit der Ehefrau entspricht somit 78 % zu 22 %. Demnach haben der Ehemann 78 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 1’477.00 und die Ehefrau 22 % des Barunterhalts von E____ entsprechend CHF 416.00 zu tragen.

 

Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt CHF 644.00: (Bedarf Ehefrau CHF 4’553.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 1’139.00 + von Ehefrau zu tragender Barunterhalt von E____ CHF 416.00) – Einkommen Ehefrau CHF 5'464.00.

 

3.9.6   Phase 6 (ordentlicher Abschluss der Erstausbildung von E____ bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemanns)

 

3.9.6.1            Einkommen:

Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 10'288.00 und dasjenige der Ehefrau CHF 5'464.00(vgl. oben E. 3.9.3.3 betreffend Phase 3).

 

3.9.6.2            Bedarf:

Der Bedarf des Ehemanns in der Phase 6 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 5 (vgl. dazu oben E. 3.9.5.2) nur hinsichtlich der Steuern. Diese werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 2'060.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Ehemanns damit auf CHF 7'139.00.

 

Der Bedarf der Ehefrau in der Phase 6 unterscheidet sich von demjenigen in der Phase 5 (vgl. dazu oben E. 3.9.5.2) nur hinsichtlich der Steuern. Diese werden mit Hilfe des Steuerrechners auf CHF 870.00 geschätzt. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Ehefrau damit auf CHF 4'473.00.

 

3.9.6.3            Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

 

Gesamteinkommen:           CHF 15’752.00

Gesamtbedarf:                     CHF 11’612.00

Überschuss:                         CHF 4’140.00

 

Der Überschussanteil des Ehemanns (1/2) beträgt CHF 2’070.00. Der Überschussanteil der Ehefrau beträgt rechnerisch (1/2) CHF 2’070.00, ist aber auf CHF 1'333.00 begrenzt (vgl. oben E. 3.6.2).

 

Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt CHF 342.00: (Bedarf Ehefrau CHF 4’473.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 1’333.00) – Einkommen Ehefrau CHF 5'464.00.

 

4.         Güterrecht

 

4.1      In güterrechtlicher Hinsicht hat der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren von der Ehefrau den Betrag von CHF 82‘822.00 verlangt. Die Ehefrau hat vom Ehemann unter diesem Titel CHF 106‘904.60 respektive CHF 120‘529.60 verlangt. Im angefochtenen Urteil wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau aus Güterrecht CHF 26‘002.30 zu bezahlen (E. 15). Dieser Betrag errechnet sich aus Aktiven der Ehefrau aus Mietzinsdepot, Sparkonto und Konto Sparen 3 von insgesamt CHF 62‘005.40 und aus Aktiven des Ehemannes aus Sparen 3a und Mietsparkonto von insgesamt CHF 114‘010.00 (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 15.25).

 

In der Berufung (Ziff. 22) anerkennt der Ehemann, dass unter Einbezug einzig der erwähnten Positionen ein Guthaben der Ehefrau in der genannten Höhe bestehe. Er moniert indes, dass die Vorinstanz die der Ehefrau mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. April 2017 rückwirkend für eine Periode in den Jahren 2014/2015 ausbezahlten Leistungen von CHF 21‘600.00 nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen habe (dazu unten E. 4.5; vgl. angefochtener Entscheid E. 15.9), die er gegenüber den anerkannten CHF 26‘002.30 zur Verrechnung bringen will. Weiter macht er geltend, die Ehefrau habe per Ende 2011 über ein Fondsvermögen von CHF 53‘163.00 verfügt, welches sie nach der Trennung habe verschwinden lassen. Entsprechend stünden ihm CHF 26‘581.50 zu (dazu unten E. 4.4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 15.4. f.). Ausserdem schulde ihm die Ehefrau CHF27‘290.00. Dabei handle es sich um die Hälfte seiner Amortisationszahlungen betreffend den gemeinsamen Liegenschaftsbesitz (dazu unten E. 4.3; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 15.6 f.). Schliesslich seien dem Ehemann CHF 39‘061.80 zuzusprechen, weil er die im Namen beider Parteien in den Jahren 2010 und 2011 entstandenen Steuerschulden nach der Trennung alleine abbezahlt habe (dazu unten E. 4.2; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 15.2 f.).

 

4.2      In der Klagebegründung (S. 7) stellte der Ehemann betreffend Steuerzahlungen bloss die folgenden Behauptungen auf: „Der Ehemann hat nach der Trennung für die Jahre 2010 und 2011 insgesamt Fr. 78‘123.60 an ehelichen Steuern bezahlt. Davon hat ihm die Ehefrau die Hälfte, somit Fr. 39‘061.80 zurück zu erstatten.“ Als Beweismittel nannte er vier Steuerrechnungen, wobei es sich dabei tatsächlich nicht um Steuerrechnungen, sondern um Kontoauszüge der Steuerverwaltung Basel-Stadt handelt. Die Behauptungen des Ehemanns sind teilweise aktenwidrig. Erstens beträgt die Summe aller für die Steuern für 2010 und 2011 geleisteten Zahlungen gemäss den vom Ehemann eingereichten Kontoauszügen nicht CHF 78‘123.60, sondern CHF 77‘769.80. Zweitens erfolgten nur Zahlungen im Umfang von CHF 53‘951.15 nach der Trennung am 5. November 2012. Vor allem aber hat das Zivilgericht richtig erwogen, dass es sich bei der Bezahlung von Steuerschulden aufgrund des Erwerbseinkommens um Aufwand zum Unterhalt der Familie handle und daher nicht ersichtlich sei, weshalb dem Ehemann dafür gegenüber der Ehefrau eine Ersatzforderung zustehen sollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.2). Steuern zählen zum Unterhalt der Familie, sofern sie auf Einnahmen oder Vermögen erhoben werden, mit denen der Familienunterhalt bestritten wird (BGer 5A_667/2020 vom 28. April 2021 E. 4.3, 5A_797/2012 vom 18. März 2013 E. 2.4). Die blosse Behauptung des Ehemanns, die volle Tilgung einer gemeinsamen Schuld durch eine Partei müsse dieser bei „richtiger und gerechter Betrachtung der Sache“ ermöglichen, von der anderen Partei deren Beteiligung an der Hälfte zu fordern (Berufung Ziff. 22 S. 17), ist offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit der Erwägungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.

 

4.3      Im angefochtenen Entscheid E. 15.6 verweist die Vorinstanz betreffend Amortisationszahlungen auf S. 8 der Klagebegründung. Auf S. 7 f. der Klagebegründung stellte der Ehemann betreffend Amortisationszahlungen lediglich die folgenden Behauptungen auf: „Der Ehemann ist seit der Trennung für die Amortisationszahlungen eines Kredits bei einer Französischen Bank im Zusammenhang mit drei den Parteien gehörenden und zwischenzeitlich verkauften Wohnungen in F-[...] alleine aufgekommen. Es handelt sich um die Amortisationszahlungen 32 bis 42 im Betrag von total Fr. 54‘780.93.--, wovon die Ehefrau die Hälfte, also Fr. 27‘290.-- zurück zu erstatten hat.“ Als Beweismittel nannte er ein „Tableau amortissement prêt en devise“. Soweit der Ehemann betreffend Amortisationszahlungen in der Berufung nun weitergehende Behauptungen aufstellt, behauptet er nicht einmal, dass er diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Erst recht legt er nicht dar, wo er entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den weitergehenden Behauptungen um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven handelt. Die Behauptungen in der Klage sind nicht geeignet, eine güterrechtliche Forderung des Ehemanns gegenüber der Ehefrau in Höhe von CHF 27‘290.00 zu begründen, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.7).

 

Im Übrigen hat der Ehemann keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergeben würde, dass die Forderung seinem Eigengut oder die entsprechende Schuld der Ehefrau deren Eigengut zuzuordnen wäre. Damit wäre ohnehin davon auszugehen, dass es sich um eine Errungenschaftsforderung und eine Errungenschaftsschuld handelte (vgl. Art. 200 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn die geltend gemachte Forderung bestünde, neutralisierten sich daher in casu die Errungenschaftsforderung und die Errungenschaftsschuld im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung (vgl. Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 205 N 21).

 

4.4

4.4.1   Der Ehemann hatte in der Klagebegründung (S. 7) vorgebracht, dass die Ehefrau zu Beginn der Trennung einen auf ihren Namen lautenden und während der Ehe geäufneten Fonds mit einem Guthaben von CHF 60‘000.00 saldiert habe, wovon ihm die Hälfte und somit CHF 30‘000.00 zustünden. Dies wollte er durch eine amtliche Erkundigung bei der [...] und die Edition der entsprechenden Unterlagen durch die Ehefrau belegen. Das Zivilgericht ist mit überzeugender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Schluss gelangt, dass die Beweisanträge des Ehemanns abzuweisen sind und der von ihm erwähnte Fonds nicht zu berücksichtigen ist (angefochtener Entscheid E. 15.4 f.). Die Vorbringen des Ehemanns in der Berufung (S. Ziff. 22, 15 f.) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage zu stellen. Wenn der Ehemann sich nicht in der Lage gesehen hätte, eine Behauptung betreffend den Fonds aufzustellen, das Beweismittel hinreichend genau zu bezeichnen und den Beweisgegenstand hinreichend zu substanziieren, hätte es ihm freigestanden, eine Stufenklage zu erheben, was er jedoch unterlassen hat (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 15.23).

 

4.4.2   In der Berufung behauptet der Ehemann, bei einem Besuch im Januar 2021 habe ihm sein Steuerberater, der für beide Parteien tätig gewesen sei, einen Beleg ausgehändigt, gemäss dem die Ehefrau per Ende 2011 ein Fondsvermögen von CHF 53‘163.00 besessen habe, das sie spätestens nach der Trennung im Jahr 2012 habe verschwinden lassen, um seine Beteiligung daran zu schmälern. Der vom Ehemann eingereichte Steuerauszug (Beilage 6 zur Berufung) stammt vom 9. Februar 2012. Der Ehemann behauptet nicht einmal, dass er diesen Beleg von seinem Steuerberater nicht früher hätte erhältlich machen können. Damit ist davon auszugehen, dass er das Beweismittel und die diesbezüglichen Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte vorbringen können. Folglich handelt es sich gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO um unzulässige Noven. Im Übrigen behauptet der Ehemann auch in der Berufung nicht, dass die Ehefrau im für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vom 13. Oktober 2016 (vgl. Art. 204 Abs. 1 ZGB) noch über Vermögenswerte in bestimmter Höhe aus dem Fonds verfügt habe. Damit fehlte es selbst im Fall der Zulässigkeit der Noven an einer für die Berücksichtigung der Vermögenswerte erforderlichen Behauptung.

 

4.5     

4.5.1   Zu den der Ehefrau rückwirkend ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung ist Folgendes festzuhalten: Errungenschaft sind gemäss Art. 197 Abs. 1 die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstands entgeltlich erwirbt. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB umfasst die Errungenschaft eines Ehegatten insbesondere die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen. Da in dieser Bestimmung nicht Forderungen oder Ansprüche auf Leistungen, sondern bloss Leistungen erwähnt werden, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass für die Beantwortung der Frage, ob Vermögenswerte gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB in die Errungenschaft fallen, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung oder des Anspruchs massgebend ist, sondern derjenige der tatsächlichen Leistung. Dementsprechend hat das Bundesgericht im vom Zivilgericht und der Ehefrau zitierten Urteil festgestellt, die Erwägung der Vorinstanz, Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen gehörten nur dann zur Errungenschaft, wenn sie effektiv während der Dauer des Güterstands erbracht werden, sei nicht zu beanstanden (BGE 123 III 289 E. 3 S. 290), und den Zeitpunkt der Auszahlung für massgebend erachtet (vgl. BGE 123 III 289 E. 3 S. 290 f.). Bereits in einem früheren Urteil hat das Bundesgericht gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 207 Abs. 2 ZGB entschieden, dass der Zeitpunkt der Auszahlung massgebend sei (BGE 118 II 382 E. 4b S. 387 und 389). Dementsprechend vertritt eine renommierte Autorin die Ansicht, Leistungen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB müssten während der Dauer des Güterstands ausgerichtet worden sein (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 197 ZGB N 9). In einem späteren Urteil ist das Bundesgericht jedoch von der Ansicht, der Zeitpunkt der Auszahlung sei massgebend, abgewichen, und hat es erklärt, die von einigen Kommentatoren vertretene Meinung, es genüge, dass die Forderung auf die einzelne Leistung endgültig und unbedingt entstanden sei (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 197 ZGB N 24 und 54), verdiene den Vorzug (BGer 5C.177/2000 vom 19. Oktober 2000 E. 3b f.). Diese Ansicht bestätigte es in der Folge mehrmals (vgl. BGer 5A_200/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.5.1, 5A_397/2015 vom 23. November 2015 E. 8.2). Das Appellationsgericht sieht sich daher an diese Praxis gebunden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Im Übrigen entsteht der Rentenanspruch am Tag des Eintritts des anspruchsbegründenden Sachverhalts (vgl. BGE 101 V 157 E. 1 S. 160; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 1). Der Anspruch auf eine Rente der IV entsteht bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen. Er besteht unabhängig von einer Verfügung des zuständigen Organs und wird nicht erst durch eine solche begründet. Die Verfügung hat keinen konstitutiven Charakter. Mit ihr wird der Rentenanspruch nicht gewährt, sondern bloss festgestellt (vgl. BGE 101 V 157 E. 1 S. 160).

 

4.5.2   Gemäss der Auskunft der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 ist das Gesuch der Ehefrau um IV-Leistungen am 25. September 2013 eingegangen. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. April 2017 war die Ehefrau von März 2014 bis Juli 2015 zu 50 % invalid und hatte sie für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Damit sind die Forderungen auf die einzelnen monatlichen Rentenleistungen in der Zeit von März 2014 bis Juli 2015 und somit vor dem für den Bestand der Errungenschaft massgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vom 13. Oktober 2016 (vgl. Art. 207 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 204 Abs. 2 ZGB; angefochtener Entscheid E. 15.5 und 15.19) endgültig und unbedingt entstanden. Der Umstand, dass die Verfügung erst später erlassen worden ist, ändert daran nichts. Folglich sind die Forderungen auf die Nachzahlungen der IV-Renten entgegen der Ansicht des Zivilgerichts und der Ehefrau grundsätzlich als Errungenschaft der Ehefrau zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings nach der Art der Rente zu unterscheiden. Bei den Leistungen der IV von insgesamt CHF 20‘796.00 (Verfügung vom 20. April 2017 S. 2) und nicht wie vom Ehemann behauptet 21‘600.00 handelt es sich im Umfang von CHF 10‘910.00 um Invalidenrenten und im Umfang von CHF 8‘740.00 um Kinderrenten. Diese sind nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu verwenden (BGer 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3.2). Sie können daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden. Der Verzugszins von CHF 1‘146.00 ist anteilsmässig auf die beiden Rentenarten aufzuteilen. Damit sind insgesamt CHF 11‘564.00 (CHF 10‘910.00 Invalidenrente + CHF 636.00 Verzugszins) zusätzlich als Errungenschaft der Ehefrau zu berücksichtigen.

 

4.5.3   Die Ehefrau scheint geltend machen zu wollen, die Leistungen der IV seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, weil sie die IV-Renten zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht habe (vgl. Klageantwort Ziff. 27; Replik Ziff. 29; Berufungsantwort Ziff. 66). Dieser Einwand ist unbegründet.

 

Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden. Welche Vermögensgegenstände in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind, ergibt sich somit aus dem Vermögensbestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (Hausheer/Aebi-Müller, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 207 ZGB N 6). Nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands erfolgter Verbrauch von Vermögensgegenständen, die zur Errungenschaft gehören, ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und mindert den Bestand der Errungenschaft grundsätzlich nicht. Die verbrauchten Vermögenswerte sind nur dann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte sie mit der ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des anderen Ehegatten oder der ausdrücklichen oder konkludenten Erlaubnis des Gerichts für den Unterhalt verbraucht hat (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 19 f.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 8 f.).

 

Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (Einreichung der Scheidungsklage vom 13. Oktober 2016 [vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; angefochtener Entscheid E. 15.5 und 15.9) waren die Forderungen auf die Leistungen der IV zweifellos noch vorhanden, weil die Invalidenrenten erst gestützt auf die Verfügung vom 20. April 2017 ausbezahlt wurden und folglich vor diesem Zeitpunkt auch nicht verbraucht werden konnten. In der Zeit, für welche die Ehefrau die IV-Renten erhielt, hatte sie gegenüber dem Ehemann Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder von CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen (März 2014) gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts EA.2012.12990 vom 22. November 2012 sowie CHF 8'000.00 zuzüglich eines Drittels der Kinderzulagen (April bis Oktober 2014), CHF 8'400.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (November 2014 bis Januar 2015), CHF 8'770.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (Februar bis April 2015) und CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (Mai bis Oktober 2015) gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015. Mit dem Entscheid ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 beurteilte das Appellationsgericht eine Berufung des Ehemanns gegen den Entscheid des Zivilgerichts EA.2012.12990 vom 3. März 2015. In der Zeit nach der Auszahlung der IV-Renten hatte die Ehefrau gegenüber dem Ehemann Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (April bis Dezember 2017) gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 sowie von CHF 5'660.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (Januar bis Juni 2018), CHF 6'860.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (Juli 2018 bis August 2019) und CHF 6'300.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (ab September 2019) gemäss dem mit dem Entscheid des Appellationsgerichts DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019. Mit den Entscheiden des Appellationsgerichts ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 und DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 wurden Berufungen der Ehegatten gegen den Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 28. September 2018 beurteilt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden in keinem der vorstehend erwähnten Entscheide des Appellationsgerichts und des Zivilgerichts IV-Renten oder Vermögensverzehr berücksichtigt. Soweit bei den Unterhaltsberechnungen hypothetisches Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde, war ihr dessen Erzielung gemäss den rechtskräftigen Entscheiden möglich und zumutbar. Folglich war der Verbrauch der IV-Renten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau nicht erforderlich und haben die Gerichte den Verbrauch der IV-Renten weder ausdrücklich noch konkludent erlaubt. Eine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Ehemanns hat die Ehefrau nicht behauptet und erscheint ausgeschlossen. Unter diesen Umständen änderte der Verbrauch der IV-Renten für den Unterhalt der Ehefrau nichts daran, dass die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands vorhandenen Forderungen auf Leistungen der IV bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Ob die Ehefrau die IV-Renten tatsächlich zur Deckung ihres Lebensunterhalts verraucht hat, kann daher offen bleiben.

 

4.6     

4.6.1   In ihrer Berufungsantwort macht die Ehefrau geltend, dass, sollte auf den Antrag des Ehemannes bezüglich Güterrecht eingegangen werden, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und die güterrechtliche Situation und ihre Anträge noch einmal gesamthaft zu prüfen seien. Sie rügt insbesondere eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, weil diese Forderungen abgewiesen habe, welche sie (die Ehefrau) nicht in der geschuldeten Fremdwährung geltend gemacht hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 73 f.; angefochtener Entscheid E. 15.14 f., 15.17, 15.24 und unten E. 4.6.2). Ausserdem habe sie Anspruch auf die Hälfte des bei einer Notarin in Frankreich hinterlegten Resterlöses aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Frankreich (Berufungsantwort Ziff. 74; angefochtener Entscheid E. 15.13 und unten E. 4.6.3). Auch sei der Wert der Gesellschaften K____ GmbH und G____ GmbH neu zu bewerten (Berufungsantwort Ziff. 75; vgl. auch angefochtener Entscheid E. E. 15.18-15.22 und unten E. 6.2). In ihrer Berufungsantwort darf die Beschwerdeführerin einzelne Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils beanstanden, auch wenn sie nur dessen Bestätigung beantragt (vgl. oben E. 1.5.2).

 

4.6.2   Zu den Vorbringen der Ehefrau in der Berufungsantwort ist Folgendes festzuhalten:

 

4.6.2.1 Wenn ein Ehegatte will, dass seine Forderung gegen den anderen Ehegatten, die von diesem nicht anerkannt wird und noch nicht gerichtlich beurteilt worden ist, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wird, muss er die Forderung im Prozess um die güterrechtliche Auseinandersetzung einklagen (vgl. zu dieser Möglichkeit Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 10 und 71; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 205 N 3). Betreffend die Bezifferung und die Währung gelten für eine solche Klage die allgemeinen Anforderungen. Folglich muss ein Ehegatte, der Gläubiger einer Fremdwährungsforderung ist, auf Bezahlung in der Fremdwährung klagen und kann das Gericht die Forderung nur in der Fremdwährung zusprechen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155 ff.). Entgegen der Ansicht der Ehefrau wird dadurch die gesamthafte Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung keineswegs verunmöglicht. Nachdem der Bestand der in der Fremdwährung eingeklagten Forderung als Fremdwährungsforderung materiell beurteilt worden ist, ist diese zwecks Bestimmung des Umfangs der Errungenschaften selbstverständlich wie jede andere Fremdwährungsschuld in CHF umzurechnen (vgl. dazu Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 3. Auflage, Bern 2017, N 1304b; Jungo, a.a.O., Art. 211 ZGB N 1 und 10).  

 

Im Übrigen hatte der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren in der Replik (S. 10 f.) behauptet und ist durch die Klageantwortbeilagen 11 und 12 bewiesen, dass der Saldo des Sparhefts der Ehefrau auf deren unterschriftliche Anweisung auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen worden ist und dass der Erlös aus dem Verkauf der Obligationen wieder auf das gemeinsame Konto der Ehegatten geflossen ist. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann eine Rückerstattungsforderung zustehen könnte. Die von der Ehefrau geltend gemachte Forderung auf Rückerstattung ihres angeblichen Eigenguts zum Wert des Verkaufs der Obligationen wäre deshalb vom Zivilgericht auch unabhängig von der Frage der Währung zu Recht nicht berücksichtigt worden. Auch die von der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann gestützt auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB geltend gemachte Forderung ist unabhängig von der Frage der Währung unbegründet. Die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB ist eine rein rechnerische Operation (Jungo, a.a.O., Art. 208 ZGB N 1). Daher lässt sich mit dieser Bestimmung von vornherein keine Forderung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann begründen. Die Ehefrau hat aber auch die Voraussetzungen einer Hinzurechnung gemäss Art. 208 Ziff. 2 ZGB nicht behauptet und bewiesen. Als Vermögensentäusserungen im Sinn dieser Bestimmung gelten unentgeltliche Zuwendungen, entgeltliche Geschäfte, die den Wert der Errungenschaft schmälern, die Dereliktion und Realakte, die den Wert der Errungenschaft schmälern (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 38). Eigengebrauch gehört nicht dazu (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 208 ZGB N 20). Eine Vermögensentäusserung wurde von der Ehefrau weder behauptet noch bewiesen. Insbesondere wäre das von der Ehefrau vermutete „Bunkern“ bei der Mutter des Ehemanns nicht als solche zu qualifizieren.

 

4.6.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Ehefrau betreffend das Guthaben der Parteien aus einem Verkauf einer Liegenschaft in F-[...] beim Notariatsbüro nur beantragt, dass das Guthaben je zur Hälfte als Errungenschaft der Parteien berücksichtigt werde und dass das Notariatsbüro anzuweisen sei, das bei ihm vorhandene Guthaben der Parteien je hälftig an die Parteien auszubezahlen (vgl. Klageantwort Rechtsbegehren sowie Ziff. 30 und 39). Den Antrag auf Anweisung des Notariatsbüros hat das Zivilgericht zu Recht abgewiesen, weil dem Guthaben eine Forderung der Parteien gegenüber der Notarin zugrunde liegt und das Gericht im vorliegenden Scheidungsprozess, an dem die Notarin nicht beteiligt ist, gegenüber dieser nicht verbindlich über die Forderung entscheiden und dementsprechend diese auch nicht anweisen kann, eine Zahlung vorzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.13). Da unter den Parteien unbestritten gewesen ist, dass das Guthaben je zur Hälfte im in Landeswährung umgerechneten Umfang von je CHF 13‘625.00 Errungenschaft der Parteien darstellt (vgl. Klageantwort Ziff. 30 und 39; Replik S. 14), ist das Guthaben in diesem Umfang bei der Bestimmung des Saldos der Errungenschaften zu berücksichtigen. Eine allfällige gemeinschaftliche Berechtigung der Parteien änderte daran entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.13) nichts. Im Ergebnis bleibt die zusätzliche Berücksichtigung von Errungenschaft beider Ehegatten im Umfang von je CHF 13‘625.00 wirkungslos, weil sich die beiden Beträge im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung neutralisieren.

 

In der Regel nutzen die Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung zwar zur Aufhebung allfälligen gemeinschaftlichen Eigentums. Die Aufhebung allfälligen gemeinschaftlichen Eigentums ist aber kein notwendiger Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. BGer 5C.87/2003 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., N 1145; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 3 [alle zum Miteigentum]). Es steht den Ehegatten frei, das gemeinschaftliche Eigentum nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiterzuführen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 46; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 3 [beide Miteigentum]). Die Ehefrau hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Aufhebung der allfälligen gemeinschaftlichen Berechtigung der Ehegatten an der Forderung gegenüber der Notarin beantragt und die Voraussetzungen einer diesbezüglichen Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Daher ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht diesbezüglich keine Anordnung getroffen hat und ist auch im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Anordnung zu treffen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb gemeinschaftliche Gläubigerschaft und nicht in Anwendung von Art. 200 Abs. 2 ZGB Teilgläubigerschaft vorliegen sollte (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 36). Im Fall der Teilgläubigerschaft ist die Ehefrau ohnehin berechtigt, selbständig und unabhängig vom Ehemann von der Notarin die ihr zustehende Hälfte des Guthabens zu fordern (vgl. Krauskopf, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 150 OR N 19).

 

4.6.2.3 Schliesslich wäre nach Auffassung der Berufungsbeklagten im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz der Wert der Gesellschaften K____ GmbH und der G____ GmbH neu zu beurteilen. Am 27. Oktober 2019 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Ehemann dem Gericht – soweit nicht bereits geschehen – als Beweismittel unter anderem Geschäftsabschlüsse der G____ GmbH und der K____ GmbH für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie Steuererklärungen und –veranlagungen betreffend die G____ GmbH und die K____ GmbH für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 samt Belegen einreiche. Am 10. Januar 2020 reichte der Ehemann unter anderem Geschäftsabschlüsse der G____ GmbH und der K____ GmbH für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, Steuererklärungen betreffend die G____ GmbH und die K____ GmbH für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, Veranlagungsverfügungen betreffend die G____ GmbH für die Jahre 2015 und 2016 sowie Veranlagungsverfügungen betreffend die K____ GmbH für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ein. Damit kam er der Aufforderung der Zivilgerichtspräsidentin jedenfalls zu einem Grossteil nach. Die Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe die Geschäftsabschlüsse der beiden Gesellschaften für die Jahr 2015-2018 sowie die Steuererklärungen und –veranlagungen betreffend die beiden Gesellschaften für die Jahre 2015-2018 nie eingereicht (Berufungsantwort Ziff. 75), ist damit grösstenteils aktenwidrig. Dass das Zivilgericht nicht auf der Einreichung weiterer Urkunden bestanden hat, ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden.

 

Das Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass die Gutheissung güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften aus prozessualen Gründen unabhängig vom allfälligen Wert der beiden Gesellschaften ausgeschlossen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.18-15.22). Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen sich die Ehefrau in der Berufungsantwort nicht auseinandersetzt, kann vollumfänglich verwiesen werden. Massgebend ist der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für diesen Zeitpunkt stellte die Ehefrau indes keine Behauptungen betreffend den Wert der Gesellschaften auf. Sie erklärte vielmehr lediglich, dass ihr die aktuellen Zahlen und die Buchhaltungsvorgänge nicht bekannt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.20 und 15.22). Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes darf eine Tatsache vom Gericht nur berücksichtigt werden, wenn sie von einer Partei zumindest schlüssig behauptet worden ist. Schlüssig ist ein Tatsachenvortrag, wenn er bei Wahrunterstellung den Schluss auf die beantragte Rechtsfolge zulässt (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 14 und 19; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 12 f. und 21). Das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) setzt voraus, dass die zu beweisende Tatsache (Beweisgegenstand) substanziiert (Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 31 ff.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 25 ff.) oder zumindest schlüssig (Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 28 f.) behauptet wird. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen (Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 29; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 12). Dementsprechend setzt ein zivilprozessualer Beweisantrag auf Edition rechtsgenügliche Behauptungen darüber voraus, welche konkreten Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 2020 S. 193, 194, 196 und 201). Da die Ehefrau den Wert der Gesellschaften im massgebenden Zeitraum nicht behauptet hat, hat sie folglich auch kein Recht auf Abnahme diesbezüglicher Beweismittel. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht nicht auf der Einreichung weiterer Urkunden bestanden und betreffend den Wert der Gesellschaft auch keine anderen Beweismittel abgenommen hat. Aus demselben Grund sind diesbezüglich auch im Berufungsverfahren keine Beweismittel abzunehmen. Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2019 war für das Zivilgericht nicht bindend, weil Beweisverfügungen jederzeit abgeändert werden können (Art. 154 ZPO). Mangels Behauptung des Werts im massgebenden Zeitpunkt hat das Zivilgericht den allfälligen Wert der Gesellschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Recht nicht berücksichtigt und ist der allfällige Wert der Gesellschaften auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

 

Die Ehefrau hätte mit einer Stufenklage die Grundlagen zur Bezifferung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften schaffen können. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.22). Die Berufung der Ehefrau auf den Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist unbehelflich. In E. 4.5 dieses Entscheids erwog das Appellationsgericht zwar, aufgrund des Anstellungsverhältnisses des Ehemanns und seiner Beteiligungen wären weitere Beweiserhebungen zur Ermittlung des Vermögenszuwachses angezeigt, wenn geltend gemachte Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht zur Diskussion stünden. Selbstverständlich gelten diese Erwägungen aber nur unter der Voraussetzung substanziierten oder zumindest schlüssigen Behauptung des Beweisgegenstands. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Verfahren.

 

4.7     

Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts betragen der Vorschlag der Ehefrau CHF 62‘005.55 und derjenige des Ehemanns CHF 114‘010.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.25). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind als Bestandteile des Vorschlags bei der Ehefrau zusätzlich CHF 11‘564.00 und bei beiden Ehegatten zusätzlich CHF 13‘625.00 zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Feststellungen des Zivilgerichts nicht zu beanstanden. Damit betragen der Vorschlag der Ehefrau CHF 87‘194.55 und derjenige des Ehemanns CHF 127‘635.00. Nach Verrechnung der gegenseitigen Vorschlagsforderungen (vgl. dazu Art. 215 ZGB) beläuft sich die Beteiligungsforderung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann somit auf CHF 20‘220.25. Diesen Betrag hat der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht zu bezahlen.

 

5.         Prozesskosten

 

5.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

5.2      Im vorliegenden Berufungsverfahren sind drei Bereiche der Nebenfolgen der Scheidung strittig: die elterliche Obhut, der Unterhalt und das Güterrecht.

 

Betreffend die elterliche Obhut unterliegt der Ehemann zu 100 % und obsiegt die Ehefrau zu 100 %.

 

Für die Verteilung der Prozesskosten wird hypothetisch davon ausgegangen, dass D____ seine Erstausbildung mit 23 Jahren im [...] 2026 und E____ seine Erstausbildung mit 23 Jahren im [...] 2029 abschliessen. Derzeit ist davon auszugehen, dass der Ehemann das ordentliche Rentenalter im [...] 2034 erreicht. Schliesslich wird angenommen, dass der vom Ehemann beantragte Kindesunterhaltsbeitrag der Ehefrau bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet sei. Der Volljährigenunterhalt für D____ wird für die Verteilung der Prozesskosten nicht berücksichtigt, weil D____ frei entscheiden durfte, ob er der Geltendmachung seines Volljährigenunterhalts durch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren zustimmt oder nicht, und weder der Ehemann noch die Ehefrau für seinen diesbezüglichen Entscheid verantwortlich sind. Die Parteianträge und der angefochtene Entscheid werden für die Verteilung der Prozesskosten nur insoweit berücksichtigt, als sie die Zeit betreffen, für welche die Unterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Entscheid festzusetzen sind (vgl. dazu oben E. 3.7). Unter den vorstehenden Prämissen beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge gemäss den Anträgen des Ehemanns zu Lasten der Ehefrau CHF 118’450.00 (103 x CHF 1’150.00). Die Ehefrau beantragt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Gemäss diesem beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge zu Lasten des Ehemanns CHF 608’730.00 (19 x CHF 3'270.00 + 84 x CHF 1'800.00 + 19 x CHF 3'000.00 + 144 x CHF 2'350.00). Gemäss dem vorliegenden Entscheid betragen die Summe der Unterhaltsbeiträge zu Lasten des Ehemanns CHF 186’084.00 (8 x CHF 1'603.00 + 11 x CHF 856.00 + 24 x CHF 244.00 + 14 x CHF 1'401.00 + 46 x CHF 1'477.00 + 8 x CHF 1'843.00 + 11 x CHF 504.00 + 46 x CHF 644.00 + 60 x 342.00) und die Summe der Unterhaltsbeiträge zu Lasten der Ehefrau CHF 26’024.00 (14 x CHF 492.00 + 46 x CHF 416.00). Damit unterliegt der Ehemann im Umfang von CHF 278’510.00 ([CHF 118'450.00 – CHF 26’024.00] + CHF 186'084.00).

 

Der güterrechtliche Anspruch beträgt gemäss dem Antrag des Ehemanns CHF 88'531.00 zu Lasten der Ehefrau. Die Ehefrau beantragt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Gemäss diesem beträgt der güterrechtliche Anspruch CHF 26'002.30 zu Lasten des Ehemanns. Gemäss dem vorliegenden Entscheid beträgt der güterrechtliche Anspruch CHF 20‘220.25 zu Lasten des Ehemanns. Damit unterliegt der Ehemann im Umfang von CHF 108‘751.25 (CHF 88‘531.00 + CHF 20‘220.25).

 

Insgesamt unterliegt der Ehemann betreffend die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung im Umfang von CHF 387‘261.25 (CHF 278‘510.00 + CHF 108‘751.25). Dies entspricht 46 % des zweitinstanzlichen Streitwerts (CHF 387‘261.25 / [CHF 118‘450.00 + 608‘730.00 + CHF 88‘531.00 + 26‘002.30]).

 

Da die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung in zwei Bereichen (Unterhalt und Güterrecht) strittig sind und die nicht vermögensrechtlichen Nebenfolgen nur in einem Bereich (elterliche Obhut), wird der Prozessausgang betreffend die vermögensrechtlichen Nebenfolgen zur Bestimmung des gesamten Prozessausgangs doppelt gewichtet. Insgesamt unterliegt der Ehemann damit zu 64 % ([100 % + (2 x 46 %)] / 3) und obsiegt die Ehefrau zu 64 %. Unter diesen Umständen haben der Ehemann abgerundet 60 % und die Ehefrau aufgerundet 40 % der Gerichtskosten zu tragen und haben der Ehemann der Ehefrau abgerundet 60 % einer vollen Parteientschädigung und die Ehefrau dem Ehemann aufgerundet 40 % einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.

 

5.3      Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf der Grundlage des monatlichen Nettolohns des Ehemanns bis 31. Dezember 2021 von CHF 16‘322.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘500.00 festgesetzt. Davon haben der Ehemann CHF 3‘900.00 und die Ehefrau CHF 2‘600.00 zu tragen.

 

5.4     

5.4.1   Das Honorar bemisst sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Mit der Parteientschädigung ist aber nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme der Anwältin oder des Anwalts entstanden ist. Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5, ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14). Durch einen Wechsel der anwaltlichen Vertretung verursachte Mehrkosten sind nicht geboten und daher mit der Parteientschädigung nicht zu ersetzen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 37). Der durch den Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens ersetzbar sein, wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14).

 

5.4.2   Der Rechtsvertreter des Ehemanns macht mit Kostennote vom 31. März 2022 für das Berufungsverfahren den folgenden Zeitaufwand geltend: Studium angefochtener Entscheid 1.5 Std., Ausarbeitung Berufung 15 Std., drei Besprechungen mit Ehemann 2.5 Std., E-Mail-Verkehr und Telefonate mit Ehemann 1.5 Std., Eingaben vom 21. April, 18. Mai, 12. Juli, 16. August 15. September und 20. Dezember 2021 sowie 18. Februar und 2. März 2022 3 Std., Vorbereitung Verhandlung 6.5 Std., Verhandlung 3 Std. Dies ergibt insgesamt 33 Stunden und nicht wie in der Kostennote angegeben 32.5 Stunden. Im Verhältnis zu den schriftlichen Eingaben und zu den mündlichen Vorträgen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand erheblich. Er kann aber noch als objektiv geboten qualifiziert werden. Der Rechtsvertreter des Ehemanns macht einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der übliche Überwälzungstarif bloss CHF 250.00 pro Stunde (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Mangels besonderer Umstände ist die Berücksichtigung eines höheren Stundenansatzes ausgeschlossen. Damit beträgt das Honorar CHF 8'250.00 (33 Std. x CHF 250.00/Std.). Der Rechtsvertreter des Ehemanns macht Auslagen von CHF 56.60 geltend. Da sich diese im Rahmen der zulässigen Pauschale (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) bewegen, sind sie ersatzfähig. Insgesamt beträgt die volle Parteientschädigung für den Ehemann CHF 8'306.60 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon schuldet die Ehefrau dem Ehemann CHF 3'322.65 zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

5.4.3   Die Rechtsvertretung der Ehefrau macht mit Kostennote vom 31. März 2022 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 59.78 Stunden eines Advokaten und zweier Advokatinnen sowie 2.83 Stunden eines Volontärs geltend. Zusätzlich sind für die Verhandlung vom 1. April 2022 3 Stunden einer Anwältin zu berücksichtigen. Ein Zeitaufwand von mehr als 60 Stunden übersteigt den für das vorliegende Berufungsverfahren objektiv gebotenen Aufwand deutlich und ist daher mit der Parteientschädigung nicht zu ersetzen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Ehefrau von Advokat L____ vertreten. Im Berufungsverfahren wurde die Vertretung von Advokatin C____ und Advokatin M____ sowie Volontär N____ übernommen. Dieser Wechsel der anwaltlichen Vertretung hat erheblichen nicht gebotenen Mehraufwand verursacht. Dieser zeigt sich insbesondere darin, dass die Advokatinnen C____ und/oder M____ während 8 Stunden (16. März 2021 180 Minuten + 30. März 2021 180 Minuten + 29. April 2021 120 Minuten = 480 Minuten) Aktenstudium betrieben haben. Dieser Aufwand wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Ehefrau im Berufungsverfahren weiterhin von Advokat L____, der mit dem Fall und den Akten bereits vertraut gewesen ist, vertreten worden wäre. Er ist daher mit der Parteientschädigung nicht zu ersetzen.

 

Die Advokatinnen C____ und/oder M____ betrieben für die Vorbereitung der Verhandlung des Appellationsgerichts einen Zeitaufwand von 10.17 Stunden (10. März 2022 120 Minuten + 15. März 2022 120 Minuten + 24. März 180 Minuten + 29. März 2022 60 Minuten + 30. März 2022 90 Minuten + 31.März 2022 40 Minuten = 610 Minuten). Dieser Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den kurzen Parteivorträgen von Advokatin C____, die insbesondere keine Berechnungen enthalten haben. Für die Vorbereitung der Verhandlung kann insgesamt maximal ein Aufwand von 6.5 Stunden als objektiv geboten betrachtet werden. Daher ist der mit der Parteientschädigung zu ersetzende Aufwand um 3.67 Stunden (610 Minuten – 390 Minuten = 220 Minuten) zu kürzen.

 

Für die Kommunikation mit der Ehefrau (Besprechungen mit der Ehefrau, Telefonate mit der Ehefrau, E-Mails der Ehefrau, E-Mails an die Ehefrau, Zustellung von Dokumenten an die Ehefrau) macht ihre anwaltliche Vertretung einen Aufwand von insgesamt 13.92 Stunden (835 Minuten) geltend. Auch wenn die anwaltliche Vertretung den Inhalt mehrerer Eingaben mit der Ehefrau absprechen und Dokumente bei ihr erhältlich machen musste, übersteigt dieser Aufwand das bei objektiver Würdigung für die Wahrung der Interessen der Ehefrau im vorliegenden Berufungsverfahren erforderliche Mass an Kommunikation sehr deutlich. Als objektiv geboten kann maximal ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden anerkannt werden. Der mit der Parteientschädigung zu ersetzende Aufwand ist daher um 7.92 Stunden (835 Minuten – 360 Minuten = 475 Minuten) zu kürzen.

 

Am 7.Mai 2021 wird ein Aufwand von Advokat L____ für diverse Korrespondenz mit O____ von 12 Minuten geltend gemacht. Bei O____ dürfte es sich dabei um einen in einer anderen Kanzlei tätigen Advokaten handeln. Weshalb diese Korrespondenz für die Wahrung der Interessen der Ehefrau im vorliegenden Berufungsverfahren geboten gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der betreffende Aufwand kann daher bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden.

 

Am 16. März 2022 wird ein Aufwand von Advokat L____ für die Weiterleitung einer E-Mail der Ehefrau an die KESB von 30 Minuten geltend gemacht. Die Weiterleitung dieser E-Mail war zur Wahrung der Interessen der Ehefrau oder ihres Sohns im vorliegenden Berufungsverfahren nicht geboten und daher mit der Parteientschädigung nicht zu entschädigen.

 

Zusammenfassend sind vom geltend gemachte Zeitaufwand des Advokaten und der Advokatinnen von 59.78 Stunden (3'587 Minuten) 20.28 Stunden (1'217 Minuten) mit der Parteientschädigung nicht zu entschädigen. Zusätzlich sind drei Stunden (180 Minuten) für die Verhandlung zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich der entschädigungspflichtige Zeitaufwand des Advokaten und der Advokatinnen damit auf 42.5 Stunden (2'550 Minuten). Zusätzlich ist ein Zeitaufwand von 2.83 Stunden (170 Minuten) eines Volontärs zu entschädigen.

 

Die Rechtsvertretung der Ehefrau macht für den Advokaten und die Advokatinnen einen Stundenansatz von CHF 300.00 und für den Volontär einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der übliche Überwälzungstarif bloss CHF 250.00 pro Stunde (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Der Stundenansatz für Volontäre beträgt maximal zwei Drittel davon (§ 21 HoR) und damit abgerundet CHF 165.00. Mangels besonderer Umstände ist die Berücksichtigung eines höheren Stundenansatzes ausgeschlossen. Damit beträgt das Honorar CHF 11'091.95 (42.5 Std. x CHF 250.00/Std. + 2.83 Std. x CHF 165.00/Std.). Die Rechtsvertretung der Ehefrau macht für Telefonate, Porti und Kopien CHF 730.00 geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann für diese Auslagen aber höchstens eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 332.75 geltend gemacht werden. Insgesamt beträgt die volle Parteientschädigung für die Ehefrau CHF 11'424.70 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon schuldet der Ehemann der Ehefrau CHF 6'854.80 zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

5.4.4   Nach Verrechnung der beiden Forderungen auf Parteientschädigungen hat der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 3'532.15 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Ziff. 1, 6 und 8 des Dispositives des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.215) sind am 30. April 2021 in Rechtskraft erwachsen.

 

Auf die Berufung gegen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.615) wird betreffend D____ nicht eingetreten.

 

Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.615) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3

a

Auf den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt für D____ zu verurteilen, wird nicht eingetreten.

 

b

Der Ehemann und Kindsvater bezahlt an den laufenden Unterhalt von E____ die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge:

an die Ehefrau vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'603.00, zuzüglich der Hälfte der Kinderzulage,

an die Ehefrau vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 CHF 856.00, zuzüglich der Hälfte der Kinderzulage,

an die Ehefrau vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2024 CHF 244.00, zuzüglich der Hälfte der Ausbildungszulage,

an E____ vom 1. Dezember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____ CHF 1'401.00, zuzüglich Ausbildungszulage,

an E____ vom ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von E____ CHF 1'477.00, zuzüglich Ausbildungszulage.

Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis und mit 28. Februar 2022 wurden die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge bereits getilgt.

 

c

Die Ehefrau und Kindsmutter bezahlt E____ an den laufenden Unterhalt die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge:

vom 1. Dezember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____ CHF 492.00,

vom ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von E____ CHF 416.00.

 

4

 

Der Ehemann bezahlt der Ehefrau folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge:

vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 1’843.00,

 

vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 CHF 504.00,

 

vom ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D____ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von E____ CHF 644.00,

vom ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von E____ bis und mit zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemanns CHF 342.00.

Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis und mit 28. Februar 2022 wurden die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge bereits getilgt.

Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.615) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

5

 

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) des Ehemanns von CHF 16'322.00 (100%-Pensum) von Mai 2021 bis und mit Dezember 2021 und CHF 10'288.00 (100%-Pensum) ab Januar 2022 sowie einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) der Ehefrau von CHF 4'371.00 (80%-Pensum) von Januar 2021 bis und mit November 2022 und CHF 5'464.00 (100%-Pensum) ab Dezember 2022.

Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.615) im Scheidungspunkt (30. April 2021) und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person erhöht. Diese ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.

 

Streitigkeiten über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.

 

Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (F.2016.615) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7

 

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 20'220.25 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 6'500.00 werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 3’900.00 und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2’600.00 auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 6'400.00 verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem Gericht CHF 100.00 und dem Berufungskläger CHF 2’500.00 zu bezahlen hat.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'532.15, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 272.00 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Sohn D____ (Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 lit. a des Dispositivs, Sachverhalt sowie E. 1.4.1, 3.2, 3.4, 3.8.12, 3.9.1.2 Abs. 5, 3.9.2.2 Abs. 4, 3.9.3.2 Abs. 4 und 3.9.4.2 Abs. 4)

-       Sohn E____ (Abs. 3 Ziff. 3 lit. b und c sowie Abs. 4 und 6 des Dispositivs, Sachverhalt sowie E. 2 und 3)

-       Zivilstandsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-       Einwohneramt Basel-Stadt / Migrationsamt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-       Ausgleichskasse Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.