Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2021.10

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren

(Berufungsverfahren)

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.

 

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten per 5. November 2012 an. Mit Entscheid vom 22. November 2012 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'840.00 zuzüglich Kinderzulage für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 3. März 2015 (ZGE EA.2012. [...] vom 3. März 2015) 2015 verpflichtet das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann in Abänderung seines Entscheids vom 22. November 2012, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfe der Kinderzulagen von damals insgesamt CHF 400.00 zu bezahlen, wovon je CHF 1'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (AGE ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015) bestätigte das Appellationsgericht betreffend die ab dem 1. Mai 2015 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2015.

 

Am 13. Oktober 2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Am 7. September 2017 reichte der Ehemann die Klagebegründung ein. Darin beantragte er mit einem Verfahrensantrag die Aufhebung der von ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von CHF 8'100.00. Mit Entscheid vom 28. September 2018 (ZGE F.2016. [...] vom 28. September 2018) regelte das Zivilgericht den während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt neu. Dagegen gelangten beide Parteien mit Berufung an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019) änderte das Appellationsgericht die Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Januar 2018 ab. Mit Entscheid vom 16. September 2019 (AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019) berichtigte das Appellationsgericht seinen Entscheid vom 27. Juni 2019 betreffend die Unterhaltsbeiträge. Der berichtigte Entscheid des Appellationsgerichts wird im Folgenden als Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 bezeichnet. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids lauten in der berichtigten Fassung folgendermassen: «7. Mit Wirkung ab 1. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00 für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für D____ als Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt. 8. Es wird festgehalten[,] dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘502.00.» Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 (ZGE F.2016.615 vom 5. Januar 2021) schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien und regelte es die Scheidungsfolgen.

 

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 erhob der Ehemann am 3. Februar 2021 Berufung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2021 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beantragte der Ehemann die superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Auf dieses Gesuch trat der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 27. Januar 2022 nicht ein. Am 1. April 2022 fand im Berufungsverfahren betreffend Scheidung die mündliche Hauptverhandlung statt.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2022 betreffend Scheidung beantragte der Ehemann in seinem Parteivortrag sinngemäss, in Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 seien seine Verpflichtungen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021 aufzuheben und sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für Februar bis April 2021 an den Unterhalt von D____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 respektive von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ersuchte um Abweisung dieser Anträge.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Im Berufungsverfahren ist der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren zuständig (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 276 N 3; § 41 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 4). Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 5). Die Rechtsfragen sind beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen summarisch zu prüfen (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen).

 

2.

2.1      Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 13). Damit setzt eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619, 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378; BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1).

 

Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft (BGer 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 14; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 14). Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen kann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zurückbezogen werden (vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1 f.; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 14). Wenn die Voraussetzungen für die Abänderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits erfüllt sind, ist eine solche Rückwirkung in der Regel angemessen. Insbesondere wenn eine Pflicht zur Rückerstattung der bereits erhaltenen und verbrauchten Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise unbillig erscheint, kann aber auch in diesem Fall ein späteres Datum gewählt werden (vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2). Eine über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hinausgehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen wie beispielsweise einem unbekannten Aufenthaltsort, einer Landesabwesenheit oder einem treuwidrigen Verhalten einer Partei möglich (vgl. BGer 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 14).

 

2.2      Indem der Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Scheidung vom 1. April 2022 die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung der vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge für Februar bis April 2021 sowie die Verpflichtung der Ehefrau zu Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021 beantragt hat, hat er eine um mehr als ein Jahr über die Einreichung seines Gesuchs hinausgehende Rückwirkung des Abänderungsentscheids beantragt. Ein ganz besonderer Grund, der eine derart weitgehende Rückwirkung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

 

Der Mietzins der Wohnung der Ehefrau betrug CHF 2'950.00 (ZGE F.2016. [...] vom 5. Januar 2021 E. 11.3 und 11.8). Am 12./13. Januar 2021 schloss die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn 1. Februar 2021 ab. Dabei handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung mit 57 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 1'175.00 pro Monat (Berufungsantwortbeilage 3). In der Verhandlung des Appellationsgerichts behauptete der Ehemann, von der neuen Wohnung und insbesondere von der Tatsache, dass der neue Mietzins um mehr als die Hälfte tiefer gewesen sei als der bisherige, habe er erst um den 20. April 2021 herum erfahren. Diese Behauptung ist unrichtig. Bereits in seiner Berufung vom 3. Februar 2021 (Ziff. 13) erklärte der Ehemann, es sei ihm kürzlich bekannt geworden, dass die Ehefrau ihre Wohnung offenbar gekündigt und eine rund CHF 1'200.00 günstigere Wohnung gemietet habe. Folglich hätte er bereits Ende Januar 2021 die Ehefrau um Angabe des neuen Mietzinses ersuchen und ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einreichen können. Mit Eingabe vom 21. April 2021 erklärte der Ehemann, er habe am letzten Wochenende von seinen Söhnen erfahren, dass die Ehefrau wohl am 1. Februar 2021 eine 1- oder 2-Zimmerwohnung bezogen habe. Mit der Berufungsantwort vom 29. April 2021 reichte die Ehefrau den neuen Mietvertrag ein. Am 10. Mai 2021 wurde die Berufungsantwort einschliesslich Beilagen dem Ehemann zugestellt. Damit wäre es dem Ehemann spätestens im Mai 2021 ohne weiteres möglich gewesen, ein mit dem tieferen Mietzins begründetes beziffertes Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu stellen. Trotz dieser Möglichkeit hat er mit einem entsprechend Gesuch fast ein Jahr bis zum Parteivortrag im Berufungsverfahren betreffend die Scheidung zugewartet. Unter den vorstehend dargelegten Umständen kann die beantragte Rückwirkung von mehr als einem Jahr nicht mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom tieferen Mietzins begründet werden. Für die Frage der Obhut über D____ ist der Umzug entgegen der Ansicht des Ehemanns unerheblich, weil die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen auch in der neuen Wohnung gelebt werden kann und aus dem Bezug der Zweizimmerwohnung nicht geschlossen werden kann, die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der alternierenden Obhut. Im Übrigen änderte auch die vom Ehemann behauptete Relevanz des Umzugs für die Frage der Obhut nichts daran, dass er mit seinem Abänderungsgesuch bis am 1. April 2022 zugewartet hat, obwohl er ein entsprechendes Gesuch bereits spätestens im Mai 2021 hätte stellen können.

 

Irgendein anderer ganz besonderer Grund, der eine Rückwirkung von mehr als einem Jahr rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Aus den vorstehenden Gründen kommt eine rückwirkende Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren für Februar bis April 2021 nicht in Betracht. Daher ist das Abänderungsgesuch unabhängig davon abzuweisen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung der Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von Unterhaltsbeiträge oder für eine Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt gewesen wären oder nicht.

 

3.

3.1      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des vorliegenden Entscheids zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 200.00 festgesetzt.

 

3.2      Das Honorar bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der Rechtsvertreterin der Ehefrau ist durch den anlässlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren betreffend die Scheidung gestellten Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen kein nennenswerter zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Daher ist der Ehefrau für das Verfahren betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Das Gesuch von A____ vom 1. April 2022 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 200.00.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsbeklagte

-       Sohn D____

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.