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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2021.23
ENTSCHEID
vom 7. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte 1
[...]
C____ Berufungsbeklagter 2
[...]
D____ Berufungsbeklagte 3
[...]
E____ Berufungsbeklagter 4
[...]
F____ Berufungsbeklagter 5
[...]
c/o [...]
G____ Berufungsbeklagte 6
[...]
H____ Berufungsbeklagte 7
[...]
I____ Berufungsbeklagter 8
c/o [...]
J____ Berufungsbeklagte 9
[...]
K____ Berufungsbeklagte 10
[...]
L____ Berufungsbeklagter 11
Gegenstand
Berufung gegen Entscheide des Zivilgerichts
vom 3. und 26. März 2021
betreffend vorsorgliche Beweisführung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020) reichte A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Als Gesuchsbeklagte bezeichnete die Berufungsklägerin darin die B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____ sowie L____ (nachfolgend die Berufungsbeklagten). Mit Entscheid vom 3. März 2021 wies das Zivilgericht das Gesuch der Berufungsklägerin vom 14. Oktober 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid wurde versehen mit einer Anmerkung zu den wesentlichen Erwägungen, mit einem Hinweis, wonach diese Anmerkung die schriftliche Begründung im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht ersetze, sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach innert Frist von 10 Tagen seit Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden könne.
Mit Eingabe vom 23. März 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021. Darin führte sie unter anderem aus, sie habe am 22. März 2021 per elektronischem Einschreiben auf der Inca-Plattform eine E-Mail eingereicht, in welcher sie die schriftliche Begründung verlangt habe. Am 23. März 2021 um 00:21 Uhr habe sie einen automatisch generierten Bescheid erhalten, wonach ihre Eingabe nicht den Vorgaben entsprochen habe. Mit Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag der Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen Verspätung ab.
Mit Eingabe vom 16. April 2021 (Postaufgabe: 21. April 2021) beantragte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht die Erstreckung der Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels betreffend den begründeten Entscheid vom 26. März 2021. Eventualiter stellte sie darin einen Antrag um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Mit Verfügung vom 26. April 2021 überwies die Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe vom 16. April 2021 sowie die elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte die Berufungsklägerin eine mit «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung vom 26. März 2021 des Zivilgerichts Basel-Stadt» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 31. August 2021 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin auf deren Ersuchen hin Einsicht in die Akten des Verfahrens ZB.2021.23 und [...] (Vorakten des Verfahrens ZB.2021.23). Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Berufungsbeklagten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich sowohl gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2021, gegen den Entscheid vom 26. März 2021 und allenfalls gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 (vgl. dazu unten E. 2.3) sowie allenfalls gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 (vgl. dazu unten E. 2.4). Sachlich zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100] in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
1.2.1 Am 14. Oktober 2020 reichte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ein. Mit ohne schriftliche Begründung eröffnetem Entscheid vom 3. März 2021 wies das Zivilgericht das Gesuch im Verfahren [...] ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 12. März 2021 zugestellt. Die Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für einen Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 endete damit am 22. März 2021.
1.2.2 Am 22. März 2021 um 22:59 Uhr verlangte die Berufungsklägerin mit einer elektronischen Eingabe an das Zivilgericht eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021. Mit E-Mail vom 23. März 2021 00:19 Uhr ist sie informiert worden, dass ihre Eingabe nicht den Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr entspricht, dass der Inhalt ihrer Eingabe nicht gelesen worden ist und keine Rechtswirkung entfaltet und dass ihre Eingabe als nicht eingereicht gilt.
1.2.3 Mit einer mit 23. März 2021 datierten Eingabe in Papierform verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021. Gemäss der Feststellung des Zivilgerichts wurde die eingeschriebene Postsendung mit dieser Eingabe am 23. März 2021 aufgegeben (Entscheid vom 26. März 2021 S. 2). Auf der Sendungsverfolgung wird als Zeitpunkt der Aufgabe der 23. März 2021 um 18:05 Uhr angegeben. In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 macht die Berufungsklägerin zwar geltend, der Antrag um Begründung sei rechtzeitig beim Zivilgericht eingegangen (Eingabe vom 16. April 2021 S. 2), behauptet aber nicht, die Sendung sei bereits am 22. März 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden. In ihrer Berufung gesteht die Berufungsklägerin zu, dass die Eingabe, mit der sie eine schriftliche Begründung verlangt hat, erst am 23. März 2021 von der Post registriert worden ist, behauptet aber, sie habe die Eingabe am 22. März 2021 datiert und unterschrieben der Schweizerischen Post übergeben (Berufung S. 4 f. und 13 ff.). Diese Behauptungen sind unbeachtlich, weil die Berufung vom 10. Mai 2021 erst mehr als zehn Tage nach dem Wegfall des angeblichen Säumnisgrunds eingereicht worden ist und auf die Berufung vom 10. Mai 2021 nicht einzutreten ist (vgl. unten E. 2.1.1 und 2.2.1). Im Übrigen sind die Behauptungen offensichtlich falsch. Die Eingabe, mit der die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit 23. März 2021 datiert. Darin erwähnt die Berufungsklägerin die E-Mail vom 23. März 2021, mit der sie informiert worden ist, dass ihre elektronische Eingabe vom 22. März 2021 nicht den Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr entspricht. Folglich kann sie die mit 23. März 2021 datierte Eingabe entgegen ihrer wahrheitswidrigen Darstellung unmöglich bereits am 22. März 2021 unterzeichnet und der Schweizerischen Post übergeben haben. Damit besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Eingabe erst am 23. März 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist.
1.2.4 Mit Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen verspäteter Einreichung ab. Der Entscheid vom 26. März 2021 wurde der Berufungsklägerin am 6. April 2021 zugestellt. Gegen diesen Entscheid konnte innert zehn Tagen Berufung erhoben werden (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO; Fellmann, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 158 N 43 f.), wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig festgehalten wurde. Der Fristenstillstand galt nicht (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO), worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Damit endete die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 am 16. April 2021.
1.2.5 Mit einer an das Zivilgericht und das Appellationsgericht adressierten und mit 16. April 2021 datierten Eingabe wandte sich die Berufungsklägerin an die Zivilgerichtspräsidentin. Die soweit ersichtlich identischen Eingaben wurden mit Einschreiben Prepaid an das Zivilgericht (Sendungsnummer [...]) und das Appellationsgericht (Sendungsnummer [...]) gesendet. Beide Sendungen tragen einen Poststempel des centro logistico Cadenazzo vom 21. April 2021. In den Sendungsverläufen findet sich betreffend die Sendung an das Zivilgericht als erster Eintrag die Sortierung am 22. April 2021 und betreffend die Sendung an das Appellationsgericht die Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am 22. April 2021. Mit elektronischer Eingabe vom 23. April 2021 reichte die Berufungsklägerin dem Zivilgericht Beilagen zur Eingabe vom 16. April 2021 ein. Am 26. April 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die mit 16. April 2021 datierte und am 21. April 2021 der Post übergebene Eingabe sowie die elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht überwiesen werden zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 29. April 2021 zugestellt.
1.3 Mit ihrer Eingabe vom 16. April 2021 beantragt die Berufungsklägerin primär die Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021. Da die Berufung beim Appellationsgericht einzureichen wäre, ist für die Beurteilung dieses Gesuchs das Appellationsgericht zuständig. Das Zivilgericht hat die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 deshalb betreffend das Hauptbegehren zu Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet. Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen, weil die Frist für die Einreichung der Berufung eine gesetzliche Frist ist (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO) und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO) sowie weil es erst nach Fristablauf eingereicht worden und damit verspätet ist (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).
1.4
1.4.1 Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 16. April 2021 die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021. Für die Beurteilung dieses Gesuchs ist ebenfalls das Appellationsgericht als Berufungsinstanz zuständig (vgl. Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 39). Daher hat das Zivilgericht die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 auch bezüglich des Eventualbegehrens zu Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet.
1.4.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur um einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.3).
1.4.3 Am 14. Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im Verfahren [...], dass die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen, wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit der Kanzlei vorgängig abzusprechen sei. Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin das Zivilgericht unter anderem um Einsicht in die Akten des Verfahrens [...]. Mit Eingabe vom 23. März 2021 machte die Berufungsklägerin geltend, das Zivilgericht habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 noch nicht behandelt, und ersuchte sie das Zivilgericht, ihr die Akteneinsicht innert der nächsten zehn Tagen zu gewähren. Am 26. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im Verfahren [...] erneut, dass die Berufungsklägerin berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen, wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit der Kanzlei vorgängig abzusprechen sei. Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 6. April 2021 zugestellt.
In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 beanstandet die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst gleichzeitig mit der Abweisung ihres Antrags auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 mit Verfügung vom 26. März 2021 während der zehntätigen Rechtsmittelfrist gutgeheissen habe (Eingabe vom 16. April 2021 S. 8 f.). Es erscheint zwar richtig, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst mit Verfügung vom 26. März 2021 behandelt worden ist. Dass der Berufungsklägerin daraus ein Nachteil erwachsen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Gemäss der in der Eingabe vom 16. April 2021 nicht bestrittenen Feststellung im Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 (S. 3) wurden der Berufungsklägerin jeweils sämtliche Akten zugestellt. Damit ist davon auszugehen, dass ihr die Akten bereits bekannt gewesen sind. Zudem hätte die Berufungsklägerin bereits gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember 2020 nach vorgängiger Terminvereinbarung mit der Kanzlei jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können. Eine allfällige Unkenntnis von Akten beruht deshalb auf einem groben Verschulden der Berufungsklägerin. Damit hat die Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr mangels Aktenkenntnis nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, fristgerecht eine Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 einzureichen.
1.4.4 Weiter scheint die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 behaupten zu wollen, sie habe am 16. April 2021 erfolglos versucht, die Eingabe vom gleichen Tag dem Zivilgericht elektronisch einzureichen. Sie wohne in einer Gemeinschaft in einem Bergdorf im Tessin ohne WLAN. Nachdem die elektronische Einreichung nicht erfolgreich gewesen sei, habe sie ihren Drucker aus dem Lager holen, den Berg zur Steckdose hochgehen, den Antrag ausdrucken und wieder runterlaufen müssen. In dieser Zeit werde die Post geschlossen sein. Sie werde die Sendungen daher mit Einschreiben Prepaid einwerfen (vgl. Eingabe vom 16. April 2021 S. 9). Diese Behauptungen können bereits mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beleg für den behaupteten erfolglosen elektronischen Zustellversuch fehlt und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Sendungen erst am Mittwoch 21. April 2021 im centro logistico Cadenazzo abgestempelt worden sind, wenn sie bereits am Freitag 16. April 2021 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen worden wären. In ihrer Berufung vom 10. Mai 2021 behauptet die Berufungsklägerin, sie habe die Eingabe vom 16. April 2021 in einen Briefkasten in X____ eingeworfen (Berufung S. 5 und 9). Diese Behauptung ist für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs unbeachtlich, weil die Berufung erst mehr als zehn Tage nach Wegfall des angeblichen Säumnisgrunds eingereicht worden ist (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist sie unglaubhaft. Die Berufungsklägerin gibt auf ihren Eingaben als Adresse [...] in Y____ an. Dort wurden ihr auch am 6. April 2021 der Entscheid und die Verfügung vom 26. März 2021 zugestellt. Die Darstellung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 16. April 2021 erweckt den Eindruck, dass sie die Eingabe vom 16. April 2021 in einem Ort mit einer Post Filiale in einen Briefkasten geworfen habe. In Y____ befindet sich eine Post Filiale, in X____ hingegen nicht. Damit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin die Eingabe vom 16. April 2021 im gut 80 km von Y____ entfernten X____ in einen Briefkasten geworfen hat. Im Übrigen wird gemäss den Angaben der Post auch der Briefeinwurf in X____ von Montag bis Freitag um 08:45 Uhr geleert (places.post.ch), weshalb sich die lange Zeit zwischen dem angeblichen Einwurf und der Abstemplung auch mit einem Einwurf in X____ nicht erklären liesse. Im Übrigen wäre es als grobes Verschulden der Berufungsklägerin zu qualifizieren, wenn sie erneut am letzten Tag der Frist versucht hätte, eine Eingabe elektronisch einzureichen, nachdem bereits ihr am letzten Tag der Frist elektronisch eingereichter Antrag auf schriftliche Begründung mangels Einhaltung der Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr nicht hatte berücksichtigt werden können.
1.4.5 Andere mögliche Wiederherstellungsgründe werden von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 nicht einmal behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass sie bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohne weiteres rechtzeitig eine hinreichend begründete Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 hätte einreichen können, und hat die Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Berufungsfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 ist daher abzuweisen.
2.
2.1
2.1.1 Die Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 zunächst als Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021 und beantragt mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung dieses Entscheids. Der Entscheid vom 3. März 2021 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Da gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben werden kann und die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung längst abgelaufen ist, ist auf die Berufung vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 3. März 2021 nicht einzutreten (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).
2.1.2 Falls die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021 betrachtet würde, wäre darauf nicht einzutreten, weil gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben werden kann und die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung längst abgelaufen ist (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 nicht nur als Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021, sondern auch als «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung vom 26. März 2021». Mit ihrem Eventualbegehren beantragt sie jedoch die Aufhebung «des Entscheides vom 26. März 2021 mit Zurückweisung an die Vorinstanz zur Begründung oder mit Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2021». Daher ist davon auszugehen, dass sich ihre Berufung zumindest auch gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 richtet. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist die Frist für die Berufung gegen diesen Entscheid am 16. April 2021 abgelaufen (vgl. oben E. 1.2.4) und ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen diesen Entscheid abzuweisen (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist auf die Berufung vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten.
Da auf die Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten ist, ist auf die Abgabequittung für den Antrag der Berufungsklägerin auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021, welche die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Mai 2021 eingereicht hat, nicht einzugehen. Im Übrigen wäre die Abgabequittung nicht geeignet, die Einhaltung der Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr zu belegen (vgl. dazu oben E. 1.23).
2.2.2 Sollte die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 entgegengenommen werden, wäre darauf wegen Verspätung und mangels Begründung nicht einzutreten. Es ist davon auszugehen, dass die Eingabe vom 16. April 2021 am 21. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. oben E. 1.2.5 und 1.4.4). Eine frühere Übergabe hat die Berufungsklägerin jedenfalls nicht ansatzweise belegt. Zudem begründet die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 nicht, weshalb die Abweisung ihres Antrags auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt sein sollte. Damit fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der massgebenden Begründung des Entscheids vom 26. März 2021.
2.3 Aus der Bezeichnung als «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung vom 26. März 2021» könnte allenfalls geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin mit einer Eingabe vom 10. Mai 2021 auch die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 anfechten will. Da es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. März 2021 nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26. März 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann offen bleiben, weil auf eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. März 2021 wäre nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit der Verfügung vom 26. März 2021 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin bloss, dass Eingaben der Berufungsklägerin zu den Akten genommen werden, dass die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen und dass der Entscheid betreffend den Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 separat ergeht. Daraus entsteht der Berufungsklägerin offensichtlich kein Nachteil. Im Übrigen wäre auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 auch mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2017.46 vom 21. September 2017 E. 2.1), weil die Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, inwiefern diese Verfügung zu beanstanden sein sollte.
2.4 Die Ausführungen in der Begründung (Berufung S. 5 und 9) deuten darauf hin, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 allenfalls auch die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 anfechten will. Da es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. April 2021 nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26. April 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, offen bleiben, weil auf eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. April 2021 wäre nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit der Verfügung vom 26. April 2021 überwies die Zivilgerichtspräsidentin bloss die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 an das Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Daraus entsteht der Berufungsklägerin offensichtlich kein Nachteil, weil das Appellationsgericht für die Behandlung der mit der Eingabe vom 16. April 2021 gestellten Anträge zuständig ist (vgl. oben E. 1.3 und 1.4.1). Einen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom 16. Mai 2021 hat die Zivilgerichtspräsidentin mit der Verfügung vom 26. April 2021 entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 5 und 9) nicht gefällt. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO), weil die Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, weshalb das Zivilgericht auf ihr Wiederherstellungsgesuch vom 16. April 2021 hätte eintreten müssen.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich unterliegt. Daher hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu tragen.
3.2 Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts betragen in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Aufgrund der Ausführungen der Berufungsklägerin (vgl. insbesondere Eingabe vom 16. April 2021 S. 9) ist davon auszugehen, dass der Streitwert beträchtlich ist. Zudem hat die Berufungsklägerin mit ihren umfangreichen und ohne Studium der Akten des Zivilgerichts zu einem Grossteil kaum verständlichen Eingaben einen erheblichen Aufwand verursacht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GGR werden die Gerichtskosten des Appellationsgerichts auf CHF 4'000.– festgesetzt.
3.3 Den Berufungsbeklagten ist mangels vorgängiger Zustellung der Eingabe vom 16. April 2021 und der Berufung vom 10. Mai 2021 im Verfahren vor dem Appellationsgericht kein relevanter Aufwand entstanden. Sie haben daher für dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um Erstreckung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Appellationsgerichts von CHF 4'000.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte 1–11
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.