Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2021.30

 

ENTSCHEID

 

vom 27. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                 Beklagte

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021

 

betreffend Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung

 


Erwägungen

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021 erhob die A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Berufung beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– (Verfügung vom 29. Juni 2021). Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 21. Juli 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021 (V.2021.54) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.