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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2021.30
ENTSCHEID
vom 27. August 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021
betreffend Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021 erhob die A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Berufung beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– (Verfügung vom 29. Juni 2021). Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 21. Juli 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021 (V.2021.54) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.