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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2021.35
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
letztbekannte Adresse: [...] Gesuchsteller
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. April 2021
betreffend Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger und Gesuchsteller) ist eine natürliche Person mit letztbekanntem Wohnsitz in [...]. Die B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], welche unter anderem die Herausgabe von Regionalmedien bezweckt, namentlich von Tages-, Wochen- und Sonntagszeitungen sowie von Online Portalen, und den Betrieb von elektronischen Medien. Sie gibt unter anderem die "C____ – [...]" (nachfolgend C____) heraus.
Am 28. Juli 2020 erschien in der C____ ein Artikel mit dem Titel "Die wilde Geschichte eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein Basler Regierungskandidat". Darin wurde unter einem ersten Zwischentitel "Nach fünfjähriger Untersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen serbischen Propagandisten" über D____ berichtet, der fünf Jahre zuvor wegen vermuteten banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war. Seine Verhaftung, so der Artikel weiter, habe damals zu wilden Spekulationen geführt. Insbesondere habe der Verlag E____, bei welchem D____ unter dem Pseudonym F____ seine geschichtsrevisionistischen Schriften im Zusammenhang mit dem Massaker von Srebrenica im Juli 1995 publiziere, verbreitet, dass F____ spurlos verschwunden sei. In der Folge hätten Gleichgesinnte in Onlineforen gemutmasst, dass Geheimdienste hinter der Aktion stünden. Der "[...]" habe nach Rückfrage bei der Basler Staatsanwaltschaft diese Verschwörungstheorien jedoch ins Reich der Märchen verwiesen, es handle sich um ein simples Drogenverfahren. Unter einem nächsten Zwischentitel "Die Rede ist von einer Basler 'Justizkorruption'" berichtete die C____ weiter, dass mit dem angekündigten Abschluss der Ermittlungen D____ nun wieder verstärkt propagandistisch unterwegs sei, nun in eigener Sache. Auf einem deutschen Onlineportal verbreite er in langen Interviews Vorwürfe über eine angebliche Basler "Justizkorruption". Eingeschossen habe er sich nicht nur gegen die Staatsanwälte, die seinen Fall untersuchten und die er wegen "Amtsmissbrauch" auch angezeigt habe, sondern auch auf seinen früheren Anwalt G____, der ihn zeitweise verteidigt habe. Er sei nicht richtig verteidigt worden, da der Strafverteidiger bei den Vernehmungen meist nicht anwesend gewesen sei. D____ wolle die 15 000 Franken zurück, die der E____-Verlag für seine Verteidigung aufgeworfen habe. Gleichzeitig habe er G____ bei der Anwaltskammer angeschwärzt. G____ nehme die Vorwürfe gelassen, das Mandat sei längst abgeschlossen. Unter dem nächsten Zwischentitel "Der Anwalt, der die Zulassung verloren hat" führte die C____ daran anschliessend aus:
"Deutlich besser versteht sich D____ dafür mit dem Anwalt A____. Der gebürtige Deutsche, der in Bern eine Kanzlei führt, hat sich jedoch nicht nur D____ Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen. Wie D____ sieht er sich einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert, in seinem Fall durch die Berner Justiz.
Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben. Damit stand nun allerdings auch D____ wieder ohne Anwalt da. Den amtlichen Verteidiger, der ihm die Staatsanwaltschaft daraufhin zuordnete, lehnt D____ wiederum als «Systemanwalt» ab."
Am 12. August 2020 verlangte der Berufungskläger bei der C____ den Abdruck einer Gegendarstellung. Mit E-Mail vom 18. August 2020 wurde die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der vom Berufungskläger verlangten Form von der Berufungsbeklagten zurückgewiesen und ihm in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung eines den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Textes ein Gegendarstellungsbegehren nochmals geprüft werde. Dies lehnte der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. August 2020 ab.
Mit Eingabe vom 6. September 2020 (Einreichung bei der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg am 7. September 2020) gelangte der Berufungskläger an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte unter o/e Kostenfolge und unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des Nichtbefolgens in gleicher Weise und Form die kostenlose Veröffentlichung folgender Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____:
"GEGENDARSTELLUNG
In der 'C____ –- [...]' vom 28. Juli 2020 erschien ein Artikel mit dem Titel «Die wilde Geschichte eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein Basler Regierungskandidat» in welchem über meine Person Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.
Hierzu stelle ich fest:
- In dem Artikel wird einerseits die Behauptung aufgestellt, dass sich meine Person «nicht nur D____ Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen» habe. Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass meine Person bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ Manipulationen innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt, sowie gegen die Korruption der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt habe. Diese Erkenntnisse wurden in der ausländischen Presse eingehend der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
- Im weiteren Wortlaut des Artikels wird die Aussage getätigt, dass sich meine Person «wie D____ einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert» sieht, «in seinem Fall durch die Berner Justiz». Auch hierzu ist festzuhalten, dass sowohl das Europäische Parlament, als auch ausländische Anwaltsverbände meine Sicht der Dinge hinsichtlich dieser «Verschwörung» (recte: Mobbing) untersuchen bzw. teilen und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit prüfen, über die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE internationale Unterstützung gegen das gegen mich gerichtete Mobbing seitens von Teilen der bernischen Justiz beizuziehen. Ein ausländischer Anwaltsverband hat bereits erklärt einen entsprechenden Antrag zu stellen, der sich wegen den Corona bedingten Umständen allerdings etwas verzögert.
- Sodann folgt ein Zitat zu meiner Person mit dem Wortlaut «Mit seinen massiven Ausfallen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben.» Richtig ist, dass sich dieses Zitat nicht auf den Fall D____ bezieht, sondern aus einem im Internet einsehbaren Interview über das Mobbing meiner Person, wobei sich dieser Satz auf einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richtet, welcher in Bezug auf das Mobbing besonders übel aufgefallen war. Dieser Oberrichter ist zudem seit kurzem auch nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Entgegen dem Pressebericht ist allerdings ein Verfahren beim Bundesgericht derzeit noch hängig und wird im Anschluss dem Europäischen Parlament, den ausländischen Anwaltsverbänden zur Kenntnis gebracht werden, sowie auch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Schweiz erhoben werden.
A____, Rechtsanwalt, [...], den 12. August 2020"
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Mit Stellungnahme vom 19. November 2020 beantragte die Berufungsbeklagte, auf das Gesuch um Gegendarstellung nicht einzutreten, eventualiter es vollumfänglich abzuweisen. Am 23. April 2021 fand die beantragte mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht das Gesuch um Gegendarstellung ab (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte dem Berufungskläger die Gerichtskosten, welche jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv Ziff. 2) unter Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen zu Lasten des Staates gingen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1). Schliesslich verpflichtete es den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2).
Gegen den ihm am 16. August 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 26. August 2021 Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 23. April 2021 aufzuheben und es sei in Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 die Berufungsbeklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des Nichtbefolgens in gleicher Weise und Form zur kostenlosen Veröffentlichung der im Gesuch vom 6. September 2020 aufgeführten Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____ zu verpflichten. Es seien unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 die Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 keine Parteientschädigung festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuverweisen. Der Berufungskläger beantragte sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass vorgesehen sei, keine Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1. Formelles
Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid betrifft die gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid der ersten Instanz über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (BerG 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 1; BGE 112 II 193 E. 1b S. 195), welcher unabhängig vom Streitwert der Berufung unterliegt. Der Berufungskläger hat seine Berufung formgerecht und rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 249 lit. a Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
Zum Entscheid über die Berufung gegen erstinstanzliche Einzelgerichtsentscheide ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von Summarentscheiden wie dem vorliegenden (vgl. Art. 249 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ZPO) sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Da sich im vorliegenden Fall einzig Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die gestützt auf die Akten beantwortet werden können, ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen. Daran ändert entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 6) nichts, dass seiner Ansicht nach inhaltlich über den Text der Gegendarstellung (neu) zu verhandeln wäre.
2. Anspruch auf Gegendarstellung
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet das Gesuch des Berufungsklägers um gerichtliche Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung. Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung unter Einhaltung bestimmter Fristen zunächst an das Medienunternehmen absenden (Art. 28i Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, ob es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist (Art. 28i Abs. 2 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen (Art. 28l ZGB). Mit dem Recht auf Gegendarstellung soll der Person, die durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB), die Möglichkeit geboten werden, ihre eigene Version der Tatsachen vorzutragen. Die Gegendarstellung besteht somit darin, einer veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar betreffenden Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen. Es gilt der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" (BGE 123 II 145 E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3.1; eingehend dazu Schwaibold, in: Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 28h N 3).
3. Zivilgerichtsentscheid
3.1 Das Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst seine örtliche Zuständigkeit und als Voraussetzung dazu, ob von einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung bzw. von einer Zweigniederlassung der Berufungsbeklagten in Basel auszugehen ist (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.4.1 bis 1.7.4). Es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihren Sitz in [...] habe und über Zweigniederlassungen an verschiedenen Orten in der Schweiz, nicht aber in Basel-Stadt verfüge. Nach der Prüfung der Vorbringen der Parteien kam das Zivilgericht zum Ergebnis, die Berufungsbeklagte erwecke durch das Impressum der C____ sowie durch verschiedene weitere Indizien den Eindruck, dass sie eine über eine weitgehende Selbstständigkeit verfügende Niederlassung in Basel habe. Damit sei das Zivilgerichts zur Behandlung des Anspruchs auf Gegendarstellung örtlich zuständig. Des Weiteren prüfte das Zivilgericht, ob der Berufungskläger über ein schutzwürdiges Interesse an der Gegendarstellung verfügt, und bejahte dies (E. 1.8.1 bis 1.8.4). Die formellen Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts, insbesondere die Fristanforderungen gemäss Art. 28i Abs. 1 ZGB, seien erfüllt und es handle sich bei der C____ um ein periodisch erscheinenden Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB (E. 2.1 bis 3).
Nach Darstellung der materiellen Anforderungen an die Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.1.3) sowie nach Zusammenfassung der Vorbringen der beiden Parteien (E. 4.2 und 4.3) prüfte das Zivilgerichts die drei vom Berufungskläger beantragen Gegendarstellungsabsätze im Zusammenhang mit den monierten Abschnitte in der Berichterstattung der C____ über die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen D____ und dessen Verteidiger, den Berufungskläger. Mit Bezug auf den ersten Gegendarstellungsabsatz erwog das Zivilgericht, dass mit der im Artikel gewählten Formulierung, der Berufungskläger "(…) hat sich jedoch nicht nur D____ Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen", der Eindruck erweckt werde, der Berufungskläger habe in seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die Ansichten seines Klienten ohne Reflexion übernommen. Diese Darstellung sei geeignet, beim Durchschnittsleser/bei der Durchschnittsleserin ein ungünstiges Bild des Berufungsklägers entstehen zu lassen und sein berufliches Ansehen als Anwalt zu beeinträchtigen (E. 4.4.1 und 4.4.2). Das Zivilgericht erachtete es als unbestritten, dass sich der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ kritisch mit dem bernischen und schweizerischen Justizsystem auseinandergesetzt hatte. Es wäre daher keine unzulässige Ausweitung einer Gegendarstellung, wenn der Berufungskläger die Formulierung beantragen würde, dass er bereits vorher eine kritische Haltung gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz vertreten habe, beziehe sich diese Aussage doch direkt auf die bestrittene Darstellung im Ursprungsartikel. Soweit er im betreffenden Gegendarstellungsabsatz weitere Umstände, namentlich die angebliche Aufdeckung von Manipulationen, vorbringe, gehe diese Formulierung unzulässigerweise über die Darstellung im Ausgangsartikel hinaus (E. 4.4.3). Mit Bezug auf eine mögliche Gegendarstellung im Sinn, dass der Berufungskläger "bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen Justiz geübt hat", führte das Zivilgericht anschliessend aus, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit E-Mail vom 18. August 2020 angeboten habe, eine derart gekürzte und dem Gesetz entsprechende Gegendarstellung abzudrucken. Der Berufungskläger habe eine derartige Kürzung zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt und den ursprünglich verlangten Text eingeklagt. Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung explizit abgelehnt habe. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Berufungsklägers zu einer allfälligen Ausübung eines Korrekturrechts durch das Gericht – sofern das Resultat der bereits vorprozessual durch die Berufungsbeklagte angebotenen Formulierung gleich käme – lägen somit besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine vollständige Abweisung einer teilweisen Gutheissung in der Art der oben beschriebenen Kürzung vorziehen würde. Von der Anordnung einer Gegendarstellung, welche der Berufungskläger als lächerlich empfinde und die ihn seiner Wahrnehmung nach als Querulanten darstelle, werde abgesehen (E. 4.4.4 bis 4.4.6).
Auch hinsichtlich des zweiten beantragten Gegendarstellungstexts lehnte das Zivilgericht einen Anspruch auf Gegendarstellung ab. Dieser Text bezog sich auf die Passage, dass der Berufungskläger sich "wie D____ einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert" sehe, "in seinem Fall durch die Berner Justiz". Mit seiner Gegendarstellung hatte der Berufungskläger gefordert, dass unter anderem festzuhalten sei, dass sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine Sicht der Dinge hinsichtlich dieser "Verschwörung" (recte: Mobbing) untersuchten bzw. teilten und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit prüften, in dieser Sache internationale Unterstützung beizuziehen. Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass der Berufungskläger nicht aufzeigen könne, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im streitbezogenen Artikel konkret beanstandet würden, inwiefern sie seine Persönlichkeit negativ tangieren würden und wie diese Behauptungen gegebenenfalls mittels Gegendarstellung zu berichtigen wären. Vielmehr stelle der Berufungskläger seinerseits neue Tatsachenbehauptungen auf und erweitere das im Artikel aufgegriffene Thema signifikant. Damit sei der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" hier nicht erfüllt. Mangels spezifischer Vorbringen, welche Tatsachenbehauptung des Artikels mit welchen Tatsachen genau berichtigt werden soll, und aufgrund der ausufernden Natur des vorgeschlagenen Textes komme in diesem Punkt auch eine Kürzung durch das Gericht nicht in Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5).
Der dritte Gegendarstellungsabsatz nahm Bezug auf folgenden Passus: "Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger ("an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen") müssen sich die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." Hier verlangte der Berufungskläger namentlich die Richtigstellung, dass sich dieses Zitat nicht auf den Fall D____ beziehe, sondern aus einem im Internet einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person, wobei sich dieser Satz auf einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richte. Hierzu führte das Zivilgericht aus, dass der Berufungskläger auch bei dieser Textstelle nicht aufzeigen könne, welche konkreten Tatsachenbehauptungen er im ursprünglichen Artikel beanstande. Der Passus "richtig ist" finde kein Gegenstück in einer Äusserung des ursprünglichen Textes, welche der Berufungskläger als unzutreffend korrigieren wolle. Der ursprüngliche Text habe das Zitat «an Niedertracht kaum zu übertreffen» nicht in den Kontext des Fall D____ gestellt, so dass in diesem Punkt gar keine Gegendarstellung notwendig sei. Der Berufungskläger stelle in seinem Text vielmehr neue Tatsachenbehauptungen auf und schildere ausführlich Hintergründe zu einem Konflikt zwischen ihm und einem bernischen Oberrichter, obwohl die Gegendarstellung nicht dazu dienen solle, zusätzliche Umstände ausbreiten, zu denen der Ausgangsartikel keine Veranlassung gegeben habe. Die Gegendarstellung des letzten Absatzes sei wie die zweite einer richterlichen Kürzung oder Redaktion nicht zugänglich und demzufolge ebenfalls abzuweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs?
4.1 Der Berufungskläger rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst verschiedene verfahrensrechtliche Garantien, u.a. das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und zum Beweisergebnis, den Anspruch auf Begründung des Urteils und das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (statt vieler Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 5).
4.2 Der Berufungskläger moniert zunächst, dass sich das Zivilgericht im Zusammenhang mit einer allfälligen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes auf den Standpunkt gestellt habe, dass er die vollständige Abweisung seines Rechts einer teilweisen Gutheissung vorziehen würde, ohne ihm vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern. Da es sich um eine Überraschungsentscheidung handle, hätte die Vorinstanz vorab einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Wenn sie das getan hätte, hätte er dem Gericht mitgeteilt, dass gegen eine sachliche Kürzung keine Bedenken bestünden (Berufung, Rz 12 f.). Im Zusammenhang mit dem zweiten Gegendarstellungsabsatz hätte das Zivilgericht ihm das rechtliche Gehör auch gewährt werden müssen zu dessen mit einer E-Mail vom 19. August 2020 begründeten Annahme, dass er einen "Meinungskampf" bzw. einen "Gegenangriff" starte. Diese E-Mail sei vom Gericht unzutreffend als Beweis herangezogen und willkürlich gewürdigt worden (Berufung, Rz 17 f.).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung seines Äusserungsrechts vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise auch nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; BGer 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3 [nicht publizierte E. in BGE 146 III 403] und 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungskläger konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren sowohl schriftlich als auch anlässlich der Verhandlung mündlich zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern. Das Zivilgericht hat die Äusserungen und Eingaben umfassend gewürdigt. Es durfte dabei auch die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung zu den von der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Kürzungen des Gegendarstellungstextes sowie den vom Berufungskläger selbst eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Berufungsbeklagten berücksichtigen. Der Berufungskläger äusserte sich an der Hauptverhandlung explizit zu der von der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes in deren E-Mail vom 18. August 2020 (Gesuchsbeilage 2), die er als lächerlich zurückwies, würde er so doch als Querulant dargestellt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Als Anwalt war ihm bzw. musste ihm bekannt sein, in welchem (beschränkten) Umfang gemäss Lehre und Rechtsprechung Änderungen des verlangten Gegendarstellungstextes durch das Gericht vorgenommen werden können (dazu auch Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.4). Unter diesen Umständen kann es in keiner Weise als Überraschungsentscheid bezeichnet werden, wenn das Zivilgericht aus der dezidierten Rückweisung der Formulierung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger in dessen E-Mail vom 19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) von der Anordnung einer Gegendarstellung absah, die er gemäss seinem Votum in der Hauptverhandlung als lächerlich und ihn als Querulanten darstellend empfand (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.6). Im Übrigen gibt es entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch keine Pflicht des Gerichts, den Parteien die mögliche bzw. beabsichtigte Auslegung bzw. Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu vorab zu äussern.
4.3 Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Berufungskläger auch in der Abweisung seines Beweisantrags auf Augenschein einer zwischenzeitlich deaktivierten Kommentarfunktion zu dem im Internet aufrufbaren Presseartikel (Berufung, Rz 27).
Das Recht auf die Zulassung der form- und fristgerecht angebotenen Beweise stellt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Sutter-Somm/ Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 4). Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 und 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) umfasst. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 und 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 3.4.3).
Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ist auch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins bezüglich einer zwischenzeitlich deaktivierten Kommentarfunktion zu dem im Internet ersichtlichen Presseartikel nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger zeigt mit der Berufung nicht auf, inwiefern die Feststellung des Zivilgerichts unzutreffend sein soll, dass er im Verfahren vor dem Zivilgericht nicht substantiiert dargelegt habe, welche Relevanz diesem Beweisantrag bezüglich der vom Gericht zu behandelnden Fragen zukommen soll (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8). Der Berufungskläger zeigt auch nicht auf, inwiefern sich eine Gutheissung dieses Beweisantrags auf das Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung des Gegendarstellungsgesuchs hätte auswirken können.
4.4 Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet und ist der Antrag des Berufungsklägers auf Zurückweisung der Sache an das Zivilgericht abzuweisen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) ist daher auch keine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ersichtlich. Ob das Zivilgericht seine Äusserungen und die von den Parteien eingereichten Beweismittel richtig gewürdigt und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass das Gegendarstellungsbegehren abzuweisen ist, ist nachfolgend materiell zu prüfen.
5. Der Gegendarstellungstext im Einzelnen
5.1 Der Berufungskläger moniert in seiner Berufung die Ausführungen des Zivilgerichts zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung zu Recht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.8.4 und 4.1.1 bis 4.1.3). Das Zivilgericht hat zu Recht namentlich darauf hingewiesen, dass mit der Gegendarstellung der betroffenen Person ausschliesslich die Möglichkeit geboten werden soll, einer veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar betreffenden Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen, und damit der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" beachtet werden muss (BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3.1).
5.2 Bezüglich des ersten vom Berufungskläger monierten Textabschnitts wurde vom Zivilgericht anerkannt, dass bei der Formulierung, dass der Berufungskläger die Sicht seines Mandanten auf das Justizsystem übernommen habe, von einer Tatsachenbehauptung auszugehen sei, welcher eine andere Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers gegenübergestellt werden könne (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.1). So könne in einem Gegendarstellungstext ausgeführt werden, dass diese Behauptung nicht zutreffe und dass der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen Justiz geübt habe. Hingegen sei es eine unzulässige weiterführende Tatsachenbehauptung, wenn der Berufungskläger verlauten lassen möchte, dass er Manipulationen innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt habe und den Inhalt seiner Ausein-andersetzungen mit den Justizbehörden zum Gegenstand der Gegendarstellung machen möchte (E. 4.4.3). Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung explizit abgelehnt habe (E. 4.4.6).
Der Berufungskläger vermag in seiner Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder die rechtliche Beurteilung unzutreffend sein sollen. Der Berufungskläger bringt auch in seiner Berufung vor, dass die Gegendarstellung zwingend enthalten müsse, dass er «Manipulationen innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt und Korruption der Schweiz im europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt und diesen der ausländischen Presse eingehend der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat» (Berufung, Rz 13 f.). Er vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese Tatsachenbehauptung einer anderslautenden Tatsachenbehauptung im monierten Ausgangstext gegenüberstehen würde. Das Zivilgericht weist in seinem Entscheid zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger das Mittel der Gegendarstellung zur Darstellung seiner Bemühungen um die Aufdeckung von angeblichen Manipulationen innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz nutzen möchte. Da aber der monierte Ursprungstext gar keine Tatsachenbehauptungen zu seinen Vorwürfen gegenüber der Justiz hierzulande enthält und diese Vorwürfe oder deren Berechtigung somit auch nicht in Abrede stellt, besteht auch kein Raum für eine weitergehende Darlegung dieser Bemühungen im Rahmen eines Gegendarstellungstextes. Der vom Berufungskläger auch in seiner Berufung als zwingend erachtete Minimaltext der Gegendarstellung geht daher über das gemäss dem Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" Zulässige deutlich hinaus. Da sich der Berufungskläger auch in seiner Berufung explizit gegen den vom Zivilgericht als zulässig taxierten gekürzten Gegendarstellungstext wendet (Berufung, Rz 14), ist die Abweisung des Gegendarstellungsanspruchs in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch richtig, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung des mit der Gegendarstellung verbundenen Anliegens des Berufungsklägers auch dessen Ausführungen in der E-Mail vom 19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) an die Berufungsbeklagte mitberücksichtigt hat. In dieser E-Mail hatte der Berufungskläger zur Erklärung der Berufungsbeklagten, bereit zu sein zur Publikation einer Gegendarstellung mit dem Text "Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass ich schon von der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik am Justizsystem geübt habe." (E-Mail RA [...] vom 18. August 2020 [Gesuchsbeilage 2]), mit den Worten reagiert, dass er die Gegendarstellung nicht deshalb formuliert habe, um im Anschluss hieran mit einem Schweizer über den Wortlaut zu diskutieren. Insbesondere dürfe die C____ seine Gegendarstellung nicht selbst redigieren. Er führte in der genannten E-Mail weiter aus, dass seine auf Tatsachen beruhenden investigativen Recherchen und Presseaktivitäten im Ausland allem Anschein nach dazu geführt hätten, dass zwei Personen nicht mehr im europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die Schweiz wohlwollend tätig seien und dass er im Ausland warnend zu der Korruption und Machenschaften weiter und vertieft berichten werde. Sodann führte der Berufungskläger in der gleichen E-Mail aus, dass er diesen Sachverhalt auch für seine Presseberichterstattung und für ein weiteres Verfahren im EGMR im Hinblick auf Art. 8 EMRK benötige und aus diesem Grund an der Gegendarstellung in der hiesigen Form festhalte. Die Schlussfolgerung des Zivilgerichts, dass der Berufungskläger mit dem als "Gegendarstellung" bezeichneten Text ein über das Gegendarstellungsrecht hinausgehendes Anliegen der Darstellung seines Kampfes gegen die Justiz in Bern und generell in der Schweiz verfolge, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) geht die genannte Schlussfolgerung auch nicht über das Verständnis des Textes seiner E-Mail vom 19. August 2020 hinaus, sondern entspricht diesem vielmehr.
5.3 Aus vorgenannten Gründen hat das Zivilgericht ebenso zu Recht den Gegendarstellungsanspruch in Bezug auf die Passage im Artikel der C____ abgewiesen, wonach sich der Berufungskläger mit einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert sehe (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 20) geht aus dem von ihm monierten Artikel keine Tatsachenbehauptung hervor, wonach der Berufungskläger ein Spinner sei und sich das alles einbilde. Es besteht daher auch kein Anlass zur Publikation einer Feststellung des Berufungsklägers, wonach sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine Sicht der Dinge hinsichtlich dieser Verschwörung (recte: Mobbing) untersuchen bzw. teilen würden und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit prüfen würden, über die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE internationale Unterstützung gegen das gegen ihn gerichtete Mobbing seitens von Teilen der bernischen Justiz beizuziehen und dass ein ausländischer Anwaltsverband bereits erklärt habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen, der sich wegen den Corona bedingten Umständen allerdings etwas verzögert habe. Der Berufungskläger kann nicht aufzeigen, gegenüber welchen (anderslautenden) Tatsachenbehauptungen im monierten Artikel diese Ausführungen als ab-weichende Tatsachenbehauptungen im Sinn einer Gegendarstellung qualifiziert werden sollten. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger mit dem von ihm verlangten Text seinerseits neue Tatsachenbehauptungen aufstellt das im Artikel aufgegriffene Thema signifikant erweitert, womit der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" hier nicht erfüllt ist. Der Berufungskläger vermag weder eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen.
5.4 Der Berufungskläger vermag auch in Bezug auf die Prüfung des dritten Gegendarstellungsabsatzes durch das Zivilgericht keine Mängel aufzuzeigen. Wenn der Berufungskläger in einem "Gegendarstellungstext" ausführen möchte, dass ein im monierten Artikel aufgeführte Zitat des Berufungsklägers nicht im Zusammenhang mit dem Fall D____ erfolgt sei, müsste er dafür darlegen, dass im streitbezogenen Artikel tatsächlich eine anderslautende Tatsachenbehauptung enthalten war. Der Berufungskläger vermag aber auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass in dem von ihm beanstandeten Artikel die Behauptung aufgestellt worden ist, das Zitat sei im Zusammenhang mit dem Fall D____ erfolgt. Der Satz "Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Verteidigung von Herrn D____ durch den Berufungskläger. Es geht vielmehr um die Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit den bernischen Behörden und Gerichten um den Entzug seiner Anwaltszulassung. Die vom Berufungskläger verlangte Publikation eines Textes, wonach das Zitat aus einem im Internet einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person stamme, wobei sich dieser Satz gegen einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richte (Berufung, Rz 22), bezieht sich somit nicht auf eine anderslautende Tatsachenbehauptung im monierten Artikel. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich sein Anliegen der Publikation eines solchen – nun eventualiter auch zu kürzenden – Textes über das angebliche Mobbing gegen seine Person und seine Vorwürfe gegen einen Oberrichter des Kantons Bern nicht als Wahrnehmung des Gegendarstellungsanspruchs qualifizieren. Auch hier geht es dem Berufungskläger offensichtlich darum, das Instrument der Gegendarstellung dafür zu benutzen, seine gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz bei verschiedenen Stellen vorgebrachten Vorwürfe in einem "Gegendarstellungstext" in der C____ veröffentlichen zu können. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass dieses Anliegen nicht auf dem Weg der Gegendarstellung durchgesetzt werden kann (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).
5.5 Da das Zivilgericht mit zutreffender Begründung die Anordnung der Publikation des vom Berufungskläger verlangten Gegendarstellungstextes in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Art. 28g ff. ZGB abgewiesen hat, bestand keine Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung eines solchen Anspruchs aus Art. 8 EMRK. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 24 ff.) stellt die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung gemäss der vorgenannten Bestimmung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht des Berufungsklägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Das Zivilgericht hat dem von dieser Bestimmung mitumfassten Anspruch auf Achtung des Rufs (dazu Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, Rz 663 mit weiteren Hinweisen) im angefochtenen Entscheid angemessen und zutreffend Rechnung getragen, auch wenn es sich in diesem Zusammenhang nicht explizit auf Art. 8 EMRK bezogen hat. Insbesondere hat es in E. 4.4.2 seines Entscheids festgehalten, dass ein ungünstiges Bild über den betroffenen Anwalt entstehen könne, wenn durch den monierten Text der Eindruck erweckt werde, dass er die Ansichten seines Klienten ohne Reflexion übernommen habe. Denn von Anwälten würde erwartet, dass sie sich gegenüber Klienten und deren Anschauungen in einem gesunden Mass professionell abgrenzten und sich ihre Einschätzung bezüglich Justizsystem aufgrund ihrer eigenen fachlichen Erfahrung bildeten. Dass das Zivilgericht gleichwohl den Anspruch auf eine Gegendarstellung abgelehnt hat, lag daran, dass der Berufungskläger eine sachgerechte Kürzung des anbegehrten Gegendarstellungstextes ausdrücklich abgelehnt hatte. Das Gegendarstellungsrecht fällt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) (vgl. Melnychuk v. Ukraine [dec.], Nr. 28743/03, ECHR 2005-IX, § 2). Der Berufungskläger hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung geltend gemacht, dass die Regelung dieser Frage in den Bestimmungen von Art. 28g ff. ZGB den Vorgaben von Art. 10 EMRK nicht entsprechen würde. Ein Verstoss gegen Art. 10 EMRK ist auch nicht zu erkennen.
6.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger ist aber für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Daher gehen die auf CHF 750.– festzusetzenden Gerichtskosten (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu Lasten der Gerichtskasse. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der vom Staat entrichteten Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. April 2021 (V.2020.718) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.