Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2021.36

 

ENTSCHEID

 

vom 4. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Ehemann

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

Wohnort bekannt                                                                           Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juni 2021

 

betreffend Kostenvorschuss

 


Erwägungen

 

A____ (Berufungskläger) wandte sich mit Schreiben vom 9. August 2021 (Datum der Postaufgabe) an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beanstandet er einen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 betreffend Getrenntleben. Das Zivilgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter zur allfälligen Behandlung als Berufung (Verfügung vom 24. August 2021). Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben vom 9. August 2021 vorläufig als Berufung entgegen und forderte den Berufungskläger auf, bis am 27. September 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten (Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per Einschreiben zugesandt. Der Berufungskläger holte die Sendung nicht ab, so dass sie die Schweizerische Post am 15. September 2021 an das Appellationsgericht retournierte. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Auch diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt, vom Berufungskläger nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und dem Appellationsgericht am 29. Oktober 2021 retourniert. Sie gilt ebenfalls als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 (EA.2021.15460) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.