Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2021.40

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Juli 2021

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Besuchsrecht)

 


Sachverhalt

 

A____ und B____ haben am 1. September 2015 geheiratet. Sie sind die Eltern der [...] 2018 geborenen, gemeinsamen Tochter C____.

 

Auf Gesuch der Ehefrau regelte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 13. August 2019 das Getrenntleben der Ehegatten. Mit dem Entscheid wurde das seit dem 16. April 2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt, die Obhut über die Tochter der Mutter zugewiesen und betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zum Kind eine von den Ehegatten obligatorisch wahrzunehmende Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) durch eine Fachperson mit guten [...]kenntnissen angeordnet. Als Ziel der Beratung wurde formuliert, dass sich die Eltern über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters zum Kind verständigen und dass der Vater baldmöglichst wieder Kontakt mit dem Kind haben soll. Dabei werde in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht mit einer geeigneten Drittperson zu installieren sein. Der KJD wurde gebeten, die Ehegatten baldmöglichst zur Beratung aufzubieten und dem Gericht bis spätestens am 15. November 2019 über einen allfälligen Erfolg der Bemühungen zu berichten. Soweit eine Einigung nicht möglich sein sollte, wurde um umgehende Information des Gerichts und um Mitteilung von Anträgen in Bezug auf das weitere Vorgehen ersucht. Weiter wurde dem KJD mitgeteilt, dass insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer Abklärung allfälliger Kindsgefährdungen in einem ersten Schritt mit den Ehegatten Einzelgespräche geführt werden sollten. Da das Kind mit seiner Mutter bei der Grossmutter mütterlicherseits (D____) wohne, sei diese ebenfalls in den Beratungsprozess zu involvieren und entsprechend zu Einzelgesprächen einzuladen. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, dass die Ehegatten und die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter des KJD in jedem Fall in eine zweite Verhandlung geladen würden, welche voraussichtlich Ende November 2019 anberaumt werde (Ziff. 3). Eine gegen diese Regelung von der Ehefrau erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.20219.27 vom 18. Mai 2020 abgewiesen. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wurden die Ehegatten in Ergänzung zum Entscheid vom 13. August 2019 bei ihrer Bereitschaft behaftet, das im Rahmen der angeordneten Beratung beim KJD vereinbarte und organisierte begleitete 14-tägliche Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C____ bei den Begleiteten Besuchstagen Basel-Stadt (BBT) bis auf weiteres weiterzuführen und die angeordnete Beratung beim KJD fortzuführen. Nach Möglichkeit solle dabei in Zusammenarbeit mit den Eltern auch auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts hingearbeitet werden.

 

Nachdem sie bereits am 16. April 2021 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht anhängig gemacht hatte, welche sie später wieder zurückzog, reichte die Ehefrau mit Eingabe vom 18. April 2021 eine neue Scheidungsklage ein. Im Hinblick auf eine in diesem Verfahren angesetzte Einigungsverhandlung wies die Ehefrau mit Eingabe vom 20. Juli 2021 auf eine Gefährdungsmeldung der Kinderärztin vom 25. Mai 2021 hin und machte geltend, dass gemäss einem eingereichten Erfahrungsbericht zu den bisher fünf begleiteten Besuchen und Gesprächen mit medizinisch-psychiatrischen Fachpersonen bei jedem BBT-Besuch eine Gefährdungssituation für die Tochter bestehe. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 verfügte der Instruktionsrichter des Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme die Ladung der Ehegatten, ihrer Vertreter sowie von E____ (KJD) in eine zweite Einigungsverhandlung zu Beginn des Monats Dezember 2021 (Ziff. 1). Weiter beauftragte er die kinder- und jugendpsychiatrische Poliklinik der [...] (K____) mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung der Tochter C____ sowie einer Begutachtung des gesamten Familiensystems, insbesondere der Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile, und ersuchte die K____, dem Gericht bis Ende Oktober 2021 den entsprechenden Bericht zu erstatten (Ziff. 2). Weiter ordnete er an, dass die in Ziffer 3 des Entscheides vom 13. August 2019 resp. Ziffer 2 des Entscheides vom 27. Mai 2021 im Eheschutzverfahren angeordnete Beratung beim KJD fortgeführt werde (Ziff. 3 Abs. 1). Auch das im Rahmen der angeordneten Beratung bereits organisierte 14-tägliche begleitete Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C____ bei den BBT werde weitergeführt, wobei spätestens ab Mitte September 2021 eine zeitliche Ausweitung stattzufinden habe. Sofern der Verlauf der begleiteten Besuche nach Ansicht der mit der Beratung betrauten Fachperson es ermögliche, solle in Zusammenarbeit mit den Eltern ab November 2021 die Aufgleisung unbegleiteter Besuche (allenfalls mit einer begleiteten Übergabe) angezielt werden (Ziff. 3 Abs. 2). Schliesslich ordnete der Instruktionsrichter an, dass der beim KJD mit der angeordneten Beratung betraute E____ anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung mündlich über den Verlauf der angeordneten Beratung Bericht zu erstatten habe (Ziff. 4).

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 3. September 2021 Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt dabei die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Juli 2021. Anstelle der angefochtenen Regelung sei in Ziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz Folgendes festzulegen: «Die in Ziffer 3 des Entscheides vom 13. August 2019 resp. Ziffer 2 des Entscheides vom 27. Mai 2021 im Verfahren EA.2019.[...] angeordnete Beratung beim KJD wird fortgeführt. Das im Rahmen der angeordneten Beratung bereits organisierte 14-tägliche begleitete Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C____ bei den BBT wird im bisherigen Rahmen weitergeführt.» Weiter beantragt sie die medizinische und psychiatrische Begleitung des Prozesses des begleiteten Besuchsrechts durch die kinder- und jugendpsychiatrische Poliklinik. Dabei sei C____ fortlaufend durch eine Fachperson zu begleiten und regelmässig zu untersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin, es sei ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass vorerst keine zeitliche Ausweitung der Besuche des Berufungsbeklagten erfolge und keine Aufgleisung unbegleiteter Besuche des Berufungsbeklagten «anzuzielen» sei. Unbegleitete Besuche des Ehemannes mit seiner Tochter seien erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens in Erwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 7. September 2021 ist der Berufung in dem Sinne zumindest vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als derzeit keine Ausweitung des bestehenden Besuchsrechts des Berufungsbeklagten erfolgen solle. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragt B____ (Berufungsbeklagter) die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 hat der Vorrichter zu dem von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwurf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren Stellung genommen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hat die Vertreterin des Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass die Berufungsklägerin die Besuchstermine bei den BBT vom 5. September 2021, 16. Oktober 2021 und 5. Dezember 2021 jeweils kurzfristig eine halbe Stunde vor der vereinbarten Besuchszeit abgesagt habe, mit Hinweis auf angebliche Erkrankungen respektive auf einen angeblich erforderlichen PCR-Test der Tochter; der Berufungsbeklagte sei jeweils umsonst von [...] nach Basel zu den Terminen angereist. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die Absagen durch ein ärztliches Attest respektive die Bestätigung eines PCR-Tests zu belegen. Die Berufungsklägerin hat ihren Vertreter am 16. Dezember 2021 eine von ihr selbst verfasste, umfangreiche, vom 14. Dezember 2021 datierende Stellungnahme einreichen lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten.

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 21 f.). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

 

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4; ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2. S. 303; 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O. [nachfolgend: Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632).

 

2.2      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. D.h. die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 [zur Beschwerde]). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

 

3

3.1     

3.1.1   Mit Bezug auf die von ihm vorgenommene Regelung des Besuchskontakts zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Tochter verwies der Vorrichter im angefochtenen Entscheid (E. 4.4. ff.) in rechtlicher Hinsicht zunächst auf den in Art. 273 Abs. 1 ZGB verankerten und gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB auf Antrag zu regelnden gegenseitigen Anspruch der minderjährigen Kinder und des nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils auf «angemessenen persönlichen Verkehr». Es handle sich beim Recht auf persönlichen Verkehr um ein unübertragbares und unverzichtbares Recht sowohl des Kindes (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989; SR 0.107, UN-KRK) als auch des nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils, welches ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehrmeinung «um ihrer Persönlichkeit willen» zustehe. Als sogenanntes Pflichtrecht bilde das Recht auf persönlichen Verkehr Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101, EMRK).

 

Es umfasse nicht nur das tatsächliche Zusammensein mit dem Kind anlässlich regelmässiger Besuche, sondern auch telefonische oder schriftliche Kontakte, mithin die umfassende Kommunikation zwischen Kind und nicht sorge- oder obhutsberechtigtem Elternteil. Der regelmässige Kontakt zu beiden Elternteilen werde heute als wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes verstanden. Dementsprechend diene das Recht auf persönlichen Umgang in erster Linie den Interessen des Kindes und finde seine Schranke dort, wo seine Ausübung das Kindeswohl gefährde (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Hinweis auf Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra 2011, 528 f. m.w.H.). Es könne deshalb für eine gewisse Zeit oder dauerhaft durch die Anordnung besonderer Massnahmen eingeschränkt oder sistiert werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährde. Eine Kindeswohlgefährdung liege vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen sei. Nicht erforderlich sei, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht habe. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls müsse allerdings aufgrund von konkreten Vorfällen und Umständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung reiche nicht aus (Hinweis auf Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra 2011, 534 m.w.H.). Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssten Einschränkungen des Rechts auf persönlichen Umgang geeignet sein, der Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen, und erforderlich sein, also nicht über das notwendige Mass hinaus in das Recht auf persönlichen Umgang eingreifen. Das bedeute auch, dass eine eingriffsintensivere Massnahme zu unterbleiben habe, wenn eine mögliche mildere Massnahme annähernd den gleichen Erfolg verspreche. Zudem verlange der Grundsatz der Proportionalität, dass die Stärke des Eingriffs in das Recht auf persönlichen Umgang in einer vernünftigen Relation zu Ausmass und Begründetheit der befürchteten Kindeswohlgefährdung stehe (Hinweis auf Büchler/Michel, Besuchsrecht, Besuchsrecht, FamPra 2011, 535 m.w.H.).

 

3.1.2   Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog der Vorrichter, die von der Ehefrau gegen den Ehemann erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs und nunmehr der Pädophilie wögen schwer und seien ernst zu nehmen. Es gelte dabei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die von der Ehefrau dem Ehemann vorgehaltenen Missbrauchshandlungen und die Pädophilie nach wie vor nicht nachgewiesen und damit unbelegt seien. Der vorgeworfene Missbrauch liesse sich durch die eingereichten Arztzeugnisse und andere von der Ehefrau eingereichte Unterlagen weder erhärten noch gar beweisen. Bereits im Eheschutzverfahren sei diesbezüglich festgehalten worden, dass im ersten, beinahe zwei Monate nach Feststellung des Hämatoms im Genitalbereich des Kindes ausgestellten Arztzeugnis festgehalten worden sei, dass in Bezug auf sexuellen Missbrauch keine eindeutigen Hinweise bestünden und dies aufgrund des Befundes nicht beurteilt werden könne. Mit der im zweiten, präzisierten Arztzeugnis gewählten Formulierung bleibe der Inhalt des Arztzeugnisses grundsätzlich derselbe, einzig werde sexueller Missbrauch als Ursache des Hämatoms in den Vordergrund gerückt. Aufgrund welcher Umstände die Ärztin es als notwendig empfunden habe, die Formulierung zu ändern, werde bis heute nicht dargetan. Den Arztzeugnissen lasse sich sodann nicht entnehmen, dass Missbrauchshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten, geschweige denn, dass sie vom Ehemann ausgegangen seien, so sie denn stattgefunden hätten. Das Appellationsgericht sei diesen Erwägungen gefolgt und habe in seinem Entscheid vom 18. Mai 2020 (ZB.2019.27) ergänzend festgehalten, dass sich nach der Darstellung der Ehefrau auch die Kindergynäkologie [...] der Beurteilung der Kinderärztin angeschlossen habe. Obwohl diese über eine Kinderschutzgruppe verfüge, welche nach einem initialen Verdacht auf eine Kindsmisshandlung eingeschaltet werde, sei diese im vorliegenden Fall allerdings nicht hinzugezogen worden (Hinweis auf Wopmann, Sexueller Missbrauch und Misshandlung von Kindern: Wie erkennen - wie vorgehen? S. 4). Auch im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Verhandlung vom 23. Juli 2021 nunmehr aufgebrachten Vorwurf der Pädophilie vermöge die Ehefrau nicht darzulegen, auf welchen Tatsachen der jüngst entstandene Verdacht beruhen könnte, zumal der Ehemann die Tochter C____ seit der Trennung der Eltern lediglich begleitet gesehen habe und die Ehefrau einen darüberhinausgehenden Kontakt mit dem Ehemann meide. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Ehefrau zu den Informationen oder Hinweise gekommen sein soll, welche einen solchen Vorwurf begründen könnten. Das neue ärztliche Zeugnis, ausgestellt von Frau Dr. med. F____, vom 21. Mai 2021 sowie deren ärztliche Zuweisung an die Poliklinik für Kinder und Jugendliche vom 25. Mai 2021 vermöchten diesbezüglich jedenfalls nichts darzulegen. Seither sei in tatsächlicher Hinsicht nichts hinzugetreten, was einen anderen Schluss erlauben würde. Die Vorwürfe blieben Behauptungen. Die Ehefrau habe im Verlaufe des Verfahrens diverse und immer wieder anders geartete Vorwürfe gegen den Ehemann und nun auch gegen die BBT, wie Unpünktlichkeit, Fluchtgefahr, Pädophilie, Körperverletzung durch Haargummi, fremdsprachige Kommunikation, Kindeswohlgefährdung durch Schokolade, etc. geäussert, wobei unklar bleibe, was sie damit bezwecke. Eine unzureichende Betreuung von C____ durch den Ehemann während der begleiteten Besuche bei der BBT oder gar eine Kindeswohlgefährdung seien nicht ersichtlich. Die BBT genössen einen hervorragenden Ruf und das Gericht habe auch in anderen Angelegenheiten gute Erfahrungen mit dieser Institution sammeln können.

 

Aufgrund der Befürchtungen der Ehefrau, der Ehemann könnte die Tochter C____ sexuell missbraucht haben, sei im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht des Ehemannes angeordnet worden. Damit sei den von der Ehefrau gehegten Befürchtungen und Ängsten ausreichend Rechnung getragen und dem Vater die Möglichkeit gegeben worden, Vertrauen im Umgang mit der gemeinsamen Tochter zu schaffen. Mit den erfolgten Kontakten zwischen Vater und Tochter im geschützten Rahmen und den positiven Rückmeldungen der BBT müsste dem anfänglichen Misstrauen der Klägerin gebührend entgegengewirkt worden sein. Gemäss der Rückmeldung der Leiterin der Geschäftsstelle BBT vom 3. Juni 2021 sei der erste Besuchskontakt vom 15. Mai 2021 sehr gut verlaufen und keine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater erkennbar gewesen. Es habe keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Aus Sicht der BBT bestehe eine gute Chance, dass der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter weiter aufgebaut werden könne. Gleiches habe auch E____ (KJD) auf telefonische Nachfrage des Gerichtspräsidenten hin bestätigt.

 

Der Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter sei unter den derzeitigen Umständen wichtig. Aufgrund des bereits erfolgten Kontaktunterbruchs liege eine Wiederannäherung nach der langen Zeit der Kontaktlosigkeit und unter Berücksichtigung des Alters auch im Interesse des Kindes. Um dem weiter bestehenden Misstrauen der Ehefrau entgegenzuwirken, erscheine ein begleitetes Besuchsrecht bei den BBT allerdings vorerst noch angezeigt. Wenn sich der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter weiter etabliere, solle als nächster Schritt bzw. ab Mitte September 2021 ein in zeitlicher Hinsicht ausgedehnteres begleitetes Besuchsrecht stattfinden. Anzumerken sei dabei, dass sich ein begleiteter und damit beaufsichtigter Besuchskontakt zwar grundsätzlich eigne, wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht der Misshandlung eines Kindes oder sexueller Gewalt im Raum stehe (Hinweis auf Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auf­lage, Bern 2017, Band II, Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung N 274, 277; Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind: Implikationen für die rechtliche, sozialarbeiterische und psychologische Praxis, FamPra.ch 2019 S. 499 ff., 523). Bestehe jedoch ein blosser Verdacht, welcher sich nicht erhärten lasse, könne auch eine entsprechende Fehlbeurteilung zu einer Traumatisierung und damit einer Schädigung der betroffenen Kinder führen (Hinweis auf Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 504). Der von der Ehefrau verlangte Negativbeweis, dass ein sexueller Missbrauch durch den Ehemann ausgeschlossen werde, könne in der Praxis kaum je erbracht werden. Es sei auch fraglich, ob dies mit der kinderpsychiatrischen Begutachtung erfolgen könne. Diese Beweisschwierigkeit könne und dürfe nicht dazu führen, dass der blosse Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens automatisch in einer Verweigerung oder Einschränkung des Besuchsrechts münde, solange der Missbrauch nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könne. Mache es der weitere Verlauf der begleiteten Besuche nach Ansicht der mit der Beratung betrauten Fachperson möglich, so sollten in Zusammenarbeit mit den Eltern ab November 2021 unbegleitete Besuche (mit oder ohne begleitete Übergaben) angezielt sowie deren Umsetzung in der angeordneten Beratung eingehend besprochen und festgehalten werden, so dass mit einem ersten Zwischenbericht des KJD unbegleitete Besuche schnellstmöglich umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund sei die angeordnete Beratung der Eltern beim KJD weiterzuführen. Die Ehegatten würden daher verpflichtet, sich auf die angeordnete Beratung einzulassen und daran mitzuwirken. Sollten sie sich diesem Prozess und damit einer kindeswohlgemässen Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Tochter widersetzen wollen, so könnten sie zu dieser Teilnahme auch unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet werden.

 

3.2     

3.2.1   Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Ausweitung der Besuchszeiten sowie gegen die allfällige Anzielung eines unbegleiteten Besuchsrechts bereits vor Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens. Sie rügt insbesondere auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und moniert, dass die angefochtenen Massnahmen inhaltlich falsch und der Situation nicht angemessen seien und die geltenden Gesetze und die Gerichtpraxis verletzten.

 

3.2.2   Der Berufungsbeklagte bestreitet zusammengefasst die Darstellungen der Berufungsklägerin grundsätzlich und bekräftigt, dass deren Vorhaltungen, namentlich deren «Argumente des sexuellen Übergriffs/Gewalt/Entführung, neu ergänzt mit ‘Pädophilie und anderen Faktoren’» ehrverletzend seien und jeglicher Grundlage entbehrten. Die Vorwürfe der Berufungsklägerin seien unwahr und fielen letztlich auf diese selbst zurück.

 

3.3

3.3.1   Mit ihrer Berufung (Begründung II.2) rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Parteien sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 auf eine psychiatrische Begutachtung des Familiensystems, des Kindeswohls von C____, der Erziehungsfähigkeit beider Eltern und damit auch des künftigen Kontaktrechtes des Ehemannes bei der K____ geeinigt hätten. Für den Zeitraum bis zum Vorliegen dieses Gutachtens habe der Vorrichter in Aussicht gestellt, dass die Parteien die Beratung durch den KJD weiterführen und eine Ausdehnung der Besuchszeiten sowie allenfalls eine Öffnung der Besuche in Richtung unbegleiteter Besuche prüfen sollten. Darauf sei «ein mehr oder weniger ungeordneter Wortwechsel zwischen den Parteien und dem Gerichtspräsidenten» gefolgt, ohne dass sie sich mit einem förmlichen Plädoyer dazu hätte äussern können. Ihr Vertreter habe «sinngemäss einfach noch sagen» können, «dass die Ehefrau mit dieser in Aussicht gestellten Öffnung des Besuchsrechts noch vor Vorliegen des Gutachtens nicht einverstanden sei». Darauf seien die Parteien vom Gerichtspräsidenten «in eine ca. 30 minütige Zwangspause» geschickt worden, während welcher dieser habe überlegen wollen, wie es weitergehen solle. In der Folge sei ihnen dann die angefochtene Verfügung eröffnet worden. Ihr Vertreter habe somit keine Gelegenheit gehabt, auf die von der Gegenseite bereits vor der Eheschutzverhandlung vom 27. Mai 2021 gestellten Anträge auf eine Erweiterung des Besuchsrechtes mit seinem vorbereiteten, ca. 9-seitigen Plädoyer zu den vorsorglichen Massnahmen zu antworten.

 

Mit dieser Vorgehensweise habe der Vorrichter das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 53 Abs. 1 ZPO). Er hätte den Parteien vor Erlass von Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Juli 2021 das Recht auf formelle Äusserung geben müssen (Hinweis auf Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, S. 128, mit Hinweis auf BGE 133 I 98; 115 la 8 E. 2c), was nicht geschehen sei. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei formeller Natur, so dass ein Verstoss unabhängig von einer materiellen Beurteilung zur Aufhebung des entsprechenden Entscheides zu führen habe (Hinweis auf BGE 135 I 187 E. 2.2.; 121 III 331 E. 3c).

 

3.3.2   Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 1). Der Norminhalt dieser Bestimmung entspricht demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.7.3; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 5). Daraus folgt das Recht, vor einem Entscheid angehört zu werden und sich zur Sache sowie zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis zu äussern (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 6, 10). Die förmliche Regelung im ordentlichen Verfahren, wonach die Parteien in Plädoyers ihren Standpunkt vertreten können (Art. 228 ZPO), kommt auf das summarische Verfahren sinngemäss zur Anwendung (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], a.a.O., Art. 228 N 10). 

 

3.3.3   Wie der Vorrichter in seiner Stellungnahme geltend macht, hatten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, sich angemessen zur Frage des Besuchsrechts und des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter zu äussern. So hat die Berufungsklägerin bereits mit Eingabe ihres Vertreters vom 20. Juli 2021, also unmittelbar vor der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021, zur Sensibilisierung des Gerichts, damit es «in diesem speziellen Fall besondere Achtsamkeit walten» lasse, eine insgesamt 46-seitige Eingabe einreichen lassen, die auch nach Auffassung ihres Vertreters «den Rahmen des Üblichen sprengt» (Akten F. 2021.[...] act. 11). Es handelte sich dabei um einen achtseitigen Bericht der Berufungsklägerin zu «Erfahrungen mit den begleiteten BBT-Besuchen» mit elf weiteren Beilagen. Darin setzte sich die Berufungsklägerin eingehend damit auseinander, wie sie den Ablauf der Besuche bei den BBT und ihre Tochter vor und nach den begleiteten Besuchskontakten mit dem Berufungsbeklagten erlebt und was ihr die Tochter über die Besuche erzählt habe. Sie nahm Bezug auf die gesamte Entwicklung der Situation und erstellte eine eigene «Situationsanalyse». Weiter reichte sie ihre Korrespondenz mit den BBT, ein ärztliches Zeugnis vom 21. Mai 2021 und ein Schreiben vom 25. Mai 2021 von Dr. med. F____, eine Rückmeldung des Berufungsbeklagten an Herrn E____, ihre Replik dazu sowie dessen Antwort, eine Unfallmeldung und einen ärztlichen Bericht von G____ in Zusammenhang mit dem BBT-Besuch vom 19. Juni 2021, Jahresberichte des Vereins BBT sowie eine fünfzehnseitige Dokumentation mit Fotos des «BBT-Settings» ein.

 

Die Berufungsklägerin anerkennt mit ihrer Berufung explizit, dass sich die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 zu einer Ausdehnung der Besuchszeiten und zu einer allfälligen Öffnung der Besuche in Richtung unbegleiteter Besuche hätten äussern können (Berufung Ziff. 7). Bestritten wird vom Vorrichter mit seiner Vernehmlassung vom 23. September 2021, dass dies in einem «mehr oder weniger ungeordneten Wortwechsel» erfolgt sein soll. Wie es sich damit verhält, kann und muss mangels einer Protokollierung der Einigungsverhandlung offengelassen werden. Die Berufungsklägerin konnte sich sowohl vorgängig ausführlich schriftlich wie auch anlässlich der Verhandlung mündlich äussern respektive äussern lassen. Sollte dabei das Bedürfnis zur weiteren Ergänzung dieser Ausführungen bestanden haben, bevor die Parteien in eine Pause «geschickt» worden sind, so hätte der Vertreter der Berufungsklägerin zweifellos Anlass und Gelegenheit gehabt, dieses Bedürfnis vor der Beratung des Vorrichters zu artikulieren und entsprechenden Antrag zu stellen. Nach Treu und Glauben im Zivilprozess (Art. 52 ZPO) wäre die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, einen solchen Anspruch unverzüglich geltend zu machen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin vor.

 

3.4      Weiter rügt die Berufungsklägerin eine falsche Verteilung der Beweislast und macht geltend, dass keine veränderten Verhältnisse vorlägen (vgl. Begründung II.3).

 

3.4.1   Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz führe wiederholt aus, dass sie ihren Verdacht eines sexuellen Übergriffs bzw. der Pädophilie des Berufungsbeklagten nicht habe erhärten können, weshalb nun der Weg zu einer Ausweitung und Öffnung des Besuchsrechts vorgezeichnet sei. Diese Beweislastverteilung sei nicht sachgerecht. Das Eheschutzgericht habe mit Entscheid vom 13. August 2019 aufgrund des Verdachts eines sexuellen Übergriffs, der Gewalttätigkeit sowie latent bestehender Entführungsgefahr mit guten Gründe begleitete Besuche angeordnet und mit Entscheid vom 27. Mai 2021 fortgeführt. Es wäre daher nicht sachgerecht, von ihr den Beweis des Fortbestands dieser Gründe zu verlangen. Es sei bei dieser Sachlage Aufgabe der Gegenseite bzw. allenfalls des Gerichtes im Rahmen der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen, dass die Gründe, auf welche sich die rechtskräftigen Entscheide vom 13. August 2019 und 27. Mai 2021 abstützten, nicht mehr bestünden, was nicht der Fall sei.

 

3.4.2   Massgebend für die Regelung des Besuchskontakts zwischen dem Berufungsbeklagten und der Tochter der Parteien ist das Kindeswohl. Was diesem förderlich erscheint und ihm entgegensteht, ist jeweils auf der Grundlage der aktuellen familiären Situation in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes zu ermitteln. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von sich aus tätig zu werden und die notwendigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 N 101). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft dabei die Frage, wer den Beweis zu führen hat. Die Untersuchungsmaxime hat aber keinen Einfluss auf die Verteilung der objektiven Beweislast (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 55 N 76). Er ändert daher nichts daran, dass Beweislosigkeit möglich bleibt und in diesem Fall die Partei den entsprechenden Nachteil zu tragen hat, die sich zur Begründung ihrer Anträge auf die nicht erstellte Tatsache stützt.

 

Wie der Vorrichter zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Recht auf persönlichen Verkehr des Kindes mit seinen Eltern um ein unübertragbares und unverzichtbares Recht des Kindes und des besuchsberechtigten Elternteils, welches nur soweit eingeschränkt werden darf, als dessen Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Gerade wo solche Einschränkungen auf einem blossen, bisher nicht erhärteten Verdacht beruhen, vermag bereits der reine Zeitablauf eine massgebende Veränderung der Verhältnisse zu bewirken. Gerade wenn aufgrund eines Verdachts auf einen Missbrauch eines Kindes dessen Kontakt zu einem Elternteil vorläufig eingeschränkt wird, ist die Eignung und Notwendigkeit dieser Einschränkung in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in einem späteren Zeitpunkt nach Massgabe des Kindeswohls neu zu beurteilen (vgl. auch BGer 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 3.2). Wie der Vorrichter weiter ebenfalls zutreffend festgestellt hat, besteht aufgrund des Zeitablaufs auch insoweit eine Veränderung der Verhältnisse, als zunächst der begleitete Besuchskontakt nach einer längeren Unterbrechung des Kontakts zwischen Vater und Tochter zum Wiederaufbau des Kontakts angeordnet ist. Nachdem nun mehrere Kontakte zwischen Vater und Tochter erfolgt sind, hat sich die Situation erneut verändert. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat der Vorrichter daher keine falsche Verteilung der Beweislast vorgenommen. Es wird materiell zu prüfen sein, ob er die aktuelle Beweislage richtig gewürdigt hat.

 

3.5     

3.5.1   Weiter macht die Berufungsklägerin (Berufung Begründung II.4 [Titel: «sexueler Übergriff/Pädophilie»]) geltend, dass die Besuchskontakte des Vaters mit seiner Tochter im Rahmen der BBT aus ihrer Sicht nicht gut verlaufen seien, und dass die Vorgehensweise des Vorrichters auch in Bezug auf die Zeitachse nicht logisch sei (Berufung Begründung II.5, II.6).

 

3.5.2   Sie verweist dabei auf ihren eigenen, achtseitigen Erfahrungsbericht, den sie im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (Akten F. 2021.[...] act. 11). Sie behauptet insbesondere, dass der Berufungsbeklagte «C____ mit Schokolade geködert» habe. Ausserdem habe er dem Kind eine starke Druckstelle am Arm zugefügt, die auch nach anderthalb Stunden noch sichtbar gewesen sei. Das Kind reagiere in zunehmendem Masse mit Stressanzeichen wie Kopfweh, Schwindel vor den Terminen sowie Schlafstörungen und neuer Ängstlichkeit nach den Besuchen auf die Kontakte. Die sexuellen Übergriffe des Berufungsbeklagten, die seinerzeit im Raume gestanden und von der Kinderärztin Dr. med. F____ beurteilt worden seien, seien immer noch nicht aufgeklärt und stünden weiterhin «wie ein grosser ‘schwarzer Schatten’» im Raum und traumatisierten sie (die Berufungsklägerin) immer noch. Auch wenn ein sexueller Missbrauch durch das Zeugnis der Kinderärztin nicht erwiesen sei, so machten die Umstände einen solchen doch plausibel. Dabei geht sie erneut einlässlich auf die bereits im Eheschutzverfahren beurteilten Umstände ein (vgl. dazu oben E. 3.1.2) und kommt zum Ergebnis, dass insgesamt stark verdichtete Anzeichen für einen sexuellen Übergriff vorlägen. Es sei deshalb dringend erforderlich, der Frage des sexuellen Übergriffes sowie einer «allfälligen Pädophilie des Ehemannes oder weiterer Faktoren» vertieft nachzugehen. Die Vorinstanz habe die Frage nun mit dem angefochtenen Entscheid erneut von sich geschoben in der Hoffnung, das Problem werde sich im Zuge der Gespräche beim KJD erledigen. Soweit damit festgehalten werde, die mit der Beratung betraute Fachperson solle – sofern der Verlauf der begleiteten Besuche dies ermögliche – in Zusammenarbeit mit den Eltern ab November 2021 die Aufgleisung unbegleiteter Besuche «anzielen», erscheine unklar, was dies genau heisse und was mit dem Begriff «anzielen» gemeint sei. Zudem unterlasse es der Vorrichter, die Kinderbelange von Amtes wegen abzuklären. Die Kompetenz zur Entscheidung solcher Fragen liege beim Gericht und nicht bei der Kindesschutzbehörde (Hinweis auf Büchler, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, Zivilrechtliche Aspekte des persönlichen Verkehrs nach Auflösung einer von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung, FamPra.ch 2011). Die Frage könne nicht an einen Mitarbeiter des KJD delegiert werden, welcher als Sozialarbeiter nicht die Kompetenzen und das Fachwissen eines Psychiaters habe. Zum Glück sei unterdessen ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches aber nicht vor Ende 2021 vorliegen werde. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass der gegen den Ehemann gerichtete Verdacht eine dynamische Entwicklung habe. So wolle der Berufungsbeklagte das Kind bei den BBT alleine auf die Toilette begleiten mit angelehnter Türe, wozu gar kein Grund bestehe. Die Vorgehensweise der Vor-instanz sei auch hinsichtlich der Zeitachse unlogisch und nicht nachvollziehbar (Berufung Begründung II.5.). Zur weiteren Klärung des Familiensystems, der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Ausgestaltung des künftigen Besuchsrechtes sei eine Begutachtung durch die K____ vereinbart und angeordnet worden, welche auch hinsichtlich einer zeitlichen Öffnung des Besuchsrechtes und der Frage der Besuchsbegleitung weitere Erkenntnisse bringen solle. Dieser «definitiven Klärung» dürfe nicht vorgegriffen werden (Berufung Begründung II.6.). Ausserdem macht sie geltend, dass ein begleitetes Besuchsrecht auch durch die Gefahr von Gewalt des Berufungsbeklagten sowie durch eine latente Entführungsgefahr begründet sei (Berufung Begründung II.7). Sie wendet sich weiter gegen eine Ausweitung der Besuchszeiten (Berufung Begründung II.8) und verlangt eine Begleitung des Prozesses der begleiteten Besuche durch eine Fachperson (Berufung Begründung II.9)

 

3.5.3  

3.5.3.1 Soweit die Berufungsklägerin beanstandet, dass der Berufungsbeklagte seiner Tochter bei den Besuchen Schokolade gegeben hat, vermag dies offensichtlich keine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Es steht in der erzieherischen Freiheit der Berufungsklägerin, im Rahmen ihrer eigenen Betreuung darauf zu verzichten, ihrer Tochter Schokolade zu verabreichen. Im Rahmen eines Besuchskontakts eines vom anderen Elternteil getrenntlebenden Elternteil mit seinem Kind ist dieser grundsätzlich frei in der Gestaltung des Kontakts. Dies gilt selbstverständlich auch für das Zeigen eines Videos der Grossmutter väterlicherseits, welches ebenfalls klarerweise keine Kindeswohlgefährdung bildet, als welche es von der Berufungsklägerin dargestellt wird. Soweit eine Kontaktgestaltung vom fachlich geschulten Betreuungsteam der BBT als inadäquat und nicht kindeswohlverträglich beurteilt würde, erhielte der besuchsberechtigte Elternteil entsprechende Rückmeldungen und würde angeleitet, die Interaktion mit dem Kind entsprechend anzupassen. Dass der Berufungsbeklagte entsprechend hätte angeleitet werden müssen, kann den Akten nicht entnommen werden.

 

3.5.3.2 Näherer Betrachtung bedarf die von der Berufungsklägerin bei ihrer Tochter nach dem dritten Besuch bei den BBT am 19. Juni 2021 angeblich beobachtete Druckstelle am Arm ihrer Tochter. Diese wurde laut Begleitteam BBT gemäss Darstellung der Berufungsklägerin im Bericht «Erfahrungen mit den begleiteten BBT-Besuchen» wohl durch ein dem Kind angelegtes Gummiarmband mit Blumen verursacht. Während des Besuchs konnte darauf keine negative Reaktion des Kindes festgestellt werden (Erfahrungsbericht S. 2). Die Mutter hat mit der Tochter offenbar nach diesem Besuch bei den BBT noch gleichentags G____, ein medizinisches Zentrum mit Notfalldienst, in Basel aufgesucht, wo die Ärztin «bds blande Handgelenke» festgestellt hat, die weder gerötet noch geschwollen waren. Das Kind bewegte das rechte Handgelenk offenbar spontan und gab keine Schmerzen bei Druck an; bei passiver Bewegung war ein maximaler Bewegungsumfang ohne deutliche Schmerzreaktion möglich; es wurde ein Status nach leichter Druckläsion festgestellt (vgl. Arztbericht vom 20. Juni 2021, Erfahrungsbericht S. 21). Dass die Berufungsklägerin daraufhin eine Unfallmeldung an die Versicherung erstattet hat, in welcher sie «Gewalthandlungen» und «häusliche Gewalt» durch den Berufungsbeklagten behauptet und als Verletzungen des Kindes: «Stauchung, Schwellung, mehrere grosse (3,5 cm) Druckstellen mit Rötung, anhaltende Schmerzen» am Handgelenk angibt (Erfahrungsbericht S. 20), ist auffällig und nicht nachvollziehbar. Denn diese Angaben in der Unfallmeldung entsprechen weder den Wahrnehmungen der BBT noch den Feststellungen der erstbehandelnden Ärztin von G____. Dokumentiert und damit objektiviert – etwa durch eine entsprechende Fotografie auf dem Mobiltelefon – ist der angebliche «extrem geschwollene» Unterarm» mit den Druckstellen offenbar auch nicht, obwohl Schwellung und Druckstellen laut Angaben der Berufungsklägerin noch anderthalb Stunden nach dem begleiteten Besuch sichtbar gewesen seien (vgl. Erfahrungsbericht S. 2, 5).

 

3.5.3.3 Vor dem Hintergrund der positiven Rückmeldungen des Teams der BBT über die begleiteten Besuche muss sich die Berufungsklägerin fragen lassen, welcher Zusammenhang zwischen den von ihr beobachteten Stresssymptomen ihrer Tochter nach den Besuchen und ihrer eigenen, dem Kind verbal und nonverbal vermittelten Haltung zum Besuchskontakt mit dem Berufungsbeklagten besteht.

 

Auffällig sind auch die strikten und rigiden Vorgaben, welche die Berufungsklägerin bezüglich den Besuchen bei den BBT machen möchte (vgl. etwa Schreiben der Berufungsklägerin an die BBT vom 26. Mai 2021; Erfahrungsbericht S. 10), und ihre harsche Kritik an der Institution BBT und den Mitarbeitenden. Sie schreibt von «institutionellem Versagen» und behauptet beispielsweise: «BBT hat ein Beobachtungsdefizit.» oder: «Bei BBT ist ein Kind nicht vor Entführungsgefahr geschützt.» (vgl. Erfahrungsbericht S. 4, 8). Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar, zudem geniessen die BBT, wie bereits der Vorrichter festgehalten hat, einen hervorragenden Ruf.

 

3.5.4  

3.5.4.1 Die Berufungsklägerin thematisiert auch in ihrer Berufung ausführlich ihre Befürchtung, der Berufungsbeklagte könnte die Tochter C____ im April 2019 sexuell missbraucht haben. Wie das Appellationsgericht bereits mit Urteil ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 (E. 4.4) festgestellt hat, hatte die Kinderärztin der Tochter der Parteien, Dr. med. [...], gemäss zwei, jeweils auf den 7. Juni 2019 datierten Arztzeugnissen rund zwei Monate zuvor, d.h. am 12. April 2019, ein Hämatom von 6 mm Durchmesser an der Klitoris des Kindes festgestellt, welches durch vermehrten Druck oder Quetschung entstanden sei. Dieses könne differentialdiagnostisch auf verschiedene Ursachen wie etwas vehementem Einreiben von Creme bis zu sexuellem Missbrauch zurückgeführt werden. Während sie mit ihrem ersten Zeugnis dabei schloss, dass dies «auf Grund des Befundes (…) nicht beurteilt werden» könne und eindeutige Hinweise nicht bestünden, stellte sie mit der zweiten Fassung ihres ärztlichen Zeugnisses fest, sexueller Missbrauch könne «nicht sicher ausgeschlossen werden.» Wie das Appellationsgericht im genannten Entscheid bereits festgestellt hat, widersprechen sich die beiden Zeugnisse inhaltlich nicht. Kann ein Befund hinsichtlich seiner Ursachen nicht sicher beurteilt werden, so können einzelne mögliche Ursachen auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die von der Berufungsklägerin offenbar ebenfalls in die Abklärung einbezogene Kindergynäkologie [...] hat in der Folge darauf verzichtet, die Kinderschutzgruppe einzusetzen – was bei einem relevanten Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch nach dem normalen Lauf der Dinge hätte erfolgen müssen. Bereits im Mai 2020 hat das Appellationsgericht festgehalten, dass von einer weiteren Abklärung der von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe keine weitere Klärung erwartet werden könne. Dies stellt sich heute nicht anders dar: Die Kinderärztin hat, offenbar im Rahmen einer Kontrolle der Behandlung einer Soorinfektion im Genitalbereich des Kindes, am 12. April 2019 ein Hämatom an der Klitoris festgestellt. Das entsprechende Zeugnis und das präzisierte Zeugnis wurden erst rund zwei Monate später erstellt. Aus den Akten ergibt sich nicht – und dürfte sich im Nachhinein auch nicht mehr eruieren lassen –, wie alt das Hämatom zu diesem Zeitpunkt gewesen ist, d.h. wann die Verletzung mutmasslich entstanden ist. Das Kind wurde damals (April 2019) gemäss Akten offenbar von seinen Eltern (Berufungsklägerin und Berufungsbeklagter), der Grossmutter mütterlicherseits, einer Nanny/Reinigungskraft und in einer Krippe betreut. Es kämen also verschiedene Personen als Verursacher des Hämatoms in Frage. Weder die Kinderärztin noch die von der Berufungsklägerin zugezogene Kindergynäkologie [...] noch insbesondere die Berufungsklägerin selbst scheinen im Anschluss an die Entdeckung und Untersuchung des Hämatoms Anlass für weitere Abklärungen gesehen zu haben. Dieser Umstand spricht durchaus für sich. Unter den gegebenen Umständen hätte die Berufungsklägerin im April 2019, hätten damals ernsthafte Verdachtsmomente in Bezug auf sexuellen Missbrauch der Tochter vorgelegen, doch alles daransetzen müssen, die Ursache für das Hämatom im Genitalbereich ihrer Tochter abklären zu lassen, um einer allfälligen Gefährdung des Kindes – durch wen auch immer – angemessen begegnen zu können. Dies hat sie aber – warum auch immer – nicht getan. Heute sind entsprechende Abklärungen nicht mehr möglich, was jedenfalls nicht der Berufungsbeklagte zu verantworten hat.

 

3.5.4.2 In Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs beantragt die Berufungsklägerin insbesondere ihre eigene Befragung sowie die Befragung ihrer Mutter (D____), der Kinderärztin Dr. med. F____ und von H____ als Zeuginnen und eine amtliche Erkundigung bei Frau Dr. I____, Leiterin Kinder- und Jugendgynäkologie [...]. Es wird nicht ansatzweise geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass respektive welche relevanten neuen Erkenntnisse aus diesen Befragungen respektive aus einer solchen Erkundigung zu erwarten sind. Namentlich ist nicht zu erwarten, dass diese Personen heute aus eigener Anschauung irgendetwas Relevantes für das vorliegende Verfahren, d.h. zu einer zeitlichen Ausdehnung der begleiteten Besuche und zur Planung unbegleiteter Besuche, aussagen können. Die Berufungsklägerin selbst hat sich bereits ausführlich geäussert. Auf diese Befragungen und auf die amtliche Erkundigung kann unter diesen Umständen offensichtlich verzichtet werden. Das Gericht ist lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es besteht keine Pflicht, untaugliche Beweise abzunehmen, zumal dies zu einem prozessualen Leerlauf hinausliefe, der das Verfahren unnötig verzögern würde (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg], a.a.O., Art. 152 N 19 mit Hinweisen).

 

3.5.4.3 Die Berufungsklägerin macht in der Berufung (S. 12) geltend, der gegen den Berufungsbeklagten gerichtete Verdacht habe eine dynamische Entwicklung. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dieser wolle „beispielsweise seit Kurzem das Kind bei den BBT alleine auf die Toilette begleiten mit angelehnter Tür“. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beleg geht allerdings hervor, dass lediglich die Leiterin der BBT die Berufungsklägerin (als Mutter) anfragt, ob der Vater das Kind beim Toilettengang begleiten dürfe, und darauf hinweist, dass dieses teils noch Unterstützung brauche; die Türe könne angelehnt bleiben (Berufungsbeilage 6). Von einem entsprechenden Wunsch des Vaters ist hier gar nicht die Rede. Die Behauptung der Berufungsklägerin scheint haltlos und ist umso stossender, als es sich beim Vorwurf der Pädophilie um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt.

 

3.5.4.4 Mit der Anordnung der Begleitung der Besuchskontakte wurde – und wird – damit allein einem unbelegbaren Verdacht eines Kindsmissbrauchs und insbesondere der dadurch bewirkten Belastung der Berufungsklägerin im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme entsprochen. Da der Schutz des Kindes vor Übergriffen aber in Konflikt zum Anspruch des Kindes auf Schutz und Erhalt seiner Beziehung zu beiden Eltern steht, kann die Anordnung einer Besuchsbegleitung bei einem nicht erhärteten Verdacht eines sexuellen Übergriffs nicht auf unbeschränkte Zeit fortgesetzt werden. Das begleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme grundsätzlich für eine begrenzte Dauer anzuordnen, beispielsweise während der Abklärung von Missbrauchsvorwürfen (vgl. Büchler: in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Bd I Art. 274 N 18 m.w.H.).

 

3.5.5   Mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 2) ist die K____ mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung des Kindes und einer Begutachtung des gesamten Familiensystems und insbesondere der Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile beauftragt worden. Wie der Vorrichter in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, kann von dieser Abklärung aber auch keine abschliessende Klärung des gegen den Berufungsbeklagten erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter erwartet werden. Eine über die bereits von der Kinderärztin und der Kindergynäkologie [...] vorgenommene Würdigung hinausgehende Klärung des bisher einzigen Anhaltspunkts, auf den die Berufungsklägerin ihren Verdacht stützt, kann jedenfalls nicht erwartet werden (vgl. auch oben E. 3.5.3).

 

Es ist auch von daher nicht angebracht, mit der schrittweisen Erweiterung und Öffnung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens zuzuwarten. Im Übrigen vermögen gerade für die nun zu erfolgende Begutachtung auch konkrete Erfahrungen mit bestehenden Kontakten zwischen Vater und Tochter zielführend sein, sodass keine fachlich zwingenden Gründe das Abwarten des Ergebnisses dieser Begutachtungen erfordern.

 

3.6     

3.6.1   Weiter stützt die Berufungsklägerin ihre Anträge auf die von ihr behauptete «Gewalt und Entführungsgefahr» des Berufungsbeklagten (Berufung Begründung II.7). Zur Begründung macht sie geltend, dass der Berufungsbeklagte bereits während der Ehe sich «jeweils sehr dominant» und abwertend ihr gegenüber gezeigt habe. Er habe sie «systematisch kleingeredet» und sie sozusagen beherrscht. Er habe seinen Willen auch in Form von Einschüchterungen, Wutanfällen oder mit tatsächlicher physischer Gewalt durchsetzen wollen. Dabei sei es auch zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen, die sie nicht zur Anzeige gebracht habe. Der Berufungsbeklagte trage stets ein Messer bei sich, mit dem er sein Umfeld einschüchtere. Auch in seinem Beruf als [...] habe er seit langem Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz, wo ihm «Amtsmissbrauch, autoritäres Verhalten und Vertrauensmissbrauch Vorgesetzten gegenüber, sowie Paranoia vorgeworfen» werde. Er sei gegen seinen ausdrücklichen Wunsch in den [...] [...] versetzt worden. Sie habe «Angst, dass sein Hang zu Aggressionen im Falle eines unbegleiteten Besuchsrechts wieder unvermittelt zum Ausbruch kommen könnte». Er habe ihr auch schon «mehrmals angedroht, dass sie irgendwann einen ‚Fehler begehen würde‘, und er diesen dann gnadenlos ausnützen werde». Sie habe auch Angst davor, dass der Ehemann dem Kind etwas antun könnte, weil er seinen unterschwelligen Hass auf sie und die erfolgte Trennung auf das Kind übertragen und ihm etwas antun könnte, um sich an ihr «zu rächen». Sie führt an, dazu hätten ihre Mutter, die Hebamme [...] des Frauenspitals, und Herr [...] sowie Frau Dr. med. F____ Aussagen machen können, und beantragt deren Befragung. Diesbezüglich werde auch das psychiatrische Gutachten weitere Aufschlüsse bringen.

 

Weiter macht sie eine «latente Entführungsgefahr» geltend. Diese sei «konkret und akut». Seit sie ihren Trennungswillen geäussert habe, habe der Berufungsbeklagte «sich in der [...] Gemeinde Basel breit gemacht» und sich negativ über sie geäussert, worauf «diverseste Gerüchte durch die [...] Gemeinde» zirkuliert seien. Gemäss einer von ihrer (der Berufungsklägerin) Mutter bezeugbaren Aussage von Dr. J____ und dessen Ehefrau habe der Ehemann in der [...] Gemeinde erzählt, er werde das Kind nach [...] verbringen und sei daran, einen Pass für C____ zu organisieren. Eine Rückführung aus [...] wäre stark erschwert. Sie sei zwar im Besitz von Pass und ID ihrer Tochter. Nach einer Einreise in [...] könnte der Berufungsbeklagte aufgrund seines [...] Glaubens aber noch am Flughafen [...] in [...] die [...] Staatsbürgerschaft für seine Tochter und darauf eine Ausreisesperre beantragen. Eine Entführungsgefahr bestehe im Übrigen auch in den gesamten französischen Raum inklusive der französischen Überseegebiete, da der Berufungsbeklagte auch [...] Staatsbürger sei, wie auch nach [...], da er [...] Herkunft sei und intensiven Umgang mit Kollegen aus dem [...] habe.

 

3.6.2   Diese Vorwürfe sind bestritten und finden in den Akten keine Stütze. Zunächst kann aus dem von der Berufungsklägerin selbst eingereichten Mailverkehr (act. 3/8) keine Bedrohung abgeleitet werden. Darin zeigte sich der Berufungsbeklagte am 31. Mai 2019 ungehalten darüber, seine Tochter nach der Trennung der Parteien nicht sehen zu können. Er erklärt der Berufungsklägerin, sie könne seine Existenz gegenüber ihrer Tochter nicht auslöschen, weshalb es vorzuziehen sei, guten Willen zu zeigen, weil dies sonst für sie schädlich sein könne und sie sich darüber nicht beklagen sollte. Er werde als Vater ihrer Tochter das ganze Leben lang präsent bleiben, weshalb sie ihre Schritte und deren Konsequenzen in der Zukunft gut überlegen soll. Darin kann keine Bedrohung erkannt werden. Vielmehr scheint der Berufungsbeklagte auf Konsequenzen hinzuweisen, welche ein chronifizierter Umgangskonflikt und die Verweigerung des Kontakts zu einem Elternteil langfristig für ein Kind haben können. Solche Konsequenzen werden auch in der psychologischen Fachliteratur beschrieben (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl, München 2016, 251 ff.).

 

Auffällig erscheint, dass die Berufungsklägerin gemäss den von ihr selber eingereichten Beilagen offensichtlich die Privatdetektei [...] «weitergehende Recherchen» betreffend den Berufungsbeklagten hat einholen lassen. Dieses aktiv-übergriffige Verhalten steht in einem gewissen Kontrast zur Darstellung einer dominierten Situation im Rahmen der Partnerschaft. Belege für ihre geltend gemachte Bedrohung können den Akten nicht entnommen werden. Es kann somit auch hier auf die Befragung der angerufenen Zeugen und Zeuginnen verzichtet werden, zumal nicht näher konkretisiert wird und nicht ersichtlich ist, welche konkreten eigenen Erfahrungen mit dem Berufungsbeklagten bezüglich die ihm zur Last gelegte Bedrohung und bezüglich physischer und psychischer Gewalt diese Personen bezeugen könnten.

 

3.6.3   Was die geltend gemachte Entführungsgefahr betrifft, fällt auf, dass die Berufungsklägerin für die behaupteten Aussagen von Dr. J____ nicht etwa diesen selbst als Zeugen anruft, sondern sich diesbezüglich allein auf das Zeugnis ihrer Mutter bezieht, die gemäss den Akten offensichtlich stark in den ehelichen Konflikt der Parteien einbezogen ist. Weiter mutet merkwürdig an, dass die Berufungsklägerin die von ihr geltend gemachte Entführungsgefahr noch im vorinstanzlichen Verfahren gemäss ihrem Bericht «Erfahrungen mit den begleiteten BBT-Besuchen» vom 20. Juli 2021 auf den geschützten Rahmen der BBT bezogen und dem Berufungsbeklagten implizit unterstellt hat, seine Tochter über die «nicht sehr hohe hintere Gartenmauer in die Hinterhöfe» entführen zu wollen. Weiter verweist sie darauf, dass die Haustür von innen geöffnet werden könne (vgl. S. 8 und Beilage 11). Sie blendet damit aus, dass die Besuche jeweils von drei Mitarbeitenden der BBT begleitet und überwacht werden, eine Flucht umgehend bemerkt und eine sofortige Fahndung auslösen würde und bei den bisherigen Kontakten nicht ansatzweise über ein auf eine Flucht angelegtes Verhalten des Berufungsbeklagten berichtet worden ist. Aus all dem muss geschlossen werden, dass die von der Berufungsklägerin geäusserten Ängste zwar bestehen mögen aber kaum als faktenbasiert gelten können.

 

Die in der Berufung behauptete erschwerte Umsetzung des Haager Kindesentführungsabkommens durch [...] Gesetze ist im Übrigen nicht belegt; immerhin ist [...] seit 1991 Vertragsstaat. Notabene betrifft der in der Berufung zitierte Entscheid (Neulinger und Shuruk c. Suisse, vom 6. Juli 2010, EMRK Grosse Kammer, Nr. 41615/07) die Konstellation, dass ein von der Mutter aus [...] in die Schweiz verbrachtes Kind wieder zurück nach [...] verbracht werden sollte. Daraus kann die Berufungsklägerin also gerade nichts für ihren Standpunkt ableiten. Auch [...] ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens. [...] ist zwar kein Vertragsstaat; dass der Berufungsbeklagte sein Kind ausgerechnet nach [...] entführen könnte, erscheint indes angesichts der dortigen aktuellen Lage offensichtlich ausgeschlossen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Berufungsbeklagte – er ist gemäss Akten notabene Schweizer Staatsbürger, im Kanton [...] geboren, wohnhaft und erwerbstätig – die gemeinsame Tochter ins Ausland entführen würde.

 

3.7     

3.7.1   Vor diesem Hintergrund ist daher die ab Mitte September angeordnete Ausweitung der im Rahmen der BBT stattfindenden Besuchskontakte nicht zu beanstanden. Die Besuche finden weiterhin im geschützten Rahmen statt und es ist nicht erkennbar, inwieweit mit einer solchen zeitlichen Ausdehnung der Besuche das Kindeswohl von C____ gefährdet werden könnte.

 

Es ist vielmehr zu begrüssen und aus psychologischer Sicht für alle Beteiligten sinnvoll, dass Massnahmen wie die BBT zeitlich effektiv eingesetzt und engmaschig überprüft werden und dass ein eigentlicher „Interventionsfahrplan“ für eine schrittweise Normalisierung der Besuche zwischen Vater und Tochter besteht (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktsabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, FamPra.ch 2021 S. 675 ff., 682).

 

3.7.2   Ebenso wenig zu beanstanden ist die Anordnung, dass ab November 2021 in Zusammenarbeit mit den Eltern „die Aufgleisung unbegleiteter Besuche (…) angezielt werden“ soll, sofern der Verlauf der begleiteten Besuche nach der Ansicht der mit der Beratung betrauten Fachperson dies ermöglicht. Es ist wie, bereits erwähnt, im Gegenteil wichtig, dass die nächsten Schritte in Richtung Normalisierung der Besuchskontakte zwischen Vater und Kind bereits angedacht und vorbereitet werden (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 682). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin wird damit die Kompetenz zur Regelung der Besuchskontakte nicht an einen Mitarbeiter des KJD delegiert. Dieser wird lediglich damit beauftragt, mit den Eltern zusammen entsprechende Vorbereitungen zu treffen, soweit er zur Auffassung gelangt, dass unbegleitete Besuche kindeswohladäquat wären. Kann diesbezüglich mit den Eltern keine Einigung getroffen werden, so hätte der Vorrichter als Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren mit einer neuen vorsorglichen Massnahme darüber zu entscheiden. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit mit dieser Massnahme das Kindeswohl gefährdet werden könnte.

 

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

 

3.8     

Schliesslich verlangt die Berufungsklägerin (Berufung II.9), dass der «ganze Prozess der begleiteten Besuche durch eine Fachperson» bei der K____ begleitet werde, wie dies die Kinderärztin in ihrem ärztlichen Attest empfohlen habe.

 

Dafür besteht kein Anlass. Die Rückmeldungen der BBT und des KJD zu den Besuchskontakten waren positiv. Zwar schildert die Berufungsklägerin wortreich zahlreiche Probleme, die sich angeblich beim Kontakt zwischen Vater und Tochter gezeigt hätten. Darin scheint sich vor allem ihre eigene innere ablehnende Haltung zu den Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter zu spiegeln, welche sie allenfalls selbst für sich mit einer geeigneten Fachperson reflektieren kann. Zudem ist die K____ in der insoweit nicht angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2021 (Dispositiv Ziff. 2) ohnehin mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung der Tochter C____ sowie mit der Abklärung des gesamten Familiensystems, insbesondere der Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile beauftragt worden. Insoweit werden im Rahmen der entsprechenden Abklärungen auch die Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter und deren Verlauf thematisiert und dann gegebenenfalls erforderliche und geeignete Unterstützungsmassnahmen für Kind und Eltern vorgeschlagen werden. Ausserdem hat die Kinderärztin laut Unterlagen, die die Berufungsklägerin eingereicht hat, das Kind bereits im Mai 2021 mit der Diagnose «komplexe Trennungssituation» und «zur Beurteilung und weiteren Betreuung» an die Poliklinik [...] für Kinder-und Jugendliche überwiesen (vgl. Erfahrungsbericht der Berufungsklägerin S. 12, 13), so dass nicht ersichtlich ist, was mit diesem Antrag in der Berufung bezweckt wird.

 

Die Berufung erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

 

4.

4.1      Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie die Besuche bei den BBT vom 5. September, 16. Oktober und 5. Dezember jeweils sehr kurzfristig abgesagt hat, so dass der Berufungsbeklagte die Reise von [...] nach Basel (und zurück) jeweils umsonst unternommen hat. Sie hat dazu ausführlich in einem 44-seitigen Dossier («Stellungnahme und Belege») vom 14. Dezember 2021 Stellung genommen und zahlreiche Unterlagen eingereicht, wobei die wenigsten ihrer Ausführungen und der Unterlagen relevant sind. Insbesondere erschliesst sich aus ihren Ausführungen nicht, weshalb sie den Berufungsbeklagten jeweils nicht eher informiert hat, so dass dieser die unter den gegebenen Umständen sinnlose mehrstündige Autofahrt von [...] nach Basel (und zurück) gar nicht erst angetreten hätte respektive wenigstens rechtzeitig wieder hätte umkehren können.

 

4.2      Im einzelnen macht die Berufungsklägerin Folgendes geltend:

 

Am Sonntag, den 5. September 2021, habe die Tochter im Laufe des Vormittags hohes Fieber bekommen, weshalb sie gegen 12.30 Uhr zuerst die geschlossene Kinderarztpraxis und anschliessend den Notfalldienst des UKBB angerufen habe. Dort habe man ihr während des zweiminütigen Beratungsgespräches von einem Besuchskontakt abgeraten. Sie habe dann mehrfach vergebens versucht, bei den BBT anzurufen – zunächst habe sich keine Verbindung aufgebaut, dann sei das Telefon nicht bedient worden und ihre schliesslich auf dem Beantworter hinterlassene Nachricht sei offenbar nicht abgehört worden. Sie sei erstaunt gewesen, als sie um 13.20 Uhr, also fünf Minuten nach Beginn der Besuche, eine Sprachnachricht der BBT erhalten habe, weshalb sie nicht komme, und habe kurz darauf zurückgerufen und die Sachlage erklärt (Stellungnahme S. 2). Sie belegt die Anrufe respektive Anrufversuche mit Fotografien des Handyscreens (Stellungnahme S. 18 ff.).

 

Den kurzfristig abgesagten Besuchskontakt vom 16. Oktober 2021 erklärt sie damit, dass im Vorkindergarten, den C____ besuche, in der Woche vom 11.–17. Oktober 2021 unter den Kleinkindern, Geschwistern und teilweise auch den Eltern, ein Magen-Darm-Infekt grassiert habe, von dem sämtliche Kinder und – für sie (die Berufungsklägerin) nicht ganz überraschend – am Samstag, 16. Oktober 2021, auch C____ erfasst worden sei (Stellungnahme S. 2). Zum Beleg reicht sie Fotografien von Auszügen aus einem Whats-App-Chat der Eltern der betroffenen Kinder vom Mittwoch und Donnerstag (13./14. Oktober 2021) und vom Sonntag (17. Oktober 2021) ein (Stellungnahme S. 23 ff.). Keiner dieser Chat-Auszüge betrifft C____. Ärztliche Unterstützung oder Beratung wurde offenbar nicht in Anspruch genommen.

 

In Bezug auf den um 12.33 Uhr bei den BBT abgesagten Besuch vom 5. Dezember 2021 führt sie aus, dass ihre im selben Haushalt lebende Mutter seit dem 30. November 2021 unter hartnäckigem, sich verschlimmerndem Husten gelitten habe. Zum Wochenende sei sie mit schwerem Husten, Atemnot und Symptomen von Covid krank gewesen. Ein Telefonat am 5. Dezember um 08.40 Uhr mit dem [...]spital habe ergeben, dass bei den bestehenden Symptomen in einem Mehrgenerationenhaushalt kein Besuchskontakt stattfinden könne, bevor nicht ein PCR-Test vorliege. Die Mutter sei um 10.07 Uhr ins [...]spital eingetreten; der dabei vorgenommene PCR-Test habe sich erst am späteren Nachmittag als negativ herausgestellt. Die Berufungsklägerin habe dann um circa 12.35 Uhr die BBT informiert, dass der Besuch laut Notfallstation des [...]spitals nicht stattfinden könne, solange das Testresultat nicht vorliege (Stellungnahme S. 3). Sie reicht dazu Fotografien ihres Handyscreens (betreffend Telefonate), einen Austrittsbericht des [...]spitals betreffend ihre Mutter (u.a. Hinweis auf negativen PCR-Test) und eine Bestätigung des [...]spitals, Notfallzentrum, über mehrstündige Aufenthalte der Mutter am 5. und 9. Dezember 2021 ein (Stellungnahme S. 28 ff.).

 

4.3      Dass in Bezug auf die Erkrankungen der Tochter keine ärztlichen Unterlagen vorliegen, erstaunt. Dies umso mehr, als die in den Akten vorsichtig und besorgt erscheinende Berufungsklägerin in einem anderen Fall, konkret nach dem BBT-Besuch vom 19. Juni 2021, wegen einer offensichtlichen Lappalie notfallmässig eine Arztpraxis aufgesucht hat. In der notorisch angespannten Situation unter den Eltern hätte eine Bestätigung bezüglich der abgesagten Besuche immerhin vertrauensbildend gewirkt. Selbst wenn man auf die Schilderungen der Berufungsklägerin abstellt, so erschliesst sich, wie eingangs erwähnt, nicht, weshalb sie den Berufungsbeklagten in allen drei Fällen nicht frühzeitig informiert hat – was gemäss ihren Schilderungen jeweils möglich gewesen wäre. Dass sie den Vater umsonst die lange Reise nach Basel unternehmen liess – ob diese nun rund dreieinhalb Stunden oder «lediglich» zweidreiviertel Stunden pro Weg dauert, ist von der jeweiligen Verkehrslage abhängig und im Ergebnis kaum relevant –, ist offensichtlich schikanös. Das Verhalten der Berufungsklägerin kann von einem Aussenstehenden nur so interpretiert werden, als dass dem Vater die Besuche der Tochter möglichst verleidet werden sollen. Ein solches Verhalten erschwert den endlich begonnenen Beziehungs-Wiederaufbau zwischen Tochter und Vater, erscheint deshalb auch kindeswohlgefährdend und wird auch im Rahmen der Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern thematisiert und gewürdigt werden.

 

5.       

5.1      Die Berufungsklägerin unterliegt nach dem Gesagten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin aufgrund des klaren Ausgangs des Verfahrens dessen Kosten zu tragen hat.

 

5.2      Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).

 

5.3      Weiter hat die Berufungsklägerin ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Parteientschädigungen werden nach den anwendbaren Tarifen zugesprochen, wobei die Parteien eine Honorarnote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat die Edition ihrer Honorarnote «nach Abschluss des Verfahrens» angekündigt, indes nie eine solche eingereicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine solche nachzufordern. Vielmehr ist die Parteientschädigung aufgrund des anwendbaren Honorarreglements festzusetzen. In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Der Aufwand ist hier mangels einer Kostennote zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein zweitinstanzliches Verfahren handelt, die Vertreterin mit den relevanten Fragen und den Akten somit bereits vertraut ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von rund 9 Stunden, woraus zum massgeblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde eine Parteientschädigung von CHF 2’250.– resultiert. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3% (§ 23 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juli 2021 (F.2021.[...]) wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'200.-; diese werden mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

 

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'317.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 178.45, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.