Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.4

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Dr. Cordula Lötscher  und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. August 2020

 

betreffend Getrenntleben, Abänderung Unterhaltsbeiträge

 


Sachverhalt

 

A____, geboren am [...], und B____, geboren am [...], heirateten am [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren [...] 2012, und D____, geboren [...] 2015, hervorgegangen.

 

Mit Entscheid vom 4. August 2020 legte das Zivilgericht Basel-Stadt im Eheschutzverfahren die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:

 

«1.       In Abänderung von Ziff. 6 des Entscheids vom 5. Juni 2018 bzw. der Vereinbarung zwischen den Ehegatten vom 2. April 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1ꞌ963.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

 

2.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 12ꞌ461.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 5ꞌ441.00 (50 %-Pensum).

 

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 8ꞌ536.00 (CHF 1ꞌ200.00 Grundbetrag, CHF 2ꞌ940.00 Miete, CHF 160.00 Miete Tiefgarage, CHF 434.00 Krankenkassenprämien, CHF 50.00 Selbstbehalt/Gesundheitskosten, CHF 2ꞌ252.00 Steuern, CHF 1ꞌ500.00 Unterhaltsbeitrag an nicht gemeinsames Kind).

 

Der gebührende Unterhalt von D____ beträgt CHF 3ꞌ552.00 (CHF 400.00 Grundbetrag, CHF 960.00 Anteil Miete, CHF 218.00 Krankenkassenprämien, CHF 20.00 Gesundheitskosten, CHF 1ꞌ190.00 Kosten Fremdbetreuung, CHF 100.00 Anteil Steuern, CHF 84.00 Schwimmen, CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) und ist im Umfang von CHF 1ꞌ329.00 nicht gedeckt.

 

Der gebührende Unterhalt von C____ beträgt CHF 3ꞌ607.00 (CHF 400.00 Grundbetrag, CHF 960.00 Anteil Miete, CHF 219.00 Krankenkassenprämien, CHF 20.00 Gesundheitskosten, CHF 1ꞌ190.00 Kosten Fremdbetreuung, CHF 100.00 Anteil Steuern, CHF 168.00 Schwimmen, CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) und ist im Umfang von CHF 1ꞌ414.00 nicht gedeckt.

 

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 5ꞌ441.00 (CHF 1ꞌ350.00 Grundbetrag, CHF 1ꞌ920.00 Anteil Miete, CHF 702.00 Krankenkassenprämien, CHF 50.00 Selbstbehalt/Gesundheitskosten, CHF 545.00 Kosten Arbeitsweg, CHF 118.00 Fitness-Abonnement, CHF 33.00 Unfallversicherung Nanny, CHF 171.00 Mitgliedschaften, CHF 1ꞌ652.00 Anteil Steuern, abzüglich CHF 1ꞌ100 Betreuungsunterhalt).

 

3.         (…)»

 

Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde der Ehefrau am 6. Januar 2021 zugestellt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Ehefrau mit Eingabe vom 18. Januar 2021 erhobene Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie unter anderem höhere Kinderunterhaltsbeiträge sowie ehelichen Unterhalt gestützt auf andere Nettoeinkommens- und Basisbedarfszahlen beantragte.

 

Mit Berufungsantwort vom 15. März 2021 beantragte der Ehemann das kosten- und entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Berufung. Eventualiter beantragt er die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. August 2020. Subeventualiter sei er bei seiner Bereitschaft zu behaften, ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2021 CHF 60.– an den Barunterhalt von C____ und CHF 59.– an den Barunterhalt von D____ zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass kein Beitrag an den Unterhalt der Berufungsklägerin geschuldet sei.

 

Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat dem Appellationsgericht am Nachmittag des 1. Juli 2021 – und damit einen Tag vor der für den 2. Juli anberaumten Berufungsverhandlung – telefonisch mitgeteilt, dass die Parteien in der Sache eine Vereinbarung getroffen hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2021 erschienen nur die Rechtsvertreter der Parteien und reichten dem Gericht die Vereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2021 ein. Sie beantragen dem Gericht die Genehmigung dieser Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Vergleichs.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zum Entscheid im Berufungsverfahren zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 316 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Vorliegend hat eine mündliche Verhandlung vor dem Dreiergericht mit anschliessender Beratung stattgefunden, so dass trotz Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs (vgl. § 45 GOG) das Dreiergericht zuständig bleibt.

 

2.

Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2021 verweist in Ziff. 1 implizit und in Ziff. 2 explizit auf den angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens. Damit liegen der Vereinbarung sämtliche Angaben des angefochtenen Entscheids zugrunde. Somit enthält die Vereinbarung die notwendigen Formalien gemäss Art. 287a lit. a–d ZGB.

 

Unter Berücksichtigung der bereits getätigten Zahlungen des Ehemannes an die Ehefrau und die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zur zusätzlichen Zahlung von CHF 10ꞌ000.– als Kindesunterhalt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.) beläuft sich die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 f.) für die beiden gemeinsamen Kinder auf einen genehmigungsfähigen Betrag. Somit kann die Vereinbarung der Ehegatten vom 2. Juli 2021 genehmigt und das Verfahren infolge Vergleichs abgeschrieben werden.

 

3.

Aufgrund der Einigung über die strittigen Punkte rechtfertigt sich die antragsgemäss hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten (vgl. Vereinbarung, Ziff. 4). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahrens wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 15 Abs. 1 lit. c und § 17 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2ꞌ000.– festgesetzt. Die Ehefrau hat dem Berufungsgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2ꞌ000.– geleistet. Dieser kann mit der Gerichtsgebühr verrechnet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:  1. Die Vereinbarung der Parteien, lautend:

 

«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. August 2020 was folgt:

 

1.     Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und deren gerichtlicher Genehmigung der Berufungsklägerin CHF 10ꞌ000.– zu bezahlen. Damit sind die Parteien in Bezug auf den Unterhalt und Bonusansprüche E____ und F____ per 31. März 2021 auseinandergesetzt inklusive der vom Berufungsbeklagten zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge für den Monat August 2020.

 

2.     Mit Wirkung ab 1. April 2021 gilt wiederum die Unterhaltsregelung des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. August 2020 bis zu einer allfälligen Abänderung.

 

3.     Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung keine präjudizierende Wirkung für das Scheidungsverfahren und den dort anhängig gemachten Gesuchen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen hat.

 

4.     Die Parteien vereinbaren, dass die Gerichtskosten des Appellationsgerichts für das Berufungsverfahren je hälftig getragen werden, im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten.

 

5.     Die Parteien ersuchen das Appellationsgericht die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt abzuschreiben.»,

 

          wird genehmigt.

 

      2. Das Berufungsverfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

 

  3. Die Partien tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2ꞌ000.– je zur Hälfte. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 2ꞌ000.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 1ꞌ000.– zu bezahlen hat.

 

  4. Die Vertretungskosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

 

Mitteilung an:

-        Berufungsklägerin

-        Berufungsbeklagter

-        Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marga Burri

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.